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Entscheid

LB210029

Forderung

12. September 2022Deutsch62 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB210029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 12. September 2022 in Sac...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB210029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel

Urteil vom 12. September 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 16. April 2021 (CG160107-L)

Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'505'729.34 plus 5% Zins seit 17. Juni 2015 zu bezahlen;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 16. April 2021 (Urk. 89 S. 42f.)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 48'330.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und soweit möglich mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Der von der Beklagen geleistete Vorschuss (CHF 500.–) wird ihr zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 68'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge:

des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 88 S. 2):

1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. April 2021 (Beilage A) in den Dispositivziff. 1., 3., 4. und 5. aufzuheben;

2. es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 1'507'465.54.-- plus 5% Zins seit 17. Juni 2015 zu bezahlen;

3. es seien die Kosten vom Obergericht für die beiden Verfahren (vor Bezirksgericht und vor Obergericht) gem. Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen, wobei dem Berufungskläger von der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung gem. dem anwendbaren Gebührentarif zuzusprechen sei.

der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 95 S. 2):

(1) Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 16. April 2021 (Geschäfts-Nr. CG160107-L/U) sei vollumfänglich zu bestätigen.

(2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers.

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.a) Der Kläger steht seit über 30 Jahren als Kunde in geschäftlicher Beziehung mit der Beklagten und wickelte für sich bzw. seine drei Söhne Termingeschäfte über die Beklagte ab (Urk. 2 S. 3 und S. 12; Urk. 17 S. 5 und S. 25). Hierzu schlossen die Parteien am 21. Oktober 2008 eine "Rahmenvereinbarung für Transaktionen in Derivaten und Termingeschäften" ab. Identische Rahmenverträge bestehen gemäss Angaben der Parteien auch zwischen den Söhnen des Klägers und der Beklagten (Urk. 2 S. 13; Urk. 3/3; Urk. 17 S. 18).

Im Zeitraum zwischen März und September 2014 schloss der Kläger für sich bzw. seine Söhne über die Beklagte insgesamt fünf RUB-Termingeschäfte ab (Urk. 2 S. 30; Urk. 17 S. 6):

- RUB/JPY-Termingeschäft vom 26. März 2014 (Vertragspartner: Kläger, Inhalt: JYP 150'000'000 gegen RUB 56'285'178.24, Valuta: 9. April 2015) (Urk. 3/9c);

- RUB/CHF-Termingeschäft vom 30. April 2014 (Vertragspartner: Kläger, Inhalt: CHF 1'500'000 gegen RUB 66'357'000.66, Valuta: 15. Mai 2015) (Urk. 3/9d);

- RUB/CHF-Termingeschäft vom 26. August 2014 (Vertragspartner: A._____, Inhalt: CHF 1'000'000 gegen RUB 43'370'776.77, Valuta: 12. Oktober 2015) (Urk. 3/9e);

- RUB/CHF-Termingeschäft vom 30. April 2014 (Vertragspartner: C._____, Inhalt: CHF 1'000'000 gegen RUB 44'238'000.44, Valuta: 15. Mai 2015) (Urk. 3/9f);

- RUB/CHF-Termingeschäft vom 2. September 2014 (Vertragspartner: D._____, Inhalt: CHF 1'000'000 gegen RUB 44'668'780.99, Valuta: 12. Oktober 2015) (Urk. 3/9g);

Am 16. Dezember 2014 kam es bei den Termingeschäften, begründet durch einen starken Kursverlust des Rubels, zu einem Close Out, weshalb die Beklagte die Geschäfte vorzeitig glatt stellte (Urk. 2 S. 11 und S. 34; Urk. 17 S. 5), wodurch dem Kläger bzw. seinen Söhnen hohe Verluste entstanden.

b) Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten im Umfang der Differenz der ihm (bzw. seinen Söhnen) tatsächlich entstandenen Verluste aus der Glattstellung und den theoretischen, geringeren Verlusten, welche erwachsen wären, wenn die Geschäfte bis zum ursprünglich vereinbarten Termin durchgehalten worden wären.

2. Die Klage ging bei der Vorinstanz am 18. November 2016 ein (Urk. 2). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 89 S. 4 f.). Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. April 2021 hat der Kläger mit Eingabe vom 25. Mai 2021 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 88). Der ihm mit Verfügung vom 1. Juni 2021 (Urk. 92) auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 36'000.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 93). Die Berufungsantwort datiert vom 24. August 2021 (Urk. 95); sie wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 30. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 96). Mit Eingabe vom 13. September 2021 nahm der Kläger sein Replikrecht wahr (Urk. 97). Die Beklage liess sich dazu mit Eingabe vom 24. September 2021 (Urk. 99) vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]; BGer 5A_127/2018 vom 28.02.2019, E. 3, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).

Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III

413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien (Urk. 97 und 99) entgegenzunehmen.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).

III.

1. Aktivlegitimation

a) Die Vorinstanz prüfte vorab die zwischen den Parteien strittige Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seiner Söhne aus ihren Termingeschäften mit der Beklagten. Der Kläger hatte vorgebracht, dass seine drei Söhne ihm ihre Ansprüche zwecks Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber der Beklagten der Einfachheit halber schriftlich abgetreten hätten (Urk. 2 S. 12f.; Urk. 3/2). Die Beklagte hatte sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass diese Abtretung nicht zulässig sei, da die zwischen den Parteien anwendbaren Vertragsbestimmungen ein Abtretungsverbot (pactum de non cedendo) enthalten würden; eine Abtretung wäre nur mit schriftlicher Zustimmung der Gegenpartei, also der Beklagten, zulässig gewesen (Urk. 64 S. 37 ff.). Die Vorinstanz kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass das Abtretungsverbot nicht in der Rahmenvereinbarung für Transaktionen in Derivate und Termingeschäfte vom 21. Oktober 2008 (Urk. 3/3) enthalten gewesen, sondern in den einzelnen Bestätigungen der Devisentransaktionen unter "Verschiedenes" vermerkt worden sei (Urk. 2/9e-f). Es dürfe davon ausgegangen werden, dass das Abtretungsverbot anlässlich des Telefongesprächs des Klägers mit dem Kundenberater der Beklagten zur Vereinbarung der fraglichen Transaktion nicht besprochen worden sei. Die Transaktionsbestätigung enthalte somit einen vom Besprochenen nicht erfassten zusätzlichen Inhalt. Eine solch weitgehende Abweichung verbiete es, in guten Treuen ohne Weiteres vom Einverständnis der Gegenseite auszugehen, weshalb die Abtretung vorliegend nicht rechtswirksam wegbedungen worden sei und demnach die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich aller eingeklagten Einzelforderungen gegeben sei (Urk. 89 S. 8 ff.).

b) Die Beklagte hielt im Rahmen ihrer Berufungsantwort daran fest, dass der Kläger aufgrund eines Abtretungsverbotes betreffend der Termingeschäfte seiner

Söhne für die Durchsetzung von deren Forderungen gegenüber der Beklagten nicht aktivlegitimiert sei (Urk. 95 S. 8). Die Beklagte unterliess es jedoch, sich mit der einlässlichen vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen; sie verwies im Wesentlichen lediglich auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und wiederholte diese weitgehend (Urk. 95 S. 8f.). Da diese Vorbringen den Anforderungen an eine Begründung im Berufungsverfahren nicht genügen, ist nicht weiter darauf einzugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von der Aktivlegitimation des Klägers auch bezüglich der ihm von seinen Söhnen zedierten Forderungen auszugehen.

2. Vertragsverletzung

a) Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand unbestrittenermassen seit Jahren eine Bankverbindung, welche als execution only-Beziehung zu bezeichnen ist, da der Kläger die getätigten Termingeschäfte selbständig, d.h. ohne Beratung durch die Beklagte, abschloss (BGer 4A_593/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 7.1.4.; HG150201 vom 16. März 2018, S. 25). Die Aufgabe der Bank beschränkt sich bei einer solchen Kundenbeziehung auf blosse Konto- und Depotführung (OGer ZH LB150032 vom 11.02.2016, S. 19). Die Parteien machten keine näheren Angaben zur Art des Vertragsverhältnisses, weshalb die Vorinstanz die Qualifikation desselben offen liess (Urk. 89 S. 12). Da es den Bankenvertrag an sich nicht gibt, liegen regelmässig verschiedene Vertragstypen vor und es ist anhand der zwischen den jeweiligen Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen allenfalls eine nähere Bestimmung des konkreten Vertragstypus vorzunehmen, was vorliegend jedoch unterbleiben kann, da die Parteien keine bzw. keine kontroversen Vorbringen zur Vertragsqualifikation machten. Auch im Berufungsverfahren wurde die Qualifikation des Vertrages von den Parteien nicht thematisiert, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (Urk. 88; Urk. 95).

aa) Der konkrete Vertragsinhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvereinbarung (Urk. 3/3). Der Kläger traf mit der Beklagten am 21. Oktober 2008 eine "Rahmenvereinbarung für Transaktionen in Derivaten und Termingeschäften". Identische Vereinbarungen wurden auch von den drei Söhnen des Klägers unterzeichnet (Urk. 2 S. 13f.;

Urk. 3/3; Urk 17 S. 6f. und S. 18). Die Rahmenvereinbarung hält fest, dass die jeweils gültigen AGB der Beklagten integrierender Bestandteil der vertraglichen Beziehung seien (Urk. 3/3 Ziff. 1.2). Auf diese AGB wurde von keiner Partei weiter Bezug genommen. Wie übereinstimmend geltend gemacht wurde, enthält die Rahmenvereinbarung einschlägige Bestimmungen (Urk. 2 S. 13; Urk. 17 S. 18 und S. 26).

Die Rahmenvereinbarung sieht in Ziff. 1.8 unter anderem vor (act. 3/3 S. 2): "B._____ ist jederzeit berechtigt, die allgemeinen Margenerfordernisse zu ändern. Zudem ist B._____ befugt, während der Laufzeit einer Transaktion die bei Abschluss geltende Marge zu erhöhen oder für eine ohne Marge abgeschlossene Transaktion eine Marge festzusetzen und zu verlangen. Ebenso hat B._____ das Recht, Nachdeckung ("Margin Calls") zu verlangen, falls sich nach Geschäftsabschluss durch Änderungen der Marktpreise oder anderer relevanter Parameter für den Kunden im Fall der Liquidation der offenen Transaktionen ein Verlust ergäbe oder falls sich der Wert der geleisteten Marge zwischenzeitlich vermindert hat. Für diese Fälle verpflichtet sich der Kunde, B._____ auf einfache Aufforderung hin zusätzliche bzw. neue Sicherheiten im verlangten Umfang und in der verlangten Art zu leisten. Sollte der Kunde einem "Margin Call" nicht innerhalb eines (Zürcher) Bankwerktages – oder im Falle von sich verschlechternden Marktbedingungen innerhalb einer von B._____ bestimmten kürzeren Frist – Folge leisten, ist B._____ berechtigt, nicht aber verpflichtet, die zu diesem Zeitpunkt offenen Transaktionen des Kunden durch entsprechende Gegengeschäfte auf die ursprünglichen Verfallsdaten hin glattzustellen und den Kunden für einen allfälligen Verlust zu belasten".

