LB220010
Persönlichkeitsverletzung
8. November 2022Deutsch49 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB220010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 8. November 2022 in...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB220010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 8. November 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1._____ und Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Dezember 2021; Proz. CG200022
Rechtsbegehren:
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen ab ihrer rechtskräftigen Verpflichtung hierzu, die Passagen "[…] – gedeckt durch ein Gutachten von …-jurist A._____" sowie "Beim Kauf der C._____ AG (C._____) durch D._____ [Unternehmen] stützte sich E._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten …-rechtlers A._____. Es liegt der F._____ [Zeitung] vor. Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Partner von G._____ sei. Dieser war damals E._____s Rechtsberater – und ist es bis heute." des am tt.mm.2018 in der F._____ publizierten Artikels mit dem Titel " …" von H._____ in sämtlichen internen elektronischen Archiven (insbesondere in sämtlichen Archiven der I._____ AG, jetzt B._____ AG, sowie der I1._____ AG) und auf der Webpage F._____.ch zu entfernen respektive die Entfernung bei der I1._____ AG zu veranlassen sowie bei der J._____ AG respektive der K._____ AG zu veranlassen, dass die Passagen aus den elektronischen Archiven J._____ respektive K._____, entfernt werden.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen ab ihrer rechtskräftigen Verpflichtung hierzu, die Passage "Ein Gutachten von …-rechtler A._____, das den D._____Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig E._____ als Privatanwalt." des am tt.mm.2018 in der F._____ publizierten Artikels mit dem Titel "…" von H._____ in sämtlichen internen elektronischen Archiven (insbesondere in sämtlichen Archiven der I._____ AG, jetzt B._____ AG, sowie der I1._____ AG) und auf der Webpage F._____.ch zu entfernen respektive die Entfernung bei der I1._____ AG zu veranlassen sowie bei der J._____ AG respektive der K._____ AG zu veranlassen, dass die Passage aus den elektronischen Archiven J._____ respektive K._____, entfernt wird.
3. Eventualiter zu Ziff. 1 und 2: Sollte die anbegehrte Löschung aus technischen Gründen nicht vorgenommen werden können, seien die Artikel "…" und "…" insgesamt aus den entsprechenden internen elektronischen Archiven sowie von der Webpage F._____.ch zu entfernen, respektive die entsprechende Entfernung bei der I1._____ AG zu veranlassen, und ebenso die gesamthafte Entfernung der Artikel aus den elektronischen Archiven J._____ respektive K._____, bei der J._____ AG respektive der K._____ AG zu veranlassen.
4. Subeventualiter zu Ziff. 1-3: Es sei festzustellen, dass der Kläger durch die genannten Passagen in den angeführten Artikeln widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt wurde.
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, bei der I1._____ AG zu veranlassen, dass in derjenigen Ausgabe der F._____, die auf die rechtskräftige Verpflichtung der Beklagten hierzu folgt, eine Berichtigung der genannten Passagen aus den Artikeln "…" und "…" publiziert wird, welche klar zum Ausdruck bringt, dass - sich E._____ beim Kauf der C._____ AG (C._____) durch D._____ nicht auf das Gutachten des Klägers stützte, da dieses Gutachten erst rund drei Jahre nach dem Kauf erstellt wurde und - der Kläger bei der Erstattung des Gutachtens des Gutachtens unabhängig und nicht befangen war, insbesondere da sein Partner G._____ damals nicht E._____s Rechtsvertreter war.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 5'000.– wird vom Kläger nachgefordert.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
5. [Mitteilungen]
6. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
des Klägers und Berufungsklägers (act. 45 S. 2 f.):
1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2021 im Verfahren CG200022-L sei aufzuheben und
1.1 die Beklagte sei zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen ab ihrer rechtskräftigen Verpflichtung hierzu, die Passagen "[…] - gedeckt durch ein Gutachten von …-jurist A._____" sowie "Beim Kauf der C._____ AG (C._____) durch D._____ stützte sich E._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten …-rechtlers A._____. Es liegt der F._____ vor. Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Partner von G._____ sei. Dieser war damals E._____s Rechtsberater – und ist es bis heute." des am tt.mm.2018 in der F._____ publizierten Artikels mit dem Titel "…" von H._____ in sämtlichen internen elektronischen Archiven (insbesondere in sämtlichen Archiven der I._____ AG, jetzt B._____ AG, sowie der I1._____ AG) und auf der Webpage F._____.ch zu entfernen respektive die Entfernung bei der I1._____ AG zu veranlassen sowie bei der J._____ AG respektive der K._____ AG zu veranlassen, dass die Passagen aus den elektronischen Archiven J._____ respektive K._____, entfernt werden.
1.2. die Beklagte sei zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen ab ihrer rechtskräftigen Verpflichtung hierzu, die Passage "Ein Gutachten von …-rechtler A._____, das den D._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig E._____ als Privatanwalt." des am tt.mm.2018 in der F._____ publizierten Artikels mit dem Titel "…" von H._____ in sämtlichen internen elektronischen Archiven (insbesondere in sämtlichen Archiven der I._____ AG, jetzt B._____ AG, sowie der I1._____ AG) und auf der Webpage F._____.ch zu entfernen respektive die Entfernung bei der I1._____ AG zu veranlassen sowie bei der J._____ AG respektive der K._____ AG zu veranlassen, dass die Passage aus den elektronischen Archiven J._____ respektive K._____, entfernt wird.
1.3. eventualiter zu Ziff. 1.1 und 1.2: Sollte die anbegehrte Löschung aus technischen Gründen nicht vorgenommen werden können, seien die Artikel "…" und "…" insgesamt aus den entsprechenden internen elektronischen Archiven sowie von der Webpage F._____.ch zu entfernen, respektive die entsprechende Entfernung bei der I1._____ AG zu veranlassen, und ebenso die gesamthafte Entfernung der Artikel aus den elektronischen Archiven J._____ respektive K._____, bei der J._____ AG respektive der K._____ AG zu veranlassen.
1.4. subeventualiter zu Ziff. 1.1-1.3: Es sei festzustellen, dass der Kläger durch die genannten Passagen in den angeführten Artikeln widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt wurde.
1.5. die Beklagte sei zu verpflichten, bei der I1._____ AG zu veranlassen, dass in derjenigen Ausgabe der F._____, die auf die rechtskräftige Verpflichtung der Beklagten hierzu folgt, eine Berichtigung der genannten Passagen aus den Artikeln "…" und "…" publiziert wird, welche klar zum Ausdruck bringt, dass - sich E._____ beim Kauf der C._____ AG (C._____) durch D._____ nicht auf das Gutachten des Klägers stützte, da dieses Gutachten erst rund drei Jahre nach dem Kauf erstellt wurde und - der Kläger bei der Erstattung des Gutachtens des Gutachtens unabhängig und nicht befangen war, insbesondere da sein Partner G._____ damals nicht E._____s Rechtsvertreter war.
2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Sache an das Bezirksgericht Zürich zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
3. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2021 im Verfahren Nr. CG200022-L sei aufzuheben und die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen.
4. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2021 im Verfahren Nr. CG200022-L sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das Verfahren vor Bezirksgericht sowie für das Schlichtungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
Erwägungen:
1.
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1
Der Kläger ist ein schweizweit bekannter Rechtswissenschaftler und Autor zahlreicher Publikationen auf dem Gebiet des …. Bis zu seiner Emeritierung im Jahr … war er Professor für Rechtswissenschaften am Lehrstuhl für … der Universität L._____. Zudem war und ist er als Gutachter und Rechtsanwalt tätig. Seine Klage steht im Zusammenhang mit zwei am tt.mm.2018 in der F._____ (F._____) erschienenen Zeitungsartikeln mit den Titeln "…" sowie "…". Beide Artikel stammen von H._____, … [Funktion] der F._____. Der erstgenannte Artikel erschien auf der Frontseite, der zweite im Wirtschaftsteil. Der Kläger erachtet seine Persönlichkeit durch die drei im Rechtsbegehren konkret bezeichneten Passagen verletzt und macht Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung geltend.
1.2
Die Klage wurde am 3. April 2020 beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) anhängig gemacht. Nach Eingang der Klageantwort (act. 11) lud die Vorinstanz zu einer Instruktionsverhandlung vor (act. 14); die anlässlich dieser Verhandlung geführten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. Vi S. 5 f.). Der zweite Schriftenwechsel wurde schriftlich durchgeführt (act. 18). Der Kläger nahm in der Replik vom 12. März 2021 eine Klageänderung vor (act. 20). Die Duplik datiert vom 17. Juni 2021 (act. 26). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 erstatteten die Parteien ihre mündlichen Parteivorträge (Prot. Vi S. 10 ff.). Mit Urteil vom 20. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 40 = act. 48, zitiert als act. 48).
