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Entscheid

LC140010

Ehescheidung

2. September 2014Deutsch25 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt/Prozessgeschichte:

1.

Die Parteien haben am tt. Juni 2006 geheiratet. Am tt.mm.2006 kam ihr gemeinsamer Sohn C._____ zur Welt. Im Frühling 2010 trennten sich die Parteien. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens schlossen sie eine Trennungsvereinbarung. Danach stand der Sohn C._____ unter der Obhut der Beklagten/Berufungsbeklagen (fortan Beklagte). Das Besuchsrecht von C._____ und dem Kläger/Berufungskläger (fortan Kläger) wurde wöchentlich alternierend festgelegt, in der einen Woche von Freitagabend bis Sonntagabend, in der anderen von Mittwochabend bis Freitagmorgen, das Ferienbesuchsrecht auf vier Wochen im Jahr (act. 5/18 und 5/19).

2.

Am 8. Juni 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein. Mit Verfügung des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2013 wurde das Besuchsrecht des Klägers für die Dauer des Prozesses leicht erweitert, indem das Wochenendbesuchsrecht auf den Freitagnachmittag, nach Schul- bzw. Hortschluss, bis am Montagmorgen, zum Schulbzw. Hortbeginn, ausgedehnt wurde (act. 55). Mit dieser Regelung wurde dem über längere Zeit tatsächlich gelebten Besuchsrecht zwischen C._____ und dem Vater Rechnung getragen. Hinsichtlich des Ferienbesuchsrechts fand unter den Parteien ebenfalls eine Ausdehnung statt, indem dieses seit 2012 sechs Wochen pro Jahr beträgt. Mit Urteil vom 31. Januar 2014 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und regelte die Kinderbelange sowie die übrigen Nebenfolgen der Scheidung (act. 81). Der genaue Inhalt des Urteils ist eingangs wiedergegeben.

3.

Mit Eingabe vom 13. März 2014 erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 79). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 30. Mai 2014 die Berufungsantwort (act. 89).

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Mit Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2014 (act. 91) wurde das Urteil der Vorinstanz vom 31. Januar 2014 in den nicht angefochtenen Teilen per 31. Mai 2014 für rechtskräftig und als vollstreckbar erklärt; dies betraf die Dispositivziffern 1 (Scheidungspunkt), 6 (nachehelicher Unterhalt), 8 (Indexklausel), 9 (Berufliche Vorsorge) und 10 (Güterrecht). Strittig sind allein die Kinderbelange und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diesbezüglich wurde mit dem vorgenannten Beschluss die Durchführung einer Vergleichsverhandlung angeordnet.

4.

Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 28. August 2014 einigten sich die Parteien auf folgende Vereinbarung (act. 99): "1. Hauptberufung Der Kläger zieht die Hauptberufung (Ziff. 1 der Berufungsanträge) zurück.

2.

Kindesvertretung Der Kläger zieht seinen Antrag, dem Sohn C._____ sei für das Berufungsverfahren eine Vertretung zu bestellen (Ziff. 2 der Berufungsanträge), zurück.

3.

Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.

4.

Bestimmung des Aufenthaltsortes Ein Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ hat nach den Regeln von Art. 301a ZGB zu erfolgen.

5.

Wohnsitz Der Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohnsitz der Beklagten.

6.

Persönlicher Verkehr zwischen C._____ und dem Kläger Der Kläger ist berechtigt, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: a) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Schul-/Hortschluss bis Montagmorgen zum Schul-/Hortbeginn und in den geraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch 18.00 Uhr bis Freitagmorgen zum Schul-/Hortbeginn; b) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (von Mittwoch vor Ostern nach Schul-/Hortschluss bis Ostermontag -- 11 of 19 --

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Uhr) und über Weihnachten (vom 24. Dezember ab

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Uhr bis 25. Dezember 19.00 Uhr); c) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (von Pfingstfreitag nach Schul-/Hortschluss bis Pfingstmontag

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Uhr) und über Neujahr (vom 31. Dezember 14.00 Uhr bis 1. Januar 19.00 Uhr); d) während der Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr; der Kläger ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbetreuungsrechts mindestens drei Monate im Voraus schriftlich (per Post oder E-Mail) anzumelden und mit der Beklagten abzusprechen; übt der Kläger sein Ferienbetreuungsrecht aus, werden Betreuungstage gemäss lit. a-c, die in die Ferienzeit fallen, nicht nachträglich kompensiert; im Falle der Ferienabwesenheit von C._____ zusammen mit der Beklagten während der Schulferien werden Betreuungstage gemäss lit. a-c, die in die Ferienzeit fallen, ebenfalls nicht nachträglich kompensiert; e) die Parteien werden verpflichtet, auch im Zusammenhang mit der Betreuung von C._____ auf die Interessen, Bedürfnisse und Wünsche des Sohnes Rücksicht zu nehmen.