Die in der Rahmenvereinbarung genannte Deckungsmarge (margin) als Sicherheit gegen Kursrückgänge dient in erster Line dazu, das Risiko der Bank und nicht jenes des Kunden zu begrenzen. Diese Sicherungsrechte richten sich, abgesehen von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, nach den vertraglichen Abmachungen in den jeweiligen Sicherungsvereinbarungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Depotreglementen (OGer ZH LB150032 vom 11.02.2016, S. 35; BGer 4C.305/2003 vom 3. Mai 2004, E. 3.2.1.). Es soll verhindert werden, dass potentielle Verluste das eingesetzte Kapital übersteigen können und die Bank allenfalls zu Schaden kommt. Die Initial Margin ist nötig, um eine Position zu eröffnen. Es handelt sich dabei um den Ersteinschuss bei Geschäftsabschluss. Die Initial Marge dient der Bank als Sicherheit für den Fall, dass für den Kunden aus dem Termingeschäft letztlich ein Verlust resultiert. Bei einer negativen Kursentwicklung zulasten des Kunden kann die ursprünglich hinterlegte Sicherheit irgendwann nicht mehr ausreichend sein (K._____, Margin Call - Definition & Erklärung, https//www.L._____.de/margin-call; Urk. 17 S. 7). Die Beklagte ist nach den anwendbaren Vertragsbestimmungen in diesem Fall berechtigt, die Höhe der zu hinterlegenden Sicherheitsmarge jederzeit anzupassen (vgl. Urk. 3/3). Die Aufforderung an den Kunden zur Beibringung zusätzlicher Sicherheiten wird als Margin Call bezeichnet (K._____, Margin Call - Definition & Erklärung, https//www.L._____.de/margin-call). Der Margin Call tritt dann ein, wenn der Wert des Marginkontos unter den Betrag der von der Bank geforderten Sicherheiten fällt. Beim Margin Call handelt es sich um die Aufforderung der Bank an den Kunden, seine Sicherheitsleistung zu erhöhen. Sobald ein Anleger die Margin nutzt und nicht nur Eigenkapital einsetzt, besteht das Risiko eines Margin Calls. Der Margin Call wird ausgelöst, wenn der Wert des Eigenkapitals einen vorab festgelegten prozentualen Wert des Kreditbetrages, nämlich die Maintenance Margin, unterschreitet. Sie ist zum Halten einer Position mindestens notwendig. Ob es zu einem Margin Call kommt, hängt massgeblich von den geforderten Sicherheitsleistungen und dem aktuellen Wert der Sicherheiten eines Kontos ab (K._____, Margin Call - Definition & Erklärung, https//www.L._____.de/margin-call).

Bei den vorliegend relevanten klägerischen Termingeschäften betrug die Sicherheitsmarge 11% des vom Kläger im Valuta-Zeitpunkt zu liefernden Betrages. Der Kläger hatte für diese Geschäfte die erforderliche Sicherheit (inkl. Sicherheitsmarge) gemäss Angaben der Beklagten durch Verpfändung des Wertschriftendepots sowie der Kontoguthaben des Klägers bzw. seiner Söhne bei der Beklagten erbracht (Urk. 17 S. 7; Vgl. Urk.18/16).

bb) Die Beklagte war mithin berechtigt, mittels Margin Calls Nachdeckung zu verlangen, sofern die vereinbarten Voraussetzungen gemäss der Rahmenverein-

barung eintreten sollten. Falls keine oder keine genügende Nachdeckung durch den Kunden erfolgt und dieser einer Glattstellung des Kontos nicht zustimmen sollte, war die Beklagte auch befugt, innerhalb einer von ihr allein zu bestimmenden Frist die Position glattzustellen (sog. Close out). Weitere Voraussetzungen beinhalten die vertraglichen Bestimmungen nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Margin Call gesetzlich nicht geregelt, weshalb allein der von den Parteien verabredete Vertragsinhalt massgebend ist (Urk. 89 S. 25). Der Rechtsstreit der Parteien beinhaltet im Wesentlichen nur die Frage, ob die Glattstellung der betreffenden Positionen des Klägers durch die Beklagte berechtigt war, indem ein gültiger Margin Call erfolgte, im Rahmen dessen dem Kläger eine genügende Frist zur Nachdeckung angesetzt wurde oder der Kläger von sich aus der Glattstellung zustimmte (Urk. 89 S. 12).

b) Der Kläger macht zusammengefasst geltend, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Devisentermingeschäfte am 16. Dezember 2014 zu Unrecht geschlossen (sog. Close out), einerseits ohne seine Autorisation einzuholen und andererseits ohne ihm die vertraglich eingeräumte Gelegenheit gegeben zu haben, innert angemessener Frist für Nachdeckung zu sorgen. Er habe seine Rubelpositionen auf keinen Fall liquidiert sehen wollen und sei ohne wenn und aber bereit gewesen, subitissimo für Nachdeckung zu sorgen. Hierin liege die Pflichtverletzung der Beklagten (Urk. 2 S. 12). Obgleich kein Margin Call ergangen sei, die Beklagte zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst habe, wie gross die Unterdeckung sei, der RUB zu jener Zeit ruhig verlaufen sei und keine Tendenz nach unten gezeigt habe und obgleich für die Beklagte kein nennenswertes Risiko bestanden habe, dass sie zu Schaden kommt, falls sie die Sache mit dem Kläger am folgenden frühen Morgen regeln würde, sei sie zu jener späten Tageszeit noch zur Tat geschritten; die Vertragswidrigkeit sei offenkundig (Urk. 60 S. 81).

Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, sie sei ihren vertraglichen Pflich-ten nachgekommen. Nachdem der Kläger nicht für sofortige Nachdeckung habe sorgen können, sei sie zur Glattstellung der Termingeschäfte berechtigt gewesen. Überdies habe sie mit ausdrücklichem Einverständnis des Klägers gehandelt (Urk. 17 S. 6), wobei sie aufgrund der geltenden Vertragsbestimmungen auch ohne dessen Zustimmung zur Schliessung der Termingeschäfte berechtigt gewesen sei (Urk. 17 S. 25). Der Streit dreht sich somit primär um die Frage, wie schnell die Beklagte die Rubelpositionen am 16. Dezember 2014 unter den gegebenen Voraussetzungen glattstellen durfte bzw. ob und wie lange die Beklagte dem Kläger hätte Frist einräumen müssen, um für Nachdeckung zu sorgen. M.a.W. ist zu prüfen, ob am 16. Dezember 2014 ein rechtsgültiger Margin Call durch die Beklagte erfolgte.

c) Bereits im Vorfeld der Ereignisse vom 16. Dezember 2014 war der Kläger am 10. November 2014 und am 2. Dezember 2014 mit Margin Calls sowie am 11. Dezember 2014 mit einem Warning seitens der Beklagten konfrontiert worden. Dabei fand wiederholt eine Risikoaufklärung statt, wobei die Beklagte dem Kläger weitere Massnahmen zur Risikominimierung nahelegte. Dem Kläger wurde gemäss dem Kundenjournal "E._____" (nachfolgend: E._____) ausdrücklich empfohlen, die diesbezüglichen Risiken genauer zu überprüfen (Urk. 3/5 Zeile 89). Der Kläger musste in diesem Zusammenhang zusätzliche Sicherheiten bereitstellen (EUR 28'000.-- für die Konti von zwei Söhnen resp. EUR 43'000.--; Urk. 2 S. 17; Urk. 3/5 Zeile 85 f.). Sodann wurde im E._____ anlässlich des Warnings vom 11. Dezember 2014 vermerkt, der Kläger sei sich der Risiken voll und ganz bewusst und überlege sich weitere Massnahmen (Urk. 3/5 Zeilen 70-75). In der Folge unternahm der Kläger jedoch unbestrittenermassen keine weiteren Schritte und stellte der Beklagten keine Sicherheiten zur Verfügung, die über das Notwendige hinausgingen und zur Stabilisierung der Situation beigetragen hätten (Urk. 2 S. 17 f.; Urk. 64 S. 8). Der Kläger war sich jedoch nach eigenen Angaben bewusst, dass der Verlustrisikoabsicherung durch die Beklagte eine zentrale Rolle zukam (Urk. 2 S. 10).

d) Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Rubelkurs am Vormittag des

16. Dezembers 2014 zunächst im frühen Handel um 6% anstieg, dann aber in der Zeit zwischen 10 und 13 Uhr MEZ einen abrupten Absturz erfuhr, was Auswirkungen auf den Wert der offenen Termingeschäfte des Klägers und seiner Söhne hatte (Urk. 2 S. 18; Urk. 17 S. 5, 8; Urk. 60 S. 16; Urk. 64 S. 9). Der Kläger selbst hält fest, dass der Rubelkurs am 16. Dezember 2014 "wie von Geisterhand und zur Überraschung auch von erfahrenen und professionellen Händlern" um ca. 30 Prozent abgesackt sei (Urk. 2 S. 18). Der Kläger bestritt nicht, dass sich seine Rubel-Positionen wie auch diejenigen seiner Söhne dadurch im Margin Call-Status befanden und eine relevante Unterdeckung bestand, so dass die Voraussetzungen für einen Margin Call erfüllt waren (Urk. 60 S. 79; Urk. 64 S. 10; Unterdeckung = Unterschreiten der maximalen Belehnungsgrenze, Kreditüberschreitung, vgl. Urk. 18/16).

