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Entscheid

LC140027

Ehescheidung

27. Januar 2015Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen seit dem 7. September 2007 vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren (ohne Einigung über die Scheidungsfolgen). Für den erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 366 S. 5-12). Mit Urteil vom 15. August 2014 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus und regelte die Nebenfolgen (Urk. 366; Entscheid eingangs wiedergegeben), wobei sie namentlich die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft anordnete (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). b) Am 26. bzw. 27. September 2014 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, gemäss welcher sie beide Berufung gegen die Anordung der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft erheben (Urk. 367). Diese Vereinbarung wurde am 29. September 2014 vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers innert laufender Berufungsfrist (Urk. 362 f.) eingereicht (Urk. 365). Die Gesuchstellerin hat auf Gegenbemerkungen verzichtet (Prot. II S. 5). c) Beide Parteien haben den ihnen mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von je Fr. 1'500.-- (Urk. 368) innert Frist bzw. Nachfrist geleistet (Urk. 369-371).

1. a) Die Parteien standen seit dem 7. September 2007 vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren (ohne Einigung über die Scheidungsfolgen). Für den erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 366 S. 5-12). Mit Urteil vom 15. August 2014 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus und regelte die Nebenfolgen (Urk. 366; Entscheid eingangs wiedergegeben), wobei sie namentlich die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft anordnete (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). b) Am 26. bzw. 27. September 2014 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, gemäss welcher sie beide Berufung gegen die Anordung der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft erheben (Urk. 367). Diese Vereinbarung wurde am 29. September 2014 vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers innert laufender Berufungsfrist (Urk. 362 f.) eingereicht (Urk. 365). Die Gesuchstellerin hat auf Gegenbemerkungen verzichtet (Prot. II S. 5). c) Beide Parteien haben den ihnen mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von je Fr. 1'500.-- (Urk. 368) innert Frist bzw. Nachfrist geleistet (Urk. 369-371).

2. Beide Parteien haben ihren ausdrücklichen Verzicht auf Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 und 10 bis 16 des vorinstanzlichen Urteils erklärt (Urk. 367 S. 3 Ziff. 3). Mit Eingang dieser Erklärung am Obergericht (30. September 2014; Urk. 365) sind diese Punkte des angefochtenen Entscheids demnach rechtskräftig geworden, was hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 und 10 bis

15 vorzumerken ist; Dispositiv-Ziffer 16 ist insoweit anzupassen, als die Mitteilung an den Gemeindeamman H._____ infolge des Wegfalls der Versteigerung hinfällig ist (unten Erwägung 3.c).

3. a) Die von den Parteien eingereichte Vereinbarung betreffend die eheliche Liegenschaft (Urk. 367) ist klar und vollständig (nachdem die Parteien im Berufungsverfahren nichts anderes verlauten liessen, ist davon auszugehen, dass

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die Schuldübernahme gemäss Ziffer III.1. c. und d. der Vereinbarung keine Probleme verursacht hat). Die Vereinbarung ist sodann angesichts der vorinstanzlichen Regelung der Teilung des Verkaufserlöses (Urk. 366 Dispositiv-Ziffer 10.a) auch nicht offensichtlich unangemessen. Da beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ist ohne weiteres auch davon auszugehen, dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben. Die Vereinbarung der Parteien ist daher zu genehmigen und deren Wortlaut ins Entscheiddispositiv aufzunehmen (Art. 279 Abs. 1 und 2 ZPO). b) Die Parteien haben sodann um entsprechende Anweisung des Grundbuchamts H._____ ersucht (Urk. 367 S. 3 lit. f). Dem ist zu entsprechen. c) Bei dieser Sachlage ist die schriftliche Mitteilung an den Gemeindeammann der Gemeinde H._____ (für die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft) hinfällig. Dagegen ist dem Grundbuchamt H._____ eine entsprechende Mitteilung zu machen.

4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vereinbarungsgemäss beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 109 Abs.1 ZPO; Urk. 367 S. 3 Ziff. 4) und mit ihren Vorschüssen zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind vereinbarungsgemäss (Urk. 367 S. 3 Ziff. 4) keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 und 10 bis 15 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

8. Abteilung, vom 15. August 2014 am 30. September 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

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1. Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 16 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. August 2014 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:

8. Die Vereinbarung der Parteien vom 26. bzw. 27. September 2014 wird genehmigt. Sie lautet: "a. Die Liegenschaft der Parteien an der G._____-strasse... in H._____ (Grundbuch Blatt..., Kataster Nr....) wird mit Eintritt der Rechtskraft in das alleinige Eigentum der Gesuchstellerin übertragen. b. Die Übernahme erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungspflicht. Nutzen und Schaden gehen per Datum der Unterzeichnung der vorliegenden Eingabe der Parteien (vorbehältlich ihrer Gutheissung durch die Berufungsinstanz) auf die Gesuchstellerin über. c. Die Gesuchstellerin übernimmt per Eigentumsübertragung im Grundbuch die gesamten auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden (Hypothek) von derzeit CHF 468'500.-, zu den bestehenden Bedingungen, zur alleinigen Verzinsung und Amortisation, unter vollständiger Entlastung des Gesuchstellers. d. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Unterzeichnung dieser Eingabe eine schriftliche Zusage einer Schweizer Grossbank zu übermitteln, wonach der Gesuchsteller per Eigentumsübertragung der Liegenschaft im Grundbuch von den Grundpfandgläubigern aus jeglicher Schuldpflicht entlassen wird. e. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Eigentumsübertragung der Liegenschaft G._____strasse... in H._____ (Grundbuch Blatt..., Kataster Nr....) in ihr Alleineigentum den Betrag von CHF 115'000.00 zu bezahlen. f. Das Obergericht des Kantons Zürich wird ersucht, das Grundbuchamt H._____ sei anzuweisen, die Liegenschaft an der G._____-strasse... in H._____ (Grundbuch Blatt..., Kataster Nr....) per Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum der Gesuchstellerin zu übertragen. g. Die Parteien tragen die mit der Handänderung verbundenen Kosten je zur Hälfte."

9. Das Grundbuchamt H._____, … [Adresse], wird - unter Hinweis darauf, dass die Gesuchstellerin mit Wirkung ab 7. Januar 2013 ihren Namen geändert hat - angewiesen, für das Grundstück

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Kataster Nr...., Grundbuchblatt..., Plan... in der Stadt H._____ (Wohnhaus, G._____-strasse..., H._____, mit 452 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten, Grundpfandrechte etc. gemäss Grundbuch) A._____, geb. tt.12.1961, von... ZH und... SG,...-str...., H._____, als Miteigentümer zu 1/2 zu streichen, und B._____, geb. tt.10.1962, von... ZH,... SG und..., G._____-str...., H._____, als Alleineigentümerin einzutragen.

16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das für H._____/ZH zuständige Zivilstandsamt, gemäss Dispositiv-Auszug Ziffern 1 und 7 an die Pensionskasse E._____, sowie gemäss Dispositiv-Auszug Ziffern 1 und 10 und unter Beilage einer Kopie von act. 269 A an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an letztere mit dem Hinweis, dass sie die Mitteilungen gemäss Dispositiv-Ziffer 16 vorzunehmen hat, sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 und unter Beilage des Doppels von Urk. 367 und einer Kopie von Urk. 269A an das Grundbuchamt H._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: kt -- 9 of 9 --

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