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Entscheid

LC150043

Abänderung Scheidungsurteil

23. Februar 2016Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

4.

Dem Berufungsbeklagten und der Verfahrensbeteiligten werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 9 und 11, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel der Urk. 5 und 7/1-3 sowie von Kopien der Urk. 11 und 13-15, an die Verfah-

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rensbeteiligte unter Beilage von Kopien der Urk. 5, 7/1-3, 9 sowie 14 f., und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc -- 3 of 3 --