1.3. Dagegen führt der Kläger mit Eingabe vom 10. Februar 2022 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 45). Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 49), welcher am 21. Februar 2022 bezahlt wurde (act. 51). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–43). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist die Berufungsschrift samt Beilagen (act. 45 und 47/1-2) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.
1.3. Dagegen führt der Kläger mit Eingabe vom 10. Februar 2022 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 45). Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 49), welcher am 21. Februar 2022 bezahlt wurde (act. 51). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–43). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist die Berufungsschrift samt Beilagen (act. 45 und 47/1-2) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2. Prozessuales
2.1. Eintretensvoraussetzungen
Die vorliegende Persönlichkeitsklage stellt keine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Mit dem Urteil der Vorinstanz liegt somit ein berufungsfähiger Entscheid vor (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 45) und der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (act. 51). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen.
2.2. Berufungsverfahren
Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III
374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei ihrer Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2).
3. Unbestrittener Sachverhalt
3.1. Hintergrund der beiden Zeitungsartikel in der F._____ war die Affäre rund um E._____, der bekanntlich von … bis … CEO der M._____ Genossenschaft (nachfolgend M._____) war. Zusammen mit N._____ gründete E._____ im Jahr 2005 die O._____ (nachfolgend O._____), die in Beteiligungen der C._____ AG (nachfolgend C._____) investierte. Gleichzeitig war E._____ Verwaltungsratspräsident der D._____ SA, welche noch im Jahr 2005 eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit der O._____ abschloss. Die M._____ hielt ihrerseits Aktien der D._____ SA. Im April 2007 übernahm die D._____ SA die C._____. Als Folge von Medienrecherchen zu den Umständen dieser Übernahme beauftragte Rechtsanwalt G._____, Partner von P._____ [Kanzlei] (nachfolgend P._____), den Kläger – ebenfalls Partner von P._____ – am 21. April 2009, ein Rechtsgutachten zur Beurteilung des Verhaltens von E._____ als Organ der M._____ und der D._____ SA zu verfassen (vgl. act. 4/6 und 4/7). Der Kläger erstattete das Gutachten am 1. September 2009, mithin rund zweieinhalb Jahre nach der Übernahme der C._____ durch die D._____ SA. Im Jahr 2017 leitete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) ein Verfahren gegen E._____ zur Überprüfung von Interessenkonflikten ein. Ende Februar 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen ihn und weitere Personen. Ab Ende 2017 befassten sich die Medien intensiv mit E._____ und den von ihm getätigten Geschäften, unter anderem auch mit der Übernahme der C._____ durch die D._____ SA. Dabei wurde auch das Gutachten des Klägers thematisiert.
3.2. Am tt.mm.2018 publizierte die F._____ auf der Frontseite folgenden Artikel:
… [Titel]
Bei seinem Abgang wollte der M._____-Chef zudem eine verdeckte Abgangsentschädigung von 2,5 Millionen
H._____
… [Ort] Der in Untersuchungshaft sitzende E._____ wehrt sich gegen den Vorwurf, er habe sich bei der Übernahme von Firmen durch die M._____-Bank und den … D._____ unrechtmässig bereichert. Doch nun zeigen Dokumente, die der F._____ vorliegen: E._____ verdiente an zwei undurchsichtigen Deals fast 5 Millionen.
Ein gutes Geschäft für E._____ und den ebenfalls in U-Haft sitzenden Geschäftspartner N._____ war der Kauf der Firma C._____ durch D._____. Sie erhielten dank einer verdeckten Beteiligung 4,2 Millionen Franken, wovon gemäss Gutachten «Herr E._____ 1,7 Millionen Franken erhielt». Bei einem zweiten Deal erhielt E._____ rund 3 Millionen Franken, angeblich als Darlehen. Die Staatsanwaltschaft spricht allerdings von «möglicherweise zu Unrecht erhaltenen Vermögenswerten». Angeblich soll E._____ in diesem Zusammenhang seinen Nachfolger, Q._____, belogen haben. E._____ bestritt stets, dass er illegal gehandelt habe. Ein Gutachten von …-rechtler A._____, das den D._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig E._____ als Privatanwalt. Bezahlt hat alle Anwaltsrechnungen die M._____-Gruppe.
… [Untertitel]
Einen wertvollen Verbündeten hatte E._____ im abtretenden M._____-Präsidenten R._____. Dieser versuchte ihm beim Abgang einen fünfjährigen Beratervertrag mit einem jährlichen Honorar von 500 000 Franken zuzuschanzen. R._____ kam damit zwar nicht durch – er wurde vom Verwaltungsrat gestoppt. Aber diese Episode spielte eine wesentliche Rolle bei der Frage, ob er gehen müsse.
Bereits vor einem Monat kam es zu einer Revolte der M._____-…-präsidenten. Sie verlangten R._____s Abgang. Sie bekräftigten diese Forderung, nachdem der Präsident vergangenen Sonntag in einem Interview ankündigte, noch bis mindestens 2020 bleiben zu wollen. Wirtschaft - 35
Im Wirtschaftsteil auf Seite 35 erschien folgender Artikel:
… [Titel] Der damalige M._____-Chef verdiente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von …-jurist A._____
H._____
… [Ort] E._____, langjähriger Chef von M._____, sitzt seit bald zwei Wochen hinter Gittern, weil er sich bei Übernahmen durch M._____ und den …-anbieter D._____, an dem die Bank beteiligt ist, persönlich bereichert haben soll. Lange stritt er das ab und verwies auf angeblich unabhängige Gutachten, die bescheinigen würden, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei.
Beim Kauf der C._____ AG (C._____) durch D._____ stützte sich E._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten …-rechtlers A._____. Es liegt der F._____ vor. Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Partner von G._____ sei. Dieser war damals E._____s Rechtsberater – und ist es bis heute.
Bei der Lektüre des Gutachtens sticht einiges ins Auge, so der zeitliche Ablauf der Vorgänge: – Am 9. Mai 2005 gibt E._____s Rechtsanwalt S._____ eine Vollmacht, treuhänderisch tätig zu werden, damit er sich an C._____ beteiligen könne. Am tt. Juni wird die Firma O._____ gegründet, «offenbar zum Zwecke der Beteiligung an der C._____». E._____ beteiligt sich mit 50 Prozent am Beteiligungsvehikel. Die andere Hälfte hält der damalige D._____-Chef N._____. Am 11. August wird eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit D._____ abgeschlossen. Das ist eine Bedingung der O._____ für die Beteiligung an C._____. – Am 6. Februar 2006 beauftragt der D._____-Verwaltungsrat mit E._____ an der Spitze eine dreiköpfige Taskforce unter der Leitung von N._____, die Möglichkeit einer Übernahme von C._____ zu prüfen. Das, nachdem N._____ dem Verwaltungsrat C._____ als mögliches Zielunternehmen vorgestellt hatte. Man will schnell vorwärts machen; bis im April soll der Investitionsantrag vorliegen. – Am tt. März gibt D._____ ein Kaufangebot für
6 Millionen Franken ab. Die C._____-Aktionäre schliessen einen Aktionärsbindungsvertrag und bestätigen das Verkaufsinteresse. Im Sommer 2006 verhandelt D._____ mit C._____. Am tt. August einigt man sich auf einen Preis von 7 Millionen Franken. Davon gehen 4,2 Millionen Franken an O._____, «wovon Herr E._____ 1,7 Millionen Franken erhielt» – nach Abzug der Einstandskosten, die offenbar für N._____ und E._____ zusammen 800 000 Franken betrugen.
