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Entscheid

LC040043

Berechtigung des Elternteils zur Klage im Namen des Kindes bei einer Abänderung des Scheidungsurteils

28. Februar 2005Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Abs. 2). N. hat am 5. Oktober 2004 sämtliche ihm während der Dauer des Wohnsitzes bei der Klägerin zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten an die Klägerin abgetreten. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin berechtigt ist, die über die Mündigkeit hinaus verlangten Unterhaltsbeiträge einzufordern. N. ist deshalb zur Frage des Mündigenunterhalts nicht mehr zu befragen."

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