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Entscheid

LC100086

Ehescheidung

27. Juli 2011Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingang vom 6. Februar 2009 beantragten die Parteien vor Vorinstanz die Scheidung ihrer Ehe auf gemeinsames Begehren (Urk. 1 und 3). Nach Durchführung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sowie des Hauptverfahrens schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine Teilvereinbarung (Urk. 47). Über die strittig gebliebenen Unterhaltsbeiträge entschied die Vorinstanz mit Datum vom 22. November 2010 (Urk. 55).

2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 erklärte der Gesuchsteller und Appellant (fortan Gesuchsteller) rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 22. November 2010 (Urk. 56). Die Berufungsbegründung ging mit Schreiben vom 17. Februar 2011 am 21. Februar 2011 ein (Urk. 60). Die Berufungsantwort datiert vom 4. April 2011 und ging am 6. April 2011 ein (Urk. 66).

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3. Mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 20. April 2011 wurde davon Vormerk genommen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 22. April 2011 in den nicht angefochtenen Teilen (Dispositivziffern 1-3 und 8-9 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2010) mit Eingang der Berufungsantwort am 6. April 2011 rechtskräftig geworden ist (Urk. 69 S. 3 ff.).

4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011 wurden die Parteien zur Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung auf den 13. Juli 2011 vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht weitere Unterlagen einzureichen, welche von der Gesuchstellerin und Appellatin (fortan Gesuchstellerin) mit Schreiben vom 7. Juni 2011 und vom Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. Juni 2011 eingereicht wurden (Urk. 71; Urk. 74-76/1-5; Urk. 77; Urk. 78-80/1-7). Anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2011 schlossen die Parteien einen Vergleich und gaben gleichzeitig ihren Verzicht auf Replik und Duplik sowie auf Teilnahme an der mündlichen Urteilsberatung und -eröffnung zu Protokoll (Prot. S. 12).

Erwägungen

II.

1.

Anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung schlossen die Parteien am 13. Juli 2011 folgende Vereinbarung (Urk. 83; Prot. S. 9 ff.): "A. Die Parteien beantragen, es seien die Dispositivziffern 4 - 7 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22 November 2010 wie folgt zu ändern:

1.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ ab 1. September 2011 folgende, monatlich jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Fr. 2'300.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen bis Ende Juni 2020 b) Fr. 1'550.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen ab 1. Juli 2020. Die Unterhaltsbeiträge sind bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes zu bezahlen, auch über die Mündigkeit hinaus. Sie sind nach Erreichen der Mündigkeit weiterhin an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange das -- 9 of 16 -Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab 1. September 2011 bis Ende Juni 2020 monatlich jeweils im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

3.

Bis Ende August 2011 sind noch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.- zuzüglich Kinderzulage für C._____ und von Fr. 3'500.- für die Gesuchstellerin gemäss Verfügung der Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. April 2006 geschuldet.

4.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 hievor sowie der Einkommensgrenzbetrag gemäss Ziffer 6 nachstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2011 mit 100,5 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin gemäss Ziffer 2 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung.

5.

Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: a) Nettoeinkommen Gesuchsteller Fr. 12'000.b) Nettoeinkommen Gesuchstellerin - Fr. 3'720.- inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen bis 30.6.2020 - Fr. 7'000.- (hypothetisches Einkommen) zuzüglich Kinderzulagen ab 1. Juli 2020 c) Nettovermögen Gesuchsteller Fr. 106'000.d) Nettovermögen Gesuchstellerin Fr. 60'000.-

6.

Erzielt die Gesuchstellerin vor dem 30. Juni 2020 während eines Kalenderjahres ein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 4'200.- pro Monat, so reduzieren sich die Un-

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terhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend rückwirkend um die Hälfte des Fr. 4'200.übersteigenden Mehrbetrages. Die Gesuchstellerin teilt dem Gesuchsteller unaufgefordert den Eintritt einer entsprechenden Erhöhung mit und legt ihm jeweils per Ende Februar jeden Jahres die nötigen Lohnausweise oder sonstigen Belege vor.

