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Entscheid

LC150007

Ehescheidung

16. Juli 2015Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind Eheleute. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist Kunstmalerin, der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) ist Vermögensverwalter. Seit dem Jahr 2006 ist zwischen ihnen bei der Vorinstanz ein Scheidungsverfahren anhängig. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die während des Verfahrens volljährig geworden sind. Diese befinden sich noch in Ausbildung, die sie im Ausland absolvieren (Urk. 270 S. 4 ff.).

2. Die Vorinstanz erliess am 4. Dezember 2014 eine Verfügung und fällte ein Teilurteil mit hiervor angeführtem Dispositiv (Urk. 270). Mit dem Teilurteil schied die Vorinstanz unter anderem die Ehe der Parteien, schrieb die Kinderbelange als gegenstandslos geworden ab, sprach der Gesuchstellerin keinen nach-- 5 of 16 -ehelichen Unterhalt zu, teilte das Guthaben aus beruflicher Vorsorge hälftig und verwies die güterrechtlichen Ansprüche in ein separates Verfahren. Gegen dieses Teilurteil erhob die Gesuchstellerin Berufung mit den hiervor angeführten Rechtsbegehren, wobei sie einzig die Abschreibung der Kinderbelange nicht anfocht. Auch gegen die erwähnte Verfügung gelangte die Gesuchstellerin mit einer Beschwerde an die Kammer. Das betreffende Verfahren wurde unter der Prozessnummer PC140051 anhand genommen.

3. Mit Verfügung vom 16. März 2015 wurde dem Gesuchsteller eine Frist angesetzt, um zu den prozessualen Anträgen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde einstweilen verzichtet (Urk. 276 S. 3). Der Gesuchsteller nahm innert erstreckter Frist Stellung, beantragte die prozessualen Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen und reichte neue Unterlagen ins Recht (Urk. 278 - 283). Die Stellungnahme und die neu eingereichten Unterlagen wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 16. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 284 S. 2). Mit Schreiben vom 28. April 2015 ersuchte die Gesuchstellerin um Ansetzung einer Frist, um zur Stellungnahme des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 286). Mit Verfügung vom 29. April 2015 wurde auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet, das frühestmögliche Entscheiddatum bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass im Falle einer weiteren Eingabe eine Verhandlung zwecks Entgegennahme der sogenannten "Repliken" durchgeführt werde (Urk. 287 S. 2). Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 liess sich die Gesuchstellerin vernehmen und reichte neue Unterlagen ins Recht (Urk. 288 f.). Zu dieser Eingabe bezog der Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2015 Stellung und reichte neue Unterlagen ins Recht (Urk. 292 - 294). Im parallelen Beschwerdeverfahren, hatte gleichzeitig ein Schriftenwechsel von vergleichbarem Umfang stattgefunden (vgl. Urk. 271 - 286 im Verfahren PC140051). Es wurde daher in beiden Verfahren zu einer Instruktionsverhandlung zwecks Entgegennahme der sogenannten "Repliken" auf den 2. Juli 2015 vorgeladen (Urk. 295). In der Folge nahmen die Parteien Vergleichsgespräche auf und die Ladung für die Instruktionsverhandlung wurde abgenommen.

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4. Am 9. Juli 2015 ging bei der Kammer eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nebst einer angepassten Durchführbarkeitserklärung, provisorischen Pensionskassenausweisen und der Freizügigkeitskontoverbindung der Gesuchstellerin ein (Urk. 302 - 305). Die Vereinbarung lautet wie folgt (Urk. 303): " Die Parteien haben im Berufungsverfahren LC150007 vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, gegen das Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen FE060212 vom 4. Dezember 2014 nachfolgende Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt, deren Genehmigung sie dem Obergericht des Kantons Zürich beantragen:

1. Nachehelicher Unterhalt Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 2'200 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni

2017.

Dieser Unterhaltsbeitrag ist weder aufhebbar noch herabsetzbar. Vorbehalten bleibt das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung zufolge Wiederverheiratung der Gesuchstellerin vor dem 30. Juni 2017. Die Parteien beantragen dem Obergericht, Disp.-Ziff. 3. des erstinstanzlichen Urteils vom 4. Dezember 2014 entsprechend anzupassen.

2. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: - Erwerbseinkommen Gesuchsteller: CHF 14'700 netto p.M.; - Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (hypothetisch): CHF 2'300 netto p.M. bis Juni 2017; CHF 4'600 netto p.M. ab Juli 2017; - Vermögen Gesuchsteller (ohne Eigengut, Kunst): CHF 0; - Vermögen Gesuchstellerin (ohne Kunst): CHF 0; - Bedarf Gesuchsteller rund: CHF 5'400 p.M. (zzgl. Unterhalts- und Ausbildungskosten für die beiden Kinder C._____ und D._____); - Bedarf Gesuchstellerin rund: CHF 4'600 p.M.

3. Vorsorgeausgleich Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsteller während der Ehe ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 736'424.50 (Stand: 31.05.2015) geäufnet hat, wohingegen die Gesuchstellerin über kein Freizügigkeitsguthaben verfügt. Die Parteien ersuchen das Gericht, die Pensionskasse des Gesuchstellers (F._____) anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (Versicherten Nr....) den Betrag von CHF 700'000 auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Eine Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse des Gesuchstellers liegt vor.

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Die Parteien beantragen dem Obergericht, Disp.-Ziff. 4. und 5. des erstinstanzlichen Urteils vom 4. Dezember 2014 aufzuheben. Der Gesuchsteller erklärt, dass seine Alters- und Invalidenvorsorge hinreichend abgesichert ist. Einerseits ist die Altersvorsorge durch beträchtliche Erbanwartschaften abgesichert (act. 21 /6); alsdann ist er für das Alter in der 1. und 2. Säule versichert. Die ordentliche einfache AHV-Rente wird aus heutiger Sicht CHF 2'350.-- p.M. betragen. Aus der 2. Säule, in welcher der Gesuchsteller nach durchgeführtem Vorsorgeausgleich nach wie vor versichert ist, wird der Gesuchsteller Altersleistungen von CHF 2'520.-- p.M. erhalten. Anderseits ist die Invalidenvorsorge ebenfalls durch die 1. und 2. Säule abgesichert. Die ordentliche einfache AHV/IV-Rente würde wiederum CHF 2'350.-pro Monat betragen; die IV-Leistungen der 2. Säule präsentieren sich zusätzlich wie folgt: - aus dem Basisplan CHF 1'510.-- p.M. - aus dem Zusatzplan CHF 4'750.-- p.M. Es ist sodann weiter vorgesehen, sobald die Scheidung abgeschlossen ist, den Vorsorgeplan anzupassen und die Versicherung der Invalidenrente in ein Leistungsprimat (in Prozenten des versicherten Lohnes) umzuändern.

4. Güterrecht Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von CHF 50'000 zu bezahlen. Diese güterrechtliche Abgeltung ist zahlbar unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf das Konto der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin bei der PostFinance AG, Konto Nr...., lautend auf lic. iur. X._____, Rechtsanwältin, Zürich. Die Weiterleitung an die Gesuchstellerin erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss aller derzeit zwischen den Parteien noch hängigen Verfahren (LC150007, PC140051 und FE060212). Sollten diese vorgenannten Verfahren gestützt auf die vorliegende Vereinbarung nicht bis spätestens 30. November 2015 rechtskräftig abgeschlossen sein, verpflichtet sich die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin als Sequester durch Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung gegenüber dem Gesuchsteller unwiderruflich zur ungeschmälerten Rückzahlung dieser CHF 50'000 unter Verzicht auf jedwelche Einreden und Einwendungen. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güterrechtlich per Saldo auseinandergesetzt. Entsprechend ersuchen die Parteien das Bezirksgericht Meilen, das Verfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, resp. die vorliegende Vereinbarung betreffend das Güterrecht richterlich zu genehmigen.

5. Saldoklausel Die Gesuchstellerin verpflichtet sich hiermit zum Rückzug der Berufung vom 30. Januar 2015 gegen Disp.-Ziff. 1. und 7. des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,

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vom 4. Dezember 2014, sowie ihrer im Berufungsverfahren LC 150007 gestellten prozessualen Anträge. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich hiermit zum Rückzug der Beschwerde vom 29. Dezember 2014 gegen Disp.-Ziff. 2. der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. Dezember 2014, sowie ihrer im Beschwerdeverfahren PC140051 gestellten prozessualen Anträge. Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens FE060212 sowie der zweitinstanzlichen Verfahren LC150007 und PC140051 je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. Die Parteien beantragen dem Obergericht, Disp.-Ziff. 8. und 9. des erstinstanzlichen Urteils vom 4. Dezember 2014 entsprechend anzupassen (Disp.-Ziff. 8.) resp. aufzuheben (Disp.-Ziff. 9.)" Am 16. Juli 2015 ging sodann ein Schreiben der Gesuchstellerin bei der Kammer ein, mit dem sie unter anderem die in der Ziffer 5. der hiervor aufgeführten Vereinbarung vorgesehenen Rückzugserklärungen abgab (Urk. 306).