7.

Telefonkontakt zwischen den Eltern und C._____ Die Parteien ermöglichen den telefonischen Kontakt zwischen C._____ und dem jeweils anderen Elternteil, sofern C._____ diesen wünscht.

8.

Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Beklagten angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

9. Kinderunterhalt/Grundlagen der Unterhaltsbeiträge Der Kläger zieht die Eventualberufung, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2014 richtet (Ziff. 6 der Berufungsanträge), zurück.

9. Kinderunterhalt/Grundlagen der Unterhaltsbeiträge Der Kläger zieht die Eventualberufung, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2014 richtet (Ziff. 6 der Berufungsanträge), zurück.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Der Kläger zieht die Eventualberufung, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 12 und 13 des Urteils des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2014 richtet (Ziff. 7 der Berufungsanträge), zurück.

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11. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung." Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Kinderbelange:

1. Kindesvertretung

1.1. Vor Vorinstanz beantragte der Kläger, es sei für den Sohn C._____ eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO zu bestellen. Die Vorinstanz verzichtete darauf, über diesen Antrag formell zu entscheiden, hielt in ihrem Urteil dazu aber fest, dass sie eine Kindesvertretung für C._____ nicht als notwendig erachte (act. 81 S. 20). Der Kläger beanstandete dies und verlangte mit der Berufung im Hauptstandpunkt die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz mit der Anweisung, für C._____ eine Kindesvertretung zu bestellen und das Verfahren hinsichtlich der Kinderbelange (Dispositivziffern 2, 3, 4, 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils) zu wiederholen bzw. neu zu entscheiden. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 28. August 2014 zog der Kläger die Berufung in diesem Punkt zurück (Ziff. 1 der Vereinbarung). Davon ist Vormerk zu nehmen, und das Verfahren ist insoweit als erledigt abzuschreiben.

1.2. Seinen Eventualantrag, es sei C._____ für das Berufungsverfahren eine Kindesvertretung zu bestellen, zog der Kläger ebenfalls zurück (Ziff. 2 der Vereinbarung). Angesichts der Tatsache, dass sich die Parteien nunmehr umfassend einigen konnten, besteht auch aus Sicht des Gerichts kein Anlass für eine Kindesvertretung. Ob im Falle des Scheiterns der Vergleichsgespräche eine Kindesvertretung anzuordnen gewesen wäre, kann offen bleiben.

2. Elterliche Sorge Die Parteien einigten sich darauf, ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu belassen (Ziff. 3 der Vereinbarung). Ein Anlass, vom neu geltenden Grundsatz der ge-

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meinsamen elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB) abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Beide Eltern sorgen sich engagiert um C._____. Zwar sind zwischen den Eltern erhebliche Spannungen vorhanden, die auch die Kommunikation zwischen ihnen beeinträchtigen. Ein Ausmass, das mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vereinbar wäre, hat der Elternkonflikt allerdings nicht. Dem gemeinsamen Antrag der Parteien ist somit zu entsprechen.

3. Aufenthaltsbestimmungsrecht/Wohnsitz Die übereinstimmende Erklärung der Parteien zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (Ziff. 4 der Vereinbarung) entspricht dem gesetzlichen Normalfall bei gemeinsamer elterlicher Sorge. Sie hat rein deklaratorischen Charakter, und es reicht aus, davon Vormerk zu nehmen. Mit der einvernehmlichen Festlegung des Wohnsitzes von C._____ (Ziff. 5 der Vereinbarung) haben die Parteien diesbezüglich klare Verhältnisse geschaffen. Auch insoweit ist von der Vereinbarung der Parteien Vormerk zu nehmen.

4. Persönlicher Verkehr zwischen C._____ und dem Kläger Die Regelung der Parteien (Ziff. 6 der Vereinbarung) entspricht den bisher gelebten Betreuungsanteilen von Vater und Mutter. C._____ geht es nach Auffassung beider Parteien gut. Für das Gericht besteht daher kein Anlass, bei der Regelung der Betreuungsanteile von der Vereinbarung der Parteien abzuweichen. Von der Absichtserklärung der Parteien betreffend telefonischen Kontakt zwischen C._____ und einem Elternteil (Ziff. 7 der Vereinbarung) ist Vormerk zu nehmen.

5. Erziehungsgutschriften Die Einigung der Parteien (Ziff. 8 der Vereinbarung) erfüllt sämtliche Voraussetzungen von Art. 279 Abs. 1 ZPO und ist somit zu genehmigen.