e) Es ist unbestritten, dass als Folge dieser Ereignisse mehrere Telefongespräche zwischen dem Kläger und seinem Kundenberater F._____ von der Beklagten stattfanden, welche im Wesentlichen auch im E._____ (Urk. 3/5) festgehalten sind. Bezüglich der darin aufgeführten Telefongespräche sind sich die Parteien einig, dass die ersten beiden Journal-Einträge in zeitlicher Hinsicht vertauscht sind. Beim Eintrag in den Zeilen 51-56 handle es sich um das erste Telefonat vom 16. Dezember 2014 und in den Zeilen 57-68 um das zweite Gespräch (Urk. 2 S. 20; Urk. 17 S. 29; Urk. 89 S. 15). Vom Kläger wurde verschiedentlich die Richtigkeit einzelner Aufzeichnungen im E._____, welche zu seinen Ungunsten lauteten, konkret oder allgemein in Frage gestellt (Urk. 2 S. 15 f.), weshalb vorab auf die Beweistauglichkeit dieser Urkunde einzugehen ist. Es ist vorab festzuhalten, dass sich jedoch auch der Kläger selbst für gewisse Behauptungen auf diese Urkunde als Beweismittel zu seinen Gunsten berief (Urk. 33 S. 4). Das Kundenjournal E._____ dient im Einzelfall der internen Aufzeichnung der relevanten Kundenkontakte. Es handelt sich bei diesen Einträgen nicht um eigentliche Wortprotokolle, sondern um eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte. Es sind Aufzeichnungen, die zeitnah zu den geschilderten Ereignissen von den zuständigen Bankmitarbeitern erstellt werden (Prot. I S. 23). Das E._____ ist als Urkunde zweifellos ein taugliches Beweismittel. Auch diese Urkunde untersteht jedoch selbstverständlich der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Es kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass einzelne Einträge unwahr sind. Der Zeuge F._____ bestätigte, dass die Aufzeichnungen grundsätzlich den Sachverhalt wiedergeben sollten, der sich auch tatsächlich ereignet habe. Es gebe klare Prozesse für die Einträge im E._____. Soweit er wisse, würden die Einträge von der Compliance-Abteilung überprüft. Vorliegend seien die Einträge auch nach dem Vieraugenprinzip vorgenommen worden (Prot. I S. 31). G._____, sein Teamleiter, habe die Einträge ebenfalls angesehen (Prot. I S. 32). G._____ bestätigte im Rahmen der Zeugenbefragung, dass die Einträge kontrolliert würden (Prot. I S. 48). Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass das E._____ keine unwahren Einträge enthält. Um die Richtigkeit der inhaltlichen Aufzeichnungen in Frage zu stellen, genügt es jedenfalls nicht, diese einfach zu bestreiten. Soweit keine begründeten Einwände gegen die darin enthaltenen Einträge vorgebracht werden, ist daher im Folgenden von der Richtigkeit dieser Aufzeichnungen auszugehen.

f) Es ist weiter unbestritten, dass aufgrund der Ereignisse am 16. Dezember 2014 zwischen 14 30 und 15 00 Uhr ein erstes Telefongespräch zwischen dem Kläger und seinem Kundenberater F._____ stattfand und dieser den Kläger aufforderte, unverzüglich zusätzliche Sicherheiten beizubringen, andernfalls die fraglichen Termingeschäfte von der Bank geschlossen würden (Urk. 2 S. 20 f.; Urk.

17 S. 11; Urk. 89 S. 15; Vgl. Urk. 3/5 Zeilen 50 bis 55). Dass die Voraussetzungen für einen Margin Call im damaligen Zeitpunkt erfüllt waren, wird von keiner Partei bestritten (Urk. 60 S. 79; Urk. 64 S. 10; Urk. 89 S. 15). Der Kläger meinte gar, dass dies aufgrund der Verschlechterung des Rubelkurses schon früher, zwischen 9 und 13 40 Uhr der Fall gewesen wäre (Urk. 60 S. 16). Was das von der Beklagten bestrittene (Urk. 64 S. 53) Argument des Klägers anbelangt, wonach die Beklagte noch früher - allenfalls am 15. Dezember 2014 - einen Margin Call hätte erlassen müssen (Urk. 60 S. 104), ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, was der Kläger daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Da er zu dieser Behauptung auch keinerlei Beweismittel anbot, ist sie ohnehin beweislos geblieben. Zudem erklärte der Kläger an anderer Stelle selbst, dass die Beklagte vorschriftsund vertragsgemäss mit ihm Kontakt aufgenommen habe, nachdem sie eine Unterdeckung der Marge festgestellt habe (Urk. 2 S. 37).

Der Kläger brachte vor, dass es für ihn jedoch ausser Frage gestanden sei, dass die russische Währung niemals ins Bodenlose fallen werde, weshalb für ihn die Variante der Glattstellung der CHF/RUB-Position zu keinem Zeitpunkt eine Option gewesen sei. Dass der Kläger fest an die Erholung der russischen Währung geglaubt habe, gehe daraus hervor, dass er bei einer zweiten Bank in der Schweiz und bei einer Bank in Deutschland ebenfalls RUB-Termingeschäfte offengehabt und diese nicht liquidiert habe (Urk. 2 S. 21). Er sei jedoch keineswegs dagegen gewesen, Nachdeckung beizubringen. Er habe gegenüber F._____ daher sein Einverständnis erklärt, die ZAR/CHF Position glattzustellen, womit ein Gewinn von CHF 101'203.87 habe realisiert werden können (Urk. 2 S. 21; Urk. 3/9b). Auch seien H._____-Aktien für ihn verkauft worden (Urk. 17 S. 11; Urk. 3/5 Zeile 51-55). Dies wird von der Beklagten so bestätigt; die Schliessung dieses Geschäfts sei um 14.59 Uhr (MEZ) erfolgt (Urk. 17 S. 11). Nach Einschätzung der Beklagten konnte die Margensituation dadurch etwas verbessert werden, sie war aber nach ihren Angaben nach wie vor kritisch, und es bestand weiterhin Handlungsbedarf. Der Kläger behauptete zwar, dass F._____ ihm am Telefon erklärt habe, dass die Angelegenheit mit den getroffenen Massnahmen erledigt sei (Urk.

2 S. 23). Die Beklagte bestritt dies (Urk. 17 S. 11). Der Kläger benannte zu seiner diesbezüglichen Behauptung keine Beweismittel (Urk. 2 S. 23). Da seine Behauptung somit beweislos blieb, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht annehmen durfte, dass die Angelegenheit damit erledigt sei, sondern dass noch weiterer Nachdeckungsbedarf bestand.

Die Beklagte bestritt, dass F._____ dem Kläger mitgeteilt habe - wie dieser behauptet (Urk. 2 S. 20 f.) -, dass bei den Termingeschäften der Söhne keinerlei Probleme bestehen würden und kein Margin Call erfolgt sei. Dies sei angesichts des massiven Einbruchs des RUB gar nicht vorstellbar gewesen. F._____ habe dem Kläger lediglich erklärt, dass er bezüglich der Geschäfte der Söhne noch keine Meldung der Kreditabteilung erhalten habe und daher bei diesen Geschäften im Moment noch nichts zu unternehmen sei (Urk. 17 S. 12). Der Kläger machte im Rahmen der Parteibefragung geltend, er habe F._____ beim ersten Telefonat gefragt, wie es um die Position seiner Söhne stehe. F._____ habe ihm erklärt, dass dort alles in Ordnung sei, dies jedoch nicht begründet. Der Kläger müsse jedoch zusätzliche Liquidität beschaffen. Es seien dann Titel (H._____-Aktien) verkauft worden und die Devisentermingeschäfte ZRF/CH seien geschlossen worden. Betreffend eines weiteren Devisentermingeschäfts in IDR sei ebenfalls die Schliessung beschlossen worden. An jenem Tag habe F._____ nichts wegen der Positionen seiner Söhne gesagt. Einige Tage zuvor, habe es jedoch Diskussionen darüber gegeben und F._____ habe ihn gebeten, Liquidität für die Söhne bereitzustellen, was er dann über sein Konto gemacht habe (Urk. 44 S. 3 f.). Eine halbe Stunde nach dem ersten Telefon habe F._____ erneut angerufen und zu seiner grossen Überraschung erklärt, dass bei seinen Söhnen ein Close out vorliege und deren Devisentermingeschäfte geschlossen würden, wie im Übrigen auch seine eigenen (Urk. 44 S. 5). Im E._____ findet sich beim ersten Telefongespräch kein expliziter Eintrag betreffend der Position der Söhne (Urk. 3/5 Zeilen 51-55). Der Zeuge F._____ vermochte sich nicht zu erinnern, ob anlässlich des ersten Telefongesprächs auch über die Geschäfte der Söhne gesprochen wurde (Prot. I S. 15). Die Aussagen des Klägers überzeugen angesichts der konkreten Umstände dennoch nicht. Es kann hierzu im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 16f.). Der Kläger konnte aufgrund der konkreten Situation realistischerweise kaum davon ausgehen, dass nur seine RUB-Position betroffen sei. Er räumte selbst ein, dass ihm klar gewesen sei, dass sich der Einbruch des Rubels auch negativ auf die Positionen der Söhne auswirke und auch dort ein Margin Call erfolge (Urk. 2 S. 20f.; Urk. 44 S. 4). Es ist zudem unklar geblieben, ob beim ersten Telefongespräch genau zwischen den RUB-Positionen des Klägers und denjenigen seiner Söhne unterschieden wurde. Nachdem der Kläger offenbar in dieser Angelegenheit schon zuvor stets für seine Söhne gehandelt - wie im übrigen auch im vorliegenden Prozess - und wie oben ausgeführt auch schon zuvor Liquidität für diese aufgebracht hatte (Urk. 44 S. 4) sowie nach der Glattstellung der Geschäfte der Söhne im konkreten Fall den Verlust ausglich (Prot. I S. 20), bestand offensichtlich keine strikte Trennung zwischen seinen Geschäften und denjenigen seiner Söhne. Ansprechpartner bzw. bevollmächtigter Stellvertreter für die Bank war immer der Kläger. Der Kläger hatte von Beginn weg Vollmachten für die Bankbeziehungen seiner Söhne (Urk. 2 S. 12). Der Kläger behauptete auch nie, dass sich die Beklagte direkt an seine Söhne hätte wenden müssen. Partei des bei den Akten liegenden Rahmenvertrages waren nur der Kläger und die Beklagte (Urk. 5/3). Er behauptete, dass die Söhne identische Rahmenverträge unterzeichnet hätten (Urk. 2 S. 13); diese wurden jedoch im Prozess nicht eingereicht. In den Akten finden sich bezüglich der Söhne A._____, C._____ und D._____ lediglich drei im eigenen Namen im Jahre 2014 (zwischen Juli und Oktober) unterzeichnete Pfandbestellungsverträge mit der Beklagten (Urk. 18/16), welche alle vor dem 1. Dezember 2014 abgeschlossen wurden. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass anlässlich dieses Telefongesprächs auch die Positionen der Söhne des Klägers miteinbezogen waren.

