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Entscheid

LB220015

Definitive Eintragung eines Pfandrechts

2. Juni 2022Deutsch13 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB220015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 2. Juni 2022 in Sach...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB220015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 2. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1 + 2, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend definitive Eintragung eines Pfandrechts

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon im ordentlichen Verfahren vom 14. Februar 2022 (CG210002-M)

Erwägungen:

1.1

Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) ist Mitglied der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin), wobei der Beklagte Eigentümer mehrerer Stockwerkeigentumseinheiten im Umfang von insgesamt 553/1000 Wertquoten ist (Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 32 Erw. 3.1). Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 16. Februar 2021 wurde das Grundbuchamt C._____ angewiesen, zugunsten der Klägerin und zulasten der Stockwerkeigentumsanteile des Beklagten Pfandrechte gemäss Art. 712i ZGB in Verbindung mit Art. 961 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutragen (Geschäfts-Nr. ES210001-M; Urk. 3/4).

1.2

Am 19. April 2021 reichte die Klägerin die Klage auf definitive Eintragung der Pfandrechte beim Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) ein (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem Urteil der Vorinstanz vom 14. Februar 2022 entnommen werden (Geschäfts-Nr. CG210002-M; Urk. 28 = Urk. 32, Erw. 1.2 ff.). Im genannten Urteil wurde in Gutheissung der Klage das Grundbuchamt C._____ angewiesen, zugunsten der Klägerin und zulasten der Stockwerkeigentumsanteile des Beklagten die zunächst vorläufig eingetragenen gesetzlichen Pfandrechte nun definitiv im Grundbuch einzutragen. Die Kosten sowohl für das summarische Verfahren (Geschäfts-Nr. ES210001-M) als auch für das ordentliche Verfahren (Geschäfts-Nr. CG210002-M) wurden dem Beklagten auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Klägerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 32 S. 9 ff.).

1.3

In der Folge reichte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe vom 2. März 2022 (Datum Poststempel: 3. März 2022), eingegangen am 4. März 2022, mit dem Betreff "Urteil vom 14. Februar 2022" ein (Urk. 31). Mit Schreiben vom 7. März 2022 wurde dem Beklagten Frist bis 21. März 2022 angesetzt, um zu erklären, ob er gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erheben wolle oder nicht (Urk. 35). Mit Eingabe vom 11. März 2022 gab der Beklagte an, mit der Eingabe vom 2. März 2022 die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das vorinstanzliche Urteil zu verlangen (Urk. 37). Gleichzeitig und damit noch innert laufender Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 29/2) reichte der Beklagte eine zusätzliche Eingabe vom 11. März 2022 ein (Urk. 36). Daraufhin wurde das vorliegende Berufungsverfahren eröffnet.

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 30). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Eine Begründung setzt die Stellung von Anträgen voraus. Aus einer Rechtsmitteleingabe muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Da die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, hat der Berufungskläger grundsätzlich hinreichend bestimmte Anträge in der Sache zu stellen. Die Anträge können sich auch aus der Berufungsbegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergeben. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2, E. 6.2 und E. 6.4 sowie BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019, E. 1.2.2 und E. 1.3.1 je m.w.H.).

2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Eine Begründung setzt die Stellung von Anträgen voraus. Aus einer Rechtsmitteleingabe muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Da die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, hat der Berufungskläger grundsätzlich hinreichend bestimmte Anträge in der Sache zu stellen. Die Anträge können sich auch aus der Berufungsbegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergeben. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2, E. 6.2 und E. 6.4 sowie BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019, E. 1.2.2 und E. 1.3.1 je m.w.H.).