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6. Kinderunterhalt/Grundlagen der Unterhaltsbeiträge Hinsichtlich Dispositiv Ziff. 5 (Kinderunterhalt) und 7 (Grundlagen der Unterhaltsbeiträge) des Urteils des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2014 zog der Kläger seine Eventualberufung zurück (Ziff. 9 der Vereinbarung). Diesbezüglich ist vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil per 28. August 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im erstinstanzlichen Verfahren Der Kläger zog seine Eventualberufung, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils richtet, zurück (Ziff. 10 der Vereinbarung). Diesbezüglich ist ebenfalls vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil per 28. August 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Da die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 7'500.- von keiner Partei angefochten wurde und eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz nicht mehr zur Debatte steht, ist auch diesbezüglich vorzumerken, dass Dispositiv Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils per 28. August 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

2. Im Rechtsmittelverfahren Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren ist entsprechend der Vereinbarung der Parteien vorzunehmen. Die Liquidation der Prozesskosten erfolgt nach Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO.

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger die Hauptberufung, Berufungsantrag Ziff. 1 (Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz), zu-

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rückgezogen hat, und es wird das Verfahren insoweit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass a) der Kläger die Eventualberufung im Umfang der Berufungsanträge Ziff. 6 und 7 zurückgezogen hat und b) die vorinstanzliche Entscheidgebühr von keiner Partei angefochten wurde und demnach das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung) vom 31. Januar 2014 in den folgenden Punkten per 28. August 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist: "5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'470.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2016 - Fr. 1'470.-- ab November 2016 bis und mit Oktober 2018 - Fr. 1'690.-- ab November 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes C._____ (auch über die Volljährigkeit hinaus). Allfällige Kinderzulagen, die der Kläger bezieht (aktuell Fr. 150.-), sind nicht zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Sohnes hinaus, solange er im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." "7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Disp.-Ziff. 5 und 6 basieren auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 12'000.-- netto - Erwerbseinkommen Beklagte (60 %): Fr. 4'612.-- netto - Vermögen Kläger: nicht relevant - Vermögen Beklagte: nicht relevant - Bedarf Kläger: rund Fr. 6'350.-- Bedarf Beklagte mit Kind: rund Fr. 7'000.--."

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"11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. Die Gerichtskosten werden zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten auferlegt. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss (Fr. 4'000.--) wird mit dem Anteil des Klägers (Fr. 4'500.--) an der Entscheidgebühr verrechnet. Die Ausstände für die Entscheidgebühr (von Fr. 500.-- [Kläger] und Fr. 3'000.-- [Beklagte]) werden den Parteien je separat in Rechnung gestellt. Allfällige weitere Kosten werden von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert."

13. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.-- zu bezahlen."

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

1. Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2014 werden wie folgt neu gefasst: "2. Die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, wird beiden Eltern gemeinsam belassen.

3. Der Kläger ist berechtigt, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: a) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Schul-/Hortschluss bis Montagmorgen zum Schul-/Hortbeginn und in den geraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch

18.00 Uhr bis Freitagmorgen zum Schul-/Hortbeginn; b) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (von Mittwoch vor Ostern nach Schul-/Hortschluss bis Ostermontag 19.00 Uhr) und über Weihnachten (vom 24. Dezember ab

14.00 Uhr bis 25. Dezember 19.00 Uhr); c) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (von Pfingstfreitag nach Schul-/Hortschluss bis Pfingstmontag

19.00 Uhr) und über Neujahr (vom 31. Dezember 14.00 Uhr bis 1. Januar 19.00 Uhr);

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d) während der Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr; der Kläger ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbetreuungsrechts mindestens drei Monate im Voraus schriftlich (per Post oder E-Mail) anzumelden und mit der Beklagten abzusprechen; übt der Kläger sein Ferienbetreuungsrecht aus, werden Betreuungstage gemäss lit. a-c, die in die Ferienzeit fallen, nicht nachträglich kompensiert; im Falle der Ferienabwesenheit von C._____ zusammen mit der Beklagten während der Schulferien werden Betreuungstage gemäss lit. a-c, die in die Ferienzeit fallen, ebenfalls nicht nachträglich kompensiert; e) die Parteien werden verpflichtet, auch im Zusammenhang mit der Betreuung von C._____ auf die Interessen, Bedürfnisse und Wünsche des Sohnes Rücksicht zu nehmen.

4. Von den Ziff. 4, 5 und 7 der Vereinbarung der Parteien (Aufenthaltsbestimmungsrecht/Wohnsitz/Telefonkontakt) vom 28. August 2014 wird Vormerk genommen."

2. Ziff. 8 der Vereinbarung der Parteien (Erziehungsgutschriften) wird genehmigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'000.- zu ersetzen.

5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

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