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Entscheid

LC120032

Ehescheidung

29. Oktober 2012Deutsch18 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Die Parteien heirateten am tt. August 2003, sie sind die Eltern von C._____ (geboren am tt.mm.2001) und D._____ (geboren am tt.mm.2005). Seit Januar 2007 leben sie getrennt. Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 wies die Eheschutzrichterin die Wohnung der Ehefrau zu, stellte die Kinder unter ihre Obhut und regelte den Kontakt zum Vater und die Unterhaltsbeiträge (Dossier EE070009). Von Oktober 2008 an lebte die Familie wieder vereinigt, bis es am 1. April 2009 zur erneuten Trennung kam. Am 10. August 2009 traf die Eheschutzrichterin eine derjenigen von 2007 analoge Verfügung (Dossier EE090063). Am 13. April 2011 machte die Ehefrau unter Hinweis auf die nunmehr über zwei Jahre dauernde Trennung die Scheidungsklage anhängig. Die Parteien stellten weit gehend konträre Anträge, das Verfahren gestaltete sich eher schwierig, und eine Vergleichsverhandlung musste abgebrochen werden, weil eine Partei so schwere Vorwürfe an die Gegenseite und an das Gericht richtete, dass dieses die Fortführung der Gespräche als unzumutbar betrachtete (Prot. I S. 45 f.).

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1.2 Am 15. Mai 2012 fällte die Einzelrichterin das Urteil und stellte es den Parteien vorerst im Dispositiv zu; beide verlangten eine Begründung. Offenbar gerieten die Parteien darauf (wieder) ernsthaft aneinander - jedenfalls ist den Akten zu entnehmen, dass eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen in Aussicht genommen wurde, aber nur schon die Absprache des Termins schwierig war (act. 64). Die Verhandlung wurde dann auf den 13. September 2012 angesetzt. Bereits am 26. August 2012 unterzeichneten die Eheleute (welche sich in dem Dokument beide als "nicht vertreten" bezeichneten) einen "Abschluss des Scheidungsverfahrens im gegenseitigen Einverständnis" (act. 70). Tags darauf gab das Gericht das begründete Scheidungsurteil zur Post, an die Adresse der ihm bekannten Vertreter, welche die Sendungen am 28. August resp. 3. September 2012 in Empfang nahmen. Die Verhandlung vom 13. September 2012 scheint in der Folge abgesagt worden zu sein, doch ist das nicht aktenkundig.

1.2 Am 15. Mai 2012 fällte die Einzelrichterin das Urteil und stellte es den Parteien vorerst im Dispositiv zu; beide verlangten eine Begründung. Offenbar gerieten die Parteien darauf (wieder) ernsthaft aneinander - jedenfalls ist den Akten zu entnehmen, dass eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen in Aussicht genommen wurde, aber nur schon die Absprache des Termins schwierig war (act. 64). Die Verhandlung wurde dann auf den 13. September 2012 angesetzt. Bereits am 26. August 2012 unterzeichneten die Eheleute (welche sich in dem Dokument beide als "nicht vertreten" bezeichneten) einen "Abschluss des Scheidungsverfahrens im gegenseitigen Einverständnis" (act. 70). Tags darauf gab das Gericht das begründete Scheidungsurteil zur Post, an die Adresse der ihm bekannten Vertreter, welche die Sendungen am 28. August resp. 3. September 2012 in Empfang nahmen. Die Verhandlung vom 13. September 2012 scheint in der Folge abgesagt worden zu sein, doch ist das nicht aktenkundig.

1.3 Am 10. September 2012 liess die Ehefrau, am 11. September 2012 der Ehemann Berufung erklären, je mit den eingangs wiedergegebenen Begehren. Beide Parteien ersuchten darum, unter gewissen Voraussetzungen zur Ergänzung ihrer Eingaben aufgefordert zu werden. Sie wurden umgehend darauf aufmerksam gemacht, das sei nach neuem Prozessrecht nicht mehr zulässig – Ergänzungen gingen aber nicht ein. Die Verfahren wurden in der Folge vereinigt, auf Kostenvorschüsse wurde verzichtet, und die Prozessleitung wurde an den Referenten delegiert (act. 82 und 84). Am 24. Oktober 2012 führte der Referent eine Anhörung durch, anlässlich welcher die Parteien eine präzisierte Vereinbarung unterzeichneten und ihre Zustimmung dazu mündlich erklärten (act. 89, Prot. II S. 4 ff.).