Erwägungen

II.

1.

Die Gesuchstellerin hat ihre prozessualen Anträge zurückgezogen. Dies ist vorzumerken. Ebenso ist vorzumerken, dass die Gesuchstellerin ihre Berufung im Scheidungspunkt zurückgezogen hat (Urk. 303 S. 4 Ziff. 5 Abs. 1), womit die Scheidung der Parteien am Datum des Rückzuges, dem 15. Juli 2015, rechtskräftig geworden ist. Das Nämliche gilt auch sinngemäss betreffend den Rückzug der Berufung betreffend die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr.

2.

Dass das Verfahren hinsichtlich der Kinderbelange betreffend die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1993, und D._____, geboren am tt.mm.1996, aufgrund deren Volljährigkeit gegenstandslos geworden ist, ist nicht umstritten, die entsprechende Dispositivziffer wurde demgemäss nicht angefochten. Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO hätte der Gesuchsteller diese Dispositivziffer mit einer Anschlussberufung anfechten können. Die Dispositivziffer ist daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen, die Gegenstandslosigkeit ist deshalb erneut vorzumerken.

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3.

Gemäss Art. 140 Abs. 1 ZGB ist die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen. Nach Art. 140 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht die Genehmigung aus, wenn es überprüft hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und wohlüberlegt geschlossen haben sowie diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.

4.1. Hinsichtlich der Festsetzung von nachehelichem Unterhalt gilt die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime. Das Gericht ist daher grundsätzlich an die Anträge der Parteien gebunden und muss seinem Entscheid den von den Parteien vorgebrachten Sachverhalt zugrunde legen (Art. 277 Abs. 1 ZPO, vgl. auch BGer 5A_441/2008, vom 29. Dezember 2008, E. 4.5). Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn eine Partei auf Unterhalt verzichtet, obwohl sie ihren Bedarf nicht selber decken kann.

4.1. Hinsichtlich der Festsetzung von nachehelichem Unterhalt gilt die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime. Das Gericht ist daher grundsätzlich an die Anträge der Parteien gebunden und muss seinem Entscheid den von den Parteien vorgebrachten Sachverhalt zugrunde legen (Art. 277 Abs. 1 ZPO, vgl. auch BGer 5A_441/2008, vom 29. Dezember 2008, E. 4.5). Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn eine Partei auf Unterhalt verzichtet, obwohl sie ihren Bedarf nicht selber decken kann.

4.2. Die Parteien haben ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt, dass der Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 4'600.– beträgt, sie sich zurzeit ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'300.– anrechnen lässt und ab Juli 2017 Fr. 4'600.– netto pro Monat verdienen kann (Urk. 303 S. 1 f.). Diese Eckdaten der Vereinbarung sind aufgrund aller Umstände, insbesondere aufgrund des Alters der Gesuchstellerin und ihrer beruflichen Tätigkeit als Kunstmalerin in einem Vollpensum als realistisch und angemessen zu qualifizieren. Die Vereinbarung der Parteien ist demgemäss zu genehmigen.

5.1. Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Teilung der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorliegt (Durchführbarkeitserklärung) und die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 280 Abs. 1 ZPO). Verzichtet wie vorliegend eine Partei auf die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben, prüft das Gericht gemäss Art. 280 Abs. 3 ZPO ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

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5.2. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Einigung über die Teilung der beruflichen Vorsorge und des Vorliegens einer Durchführbarkeitserklärung sind vorliegend gegeben (Urk. 305/1, Urk. 303 S. 2 f. Ziff. 3).

