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Entscheid

LB250063

Herausgabe / Herabsetzung

20. Januar 2026Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1 Am tt.mm.2017 verstarb D._____ (fortan: Erblasser). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine drei Kinder A._____ (Kläger 1 und Berufungskläger 1; fortan: Berufungskläger 1), B._____ (Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2; fortan: Berufungsklägerin 2), und I._____. Der Erblasser hatte seine Nachkommen testamentarisch auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Für die frei verfügbare Quote sowie zudem als Willensvollstreckerin hatte er seine langjährige Lebenspartnerin C._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte; fortan: Berufungsbeklagte) eingesetzt. Auf Begehren des Berufungsklägers 1 wurde ein öffentliches Inventar über den Nachlass erstellt. In der Folge schlug die Berufungsbeklagte die Erbschaft aus und legte ihr Willensvollstreckermandat nieder. I._____ hatte bereits zuvor die Erbschaft ausgeschlagen. Im vorliegenden Verfahren verlangen die Berufungskläger von der Berufungsbeklagten die Herausgabe des Nachlasses sowie die Herabsetzung und Herausgabe lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Berufungsbeklagte. Die Berufungsbeklagte bestreitet, im Besitz von Nachlassgegenständen zu sein und herabsetzbare Zuwendungen vom Erblassers erhalten zu haben (act. 5 E. 1.1).

1.2 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichten die (damals noch anwaltlich vertretenen) Berufungskläger Klage beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) ein (act. 6/1+2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 16. Oktober 2025 dargestellt (act. 5 S. 3 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. Die Dispositive des Beschlusses und des Urteils der Vorinstanz sind vorne wiedergegeben.

1.3 Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Poststempel: 29. November 2025) erhoben die Berufungskläger Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-115). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO).

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Erwägungen

2.

2.1 Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/115) und die Berufungskläger sind beschwert.

2.1 Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/115) und die Berufungskläger sind beschwert.

2.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

3.

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3.1 Die Vorinstanz legte vorab dar, inwieweit die klägerischen Rechtsbegehren bereits durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden waren (Rechtsbegehren Ziffer 1 Abs. 2 und 3, Ziffer 2 Abs. 1 und 2, Ziffer 3 Abs. 1 Halbsatz 2, Ziffer 4 Abs. 1 Teilsatz 2) und welche Rechtsbegehren noch Gegenstand des Endentscheides bilden (act. 5 E. 2). Alsdann machte sie Ausführungen zum Bezifferungserfordernis (act. 5 E. 3.1 ff.) und schloss, dass mangels hinreichender Bestimmtheit und Bezifferung auf die Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4 nicht einzutreten sei, soweit diese nicht durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden seien (act. 5 E. 3.4). Auch zum Nachlass und dessen Zusammensetzung hätten die Kläger keine Ausführungen gemacht (weder im Rechtsbegehren noch in den Vorbringen), so dass auch auf Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht einzutreten sei, soweit dieses nicht bereits durch Vergleich oder Klagerückzug erledigt worden sei (act. 5 E. 3.5). Rechtsbegehren Ziffer 4 (Herabsetzungsbegehren) wäre im Weiteren – soweit auf die Klage einzutreten wäre – abzuweisen. Zum einen mangels Einhaltung der Frist von Art. 533 Abs. 1 ZGB (act. 5 E. 4.1). Zum andern wegen fehlender Ausführungen der Berufungskläger zur Pflichtteilsberechnungsmasse und zum Nachlass (act. 5 E. 4.2).

3.2 Die Berufungskläger machen nach einer Darstellung der "Prozessgeschichte aus Klägersicht" (act. 2 S. 4 ff.) als Berufungsgründe diverse Rechtsverletzungen sowie unrichtige Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (act. 2 S. 9 ff.). Sie rügen, die Vorinstanz - verkenne "Systematik und Prüfungsreihenfolge von Art. 522 ff. ZGB" (act. 2 S. 9 Ziff. 1), - hätte "die ausgewiesenen Zuwendungen rechtlich würdigen und – wo unklar – Beweis abnehmen müssen, statt die Klage wegen (angeblich) fehlender Schlussberechnung abzuweisen" (act. 2 S. 9 f. Ziff. 1 u. Ziff. 55), - hätte aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht "gezielt aufzeigen müssen, welche Elemente (Bewertungsstichtag, Umrechnung, Anrechnung einzelner Aktiven) zu ergänzen sind", sowie fehlende Rechengrundlagen durch Beweisvorkehren ergänzen müssen (act. 2 S. 9 Ziff. 2), -- 8 of 11 -- hätte die eingereichten Belege bzw. Beweismittel materiell würdigen und nötigenfalls ergänzende Abklärungen anordnen müssen (act. 2 S. 9 f. Ziff. 3 u. Ziff. 6), - sei zu Unrecht von einer Verwirkung gemäss Art. 533 ZGB ausgegangen bzw. hätte zumindest konkrete Hinweise zu angeblich fehlenden Behauptungen erteilen müssen (act. 2 S. 10 Ziff. 4) und - habe den Sachverhalt beispielsweise betreffend "Fahrzeug Schweiz" und "J._____-Guthaben [Bank]" unrichtig festgestellt (act. 2 S. 11 ff. Ziff. 7). Auf die Ausführungen der Vorinstanz gehen die Berufungskläger damit nur ganz punktuell und pauschal ein. Sie üben im Wesentlichen bloss allgemeine Kritik. Bei den meisten Rügen bezeichnen sie weder die konkreten Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie nicht einverstanden sind, noch verweisen sie konkret auf Behauptungen, die sie vor Vorinstanz vorgebracht haben. Soweit sie vereinzelt spezifische Erwägungen kritisieren, zeigen sie nicht auf, inwiefern deren Korrektur geeignet wäre, am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids etwas zu ändern. Die Berufung erfüllt damit auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Auf sie ist nicht einzutreten. Hinzuweisen bleibt darauf, dass der an mehreren Stellen erhobene Vorwurf an die Vorinstanz, ihrer Fragepflicht nicht nachgekommen zu sein oder nicht von sich aus Abklärungen getroffen oder angeordnet zu haben, nichts zu ändern vermag. Das vorliegende Verfahren unterliegt dem Verhandlungsgrundsatz, gemäss dem es den Parteien obliegt, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an der Feststellung des Sachverhalts nicht direkt beteiligt, auch nicht aufgrund der gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Diese beschränkt sich auf Fragen zur Klarstellung und Ergänzung des Vorgebrachten und hat bei Parteien, die – wie die Berufungskläger vor Vorinstanz – anwaltlich vertreten sind, ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. z.B. BGer 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1). Unabhängig von der anwaltlichen Vertretung geht die ma-- 9 of 11 -terielle Prozessleitung des Gerichts aber nicht so weit, wie die Berufungskläger meinen. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht zu sehen.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einzutreten ist.

4.

4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss den Berufungsklägern aufzuerlegen, und zwar je zur Hälfte (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 672'600.– (vgl. act. 5 E. 5.2.2) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie angesichts des geringen Aufwands auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

4.2 Die Berufungskläger haben ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ein entsprechender Anspruch besteht nach Art. 117 ZPO, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Ausgeführten ist die Berufung aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4/2-4, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 672'600.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. R. Bantli Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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