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Entscheid

LB220016

Erbteilung (vorsorgliche Massnahmen)

14. Juni 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB220016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 14. Juni 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB220016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss vom 14. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X3._____,

gegen

1. B._____,

2. C._____, Kläger, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____,

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Z2._____,

betreffend Erbteilung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen im

ordentlichen Verfahren vom 3. März 2022 (CP180001-F)

________________________________

Rechtsbegehren zum Erlass erbrechtlicher Sicherungsmassregeln:

der Kläger, Gesuchsteller und Berufungsbeklagten:

[Urk. 6/106 S. 2; Urk. 6/221a S. 2]

der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin:

[Urk. 6/145 S. 3 ff.; Urk. 6/391 S. 3]

Beschluss des Bezirksgerichts Horgen im ordentlichen Verfahren vom 3. März 2022: (Urk. 6/446 S. 42 f. = Urk. 2 S. 42 f.)

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ betreffend Vornahme und Anmerkung einer Kanzleisperre im Sinne von § 29 der Grundbuchverordnung des Kantons Zürich auf den Grundstücken E._____-strasse 1, 2, 3, 4 und 5, F._____ (Kat.-Nr. 6) gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 10. März 2021 wird bestätigt. Sie lautet wie folgt:

"Ohne Zustimmung des Bezirksgerichts Horgen dürfen der Eigentümer des Grundstückes, bzw. dessen Rechtsnachfolger sowie die Willensvollstreckerin im Nachlass G._____ bis zur rechtskräftigen Erledigung der am Bezirksgericht Horgen zwischen den Parteien anhängigen Erbschaftsprozesse und der damit verbundenen Löschung der Anmerkung keine Eintragungen vornehmen, die unmittelbar den dinglichen Rechtsbestand des Grundstückes ändern, d.h. welche die künftige Eigentümerstellung oder Rechte solcher Eigentümer präjudizieren bzw. zum Nachteil der Kläger verändern (insbesondere keine Eigentumsänderungen, pfandrechtliche Belastungen oder Personaldienstbarkeiten zugunsten involvierter Parteien)."

2. Vom Rückzug des Antrags betreffend Anordnung einer Verfügungssperre für die Liegenschaft H._____, I._____, wird Vormerk genommen.

3. Die Anträge der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 25'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten werden dem Nachlass des am tt.mm.2016 verstorbenen G._____ auferlegt. Sie werden von der Gesuchsgegnerin (als Willensvollstreckerin) bezogen.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. [Mitteilungssatz]

8. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage]

Berufungsanträge:

der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 3 f.):

"1. Es seien der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2022 (Geschäfts-Nr. CP180001-F) und die mit Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2022 (Geschäfts-Nr. CP180001-F) angeordnete Massnahme für nichtig zu erklären, und es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, die Anmerkung der Kanzleisperre auf den Grundstücken E._____-strasse 1, 2, 3, 4 und 5, F._____ (Kat.-Nr. 6) zu löschen;

2. eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2022 (Geschäfts-Nr. CP180001-F) vollumfänglich aufzuheben, und es sei das Gesuch der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist, und es sei die mit Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2022 (Geschäfts-Nr. CP180001-F) angeordnete Massnahme aufzuheben, und es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, die Anmerkung der Kanzleisperre auf den Grundstücken E._____-strasse 1, 2, 3, 4 und 5, F._____ (Kat.-Nr. 6) zu löschen;

3. subeventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2022 (Geschäfts-Nr. CP180001-F) vollumfänglich aufzuheben, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. sub-subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3–6 des Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2022 (Geschäfts-Nr. CP180001-F) betreffend die Anordnung einer Sicherheitsleistung sowie betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei namentlich die Anordnung einer Kanzleisperre von der Leistung einer angemessenen, mindestens aber im Betrag von CHF 500'000 anzusetzenden Sicherheitsleistung durch die Gesuchsteller und Berufungsbeklagten abhängig zu machen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten."

Erwägungen:

1.

Am tt.mm.2016 verstarb G._____ (fortan Erblasser) mit letztem Wohnsitz in J._____ ZH. Er hinterliess als gesetzliche Erben die Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) und den Kläger 1, Gesuchsteller 1 und Berufungsbeklagten 1 (fortan Kläger 1) sowie als eingesetzte Erbin die Klägerin 2, Gesuchstellerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2; vgl. Urk. 6/4/2). Die drei Erben stehen sich seit Mai 2018 in einem Erbprozess mit der Geschäfts-Nr. CP180001-F am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) betreffend Herabsetzung bzw. Durchsetzung des güterrechtlichen Pflichtteilsschutzes der Nachkommen gegenüber.

2.1 Mit Eingabe vom 3. März 2021 beantragten die Kläger vor Vorinstanz den Erlass von erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gemäss Art. 551 f. ZGB im Sinne der eingangs genannten Rechtsbegehren (Urk. 6/106). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 6/446 S. 7 ff. = Urk. 2 S. 7 ff.). Am 3. März 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Beschluss (Urk. 2).

