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Entscheid

LB240014

Forderung (Zuständigkeit)

17. Juni 2024Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

IV.

Erwägungen

1.

Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 68'575.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2.

Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen; der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

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Dispositiv

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2024 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'575.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 17. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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