Lexipedia

Entscheid

LC120025

Ehescheidung auf gemeinsames Begehren

15. August 2012Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Die Parteien waren verheiratet und sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.1999, und von D._____, geboren am tt.mm.2004. Vom Februar 2008 an lebten sie getrennt, wobei die Kinder eheschutzrichterlich unter die Obhut des Vaters gestellt wurden. Dieser und seine im gleichen Ort lebenden Eltern betreuen die Kinder, welche aber auch zur Mutter regelmässig Kontakt haben (sie wohnt an der selben Strasse in einer Distanz von kaum hundert Metern). Schon vor dem Scheidungsverfahren wurde für die Kinder eine Beistandschaft errichtet. Mit Urteil vom 3. Februar 2012 wurden die Eltern geschieden. Die Kinder wurden in die Sorge des Vaters gegeben, und es wurden detailliert alle übrigen Folgen der Scheidung geregelt, einschliesslich einer neuen Umschreibung der Aufgaben des Beistandes. Mit der Berufung ficht die Mutter (einzig) die Regelung der persönlichen Kontakte zwischen ihr und den Kindern an.

1.2

Die Akten des Scheidungsverfahrens wurden beigezogen. Auf einen Kostenvorschuss wurde verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

2.1

Um zu erkennen, was streitig ist, sind angefochtenes Urteil und Berufungsantrag neben einander zu stellen. Betrachtet seien zwei Wochen, beginnend

-- 5 of 11 --

mit dem Montag. Die Kinder sind zunächst beim Vater. Sie gehen am Mittwoch um 18 Uhr zur Mutter, also auf das Abendessen. Dann übernachten sie dort, gehen am Donnerstag von dort aus zur Schule, kehren nach Schulschluss zu ihr zurück und gehen um 18 Uhr wieder zum Vater. Am nächsten Tag, Freitag, nach Schulschluss, gehen sie wieder zur Mutter, bleiben dort bis Sonntag Abend

18.

Uhr, und gehen zum Essen zum Vater. In der zweiten Woche sind zwei Dinge anders: erstens sind die Kinder am Mittwoch (schon) ab Schulschluss, und nicht erst ab 18 Uhr bei der Mutter – wenn der Mittwoch frei ist, also schon ab dem Mittagessen. Zweitens sind sie am Wochenende nicht wie in der ersten Woche bei der Mutter, sondern beim Vater. (Dazu kommen – heute nicht streitig – Aufenthalte der Kinder bei der Mutter am Heiligabend und am ersten Weihnachtstag, abwechselnd an Ostern resp. Pfingsten und während fünf Wochen Ferien pro Jahr.) Der Berufungsantrag der Mutter betrifft im vorstehend dargestellten Ablauf den zweiten Freitag (an dem die Kinder nicht ohnehin, wie am ersten Wochenende, bei ihr sind). Die Kinder sollen dann nach Schulschluss zu ihr kommen und bis um 18 Uhr bleiben; das Nachtessen wird also beim Vater eingenommen. In der Regel ist am Freitag Nachmittag Schule. Dann resultiert eine Zeit bei der Mutter von zweieinhalb Stunden abzüglich Schulweg und ohne Mahlzeit. Hat ein Kind am Freitag Nachmittag keine Schule (was nur in der Unterstufe und auch dort für höchstens die Hälfte der Klassen der Fall sein dürfte), beginnt die Zeit bei Schulschluss am Morgen, wird also das Mittagessen bei der Mutter eingenommen.

2.2 Die Mutter lässt vorbringen, ihr heutiger Antrag entspreche einer von den Eltern zusammen mit dem Gericht erarbeiteten Konvention vom 7. Dezember 2011. Der Vater habe sich damit einverstanden erklärt. Das Gericht stütze seinen abweichenden Entscheid auf den Betreuungsplan ab, welchen die Eltern am 13. April 2011 im Rahmen von Vergleichsgesprächen aushandelten. Schon damals seien sich die Eltern aber einig gewesen, dass das ausgedehnt werden solle, und auch die Beiständin unterstütze das. Zwar habe sich die Situation nach der Vereinbarung vom 13. April 2011 verschlechtert, aber nicht wegen der Ausdehnung der Kontakte, sondern weil sich der Vater nicht an die Abmachungen gehalten habe (im Einzelnen act. 71).