aa) Aufgrund der obigen Ausführungen kann der klägerischen Auffassung, wonach kein Margin Call erfolgt sei, in keiner Weise gefolgt werden. Die Beklagte machte geltend, dass sie den Kläger an jenem Tag telefonisch, erstmals zwischen

14 30 Uhr und 15 00 Uhr (MEZ) aufgefordert habe, unverzüglich zusätzliche Sicherheiten beizubringen, andernfalls die in Frage stehenden Termingeschäfte von ihr geschlossen würden (Urk. 17 S. 11, 26). Der Kläger habe sich darauf entschieden, die erwähnten drei Positionen zu verkaufen (Urk. 17 S. 11); anderweitige zusätzliche Sicherheiten konnte der Kläger nach Angabe der Beklagten nicht sofort beibringen (Urk. 17 S. 26). Der Zeuge F._____ erklärte, dass die Schliessung dieser erwähnten Termingeschäfte zufolge eines Margin Calls erfolgt sei. Man habe sich in einem Margin Call-Status befunden und er habe von der Kreditabteilung die Meldung erhalten, dass man entsprechende Massnahmen ergreifen müsse (Prot. I S. 15). Der Zeuge bestätigte, dass gemäss konstanter Politik der Beklagten im Falle eines Margin Calls sofort mit dem Kunden darüber gesprochen werde, was nun getan werden könne, um den Margin Call aufzuheben (Prot. I S. 27). Was er dem Kläger bei diesem Anruf genau gesagt habe, wisse er nicht mehr, aber normalerweise teile er einem Kunden bei einem Margin Call mit, dass eine Unterdeckung bestehe und meistens werde dem Kunden auch ein entsprechender Betrag genannt. Bei einem Margin Call habe man auch eine gewisse Zeit und einen gewissen Handlungsspielraum. Es gebe diesbezüglich gewisse Fristen. Dies sei auch so gehandhabt worden (Prot. I S. 28). Es besteht kein Anlass, an diesen Äusserungen des Zeugen F._____ zu zweifeln. Diese Aussagen sind daher als glaubhaft anzusehen. Sie werden zusätzlich durch die Aufzeichnungen im E._____ bestätigt. Dort ist ausdrücklich vermerkt, dass ein Anruf (erster Anruf) an den Kunden betreffend Margin Call-Status erfolgt sei und sich der Kunde in der Folge bereit erklärt habe, verschiedene Positionen (zugunsten der notleidenden Devisentermingeschäfte) zu schliessen (Urk. 3/5 Zeile 51-55). Der Kläger vermochte keine substantiierten Einwände gegen die Richtigkeit dieses Eintrags geltend zu machen. Aufgrund dieser Umstände und der genannten Beweismittel ist davon auszugehen, dass die Beklagte anlässlich des ersten Telefonanrufs gegenüber dem Kläger einen Margin Call erliess.

bb) Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Margin Call um die Aufforderung der Bank an den Kunden, seine Sicherheitsleistung zu erhöhen, weil die vereinbarte Marge nicht mehr gedeckt ist. Dass die Voraussetzungen für einen solchen im damaligen Zeitpunkt erfüllt waren, wird wie erwähnt von keiner der Parteien bestritten. Die Vorinstanz ging im Folgenden zutreffend davon aus, dass am 16. Dezember 2014 im Rahmen des ersten Telefongesprächs ein Margin Call im Sinne eines Kontakts zwischen dem Kläger und der Beklagten erfolgte (Urk. 89 S. 26). Der Kläger bestätigte dies, indem er anerkannte, dass damals eine sofortige Kontaktaufnahme mit ihm stattgefunden habe, nachdem die Bank eine Unterdeckung bei der Marge festgestellt habe. Es sei mit ihm über konkrete Massnahmen zur Behebung derselben gesprochen und diese seien auch getroffen worden (Urk.

2 S. 37). Dies entspricht dem üblichen Vorgehen beim Margin Call, wie dies vom Zeugen F._____ auf Frage des klägerischen Anwalts bestätigt wurde (Prot. I S. 27, 35). Der Kläger monierte dennoch, dass dieser Margin Call nicht rechtsgültig gewesen sei, weil ihm keine genügende Frist zur Nachdeckung eingeräumt und der konkrete Nachdeckungsbedarf nicht beziffert worden sei. Dies trifft für den Zeitpunkt des ersten Telefongesprächs nicht zu. Entgegen seiner Ansicht musste dem Kläger nach dem Margin Call keine Frist zur Nachdeckung angesetzt werden, da er unbestrittenermassen bereits anlässlich dieses ersten Telefongesprächs, mit welchem der Margin Call ausgesprochen wurde, sofort mit der Beklagten über Massnahmen diskutierte und sich mit der Schliessung diverser Positionen zur Abdeckung des erforderlichen Nachschusses bereit erklärte. Dass dabei nicht über die Höhe oder die ungefähre Höhe des erforderlichen Nachschusses gesprochen worden wäre, erscheint lebensfremd. Der Kläger musste - wie der Zeuge F._____ zu Recht anmerkte (Prot. I S. 28) - wissen, welche Geschäfte er schliessen bzw. welchen Betrag er zur Deckung überweisen wollte, damit der Margin Call geschlossen werde. Da der Kläger in der Folge nicht nur ein, sondern gleich drei Geschäfte zugunsten der RUB-Positionen schloss, ist ohne Weiteres anzunehmen, dass er mehr als eine Ahnung vom Umfang der erforderlichen Nachdeckung hatte. Ausserdem behauptete er auch nie, dass er nachgefragt habe, was ebenfalls ein Indiz ist, dass er über die Höhe des Fehlbetrages zumindest genügend Bescheid wusste. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Aussage des Zeugen F._____ glaubhaft, wonach er dem Kunden bei einem Margin Call mitteile, welcher Betrag ungefähr nachgeliefert oder welche Verkäufe getätigt werden müssten (Prot. I S. 25, 28). Diese Aussagen erscheinen durchaus plausibel; es ist auch anzunehmen, dass sich ein so versierter Anleger wie der Kläger nach der Höhe des erforderlichen Betrages erkundigt hätte, wenn ihm dieser nicht genannt worden wäre oder er diesen nicht gewusst hätte. Dass es für den Kläger tatsächlich kein Blindflug war, anerkannte der Kläger selbst, indem er anlässlich seiner Parteibefragung einräumte, dass er sich zumindest überschlagsmässig habe vorstellen können, was der Rubeleinbruch für seine Anlagen bedeutet habe (Urk. 44 S. 16). Zudem war dem Kläger auch die Marge der Beklagten von 11% bekannt. Es kann hiezu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 21). Im Übrigen war dem Kläger - wie bereits ausgeführt - auch klar, dass die RUB-Positionen seiner Söhne ebenfalls betroffen waren. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass in den von den Söhnen des Klägers abgeschlossenen Pfandbestellungsverträgen für den Fall des Eintritts des Margin Calls keine Pflicht der Bank zur Bekanntgabe der Höhe der erforderlichen Sicherheiten vorgesehen ist (vgl. Urk. 18/16 S. 3; Urk. 17 S. 18). Die Anwendbarkeit dieser Vertragsbestimmungen blieb unbestritten (Urk. 60 S. 84; Urk. 17 S. 18). Soweit die Positionen der Söhne betroffen waren, konnte somit durch die mangelnde Angabe der Höhe der Nachdeckungsbeträge ohnehin keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegen.

cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte im Rahmen des ersten Telefongesprächs einen Margin Call gegenüber dem Kläger für alle Rubelpositionen des Klägers und seiner Söhn erliess, welcher den vertraglichen Voraussetzungen des Rahmenvertrages sowie der Pfandbestellungsverträge der Söhne vollumfänglich entsprach. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich somit insofern als zutreffend (Urk. 89 S. 25 f.). Die Beklagte forderte den Kläger im Rahmen des ersten Telefongesprächs auf, für die RUB-Geschäfte weitere Sicherheiten zu leisten, welcher Aufforderung der Kläger unmittelbar nachkam und der Bank den Auftrag erteilte, zu diesem Zwecke drei Positionen zu schliessen. In diesem Sinne hat der Kläger auf einfache Aufforderung der Beklagten hin zusätzliche Sicherheiten geleistet. Die Höhe der erforderlichen Nachdeckung war ihm bekannt bzw. mindestens annähernd bewusst, wobei angesichts der Volatilität des Rubels keine genauen, für einen gewissen Zeitraum konstant bleibenden Auskünfte möglich waren. Wie bereits erwähnt, konnte der Kläger im Übrigen nicht davon ausgehen, dass die Angelegenheit mit der Schliessung der erwähnten Positionen erledigt sei, sondern musste annehmen, dass allenfalls noch weiterer Nachdeckungsbedarf bestand. Dem Kläger war nämlich nach eigenem Bekunden sehr wohl bewusst, dass der Devisenmarkt fast sekündlichen Fluktuationen ausgesetzt war (Urk. 2 S. 8) und sich die Situation sofort wieder ändern konnte. Die Beklagte erklärte dazu, dass eine auf Franken genaue Angabe aufgrund der hohen RUB-Volatilität naturgemäss nicht möglich gewesen sei; der Beklagten sei die Margensituation jedoch jederzeit bekannt gewesen (Urk. 17 S. 28). Durch die Ergreifung der erwähnten Massnahmen (Schliessung von drei Positionen) war der Margin Call-Status noch nicht geschlossen; wie oben ausgeführt, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Angelegenheit mit der Schliessung der erwähnten Positionen erledigt sei, sondern musste mit weiteren allfälligen Nachschussforderungen der Beklagten rechnen.

g) Zwischen 15 30 Uhr und 16 00 Uhr (MEZ) fand ein weiteres Telefongespräch zwischen F._____ (und G._____) und dem Kläger statt (Urk. 89 S. 17).

aa) Der Kläger behauptet, ihm sei mitgeteilt worden, dass "bzgl. RUB-Positionen der Söhne soeben ein Close-Out erfolgt sei", woraufhin er sein Unverständnis und Protest geäussert habe, da man ihm eine halbe Stunde zuvor noch bestätigt habe, dass es bei den Söhnen keinen Margin Call gebe. Der Eintrag im E._____, dass er sein Einverständnis gegeben habe, die Positionen bei den Söhnen glattzustellen (Urk. 3/5 Zeile 64), sei eindeutig falsch. Die Positionen der Söhne seien nie diskutiert worden. Vielmehr sei die Beklagte ohne jede Diskussion gleich von sich aus zur Tat geschritten und habe die RUB-Positionen der Söhne kurzerhand glattgestellt. Von einem Einverständnis seinerseits könne daher keine Rede sein. Sein Einverständnis habe er nur schon daher nicht erteilt, weil der Zeuge F._____ ihm keinen Approximativwert im Falle einer Glattstellung habe nennen können (Urk. 2 S. 22; Urk. 44 S. 5 f.).

Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei anlässlich des zweiten Telefonats mitgeteilt worden, dass sich die Margensituation aufgrund der weiteren Kursentwicklung nicht verbessert habe. Entsprechend hätten die Zeugen F._____ und G._____ dem Kläger mitgeteilt, dass bei den Termingeschäften des Klägers akuter Handlungsbedarf bestehe, da sich die anlässlich des ersten Telefonats getroffenen Massnahmen als nicht ausreichend erwiesen hätten. Betreffend die Söhne sei sodann die Meldung der Kreditabteilung eingegangen, wonach die hinterlegte Sicherheitsmarge durch die Kursentwicklung bereits aufgezehrt worden sei und auch bei diesen Geschäftsbeziehungen unmittelbarer Handlungsbedarf bestehe (Urk. 17 S. 13; Urk. 64 S. 13).

bb) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt des zweiten Telefonats - wie oben ausgeführt - trotz der Schliessung diverser Positionen zwecks Nachschusses der Margin Call-Status nach wie vor bestand; er war nicht geschlossen worden. Das erste und die weiteren Telefongespräche sind in einem direkten Zusammenhang zu sehen; das zweite und dritte Telefongespräch waren eine Fortsetzung des ganzen Margin-Prozederes. Wie oben erwähnt, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Sache mit der Schliessung der betreffenden drei Geschäfte erledigt sei. Er wusste - wie oben ausgeführt -, dass das Sicherungsproblem sowohl bei den Positionen der Söhne als auch seinen eigenen weiterhin bestand. Gemäss Eintrag im E._____ wurde der Kläger dahingehend informiert, dass sich die Geschäfte aller drei Söhne nunmehr im Close out-Status befänden und möglicherweise bereits eine Unterdeckung eingetreten sei. Es bestehe daher sofortiger Handlungsbedarf, im Minimum durch die Schliessung des RUB/CHF-Termingeschäfts. Da eine Abdeckung durch vorhandenes Vermögen aufgrund der fehlenden Deckung nicht mehr möglich sei, müssten zwangsläufig bei allen drei Söhnen die RUB-Termingeschäfte geschlossen werden. Weiter wurde vermerkt, dass der Kunde (Kläger) das OK gegeben habe, sämtliche Positionen bei den Kindern zu veräussern sowie die Gegengeschäfte bei den Termingeschäften zu veranlassen (Urk. 3/5 Zeile 60 bis 65). Der Zeuge F._____ bestätigte, dass in diesem Zeitpunkt ein Close out bestanden habe. In dieser Situation müssten Sofortmassnahmen ergriffen werden, ansonsten die Bank vertragsgemäss den Close out-Status bereinigen und sich schadlos halten könne. Die Informationen, die er vom Kreditbüro erhalten habe, habe er dem Kläger weitergegeben. Er selbst habe keinen Spielraum gehabt. Es habe klare Vorgaben des Credit Office gegeben. Der Übergang vom Margin Call zum Close out sei keine Frage der Zeit, sondern eine solche der Deckung. Es könne sein, dass Nachschuss angeboten worden sei, doch sei es zeitlich nicht mehr drin gelegen; die Massnahmen hätten sofort umgesetzt werden müssen. Er selbst habe keinen Handlungsspielraum gehabt (Prot. I S. 16 ff.). Es sei praktisch keine Zeit mehr geblieben, um den Close out zu verhindern (Prot. I S. 29). Der Zeuge G._____ erklärte, dass im Zentrum die Problematik gestanden sei, dass eine Close out-Situation bestanden habe. Gemäss seiner Erinnerung sei dem Kläger gegenüber auch eine Zahl genannt worden (Prot. I S. 42). Aufgrund des abrupten Rubelzerfalls sei die Kundenbeziehung gemäss Aussagen der Kreditabteilung im Close out-Prozess gewesen. In dieser Situation hätten sie keinen Handlungsspielraum gehabt; es habe glattgestellt werden müssen (Prot. I S. 43, 49). Auf Vorhalt, ob sich der Zeuge daran erinnern könne, was unter "Kunde gibt uns das OK" (vgl. Urk. 3/5 Zeilen 60 bis 65) zu verstehen sei, meinte der Zeuge, dass der Kläger gemäss seiner Erinnerung den Bescheid gegeben habe, dass die Beklagte die drei Geschäfte (der Söhne) schliessen solle und von der Kundenbeziehung des Klägers Geld auf die Kundenbeziehungen der Söhne überweisen solle, um dort das Minus abzudecken (Prot. I S. 44, 46). An diesem Tag sei die Situation derart ausserordentlich gewesen, dass die Kundenbeziehung sofort am entgleiten gewesen sei (Prot. I S. 50).

Wie bereits erwähnt, besteht grundsätzlich kein Anlass, nicht auf die Einträge im E._____ abzustellen. Zwar bestritt der Kläger die Richtigkeit der Aufzeichnung, wonach er mit einer Glattstellung der Positionen seiner Söhne einverstanden gewesen sei (Urk. 2 S. 22; Urk. 44 S. 5), doch wird vom Zeugen G._____ bestätigt, dass der Kläger gesagt habe, man solle diese drei Positionen schliessen. Es besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge, welcher schon länger nicht mehr bei der Beklagten arbeitet, nicht die Wahrheit sagen sollte. Ausserdem entspricht die Aussage auch dem Eintrag im E._____, welcher von F._____ und G._____ gemeinsam vorgenommen wurde. Gemäss dem Eintrag im E._____ wurden die Termingeschäfte auch erst nach oder während des zweiten Telefongesprächs geschlossen (Urk. 3/5 Zeilen 60 bis 65). Auch diesbezüglich bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb dieser Eintrag falsch sein sollte. Die Argumentation des Klägers, dass er sein Einverständnis schon deswegen nicht gegeben habe, weil der Zeuge F._____ ihm keinen Approximativwert im Falle einer Glattstellung habe nennen können (Urk. 2 S. 22; Urk. 44 S. 5 f.), überzeugt nicht. Wie bereits erwähnt, ist anzunehmen, dass der Kläger die Zahlen in etwa kannte und ihm auch von F._____ und G._____ Beträge genannt worden waren. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger mit diesem Vorgehen der Beklagten und mit der Schliessung der Termingeschäfte seiner Söhne einverstanden war bzw. seine Zustimmung erteilte. Der Beklagten ist somit der ihr für diese Tatsache auferlegte Beweis gemäss Beweissatz 1 (Prot. I S. 8) bezüglich der Positionen der Söhne gelungen. Es erübrigt sich deshalb die Prüfung der Frage, ob dem Kläger noch eine Frist zur Nachdeckung bei den Positionen seiner Söhne hätte eingeräumt werden müssen. Eine diesbezügliche Vertragsverletzung fällt damit ausser Betracht. Bezüglich der Positionen der Söhne kommt somit eine Haftung der Beklagten mangels Pflichtverletzung nicht in Frage, weshalb auf diese Forderungen des Klägers nicht weiter einzugehen ist.

cc) Der Kläger macht geltend, dass der Zeuge F._____ ihm bezüglich seiner eigenen Positionen mitgeteilt habe, dass bei ihm nun auch die CHF/RUB sowie die JPY/RUB-Positionen glattgestellt würden. Es habe ihm jedoch jedes Verständnis gefehlt, weil er doch bloss eine halbe Stunde früher mit der Beklagten vereinbart habe, dass per sofort eine Kompensation für die momentane Unterdeckung erfolge und die Sache damit erledigt sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt mit den Liquidationen einverstanden gewesen. Einerseits habe er die RUB-Positionen unter allen Umständen durchhalten wollen, andererseits habe ihm die Beklagte nicht einmal approximativ sagen können, in welchem Umfang bei ihm die Marge aktuell geschmolzen sei (Urk. 2 S. 22). Die Beklagte habe ihn damals aufgefordert, "sofort" Nachdeckung beizubringen, wobei klar sei, dass es auch dem vermögendsten Mensch der Welt aus banktechnischen Gründen nicht gelingen würde, sofort Deckung beizubringen. Er wirft der Beklagten vor, sie habe gewusst, dass es ihm unmöglich gewesen sei, per sofort (innerhalb der nächsten paar Minuten) Nachdeckung beizubringen (Urk. 60 S. 27 und S. 30). Gemäss dem vorliegend anwendbaren Sicherungsvertrag hätte die Beklagte ihm damals eine Frist von einem Bankwerktag ansetzen müssen (Urk. 60 S. 27).

Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass sie gestützt auf Ziffer 1.8 der Rahmenvereinbarung das Recht hatte, "sofort" Nachdeckung zu verlangen, was sie auch getan habe (Urk. 17 S. 19). Da die vorhandenen Sicherheiten bei weitem nicht mehr ausgereicht hätten, um den aus den Geschäften resultierenden Verlust zu decken, hätte der Kläger noch am selben Tag für zusätzliche Sicherheiten sorgen müssen, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sei. Eine längere Frist sei angesichts der massiven Unterdeckung nicht möglich gewesen (Urk. 17 S. 5).

