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Entscheid

LC140013

Ehescheidung

15. Mai 2014Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Die Parteien sind die Eltern des Kindes C._____, geboren am tt.mm.2008. Jedenfalls seit Dezember 2010 leben sie nicht mehr zusammen; C._____ wurde seither von seiner Mutter, während deren berufsbedingten Abwesenheiten von den mütterlichen Grosseltern betreut. Zu seinem Vater hatte C._____ nur wenig Kontakt. Im April 2011 wurde eine Besuchsbeistandschaft er-- 5 of 9 -richtet und ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, das wegen Platzmangels im Besuchstreff allerdings erst im September 2011 erstmals stattfand. In der Folge berichtete die Beiständin von guten und harmonischen Kontakten zwischen Vater und Sohn. Im Februar und im März 2012 zeigte sich der Vater dann ungeduldig und unzufrieden über die empfindlichen Einschränkungen. Der Leiter des Besuchstreffs empfand den Vater als bedrohlich, wenn auch gegenüber dem Sohn (selbst in dieser emotional aufgeladenen Situation) nach wie vor liebevoll und aufmerksam. Der Besuchstreff verweigerte in der Folge weitere Treffen. Eine "Einzelbegleitung" bei der Institution … kam nicht zustande, weil der Vater äusserte, er wolle seinen Sohn unbegleitet sehen und das Gespräch abbrach. Der letzte direkte Kontakt fand am Geburtstag C._____s am tt.mm.2012 statt, als der Vater am Wohnort der Mutter erschien. Direkte Kontakte fanden seither nicht mehr statt (zu allem der mit der Berufung zitierte Bericht der Beiständin act. 27/1).

2. Die Eltern überliessen die Regelung von Beistandschaft und Kontaktregelung in ihrer Vereinbarung zur Scheidung dem Gericht. Das Gericht erwog, der Kontakt zwischen Vater und Kind müsse sorgfältig aufgebaut werden. Der Vater habe sich denn auch mit einer ersten Phase von nur begleiteten Besuchen einverstanden erklärt; seinen früheren Unwillen habe er damit erklärt, dass die Mutter eigentlich gar keine Kontakte wollte und er unter dem Eindruck stand, er solle C._____ das ganze Leben lang nur begleitet sehen dürfen. Mittlerweile habe er mit dem Stellvertreter der Beiständin eine Besprechung gehabt und die Termine besprochen. Wegen Ferien der Beiständin könne das erst ab März 2014 sein. Der Einzelrichter erwägt weiter, die Befürchtung der Mutter sei in gewissem Mass verständlich, der Vater könnte eine fixe Dauer des begleiteten Besuchsrechts passiv abwarten und sich dann auf die unbegleiteten Kontakte berufen. Allerdings stehe fest, dass er mit C._____ immer gut und liebevoll umgegangen sei. Er habe sich im Besuchstreff seinerzeit offenbar nicht ernst genommen gefühlt und daher ungehalten reagiert. Der Einzelrichter hebt ausdrücklich hervor, vom Vater werde erwartet, dass er zum (Wieder-)Aufbau des Kontaktes auch die begleiteten Besuche wahrnehme. Täte er es nicht, könnte das Grund für eine Abän-- 6 of 9 -derung des Urteils sein (im Einzelnen kann auf das angefochtene Urteil S. 5 ff. verwiesen werden). Die Anträge der Mutter unterscheiden sich nur in einem Punkt vom angefochtenen Urteil: Die Beistandschaft soll weiter geführt werden, mit dem Auftrag an die Beiständin, die Besuche zu begleiten und wenn möglich Spannungen zwischen den Eltern abzubauen. Die Phasen 2 und 3 sollen auch nach den Anträgen der Mutter unverändert sein. Der Unterschied besteht darin, dass der Einzelrichter die Phase 1 der begleiteten Besuche fix bis Ende Februar 2015 befristet (das sind von seinem Urteil im März 2014 an zwölf Monate), während die Mutter mindestens zwölf tatsächliche begleitete Besuche unabhängig von der zeitlichen Dauer verlangt, bevor die Phase 2 der (immer noch kurzen, aber) unbegleiteten Besuche beginnt. Nur in der Lösung des Einzelrichters findet sich die Klausel, dass die Beiständin die Phasen verkürzen, aber nicht verlängern kann. Die Mutter äussert in der Berufung die schon dem Einzelrichter vorgetragene Befürchtung, der Vater werde die begleiteten Besuche nicht wahrnehmen. Daher liege die Lösung des angefochtenen Urteils nicht im Kindeswohl (act. 59). Was im Kindeswohl liegt, ist schwierig objektiv festzulegen. Häufig begründen beide Eltern sehr gegensätzliche persönliche Auffassungen beidseits mit dem Wohl des Kindes. In erster Linie ist es wichtig für den heute gerade sechsjährigen C._____, dass er seinen Vater endlich wieder einmal sieht. Wie dargestellt, hat sich der Einzelrichter seinen Entscheid nicht leicht gemacht und das Für und Wider sorgfältig abgewogen. Er ist zum Schluss gekommen, dem Vater dürfe der Wille zur Kooperation geglaubt werden. Ob es sechs, acht oder zwölf begleitete Besuche braucht, bis C._____ zum Vater wieder die vertrauensvolle Beziehung aufgebaut hat, welche bei den dann abgebrochenen begleiteten Besuchen trotz aller anderen Schwierigkeiten bestand, lässt sich nicht sagen und kann auch die Berufung nicht schlüssig darlegen. Die Lösung des Einzelrichters, dem Vater mit vergleichsweise drastischen Worten eine Abänderung anzudrohen, wenn er nicht kooperierte, anderseits der Beiständin die Abkürzung der begleiteten Phase anheim zu stellen, ist der Sache angemessen. Das Obergericht erkennt keinen Bedarf, sie zu ändern.