… [Untertitel]
Ein gutes Geschäft für E._____ und N._____: Mit einem Einsatz von je 400 000 Franken fuhren sie innerhalb eines Jahres einen Gewinn von mehr als 400 Prozent ein. A._____ urteilt: «Ein erheblicher Gewinn in kurzer Zeit.» Trotzdem kommt er nach einem Gespräch mit E._____ zu dem für Aussenstehende nicht nachvollziehbarem Schluss, bei diesem Geschäft habe es sich um eine Transaktion «at arm's length» gehandelt, und E._____ habe nicht wissen können, dass es zu einer Übernahme von C._____ durch D._____ kommen würde. A._____ behauptet auch, es habe kein «Handeln auf beiden Seiten» gegeben. Dies, obwohl E._____ N._____, der gleichzeitig D._____-Chef und Teilhaber an O._____ war, mit der Bildung einer Kauf-Taskforce beauftragte. Auf der anderen Seite diktierte die O._____ zwei Verträge, erst die Zusammenarbeit und dann den Verkauf der C._____. Zudem liess E._____ ein Gutachten zum Wert der C._____ erst im Nachhinein erstellen.
Über die rechtlichen Aspekte hinaus prüfte A._____ auch, ob E._____ sich an die Regeln von D._____ und M._____ hielt. Hier ist Erstaunliches zu lesen. Nämlich, dass das Handbuch für die Mitarbeiter nicht für den Verwaltungsrat galt und dass es zudem keine Bestimmung enthielt, die solche Geschäfte verbieten.
Im Regelwerk der M._____ findet sich hingegen eine Bestimmung, die eine Ausstandspflicht für Organpersonen vorsieht, wenn Geschäfte behandelt werden, mit denen sie verflochten sind. Gegen diese Regel habe E._____ verstossen, ist auf Seite 35 zu lesen. Trotzdem heisst es in der Zusammenfassung auf Seite 37, es habe keine Regelverstösse gegeben.
Interessant ist eine weitere Bemerkung, nämlich, dass das Mitarbeiterhandbuch auch bei M._____ für E._____ nicht galt. Insbesondere nicht die Bestimmung, wonach private Anlage- und Handelsgeschäfte über die eigene Bank abgewickelt werden müssten.
Dies war nicht der Fall im zweiten umstrittenen Geschäft, das die Untersuchungsbehörden beschäftigt, nämlich beim Kauf der Beteiligungsgesellschaft T._____ durch M._____. Dort erfolgte nach dem Kauf eine Zahlung von knapp 3 Millionen Franken an ein Konto von
E._____ bei der Bank U._____, wie «V._____» [Presseerzeugnis] im Sommer 2016 berichtete.
Dieser Bericht führte zu einiger Aktivität, namentlich in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der M._____ und im Verwaltungsrat von D._____. Bei D._____ fragte W._____, Chef der AA._____-Bank, ob es stimme, dass im zeitlichen Umfeld mit dem T._____-Kauf N._____ an E._____ Geld auf ein Konto bei U._____ überwiesen habe. E._____ gab auch dies zu, behauptete aber, das sei fehlinterpretiert worden.
… [Untertitel]
Interessant ist der Kauf von T._____ allemal. Das zeigt sich bei der Durchsicht von Verwaltungsrats und Generalversammlungs-Protokollen, die der F._____ vorliegen. So war die Firma beim Kauf durch M._____, der total 40 Millionen kostete, faktisch pleite. Im GV-Protokoll vom tt. April 2012 steht, dass bei einem Aktienkapital von 150 000 Franken Verlustvorträge von 102 911.80 Franken bestanden.
Ein Jahr später, nach dem Einstieg von M._____ und dem Beizug der Revisionsgesellschaft AB._____, entstand ein weiterer Verlust von 550 000 Franken, weil sich die Bewertungen der T._____-Beteiligungen als nicht haltbar erwiesen. An der GV vom tt. Juni 2012 wurde zudem ein seltsamer Aktientausch durchgeführt. Die T._____-Aktionäre konnten ihre Anteile an einer praktisch überschuldeten Gesellschaft mit doppelt so vielen Anteilen an der Firma AC1._____ tauschen, einer Gesellschaft, die von M._____ gehalten wurde. Der Nennwert der erhaltenen Aktien war sogar fünf mal höher. Von diesem Tausch profitierte angeblich E._____ über einen Mittelsmann. Die Beteiligung an T._____ wurde ohne Buchprüfung durchgeführt, was der dafür verantwortliche Q._____ fünf Jahre später bestätigte. Während seinem letzten Amtsjahr, im Sommer 2015, entfernte E._____ Q._____ aus dem T._____Verwaltungsrat und übernahm selber das Präsidium.
Auch gründete er die T._____-Holding, in der die beiden Gesellschaften AC2._____ und T._____ zusammengeführt wurden. In die Gründung der T._____-Holding investierte M._____ auf Befehl von E._____ 10 Millionen Franken. Später konnte er sich mit gut einer Million Franken einen Anteil von 15 Prozent sichern. Angeblich ein fairer Preis, wie er immer behauptete. Wenn dem so ist, dann wäre die T._____ AG, die Teil der Holding wurde, viel weniger wert gewesen als die 40 Millionen Franken, die M._____ zahlte. Insofern wäre bei diesem Deal der Bank ein Millionenschaden entstanden.
4. Erwägungen der Vorinstanz
4.1. Die Vorinstanz befasste sich bei der Beurteilung der eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen zunächst mit der Durchschnittsleserschaft. Sie hielt fest, dass es sich bei der F._____ um eine klassische …-presse handle, die sich mit einem breiten Themenspektrum an ein breit gestreutes und interessiertes, tendenziell gebildetes und sprachlich versiertes Publikum richte. Die fraglichen Artikel (auf der Frontseite und im Wirtschaftsteil) richteten sich spezifisch an eine Leserschaft mit besonderer Affinität zu Wirtschaftsfragen und zur Juristerei, ohne dass es sich um ein Fachpublikum handle. Ohne Weiteres könne von einer kritischen Durchschnittsleserschaft ausgegangen werden, von welcher sorgfältiges und aufmerksames Wahrnehmen erwartet werden könne, und welche sich, ungleich bei der Sichtung von Pendlerzeitungen oder Online-Portalen, auch am Wochenende die Zeit zur Lektüre nehmen wolle bzw. könne. Die Beklagte müsse nicht von einem beschränkten Wahrnehmungshorizont ihrer Leserschaft ausgehen und sich auch nicht Lesarten entgegenhalten lassen, die nicht beabsichtigt gewesen seien. Die Artikel seien nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergebe (act. 48 S. 18 ff.).
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Person des Klägers befand die Vorinstanz, ihm könne als ausgewiesener Spezialist im …- und im …-recht sowie als schweizweit bekannter Rechtswissenschaftler ein nicht nur akzeptierter, sondern auch angestrebter Bekanntheitsgrad nicht abgesprochen werden. Er sei als Person des öffentlichen Interesses zu bezeichnen. Als solche habe er sich bei Presseäusserungen mehr gefallen zu lassen als eine Person ohne Bekanntheitsgrad. Die Berichterstattung über die M._____ habe ihren Fokus auf den Kläger gerichtet, da sich E._____ auf das von ihm erstellte Gutachten berufen habe. Es liege auf der Hand, dass die Umstände der Vergabe des Gutachtensauftrages genauer beleuchtet worden seien, als der illustre Name des Klägers mit der Begutachtung des im Fokus eines Strafverfahrens stehenden C._____-Kaufs in Verbindung gebracht worden sei. An der Aufarbeitung der M._____-Affäre bestehe sodann ein evidentes öffentliches Interesse. Vor diesem Hintergrund sei ein legitimes Informationsbedürfnis an der Person des Klägers bzw. insbesondere an seiner Arbeit augenfällig (a.a.O. S. 20 f.).