5.3. Die Parteien beantragen, die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers sei anzuweisen, Fr. 700'000.– des Vorsorgeguthabens des Gesuchstellers, das sich insgesamt auf Fr. 736'424.50 belaufe, auf ein Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin zu übertragen. Die Gesuchstellerin habe kein Vorsorgeguthaben (Urk. 303 S. 2 f. Ziff. 3). Aus den eingereichten provisorischen Pensionskassenausweisen des Gesuchstellers geht hervor, dass er bei gleichbleibenden Verhältnissen nach vereinbarungsgemässer Übertragung der Fr. 700'000.– bei einer Pensionierung im Alter von 65 Jahren mit einer monatlichen Nettorente aus der Pensionskasse in der Grössenordnung von Fr. 2'350.– rechnen kann und im Invaliditätsfall eine Invalidenrente von circa Fr. 6'250.– pro Monat ausgerichtet würde (Urk. 305/2 A+B). Diese Vorsorgesituation kann zwar nicht als komfortabel bezeichnet werden, unter Berücksichtigung der weiteren präsumtiven Leistungen der AHV und gegebenenfalls der IV, der Einkommenshöhe von rund Fr. 14'700.– netto pro Monat, die eine zusätzliche Äufnung von Vorsorgeguthaben zulässt, dem Vermögen (Kunst) des Gesuchstellers in der Grössenordnung von Fr. 250'000.– (Urk. 235/13) sowie des Umstandes, dass der Gesuchsteller Eigentümer seiner Arbeitgeberin ist, sollte der Bedarf des Gesuchstellers (zurzeit rund Fr. 5'400.–) gedeckt sein. Es ist nicht zu befürchten, dass der Gesuchsteller im Alter (bzw. im Invaliditätsfall) armengenössig wird. Zieht man sodann weiter in Betracht, dass die Gesuchstellerin bis zur Pensionierung aufgrund ihres deutlich tieferen Einkommens kaum weitere Vorsorgeguthaben in nennenswerter Höhe äufnen können wird, wird ihre Vorsorgesituation – zumindest aus heutiger Sicht – im Pensionierungsalter vergleichbar mit jener des Gesuchstellers sein.

5.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit der von den Parteien beantragten Aufteilung der Vorsorgeguthaben eine für beide Parteien angemessene Vorsorgelösung angestrebt wird, weshalb diese in Abänderung der betreffenden Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Teilurteils zu genehmigen ist.

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6. Hinsichtlich der Regelung bezüglich der güterrechtlichen Fragen (Urk. 303 S. 3 f. Ziff. 4), die der Disposition der Parteien untersteht, ist in Abänderung der betreffenden Dispositivziffer 6 des angefochtenen Teilurteils von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen.

III.

1. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen und demgemäss auf die Festlegung von Parteientschädigungen zu verzichten.

2. Im vorliegenden nicht vermögensrechtlichen Prozess ist von einer Grundgebühr von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– auszugehen (§ 4 Abs. 3 GerGebV). Gemäss § 5 Abs. 2 GerGebV kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dem Gericht lediglich die Genehmigung einer Scheidungskonvention obliegt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist insgesamt eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– angemessen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren vom 4. Dezember 2014 betreffend die Scheidung der Parteien am 15. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 7 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren vom 4. Dezember 2014 betreffend die die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 14'000.– am 15. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren verzichtet haben.

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4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Kinderbelange betreffend die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1993, und D._____, geboren am tt.mm.1996 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 2. bzw. 6. Juli 2015 wird vorgemerkt und genehmigt: Sie lautet wie folgt: "[...]

1. Nachehelicher Unterhalt Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 2'200 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni

2017.

Dieser Unterhaltsbeitrag ist weder aufhebbar noch herabsetzbar. Vorbehalten bleibt das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung zufolge Wiederverheiratung der Gesuchstellerin vor dem 30. Juni 2017. Die Parteien beantragen dem Obergericht, Disp.-Ziff. 3. des erstinstanzlichen Urteils vom 4. Dezember 2014 entsprechend anzupassen.

2. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: - Erwerbseinkommen Gesuchsteller: CHF 14'700 netto p.M.; - Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (hypothetisch): CHF 2'300 netto p.M. bis Juni 2017; CHF 4'600 netto p.M. ab Juli 2017; - Vermögen Gesuchsteller (ohne Eigengut, Kunst): CHF 0; - Vermögen Gesuchstellerin (ohne Kunst): CHF 0; - Bedarf Gesuchsteller rund: CHF 5'400 p.M. (zzgl. Unterhalts- und Ausbildungskosten für die beiden Kinder C._____ und D._____); - Bedarf Gesuchstellerin rund: CHF 4'600 p.M.

