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Entscheid

LB220035

Forderung

14. November 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB220035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. November 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB220035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 14. November 2022

in Sachen

1. A._____, Dr.,

2. B._____, Dr.oec., Kläger und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. C._____,

2. The Dubai Ruler's Court ("Diwan"), Government of Dubai, Represented by H.R.H. Mohammed bin Rashid al-Maktoum, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 15. August 2022 (CG210113-L)

____________________

Erwägungen:

1.

a) Am 25. Oktober 2021 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagten eine Forderungsklage über insgesamt rund Fr. 256 Mio. ein (Urk. 1). Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 auferlegte die Vorinstanz den Klägern einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600'000.-- (Urk. 14). Mit Beschluss vom 15. August 2022 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 26 = Urk. 32).

b) Gegen diesen ihnen am 26. August 2022 zugestellten (Urk. 28) Beschluss erhoben die Kläger am 22. September 2022 fristgerecht Berufung und stellten die Berufungsanträge (Urk. 31 S. 2):

"1. Es sei auf die Klage einzutreten.

2.

Alle gestellten Rechtsbegehren (1,2 und 3) seien beizubehalten (act. 1 S. 2).

3.

Der Nichteintretensbeschluss vom 15. August 2022 sei zurückzunehmen.

4.

Es sei ein Klage-Zustellungsversuch in den Arabischen Emiraten einzuleiten."

c) Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-30) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 23. September 2022 wurde den Klägern ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600'000.-- auferlegt (Urk. 33). Nachdem dieser innert der am 19. Oktober 2022 abgelaufenen Frist nicht einging, wurde den Klägern mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 34). Diese Nachfrist ist am 4. November 2022 (ES bei Urk. 34) abgelaufen; der Kostenvorschuss ging nicht ein.

2.

Aufgrund der Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses ist auf die Berufung der Kläger nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3.

a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von rund Fr. 256 Mio. (Urk. 32 S. 3). Die volle Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren würde Fr. 1.35 Mio. betragen (§ 4

Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Unter Verweis auf die (ungerügten) vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 Erwägung 3.b) sowie in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013, E. 3.3) ist die Gebühr allerdings auf 1 % der ordentlichen Gebühr von Fr. 1.35 Mio. zu reduzieren und mithin auf Fr. 13'500.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 2 GebV OG).

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

d) Unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 Erw. 4) ist den Beklagten der vorliegende Entscheid mittels Publikation zu eröffnen.

d) Unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 Erw. 4) ist den Beklagten der vorliegende Entscheid mittels Publikation zu eröffnen.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Kläger und an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein sowie an die Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 256 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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