2. Die Parteien hatten beantragt, es möge sofort und ohne weitere Verhandlung entschieden werden. Das war nicht möglich. Zum Einen war die als umfassend gedachte Einigung in bestimmten Punkten unvollständig resp. unklar. Und selbst wenn sie vollständig und klar gewesen wäre, hätte es zum Anderen wegen Art. 111 Abs. 2 ZGB der mündlichen Anhörung bedurft – anders kann (und -- 7 of 14 -darf: Art. 111 Abs. 1 ZGB) nicht in Erfahrung gebracht werden, ob die Eheleute die Vereinbarung aus "freiem Willen und reiflicher Überlegung" geschlossen haben. Obschon das Gesetz die Anhörung "durch das Gericht" verlangt, schien die Durchführung der Anhörung durch den Referenten allein ausreichend. Es verhält sich nicht anders als bei Beweiserhebungen, welche ohne Weiteres delegierbar sind (Art. 155 Abs. 1 ZPO). Praktisch wird eine Einigung auch nicht selten anlässlich einer kombinierten Instruktions- und Vergleichsverhandlung erzielt, und die Parteien würden dann kaum verstehen, dass sie noch einmal gegenüber dem Kollegium erklären müssten, was sie bereits dem Referenten oder der Referentin erklärt und (nach Art 241 Abs. 1 ZGB, der auch in diesem Verfahren gilt) unterschrieben hatten. In der Regel ist eine Berufungsantwort einzuholen, es wäre denn, die Berufung erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter den gegebenen Voraussetzungen, dass beide Parteien übereinstimmende Anträge stellen, wie das erstinstanzliche Urteil abzuändern sei, sind Berufungsantworten (ausnahmsweise) nicht erforderlich.

3.1 Mit den Berufungen nicht angefochten sind die Ziffern 1 und 7 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils. Unproblematisch ist das hinsichtlich des Scheidungspunktes (Ziff. 1), der Kostenfolgen (Ziff. 11 ff.), der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Ziff. 9) und des Vorsorgeausgleichs (Ziff. 10). Diese Punkte sind damit rechtskräftig geworden, und das ist festzustellen. Sowohl die gesetzlich erforderlichen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen als auch die Indexierung der Unterhaltsbeiträge sind im Lichte der neuen Vereinbarung zu prüfen. Darüber ist formell neu zu entscheiden.

3.2 Was die Kinder angeht, ist die entscheidende Neuerung, dass sich die Eltern auf die gemeinsame Sorge einigen konnten. Das ist im Interesse der Kinder zu begrüssen; anlässlich der Anhörung wurde auch mit den Eltern bespro-

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chen, was das gegenüber der Regelung im angefochtenen Urteil bedeutet. Voraussetzung der Genehmigung dieser Vereinbarung ist, dass auch die Regelung der Unterhaltskosten und über die Anteile an der Betreuung genehmigungsfähig sind (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Da die Einzelrichterin die Kinder unter die alleinige Sorge der Mutter stellte, war damit auch die Obhut geregelt. In der Vereinbarung vom 26. August 2012 hatten die Eltern zur Obhut nicht ausdrücklich etwas gesagt, wenn auch indirekt anzunehmen war, die Kinder sollten in erster Linie von der Mutter betreut werden. Am 24. Oktober 2012 wurde das präzisiert: die Kinder werden von der Mutter betreut ausserhalb der besonders definierten Zeiten, während welcher sie beim Vater sind. Dieses Letztere lehnt sich auch nach der Vereinbarung der Eltern eng an das angefochtene Urteil an: jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend, am zweiten Weihnachtstag und am Berchtoldstag (Weihnachtstag und Neujahr nach Absprache), alternierend über Ostern resp. Pfingsten, nach Absprache an weiteren Tagen wie Samstagen, ferner während fünf Wochen in den Schulferien. Es ist den Umständen angemessen und ist im Interesse der Kinder. Aus den Abklärungen des Jugendsekretariates ergibt sich nichts, das dieser Regelung entgegen stünde, die Empfehlungen lauten vielmehr ähnlich (act. 31 und act. 32). Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder sind nach der Vereinbarung gegenüber dem angefochtenen Urteil etwas reduziert, was allerdings teilweise kompensiert wird dadurch, dass der Vater sich an bestimmten Kosten (von der Krankenkasse nicht gedeckte Krankheitskosten, Kosten von Zahnarzt und Optiker) hälftig beteiligt. Zu den Unterhaltsbeiträgen kommen Kinder- und Ausbildungszulagen, und das Ganze ist nach der Vorgabe im angefochtenen Urteil indexiert. Das Urteil bezieht die Indexierung auf April 2012 (Disp. Ziff. 7). Die Vereinbarung vom 26. August 2012 sagt dazu nichts, und die Parteien wünschten ausdrücklich, dass die Berufungsinstanz unverändert übernehmen möge, was nicht in der Vereinbarung anders geregelt wurde (act. 75 resp. act. 83/75 S. 2). In der vom Referenten vollständig neu redigierten Vereinbarung ist das "August 2012" daher ein offensichtlicher Verschrieb, umso mehr, als in der Formel das "April 2012" stehen blieb. Das -- 9 of 14 -"August 2012" ist daher ohne weiteres zu korrigieren und durch "April 2012" zu ersetzen. Angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit des Vaters (dazu die Angaben in der aktuellen Vereinbarung, welche sich auch mit den Akten weit gehend decken) ist diese Regelung angemessen. Was die Kinder betrifft, ist demnach im Sinne der Vereinbarung der Eltern zu entscheiden.