2.2 Die Mutter lässt vorbringen, ihr heutiger Antrag entspreche einer von den Eltern zusammen mit dem Gericht erarbeiteten Konvention vom 7. Dezember 2011. Der Vater habe sich damit einverstanden erklärt. Das Gericht stütze seinen abweichenden Entscheid auf den Betreuungsplan ab, welchen die Eltern am 13. April 2011 im Rahmen von Vergleichsgesprächen aushandelten. Schon damals seien sich die Eltern aber einig gewesen, dass das ausgedehnt werden solle, und auch die Beiständin unterstütze das. Zwar habe sich die Situation nach der Vereinbarung vom 13. April 2011 verschlechtert, aber nicht wegen der Ausdehnung der Kontakte, sondern weil sich der Vater nicht an die Abmachungen gehalten habe (im Einzelnen act. 71).

-- 6 of 11 --

2.3 Die Mutter lässt selber vortragen, dass Behörden und Gerichte bei Entscheiden, welche Kinder betreffen, nicht an die Anträge der Parteien gebunden sind (das ist die so genannte Offizial-Maxime), argumentiert aber gleichwohl zuerst damit, der Vater habe ja selbst einmal dem zugestimmt, was sie heute fordert. Nun ist es wohl richtig, dass eine von beiden Eltern einvernehmlich getragene Lösung häufig übernommen wird: weil sie – jedenfalls in diesem Bereich, und wie man hofft – keinen Anlass zu Streitigkeiten unter den Eltern gibt, und weil es in der Regel weniger die objektive Situation der Trennung ist als der Streit der Eltern, worunter die Kinder leiden. Das ändert aber nichts daran, dass die entscheidenden Instanzen nach eigenem Ermessen und falls nötig nach weiteren Erhebungen die Lösung zu treffen haben, welche den Kindern am besten dient – und nicht den Eltern, welche mitunter im Kampf um ihre "Rechte" das eigentliche Interesse des Kindes aus dem Blick zu verlieren drohen. Daher ist es nur bedingt von Bedeutung, dass der Vater von C._____ und D._____ am 20. Dezember 2012 gegenüber dem Gericht erklären liess, er stimme gesamthaft einer Konvention zu, welche wie heute verlangt den Aufenthalt der Kinder an jedem Freitag von Schulschluss bis 18 Uhr – und das Nämliche zusätzlich auch an jedem Mittwoch – vorsah (act. 72/3 und 72/2; ein Konsens über alle Punkte scheiterte daran, dass die Mutter noch mehr Kontakte wünschte: act. 71 S. 4 Rz. 4). Auch ob die Eltern im April 2011 in Aussicht nahmen, die Zeiten bei der Mutter auszudehnen (act. 71 S. 4 Rz. 11), ist nicht entscheidend. Im Eheschutzverfahren war festgelegt worden, dass die Kinder grundsätzlich in der Obhut des Vaters sein und jedes zweite Wochenende von samstags 9 bis sonntags halb sieben Uhr von der Mutter betreut werden sollten (Dossier EE070097 act. 40). Als der Gutachter am 25. Februar 2011 seine Einschätzung abgab, ging er von folgenden Zeiten aus, während welcher die Kinder bei der Mutter waren: jede Woche von Mittwoch- bis Donnerstag-Abend und freitags tagsüber, ferner jedes zweite Wochenende (act. 27 S. 4 f.). Am 13. April 2011 vereinbarten die Parteien versuchsweise, der Mutter die Betreuung jeden zweiten Mittwoch nicht erst ab "Abend" (das war wie alle anderen Zeiten nicht genau definiert), sondern auch "am Nachmittag" zu übertragen (Prot. I. S. 40 = act. 72/5). Die vorstehend erwähnte, von der Mutter abgelehnte Konvention sah dann vor, -- 7 of 11 -dass die Eltern die Kontakte der Kinder zur Mutter "von Fall zu Fall" selber regeln sollten, und (nur) für den Konfliktfall wurden folgende Zeiten festgelegt: jeweils vom Mittwoch an bis Donnerstag 18 Uhr, mit Beginn am Mittwoch abwechselnd um 18 Uhr resp. bei Schulschluss, jedes zweite Wochenende bis sonntags