3. Vorsorgeausgleich Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsteller während der Ehe ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 736'424.50 (Stand: 31.05.2015) geäufnet hat, wohingegen die Gesuchstellerin über kein Freizügigkeitsguthaben verfügt. Die Parteien ersuchen das Gericht, die Pensionskasse des Gesuchstellers (F._____) anzuweisen, vom Vorsorge-- 13 of 16 -konto des Gesuchstellers (Versicherten Nr....) den Betrag von CHF 700'000 auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Eine Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse des Gesuchstellers liegt vor. Die Parteien beantragen dem Obergericht, Disp.-Ziff. 4. und 5. des erstinstanzlichen Urteils vom 4. Dezember 2014 aufzuheben. Der Gesuchsteller erklärt, dass seine Alters- und Invalidenvorsorge hinreichend abgesichert ist. Einerseits ist die Altersvorsorge durch beträchtliche Erbanwartschaften abgesichert (act. 21 /6); alsdann ist er für das Alter in der 1. und 2. Säule versichert. Die ordentliche einfache AHV-Rente wird aus heutiger Sicht CHF 2'350.-- p.M. betragen. Aus der 2. Säule, in welcher der Gesuchsteller nach durchgeführtem Vorsorgeausgleich nach wie vor versichert ist, wird der Gesuchsteller Altersleistungen von CHF 2'520.-- p.M. erhalten. Anderseits ist die Invalidenvorsorge ebenfalls durch die 1. und 2. Säule abgesichert. Die ordentliche einfache AHV/IV-Rente würde wiederum CHF 2'350.-pro Monat betragen; die IV-Leistungen der 2. Säule präsentieren sich zusätzlich wie folgt: - aus dem Basisplan CHF 1'510.-- p.M. - aus dem Zusatzplan CHF 4'750.-- p.M. Es ist sodann weiter vorgesehen, sobald die Scheidung abgeschlossen ist, den Vorsorgeplan anzupassen und die Versicherung der Invalidenrente in ein Leistungsprimat (in Prozenten des versicherten Lohnes) umzuändern.

4. Güterrecht Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von CHF 50'000 zu bezahlen. Diese güterrechtliche Abgeltung ist zahlbar unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf das Konto der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin bei der PostFinance AG, Konto Nr...., lautend auf lic. iur. X._____, Rechtsanwältin, Zürich. Die Weiterleitung an die Gesuchstellerin erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss aller derzeit zwischen den Parteien noch hängigen Verfahren (LC150007, PC140051 und FE060212). Sollten diese vorgenannten Verfahren gestützt auf die vorliegende Vereinbarung nicht bis spätestens 30. November 2015 rechtskräftig abgeschlossen sein, verpflichtet sich die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin als Sequester durch Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung gegenüber dem Gesuchsteller unwiderruflich zur ungeschmälerten Rückzahlung dieser CHF 50'000 unter Verzicht auf jedwelche Einreden und Einwendungen. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güterrechtlich per Saldo auseinandergesetzt. Entsprechend ersuchen die Parteien das Bezirksgericht Meilen, das Verfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, resp. die vorliegende Vereinbarung betreffend das Güterrecht richterlich zu genehmigen.

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5. Saldoklausel Die Gesuchstellerin verpflichtet sich hiermit zum Rückzug der Berufung vom 30. Januar 2015 gegen Disp.-Ziff. 1. und 7. des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. Dezember 2014, sowie ihrer im Berufungsverfahren LC 150007 gestellten prozessualen Anträge. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich hiermit zum Rückzug der Beschwerde vom 29. Dezember 2014 gegen Disp.-Ziff. 2. der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 4. Dezember 2014, sowie ihrer im Beschwerdeverfahren PC140051 gestellten prozessualen Anträge. Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens FE060212 sowie der zweitinstanzlichen Verfahren LC150007 und PC140051 je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. Die Parteien beantragen dem Obergericht, Disp.-Ziff. 8. und 9. des erstinstanzlichen Urteils vom 4. Dezember 2014 entsprechend anzupassen (Disp.-Ziff. 8.) resp. aufzuheben (Disp.-Ziff. 9.)"

3. Die F._____ AG,... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils vom Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers (Versicherten-Nr....) Fr. 700'000.– auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (Vers.-Nr....; Offerte..., Zahlungszweck Freizügigkeitspolice) bei der G._____ AG, Kollektivversicherungen,... [Adresse], IBAN CH..., zu übertragen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren unter Hinweis auf Ziff. 4 Abs. 3 der hiervor vorgemerkten Parteivereinbarung, mit Formular an das Zivilstandsamt Zollikon betreffend die Rechtskraft der Scheidung gemäss Dispositivziffer 1 des obenstehenden Beschlusses sowie nach Eintritt der Rechtskraft als Disposi-- 15 of 16 -tivauszug betreffend Dispositivziffer 1 des obenstehenden Beschlusses sowie Dispositivziffer 3 des vorliegenden Urteils an die Pensionskasse F._____ AG,... [Adresse] und die G._____ AG, Kollektivversicherungen,... [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. M. Schaffitz Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: js -- 16 of 16 --