LC160031
Ehescheidung
13. Juni 2018Deutsch211 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC160031-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LC160032-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2018 in Sachen A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin, Zweitberufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. März 2016 (FE130220-C)
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Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 76; Urk. 152)
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. [Elterliche Sorge, gegenstandslos]
3. [Besuchsrecht, gegenstandslos.]
4. [Offenlegung Einkommensverhältnisse und Bedarfsveränderungen, gegenstandslos]
5. [Kinderunterhalt, gegenstandslos]
6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich monatliche und nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu beziffernde Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit dem Monat des Eintritts ihres ordentlichen AHV-Alters, mindestens jedoch Fr. 7'620.–. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin von allen künftigen Boni die Hälfte zu bezahlen und sie unaufgefordert innert einer Woche nach Bekanntgabe über die Höhe zu informieren und ihr innert gleicher Frist nach Auszahlung eine Kopie der entsprechenden Lohnabrechnungen zukommen zu lassen. Es sei festzustellen, dass der gebührende Bedarf der Klägerin in der Höhe von Fr. 3'950.– nicht gedeckt ist.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 Abs. 1 hievor seien gerichtsüblich zu indexieren;
8. Es seien die Gütermassen der Parteien, insbesondere die Höhe des Gesamtgutes, zu ermitteln und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen: - a) Die Liegenschaft C._____ (Kat. Nr. 1, Plan …, GB 2) sei ins Alleineigentum der Klägerin zurück zu übertragen, und es sei das Grundbuchamt vom Gericht anzuweisen, den Grundbucheintrag entsprechen zu ändern; - b) Es seien der Klägerin nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu beziffernde Ersatzansprüche zuzusprechen, mindestens jedoch Fr. 518'554.–; - c) Die Liegenschaft in Kanada sei auf Anrechnung an die güterrechtlichen Ersatz- und/oder Ausgleichsansprüche in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen; - d) Es seien die eingelagerten Möbel unter den Parteien nach deren Absprache aufzuteilen bzw. der Beklagte zu verpflich-ten, für deren Verkauf und, soweit nötig, Entsorgung besorgt zu sein, wobei der Nettoerlös aus dem Verkauf für die Bezahlung allfälliger Lager-, Transport- und Entsorgungskosten -- 2 of 132 -und, soweit er diese übersteigt, für die Schuldentilgung zu verwenden sei; - e) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen, mindestens jedoch Fr. 132'142.–;
9. Es sei gestützt auf Art. 122 ZGB das während der Ehe geäufnete Pensionskassenguthaben der Parteien hälftig zu teilen, und es sei die Pensionskasse des Beklagten anzuweisen, den hälftigen Differenzbetrag auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen; ein Antrag auf einen zu Gunsten der Klägerin vom Prinzip der hälftigen Aufteilung abweichenden BVG-Ausgleich in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB bleibt nach Vorliegen des Beweisergebnisses für den Fall, dass die güterrechtlichen Entschädigungs- und Ausgleichsforderungen der Klägerin nicht gedeckt werden können, ausdrücklich vorbehalten;
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 82; Prot. I S. 90; Urk. 155/1; sinngemäss)
1. Es sei die am tt. Mai 1989 vor dem Zivilstandsamt … [Ort] ZH geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis längstens zwei Jahre nach Rechtskraft monatlich im Voraus einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.– zu bezahlen. Erzielt die Klägerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein CHF 2'500.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, so sei der Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziff. 6 um die Hälfte des CHF 2'500.– übersteigenden Teils zu reduzieren. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten unaufgefordert jeweils im Januar den Lohnausweis des vergangenen Jahres zuzustellen.
3. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren;
4. Die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin sollen entfallen, sofern sie länger als sechs Monate mit einer anderen Person in einer Lebensgemeinschaft gewohnt hat.
5. Es seien die Gütermassen der Parteien zu ermitteln und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen: - Die Liegenschaft C._____ (Kat. Nr. 1, Plan …, GB 2) sei ins Alleineigentum der Klägerin zurück zu übertragen, und es
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sei das Grundbuchamt vom Gericht anzuweisen, den Grundbucheintrag entsprechen zu ändern; - Es seien keine Ersatzansprüche gegenüber dem Beklagten zuzulassen. - Es sei der Verkaufswert des Schmuckes anhand der letzten zugänglichen Versicherungspolice zur Berechnung der Gütermasse zu ermitteln. Der berechnete Wert soll geteilt und ins jeweilige Alleineigentum übertragen werden. - Es sei die Klägerin zu verpflichten, die von ihr unter Abänderung der Kontodaten erhaltene Versicherungsleistung der D._____ vom 7. Oktober 2012 von CHF 68'000.– auf das Postcheckkonto … lautend auf B._____ zwecks Schuldentilgung zurückzubezahlen. - Es sei die Klägerin zu verpflichten, eine Verkaufsvollmacht für die Liegenschaft in Kanada an den Beklagten auszustellen und zu unterschreiben. Der Beklagte sei zu verpflichten, mit dem Verkaufserlös die Hypothek in Kanada in der Höhe von CAD 104'443.51 auszulösen und die ausstehende Steuerschuld gegenüber dem Steueramt E._____ in der Höhe von CHF 92'512.85 per 10.12.2014 zu tilgen. Ein allfälliger Überschuss sei nach Berechnung der Verkaufs- und Auflösungskosten sowie der Kapitalgewinnsteuer Kanada und der aufgelaufenen Zinsen der Steuerschuld E._____ hälftig zu verteilen. - Es seien die bei der "F._____ GmbH" eingelagerten Möbel zu entsorgen, unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin.
6. Es sei das während der Ehe geäufnete Pensionskassenguthaben des Beklagten per 1.1.2013 hälftig zu teilen. Die zur genauen Ermittlung des zu teilenden Betrages erforderlichen Belege seien durch das Gericht einzuholen;
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
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Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. März 2016 ( Urk. 224 = Urk. 240):
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'011.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung von allen künftig anfallenden Boni die Hälfte zu überweisen und die diesbezüglich relevanten Unterlagen der Klägerin jeweils unaufgefordert bis 31. März eines jeden Jahres zukommen zu lassen.
4. Das Begehren der Klägerin um Feststellung des gebührenden Bedarfs der Klägerin in der Höhe von Fr. 11'569.– wird abgewiesen.
5. Das Begehren des Beklagten um eine Konkubinatsklausel wird abgewiesen.
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 werden gerichtsüblich indexiert; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Dezember 2015 (97.3 Punkte; Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:
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Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
7. Die Pensionskasse der G._____ Gruppe, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (geb. tt. Juli 1963, whft. … [Adresse], BVG-Anteil: …, AHV-Nr. …) Fr. 610'189.– zugunsten der Klägerin (geb. tt. November 1964, whft. … [Adresse], AHV-Nr. …) der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zuhanden des Sammelkontos Nr. … (BC 700), zu überweisen.
8. Die Parteien werden verpflichtet, die bei "F._____ GmbH" eingelagerten Möbel gemeinsam zu veräussern und/oder zu entsorgen. Mit einem allfälligen Erlös sind zunächst die Lager-, Transport- und Entsorgungskosten zu begleichen und anschliessend der übrige Gewinn oder die restlichen Kosten unter den Parteien hälftig zu teilen.
9. Das Begehren der Klägerin auf Ersatzansprüche gegen den Beklagten aus dem Verkauf der Liegenschaften in H._____, Kanada, und E._____ wird abgewiesen.
10. Die heute auf den Namen beider Parteien als Gesamteigentümer im Grundbuch eingetragene Liegenschaft an der I._____-Strasse … in C._____, Grundbuchblatt 2, (Kataster Nr. 1, Plan …) geht mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ins Alleineigentum der Klägerin über.
11. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, A._____, geb. tt. November 1964, whft. I._____-Str. …, C._____, als Alleineigentümerin des in Dispositivziffer 10 erwähnten Grundstückes im Grundbuch einzutragen.