2. Die Eltern überliessen die Regelung von Beistandschaft und Kontaktregelung in ihrer Vereinbarung zur Scheidung dem Gericht. Das Gericht erwog, der Kontakt zwischen Vater und Kind müsse sorgfältig aufgebaut werden. Der Vater habe sich denn auch mit einer ersten Phase von nur begleiteten Besuchen einverstanden erklärt; seinen früheren Unwillen habe er damit erklärt, dass die Mutter eigentlich gar keine Kontakte wollte und er unter dem Eindruck stand, er solle C._____ das ganze Leben lang nur begleitet sehen dürfen. Mittlerweile habe er mit dem Stellvertreter der Beiständin eine Besprechung gehabt und die Termine besprochen. Wegen Ferien der Beiständin könne das erst ab März 2014 sein. Der Einzelrichter erwägt weiter, die Befürchtung der Mutter sei in gewissem Mass verständlich, der Vater könnte eine fixe Dauer des begleiteten Besuchsrechts passiv abwarten und sich dann auf die unbegleiteten Kontakte berufen. Allerdings stehe fest, dass er mit C._____ immer gut und liebevoll umgegangen sei. Er habe sich im Besuchstreff seinerzeit offenbar nicht ernst genommen gefühlt und daher ungehalten reagiert. Der Einzelrichter hebt ausdrücklich hervor, vom Vater werde erwartet, dass er zum (Wieder-)Aufbau des Kontaktes auch die begleiteten Besuche wahrnehme. Täte er es nicht, könnte das Grund für eine Abän-- 6 of 9 -derung des Urteils sein (im Einzelnen kann auf das angefochtene Urteil S. 5 ff. verwiesen werden). Die Anträge der Mutter unterscheiden sich nur in einem Punkt vom angefochtenen Urteil: Die Beistandschaft soll weiter geführt werden, mit dem Auftrag an die Beiständin, die Besuche zu begleiten und wenn möglich Spannungen zwischen den Eltern abzubauen. Die Phasen 2 und 3 sollen auch nach den Anträgen der Mutter unverändert sein. Der Unterschied besteht darin, dass der Einzelrichter die Phase 1 der begleiteten Besuche fix bis Ende Februar 2015 befristet (das sind von seinem Urteil im März 2014 an zwölf Monate), während die Mutter mindestens zwölf tatsächliche begleitete Besuche unabhängig von der zeitlichen Dauer verlangt, bevor die Phase 2 der (immer noch kurzen, aber) unbegleiteten Besuche beginnt. Nur in der Lösung des Einzelrichters findet sich die Klausel, dass die Beiständin die Phasen verkürzen, aber nicht verlängern kann. Die Mutter äussert in der Berufung die schon dem Einzelrichter vorgetragene Befürchtung, der Vater werde die begleiteten Besuche nicht wahrnehmen. Daher liege die Lösung des angefochtenen Urteils nicht im Kindeswohl (act. 59). Was im Kindeswohl liegt, ist schwierig objektiv festzulegen. Häufig begründen beide Eltern sehr gegensätzliche persönliche Auffassungen beidseits mit dem Wohl des Kindes. In erster Linie ist es wichtig für den heute gerade sechsjährigen C._____, dass er seinen Vater endlich wieder einmal sieht. Wie dargestellt, hat sich der Einzelrichter seinen Entscheid nicht leicht gemacht und das Für und Wider sorgfältig abgewogen. Er ist zum Schluss gekommen, dem Vater dürfe der Wille zur Kooperation geglaubt werden. Ob es sechs, acht oder zwölf begleitete Besuche braucht, bis C._____ zum Vater wieder die vertrauensvolle Beziehung aufgebaut hat, welche bei den dann abgebrochenen begleiteten Besuchen trotz aller anderen Schwierigkeiten bestand, lässt sich nicht sagen und kann auch die Berufung nicht schlüssig darlegen. Die Lösung des Einzelrichters, dem Vater mit vergleichsweise drastischen Worten eine Abänderung anzudrohen, wenn er nicht kooperierte, anderseits der Beiständin die Abkürzung der begleiteten Phase anheim zu stellen, ist der Sache angemessen. Das Obergericht erkennt keinen Bedarf, sie zu ändern.

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Die Berufung ist abzuweisen, und die Besuche sind nun sofort aufzunehmen (eine Beschwerde ans Bundesgericht hätte keine aufschiebende Wirkung).

3. Die Kosten der Berufung gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Mutter. Auch wenn keine Berufungsantwort eingeholt werden musste, rechtfertigt es sich nicht, die Anträge als aussichtslos im Sinne des Kostenrechts zu beurteilen; die beantragte unentgeltliche Prozessführung einschliesslich Bestellung der Anwältin als unentgeltliche Vertreterin ist daher möglich und angezeigt. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, einschliesslich Bestellung von Frau Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Vertreterin.

2. Mitteilung mit dem folgenden Urteil.

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- und der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; eine Nachforderung bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO).

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von act. 59, an die Beiständin D._____, … [Adresse], an das Migrationsamt des Kantons Zürich und mit Formular an das für Dietikon zuständige Zivilstandsamt, im Auszug (Dispositiv Ziffern 1, 2, 3.3, 4 und 5 des -- 8 of 9 -Dispositivs des angefochtenen und heute bestätigten Urteils) an die KESB Dietikon, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:

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