Im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung hielt die Vorinstanz zunächst Folgendes fest: Der Vorwurf, dass der Kläger in seinem Gutachten die fragwürdige Transaktion empfohlen habe, welche zu einem Strafverfahren gegen E._____ geführt habe, verletze die gesellschaftliche und berufliche Ehre des Klägers offensichtlich. Es sei jedoch unbestritten, dass die fragliche Transaktion vom Kläger im Nachhinein begutachtet worden sei. In beiden Artikeln sei das Erstellungsdatum des Gutachtens nicht erwähnt worden. Entgegen der Beklagten könnten fundierte Vorkenntnisse der Leserschaft zur zeitlichen Abfolge nicht vorausgesetzt werden. Für die zeitliche Einordnung durch die Durchschnittsleserschaft sei die Berichterstattung als Ganzes massgebend. Die im Frontartikel bzw. im Wirtschaftsteil verwendeten Verben "rechtfertigen" und "decken" liessen keine zeitliche Einordnung der Erstellung des Gutachtens zu, wobei die im Wirtschaftsteil auf das Verb "decken" folgende Passage Raum für Interpretation biete. Auch die verwendeten Begriffe "bescheinigen" und "stützen" brächten keine eindeutige Klärung. "Bescheinigen" deute allerdings darauf hin, dass das Gutachten nach der Transaktion entstanden sei. Im dritten Abschnitt des Wirtschaftsartikels werde indes auf den zeitlichen Ablauf Bezug genommen. Durch die Nennung des im Gutachten wiedergegebenen zeitlichen Ablaufs der Transaktion werde klar, dass das Gutachten nach der Transaktion entstanden sei, hätten die zeitlichen Vorgänge ansonsten im Gutachten nicht umschrieben werden können. Aufgrund dieser Überlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, die unbefangene Leserschaft könne nach der Lektüre des Artikels die Erstellung des Gutachtens zeitlich korrekt, nämlich nach der Transaktion, einordnen. Es werde zwar nicht gleich auf der Frontseite beispielsweise durch Nennung des Datums des Gutachtens Klarheit geschaffen, aber bereits im dritten von insgesamt zwölf Abschnitten im Wirtschaftsteil würden die dem Gutachten zu entnehmenden zeitlichen Abläufe umschrieben, so dass nicht die Lektüre des vollständigen Artikels notwendig sei. Die Berichterstattung vom tt.mm.2018 sei als Ganzes zu würdigen und nicht bloss einzelne Wörter hiervon. In der strittigen Berichterstattung sei gegenüber dem Kläger nicht der Vorwurf erhoben worden, sein Gutachten habe als Rechtsgrundlage für den C._____-Kauf gedient. Da die diesbezügliche Berichterstattung nicht persönlichkeitsverletzend sei und damit auch keine unlautere Herabsetzung vorliege, sei die Klage in diesem Punkt abzuweisen (a.a.O. S. 24 ff.).
Zur Befangenheit bzw. zur Wertlosigkeit des Gutachtens erwog die Vorinstanz, dem Kläger werde fehlende Unabhängigkeit und damit ein gegen das Berufsethos verstossendes Verhalten vorgeworfen. Dadurch werde seine berufliche und gesellschaftliche Ehre empfindlich herabgesetzt. Gleich verhalte es sich mit der Qualifikation, seine Arbeit sei wertlos. In der Folge befasste sich die Vorinstanz mit der Frage, ob die dadurch eingetretene Persönlichkeitsverletzung durch ein überwiegend privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Das öffentliche Interesse bejahte sie mit Verweis auf ihre Erwägungen zum öffentlichen Interesse an der Person des Klägers und an der Berichterstattung. Mit Blick auf das private Interesse der Beklagten an der Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit qualifizierte die Vorinstanz die Aussage, der Kläger sei bei der Erstellung des Gutachtens befangen gewesen und er habe ein wertloses Gutachten erstellt, als Meinungsäusserung des Schreibenden, der sich mit den Vorkommnissen rund um die Vergabe des Gutachtensauftrages befasst habe. Indessen seien die im Artikel dokumentierten Umstände zum Gutachtensauftrag als Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich, weshalb ein gemischtes Werturteil vorliege. Die Einschätzung, der Kläger sei befangen gewesen, werde im Artikel mit der Büropartnerschaft zwischen dem Kläger als Gutachter und G._____ als Gutachtensinstruktor begründet, wobei letzterer bezüglich des zu begutachtenden Sachverhalts zuvor beratend tätig gewesen sei. Offensichtlich habe zwischen den Akteuren eine enge faktische wie auch rechtliche Beziehung bestanden, welche für die Beurteilung, ob das vorliegende gemischte Werturteil vertretbar sei oder nicht, ausschlaggebend sei. Grundsätzlich verhindere ein Gutachtensauftrag durch einen Kanzleipartner eine unabhängige Einschätzung nicht. Ein im Nachhinein erstelltes Gutachten, mit dem ein Beschuldigter sein Verhalten in der Öffentlichkeit rechtfertige, erweise sich jedoch aufgrund der persönlichen "Verquickungen" von aussen betrachtet für die Wahrheitsfindung als wenig förderlich. Darauf habe auch der Kläger in einem Interview hingewiesen, indem er erklärt habe, wer ein Gutachten zu einer umstrittenen Frage in Auftrag gebe, möchte meist vorgängig wissen, was etwa das Ergebnis sein dürfte. Sei es negativ, werde der Auftrag nicht erteilt. Zudem würden die Gutachten meistens bei Spezialisten eingeholt, die für ihre bestimmten Fachgebiete und Auffassungen bekannt seien, wodurch eine Art Selektionseffekt spiele (m.H.a. act. 13/8 S. 3 oben; Interview in der AD._____ [Presseerzeugnis] vom tt. Juli 2018). Die Öffentlichkeit bzw. die Presse dürfe vor dem gegebenen Hintergrund kritische Fragen zur Auftragsvergabe sowie zu persönlichen Verflechtungen stellen. Von aussen betrachtet habe aufgrund der Umstände bei der Auftragsvergabe im Zeitpunkt, als E._____ das Gutachten zur Rechtfertigung beigezogen habe, der Schluss gezogen werden können und dürfen, dass der Gutachter – pointiert formuliert – befangen bzw. nicht unabhängig gewesen sei. Daraus folge, dass ein solches Gutachten als wertlos qualifiziert werde. Das Adjektiv "wertlos" sei mit Blick auf die Durchschnittsleserschaft aus dem Gesamtkontext zu beurteilen, es bringe zum Ausdruck, dass das Gutachten nichts zur Wahrheitsfindung beitrage, weil der Kläger nach Ansicht des Verfassers nicht unabhängig gewesen sei. Auf die inhaltliche Qualität des Gutachtens werde in diesem Zusammenhang kein Bezug genommen. Die Äusserungen der Beklagten seien mit Blick auf die Auftragsvergabe und den Zweck, für welches das Gutachten seitens E._____ in der Folge gebraucht worden sei, vertretbar. Da die Äusserungen der Beklagten unter die Meinungsäusserungsfreiheit fielen und die Durchschnittsleserschaft den Gesamtkontext der Berichterstattung erfasse, habe sich der Kläger als Person von öffentlichem Interesse eine pointierte Meinung in dieser Sache entgegen zu halten. Die Berichterstattung sei mit dem Gebrauch der Adjektive "befangen", "nicht unabhängig" und "wertlos" grundsätzlich sachlich und die Aufmachung nicht reisserisch; die Kritik ziele auf das eine Gutachten des Klägers bzw. die Umstände der Auftragserteilung und -annahme. Die Persönlich-keitsverletzung sei deshalb durch das überwiegende private Interesse und durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt (a.a.O. S. 27 ff.).
5. Persönlichkeitsverletzung
5.1. Grundsätzliches
Vorliegend stehen Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 28 ZGB im Streit. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu
seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB). Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt unter anderem vor, wenn die Ehre einer Person geschmälert wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird. Das Bundesgericht beurteilt Persönlichkeitsverletzungen durch Medienäusserungen in ständiger Praxis nach dem sog. Durchschnittsleser. Dessen Verständnis der Presseäusserung prüft das Bundesgericht nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (BGE 127 III
481 E. 2.b/aa; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.2; BGE 147 III 185 E. 4.2.3.).
5.2. Durchschnittsleser
5.2.1. Der Kläger kritisiert das von der Vorinstanz vertretene Verständnis der Durchschnittsleserschaft sowie dessen Qualifikation als Rechts- statt als Tatfrage. Dieser normativ verbrämte judizielle Subjektivismus werde mit Recht seit langem kritisiert. Das Verständnis des Durchschnittslesers schaffe enorme Rechtsunsicherheit, weil das Verständnis eines Artikels durch das Gericht zum Dreh- und Angelpunkt des Prozesserfolgs werde. Wenn ein wesentlicher Teil der Leserschaft einer Deutung zuneige, die nicht die Persönlichkeit verletze, und ein ebenfalls nicht unerheblicher Teil einem Verständnis, welches persönlichkeitsverletzend sei, resultiere daraus eine Persönlichkeitsverletzung. Es gebe genug Möglichkeiten, Begebenheiten in einer Weise zu schildern, die nicht zweideutig und persönlichkeitsverletzend seien (act. 45 Rz. 15 f.).