7.

Lebt die Gesuchstellerin länger als 6 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so reduzieren sich die dannzumal geschuldeten persönlichen Unterhaltsbeiträge für sie um die Hälfte. Lebt die Gesuchstellerin länger als 12 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so bleibt die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers für die Gesuchstellerin persönlich für die weitere Dauer des Konkubinats sistiert. B. Der Gesuchsteller zieht seine Berufung im Übrigen zurück und die Parteien erklären sich in ehe-, güter- und scheidungsrechtlicher Hinsicht mit dem Vollzug dieser Vereinbarung als vollständig auseinandergesetzt. C. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für dieses Verfahren auf eine Prozessentschädigung."

2. a) Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (aArt. 140 Abs. 1 ZGB). Die Genehmigung ist auszusprechen, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (aArt. 140 Abs. 2 ZGB). Offensichtliche Unangemessenheit würde dann vorliegen, wenn die Vereinbarung in durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigender Weise von der gesetzlichen Regelung abweichen würde. Hievon ist jedoch nicht auszugehen. b) Strittig waren vorliegend der Kinder- und Ehegattenunterhalt (Dispositivziffer 4, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2010), insbesondere die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages und die Frage, ob überhaupt persönlicher Unterhalt geschuldet sei. c) Die von den Parteien getroffene Vereinbarung rechnet der Gesuchstellerin in Übereinstimmung mit der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das derzeit tatsächlich erzielte Einkommen aufgrund ihrer 50%-igen Erwerbstätig-- 11 of 16 -keit an. Ab Ende Juni 2020 ist von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit auszugehen, welche ihren laufenden Unterhalt in gebührender Weise deckt. Ebenso sind in der Vereinbarung die Möglichkeiten eines Mehrverdienstes sowie eines Konkubinates auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtigt, welche eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zulassen. Mit den darin festgesetzten Beträgen vermag die Gesuchstellerin ihren persönlichen Bedarf unter Berücksichtigung einer angemessenen Altersvorsorge in gebührender Weise zu decken. Die Vereinbarung ist daher unter allen Gesichtspunkten als angemessen zu beurteilen. d) Der Kinderunterhaltsbeitrag wurde entsprechend den "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" vom Jugendamt des Kantons Zürich berechnet und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien angepasst. Sodann wird ab dem 16. Lebensjahr von C._____ die Tatsache mitberücksichtigt, dass die Gesuchstellerin dannzumal entsprechend ihrem Einkommen auch an den Unterhalt von C._____ wird beitragen können. Die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge ist demnach genehmigungsfähig.

2. a) Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (aArt. 140 Abs. 1 ZGB). Die Genehmigung ist auszusprechen, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (aArt. 140 Abs. 2 ZGB). Offensichtliche Unangemessenheit würde dann vorliegen, wenn die Vereinbarung in durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigender Weise von der gesetzlichen Regelung abweichen würde. Hievon ist jedoch nicht auszugehen. b) Strittig waren vorliegend der Kinder- und Ehegattenunterhalt (Dispositivziffer 4, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2010), insbesondere die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages und die Frage, ob überhaupt persönlicher Unterhalt geschuldet sei. c) Die von den Parteien getroffene Vereinbarung rechnet der Gesuchstellerin in Übereinstimmung mit der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das derzeit tatsächlich erzielte Einkommen aufgrund ihrer 50%-igen Erwerbstätig-- 11 of 16 -keit an. Ab Ende Juni 2020 ist von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit auszugehen, welche ihren laufenden Unterhalt in gebührender Weise deckt. Ebenso sind in der Vereinbarung die Möglichkeiten eines Mehrverdienstes sowie eines Konkubinates auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtigt, welche eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zulassen. Mit den darin festgesetzten Beträgen vermag die Gesuchstellerin ihren persönlichen Bedarf unter Berücksichtigung einer angemessenen Altersvorsorge in gebührender Weise zu decken. Die Vereinbarung ist daher unter allen Gesichtspunkten als angemessen zu beurteilen. d) Der Kinderunterhaltsbeitrag wurde entsprechend den "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" vom Jugendamt des Kantons Zürich berechnet und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien angepasst. Sodann wird ab dem 16. Lebensjahr von C._____ die Tatsache mitberücksichtigt, dass die Gesuchstellerin dannzumal entsprechend ihrem Einkommen auch an den Unterhalt von C._____ wird beitragen können. Die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge ist demnach genehmigungsfähig.

