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Entscheid

LC120053

Ehescheidung

24. Januar 2014Deutsch24 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 1988 und haben zwei Söhne, C._____, geb. tt.mm.1997, und D._____, geb. tt.mm.1998 (Urk. 14). Mit Ehevertrag vom 11. Oktober 1989 begründeten die Parteien den Güterstand der Gütertrennung; gleichzeitig stellten sie fest, dass sie güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Urk. 9/9). Am 4. September 2008 ging das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 2). Mit Urteil vom 31. Oktober 2012 wurden die Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt (Urk. 341). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 reichte die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Be-- 10 of 20 -klagte) rechtzeitig die Berufung ein (Urk. 340). Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 346), worauf der Kostenvorschuss von Fr. 14'000.– fristgerecht einging (Urk. 347). Die Berufungsantworten datieren vom 20. und 25. März 2013 (Urk. 350, Urk. 353). Mit Beschluss vom 15. April 2013 wurde vorgemerkt, dass die Dispositiv Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (elterliche Sorge), 4 (Beistandschaft), 8 (Steuerrückerstattung und Abweisung weiterer güterrechtlicher Ansprüche) und 9 (Vorsorgeausgleich) des vorinstanzlichen Urteils am 9. April 2013 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 356). Nach Eingang von weiteren Stellungnahmen der Beklagten (Urk. 360) und des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger; Urk. 362) wurden die Parteien am 1. Juli 2013 auf den 27. August 2013 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 366). Anlässlich dieser Verhandlung zog die Beklagte den Berufungsantrag Ziffer 3 betreffend Besuchsrecht zurück (Prot. II S. 18). Am 13./16. Januar 2014 schlossen der Kläger und die Beklagte die folgende, hierorts am 21. Januar 2014 eingegangene Teilkonvention (Urk. 381, Urk. 382): "1. Die Berufungsklägerin zieht ihre Berufungsanträge mit Ausnahme der Zuteilung des ehelichen Einfamilienhauses zurück.

1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 1988 und haben zwei Söhne, C._____, geb. tt.mm.1997, und D._____, geb. tt.mm.1998 (Urk. 14). Mit Ehevertrag vom 11. Oktober 1989 begründeten die Parteien den Güterstand der Gütertrennung; gleichzeitig stellten sie fest, dass sie güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Urk. 9/9). Am 4. September 2008 ging das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 2). Mit Urteil vom 31. Oktober 2012 wurden die Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt (Urk. 341). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 reichte die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Be-- 10 of 20 -klagte) rechtzeitig die Berufung ein (Urk. 340). Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 346), worauf der Kostenvorschuss von Fr. 14'000.– fristgerecht einging (Urk. 347). Die Berufungsantworten datieren vom 20. und 25. März 2013 (Urk. 350, Urk. 353). Mit Beschluss vom 15. April 2013 wurde vorgemerkt, dass die Dispositiv Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (elterliche Sorge), 4 (Beistandschaft), 8 (Steuerrückerstattung und Abweisung weiterer güterrechtlicher Ansprüche) und 9 (Vorsorgeausgleich) des vorinstanzlichen Urteils am 9. April 2013 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 356). Nach Eingang von weiteren Stellungnahmen der Beklagten (Urk. 360) und des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger; Urk. 362) wurden die Parteien am 1. Juli 2013 auf den 27. August 2013 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 366). Anlässlich dieser Verhandlung zog die Beklagte den Berufungsantrag Ziffer 3 betreffend Besuchsrecht zurück (Prot. II S. 18). Am 13./16. Januar 2014 schlossen der Kläger und die Beklagte die folgende, hierorts am 21. Januar 2014 eingegangene Teilkonvention (Urk. 381, Urk. 382): "1. Die Berufungsklägerin zieht ihre Berufungsanträge mit Ausnahme der Zuteilung des ehelichen Einfamilienhauses zurück.

