LB220002
Forderung
5. April 2022Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB220002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss vom 5. April 2022 in Sachen A._____, Kläg...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug
Beschluss vom 5. April 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 16. November 2021 (CG200002-L)
Erwägungen:
1.
Der Kläger hat den Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) innerhalb der ihm mit Verfügung vom 17. März 2022 angesetzten Nachfrist von fünf Tagen nicht geleistet (Urk. 71, Prot. II S. 7). Auf seine Berufung vom 4. Januar 2022, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 5. Januar 2022 (Urk. 59), ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Das Sicherstellungsgesuch des Beklagten (Urk. 65) wird damit gegenstandslos.
2.
Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Beschluss vom 27. Januar 2022 abgewiesen (Urk. 67). Der Streitwert beträgt Fr. 31'084.60 (Urk. 59 S. 2; Urk. 60 S. 2 und S. 16).
3.
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Beklagte hat zwar ein Gesuch um Sicherstellung, nicht aber einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt (vgl. BGE 140 III 444 E.
3.2.2
S. 447). Der unterliegende Kläger hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Entscheid
1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 59 und 62, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'084.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
versandt am: jo