2.2. In der eigentlichen Begründung hat der Berufungskläger konkret darzulegen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (vgl. Art. 310 ZPO). Dies setzt voraus, das der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil nach Ausführungen zum Prozessverlauf und zur Zuständigkeit (Urk. 32 Erw. 1.1 ff. und Erw. 2.1) im Wesentlichen, aufgrund der wirren Ausführungen bzw. des kaum vorhandenem Sachbezugs in den Eingaben des Beklagten (Urk. 14 und Urk. 17) sei er in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO dazu aufgefordert worden, eine anwaltliche Vertretung zu bestellen (Urk. 19), was er bis heute unterlassen habe. Nachdem der Standpunkt des Beklagten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos zu qualifizieren sei, sei von der gerichtlichen Bestellung eines Rechtsbeistands gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO aber abzusehen (Urk. 32 Erw. 2.2 m.H.). Hinsichtlich der Vollmachtserteilung der Stockwerkeigentümergemeinschaft an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ folgerte die Vorinstanz nach einer Auseinandersetzung mit den in dieser Hinsicht relevanten Akten und den massgebenden Bestimmungen, dass das nötige Quorum vorliegend erfüllt sei und die Vollmacht an die Rechtsvertretung gültig erteilt worden sei (Urk. 32 Erw. 2.3 m.H.). Nachdem der Beklagte trotz gehörig zugestellter Vorladung (Urk. 23 und Urk. 24/2) und zusätzlichem Hinweis der Referentin (Urk. 26) ohne Angabe eines Verhinderungsgrundes nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei (Prot. S. 6), gelte dessen Säumnis als unentschuldigt, weshalb für die Entscheidfindung androhungsgemäss auf die bisherigen Eingaben der Parteien sowie die mündlichen Vorbringen des Vertreters der Klägerin abzustellen sei (Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 32 Erw. 2.4, vgl. auch Erw. 1.4). Nach Ausführungen zu den gesetzlichen Grundlagen für die Beitragsforderungen der Klägerin für die Jahre 2018 bis 2020 sowie den in dieser Hinsicht relevanten Unterlagen erwog die Vorinstanz sodann, dass die Klägerin gestützt auf Art. 712i Abs. 1 ZGB Anspruch auf Errichtung eines wertquotenentsprechenden Pfandrechts auf den Stockwerkanteilen des Beklagten im Umfang der ausstehenden Beitragsforderungen habe (Urk. 32 Erw. 3.2 ff. m.H.). Hinsichtlich des Begehrens der Klägerin auf Verzinsung ihrer Forderung zu

5 % ab mittlerem Verfall kam die Vorinstanz nach einer Auseinandersetzung mit den massgebenden Bestimmungen zum Schluss, dass der Zins wie gefordert geschuldet sei (Urk. 32 Erw. 3.5 m.H.). Zusammenfassend seien die Voraussetzun-

gen für eine definitive Eintragung der Pfandrechte in genannter Höhe auf den Stockwerkeigentumsanteilen des Beklagten zugunsten der Klägerin gegeben, weshalb das Grundbuchamt C._____ antragsgemäss zur Vornahme der entsprechenden Eintragung anzuweisen sei (Urk. 32 Erw. 3.6).

4. In seiner Berufungsschrift vom 2. März 2022 nennt der Beklagte eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen, führt zwei im Zusammenhang mit der vorliegenden Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten ergangene Rechtsmittelentscheide auf, deutet unter dem Titel "Der Fall X._____" Fälschungen, Korruptionsund Betrugshandlungen an und listet schliesslich unter dem Titel "Rechtsbegehren" Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 177'682.00 auf (Urk. 31).

5.1. Die Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren erweisen sich als teilweise unverständlich, nicht nachvollziehbar und zusammenhangslos (Urk. 31 und Urk. 36), weshalb sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Frage stellte, ob die Voraussetzungen zur Bestellung einer Vertretung durch das Gericht im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO vorliegen könnten (vgl. Urk. 32 Erw. 1.2 f. und Erw. 2.2; Urk. 3/7, Urk. 5 ff.; Urk. 11; Urk. 16). Die Vorinstanz setzte dem Beklagten mit Verfügung vom 24. August 2021 Frist zur Bestellung einer anwaltlichen Vertretung an, unter der Androhung, dass im Säumnisfall eine entsprechende Bestellung durch das Gericht geprüft werde (Urk. 19). Auf die dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde trat die hiesige Zivilkammer mit Beschluss vom 16. September 2021 nicht ein (Geschäfts-Nr. RB210021-O; Urk. 21), worauf der Beklagte an das Bundesgericht gelangte, welches auf die Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2021 nicht eintrat (BGer 5A_849/2021; Urk. 22 = Urk. 34/4). Schliesslich sah die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Urteil vom 14. Februar 2022 zufolge Aussichtslosigkeit des Standpunkts des Beklagten von der gerichtlichen Bestellung einer Vertretung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO ab (Urk. 32 Erw. 2.2; vgl. auch vorstehende Erw. 3).