2. a) Folgende heute auf den Namen beider Parteien (Miteigentum je zur Hälfte) im Grundbuch eingetragenen Grundstücke gehen mit Rechtskraft des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils mit sämtlicher Hypothekarbelastung ins Alleineigentum der Berufungsklägerin (A._____, geb. tt.9.1962, von …, … [Adresse]) über: In der Gemeinde F._____

1. Grundbuch Blatt …, Liegenschaft, Kat. Nr. …, …,

2. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …)

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3. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …)

4. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/228 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …)

5. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/228 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …) weitere Einzelheiten gemäss Grundbuchauszug. b) Der Besitzesantritt durch die Berufungsklägerin mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils. c) Die Berufungsklägerin übernimmt per Antrittstag die nachstehend aufgeführten Grundpfandschuld zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, zu den ihr bekannten Zins- und Zahlungsbestimmungen, mit Zinspflicht gegenüber der Gläubigerin soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung des Berufungsbeklagten als ausscheidender Miteigentümer von jeder Schuldpflicht: Gesamtpfandrecht haftend auf den Objekten Ziffer 1 bis 3: Fr. 520'000.00 (Franken fünfhundertzwanzigtausend) Inhaberschuldbrief, dat. 23.05.2002

1. Pfandstelle Maximalzinsfuss 10% Bel. 77 Gläubigerin der Hypothekarschuld und tatsächlichen Kapitalschuld von Fr. 460'000.– (Variable Hypothek A) und von Fr. 32'875.– (Variable Hypothek B; Stand 1. Januar 2014) ist die J._____, … [Adresse]. Die Berufungsklägerin verpflichtet sich, für die Entlassung des Berufungsbeklagten aus der Schuldpflicht besorgt zu sein. d) Jede Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird seitens des Berufungsbeklagten wegbedungen. e) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Eigentumsübertragung die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 2 lit. b StG zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche -- 12 of 20 -aufgeschoben wird. Die übernehmende Berufungsklägerin nimmt Kenntnis davon, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstückes der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist. f) Sämtliche Kosten des Grundbuchamtes G._____ für die Eigentumsübertragung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Parteien wissen, dass sie für diese Kosten solidarisch haften. g) Die Parteien beantragen dem Obergericht, das Grundbuchamt G._____ im Urteilsdispositiv anzuweisen, aufgrund des rechtskräftigen Urteils die Berufungsklägerin bezüglich der in lit. a) hiervor genannten Grundstücke als Alleineigentümerin im Grundbuch einzutragen. h) Zur Abgeltung der zu übertragenden Miteigentumsanteile hat die Berufungsklägerin bereits den Betrag von Fr. 184'500.– auf das Konto von RA Dr. Y._____ CH … bei der ZKB überwiesen. Dr. Y._____ verpflichtet sich, das Geld dem Berufungsbeklagten erst nach Eintrag der Berufungsklägerin im Grundbuch auszuzahlen.

3. Die Berufungsklägerin verzichtet auf Unterhaltsbeiträge für D._____, solange D._____ beim Berufungsbeklagten wohnt. Sie wird auch auf Unterhaltsbeiträge für C._____ verzichten, falls sich dieser entschliesst, ebenfalls beim Berufungsbeklagten zu wohnen.

4. Bezüglich der zu übertragenden Miteigentumsanteile erklären sich die Parteien mit Zahlung des Betrags von Fr. 184'500.00 und der Entlastung des Berufungsbeklagten von jeder Schuldpflicht gemäss vorstehender Ziffer 2.c) per Saldo ihrer gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.

5. Im Übrigen ziehen hiermit beide Parteien alle laufenden Betreibungen zurück und erklären gegenseitig ihr Einverständnis mit der Löschung der Einträge im Betreibungsregister.

6. Mit Vollzug dieser Teilkonvention erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. Davon ausgenommen ist der Ersatz des von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschusses durch den Berufungsbeklagten

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gemäss Kostendispositiv des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils. Jede Partei behält zu Eigentum, was sie gegenwärtig besitzt.

7. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung."

2. Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Besuchsrecht ist mit dem Rückzug von Berufungsantrag Ziffer 3 am 27. August 2013 in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen.

3. Die rechtskundig vertretenen Parteien haben die Teilkonvention über die noch strittig gebliebenen Punkte im Nachgang zu der am 27. August 2013 durchgeführten Instruktionsverhandlung, anlässlich der auch Vergleichsgespräche geführt wurden (Prot. II S. 18), aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen (vgl. dazu auch Urk. 371 bis 378). Mit Ziffer 1 wird auch die vorinstanzliche Regelung betreffend Unterhalt (Dispositiv Ziffern 5 und 6) und betreffend Liquidation der Prozesskosten (Dispositiv Ziffern 11 und 12) definitiv. Die eheliche Liegenschaft, welche die Beklagte gemäss Ziffer 2 zu Alleineigentum übernimmt, wurde im gerichtlichen Gutachten des HEV Region K._____ vom 31. Mai 2012 mit Fr. 865'000.– bewertet (Urk. 306) und ist mit einer Kapitalschuld von Fr. 492'875.– belastet. Der in Ziffer 2.h) vereinbarte Übernahmepreis von Fr. 184'500.– ist daher angemessen. Rechtsanwalt Dr. Y._____ erklärte sich mit Ziffer 2.h) ausdrücklich einverstanden (Urk. 381). Ziffer 3 der Teilkonvention trägt dem Umstand Rechnung, dass der Sohn D._____ seit Mitte August 2013 beim Kläger in L._____ wohnt und der Sohn C._____ allenfalls auch zum Kläger ziehen wird (Prot. II S.