III.

1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zog der Gesuchsteller seine Berufung zurück, wovon Vormerk zu nehmen ist. Entsprechend sind die Dispositivziffern 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2010 am 13. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

2. Für das Berufungsverfahren haben die Parteien die hälftige Kostentragung und den gegenseitigen Verzicht auf Prozessentschädigungen vereinbart (Urk. 83 S. 4), wovon Vormerk zu nehmen ist.

1. Vom Rückzug der Berufungsanträge des Gesuchstellers betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 10 und 11

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des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22. November 2010) wird Vormerk genommen.

2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 10 und 11 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22. November 2010 am 13. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil.

1. Die Vereinbarung der Parteien wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "A. Die Parteien beantragen, es seien die Dispositivziffern 4 - 7 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22 November 2010 wie folgt zu ändern:

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ ab 1. September 2011 folgende, monatlich jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Fr. 2'300.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen bis Ende Juni 2020 b) Fr. 1'550.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen ab 1. Juli 2020. Die Unterhaltsbeiträge sind bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes zu bezahlen, auch über die Mündigkeit hinaus. Sie sind nach Erreichen der Mündigkeit weiterhin an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab 1. September 2011 bis Ende Juni 2020 monatlich jeweils im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

3. Bis Ende August 2011 sind noch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.- zuzüglich Kinderzulage für C._____ und von Fr. 3'500.- für die Gesuchstellerin gemäss Verfügung der Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. April 2006 geschuldet.

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4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 hievor sowie der Einkommensgrenzbetrag gemäss Ziffer 6 nachstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2011 mit 100,5 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin gemäss Ziffer 2 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung.

5. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: a) Nettoeinkommen Gesuchsteller Fr. 12'000.b) Nettoeinkommen Gesuchstellerin - Fr. 3'720.- inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen bis 30.6.2020 - Fr. 7'000.- (hypothetisches Einkommen) zuzüglich Kinderzulagen ab 1. Juli 2020 c) Nettovermögen Gesuchsteller Fr. 106'000.d) Nettovermögen Gesuchstellerin Fr. 60'000.-

6. Erzielt die Gesuchstellerin vor dem 30. Juni 2020 während eines Kalenderjahres ein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 4'200.- pro Monat, so reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend rückwirkend um die Hälfte des Fr. 4'200.übersteigenden Mehrbetrages. Die Gesuchstellerin teilt dem Gesuchsteller unaufgefordert den Eintritt einer entsprechenden Erhöhung mit und legt ihm jeweils per Ende Februar jeden Jahres die nötigen Lohnausweise oder sonstigen Belege vor.

7. Lebt die Gesuchstellerin länger als 6 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so reduzieren sich die dannzumal geschuldeten persönlichen Unterhaltsbeiträge für sie um die Hälfte. Lebt die Gesuchstellerin länger als 12 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so bleibt die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers für die Gesuchstellerin persönlich für die weitere Dauer des Konkubinats sistiert.

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B. Der Gesuchsteller zieht seine Berufung im Übrigen zurück und die Parteien er klären sich in ehe-, güter- und scheidungsrechtlicher Hinsicht mit dem Vollzug dieser Vereinbarung als vollständig auseinandergesetzt. C. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für dieses Verfahren auf eine Prozessentschädigung."

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 27. Juli 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Dr. G. Pfister Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: ss

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