5.2.2. Der Kläger beanstandet zwar die Qualifikation des Verständnisses des Durchschnittslesers als Rechtsfrage, er legt allerdings nicht konkret dar, was die Konsequenzen wären, würde das Verständnis des Durchschnittslesers als Tatfrage behandelt. Insbesondere vertritt er im Berufungsverfahren nicht den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Beweise zum Verständnis des Durchschnittslesers abgenommen bzw. er habe im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Beweismittel zum Verständnis der strittigen Passagen offeriert, wie beispielsweise eine demoskopische Untersuchung (vgl. act. 45 Rz. 16). Da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, in den erstinstanzlichen Akten nach einem entsprechenden Beweisantrag des Klägers zu suchen, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Es ist von der gemäss der Praxis des Bundesgerichts als Rechtsfrage qualifizierten Sichtweise des Durchschnittlesers auszugehen.
5.2.3. Der Vollständigkeit halber ist der klägerischen Kritik, mit der normativen Sichtweise gehe eine unnötige Rechtsunsicherheit einher, entgegenzuhalten, dass sowohl Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen – wozu auch Ermessensentscheide gehören – von verschiedenen Gerichtsinstanzen unterschiedlich beurteilt werden können. Es ist nicht zu sehen, dass bzw. weshalb diese Problematik die vom Bundesgericht als Rechtsfrage qualifizierte normative Figur des Durchschnittslesers besonders betreffen sollte. Gerade auch die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorzunehmende Beweiswürdigung kann im Rahmen des Instanzenzugs eine Korrektur erfahren. Die Problematik, dass die richterliche Entscheidfindung – bewusst oder unbewusst – durch den persönlichen Hintergrund einer Richterperson beeinflusst wird, beschränkt sich nicht auf die Figur des "Durchschnittslesers". Das richterliche "Vorverständnis" kommt sowohl bei Würdigungen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung als auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessensfragen zum Tragen. Auch wenn Richter ihre Aufgabe nach ihrem (subjektiv) besten Wissen und Gewissen und im Bestreben ausüben, ihren persönlichen Erfahrungshintergrund auszuschalten, lassen sich abweichende Entscheide über die verschiedenen Gerichtsinstanzen hinweg nicht verhindern. Die Entscheidfindung ist keine mathematische Aufgabe. Nachfolgend ist auf die Bedenken des Klägers einzugehen, soweit sie sich gegen die Ermittlung des Verständnisses des Durchschnittslesers im konkreten Fall richten.
5.2.4. Im Zusammenhang mit der Sichtweise des Durchschnittslesers verwendet das Bundesgericht unterschiedliche Formulierungen. Es geht indessen nicht von einem "Durchschnittsbürger" aus, sondern es stellt – zumindest in seiner jüngeren Rechtsprechung – auf die Sichtweise eines Lesers ab, der zum Adressatenkreis des betreffenden Presseerzeugnisses gehört (vgl. BGer 5A_78/2007 vom 24. August 2007 E. 5, BGer 5A_247/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.2.3; BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 6.2.2). Diese Präzisierung drängt sich auf, kann sich doch das Zielpublikum verschiedener Presseerzeugnisse mitunter stark unterscheiden, was sich auch auf die Sichtweise des Durchschnittslesers auswirkt. Mit der Figur des Durchschnittslesers, die an einen objektivierten Massstab anknüpft, soll ein sachgerechtes Ergebnis gefunden werden. Es kann bei der Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung durch Medienerzeugnisse nicht darauf ankommen, wie ein Einzelner oder eine kleine Minderheit der Leserschaft einen Artikel versteht.
5.2.5. Der Kläger macht geltend, dass der Durchschnittsleser nicht sämtliche Artikel der F._____ lese, die in der Regel einen Umfang von 60-70 Seiten aufweise, wobei der Wirtschaftsteil ungefähr in der Hälfte beginne. Die Durchschnittsleserschaft der F._____ lese nur einige wenige dieser Artikel sorgfältig und genau; sie verbringe nicht das ganze Wochenende mit der Zeitungslektüre. Ein nicht unerheblicher Teil und wohl die Mehrheit der Durchschnittsleser der F._____ habe nur Titel, Untertitel und allenfalls den Beginn des Artikels im Wirtschaftsteil zur Kenntnis genommen. Zu Unrecht sei die Vorinstanz deshalb von einem umfassenden Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers ausgegangen. Einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnisses könnten für sich allein betrachtet persönlich-keitsverletzend sein, soweit nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen sei, dass sie losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen würden. Letzteres treffe namentlich bei Schlagzeilen und Untertiteln zu, was aufgrund ihres grossen Umfangs auch für die F._____ gelte. Hinzu komme, dass die zu beurteilenden Artikel an zwei Orten in der F._____, nämlich auf der Frontseite und auf Seite 35, erschienen seien. Viele Personen hätten den Beitrag auf der Frontseite, nicht aber den ausführlichen Artikel auf Seite 35 gelesen, weshalb bei der Eruierung des Durchschnittsverständnisses nicht auf Präzisierungen auf Seite
35 abgestellt werden könne. Wenn die Vorinstanz die zu erwartende Wahrnehmung des Durchschnittslesers auf einzelne Teile eines Presseerzeugnisses und der dadurch schrumpfende Gesamteindruck berücksichtigt hätte, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass besonders der zweite Teil des Untertitels im Artikel im Wirtschaftsteil "Der damalige M._____-Chef verdiente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von …-jurist A._____" zumindest stark irreführend und damit persönlichkeitsverletzend sei (act. 45 Rz. 19 f.).
5.2.6. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, bei der F._____ handle es sich um eine klassische …-presse, die sich mit einem breiten Themenspektrum an ein breit gestreutes und interessiertes, tendenziell gebildetes und sprachlich versiertes Publikum richte (act. 48 S. 20). Zeugnis des breiten Themenspektrums sind die acht Themenbünde: 1, 2, 3, 4, Wirtschaft, 5, 6. Aufgrund der Themenvielfalt und des Zeitungsumfangs ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsleser nicht die ganze Zeitung vom Anfang bis zum Schluss liest; er widmet auch nicht allen Themen gleich viel Aufmerksamkeit und Zeit. Vielmehr konzentriert sich die grosse Mehrheit der Leserschaft auf jene Themenbünde und Artikel, die ihren Interessen entsprechen. Auch wenn die Leserschaft der F._____ überdurchschnittlich (breit) interessiert sein mag, kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Durchschnittsleser eine besondere Affinität zu Wirtschaftsfragen und zur Juristerei habe (act. 48 S. 20), nicht gefolgt werden. Ein nicht unbedeutender Teil der Leserschaft der F._____ dürfte nicht speziell an wirtschaftlichen Zusammenhängen interessiert sein. Mit dem Kläger ist deshalb davon auszugehen, dass die grosse Mehrheit der Leserschaft der F._____ den Wirtschaftsteil nicht vollständig und genau liest. Der Durchschnittsleser der F._____ möchte mutmasslich über aktuelle Themen bzw. über Themen, die als Aufmacher auf der Frontseite platziert sind, informiert sein. Entsprechend ist anzunehmen, dass der Durchschnittsleser den Aufmacher auf der Frontseite – unabhängig vom konkreten Themenbereich – liest, wird doch regelmässig in einem kurzen Artikel, dessen Lektüre nicht viel Zeit in Anspruch nimmt, über ein aktuelles Thema von besonderem Interesse berichtet. Mit Blick auf die vorliegend strittigen Artikel folgt daraus, dass der Durchschnittsleser der F._____ den Frontartikel, nicht aber den ganzen, ausführlichen Artikel im Wirtschaftsteil liest. Mit ihrer Auffassung, die Artikel (auf der Frontseite und im Wirtschaftsteil) richteten sich spezifisch an eine Leserschaft mit besonderer Affinität zu Wirtschaftsfragen und zur Juristerei, ohne dass es sich um ein Fachpublikum handle (act. 48 S. 20), hat die Vorinstanz nicht den Durchschnittsleser der F._____, sondern die an den strittigen Artikeln speziell interessierte Leserschaft skizziert. Wie erwähnt ist jedoch davon auszugehen, dass auch Leser, die kein besonderes Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen und/oder juristischen Auseinandersetzungen haben, zur Durchschnittsleserschaft der F._____ gehören. Bei der Beurteilung der vom Kläger beanstandeten Formulierungen ist nachfolgend auf die Sichtweise des nunmehr beschriebenen Durchschnittslesers abzustellen.
5.3. Artikel auf der Frontseite
5.3.1. Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen einerseits als auch durch deren Würdigung andererseits in die Persönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Allerdings lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E. 4.1; BGE 129 III E. 2.2).