18 Uhr, mit Beginn am Freitag abwechselnd um 18 Uhr resp. bei Schulschluss (act. 72/2). Das angefochtene Urteil referiert die Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde vom 9. Juni 2011, wonach "die lange Dauer des Scheidungsprozesses und die Ausweitung des Besuchsrechts" in letzter Zeit zu vermehrten Eskalationen unter den Eltern geführt hätten (act. 38 S. 1). Die Mutter vertritt wie gesehen die Auffassung, nicht die längere Dauer der Kontakte, sondern die Unzuverlässigkeit des Vaters habe die Unstimmigkeiten verursacht. Das kann allerdings offen bleiben. Der Brief der Vormundschaftsbehörde E._____ vom 4. Juli 2012, welchen die Mutter zitieren lässt, und der ohne nähere Spezifikation "keine Gründe" gegen die in der Konvention (richtig: im Konventionsentwurf) enthaltene Regelung sieht, gibt für den heute zu treffenden Entscheid kaum etwas her. Auch auf das Einholen einer weiteren Stellungnahme des Beistandes kann verzichtet werden. Er hat sich gegenüber der Einzelrichterin ausführlich vernehmen lassen, dabei namentlich auch von den bisweilen heftigen Eskalationen unter den Eltern berichtet, dem Gutachten ausdrücklich beigepflichtet und vor allem angemahnt, dass die gerichtlich zu treffende Regelung konkret und genau sein müsse, damit sie nicht zu Streit Anlass gebe (act. 37). Das vom Gericht eingeholte Gutachten (act. 27 passim, besonders S. 45 ff.) kommt zum Schluss, die Kinder hätten sich an den aktuellen "Plan" (jede Woche von Mittwoch- bis Donnerstag-Abend und freitags tagsüber, ferner jedes zweite Wochenende) gewöhnt. Der Plan sei allerdings auch von vielen Hin und Her geprägt, was für die Kinder Unruhe und Stress bedeute. Längerfristig postuliert der Gutachter daher Vereinfachungen des Plans in dem Sinn, dass die Eltern je mehrere Tage aneinander übernähmen (der Vater unter Einbezug seiner Eltern, die Mutter unter Einbezug ihres neuen Lebenspartners). Der Streit unter den Eltern nehme bisweilen bedenkliche Ausmasse an (was die Kinder nach der Erfahrung besonders an den "Schnittstellen" der Betreuung, dem Wechsel von der einen zur anderen Seite, negativ erleben). Dieses -- 8 of 11 -Gutachten ist sehr sorgfältig und aufgrund einer umfassenden Aufarbeitung der Situation abgefasst, es überzeugt in Form und Inhalt. Dass häufiges Hin und Her wenn möglich zu vermeiden ist, ergibt sich aus der Erfahrung und entspricht der Praxis der Kammer. Schon die kurzen Aufenthalte der Kinder jeweils von Mittwoch bis Donnerstag laufen diesem Prinzip zuwider. Im Interesse eines guten und regelmässigen Kontaktes zur Mutter sind sie zu verantworten; die wenigen Stunden am Freitag, welche die Mutter zusätzlich verlangt, wären aber nicht im wohl verstandenen Interesse der Kinder. Alles im Allem ist die von der Einzelrichterin getroffene Lösung sachgerecht und zu bestätigen.

3. Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, gab es keine Frist, während welcher eine Anschlussberufung hätte erklärt werden können (Art. 313 ZPO). Auch die in der Berufung nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Scheidungsurteils werden daher erst mit dem heutigen Urteil rechtskräftig.

4. Die Kosten der Berufung gehen zu Lasten der unterliegenden Berufungsklägerin. Allerdings ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Sie ist mittellos, und Anträge zu Kinderbelangen sind in aller Regel und so auch hier nicht aussichtslos im Sinne des Kostenrechtes. Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, entfällt eine Entschädigung.

1. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, eingeschlossen die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

2. Mitteilung zusammen mit dem nachstehenden Urteil.

-- 9 of 11 --

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird unverändert bestätigt, so weit es angefochten war.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt. Sie werden als Folge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter dem Vorbehalt der Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO.

4. Für die Berufung werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der act. 71 und act. 72/1-6, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

-- 10 of 11 --

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

-- 11 of 11 --