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Entscheid

LC140033

Ehescheidung

8. Juli 2015Deutsch13 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Die Parteien heirateten im Juni 1993 und trennten sich im April 2010. Ein Eheschutzverfahren wurde im Mai 2013 durch Genehmigung einer Vereinbarung abgeschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin für den Monat Februar 2013 Fr. 1'720.-- und ab März 2013 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich Fr. 1'550.-- bezahle (act. 9/16). Im Juni 2013 wurde der Scheidungsprozess eingeleitet, und am 25. August 2014 fällte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinwil das eingangs wiedergegebene und heute in der Berufung zu überprüfende Urteil (act. 49).

2.

Das Urteil wurde der Klägerin am 18. November 2014 zugestellt (act. 43); die am 16. Dezember 2014 zur Post gegebene Berufung ist rechtzeitig. Die Klägerin zahlte den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 3'000.-- (act. 53). Am 8. April 2015 erstattete der Beklagte die Berufungsantwort (act. 56) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Abänderung der als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess weiterwirkenden Eheschutzmassnahmen (act. 58). Zu diesem Begehren äusserte sich die Klägerin am 18. Mai 2015 (act. 66). Am 26. Mai 2015 stellte die Kammer fest, dass das angefochtene Urteil mit Ablauf des 16. April 2015 in den Dispositivziffern 1 (Scheidung), 4 (Zahlung unter dem Titel Güterrecht) und 5 (Veräusserung der ehelichen Liegenschaft) rechtskräftig geworden sei (act. 69). Im Hinblick auf den durch die aufschiebende Wirkung der Berufung verschobenen Zeitpunkt der Scheidung ersuchte die Kammer die beiden Vorsorgeeinrichtungen um neue Berechnungen der zu teilenden Austrittsleistungen; diese Angaben wurden umgehend erstattet (act. 72 und 73). Endlich fand am 6. Juli 2015 eine Instruktionsverhandlung statt (Prot. II S. 8). Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, welche alle streitigen Punkte umfasst (act. 79).

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3. Obgleich das Güterrecht und der nacheheliche Unterhalt der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime unterstehen, hat das Gericht eine Vereinbarung der Parteien darauf hin zu prüfen, ob sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung getroffen wurde und ob sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 ZPO). Dazu ergibt sich was folgt: Die Elemente des freien Willens und der reiflichen Überlegung sind für beide Parteien, die anwaltlich vertreten sind und sich in der Berufung einigten, ohne Weiteres gegeben. Die Vereinbarung ist sodann klar und vollständig. Obgleich sie dazu in der Berufung kritische Bemerkungen machen liess, hat die Klägerin die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs im angefochtenen Urteil (güterrechtliche Ausgleichszahlung, Anordnungen zum Verkauf der ehelichen Liegenschaft) nicht angefochten. Das ist demnach nicht Thema des Berufungsverfahrens ‒ und es wären in diesen Punkten übrigens auch keine Mängel des angefochtenen Urteils festzustellen. Die Aufteilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge ist von Amtes wegen vorzunehmen. Die von den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Zahlen sind unbestritten und plausibel. Der Beklagte liess einwenden, es sei stossend, wenn das Verschieben des Scheidungszeitpunktes wegen der Berufung nun eine Vergrösserung des Anspruchs der Klägerin bewirke. Die (hohe) Schwelle des offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist aber nicht erreicht. Dem Beklagten ist insofern beizupflichten, als der zur Zeit noch geltende Stichtag "Ehescheidung" (Art. 22 Abs. 2 FZG) als unbefriedigend beurteilt wurde und das Parlament eine Änderung beschlossen hat, wonach künftig als Stichtag die Einleitung des Scheidungsverfahrens gilt (Art. 122 rev.ZGB, Art. 22a rev. FZG). Diese neuen Bestimmungen unterstehen aber zunächst noch dem Referendum, und dann wird der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens festsetzen, welches nicht zurückwirken wird. Es sind heute also jedenfalls noch die (für die Klägerin günstigeren) alten Bestimmungen anwendbar. Bei der Frage des nachehelichen Unterhalts hat die Einzelrichterin erwogen, auch bei einer langen, das heisst 10- bis 20-jährigen oder sogar noch längeren -- 6 of 9 -Ehe könne diese nur dann als "lebensprägend" beurteilt werden, wenn sie konkret die Lebensverhältnisse oder den Lebensplan des Unterhalt verlangenden Gatten nachhaltig geprägt habe. Die leichten Auflösungsmöglichkeiten der Ehe erforderten eine zurückhaltende Beurteilung nachehelicher Unterhaltsansprüche, solle die Ehe nicht zu einer leicht zu bewerkstelligenden Lebensversicherung werden (Urteil S. 16 f.). Das ist eine für eine allfällige Änderung des Scheidungsrechts interessante Überlegung, welche allerdings der aktuellen Praxis und wohl auch dem vom Gesetzgeber gewollten Inhalt des Art. 125 ZGB widerspricht. Die Ehe der Parteien war sehr wohl "lebensprägend", und die Klägerin hätte, wenn sie darauf angewiesen wäre, durchaus einen nachehelichen Unterhalt zugut. Ein solcher lässt sich allerdings aus prozessualen und materiellen Gründen in der Situation der Klägerin kaum begründen ‒ umso mehr, als sie seit der Trennung im April 2010 in der Sache bereits von einer nicht unerheblichen "Übergangsrente" profitiert hat. Der Verzicht auf weitere Zahlungen, aber auch dass diese bis und mit Juli 2015 geleistet und nicht zurückgefordert werden, trägt der Situation angemessen Rechnung und ist keinesfalls "offensichtlich unangemessen". Die Kostenregelung des Bezirksgerichts folgt der gesetzlichen Vorgabe von Art. 106 ZPO. Das Teilen der Kosten und der Verzicht auf Entschädigung in der Berufung folgt dem guten Brauch, hart zu verhandeln und grosszügig abzuschliessen, und entspricht der subsidiären Regel von Art. 109 Abs. 1 ZPO.