5.3.2. Mit Bezug auf den Artikel auf der Frontseite rügt der Kläger, die Vorinstanz sei zwar richtigerweise davon ausgegangen, dass das Verb "rechtfertigen" nichts zur zeitlichen Einordnung des Gutachtens beitrage. Daraus habe sie jedoch den falschen Schluss gezogen, der Durchschnittsleser gehe nicht davon aus, dass die Beklagte den Vorwurf erhoben habe, ein durch ihn erstelltes Gutachten habe den C._____-Kauf empfohlen. Entgegen der Vorinstanz dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Verständnis des Durchschnittslesers der F._____ aus den beiden Artikeln als Ganzes ergeben habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Durchschnittsleser nur den Frontartikel, nicht jedoch den Wirtschaftsteil gelesen habe. Die Vorinstanz habe übersehen, dass sich die Beklagte auch Lesearten entgegen halten lassen müsse, die entstünden, wenn nur der Frontartikel oder nur der Frontartikel sowie Schlagzeile und Untertitel des Artikels im Wirtschaftsteil gelesen würden. Weil das Verb "rechtfertigen" keine zeitliche Einordnung des Gutachtens zulasse, müsse sich die Beklagte auch die Leseart eines Durchschnittslesers entgegen halten lassen, wonach das Gutachten im Zeitpunkt des D._____Deals bereits vorgelegen sei (act. 45 Rz. 24 f.).
5.3.3. Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsleser der F._____ den Artikel auf der Frontseite liest. Die vom Kläger im Frontartikel beanstandeten Stellen finden sich ohnehin im Text selber und nicht in der Schlagzeile oder im Untertitel. Damit ist auf die Wahrnehmung des Durchschnittslesers abzustellen, welche sich aus der Lektüre des Frontartikels ergibt. Das Verb "rechtfertigen" lässt keine zeitliche Einordnung des Gutachtens zu. Es deutet weder isoliert betrachtet noch im konkreten Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger das Gutachten vor der fragwürdigen Transaktion, welche zu einem Strafverfahren gegen E._____ führte, erstellt hat. Der Frontartikel beschäftigt sich schwerpunktmässig mit E._____; sowohl in der Schlagzeile als auch im Untertitel wird lediglich sein Name erwähnt. Im Artikel selbst wird vor dem Hintergrund des laufenden Strafverfahrens und der angeordneten Untersuchungshaft ausgeführt, E._____ habe stets bestritten, dass er illegal gehandelt habe. In diesem Zusammenhang wird – etwa in der Hälfte des Frontartikels – das Gutachten des Klägers erwähnt, welches den D._____-Deal "rechtfertigen sollte". Es ist nicht ersichtlich, wie der Durchschnittsleser diese Formulierung im genannten Kontext als Vorwurf an die Adresse des Klägers verstehen könnte. Daran ändern auch die anschliessenden beiden Halbsätze nichts, in denen das Gutachten des Klägers als wertlos und er selbst als nicht unabhängig bezeichnet wird (vgl. nachstehend E. 5.3.5 ff.).
5.3.4. Betreffend die Darstellung im Frontartikel, dass das Gutachten des Klägers wertlos sei, macht der Kläger geltend, die Vorinstanz übersehe bei der Schlussfolgerung, dass seine Abhängigkeit durch die Beklagte einzig mit der (falschen)
Behauptung begründet werde, dass sein Büropartner "E._____ als Privatanwalt" vertreten habe. Entgegen der Vorinstanz werde die Befangenheit nicht mit der Büropartnerschaft zwischen Gutachter und Gutachterinstruktor begründet und auch nicht mit der Tatsache, dass sein Büropartner zuvor bezüglich des zu begutachtenden Sachverhalts beratend tätig gewesen sei. Würde vom korrekten Sachverhalt ausgegangen, würde der wesentliche Punkt der beanstandeten Presseäusserung, nämlich die einzige angeführte Begründung für seine Abhängigkeit und damit der Kern der abwertenden Presseäusserung, nicht zutreffen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhalte, habe die Beklagte duplicando nicht mehr behauptet, dass Rechtsanwalt G._____ im Zeitpunkt der Vergabe des Auftrages der Privatanwalt von E._____ gewesen sei. Da somit der Kern der Presseäusserung unzutreffend sei, sei sie insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend. Auch die Qualifikation seines Gutachtens als "wertlos" beruhe auf der genannten unzutreffenden Behauptung und damit im Kern auf unwahren Tatsachen. Bereits aus diesem Grund sei diese abwertende Qualifikation, entgegen der Vorinstanz persönlichkeitsverletzend (act. 45 Rz. 32 ff.).
5.3.5. Der Kläger ist ein ausgewiesener Spezialist im …- und …-recht. Er war und ist als Gutachter und Rechtsanwalt tätig. Dem Durchschnittsleser der F._____ dürfte der Kläger bzw. seine Stellung und seine Anerkennung in Fachkreisen indessen nicht bekannt sein. Mit der Darstellung, das Gutachten des Klägers sei wertlos, weil er nicht unabhängig gewesen sei, dürfte der Durchschnittsleser nicht viel anfangen können. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, beim (nicht juristisch gebildeten) Durchschnittsleser sei der Eindruck entstanden, der Kläger habe gegen die Berufsregeln verstossen. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. Selbst wenn von einer ehrverletzenden Darstellung auszugehen wäre, lägen Rechtfertigungsgründe vor (vgl. nachstehende E. 5.3.9). Für Leser mit einem juristischen Hintergrund, denen klar ist, dass der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten und privat bestellten Gutachtern nicht die gleiche Bedeutung wie der richterlichen Unabhängigkeit zukommt (welche nur bei Gerichtspersonen und gerichtlich bestellten Gutachtern zum Tragen kommt), ist in der strittigen Formulierung nichts Ehrverletzendes auszumachen.
5.3.6. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beklagte die mangelnde Unabhängigkeit mit einer falschen Behauptung begründet habe (act. 45 Rz. 34). Die Vorinstanz ging nicht davon aus, dass G._____ im Zeitpunkt der Gutachtensauftrages der Privatanwalt von E._____ war. Sie befand jedoch, die Beklagte habe die Unabhängigkeit mit der bestehenden Büropartnerschaft zwischen dem Kläger als Gutachter und dem Gutachtensinstruktor sowie mit dem Umstand begründet, dass der Büropartner des Klägers bezüglich des zu begutachtenden Sachverhalts zuvor beratend tätig gewesen sei. Ob der Büropartner des Klägers "nur gegenüber" der M._____ oder gegenüber dessen CEO bezüglich des zu begutachtenden Sachverhalts beratend tätig gewesen sei, sei vorliegend nicht von Belang. Die Presseäusserung sei dadurch nicht in einem wesentlichen Punkt unzutreffend bzw. zeichne kein spürbar verfälschtes Bild des Klägers, das ihn in seinem Ansehen herabsetze (act. 48 S. 31 f.). Rechtsanwalt G._____ war in Bezug auf den C._____-Kauf unbestrittenermassen beratend für die M._____ tätig. E._____ war sowohl im Zeitpunkt der fraglichen Transaktion wie auch im Zeitpunkt des Gutachtensauftrages CEO der M._____. Das Gutachten des Klägers ist an den damaligen Verwaltungsratspräsidenten der M._____, an E._____ und an die M._____ Schweiz Genossenschaft adressiert (act. 4/6 S. 1). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den Begriff "Privatanwalt" zu Recht nicht im Sinne einer formellen bzw. streng juristischen Betrachtungsweise verstanden. Wie gesehen lässt nicht jede journalistische Ungenauigkeit eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Angesichts der besonderen Stellung von E._____ innerhalb der M._____ stellt der Begriff "Privatanwalt" zwar eine unpräzise, aber vertretbare Formulierung dar, welche die Verbindung zwischen Rechtsanwalt G._____ als beratenden Anwalt und E._____ bezeichnet. Die Darstellung der Beklagten und die für die Abhängigkeit des Klägers angeführte Begründung ist damit im Kern nicht unzutreffend und auch nicht persönlichkeitsverletzend.
5.3.7. Der Kläger vertritt weiter den Standpunkt, die Bezeichnung des Gutachtens als "wertlos" sei, selbst wenn sie sich auf wahre Tatsachen abstützen könnte, unnötig herabsetzend. Ein Gutachten als wertlos zu bezeichnen, stelle selbst dann eine unnötige Herabsetzung dar, wenn das Adjektiv im Wortsinn der Vorinstanz verstanden werde. Nach dem Verständnis des Durchschnittlesers handle es sich um eine sehr viel stärkere Abwertung als die von der Vorinstanz angeführten Synonyme. Die Wahl des Adjektivs "wertlos" sei reisserisch und völlig unsachlich (act. 45 Rz. 34 ff.).
