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Entscheid

LC130004

Zustellfiktion bei Rückhalteauftrag

9. April 2013Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.3

Vorliegend haben die Parteien mit dem vorinstanzlichen Verfahren ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Nach der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides, welcher den Parteien die Möglichkeit eines Weiterzugs einräumte, blieb dieses weiterhin bestehen, weshalb der Berufungsbeklagte auch weiterhin mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen musste. Er war damit verpflichtet, eine allfällige Adressänderung mitzuteilen und dafür besorgt zu sein, dass ihm gerichtliche Akten zugestellt werden konnten. Für erfolglos zugestellte Sendungen hat daher die siebentägige Frist nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zu gelten. Diese begann für die Verfügung vom 7. Februar 2013 ab dem 9. Februar 2013 zu laufen und endete am 16. Februar 2013. Ab dem 17. Februar 2013 begann die 30-tägige Frist zur Erstattung der Berufungsantwort zu laufen. Die Frist endete am 18. März 2013. Innert Frist hat der Berufungsbeklagte keine Berufungsantwortschrift eingereicht und auch keine Anschlussberufung erhoben. Es ist androhungsgemäss das Verfahren ohne Berufungsantwort weiterzuführen (Art. 147 ZPO). Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 9. April 2013 Geschäfts-Nr.: LC130004-O/U -- 2 of 2 --

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