3.3 Die Regelung der finanziellen Folgen der Scheidung unter den Eheleuten wurde in der Anhörung besprochen – insbesondere auch im Blick auf allfällige Veränderungen der Verhältnisse. Sie kam im Sinne des Gesetzes "nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen" zustande und ist angesichts der Umstände jedenfalls nicht offensichtlich unangemessen. Sie ist zu genehmigen.

4. Die Kosten des Verfahrens sind den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 109 ZPO), und Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Beiden Parteien ist die beantragte unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen.

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil vom 15. Mai 2012 nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden ist hinsichtlich folgender Ziffern im Dispositiv: - Ziff. 1 (Scheidungspunkt), - Ziff. 9 (güterrechtliche Auseinandersetzung), - Ziff. 10 (Vorsorgeausgleich), - Ziff. 11-13 (Kostenfolgen).

2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es werden ihre Rechtsbeiständin resp. ihr Rechtsbeistand vor Bezirksgericht auch für das Berufungsverfahren bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Urteil.

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1. Die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2005, wird den Parteien gemeinsam übertragen.

2. Die Kinder werden von der Mutter betreut, ausgenommen in den nachstehenden Zeiten, während welcher sie vom Vater betreut werden: - jedes zweite Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr (die Absprache der Eltern über einen anderen Beginn am Freitagabend ist vorbehalten), beginnend mit dem 2.-4. November 2012; - am 26. Dezember und am 2. Januar (die Absprache zusätzlicher Besuche am 25. Dezember und/oder am 31. Dezember ist vorbehalten); - in den geraden Jahren von Karfreitag bis Ostermontag, in den ungeraden Jahren von Freitag vor Pfingsten bis Pfingstmontag); - während fünf Wochen während der Schulferien (der Vater macht mindestens zwei Monate vor Ferienbeginn Vorschläge für die Daten und spricht sie mit der Mutter ab).

3. Der Vater wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatliche Beiträge von je Fr. 650.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, ab November 2012 monatlich im Voraus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus. Ferner übernimmt er je hälftig ausgewiesene Kosten für Arzt / Medikamente (so weit diese von der Krankenkasse nicht gedeckt sind), Zahnarzt und Optiker. Diese Beiträge sind zahlbar an die Mutter (wenn und so lange die Beiträge bevorschusst werden, an die bevorschussende Stelle) solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und (nach der Mündigkeit) keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Bereitschaft der Eltern wird vorgemerkt, bei einer Änderung der fi-- 11 of 14 -nanziellen Verhältnisse auf einer oder beiden Seiten Hand zu einer einvernehmlichen neuen Regelung zu bieten.

4. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende April 2012. Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2014. Berechnungsart: Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil x Indexstand November Vorjahr Neuer Betrag = ––––––––––––––––––––––––––––– Indexstand Ende April 2012 Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung.

5. Die Vereinbarung der Parteien über den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau wird genehmigt; sie hat folgenden Wortlaut: " Die Ehefrau verzichtet für sich persönlich auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag. Sie behält sich unter den Voraussetzungen von Art. 129 Abs. 3 ZGB (wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation des Ehemannes innert fünf Jahren ab Scheidung) das Begehren um Festsetzen einer Rente vor."

6. Massgebend für den heutigen Verzicht auf eine Frauenrente, für den dort genannten Vorbehalt und für die Unterhaltsbeiträge für die Kinder sind folgende aktuellen Faktoren (alles pro Monat): Einkommen Ehemann Fr. 4'450.-(netto, inkl. 13. ML, aber ohne Kinderzulagen, davon Fr. 750.-- hypothetisches Einkommen) Einkommen Ehefrau Fr. 1'200.-- (hypothetisch) Bedarf Ehemann Fr. 3'150.-(Existenzminimum, ohne Steuern)

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Bedarf Ehefrau persönlich Fr. 3'150.--; pro Kind zusätzlich (inkl. Anteil Wohnung) Fr. 925.-Deckungslücke Ehefrau persönlich Fr. 1'950.--

7. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Sie wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO ist vorbehalten.

8. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, - an die Sammelstiftung …, …, c/o … AG, … [Adresse] (Ziffer 10 des bezirksgerichtlichen Urteilsdispositivs), - an die...stiftung der … [Bank], … [Adresse] (Ziffer 10 des bezirksgerichtlichen Urteilsdispositivs), sowie nach Ablauf der Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht resp. nach Erledigung einer solchen Beschwerde - mit Formular an das Zivilstandsamt E._____, - mit Formular an die Vormundschaftsbehörde E._____, - sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

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