5.3.8. An dieser Stelle ist die vom Kläger beanstandete Textpassage erneut in Erinnerung zu rufen:
"Ein Gutachten von …-rechtler A._____, das den D._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig E._____ als Privatanwalt. Bezahlt hat alle Anwaltsrechnungen die M._____-Gruppe."
Die unmittelbar vorausgehenden zwei Sätze lauten:
"Angeblich soll E._____ in diesem Zusammenhang seinen Nachfolger, Q._____, belogen haben. E._____ bestritt stets, dass er illegal gehandelt habe."
Mit dem beanstandeten Begriff "wertlos" wird zum Ausdruck gebracht, dass der Kanzleipartner des Klägers in einem Mandatsverhältnis zu E._____ und zur M._____ stand und dass diese Konstellation die Aussagekraft des Gutachtens beeinträchtige. Dem Durchschnittsleser dürfte bewusst sein, dass es im Artikel um E._____ und die rechtliche Beurteilung der von ihm getätigten Geschäfte geht. Worin genau die Problematik mit Bezug auf das vom Kläger erstellte Gutachten liegt, dürfte dem Durchschnittsleser indessen nicht ohne Weiteres klar sein. Aufgrund des Kontextes und des Verbes "entpuppen" bezieht sich das Adjektiv "wertlos" für den Durchschnittsleser auf die Rechtfertigung von E._____ und nicht auf die Qualität des klägerischen Gutachtens. Bei diesem Verständnis ist nicht ersichtlich, inwiefern damit eine Herabsetzung des Klägers verbunden sein soll. Hinzu kommt, dass der Artikel entgegen der Auffassung des Klägers sachlich formuliert ist. Auch wenn für den nicht speziell mit wirtschaftlichen und juristischen Zusammenhängen vertrauten Durchschnittsleser nicht ganz klar sein mag, inwiefern die persönlichen Verflechtungen unter den Beteiligten zum von der Beklagten gezogenen Schluss führen, wird das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Klägers durch die kritisierte Formulierung nicht im Geringsten herabgewertet.
5.3.9. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen der Darstellung der Beklagten keine in wesentlichen Punkten unwahren Tatsachen zugrunde. Selbst wenn mit der Vorinstanz von einer persönlichkeitsverletzenden Darstellung auszugehen wäre, bringt der Kläger in der Berufung nichts vor, was gegen die von der Vorinstanz bejahte Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates Interesse (Meinungsäusserungsfreiheit) sowie ein öffentliches Interesse (Informationsaufgabe der Medien) spricht (act. 48 S. 31 ff.). Falls eine Persönlichkeitsverletzung vorläge, wäre die Darstellung der Beklagten demnach einer Rechtfertigung im Sinne der von der Vorinstanz vorgenommenen Wertungen zugänglich. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.3.10. Das Gesagte führt zur Abweisung des Berufungsantrages (Antrag 1.2) und der diesbezüglichen Eventual- und Subeventualanträge (Anträge 1.3 und 1.4).
5.4. Artikel im Wirtschaftsteil
5.4.1. Mit Bezug auf den Artikel im Wirtschaftsteil vertritt der Kläger die Auffassung, ein nicht unerheblicher Teil der Leser der F._____ habe den Gesamteindruck aus dem Untertitel und der Schlagzeile auf Seite 35
… [Titel]
Der damalige M._____-Chef verdiente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von …-jurist A._____"
gewonnen. Wie von der Vorinstanz festgehalten, lasse das Verb "decken" keine zeitliche Einordnung der Erstellung des Gutachtens zu. Durch die Nähe zu "verdiente Millionen" werde – auch nach der Vorinstanz – Raum für Interpretationen geschaffen, der den Durchschnittsleser irreführe und die Persönlichkeit des Klägers verletze. Die meisten Leserinnen und Leser bzw. ein nicht unerheblicher Teil davon hätten dies so verstanden, dass E._____ sich vor der Transaktion mit dem Gutachten des Klägers abgesichert habe und nicht dass er einige Jahre später für die M._____ eine Beurteilung der juristischen Zulässigkeit der Transaktion vorgenommen habe. Ausgehend von BGE 147 III 185 habe – entgegen der Vorinstanz – die Beklagte damit rechnen müssen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Durchschnittsleser der F._____ lediglich die Schlagzeile und den Untertitel des Artikels im Wirtschaftsteil zur Kenntnis nehmen werde und den zweiten Teil als Vorwurf verstehe, dass ein durch ihn (den Kläger) erstelltes Gutachten die fragwürdige Transaktion empfohlen habe, die zu einem Strafverfahren gegen E._____ geführt habe (act. 45 Rz. 21 f.).
5.4.2. Ausgehend vom Durchschnittsleser (vgl. vorstehend E. 5.2.6) ist anzunehmen, dass den ausführlichen Artikel im Wirtschaftsteil nur Leserinnen und Leser der F._____ lesen, die entweder ein spezielles Interesse an Wirtschaftsfragen bzw. an juristischen Fragestellungen und Auseinandersetzungen haben oder deren Interesse durch den Artikel auf der Frontseite geweckt wird. Beide Lesergruppen haben damit ein spezielles Interesse an der Lektüre des Artikels im Wirtschaftsteil.
5.4.3. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren beruft sich der Kläger auf die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 147 III 185 ff. (act. 45 Rz. 17 ff.). Im Zusammenhang mit einem Artikel im Blick-Online-Portal hielt das Bundesgericht im besagten Entscheid fest, die Persönlichkeitsverletzung könne sich aus einzelnen Behauptungen oder Passagen eines Medienberichts, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben. Speziell im Zusammenhang mit der (schriftlichen) Wortberichterstattung sei zu beachten, dass Leser den ausführlichen (Haupt-)Text eines Medienberichts oft nicht in allen Einzelheiten von A bis Z durchläsen, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln oder Bildlegenden zuwendeten. Dies gelte im besonderen Mass für die Art und Weise, wie Medienberichte für die Veröffentlichung auf Onlineportalen aufbereitet und von der Leserschaft über diese Kanäle konsumiert würden. Entsprechend könnten durchaus auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnisses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein, soweit nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen sei, dass die fraglichen Elemente mitunter losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen würden. Beschränke sich die zu erwartende Wahrnehmung des Durchschnittslesers aber auf einzelne Teile eines Presseerzeugnisses, so "schrumpfe" auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, vermöge dieser den Gesamteindruck unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen (a.a.O. E. 4.2.3). Soweit damit zu rechnen sei, dass Leser den Haupttext trotz allen Werbens nicht in seiner Gesamtheit zur Kenntnis nähmen, so könne sich ein Medienunternehmen nicht darauf berufen, dass die vollständige Lektüre des Berichts allfällige, in den einleitenden Teilen enthaltene Doppelbödigkeiten oder Andeutungen ausgeräumt hätte. Lasse sich die Presse bei der Gestaltung von Schlagzeilen und (Unter-)Titeln auf das Spiel mit der relativen Offenheit der verwendeten Formulierungen ein, müsse sie sich auch Lesarten entgegenhalten lassen, die vielleicht nicht ganz so naheliegend erschienen bzw. nicht beabsichtigt gewesen seien, aber trotzdem in den beschränkten Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittslesers fielen, der sich mit den Textinhalten nur flüchtig oder summarisch beschäftige (a.a.O. E. 4.2.4.).
5.4.4. Auch wenn der Durchschnittsleser der F._____ nicht den Wirtschaftsteil bzw. einen mehrseitigen Artikel im Wirtschaftsteil liest, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er bloss die Titel und Untertitel liest bzw. den Artikel im Wirtschaftsteil im gleichen Stil überfliegt, wie der Durchschnittsleser einer Boulevard- oder "Pendler-Zeitung". Die Erwägungen im obgenannten Urteil des Bundesgerichts lassen sich nicht auf den vorliegenden Kontext übertragen. Anders als der Durchschnittsleser einer Boulevard-Zeitung bzw. des Blick-Online-Portals hat der Durchschnittsleser der F._____ ein ausgeprägteres Informationsbedürfnis, wobei er sich selektiv verhält, indem er auf gewisse Themen und Artikel fokussiert. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich Leser, die durch die Lektüre des Frontartikels zum Artikel im Wirtschaftsteil finden, gleich wie diejenigen, die über ein Interesse an wirtschaftlichen und juristischen Zusammenhängen verfügen, nicht nur die Schlagzeile und den Untertitel des Artikels im Wirtschaftsteil zur Kenntnis nehmen. Dem Kläger kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, ein nicht unerheblicher Teil der Leser sei dem Artikel im Wirtschaftsteil mit eingeschränktem Wahrnehmungshorizont begegnet (act. 45 Rz. 17 ff.). Mit der Vorinstanz ist deshalb auf das Verständnis abzustellen, das sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.