14 ff.). Die übrigen Bestimmungen ergänzen bzw. ermöglichen die definitive Auseinandersetzung der Parteien. Die Vereinbarung ist somit klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen ist (Art. 279 ZPO). In Nachachtung von Ziffer 2.g) der Teilkonvention ist der ausserbuchliche Erwerb der fünf Grundstücke zu Alleineigentum durch die Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem zuständigen Grundbuchamt zum Eintrag anzumelden.

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4. a) Die vorinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv Ziffer 10) wurden von keiner Seite angefochten, sind aber um die vorbehaltenen weiteren Kosten (Entschädigung des Kindesvertreters) von Amtes wegen zu ergänzen. Die Rechnung des Kindesvertreters über Fr. 9'593.85 (Urk. 335) – von der Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 zur Überweisung freigegeben (Prot. I S. 221) – wurde den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. August 2013 übergeben (Prot. II S. 18) und blieb unbeanstandet. b) Aufgrund des in Ziffer 1 der Teilkonvention enthaltenen Rückzugs der (verbliebenen) Berufungsanträge ist die vorinstanzliche Liquidation der Prozesskosten (Dispositiv Ziffer 11 und 12) zu bestätigen. c) Die vermögensrechtlichen Begehren, die nach dem Rückzug von Berufungsantrag Ziffer 3 strittig blieben und Gegenstand der Teilkonvention bilden, schlagen mit rund Fr. 338'000.– zu Buche. Die Beklagte beantragte eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts (bei Verbleib in der ehelichen Liegenschaft) im Umfang von Fr. 879.– pro Monat bis Juli 2029 (Streitwert: rund Fr. 163'500.–), die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft mit einem Nettowert der Miteigentumsanteile des Klägers von Fr. 184'500.– gegen eine Entschädigung von Fr. 30'000.– (Urk. 340 S. 14; Streitwert von Fr. 154'500.–) und die Zusprechung einer erstinstanzlichen Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (Streitwert Fr. 20'000.–). d) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die detaillierte Rechnung des Kindesvertreters vom 18. September 2013 (Urk. 369A/1) wurde von keiner Seite beanstandet und ist angemessen. Der Kindesvertreter ist somit für seine Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'623.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total Fr. 2'832.85, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang der hälftigen Gerichtskosten (Fr. 3'916.45) zu ersetzen. Aufgrund des gegenseitigen Verzichts sind im Übrigen für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

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1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2012 am 27. August 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis an - die Parteien - Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (Kindesvertreter) - die KESB K._____-… (für sich und zuhanden des Beistandes I._____) - an das Bezirksgericht Winterthur

1. Die Teilkonvention der Parteien vom 13./16. Januar 2014 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Berufungsklägerin zieht ihre Berufungsanträge mit Ausnahme der Zuteilung des ehelichen Einfamilienhauses zurück.

2. a) Folgende heute auf den Namen beider Parteien (Miteigentum je zur Hälfte) im Grundbuch eingetragenen Grundstücke gehen mit Rechtskraft des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils mit sämtlicher Hypothekarbelastung ins Alleineigentum der Berufungsklägerin (A._____, geb. tt.9.1962, von …, … [Adresse]) über: In der Gemeinde F._____

1. Grundbuch Blatt …, Liegenschaft, Kat. Nr. …, …,

2. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …)

3. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/57 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …)

4. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/228 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …)

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5. Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/228 Miteigentum an GBBl …, Kat. Nr. …) weitere Einzelheiten gemäss Grundbuchauszug. b) Der Besitzesantritt durch die Berufungsklägerin mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils. c) Die Berufungsklägerin übernimmt per Antrittstag die nachstehend aufgeführten Grundpfandschuld zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, zu den ihr bekannten Zins- und Zahlungsbestimmungen, mit Zinspflicht gegenüber der Gläubigerin soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung des Berufungsbeklagten als ausscheidender Miteigentümer von jeder Schuldpflicht: Gesamtpfandrecht haftend auf den Objekten Ziffer 1 bis 3: Fr. 520'000.00 (Franken fünfhundertzwanzigtausend) Inhaberschuldbrief, dat. 23.05.2002