3. Obgleich das Güterrecht und der nacheheliche Unterhalt der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime unterstehen, hat das Gericht eine Vereinbarung der Parteien darauf hin zu prüfen, ob sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung getroffen wurde und ob sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 ZPO). Dazu ergibt sich was folgt: Die Elemente des freien Willens und der reiflichen Überlegung sind für beide Parteien, die anwaltlich vertreten sind und sich in der Berufung einigten, ohne Weiteres gegeben. Die Vereinbarung ist sodann klar und vollständig. Obgleich sie dazu in der Berufung kritische Bemerkungen machen liess, hat die Klägerin die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs im angefochtenen Urteil (güterrechtliche Ausgleichszahlung, Anordnungen zum Verkauf der ehelichen Liegenschaft) nicht angefochten. Das ist demnach nicht Thema des Berufungsverfahrens ‒ und es wären in diesen Punkten übrigens auch keine Mängel des angefochtenen Urteils festzustellen. Die Aufteilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge ist von Amtes wegen vorzunehmen. Die von den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Zahlen sind unbestritten und plausibel. Der Beklagte liess einwenden, es sei stossend, wenn das Verschieben des Scheidungszeitpunktes wegen der Berufung nun eine Vergrösserung des Anspruchs der Klägerin bewirke. Die (hohe) Schwelle des offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist aber nicht erreicht. Dem Beklagten ist insofern beizupflichten, als der zur Zeit noch geltende Stichtag "Ehescheidung" (Art. 22 Abs. 2 FZG) als unbefriedigend beurteilt wurde und das Parlament eine Änderung beschlossen hat, wonach künftig als Stichtag die Einleitung des Scheidungsverfahrens gilt (Art. 122 rev.ZGB, Art. 22a rev. FZG). Diese neuen Bestimmungen unterstehen aber zunächst noch dem Referendum, und dann wird der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens festsetzen, welches nicht zurückwirken wird. Es sind heute also jedenfalls noch die (für die Klägerin günstigeren) alten Bestimmungen anwendbar. Bei der Frage des nachehelichen Unterhalts hat die Einzelrichterin erwogen, auch bei einer langen, das heisst 10- bis 20-jährigen oder sogar noch längeren -- 6 of 9 -Ehe könne diese nur dann als "lebensprägend" beurteilt werden, wenn sie konkret die Lebensverhältnisse oder den Lebensplan des Unterhalt verlangenden Gatten nachhaltig geprägt habe. Die leichten Auflösungsmöglichkeiten der Ehe erforderten eine zurückhaltende Beurteilung nachehelicher Unterhaltsansprüche, solle die Ehe nicht zu einer leicht zu bewerkstelligenden Lebensversicherung werden (Urteil S. 16 f.). Das ist eine für eine allfällige Änderung des Scheidungsrechts interessante Überlegung, welche allerdings der aktuellen Praxis und wohl auch dem vom Gesetzgeber gewollten Inhalt des Art. 125 ZGB widerspricht. Die Ehe der Parteien war sehr wohl "lebensprägend", und die Klägerin hätte, wenn sie darauf angewiesen wäre, durchaus einen nachehelichen Unterhalt zugut. Ein solcher lässt sich allerdings aus prozessualen und materiellen Gründen in der Situation der Klägerin kaum begründen ‒ umso mehr, als sie seit der Trennung im April 2010 in der Sache bereits von einer nicht unerheblichen "Übergangsrente" profitiert hat. Der Verzicht auf weitere Zahlungen, aber auch dass diese bis und mit Juli 2015 geleistet und nicht zurückgefordert werden, trägt der Situation angemessen Rechnung und ist keinesfalls "offensichtlich unangemessen". Die Kostenregelung des Bezirksgerichts folgt der gesetzlichen Vorgabe von Art. 106 ZPO. Das Teilen der Kosten und der Verzicht auf Entschädigung in der Berufung folgt dem guten Brauch, hart zu verhandeln und grosszügig abzuschliessen, und entspricht der subsidiären Regel von Art. 109 Abs. 1 ZPO.

1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird genehmigt: "1. Die Pensionskasse C._____ AG, … [Adresse], ist anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Beklagten B._____ (AHV-Nr...., geboren am tt.mm.1964, wohnhaft an der … [Adresse]) Fr. 114'890.-- auf das Vorsorgekonto der Klägerin A._____ (AHV-Nr...., geboren am tt.mm.1966, wohnhaft an der... [Adresse]) bei der D._____ Personalvorsorgestiftung, … [Adresse], zu überweisen.

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2. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird per Ende Juli 2015 aufgehoben.

3. Im Übrigen werden die im Berufungsverfahren gestellten Anträge zurückgezogen. Die Parteien halten fest, dass die Zahlung gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Urteils bereits geleistet worden ist.

4. Für das Berufungsverfahren übernehmen die Parteien die Kosten je zur Hälfte und verzichten sie auf Parteientschädigungen.

5. Gestützt auf diese Vereinbarung soll das Obergericht sein Verfahren abschreiben."

2. Das Verfahren wird abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungs-Verfahren werden auf Fr. 1'500.-festgesetzt, den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 750.-- zu ersetzen.

4. Der Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren wird vorgemerkt.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, im Teilauszug an die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 350'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:

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