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Entscheid

LC120013

Ehescheidung

4. April 2012Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Zwischen den Parteien ist seit dem 16. September 2011 ein Scheidungsverfahren hängig (Urk. 1 S. 1). Am 2. Dezember 2011 erliess das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das hiervor aufgeführte Urteil. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2011 verwiesen werden (Urk. 33 und Urk. 38, je Ziff. I bzw. S. 2-5). Dieser Entscheid (begründete Version)

1. Zwischen den Parteien ist seit dem 16. September 2011 ein Scheidungsverfahren hängig (Urk. 1 S. 1). Am 2. Dezember 2011 erliess das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das hiervor aufgeführte Urteil. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2011 verwiesen werden (Urk. 33 und Urk. 38, je Ziff. I bzw. S. 2-5). Dieser Entscheid (begründete Version)

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wurde den Parteien am 13. Februar 2012 zugestellt. Mit Eingabe vom 14. März 2012 erhob der Gesuchsteller fristgerecht Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 2. Dezember 2011 mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 37 S. 1 f.). Eine Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Berufung wurde nicht eingeholt.

2. Die Scheidungsvereinbarung bzw. das diese genehmigende Urteil ist mit Berufung anfechtbar (Fankhauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 289 N 7).

3. Der Gesuchsteller bringt in der Berufungsschrift teilweise zusammengefasst und sinngemäss vor, er habe der Vorinstanz mit Eingabe vom 15. September 2011 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Anlässlich der Anhörung vom 22. November 2011 sei der Vorinstanz eine Scheidungskonvention eingereicht worden. Er sei bei der Ausarbeitung der Konvention stets davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin und somit auch das gemeinsame Kind C._____ nach der Scheidung in der Schweiz bleiben würde. In diesem Sinn sei ein ausgedehntes Besuchsrecht vereinbart worden. Dass er davon ausgegangen sei, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz bleiben werde, ergebe sich schon allein daraus, dass das vereinbarte Besuchsrecht nach einem Umzug der Gesuchstellerin in die Nähe von E._____ nicht mehr umgesetzt werden könne. Sodann sei bei der Ausarbeitung der Konvention auch die Zuteilung der elterlichen Sorge ein wichtiges Thema gewesen. Nach längeren Diskussionen und vor dem Hintergrund des vereinbarten ausgedehnten Besuchsrechts habe er schliesslich in die Zuteilung der elterlichen Sorge für C._____ an die Gesuchstellerin eingewilligt, dies selbstverständlich auch unter der Annahme, dass das Kind in der Schweiz bleiben werde. Die Gesuchstellerin habe ihm am 17. Januar 2012, unmittelbar nach dem vermeintlichen Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, mitgeteilt, dass sie Ende Juli 2012 mit C._____ in die Nähe von E._____ ziehen werde; es sei jetzt am besten zum Umziehen, u.a. weil C._____ in den Kindergarten komme. Dieses Vorhaben, d.h. die Absicht, nach E._____ umzuziehen, habe sie ihm bei der Ausarbeitung der Konvention und anlässlich der Anhörung vom 22. November 2011 bewusst verschwiegen und ihn damit absichtlich getäuscht. Dies ergebe sich dar-- 6 of 10 -aus, dass im Entwurf zur Scheidungskonvention, den die Gesuchstellerin ausgearbeitet habe, das Besuchsrecht lediglich bis zum Eintritt des Kindes in den Kindergarten geregelt worden sei. Im Nachhinein werde klar, dass die wahren Absichten der Gesuchstellerin ungewollt Einfluss in den Entwurf gefunden hätten und dass die Gesuchstellerin ihren Wegzug bereits bei Ausarbeitung der Konvention geplant gehabt habe. Er sei hinsichtlich des weiteren örtlichen Aufenthalts des gemeinsamen Kindes und das im Endeffekt nicht durchführbare Besuchsrecht absichtlich getäuscht worden. Er sei bei Unterzeichnung der Konvention davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz bleiben würde und dass das Besuchsrecht wie vereinbart umgesetzt werden könne. Bei Kenntnis des Vorhabens der Gesuchstellerin hätte er seine Zustimmung zur Scheidungskonvention nicht gegeben, sondern die Zuteilung der elterlichen Sorge an sich beantragt, zumal C._____ mittlerweile selber den Wunsch geäussert habe, bei ihm, dem Vater, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Mindestens als Eventualantrag hätte das Besuchsrecht anders ausgestaltet werden müssen, weil das Besuchsrecht gemäss Scheidungskonvention nicht umgesetzt werden könne (Urk. 37 S. 3-5).