5.4.5. Mit Bezug auf den Untertitel
"Der damalige M._____-Chef verdiente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von …jurist A._____"
und die Bedeutung des Verbes "decken" liesse sich durchaus die Meinung vertreten, dessen weiterer Sinn, wie "überziehen, verhüllen, abdecken, bedecken, überdecken, verdecken, zudecken", deute auf die nachträgliche Erstellung des Gutachtens hin. Immerhin setzt "decken" etwas voraus, das gedeckt werden kann. Ob dieser Wortsinn der Mehrheit der Leserschaft bei der Lektüre des Artikels bewusst ist, kann jedoch offen bleiben. Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass die Formulierung "gedeckt durch" vom Durchschnittsleser gerade gegenteilig und damit so verstanden wird, dass der Kläger die fragwürdige Transaktion im Voraus empfohlen habe. Die Vorinstanz sah aufgrund der Nähe zum vorausgehenden Satzteil "Der damalige M._____-Chef verdiente Millionen" einen gewissen Raum für Interpretationen (act. 48 S. 25), wobei aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, was zu dieser Schlussfolgerung führte. Jedenfalls dürfte die Tatsache, dass der CEO einer Bank Millionen verdient, nicht aussergewöhnlich sein. Das Wort "verdienen" deutet zudem auf rechtmässige Einkünfte hin. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Klägers, der Durchschnittsleser verstehe den beanstandeten Untertitel so, dass sich E._____ vor der Transaktion mit einem Gutachten von ihm abgesichert habe, nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass Leser, die nach der Lektüre des Untertitels und der ersten beiden Absätze des Artikels mit Bezug auf die zeitliche Einordnung des Gutachtens unsicher sind, spätestens bei der Lektüre des dritten Absatzes des Wirtschaftsteils darüber Klarheit haben. Auch wenn ein nicht unbedeutender Anteil der Leser nicht den ganzen Artikel im Wirtschaftsteil bis zum Schluss liest, ist nicht anzunehmen, dass diese Leser (wie gesehen mit einem spezifischen Interesse) die Lektüre bereits nach den ersten zwei, sehr kurz gehaltenen Abschnitten abbrechen. Im dritten Abschnitt wird – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 48 S. 25 f.) – auf den zeitlichen Ablauf der Vorgänge gemäss Gutachten hingewiesen, woraus sich ergibt, dass das Gutachten nach der fraglichen Transaktion erstellt wurde.
5.4.6. Aus dem Kontext gerissen lässt die Aussage
"Beim Kauf der C._____ AG (C._____) durch D._____ stützte sich E._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten …-rechtlers A._____."
zwei Verständnisarten zu: Die Formulierung "beim Kauf" kann so verstanden werden, dass sich E._____ "im Zeitpunkt des Kaufs der C._____" auf ein Gutachten des Klägers stützte. Damit wäre von der vorgängigen Erstellung des Gutachtens auszugehen. Die Formulierung kann aber auch in dem Sinne verstanden werden, dass sich E._____ "betreffend die Umstände beim Kauf der C._____" auf ein Gutachten des Klägers stützte. Liest man die zitierte Passage im Kontext drängt sich die zweitgenannte Verständnisart auf. Im letzten Satz des unmittelbar vorausgehenden ersten Absatzes wird erwähnt, E._____ habe lange abgestritten, dass er sich bei der fraglichen Transaktion bereichert habe und auf angeblich unabhängige Gutachten verwiesen, die bescheinigen würden, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Dabei ist von mehreren Gutachten die Rede. Im zweiten Absatz wird nun mit der Formulierung "beim Kauf der C._____" der Fokus auf den C._____-Deal gelenkt. Nach diesem Verständnis ist zweifellos von der nachträglichen Erstellung des Gutachtens auszugehen.
5.4.7. Der Kläger sieht im Umstand, dass sein Gutachten als "geheim" bezeichnet wird, ein starkes Indiz für die von ihm vertretene Lesart. Darüber hinaus werde damit der Eindruck erweckt, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Geheimgutachten eine zumindest moralisch verpönte Transaktion, welche dann im Artikel eingehend erläutert werde, juristisch abgesichert habe (act. 45 Rz. 27). Diese Interpretation ist sehr weit hergeholt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein massgeblicher Anteil der Leser zu diesem Schluss kommen soll. In der fraglichen Passage wird die Aussagekraft des Gutachtens zwar kritisch beleuchtet. Der Artikel ist jedoch sachlich formuliert und es ist gerade nicht so, dass bewusst Zweideutigkeiten gewählt worden wären. Wenn der Kläger ausführt, der … [H._____] habe die Formulierungen mit Bedacht gewählt, um mit seinem prominenten Namen dem Beitrag bewusst "eine würzige Note" auf seine Kosten zu verleihen (act. 45 Rz. 31), übersieht er, dass sich auch der Wirtschaftsartikel – vor dem Hintergrund des laufenden Strafverfahrens und der angeordneten Untersuchungshaft – in erster Linie mit E._____ und dessen Geschäften befasst. Auch der erste Satz des zweiten Absatzes bezieht sich auf E._____, der sich seinerseits auf das Gutachten des Klägers "stützte". Eine wahrheitswidrige Aussage – in dem Sinne, dass sich der Kläger vor der Transaktion mit dem Gutachten des Klägers abgesichert habe – ist darin entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu sehen.
5.4.8. Mit Bezug auf die Formulierung
"A._____ war befangen."
verhält es sich gleich wie mit der Formulierung "nicht unabhängig". Entsprechend kann an dieser Stelle auf die Erwägungen verwiesen werden, die im Zusammenhang mit dem im Frontartikel verwendeten Begriff "nicht unabhängig" gemacht wurden (vgl. vorstehend E. 5.3.5 ff.).
5.4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch in den beanstandeten Passagen im Wirtschaftsteil keine Persönlichkeitsverletzungen auszumachen sind. Entsprechend sind auch dieser Berufungsantrag (Antrag 1.1) und, da sich Weiterungen erübrigen, die diesbezüglichen Eventual- und Subeventualanträge (Anträge 1.3 und 1.4) abzuweisen.
5.4.10. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hielt als Ausgangspunkt ihrer Erwägungen fest, der Vorwurf, ein durch den Kläger erstelltes Gutachten habe die fragwürdige Transaktion mittels Gutachten empfohlen, verletze die gesellschaftliche Ehre des Klägers offensichtlich empfindlich. An dieser Feststellung orientierten sich alsdann die vorinstanzlichen Erwägungen, die Rügen des Klägers im Berufungsverfahren sowie die vorstehenden Ausführungen. Allerdings wird in den beanstandeten Artikeln zum einen nirgends behauptet, der Kläger habe die Transaktion "empfohlen". Zum andern ist fraglich, ob der Zeitpunkt des Gutachtens mit Blick auf die Ehre des Klägers von massgeblicher Bedeutung ist. Der Kläger attestierte der Transaktion als Gutachter, keine Rechtsverletzung darzustellen. An dieser Feststellung ändert sich nichts, ob sie vor oder nach der Transaktion erfolgte. Wieso die erste Variante (Gutachten vor Transaktion) den Kläger im Ansehen der Mitmenschen verglichen mit der zweiten Variante (Gutachten nach Transaktion) empfindlich herabsetzen soll (vgl. vorne E. 5.3.1), ist nicht zu sehen.
6. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung
Der Kläger beantragt, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben (Anträge 3 und 4). Da das erstinstanzliche Urteil zu bestätigten ist und der Kläger – für den Fall der Abweisung der Berufung – keine entsprechenden Eventualanträge stellt, hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz Bestand.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
7.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 9'000.– festzusetzen (§§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 5 GebV OG).
7.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 20. Dezember 2021 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Sie wird dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 45 und 47/2), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic
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