12. Die Liegenschaft an der … [Adresse], civic number …, Kanada, ist öffentlich zu versteigern. Die Parteien werden verpflichtet, die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen sowie die erforderlichen Erklärungen und Unterschriften zu leisten.
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Vom Versteigerungserlös sind primär die Kosten für die Versteigerung sowie die auf der Liegenschaft lastende Hypothek zu begleichen. Weiter sind den Parteien Auslagen und Aufwendungen, die sie nach dem 30. Juli 2013 für die Liegenschaft getätigt haben zu ersetzen. Ein verbleibender Gewinn oder Verlust ist unter den Parteien hälftig zu teilen.
13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter güterrechtlichem Titel eine Ausgleichszahlung von Fr. 117'576.80 zu bezahlen.
14. Die Parteien werden verpflichtet, die per Rechtskraft des Scheidungsurteils noch vorhandenen Steuerschulden 2011 je zur Hälfte zu bezahlen.
15. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
18. (Schriftliche Mitteilung)
19. (Berufung) Berufungsanträge der Klägerin: zur Erstberufung (Urk. 239): " 1. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 7'467 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Dispositiv-Ziff. 3 [recte: 4] des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und es sei der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin auf CHF 11'569 festzusetzen.
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3. Dispositiv-Ziff. 9 des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 486'760.70 zu bezahlen.
4. Dispositiv-Ziff. 14 des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben; der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sämtliche noch vorhandenen Steuerschulden 2011 vollständig selber zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 14 des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) aufzuheben; und die Parteien zu verpflichten, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung des persönlichen Unterhalts an die Berufungsklägerin (obiger Antrag Ziff. 1) noch offenen Steuerschulden 2011 je zur Hälfte zu bezahlen. Die Berufungsklägerin sei für berechtigt zu erklären, an dem auf sie fallenden Anteil für den Zeitraum von Januar 2013 bis und mit August 2015 CHF 400, danach CHF 550 abzuziehen, für jeden Monat für den der Berufungsbeklagte es unterlassen hat, die (ihm anlässlich des Massnahmeverfahrens im Bedarf angerechnete) Steuerschuld in der Höhe von CHF 800 bzw. von CHF 1'100 effektiv zur Steuertilgung zu verwenden.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." zur Zweitberufung des Beklagten (Urk. 259/251): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen." zur Anschlussberufung (Urk. 259/251): "2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten CHF 20'993.50 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Obergerichtsurteils, dies zusätzlich zu den bereits gestellten güterrechtlichen Ansprüchen.
3. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 7'807.85 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
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4. Dispositiv-Ziff. 13 des Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin unter güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung von CHF 144'376.80 zuzüglich der Hälfte gemäss den zu edierenden Kontoauszügen der Raiffeisenbank und der weiteren Konten des Berufungsbeklagten per Stichtag Gütertrennung (30.7.2013) befindliche Guthaben, zu bezahlen. Die genaue Bezifferung wird bis zum Vorliegen der zu edierenden Belege ausdrücklich vorbehalten.
5. Dispositiv-Ziff. 12 des Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und die heute auf den Namen beider Parteien als Gesamteigentümer lautende Liegenschaft … [Adresse], civic number …, Kanada, sei unter Anwendung von Art. 245 ZGB auf Anrechnung oder unter Anrechnung der von der Berufungsbeklagten getätigten Aufwendungen in ihr Alleineigentum zu übertragen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, sämtliche dafür notwendigen Handlungen vorzunehmen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers." Ergänzung der Anträge gemäss Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Urk. 305): "[D]er Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sämtliche Steuerschulden des Kt. Waadt für die Zeit des Zusammenlebens zu übernehmen und zu bezahlen (mit Regressrecht der Berufungsklägerin, falls sie Zahlungen ans Steueramt gestützt auf die Betreibung machten sollte). [eventualiter:] Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen monatlichen Betrag von CHF 1000 zusätzlich zum beantragten Unterhalt während 41 Monaten seit Rechtskraft der Anordnung zu bezahlen." Berufungsanträge des Beklagten: zur Erstberufung der Klägerin (Urk. 251; sinngemäss): Die Erstberufung sei abzuweisen.
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zur Zweitberufung (Urk. 259/239): "1. Ich beantrage der Klägerin ab Rechtskraft der Scheidungsurteils für die Dauer von fünf Jahren monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'000.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Ich beantrage der Klägerin ab Rechtskraft der Scheidungsurteils für die Dauer von fünf Jahren von allen künftig anfallenden Boni die Hälfte zu überweisen.
3. Ich beantrage, dass die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin entfallen sollen, sofern sie länger als sechs Monate mit einer anderen Person in einer Lebensgemeinschaft wohnt.
4. Ich beantrage die bei "F._____ GmbH" eingelagerten Möbel ins Eigengut der Klägerin übergehen zu lassen.
5. Ich beantrage die Liegenschaft an der … [Adresse], civic number …, Kanada, öffentlich zu versteigern. Die Klägerin wird verpflichtet eine entsprechende Vollmacht an den Beklagten auszustellen. Vom Versteigerungserlös sind primär die Kosten für die Versteigerung sowie die auf der Liegenschaft lastende Hypothek zu begleichen. Weiter sind den Parteien Auslagen und Aufwendungen, die sie nach dem 1. Januar 2013 getätigt haben zu ersetzen. Ein verbleibender Gewinn oder Verlust ist unter den Parteien hälftig zu teilen.
6. Ich beantrage die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten unter güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung von Fr. 51'638.15 zu bezahlen.
7. Ich beantrage die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel dem Beklagten aufzuerlegen.
8. Ich beantrage eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– zugesprochen zu erhalten." Zur Anschlussberufung der Klägerin (Urk. 269 sinngemäss): Die Anschlussberufung sei abzuweisen.
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 1989. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Söhne J._____, geb. tt. Oktober 1994, und K._____, geb. tt. November 1996 hervor (Urk. 16). Mit öffentlich beurkundetem Ehevertrag vom 9. Juli 1993 begründeten die Parteien als neuen Güterstand die allgemeine Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 221 ff. ZGB, insbesondere Art. 222 ZGB (Urk. 17).
2. Die Parteien leben gemäss übereinstimmender Darstellung seit spätestens April 2011 getrennt (Prot. I S. 8, Urk. 25 S. 2). Die Klägerin präzisierte, sie sei damals nach C._____ gezogen. Offiziell seien sie getrennt, seitdem sie die Liegenschaft in E._____ verkauft hätten (Prot. I S. 8). Dieser Verkauf erfolgte im März bzw. Juni 2012 (Urk. 19/11). Die Parteien wurden im Jahre 2011 denn auch noch gemeinsam besteuert (Urk. 19/5+6). Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 (Poststempel 30. Juli 2013) reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die Ehescheidungsklage ein und ersuchte um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1). Ein Eheschutzverfahren ging nicht voraus.
3. Der Beklagte war bis 30. September 2011 bei der L._____ angestellt (Urk. 13/5, Urk. 19/31, Urk. 24/7), nachdem er bereits per Ende September 2010 freigestellt worden war (Prot. I S. 29). Vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar 2013 war der Beklagte arbeitslos (Urk. 8 S. 6, Urk. 23 S. 9). Ab 1. März 2013 versah er eine Anstellung bei der M._____ Ltd. (Urk. 8 S. 6, Urk. 13/10, Urk. 85/1). Seit 1. Mai 2015 steht der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis mit der Bank G._____ & Co. AG im Range eines Direktors (Urk. 138/1). Die Klägerin bezieht gemäss Verfügung der IV vom 18. September 2015 mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Dreiviertel-Invalidenrente (Urk. 182/2).