Die Ansetzung einer "sofortigen" Frist zur Nachdeckung am selben Handelstag sowie der Umstand, dass der Kläger innert dieser kurzen Frist nicht in der Lage war, - unabhängig von der Höhe - Nachdeckung zu leisten, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unbestritten anzusehen (Urk. 89 S. 22 f.). Nicht bestritten ist auch - wie schon erwähnt -, dass am 16. Dezember 2014 bei den Termingeschäften des Klägers wie auch seiner Söhne der Margin Call-Status und in der Folge der Close out-Status eingetreten ist (Urk. 60 S. 104; Urk. 64 S. 10, 27; vgl. Urk. 89 S. 26). Dies geht auch aus dem entsprechenden Eintrag im E._____ hervor (Urk. 3/5 Zeilen 60 bis 65). Der Close out-Status wird nicht nur dann erreicht, wenn der Kunde nicht innert Frist für Nachdeckung sorgen kann, sondern auch dann, wenn die Marge über 50 Prozent weggeschmolzen ist, was am 16. Dezember 2014 der Fall war (Urk. 60 S. 14; Urk. 64 S. 11; vgl. Urk. 89 S. 26). Die Situation in Bezug auf die Sicherheiten hatte sich somit gegenüber dem Zeitpunkt des ersten Telefonats nochmals markant verschlechtert, indem eine Unterdeckung und somit dringender Handlungsbedarf vorlag. Der Kläger machte geltend, dass auch bei einer Position, welche sich im Close out-Status befinde, gemäss Sicherungsvertrag ein Margin Call erfolgen müsse, sofern vorher im Margin Call-Status noch kein formell gültiger Margin Call ausgesendet worden sei (Urk. 60 S. 14). Da, wie oben ausgeführt, jedoch vorgängig ein formgültiger Margin Call erfolgte, war ein weiterer Margin Call somit offenbar auch nach Ansicht des Klägers entbehrlich.

dd) Die Parteien sind sich nicht einig darüber, ob die Beklagte trotz Verschlechterung der Situation zur Ansetzung einer Frist zur sofortigen Nachdeckung berechtigt gewesen ist. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass sie gemäss Vertrag zu dieser Vorgehensweise befugt war. Sie führte aus, dass im Rahmen des Telefonats mit dem Kläger die Möglichkeit des Nachschusses zusätzlicher Sicherheiten besprochen worden sei. Der Kläger habe daraufhin in Aussicht gestellt, am folgenden Tag zusätzliche Sicherheiten beibringen zu können. Angesichts dessen, dass die Verluste die vorhandenen Sicherheiten bereits massiv überstiegen hätten, habe die Beklagte darauf bestanden, dass der Kläger sofort zusätzliche Sicherheiten zur Verfügung stelle. Der Kläger sei dazu jedoch nicht in der Lage gewesen und habe darum gebeten, ob ihm nicht eine längere Frist gewährt werden könne. Dies sei angesichts der prekären Margensituationen für die Beklagte nicht denkbar gewesen. Da damit als Option nur die Schliessung der Termingeschäfte geblieben sei, habe sich der Kläger mit den Glattstellungen einverstanden erklärt. Die Beklagte habe das übliche Vorgehen bei einem Margin Call eingehalten und sich vertragskonform verhalten (Urk. 17 S. 13).

ee) Die Berechtigung der Beklagten, eine Position des Klägers in Anwendung der vertraglichen Bestimmung eigenmächtig glattzustellen, verlangt zunächst, dass sie befugt war, vom Kunden eine Nachdeckung zu verlangen. Dies ist der Fall, "falls sich nach Geschäftsabschluss durch Änderungen der Marktpreise oder anderer relevanter Parameter für den Kunden im Fall der Liquidation der offenen Transaktionen ein Verlust ergäbe oder falls sich der Wert der geleisteten Marge zwischenzeitlich vermindert hat". Im Weiteren muss sie daraufhin Nachdeckung verlangen, indem die Beklagte den Kunden auffordert, "zusätzliche bzw. neue Sicherheiten im verlangten Umfang und in der verlangten Art innert eines (Zürcher) Bankwerktages – oder im Falle von sich verschlechternden Marktbedingungen innerhalb einer von der Beklagten "bestimmten kürzeren Frist" – zu leisten" (Urk. 3/3 S. 2). Kommt der Kunde dieser Aufforderung innert der gesetzten Frist nicht nach – sei es, weil er nicht will oder weil er dazu nicht in der Lage ist -, hat die Beklagte das Recht, die offenen Transaktionen eigenmächtig glattzustellen (sog. Close out). Mehr als diese Voraussetzungen regeln die massgeblichen vertraglichen Bestimmungen nicht, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Urk. 89 S. 25). Insbesondere legen die Rahmenbedingungen keinen genauen Ablauf des Margin Calls fest. Der Margin Call ist auch nicht gesetzlich geregelt. Die vom Kläger behaupteten Regeln zum Ablauf eines Margin Calls entbehren weitestgehend einer nachprüfbaren Grundlage und sind daher insoweit unbeachtlich (Urk. 60 S.

3 ff.). Der Zeuge G._____ gab zu Protokoll, dass ein Devisentermingeschäft ohne vorangehenden Margin Call in den Close out-Status fallen könne (Prot. I S. 45). Er erklärte auch, dass es Situationen gebe, in denen die Bank von sich aus einseitig glattstellen könne, ohne den Kunden zu kontaktieren (Prot. I S. 52).

Dass die Beklagte aufgrund der damaligen Ereignisse berechtigt war, vom Kläger Nachdeckung zu fordern, ist unbestritten (Urk. 60 S. 23). Bestritten ist jedoch, wieviel Zeit sie ihm dafür zur Verfügung stellen musste. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der aussergewöhnlichen Situation am 16. Dezember 2014 um "sich verschlechternde Marktbedingungen" im Sinne der fraglichen Bestimmung gehandelt habe (Urk. 64 S. 29). Der Kläger erklärt hingegen, es sei der Beklagten an jenem Nachmittag verwehrt gewesen, sich auf den Sonderfall der "sich verschlechternden Marktbedingungen" zu berufen. Die Beklagte sei demnach nicht dazu berechtigt gewesen, den Kläger zur sofortigen Nachdeckung aufzufordern (Urk. 60 S. 38 f. und S. 106).

Beide Parteien gehen wie erwähnt übereinstimmend davon aus, dass sich am 16. Dezember 2014 ein aussergewöhnliches Ereignis zugetragen hat, indem der Rubelkurs innerhalb kürzester Zeit um 30% einbrach. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass damit "sich verschlechternde Marktbedingungen" im Sinne des Rahmenvertrages (Urk. 5/3 S. 2) vorlagen. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 27 ff.). Auch wenn sich der Rubelkurs gegen Abend wieder etwas erholte (Urk. 60 S. 22, 23, 27, 71), war er doch immer noch auf sehr tiefem Niveau (Urk. 17 S. 8 f.; Urk. 18/2+3). Da bei den Devisen zudem von Sonntag, 23 00 Uhr, bis Freitag, 23 00 Uhr, ein durchgängiger Handel besteht, bemerkte der Kläger selbst zu Recht, dass sich der Kurs über Nacht bis zum Beginn des nächsten Bankwerktages nochmals (erheblich) hätte (negativ) verändern können (Urk. 60 S. 82 f., S. 99 f.). Wahrscheinlich zu Recht vermutete er (Urk. 60 S. 100), dass die Beklagte dieses Risiko nicht eingehen wollte und deshalb darauf bestand, dass die Nachdeckung noch gleichentags zu erfolgen habe. Aus welchen Gründen die Beklagte dem Kläger keine Frist zur Beibringung von Sicherheiten bis zum nächsten Bankwerktag einräumen wollte, kann jedoch offen gelassen werden. Sie machte dazu keine Äusserungen. Angesichts der konkreten Umstände waren die vertraglichen Voraussetzungen zur Einräumung einer sehr kurzen Frist gegeben. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden (Urk. 89 S. 29 f.). Die diesbezüglichen Rügen des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu hören (Urk. 88 S. 18 ff., 25, 27). Entgegen seiner Auffassung handelt es sich dabei nicht um eine Frage der Auslegung, sondern der Rechtsanwendung. Lediglich der Bank kommt ein Ermessen bei der Länge der Fristansetzung angesichts der sich verschlechternden Marktbedingungen zu (vgl. Urk. 89 S. 29). Die Rüge, dass die Beklagte die sich verschlechternde Marktlage stündlich oder gar minütlich hätte in Betracht ziehen müssen (Urk. 88 S. 22), verfängt nicht. Niemand wusste im damaligen Zeitpunkt, wie sich der Rubelkurs bis zum nächsten Tag entwickeln würde; gewisse Schwankungen ändern nichts daran, dass die Lage dramatisch war, was sich auch in der unbestrittenen Tatsache der Unterdeckung bei den Positionen des Klägers (und seiner Söhne) zeigte. Fakt war, dass der Kurs noch am späten Nachmittag sehr tief war. Eine ex post-Betrachtung wie sie der Kläger vornehmen will, ist nicht angängig. Zwar trifft es zu - wie der Kläger ausführt -, dass das Close out das Kreditrisiko der Bank nicht sofort aufhebt (Urk. 88 S. 26; Urk. 78 S. 2), doch kann die Bank dieses zumindest insoweit limitieren, als sie sich vor einer Verschlechterung - z.B. für über Nacht fallende Kurse - schützen kann, wie dies auch der Kläger selbst ausführte (Urk. 88 S. 27). Seine Behauptung, dass es unmöglich gewesen sei, dass der RUB über Nacht quasi ins Bodenlose hätte fallen können (Urk. 88 S. 28), ist neu und daher nicht zu hören. Ausserdem ist auch unerfindlich, wie der Kläger zu dieser Aussage kommt. Wie bereits erwähnt, ist eine ex post-Betrachtung nicht zulässig. Bei diesen sehr hochspekulativen Anlagen muss die Bank keinerlei Risiken eingehen (BGer 4C.305/2003 vom 3. Mai 2004, E.3.2.1. mit Verweis auf BGer 4C.302/1994 vom 27. Dezember 1995, E. 3c/aa); die vertraglichen Bedingungen sind auch entsprechend abgefasst (Urk. 3/3; Urk.18/16). Selbst wenn sich der Rubelkurs am nächsten Tag wieder weitgehend erholt hätte, wäre ihr Vorgehen nicht zu beanstanden, da solche Umstände nicht voraussehbar sind und eine ex post-Betrachtung wie mehrfach erwähnt nicht zulässig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat sich die Länge der einzuräumenden Frist nicht an den Möglichkeiten des Kunden für die Beschaffung der Sicherheit zu orientieren, sondern an der ausserordentlichen Marktsituation (Urk. 89 S. 29). Die Bank muss bei einer eingetretenen Unterdeckung nicht das Risiko der weiteren Kursentwicklung auf sich nehmen (Urk. 89 S. 31 mit Verweis auf BGer 4C.305/2003 vom 3. Mai 2004, E. 3.2.1; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG100012 vom 26. März 2012, E. 3.3.3.4.).