2.1 Mit Eingabe vom 3. März 2021 beantragten die Kläger vor Vorinstanz den Erlass von erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gemäss Art. 551 f. ZGB im Sinne der eingangs genannten Rechtsbegehren (Urk. 6/106). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 6/446 S. 7 ff. = Urk. 2 S. 7 ff.). Am 3. März 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Beschluss (Urk. 2).

2.2 Mit Eingabe vom 14. März 2022 erhob die Beklagte Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 29. März 2022 wurde der Beklagten Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 30'000.– angesetzt (Urk. 7), welcher innert erstreckter Frist einging (Urk. 8 und 11). Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 beantragten die Parteien zum Führen aussergerichtlicher Vergleichsgespräche gemeinsam die Sistierung des Verfahrens bis zum 6. Juni 2022 (Urk. 12). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde das Berufungsverfahren antragsgemäss bis zum 6. Juni 2022 sistiert (Urk. 13).

2.3 Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 teilten die Parteien der Vorinstanz sowie der hiesigen Kammer gemeinsam mit, dass am 18. Mai 2022 eine umfassende Vergleichsvereinbarung betreffend das vor Vorinstanz anhängige Hauptverfahren CP180001-F sowie das vorliegende Berufungsverfahren habe geschlossen werden können (Urk. 15). In diesem Zusammenhang stellten sie die nachfolgenden Anträge (Urk. 15 S. 2):

"1. Es sei das Verfahren LB220016 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

2. Es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens CP180001 betreffend die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln im Umfang von CHF 25'000 (Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses vom 3. März 2022) sowie die im vorliegenden Berufungsverfahren allenfalls noch anfallenden Gerichtskosten den Parteien je zu einem Drittel aufzuerlegen.

3. Es sei vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung Vormerk zu nehmen."

3.1 Der Streitgegenstand unterliegt der freien Disposition der Parteien und ist demnach vergleichsfähig. Mit ihrer Vergleichsvereinbarung vom 18. Mai 2022 haben sich die Parteien aussergerichtlich über die Streitsache geeinigt und ihren Rechtsstreit vergleichsweise beigelegt. Allerdings liegt die Vergleichsvereinbarung der Berufungsinstanz nicht vor. Wird der Vergleich dem Gericht nicht eingereicht und erhält das Gericht keine Kenntnis vom Inhalt des Vergleichs, kommt eine Abschreibung gestützt auf Art. 241 ZPO nicht in Betracht. Da auch kein Rückzug des Gesuchs bzw. der Berufung oder eine Anerkennung des Gesuchs erklärt wurde, ist das Verfahren aus anderen Gründen ohne (Sach-) Entscheid gegenstandslos geworden und unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 241 N 5, mit weiteren Hinweisen; Leumann Liebster, in: Sutter/Sommer/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 241 N 7).

3.2 Die Vorinstanz hat den Streitwert mit Fr. 67'820'000.– (Liegenschaftswert) beziffert (Urk. 2 S. 40), nach Auffassung der Beklagten wären die Hypotheken von Fr. 33'000'000.– abzuziehen gewesen (Urk. 1 S. 65 ff.). Die Frage braucht hier nicht beantwortet zu werden. Auch wenn von einem Streitwert von Fr. 34'820'000.– ausgegangen wird, erscheint gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2, § 8 und § 10 Abs. 1 GebV OG eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– angemessen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind den Parteien zu je einem Drittel aufzuerlegen und mit dem von der Beklagten im Berufungsverfahren geleisteten Vorschuss (Urk. 11) zu verrechnen, wobei die Kläger 1 und 2 zu verpflichten sind, der Beklagten je Fr. 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 25'000.– sind zu bestätigen und den Parteien ebenfalls je zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Kläger 1 und 2 haben vor Vorinstanz Kostenvorschüsse von Fr. 505'000.– (Kläger 1; wovon CHF 10'000.– bereits verrechnet; Urk. 6/334) bzw. Fr. 370'000.– (Klägerin 2) geleistet (Urk. 6/6/9, Urk. 6/13, Urk. 6/62, Urk. 6/64+65, Urk. 6/173, Urk. 6/181). Im Endentscheid vom 31. Mai 2022 wurden die Gerichtskosten von CHF 774'630.41 den Parteien zu je einem Drittel auferlegt (Prot. II S. 5). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 25'000.– sind daher mit den von den Klägern 1 und 2 im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Vorschüssen zu gleichen Teilen zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, den Klägern 1 und 2 je Fr. 4'166.65 zu ersetzen. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist Vormerk zu nehmen.

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 25'000.– werden bestätigt, dem Kläger 1, der Klägerin 2 und der Beklagten zu je einem Drittel auferlegt und mit den von den Klägern 1 und 2 bei der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschüssen zu gleichen Teilen verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 je Fr. 4'166.65 zu ersetzen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger 1, der Klägerin 2 und der Beklagten je zu einem Drittel auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger 1 und 2 werden verpflichtet, der Beklagten je Fr. 1'500.– zu ersetzen.

5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild versandt am: ip