4. Der genaue Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Urteil vom 22. März 2016 entnommen werden (Urk. 240 S. 4 ff.). Der Klägerin musste erstmals mit Verfügungen der Vorinstanz vom 1. Dezember 2014 und
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6. Januar 2015 eine Vertretung im Sinne von Art. 69 ZPO (Unvermögen einer Partei) beigegeben werden (Urk. 105, Urk. 114). Auch der jetzige Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt X._____, wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2016 gestützt auf Art. 69 ZPO ernannt (Urk. 218). Im erstinstanzlichen Verfahren wurden in der Hauptsache folgende Parteivorträge gehalten: − Klagebegründung der Klägerin vom 13. Juni 2014 (Urk. 76) − Klageantwort des Beklagten vom 12. September 2014 (Urk. 82) − Hauptverhandlung vom 30. April 2015 mit je zwei Parteivorträgen (Prot. I S. 86 bis S. 111, Urk. 152, Urk. 154), wobei der Beklagte auf Duplik verzichtete (Prot. I S. 103) Nachdem am 12. August 2014 zur Instruktionsverhandlung (Vorbereitung der Hauptverhandlung ohne Parteivortrag / Vergleichsverhandlung) vorgeladen worden war (Urk. 81), erstattete die Klägerin "im Hinblick auf eine Gesamtlösung" und "ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels" eine Noveneingabe (Urk. 91), die dem Beklagten anlässlich der Instruktionsverhandlung zwar übergeben (Prot. I S. 66), zu der er aber nie zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Am 13. August 2015 erging die Beweisverfügung (Urk. 162). Am 5. November 2015 wurden die Parteien im Sinne von Art. 191 ZPO befragt (Prot. I S. 137 ff.) und die Beweisverfügung vom 13. August 2015 ergänzt (Prot. II S. 160). Der Beklagte reichte seinen Schlussvortrag am 10. November 2015 ein (Urk. 187). Der Schlussvortrag der Klägerin datiert vom 18. Januar 2016 (Urk. 204). Am 22. März 2016 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 224 = Urk. 240).
5. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhoben beide Parteien Berufung, die Klägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2016 (Urk. 239; gleichentags zur Post gegeben) und der Beklagte mit Eingabe vom 30. April 2016 (Urk. 259/239; zur Post gegeben am 4. Mai 2016). Für die Berufung der Klägerin (Erstberufung) wurde die Geschäfts-Nr. LC160031 angelegt. Für die Berufung des Beklagten (Zweitberufung) wurde die Geschäfts-Nr. LC160032 vergeben. Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 wurde das Gesuch der Klägerin um einstweilige Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Klägerin zur Leistung eines Kostenvor-- 12 of 132 -schusses von Fr. 12'000.– aufgefordert (Urk. 244), der fristgerecht geleistet wurde (Urk. 248). Mit Beschluss vom 20. September 2016 wurde dem Beklagten im Verfahren LC160032 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt (Urk. 259/250).
6. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 erstattete der Beklagte die Erstberufungsantwort (Urk. 251). Die Zweitberufungsantwort der Klägerin datiert vom 26. Oktober 2016; darin erhob die Klägerin Anschlussberufung (Urk. 259/251). Mit separater Eingabe vom gleichen Tag stellte die Klägerin ein Begehren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 259/257). Mit Beschluss vom 18. November 2016 wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahme- und für das Berufungsverfahren abgewiesen und die Klägerin zur Leistung von zwei weiteren Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 4'000.– aufgefordert (Urk. 259/260), die fristgerecht geleistet wurden (Urk. 259/266). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 wurde das Zweitberufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC160032 mit dem Erstberufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC160031 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt; zugleich wurde die Rechtskraft der Dispositiv Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 7 (Vorsorgeausgleich), 10 und 11 (Übertragung des Liegenschaft in C._____ in das Alleineigentum der Klägerin) des vorinstanzlichen Urteils vorgemerkt und dem Beklagten Frist angesetzt, um Anschlussberufung und Massnahmebegehren zu beantworten (Urk. 261). Mit Eingabe vom 6. Januar 2017, zur Post gegeben am 31. Januar 2017 und eingegangen am 1. Februar 2017, reichte der Beklagte die Anschlussberufungsantwort ein (Urk. 269).
7. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 änderte der Beklagte seinen Berufungsantrag Ziffer 1 und stellte seinerseits ein Begehren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 271, Urk. 276). Nach Einholung einer Stellungnahme der Klägerin (Urk. 280) zog der Beklagte seine Anträge mit Eingabe vom 9. Mai 2017 wieder zurück (Urk. 288). Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 wurde der Beklagte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 12. November 2015 verpflichtet, der Klägerin ab 1. November 2016 für die weitere Dauer des Verfahrens über die Scheidungs-- 13 of 132 -folgen für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'735.– (statt wie bisher Fr. 4'323.–) zu bezahlen (Urk. 299). Die bisherige Bonusregelung gemäss Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2 der genannten Verfügung – wonach der Beklagte verpflichtet bleibt, der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens von allen künftig anfallenden Boni die Hälfte zu überweisen (Urk. 188 S. 13) – wurde vom Abänderungsentscheid nicht tangiert. Dieser Beschluss konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden, gilt aber als dem Beklagten am 9. August 2017 zugestellt (Urk. 300; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
8. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 ergänzte die Klägerin ihre Berufungsanträge zum Güterrecht und zum nachehelichen Unterhalt; am 4. Oktober 2017 folgte eine weitere Noveneingabe der Klägerin (Urk. 305, Urk. 310 und Urk. 312). Der Beklagte reichte seinerseits am 4. Oktober 2017 neue Urkunden ein (Urk. 308, Urk. 309/1). Nachdem der Beklagte um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte (Urk. 317), wurde die ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 angesetzte Frist zur Stellungnahme mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wieder abgenommen (Urk. 319). Am 1. November 2017 beantragte der Beklagte die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen und die Festsetzung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 4'360.50 (Urk. 322). Am 2. November 2017 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme mit Beilagen ein (Urk. 325 bis Urk. 327). Am 27. November 2017 erstattete der Beklagte eine Noveneingabe zum Massnahmegesuch (Urk. 332). Am 3. Dezember 2017 erfolgte eine Noveneingabe der Klägerin (Urk. 333). Am 9. Januar 2018 erstattete die Klägerin eine weitere Noveneingabe (Urk. 337). Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 reichte die Klägerin weitere Beilagen ein, "die bereits bei den Akten liegen" (Urk. 340, Urk. 342/1-4). Am 24., 26. Januar und 1. Februar 2018 gingen drei weitere Noveneingaben der Klägerin ein (Urk. 343, Urk. 346, Urk. 351).
9. Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 wurde das Massnahmegesuch des Beklagten abgewiesen. Zugleich wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu genau bezeichneten neuen Behauptungen und Urkunden Stellung zu nehmen (Urk. 356). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 5. März 2018 Stellung; zugleich machte sie unter Berufung auf das Novenrecht neue Bedarfspositionen geltend -- 14 of 132 -(Urk. 360). Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 8. März 2018 (Urk. 366). Am 3. März 2018, zur Post gegeben am 6. März 2018, verfasste der Beklagte persönlich eine weitere Noveneingabe (Urk. 363), die er am 8. März 2018 noch ergänzte (Urk. 369). Mit Verfügung vom 13. März 2018 musste der Klägerin daher erneut Frist angesetzt werden, um zu genau bezeichneten Behauptungen und Urkunden Stellung zu nehmen (Urk. 371). Am 9. April 2018 erstattete sie ihre Stellungnahme (Urk. 372). Mit Beschluss vom 12. April 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung gehe und ein Urteil frühestens am 4. Mai 2018 ergehen wird (Urk. 375). Am 23. April 2018 und am 28. Mai 2018 erstattete die Klägerin weitere Noveneingaben (Urk. 376, Urk. 390).