Wie oben ausgeführt, steht sachverhaltsmässig fest, dass der Kläger nach dem ersten Telefongespräch mit der Beklagten und der Schliessung dreier Positionen zur (teilweisen) Abdeckung der von der Bank geforderten Sicherheiten nicht davon ausgehen konnte, dass die Angelegenheit damit erledigt sei, sondern er mit weiteren Nachschussforderungen rechnen musste. Der Kläger machte nicht geltend, dass er darauf bei einer seiner anderen Bankbeziehungen sofort Überweisungen an die Beklagte in die Wege geleitet habe, obwohl er wusste, dass er bei der Beklagten nicht mehr über genügend Mittel verfügte, um weitere Nachschüsse zu tätigen. Im Übrigen war der Kläger von der Beklagten wie oben unter Ziff. 2 c) ausgeführt, bereits vor dem 16. Dezember 2014 mehrfach auf die Risiken bei den Rubel-Positionen hingewiesen worden und waren Margin Calls erfolgt (vgl. E._____ Zeilen 70 bis 95; Urk. 3/5). Der Kläger musste deswegen auch bereits mehrmals zusätzliche Sicherheiten bereitstellen (Urk. 2 S. 17 f.; Urk. 3/5 Zeilen 70 bis 95; Urk. 17 S. 9). Der Kläger wollte jedoch gemäss den Einträgen im E._____ keine entsprechenden Massnahmen ergreifen, obwohl ihm von der Beklagten ausdrücklich empfohlen wurde, die Risiken bei diesen Geschäften genauer zu prüfen und der Kläger auch erklärte, dass er sich des Risikos bewusst sei (Urk. 3/5 Zeilen 85-95). Der Kläger wollte auch die Kreditdokumente betreffend Drittpfand nicht unterschreiben (Urk. 3/5 Zeilen 80 bis 84). Am 11. Dezember 2014 erfolgte ein weiterer Call "wegen Warning-Status Lombardkredit" im Rahmen eines Rubeldevisentermingeschäfts. Gemäss Eintrag E._____ wurde der Kläger nochmals über die Risiken aufgeklärt und es wurden ihm weitere Massnahmen zur Risikominimierung empfohlen. Es wurde explizit festgehalten, dass der Kläger sich des Risikos voll und ganz bewusst sei und sich weitere Massnahmen überlege (Urk. 3/5 Zeilen 70 bis 75). Solche traf der Kläger jedoch bis zum 16. Dezember 2014 nicht. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beklagte in keiner Weise verpflichtet gewesen wäre, den Kläger als execution-onlyKunden (vgl. dazu Urk. 89 S. 31; Urk. 17 S. 20) in dieser Weise stets auf die Risiken seiner Positionen hinzuweisen. Ihr Verhalten ist daher als vorbildlich und entgegenkommend zu bezeichnen. Dass der Kläger diese Empfehlungen in keiner Weise befolgte, erscheint angesichts der konkreten Umstände eher erstaunlich. Eine diesbezügliche Rechtspflicht traf ihn jedoch selbstverständlich nicht. Doch ging er damit das Risiko ein, dass eine allenfalls eintretende Unterdeckung nicht innert der von der Beklagten geforderten (kurzen) Frist behoben werden konnte, was dann auch tatsächlich eintraf.

ff) Es lag daher in der Sphäre des Klägers begründet, dass er innert kürzester Frist keine Nachdeckung leisten konnte. Wie der Kläger selbst einräumte, befanden sich im fraglichen Zeitpunkt keine bzw. jedenfalls keine genügenden Vermögenswerte mehr bei der Beklagten, welche eine sofortige Beseitigung der Unterdeckung ermöglicht hätten. Er machte geltend, dass er der Beklagten von Drittbanken habe Geld zukommen lassen wollen (Urk. 2 S. 25). Er hätte der Beklagten den im Raum stehenden Betrag von CHF 660'000.-- auch erhöht um eine Marge - auf jeden Fall innert nützlicher Frist zugeführt, wenn man ihm die Chance gelassen hätte (Urk. 2 S. 26). Es sei anzunehmen, dass die Beklagte gewusst habe, dass er bei der in Zürich domizilierten Bank I._____ AG Kunde war. Die Beklagte sei darüber orientiert gewesen, dass er bei der genannten Adresse Vermögenswerte in Millionenhöhe gehalten habe. Weiter sei die Beklagte auch im Bild gewesen, dass er eine Anlagekunden-Beziehung mit der J._____ Bank in Zürich gehabt habe. Damit habe die Beklagte gewusst, dass er problemlos in der Lage gewesen wäre, die innert kürzester Zeit wegen des Rubel-einbruchs abrasierte Marge wieder herzustellen (Urk. 2 S. 27 f.). Im Rahmen der Parteiaussage erklärte der Kläger dann allerdings, dass das Konto bei der J._____ Bank der Beklagten sicher nicht bekannt gewesen sei (Urk. 44 S. 12). Die Beklagte bestritt dies auch. Sie machte geltend, dass ihr nicht im Detail bekannt gewesen sei, über welche Vermögenswerte der Kläger bei Drittbanken (und welchen) verfügt habe. Ausserdem sei dies auch irrelevant, da der Kläger am 16. Dezember 2014 nicht in der Lage gewesen sei, kurzfristig Mittel von Drittbanken einzuschiessen (Urk. 17 S. 19 f., 33; Urk. 64 S. 47). Der Zeuge F._____ bestätigte, dass er gewusst habe, dass der Kläger noch andere Mittel besitze, allerdings nicht in welcher Form und in welchem Umfang (Prot. I S. 26). Er könne sich erinnern, dass etwas angeboten worden sei und er dies mit dem Kreditbüro besprochen habe, aber es sei zeitlich nicht mehr möglich gewesen. Der vom Kläger vorgeschlagene Zeitraum habe nicht gereicht, die Massnahme sofort umzusetzen (Prot. I S. 37). Der Kläger meinte anlässlich der Parteibefragung, dass er von sich aus nichts angeboten habe; davon sei keine Rede gewesen, sondern nur von der Schliessung der Geschäfte (Urk. 44 S. 7). Der Zeuge G._____ meinte, dass Vermögenswerte bei einer Drittbank nicht unmittelbar greifbar wären (Prot. I S. 54). Wenn bei der Beklagten noch Vermögenswerte vorhanden bzw. frei gewesen wären, hätte man das sicher diskutiert (Prot. I S. 54). Barmittel hätten allenfalls sofort überwiesen werden können; ihm sei jedoch kein Fall bekannt, in dem dies so gemacht worden sei (Prot. I S. 55). Der Kläger meinte, die Beklagte sei selbst schuld, wenn sie über seine Mittel bei anderen Banken nicht Bescheid gewusst habe (Urk. 60 S. 46 f.). Der Kläger reichte als Beleg über vorhandene Vermögenswerte einen Auszug über den Stand derselben am 16. Dezember 2014 bei der Bank J._____ ein (Urk. 43). Er machte geltend, dass sich daraus ein Netto-Vermögenswert von knapp CHF 10 Mio ergebe. Es sei anzunehmen, dass sein Kundenberater bei der Bank J._____ der Beklagten sofort einen valablen Vorschlag zur Absicherung der Beklagten hätte machen können (Urk. 60 S. 51; Urk. 88 S. 31). Dazu ist vorab zu bemerken, dass es am Kläger gelegen hätte, einen solchen Vorschlag einzuholen und der Beklagten vorzulegen oder einen Kontakt zu einem andern Bankinstitut herzustellen, da er die Nachdeckung zu erbringen hatte. Er machte jedoch nicht substantiiert geltend, dass er sich darum bemüht habe. Er machte auch nicht geltend, dass ein konkreter Vorschlag vorgelegen habe. Zudem ist seine Behauptung, dass die Beklagte über die Vermögenswerte und deren Höhe bei der Bank J._____ Bescheid gewusst habe, beweislos geblieben. Sie wurde von keinem der Zeugen bestätigt. Ausserdem behauptete der Kläger nicht, dass die Beklagte über diese Vermögenswerte generell oder im Detail Bescheid gewusst habe, sondern nur, dass sie selbst schuld sei, wenn sie davon keine Kenntnis gehabt habe (vgl. auch Prot. I S. 65, 66). Es bleibt jedoch bei der Feststellung, dass die Beklagte über Vermögenswerte bei andern Banken nicht oder höchstens vage Bescheid wusste. Selbst wenn dem jedoch so gewesen wäre, hätte die Beklagte angesichts der konkreten Umstände keine vertragliche Verpflichtung gehabt, dem Kläger eine Frist von einem Bankwerktag einzuräumen, da sie nicht wissen konnte, wie sich der Rubelkurs innerhalb eines solchen Zeitraumes entwickeln würde und z. B. bei einem weiteren Einbruch oder gar einem totalen Zerfall möglicherweise auch alle Vermögenswerte des Klägers nicht ausreichend gewesen wären, das Kreditrisiko der Beklagten auszugleichen. Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 88 S. 28) kann jedenfalls nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Rubel nicht kurzfristig über Nacht ins Bodenlose hätte fallen können. Dies stellt eine reine Vermutung dar, die vom Kläger auch nicht näher begründet wurde. Die Risikoabschätzung lag allein im Ermessen der Bank. Sie hatte primär ihre Interessen wahrzunehmen, welche mit denjenigen des Klägers in diesem Moment nicht kongruent waren (Urk. 88 S. 32). Im Rahmenvertrag ist klar festgehalten, dass die Bank ohne Absprache mit dem Kunden die Dauer der Frist für die Nachdeckung festsetzen kann (Urk. 3/3 S. 2). Die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers sind demgegenüber nicht zutreffend; eine Auslegung des Vertrages erübrigt sich (Urk. 88 S. 30 f.; vgl. auch Urk. 95 S. 16 f.). Der Kläger unterliegt immer demselben Zirkelschluss, indem er davon ausgeht, dass die Beklagte über Kenntnisse von Vermögenswerten bei andern Banken und deren Umfang verfügt habe und daher verpflichtet gewesen wäre, diesen Umstand bei der Fristansetzung zu berücksichtigen. Diese Behauptung ist jedoch beweislos geblieben. Der Kläger konnte somit weder den Beweis gemäss Beweissatz 3 noch 4 (Prot. I S. 9) erbringen.

