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Entscheid

LC120054

Ehescheidung (Erläuterung)

10. Dezember 2012Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Der Beklagte verpflichtet sich, am 31.3.1999 aus der Liegenschaft auszuziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt der Beklagte die Zinsen für die Hypothek von Fr. 65'000.-- und das Bauhandwerkerpfandrecht. Der Beklagte ist für einen ordnungsgemässen Unterhalt der Liegenschaft auf eigene Kosten besorgt.

3.

Der Beklagte verpflichtet sich, bis zu seinem Auszug folgende Arbeiten an der Heizung auszuführen oder ausführen zu lassen: - die Regulierung - die Rückführung der Warmwasserleitung - die Leitungsisolationen sowie - das Zumauern der Mauerdurchbrüche. Nach Wissen des Beklagten bestehen keine behördlichen Auflagen bezüglich der Liegenschaft. Im übrigen wird die Liegenschaft im heutigen Zustand übernommen.

4. Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin, dem Beklagten per Saldo aller Ansprüche per 31.3.1999 Fr. 240'000.-- zu bezahlen. Vom vorgenannten Betrag wird für die Ausführungsarbeiten an der Heizung ein Betrag von Fr. 10'000.-- zurückbehalten, der frei wird, wenn die oben aufgeführten Arbeiten ausgeführt sind." aus dem gewählten Wortlaut im vorgenannten Vergleich unmissverständlich und klar hervorgeht, dass die Leistungsverpflichtungen sowohl des Beklagten (Ziff. 1. bis 3. des Vergleichs) als auch der Klägerin (Ziff. 4 des Vergleichs) per 31. März 1999 fällig und damit auch vollstreckbar werden bzw. geworden sind, der gewählte Wortlaut keinen Spielraum für Interpretationen zulässt, wie dies anscheinend beklagtischerseits der Fall zu sein scheint, Ziffer 1 bis 4 des im vorgenannten Urteil verankerten Vergleichs demnach keiner gerichtlichen Erläuterung bedarf, weshalb das Erläuterungsgesuch der Klägerin abzuweisen ist, die Gerichtskosten für das Gesuch um Erläuterung ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), -- 3 of 5 -dem Beklagten für das vorliegende Verfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:

4. Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin, dem Beklagten per Saldo aller Ansprüche per 31.3.1999 Fr. 240'000.-- zu bezahlen. Vom vorgenannten Betrag wird für die Ausführungsarbeiten an der Heizung ein Betrag von Fr. 10'000.-- zurückbehalten, der frei wird, wenn die oben aufgeführten Arbeiten ausgeführt sind." aus dem gewählten Wortlaut im vorgenannten Vergleich unmissverständlich und klar hervorgeht, dass die Leistungsverpflichtungen sowohl des Beklagten (Ziff. 1. bis 3. des Vergleichs) als auch der Klägerin (Ziff. 4 des Vergleichs) per 31. März 1999 fällig und damit auch vollstreckbar werden bzw. geworden sind, der gewählte Wortlaut keinen Spielraum für Interpretationen zulässt, wie dies anscheinend beklagtischerseits der Fall zu sein scheint, Ziffer 1 bis 4 des im vorgenannten Urteil verankerten Vergleichs demnach keiner gerichtlichen Erläuterung bedarf, weshalb das Erläuterungsgesuch der Klägerin abzuweisen ist, die Gerichtskosten für das Gesuch um Erläuterung ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), -- 3 of 5 -dem Beklagten für das vorliegende Verfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Erläuterung der Ziffern 1 bis 4 des im Urteil der beschliessenden Kammer vom 7. September 1998 verankerten Vergleichs der Parteien (Urk. 2 S. 6 f., E. IV.) wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin vorab per Fax, an den Beklagten unter Beilage von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js

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