10.1 Nach Vereinigung der beiden Berufungsverfahren (Beschluss vom 13. Dezember 2016) gilt die dem Beklagten im Verfahren LC160032 gewährte unentgeltliche Prozessführung ohne weiteres auch für das Verfahren LC160031 (vgl. bereits Urk. 356 S. 7), für das er ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung beantragte (Urk. 254).
10.2 Dem Beklagten wurde am 7. Februar 2018 einstweilen beschränkt auf die Stellungnahme vom 8. März 2018 (Urk. 366) und am 12. April 2018 mit Wirkung ab 8. März 2018 Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 356, Urk. 375). Der klägerische Rechtsvertreter fungiert als amtlicher, nicht aber als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Die Parteivertreter haben ihre Honorarnoten eingereicht (Urk. 383 bis Urk. 386; den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt).
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz griff zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin (Art. 125 ZGB) auf die Methode der Existenzminimumsberechnung mit hälftiger Überschussverteilung zurück, wobei sie die betreibungsrechtlichen Existenzminima bis zum familienrechtlichen Grundbedarf erweiterte (Urk. 230 S. 10 f.). Sie ermittelte in der Folge ein monatliches Nettoerwerbsein-- 15 of 132 -kommen des Beklagten von Fr. 9'794.45 und ein monatliches Erwerbsersatzeinkommen des Klägerin (IV-Rente) von Fr. 1'035.– (Urk. 230 S. 13). Die nachehelichen Bedarfe veranschlagte die Vorinstanz auf Fr. 4'955.– (Klägerin) und Fr. 3'693.– (Beklagter). Daraus ergab sich folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Klägerin Fr. 4'955.– Anteil Freibetrag (1/2 von Fr. 2'182.–) Fr. 1'091.– abzüglich Einkommen - Fr. 1'035.– Unterhaltsanspruch Fr. 5'011.– Die Vorinstanz sah weiter eine hälftige Teilung eines allfälligen Bonus des Beklagten vor mit der Begründung, dieser gehöre ebenso zum Einkommen (Urk. 240 S. 22). Die (indexierte) Unterhaltsverpflichtung befristete sie bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten (Urk. 240 S. 22 f.). Von einer Konkubinatsklausel sah die Vorinstanz ab (Urk. 240 S. 24) Den Antrag der Klägerin auf Feststellung eines gebührenden Unterhalts von Fr. 11'569.– wies die Vorinstanz ab. Als Basis für den gebührenden Unterhalt bezeichnete die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten und den während der Ehe gelebten Standard. Die Parteien hätten – so die Vorinstanz weiter – nach ihren übereinstimmenden Ausführungen jahrelang einen geradezu luxuriösen Lebensstil mit mehreren Liegenschaften, teurem Schmuck, Ferien und weiteren Annehmlichkeiten geführt. Dabei hätten sie jedoch auch – wie das vorliegende Scheidungsverfahren auf drastische Weise zeige – über ihren Verhältnissen gelebt. Mit der "zweiten Arbeitslosigkeit" des Beklagten habe der vormalige Lebensstil definitiv nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Folglich poche die Klägerin vergeblich auf den während den guten Ehejahren gelebten Standard. Die Verhältnisse der Parteien hätten sich seit 2012 denn auch grundlegend verändert. Beide Parteien seien gesundheitlich angeschlagen, die Klägerin sei sogar invalid. Der Beklagte habe erst nach längerer Arbeitslosigkeit wieder eine Anstellung gefunden, die infolge seiner zweimaligen Arbeitslosigkeit und seines Alters deutlich schlechter bezahlt sei. Es sei unwahrscheinlich, dass er bis zu seiner voraussichtlichen Pensionierung in zwölf Jahren noch einen merklichen Karrieresprung ma-- 16 of 132 -che und eine massgebliche Verbesserung seines Salärs erfahren werde. Hingegen seien aufgrund der Scheidung und der zwei Haushalte die Lebenshaltungskosten merklich gestiegen. Der für die Klägerin errechnete Bedarf und der entsprechend festgelegte Unterhaltsbeitrag seien vor diesem Hintergrund durchaus als gebührend zu erachten. Es hätten nicht nur die für eine Einzelperson an der oberen Grenze liegenden Wohnkosten von Fr. 1'776.– sondern auch die VVG-Prämien und die laufenden Steuern berücksichtigt werden können. Zudem verbleibe der Klägerin ein Freibetrag von Fr. 1'091.–. Mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'011.– stünden der Klägerin insgesamt Fr. 6'046.– zur Verfügung, im Falle eines Bonus des Beklagten sogar noch mehr (Urk. 240 S. 23 f.).
2.
Die Vorinstanz nahm die Auflösung des Güterstandes der allgemeinen Güterverbindung per 30. Juli 2013 vor (Urk. 240 S. 27). Sie ermittelte für dieses Datum das folgende Gesamtgut (Urk. 240 S. 53): Gesamtgut im Eigentum des Beklagten: Anteil Mercedes ML: Fr. 4'680.– 1/2 Fr. 2'340.– Kontokorrent Raiffeisenbank: Fr. 35'446.08 1/2 Fr. 17'723.05 Wertschriftendepot Raiffeisen: Fr. 66'514.05 1/2 Fr. 33'257.– Bargeld: Fr. 50'000.– 1/2 Fr. 25'000.– Postkonto: Fr. 76'573.03 1/2 Fr. 38'286.50 Postkonto mit Partnerin: Fr. 2'917.95 1/4 Fr. 729.50 Mietzinsdepot mit Partnerin: Fr. 5'436.10 1/4 Fr. 1'359.– Total: Fr. 241'567.21 Fr. 118'695.05 Gesamtgut im Eigentum der Klägerin: UBS Konti Fr. 2'236.51 1/2 Fr. 1'118.25 Nach Verrechnung des Anspruchs der Klägerin von Fr. 118'695.05 mit dem Anspruch des Beklagten von Fr. 1'118.25 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 117'576.80 zu bezahlen.
3.
Die Parteien verfügten bzw. verfügen über Liegenschaften in N._____/Kanada, E._____/VD, O._____/Kanada und C._____/ZH. Die Liegen-
-- 17 of 132 --
schaft in N._____ wurde von der Klägerin und von der Vorinstanz (insbesondere in Dispositiv Ziffer 9) auch als Liegenschaft in H._____ bezeichnet (Urk. 76 S. 19 f., Urk. 152 S. 18, Urk. 240 S. 57). Die Liegenschaft in N._____ wurde 2006 für CAD 1'100'000.– verkauft, wobei gemäss Vorinstanz vom Nettoerlös der Klägerin Fr. 150'000.– zugestanden hätten (Urk. 240 S. 32 f.). Die Liegenschaft in E._____ veräusserten die Parteien 2012, wobei gemäss Vorinstanz vom Nettoerlös der Klägerin Fr. 135'900.70 zugestanden hätten (Urk. 240 S. 33 f.). Für die Verkäufe erteilte die Klägerin dem Beklagten jeweils eine Vollmacht (Urk. 77/10, Urk. 28/5 = Urk. 77/11). Die Vorinstanz kam aufgrund der Steuererklärungen 2007 bis 2012 und der Ausführungen der Parteien zum gehobenen Lebensstil zum Schluss, dass die Gelder aus den beiden Hausverkäufen – wie vom Beklagten geltend gemacht – für den laufenden Unterhalt der Familie aufgebraucht wurden. Dabei hielt sie dafür, dass es nicht einzig Verfehlungen des Beklagten gewesen seien, die zum beinahe vollständigen Vermögensverzehr beigetragen hätten, sondern dass sich die Parteien gemeinsam, zumindest konkludent, für einen fortlaufenden Einkommensverbrauch zugunsten des Lebensstils unter Inkaufnahme von Schulden geeinigt hätten, wovon die ganze Familie jahrelang profitiert habe. Entsprechend seien der Klägerin keine Ersatzforderungen (Art. 231 Abs. 1 ZGB, Art. 195 Abs. 1 ZGB) aus den Verkäufen der Liegenschaften in N._____ und E._____ zuzusprechen (Urk. 240 S. 30, S. 34 ff.). Bezüglich der Liegenschaft in C._____ waren sich die Parteien einig, dass diese entschädigungslos ins Alleineigentum der Klägerin zu überführen war (Urk. 240 S. 42, S. 49 f.). Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 10 und 11 blieben denn auch unangefochten. Bezüglich der in Kanada gelegenen Liegenschaft in O._____ prüfte die Vorinstanz zunächst ihre Zuständigkeit aufgrund des IPRG. Sie bejahte diese und sprach sich für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts aus (Urk. 240 S. 45 ff.). Sie erwog, eine Zuweisung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Klägerin gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB komme nicht in Frage, da die Klägerin weder über die nötigen Mittel noch über ein überwiegendes Interesse an der Lie-- 18 of 132 -genschaft verfüge. Entsprechend sei die Liegenschaft gestützt auf Art. 654 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 651 Abs. 2 ZGB öffentlich zu versteigern. Da ein schweizerisches Gericht gegenüber den Behörden in Kanada keine Weisungsbefugnis habe, sei lediglich festzuhalten, dass die Liegenschaft öffentlich zu versteigern sei, wobei die Parteien zu verpflichten seien, die zur Versteigerung erforderlichen Handlungen vorzunehmen und die erforderlichen Erklärungen und Unterschriften abzugeben. Ein nach Ablösung der Hypothek, nach Deckung der Versteigerungskosten und nach Ersatz der von den Parteien nach dem 30. Juli 2013 getätigten Auslagen und Aufwendungen verbleibender Gewinn sei unter den Parteien hälftig aufzuteilen (Urk. 240 S. 45 ff., S. 50 ff.)