All diese Vorbringen und Überlegungen sind jedoch ohnehin obsolet, da der Kläger schliesslich selbst eingestehen musste, dass er nachmittags um 16 00 Uhr nicht in der Lage gewesen sei, am selben Tag Nachdeckung herbeizuschaffen (Urk. 60 S. 76). Insofern konnte er den Beweis (Prot. I S. 9), wonach er der Beklagten angeboten habe, sofort oder noch am selben Tag die erforderliche Sicherheitsmarge wieder herzustellen, nicht erbringen. Er war dazu nicht in der Lage, weil sich kurzfristig verfügbare Sicherheiten bereits bei der Beklagten hätten befinden müssen und solche bei Dritten nicht schnell genug herbeigeschafft werden konnten. Der Zeuge G._____ führte dazu aus, dass es bei sofort zu treffenden Massnahmen in der Regel nicht ausreiche, zunächst einen Auftrag an eine Drittbank zu erteilen, um zum Beispiel Aktien zu verkaufen und dann die liquiden Mittel, die aus dem Aktienkauf resultierten, mittels einer Überweisung innerhalb eines Tags zur Beklagten zu transferieren (Prot. I S. 54). Wie bereits erwähnt, kann der Kläger aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er es trotz des ihm bekannten Risikos und gegen den Ratschlag der Beklagten bewusst unterliess, vorgängig Massnahmen zur Risikominimierung zu treffen. Es geht nicht darum, ob der Kläger grundsätzlich über genügend Mittel verfügte, um die Unterdeckung irgendwann zu beheben, sondern darum, dass er sie innert der gesetzten Frist beseitigen musste. Obwohl der Kläger während des ganzen Tages über den Währungseinbruch des Rubels Bescheid wusste (Urk. 44 S. 16) und ihm nach eigenem Bekunden auch klar war, dass seine Rubelpositionen betroffen waren und ein Margin Call drohte, unterliess er es, von sich aus rechtzeitig bei Drittbanken für Lösungen zu sorgen. Gemäss dem Zeugen F._____ wurde offenbar auch beim Margin Call (anlässlich des ersten Telefongesprächs am 16. Dezember 2014) über Optionen gesprochen, indem man - wenn genügend Zeit vorhanden wäre - Vermögenswerte von Drittbanken transferieren könnte (Prot. I S. 19). Ob der Kläger in der Folge in diese Richtung aktiv wurde, ist nicht klar. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte und wurde vom Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass er der Beklagten für denselben Tag ein konkretes Angebot für eine sofortige Nachdeckung unterbreitete, wie auch schon die Vorinstanz ausführte (Urk. 89 S. 31). Die Vorgehensweise des Klägers ist umso unverständlicher, als er als execution only-Kunde keinen Anspruch auf Beratung durch die Beklagte hatte. Zu Recht bestritt die Beklagte, dass sie zur Abklärung der Gesamtvermögenssituation und Einschätzung des Kreditrisikos verpflichtet gewesen sei. Der Kläger habe seine Transaktionen jeweils execution only getätigt und habe keine Beratung oder Vorschläge zur Beseitigung der Unterdeckung erwarten können. Dies wurde auch im E._____ so noch ausdrücklich festgehalten (Urk. 3/5 Zeilen 50 bis 55, 65 bis 70). Es liege auch keine Verletzung der Know-your-Customer-Regeln vor. Die Beklagte sei nicht zur Abklärung der Gesamtvermögenssituation und der Einschätzung des Kreditrisikos verpflichtet gewesen (Urk. 64 S. 47). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die "Know-your-Customer-Rule" betrifft den eigentlichen Vermögensverwaltungsauftrag, welcher hier nicht vorlag (OGer ZH LB150032 vom 11. 02.2016, S. 24). Da die Beklagte über die Gesamtvermögenssituation keine genaue Kenntnis hatte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht darauf verliess, dass der Kläger eine sich über Nacht allenfalls noch vergrössernde Unterdeckung auf jeden Fall werde abdecken können. In diesem Sinne konnte die Bank das Schuldnerrisiko beim Kläger nicht abschliessend abschätzen (Urk. 88 S. 9).

gg) Der Kläger hatte moniert, dass die Beklagte es unterlassen habe, ihm den Umfang der zu leistenden Sicherheiten bekanntzugeben (Urk. 2 S. 22 f.), was Voraussetzung für einen korrekten Margin Call gewesen wäre (Urk. 60 S. 74). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die Bank dem Kunden anlässlich eines Margin Calls den verlangten Umfang der erforderlichen Sicherheiten kommunizieren müsste. Im Fall, in dem schon klar wäre, dass der Kunde innert Frist keine Sicherheiten mehr nachschiessen könne, da solches beispielsweise technisch gar nicht möglich wäre, könne es jedoch ausreichen, den Kunden lediglich allgemein darauf hinzuweisen, dass die Marge nicht mehr eingehalten sei oder sogar eine Unterdeckung bestehe. Entscheidend sei, ob der Kläger bei Kenntnis des genauen Umfangs der zu leistenden Sicherheiten anders reagiert hätte und ob zu erwarten gewesen wäre, dass er die Unterdeckung seines Portfolios innert Frist hätte beseitigen können, so dass die Glattstellung hätte vermieden werden können (vgl. OGer ZH LB150032 vom 11.02.2016, S. 47). Es sei fraglich, ob dem Kläger anlässlich des Margin Calls eine Summe für die zu leistenden Sicherheiten genannt worden sei. Der Umfang der verlangten Sicherheiten sei jedoch vorliegend ohnehin nicht entscheidend. Aus den Vorbringen der Parteien ergebe sich, dass der Kläger sehr vermögend war, sprich über ein Gesamtvermögen im mehrstelligen Millionenbereich verfügte. Klar sei aber auch, dass sich bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Margin Calls kein weiteres Vermögen des Klägers befunden habe. Entscheidend sei daher, dass die Sicherheiten bei der Beklagten nicht mehr ausreichend gewesen seien und der Kläger innert der von der Beklagten gesetzten Frist keine Nachdeckung von einer anderen Bank habe nachschiessen können. Dies sei allen Beteiligten an den Telefongesprächen vom 16. Dezember 2014 klar gewesen, sodass sich eine genaue Bezifferung des erforderlichen Betrages erübrigt habe. Selbst wenn der Kläger vom erforderlichen Umfang der Nachdeckung Kenntnis gehabt hätte, hätte er innert Frist auch nicht die kleinste zusätzliche Sicherheit leisten können, um die Unterdeckung zu beheben. Der Beklagten könne folglich nicht zur Last gelegt werden, sie hätte den Umfang der erforderlichen Sicherheiten nicht genannt (Urk. 89 S. 26 f.).

Es genügte im konkreten Fall nach Ansicht der Vorinstanz, dass sie den Kläger lediglich allgemein darauf hinwies, dass die Marge nicht mehr eingehalten sei oder sogar eine Unterdeckung bestehe. Dass die Beklagte zumindest dies gemacht hat, wird vom Kläger nicht bestritten. Wie bereits oben erwähnt, ist aber auch davon auszugehen, dass der Kläger schon anlässlich des ersten Telefongesprächs über die Höhe oder zumindest die ungefähre Höhe des erforderlichen Nachschusses Bescheid wusste. Der Kläger rügte im Berufungsverfahren, dass das Quantum konstitutiv sei und ausnahmslos bei jedem Margin Call als Essentiale gegeben sein müsse (Urk. 88 S. 13). Aufgrund der zitierten Rechtsprechung der Kammer kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, wenn der Kunde erklärtermassen ohnehin nicht in der Lage ist, innert der gesetzten Frist Nachdeckung zu leisten. Zudem war dem Kläger der Fehlbetrag auch weitestgehend bekannt. Aufgrund des volatilen Rubelkurses an jenem Tag war es nicht möglich, einen genauen Deckungsbetrag für jede Minute zu nennen, was auch der Kläger sinngemäss anerkannte, indem er ausführte, dass der Devisenmarkt sekündlichen Fluktuationen ausgesetzt sei (Urk. 2 S. 8). Dass dem Kläger die genaue Höhe der Nachdeckung von der Beklagten nicht genannt wurde, war nicht kausal für die Nichtleistung. Der Kläger war dazu innert Frist am 16. Dezember 2014 schlicht nicht in der Lage, woran auch die Kenntnis des Nachdeckungsbetrages nichts geändert hätte. Der Kläger konnte daher die Glattstellung nicht verhindern. Diese Sachverhaltsfeststellungen wurden von ihm nicht gerügt (Urk. 88 S. 13 ff.). Den Ausführungen des Klägers, wonach die Vorinstanz mit dieser Argumentation von einer nicht vorhandenen Vertragstatsache ausgehe (Urk. 88 S. 17), kann nicht gefolgt werden.

Was das dritte Telefongespräch vom 16. Dezember 2014 anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 23 ff.). Wie die Vorinstanz aufgrund der von der Beklagten eingereichten Belege zu Recht annahm, ist davon auszugehen, dass die Termingeschäfte um 16.23 Uhr bzw. 16 33 Uhr geschlossen wurden und der Kläger darüber telefonisch informiert war.

hh) Zusammenfassend kann den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, wonach die Beklagte am 16. Dezember 2014 einen vertragsgemässen Margin Call ausgeübt hat und in der Folge rechtlich zur Glattstellung der Termingeschäfte berechtigt war, weil der Kläger innert der gesetzten Frist keine Nachdeckung liefern konnte, gefolgt werden (Urk. 89 S. 31). Das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch die Beklagte wurde daher zu Recht verneint, weshalb der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung nicht gegeben und die Klage somit abzuweisen ist (Urk. 89 S. 32).

Die Klage wäre im Übrigen auch noch aus einem weiteren Grund abzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lautet die Klage fälschlicherweise auf Zusprechung des Schadenersatzes in Schweizer Franken. Es kann hiezu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 37). Auch ist den von der Beklagten geltend gemachten Entgegnungen (Urk. 95 S. 19 f.) auf die unzutreffende klägerische Kritik (Urk. 88 S. 43 ff.) bezüglich dieses Sachverhaltes zu folgen.

Bei diesem Ergebnis ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.

IV.

1. Ausgangsgemäss ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffern 2- 5) zu bestätigen (Urk.

89 S. 42 f.).

2. Auch im Berufungsverfahren ist der Kläger die unterliegende Partei, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ausserdem hat er der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich auf Fr. 36'000.-- (§§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Urk.

92 und 93).

Die Parteientschädigung ist gemäss § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV festzusetzen. Sie beträgt Fr. 24'000.-- plus 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 1'848.--), also insgesamt Fr. 25'848.--.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 2-5) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 36'000.-- festgesetzt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 25'848.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'507'465.54. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Meisel

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