5.2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des klägerischen Rechtsvertreters vom 1. April 2021 (Urk. 3/7) wurden von der KESB D._____ Abklärungen in Bezug auf den Beklagten getätigt. Diese hielt im Schreiben an den Beklagten vom 28. Oktober 2021 fest, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass er sich zum aktuellen Zeitpunkt selber um seine Angelegenheiten kümmern könne, weshalb seitens der KESB nichts weiter unternommen und das Verfahren abgeschlossen werde (Urk. 34/5). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der KESB D._____ und mit Blick darauf, dass Art. 69 Abs. 1 ZPO nur bei offensichtlicher Postulationsfähigkeit anwendbar und daher restriktiv zu handhaben ist (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 8 m.H.), ist für das vorliegende Berufungsverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur gerichtlichen Bestellung einer anwaltlichen Vertretung für den Beklagten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Zudem könnte auch eine (noch zu bestellende) anwaltliche Vertretung die Berufung zufolge Ablaufs der Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) nicht mehr ergänzen bzw. nachbessern, weshalb sich auch aus diesem Grund Weiterungen erübrigen.

6.1. Im vom Beklagten in der Berufungsschrift vom 2. März 2022 angeführten Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2021 (Urk. 31 S. 1) wurde auf eine Beschwerde des Beklagten gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2021 im summarischen Verfahren ES210001-M nicht eingetreten (Urk. 18; vgl. auch die vom Beklagten eingereichte Kopie Urk. 34/3, bei welcher S. 2 von einem anderen Entscheid stammt). Mit anderen Worten unterlag der Beklagte im genannten Beschwerdeverfahren. Im zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2021 (Urk. 31 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 36) wurde sodann – entgegen der Behauptung des Beklagten – ihm nicht etwa eine Forderung von Fr. 90'000.00 zugesprochen, sondern in den bundesgerichtlichen Erwägungen lediglich die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst. Demgemäss vertrat er u.a. den Standpunkt, gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Guthaben von rund Fr. 90'000.00 zu haben. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Beklagten nicht ein und er unterlag somit, weshalb er auch aus diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (BGer 5A_849/2021 vom 14. Oktober 2021; Urk. 22 = Urk. 34/4, E. 2 a.E. und Dispositiv Ziff. 1).

6.2. Mit einer Berufung kann sodann nur das Dispositiv eines vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden, d.h. – einfach gesagt – das, was im betreffenden Entscheid tatsächlich entschieden wurde. Die Vorbringen des Beklagten weisen grösstenteils keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Februar 2022 bezüglich definitiver Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten auf. Dies betrifft unter anderem die vom Beklagten angedeuteten Fälschungen, Korruptions- und Betrugshandlungen (Urk. 31 S. 2), welche mangels Zusammenhangs mit dem Anfechtungsobjekt nicht zum Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens gemacht werden können. Insoweit der Beklagte sinngemäss behauptet, gegenüber der Klägerin über ein Guthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 177'682.00 zu verfügen (Urk. 31 S. 3), ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelinstanz nicht zuständig ist für die Beurteilung von Forderungen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils bilden.

6.3. In Bezug auf das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 14. Februar 2022 hat der Beklagte in seinen Eingaben vom 2. und vom 11. März 2022 (Urk. 31 und Urk. 36) keinerlei Anträge gestellt. Auch setzt er sich darin nicht einmal ansatzweise mit dem genannten Urteil auseinander, so dass zu den vorliegend relevanten Themen auch eine Berufungsbegründung fehlt. Insbesondere zeigt der Beklagte nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sein sollte, dass die Voraussetzungen für die definitive Eintragung der gesetzlichen Pfandrechte in der beantragten Höhe auf den Stockwerkeigentumsanteilen des Beklagten zugunsten der Klägerin gegeben sind (Urk. 32 Erw. 3.6). Damit vermag die Berufung den formellen Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen.

6.4. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

7.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 46'118.45 ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen entsprechenden Antrag stellte.

8. Dem Grundbuchamt C._____ ist vom vorliegenden Beschluss keine Mitteilung zu machen. Es ist an der Vorinstanz, das angefochtene Urteil vom 14. Februar 2022 gemäss dessen Dispositiv Ziff. 5 (Urk. 32 S. 10) dem Grundbuchamt C._____ mitzuteilen.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Doppeln resp. Kopien von Urk. 31, Urk. 33, Urk. 34/3 - 11, Urk. 36 und Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'118.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 2. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

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