schaft in N._____ wurde von der Klägerin und von der Vorinstanz (insbesondere in Dispositiv Ziffer 9) auch als Liegenschaft in H._____ bezeichnet (Urk. 76 S. 19 f., Urk. 152 S. 18, Urk. 240 S. 57). Die Liegenschaft in N._____ wurde 2006 für CAD 1'100'000.– verkauft, wobei gemäss Vorinstanz vom Nettoerlös der Klägerin Fr. 150'000.– zugestanden hätten (Urk. 240 S. 32 f.). Die Liegenschaft in E._____ veräusserten die Parteien 2012, wobei gemäss Vorinstanz vom Nettoerlös der Klägerin Fr. 135'900.70 zugestanden hätten (Urk. 240 S. 33 f.). Für die Verkäufe erteilte die Klägerin dem Beklagten jeweils eine Vollmacht (Urk. 77/10, Urk. 28/5 = Urk. 77/11). Die Vorinstanz kam aufgrund der Steuererklärungen 2007 bis 2012 und der Ausführungen der Parteien zum gehobenen Lebensstil zum Schluss, dass die Gelder aus den beiden Hausverkäufen – wie vom Beklagten geltend gemacht – für den laufenden Unterhalt der Familie aufgebraucht wurden. Dabei hielt sie dafür, dass es nicht einzig Verfehlungen des Beklagten gewesen seien, die zum beinahe vollständigen Vermögensverzehr beigetragen hätten, sondern dass sich die Parteien gemeinsam, zumindest konkludent, für einen fortlaufenden Einkommensverbrauch zugunsten des Lebensstils unter Inkaufnahme von Schulden geeinigt hätten, wovon die ganze Familie jahrelang profitiert habe. Entsprechend seien der Klägerin keine Ersatzforderungen (Art. 231 Abs. 1 ZGB, Art. 195 Abs. 1 ZGB) aus den Verkäufen der Liegenschaften in N._____ und E._____ zuzusprechen (Urk. 240 S. 30, S. 34 ff.). Bezüglich der Liegenschaft in C._____ waren sich die Parteien einig, dass diese entschädigungslos ins Alleineigentum der Klägerin zu überführen war (Urk. 240 S. 42, S. 49 f.). Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 10 und 11 blieben denn auch unangefochten. Bezüglich der in Kanada gelegenen Liegenschaft in O._____ prüfte die Vorinstanz zunächst ihre Zuständigkeit aufgrund des IPRG. Sie bejahte diese und sprach sich für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts aus (Urk. 240 S. 45 ff.). Sie erwog, eine Zuweisung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Klägerin gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB komme nicht in Frage, da die Klägerin weder über die nötigen Mittel noch über ein überwiegendes Interesse an der Lie-- 18 of 132 -genschaft verfüge. Entsprechend sei die Liegenschaft gestützt auf Art. 654 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 651 Abs. 2 ZGB öffentlich zu versteigern. Da ein schweizerisches Gericht gegenüber den Behörden in Kanada keine Weisungsbefugnis habe, sei lediglich festzuhalten, dass die Liegenschaft öffentlich zu versteigern sei, wobei die Parteien zu verpflichten seien, die zur Versteigerung erforderlichen Handlungen vorzunehmen und die erforderlichen Erklärungen und Unterschriften abzugeben. Ein nach Ablösung der Hypothek, nach Deckung der Versteigerungskosten und nach Ersatz der von den Parteien nach dem 30. Juli 2013 getätigten Auslagen und Aufwendungen verbleibender Gewinn sei unter den Parteien hälftig aufzuteilen (Urk. 240 S. 45 ff., S. 50 ff.)
4. Die Vorinstanz verpflichtete die Parteien dazu, die bestehenden Steuerschulden 2011, die sich per 30. Juli 2013 auf Fr. 162'912.85 beliefen, je zur Hälfte zu bezahlen. Der Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe die Steuerschulden bzw. zumindest die Verzugszinsen selbst zu tragen, da er trotz hinreichender Mittel die Steuern 2011 nicht rechtzeitig bezahlt habe, folgte die Vorinstanz nicht. Die Parteien hätten sich – so die Vorinstanz – gemeinsam entschieden, primär ihren Lebensstil zu finanzieren und allfällige Schulden hinten anzustellen bzw. sich für ihren Lebensstil gar zu verschulden. Entsprechend habe die Klägerin die Hälfte der Schulden inklusive der aufgelaufenen Zinsen zu tragen. Die bisher geleisteten Abzahlungen seien indes dem Beklagten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die vollständige Dauer des Scheidungsverfahrens in seinem Bedarf angerechnet worden. Entsprechend habe auch die Klägerin die Belastung der Ratenzahlungen getragen, indem sie zunächst ein Manko getragen und nach der Mündigkeit des Sohnes K._____ einen geringeren Freibetrag erhalten habe. Folglich sei es angemessen, dass die Parteien die (per Rechtskraft des Scheidungsurteils noch vorhandenen) Steuerschulden 2011 je hälftig tragen würden (Urk. 240 S. 52 f.).
5. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz die Parteien, die bei "F._____ GmbH" eingelagerten Möbel gemeinsam zu veräussern und/oder zu entsorgen und einen allfälligen Erlös/Verlust nach Begleichung der Lager-, Transport- und Entsorgungskosten hälftig zu teilen (Urk. 240 S. 42).
-- 19 of 132 --
III.
1. Erst- und Zweitberufung sowie Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erhoben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, zusätzlich Anschlussberufung erheben, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt (BGE 141 III 302). Auf die Berufungen ist – unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt, und sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen.
3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die Begründung muss ausreichend explizit sein, damit die Berufungsinstanz sie einfach verstehen kann. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort, wenn und soweit der vorinstanzliche Entscheid (auch) darin beanstandet wird (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.;4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2;4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2); auch in deren -- 20 of 132 -Rahmen geht es daher nicht an, frühere Ausführungen einfach zu wiederholen oder zum integrierenden Bestandteil der Eingabe zu erklären. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift (oder in der Berufungsantwort) in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3;4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3;4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.).
4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.).
5. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III
413 E. 2.2.4 S. 417 mit weiteren Verweisen). Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Klägerin mit der Zweitberufungsantwort (Urk. 259/251 S. 4 bis S. 20) ihre Erstberufung und der Beklagte mit seiner Erstberufungs- und Anschlussberufungsantwort (Urk. 251 und Urk. 269) seine Zweitberufung grundsätzlich nicht verbessern kann. Entsprechend gilt dies auch für weitere Stellungnahmen der Parteien (vgl.
-- 21 of 132 --
beispielhaft Urk. 325 lit. a betreffend Steuerschulden der Parteien oder Urk. 360 S. 1 f., Urk. 366 S. 2 f. und Urk. 372 S. 2 f. betreffend Repräsentationsspesen).
6. Nicht einzutreten ist auf die von der Klägerin persönlich verfassten Eingaben. Die Klägerin verfügt über einen aufgrund von Art. 69 ZPO bestellten Vertreter (Urk. 218, vgl. bereits Urk. 105 und Urk. 114). Wird das Unvermögen einer Partei, den Prozess selbst zu führen, mittels prozessleitender Verfügung festgestellt, so sind in der Folge die von dieser Partei selbständig vorgenommenen Prozesshandlungen vor Gericht unbeachtlich, mithin nichtig (Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Aufl. 2016, Art. 69 N 9; BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21). Die von der Klägerin persönlich verfassten Eingaben (vgl. Urk. 245, Urk. 259/254, Urk. 283, Urk. 290, Urk. 296, Urk. 301, Urk. 331, Urk. 382, Urk. 387, Urk. 394), die ab Urk. 301 an die Klägerin retourniert wurden (vgl. Urk. 302, Urk. 303), gelten als nicht erfolgt. Dies gilt auch für persönliche E-Mails und "Memoranden", welche die Klägerin über ihren Rechtsvertreter einreichen liess (Urk. 313, Urk. 327/7, Urk. 339/4, Urk. 345/3, Urk. 353/3, Urk. 362/9, Urk. 374/3).
7. Mit Beschluss vom 12. April 2018 wurde den Parteien der Übergang in die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 375; der Klägerin zugestellt am 13. April 2018). Nach Übergang in die Urteilsberatungsphase ist es den Parteien verwehrt, echte oder unechte Noven vorzubringen (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418). Die am 23. April 2018 zur Post gegebene Noveneingabe (Urk. 376), mit der sich die Klägerin auf das Urteil der Kammer vom 10. April 2018 beruft, muss daher ausser Betracht bleiben. Ohnehin kann die Klägerin aus den mit dieser Eingabe eingereichten Beweismitteln (insb. Urk. 378/1+3) nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. unten E. IV/A/2.9 und 2.10, IV/C/5.7 und V/A/5.15). Unbeachtlich sind ebenso die mit Eingabe vom 28. Mai 2018 übermittelten "echten Noven" (Urk. 390 bis Urk. 393). Diese Eingabe ist der Gegenpartei mit dem heutigem Entscheid zuzustellen.
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IV.
(Güterrecht) A. Erstberufung der Klägerin und Noveneingaben vom 2. Oktober 2017, 9. Januar 2018, 31. Januar 2018 und 23. April 2018
1. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden aus dem Verkauf des Hauses in N._____ Fr. 350'860.– und aus dem Verkauf des Hauses in E._____ Fr. 135'900.70, total also Fr. 486'760.70, zu, weshalb der Beklagte zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zu bezahlen (Berufungsantrag Ziffer 2). Eventualiter sei weiterhin von einem Ersatzanspruch von Fr. 285'900.70 (Fr. 150'000.– "aus N._____" zuzüglich Fr. 135'900.70 "aus E._____") auszugehen (Urk. 239 S. 16 ff.).
1.1 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass aus dem Verkauf des Hauses in N._____ lediglich ein Reingewinn von CAD 352'510.82 und ein Ersatzanspruch der Klägerin von Fr. 150'000.– resultiere. Die Vorinstanz bringe von den Kaufpreiszahlungen von CAD 561'663.10 und CAD 104'739.72 zu Unrecht die Rückzahlung einer Hypothek an die Banque L._____ SA in der Höhe von Fr. 300'000.– bzw. CAD 313'892.– in Abzug. Bei den Fr. 300'000.– habe es sich nicht um eine Hypothek, sondern um ein gewöhnliches, mit der Liegenschaft nicht im Zusammenhang stehendes Darlehen gehandelt. Demzufolge sei dieses Darlehen nicht vom Reingewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft abzuziehen, womit der Reingewinn CAD 666'402.82 und der Ersatzanspruch der Klägerin CAD 333'201.41 bzw. zum damaligen Wechselkurs Fr. 350'860.– betrage (Urk. 239 S. 16 ff. Ziff. 38 ff.).
1.2 Die Vorinstanz befand, die Parteien hätten mit dem Verkauf des Hauses in N._____ einen Gewinn von CAD 352'520.82 erzielt, sich aber nachträglich auf einen Gewinnanteil der Klägerin von Fr. 150'000.– geeinigt (Urk. 240 S. 33 mit Verweis auf Urk. 76 S. 20, Urk. 152 S. 18 und Urk. 77/11; vgl. auch Urk. 82 S. 14 Ziff. 8.3.2). Auf diese Erwägung geht die Klägerin in ihrer Berufung mit keinem Wort näher ein. Sie hält lediglich fest, eventualiter sei weiterhin von einem Ersatzanspruch von Fr. 150'000.– "aus N._____" auszugehen (Urk. 239 S. 18 Ziff. 44). Damit kommt die Klägerin ihrer Begründungspflicht nicht nach. Bereits aus die-- 23 of 132 -sem Grunde muss es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden haben und kann nicht von einem "Ersatzanspruch" der Klägerin von CHF 350'860.– (Urk. 239 S. 18 Ziff. 44) ausgegangen werden.
1.3 Der klägerischen Argumentation könnte im Übrigen nicht gefolgt werden: Zutreffend ist zwar, dass der Beklagte einräumte, bei den Fr. 300'000.– habe es sich um ein Darlehen und nicht um eine Hypothek gehandelt (Prot. I S. 95). Die Klägerin vermag daraus aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, hat sie vor Vorinstanz doch ausdrücklich eingeräumt, dass der Beklagte die Hypothek von Fr. 300'000.– im Jahre 1999 "für die Finanzierung der Liegenschaft" (in N._____) via seine vormalige Arbeitgeberin Banque L._____ SA aufgenommen habe (Urk. 152 S. 18). Die Vorinstanz brachte das im Jahre 2011 zurückbezahlte Darlehen daher zu Recht vom erhaltenen Verkaufserlös von CAD 666'402.82 in Abzug. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung per 30. Juli 2013 ist im Übrigen irrelevant, ob ein Darlehen oder eine Hypothek zurückbezahlt wurde und ob das Darlehen für den Erwerb der Liegenschaft aufgenommen worden war. Die zurückbezahlten Fr. 300'000.– waren bei Auflösung des Güterstandes so oder anders nicht mehr vorhanden. Im Gegenzug verminderten sich die Passiven um Fr. 300'000.–.
1.4 Die Vorinstanz betrachtete die Beträge von Fr. 150'000.– und Fr. 135'900.70 entgegen der von ihr gewählten (missverständlichen) Formulierung (Urk. 240 S. 33: "Entsprechend stehen der Klägerin aus dem Verkauf der Liegenschaft in N._____, Kanada, diese Fr. 150'000.– zu"; Urk. 240 S. 34: "wovon der Klägerin grundsätzlich die Hälfte, mithin Fr. 135'900.70 zusteht") als rein rechnerische Werte. Sie kam zum Ergebnis, die Mittel aus den beiden Hausverkäufen seien bis zum 30. Juli 2013 vollständig verbraucht worden, "weshalb der Klägerin keine Ansprüche aus den Verkäufen der Liegenschaften in N._____ und E._____ zuzusprechen [seien]" (Urk. 240 S. 38). Zu teilen ist das im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhandene Gesamtgut (Art. 236 Abs. 3, Art. 242 Abs. 2 ZGB). Die gegenseitigen Ansprüche sind im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zu berechnen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 236 ZGB N 28). So betrachtet kommt der Frage, wie hoch die in den Jahren 2006 und 2012 erzielten Erlöse wa-- 24 of 132 -ren, gar keine Bedeutung zu. Es stellt sich lediglich die Frage, über welche Vermögenswerte (Gesamtgut) die Parteien am 30. Juli 2013 (noch) verfügten, denn nur diese fallen den Ehegatten je zur Hälfte zu (Art. 242 Abs. 1 ZGB).