1. Pfandstelle Maximalzinsfuss 10% Bel. 77 Gläubigerin der Hypothekarschuld und tatsächlichen Kapitalschuld von Fr. 460'000.– (Variable Hypothek A) und von Fr. 32'875.– (Variable Hypothek B; Stand 1. Januar 2014) ist die J._____, … [Adresse]. Die Berufungsklägerin verpflichtet sich, für die Entlassung des Berufungsbeklagten aus der Schuldpflicht besorgt zu sein. d) Jede Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird seitens des Berufungsbeklagten wegbedungen. e) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Eigentumsübertragung die Besteuerung des Grundstückgewinns nach §

216 Abs. 2 lit. b StG zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche aufgeschoben wird. Die übernehmende Berufungsklägerin nimmt Kenntnis davon, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstückes der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist.

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f) Sämtliche Kosten des Grundbuchamtes G._____ für die Eigentumsübertragung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Parteien wissen, dass sie für diese Kosten solidarisch haften. g) Die Parteien beantragen dem Obergericht, das Grundbuchamt G._____ im Urteilsdispositiv anzuweisen, aufgrund des rechtskräftigen Urteils die Berufungsklägerin bezüglich der in lit. a) hiervor genannten Grundstücke als Alleineigentümerin im Grundbuch einzutragen. h) Zur Abgeltung der zu übertragenden Miteigentumsanteile hat die Berufungsklägerin bereits den Betrag von Fr. 184'500.– auf das Konto von RA Dr. Y._____ CH … bei der ZKB überwiesen. Dr. Y._____ verpflich-tet sich, das Geld dem Berufungsbeklagten erst nach Eintrag der Berufungsklägerin im Grundbuch auszuzahlen.

3. Die Berufungsklägerin verzichtet auf Unterhaltsbeiträge für D._____, solange D._____ beim Berufungsbeklagten wohnt. Sie wird auch auf Unterhaltsbeiträge für C._____ verzichten, falls sich dieser entschliesst, ebenfalls beim Berufungsbeklagten zu wohnen.

4. Bezüglich der zu übertragenden Miteigentumsanteile erklären sich die Parteien mit Zahlung des Betrags von Fr. 184'500.00 und der Entlastung des Berufungsbeklagten von jeder Schuldpflicht gemäss vorstehender Ziffer 2.c) per Saldo ihrer gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.

5. Im Übrigen ziehen hiermit beide Parteien alle laufenden Betreibungen zurück und erklären gegenseitig ihr Einverständnis mit der Löschung der Einträge im Betreibungsregister.

6. Mit Vollzug dieser Teilkonvention erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. Davon ausgenommen ist der Ersatz des von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschusses durch den Berufungsbeklagten gemäss Kostendispositiv des diese Teilkonvention genehmigenden Urteils. Jede Partei behält zu Eigentum, was sie gegenwärtig besitzt.

7. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung."

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2. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, die Beklagte und Berufungsklägerin gemäss der vorstehenden Dispositiv Ziffer 1.2 a) bis h) als Alleineigentümerin der fünf Grundstücke im Grundbuch einzutragen.

3. Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv-Ziffer 10) werden bestätigt. Die Kosten für die Vertretung der Kinder betragen Fr. 9'593.85.

4. Die erstinstanzliche Liquidation der Prozesskosten (Dispositiv Ziffer 11 und 12) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Die Kosten für die Vertretung der Kinder betragen Fr. 2'832.85.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'916.45 zu ersetzen.

7. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'623.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total Fr. 2'832.85, aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Für das Berufungsverfahren werden im Übrigen keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an - die Parteien - an das Bezirksgericht Winterthur - hinsichtlich Dispositiv Ziffer 7 an Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (Kindesvertreter) - hinsichtlich Dispositiv Ziffer 7 nach Eintritt der Rechtskraft an die Obergerichtskasse - hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1.2 a) bis h) nach Eintritt der Rechtskraft und mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen an das Grundbuchamt G._____ Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 338'000.–. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Zürich, 24. Januar 2014 Die Präsidentin: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: dz -- 20 of 20 --

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