4. Der Gesuchsteller stellt mit der Berufung keinen Antrag in der Sache. Er verlangt lediglich die teilweise Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 2. Dezember 2011 und die Rückweisung der Sache zur Neuregelung der Scheidungsnebenfolgen an die Vorinstanz. Dass er bei Kenntnis der Absicht bzw. des Vorhabens der Gesuchstellerin die Scheidungskonvention nicht abgeschlossen und selber die alleinige elterliche Sorge beantragt hätte, kann nicht als Antrag in der Sache betrachtet werden. Aus diesem Vorbringen geht nicht klar hervor, dass der Gesuchsteller aktuell die alleinige elterliche Sorge beantragt. Vielmehr erklärt er damit, was er rückblickend gemacht bzw. nicht gemacht hätte. Hierbei handelt sich nur um eine hypothetische Erklärung, die allenfalls zur Begründung eines Willensmangels herangezogen werden kann. In der Berufungsschrift wird denn auch nicht begründet, dass bzw. inwiefern der Gesuchsteller besser als die Gesuchstellerin geeignet wäre, die elterliche Sorge wahrzunehmen. Der Hinweis auf einen Wunsch des Kindes ist als blosse Parteidarstellung zu betrachten, die allein noch nicht Anlass dazu gibt, die Zuteilung der elterlichen Sorge von Amtes wegen neu zu beurteilen. In der Berufungsschrift fehlt sodann jeglicher Hinweis, wie das -- 7 of 10 -Besuchsrecht neu zu regeln wäre. Entsprechendes gilt mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich, allfällige anderweitige vermögens-/unterhaltsrechtliche Belange sowie die Kosten- und Entschädigungsregelungen; in diesen Punkten mangelt es insbesondere auch an einer Bezifferung. Im Ergebnis fehlt in der Berufungsschrift ein Antrag in der Sache. Es genügt nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und Anträge zur Sache gestellt werden (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 17). Es liegt ein Mangel vor, der nicht verbessert werden kann. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO; vgl. Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 33-35).

5. Der Gesuchsteller hat mit der Berufung Anhaltspunkte geliefert, die darauf hindeuten, dass die Gesuchstellerin bereits bei der Ausarbeitung der Scheidungskonvention bzw. anlässlich der Anhörung der Parteien vor Vorinstanz die Absicht gehabt haben könnte, ihren Lebensmittelpunkt und damit auch jenen des gemeinsamen Kindes nach Deutschland zu verlegen. Falls es sich so verhalten hätte, wäre die Gesuchstellerin gehalten gewesen, den Gesuchsteller über eine solche Absicht aufzuklären. Insofern könnte sich der Gesuchsteller grundsätzlich auf absichtliche Täuschung bei Abschluss der Scheidungskonvention berufen (Gauch/ Schluep/Schmid/Rey/Emmenegger, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, 9. A., Zürich 2008, N. 861). Dafür wird jedoch zusätzlich vorausgesetzt, dass durch die Täuschung ein Irrtum erregt wurde (Art. 28 Abs. 1 OR). Vorliegend brachte der Gesuchsteller indes bereits vor der Genehmigung der Scheidungskonvention durch die Vorinstanz seine Befürchtung zum Ausdruck, dass die Gesuchstellerin ihren Lebensmittelpunkt mit dem gemeinsamen Kind nach Deutschland zurückverlegen könnte (Prot. I S. 13). Der Gesuchsteller schloss also nicht aus, dass die Gesuchstellerin die Schweiz verlassen könnte. Folglich hatte er keine falsche Vorstellung über einen Sachverhalt. Es liegt kein Irrtum vor. Die Annahme einer absichtlichen Täuschung oder eines Grundlagenirrtums fällt somit ausser Betracht (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey/Emmenegger, a.a.O., N. 761 ff., N. 795 ff.). Die Berufung müsste daher abgewiesen werden, wenn auf sie einzutreten wäre.

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6. Gemäss Scheidungskonvention einigen sich die Parteien im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruchs des Kindes und des Vaters auf angemessenen persönlichen Verkehr (Grundregel). Für den Konfliktfall haben sie ein ausgedehntes Besuchsrecht, u.a. wöchentlich alternierende Besuche von Samstag (09.00 Uhr) bis Sonntag (17.30 Uhr) respektive von Montag (07.45 Uhr) bis Dienstag (09.00 Uhr), vereinbart. Es ist davon auszugehen, dass mit der Grundregel mindestens ein der Konfliktregelung gleichwertiges Besuchsrecht gewährleistet sein soll. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich die Parteien nach dem Wegzug der Gesuchstellerin aus der Schweiz auf ein derartiges gleichwertiges Besuchsrecht einigen können. Es wird Sache der Parteien, insbesondere der Klägerin, sein, zu einem solchen Besuchsrecht Hand zu bieten und dabei die durch den Wegzug geschaffene räumliche Distanz zu berücksichtigen. Das für den Konfliktfall vereinbarte Besuchsrecht dürfte sich nach einem tatsächlichen Wegzug wohl als unpraktikabel erweisen. Unter diesen Umständen sind an eine Abänderung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, falls sich die Parteien über eine allfällige Anpassung nicht einigen können.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Gesuchstellerin erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 37, 39 und 40/1-3, sowie an das Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des Scheidungsurteils obliegen.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann versandt am: ss -- 10 of 10 --