1.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Gelder aus den Liegenschaftsverkäufen seien, wie vom Beklagten geltend gemacht, für den laufenden Unterhalt der Familie aufgebraucht worden (Urk. 240 S. 37), wobei dem Beklagten keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen könne (Urk. 240 S. 37 f.). Die Klägerin rügt, diese Behauptung des Beklagten sei völlig unsubstantiiert geblieben und nicht ansatzweise bewiesen worden. Sie habe stets bestritten, dass das Geld aus dem Verkauf der Liegenschaften für den Lebensunterhalt der Familie aufgebraucht worden sei. Der Beklagte sei seiner Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen und habe weder dargelegt noch bewiesen, inwiefern Gewinne aus dem Verkauf der Liegenschaften für die Deckung des hohen Lebensstandards verwendet worden seien. Die Vorinstanz gehe zu weit, wenn sie von sich aus die Steuererklärungen 2007 bis 2012 analysiere, obwohl der Beklagte mit keinem Wort vorgebracht habe, aus den Steuererklärungen seien die hohen Auslagen der Parteien ersichtlich. Die Vorinstanz führe damit faktisch den Beweis für den Beklagten. Die Klägerin habe dadurch auch nie Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz die Verhandlungsund Dispositionsmaxime verletzt. Aber selbst wenn die Parteien tatsächlich über ihren Verhältnissen gelebt hätten, sei dadurch noch lange nicht bewiesen, dass der Erlös aus dem Verkauf der beiden Liegenschaften auch effektiv für die Finanzierung ihres hohen Lebensstandards verwendet worden sei (Urk. 239 S. 18 ff. Ziff. 45 ff.).
1.6 Die Klägerin geht von einer falschen Verteilung der Behauptungs- und Beweislast aus. Die Parteien unterstehen dem Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB). Massgebend für die Zusammensetzung des Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Güterstandsauflösung (Art. 236 Abs. 3 ZGB), also der 30. Juli 2013. Die Frage, ob ein Vermögenswert, der während des Güterstandes zum Gesamtgut gehört hat, bei der Auflösung noch vorhanden ist, richtet sich nach den allgemeinen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB). Soll ein Vermögenswert in die güter-- 25 of 132 -rechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden, genügt es nicht darzutun, dieser habe einmal zum Gesamtgut gehört. Vielmehr muss bewiesen werden, dass er bei der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden gewesen ist (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 226 ZGB N 20, mit Verweis auf BGE 118 II 28; BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 226 N 4 S. 1290). Demnach oblag es der Klägerin zu behaupten und zu beweisen, dass der Erlös aus den Liegenschaftsverkäufen am 30. Juli 2013 noch vorhanden war. Weder kann gesagt werden, der Beklagte sei seiner Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen, noch kann der Vorinstanz eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime vorgeworfen werden.
1.7 In ihrem ersten Parteivortrag hat sich die Klägerin im Zusammenhang mit den beiden Liegenschaftsverkäufen freilich gar nicht auf einen Gesamtgutsanteil im Sinne von Art. 242 Abs. 2 ZGB berufen, sondern vielmehr Ersatzansprüche aus Verantwortlichkeit des Beklagten als Verwalter des Gesamtgutes geltend gemacht (Art. 231 Abs. 1 bzw. Art. 195 ZGB). Mit Bezug auf die Liegenschaft in N._____ hätten sich die Parteien im Jahre 2010 auf einen Betrag von Fr. 150'000.– geeinigt, den die Klägerin auf ihr Konto hätte erhalten sollen, was aber in der Folge nicht geschehen sei, obwohl die dafür notwendigen Mittel durchaus vorhanden gewesen wären. Diese Unterlassung – so die Klägerin weiter – begründe einen Anspruch im Sinne von Art. 195 bzw. Art. 231 Abs. 1 ZGB. Auch der hälftige Anspruch der Klägerin aus dem Verkauf des Hauses in E._____ von Fr. 135'894.48 werde als Forderung im Sinne von Art. 195 bzw. Art. 231 Abs. 1 ZGB geltend gemacht, da zu jenem Zeitpunkt genügend Geld vorhanden gewesen sei. Auch hier sei vereinbart worden, dass die Klägerin vom Nettoerlös die Hälfte hätte erhalten sollen (Urk. 76 S. 22 ff.). Auch die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch im Sinne von Art. 231 bzw. Art. 195 ZGB, die beide auf das Auftragsrecht verweisen, wären von der Klägerin zu behaupten und zu beweisen gewesen (BK-Fellmann, Art. 398 OR N 332). Inwiefern die unterlassene Überweisung der Hälfte der Verkaufserlöse auf ein (alleiniges) Konto der Klägerin (Urk. 76 S. 22: "ihr Konto") eine sorgfaltswidrige Verwaltung des Gesamtgutes darstellt, führte die Klägerin nicht näher aus und -- 26 of 132 -ist auch nicht ersichtlich, zumal bei der Gütergemeinschaft das Gesamtgut beiden Ehegatten ungeteilt gehört und während der Gütergemeinschaft kein Anspruch auf eine Gesamtgutteilung besteht (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 222 N 18). Dergleichen macht die Klägerin im Berufungsverfahren denn auch gar nicht geltend. Von unterlassenen Überweisungen bzw. von einem Ersatzanspruch im Sinne von Art. 231 oder Art. 195 ZGB ist in der Erstberufung nicht mehr die Rede, auch wenn die Klägerin von einem "anderweitigen Verbrauch" spricht und dem Beklagten "mangelnde Sorgfalt" (gemeint wohl: in der Verwaltung der Verkaufserlöse) vorwirft (Urk. 239 S. 23 f. Ziff. 56 f.). Aus dem alleinigen Umstand, dass die Verkaufserlöse am 30. Juli 2013 nicht mehr vorhanden waren, kann aber nicht auf eine unsorgfältige Vermögensverwaltung des Beklagten und einen Ersatzanspruch der Klägerin geschlossen werden.
1.8 Die Klägerin macht indes geltend, sie habe in ihrer mit Blick auf die Instruktionsverhandlung vom 6. Oktober 2014 getätigten Noveneingabe vom 2. Oktober 2014 "in beeindruckender Weise" vorgebracht, dass auf dem gemeinsamen Konto der Parteien bei der P._____ am 31. März 2007 lediglich noch CAD 130'028.91 vorhanden gewesen seien, nachdem am 12. Juli 2006 und am 2. Februar 2007 insgesamt CAD 666'402.82 auf das Konto geflossen seien, was belege, dass die Mittel nicht für die laufenden Lebenshaltungskosten der Parteien verwendet worden seien. Vielmehr müsse der Beklagte die Differenz von über einer halben Million CAD auf ein ihr unbekanntes, auf seinen alleinigen Namen lautendes Konto weitergeleitet haben. Da die kanadischen Banken eine Aktenaufbewahrungspflicht von lediglich sieben Jahren kennen würden und die Klägerin die Kontoauszüge im Jahre 2014 nur auf sieben Jahre zurück habe herausverlangen können, sei nicht mehr nachweisbar, wohin der Beklagte das Geld aus dem Verkauf des Hauses in E._____ (recte: N._____) transferiert habe. Immerhin sei daraus ersichtlich, dass der Beklagte das Vermögen auf dem Konto innert weniger Monate massiv reduziert habe. Damit sei zumindest der Verkaufserlös der Liegenschaft in N._____ aktenkundig in wenigen Monaten verschwunden und zwar in einem Zeitpunkt, als es den Parteien noch finanziell gut gegangen sei. Folglich könne der Beklagte den Verkaufserlös der Liegenschaft aus der Liegenschaft in N._____ unmöglich für die Finanzierung des Lebensunterhaltes der Parteien ver-- 27 of 132 -wendet haben. Demzufolge habe der Beklagte dieses Geld lange vor dem Beginn finanzieller Probleme anderweitig verbraucht, weshalb der Klägerin nicht vorgeworfen werden könne, sie hätte ihre Ausgaben anpassen müssen. Aber auch der Verbrauch des Verkaufserlöses der Liegenschaft in E._____ für den Lebensstandard der Parteien sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe weder substantiiert behauptet noch belegt, wofür er den Verkaufserlös verwendet habe. Der Beklagte habe den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in N._____ innert kurzer Zeit "verschwinden lassen" und könne in keinster Weise belegen, dass er den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in E._____ effektiv für den Lebensstandard der Parteien verwendet habe. Entsprechend gehe die Vorinstanz fälschlicherweise von einem Verbrauch der Gelder aus dem Verkauf der Liegenschaften für den laufenden Unterhalt der Familie aus. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse dem Beklagten mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Da aus der von ihr erteilten Vollmacht entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch kein Aufschub ihres Gewinnanteils hervorgehe, stünden ihr somit insgesamt Fr. 135'900.70 aus dem Hausverkauf in E._____ und Fr. 350'860.– aus dem Hauverkauf in N._____ zu (Urk. 239 S. 24).
1.9 Vor Vorinstanz hatte die Klägerin noch keine so weitgehenden Behauptungen aufgestellt: In der Klagebegründung vom 13. Juni 2014 führte die Klägerin aus, sie wisse nicht, was mit dem Erlös aus dem Verkauf des Hauses in H._____ von CAD 1'100'000.00 passiert sei. Der Beklagte habe Auskunft zu erteilen und die betreffenden Unterlagen, namentlich die Kontounterlagen, zu edieren. Die für den Erwerb des Hauses bei der Bank L._____ SA aufgenommenen Fr. 300'000.– seien erst im Jahre 2011 zurückbezahlt worden (Urk. 76 S. 21). Der Beklagte entgegnete, er habe die Belege aus dieser Zeit nicht mehr zur Hand und könne sie auch nicht mehr beschaffen (Urk. 82 S. 14). In ihrer Noveneingabe vom 2. Oktober 2014 wies die Klägerin darauf hin, dass sie "ganz neu" Unterlagen vom damals zuständigen Notar erhalten habe, wonach zwei Checks über insgesamt CAD 666'402.82 ausgestellt und bei der P._____ eingelöst bzw. offenbar einem gemeinsamen Konto der Parteien gutge-- 28 of 132 -schrieben worden seien. Sie wisse nicht, was danach mit dem auf das gemeinsame Konto überwiesenen Geld passiert sei; in Kanada betrage die Aufbewahrungspflicht lediglich sieben Jahre. Die Differenz zum Kontosaldo per 31. März 2007 von CAD 130'028.91 sei "zumindest erklärungsbedürftig". Der Beklagte habe die Transaktionen abgewickelt, die Klägerin habe ihm vertraut und sich damals nicht darum gekümmert. Damit ein Vergleich geschlossen werden könne, müsse dieser Punkt geklärt werden (Urk. 91 S. 2). An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 wiederholte die Klägerin, dass laut den von ihr erhältlich gemachten Unterlagen zwei Checks über insgesamt CAD 666'402.82 ausgestellt, am 12. Juli 2006 und am 2. Februar 2007 bei der P._____ eingelöst bzw. offenbar einem gemeinsamen Konto der Parteien gutgeschrieben worden seien. Von diesem Geld stehe der Klägerin die Hälfte zu. Dass der Beklagte die nämlichen Unterlagen nicht mehr habe oder beschaffen könne, sei allerdings unglaubhaft. Eventualiter fordere sie Fr. 150'000.–, die in der Vollmacht für den Verkauf der Liegenschaft in C._____ vom 23. Februar 2010 vereinbart worden seien (Urk. 152 S. 18). Der Beklagte hielt dem entgegen, es sei nichts übrig geblieben. Sie hätten Schulden in der Schweiz gehabt und Eigenkapital einbringen müssen. Es könne sein, dass zwei Checks über CAD 666'402.82 auf das Konto überwiesen worden seien bzw. aus dem Verkauf des Hauses resultiert hätten. Anhand der Kontoauszüge sehe man, was mit diesem Geld geschehen sei. Die Klägerin habe schon lange Zugang zu diesem Konto (Prot. I S. 95). Dazu liess sich die Klägerin nicht mehr vernehmen (Prot. I S. 99 ff.).
1.10 Die in der Erstberufung erhobene Behauptung, der Beklagte habe den Erlös aus dem Verkauf des Hauses in N._____ verschwinden lassen bzw. auf ein ihr unbekanntes, auf seinen alleinigen Namen lautendes Konto weitergeleitet, erweist sich als neu und unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem blieb die Erklärung des Beklagten, die Parteien hätten Schulden in der Schweiz gehabt und Eigenkapital benötigt, unbestritten. Kaum zutreffen kann die Behauptung der Klägerin, dass die im Jahre 1999 für den Erwerb der Liegenschaft in N._____ bei der Bank L._____ SA aufgenommene "Hypothek von Fr. 300'000.–" erst im Jahre 2011 zurückbezahlt wurde (Urk. 152 S. 18). Gemäss Steuererklärung 2007 betrug -- 29 of 132 -die Schuld bei der Bank L._____ SA am 31. Dezember 2007 gerade einmal noch Fr. 110'059.–, bei gesamten Schulden von Fr. 2'362'059.– (Urk. 24/10 S. 3; Urk. 240 S. 34). Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Bankauszüge aus den Jahren 2006 und 2007 nicht mehr erhältlich machen kann, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Konto bei der P._____ lautete auch auf die Klägerin (Urk. 77/15). Sie hätte sich innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren die entsprechenden Kontoauszüge selber beschaffen können. Das Scheidungsverfahren wurde am 30. Juli 2013 eingeleitet. Die Klägerin hat einen allfälligen Beweisnotstand selber zu vertreten. Zudem bezeichnete es die Klägerin vor Vorinstanz lediglich als unglaubhaft, dass der Beklagte nicht mehr über diese Kontoauszüge verfüge. Sie macht aber im Berufungsverfahren nicht geltend, die Vorinstanz habe von ihr gestellte Beweisanträge übergangen. Sie stellt auch im Berufungsverfahren weder ein Editionsbegehren noch andere Beweisanträge, welche die Existenz weiterer Aktiven im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung belegen könnten. Letztlich anerkennt denn auch die Klägerin, dass der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in N._____ – wenn auch anderweitig als für den Lebensunterhalt – verbraucht wurde (Urk. 239 S. 24 Ziff. 57). Die Tatsache, dass sich am 31. März 2007 lediglich noch CAD 130'028.91 auf dem gemeinsamen Konto befanden und der Verbleib bzw. Verbrauch des Differenzbetrages zu den gelösten CAD 666'402.82 nicht mehr genau nachvollzogen werden kann, beweist noch keine unsorgfältige Verwaltung des Gesamtgutes durch den Beklagten.
1.11 Damit sind mit der Vorinstanz weder weitere Aktiven in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen noch Ersatzansprüche im Sinne von Art. 231 bzw. Art. 195 ZGB ausgewiesen. Der Erstberufungsantrag Ziffer 3 ist abzuweisen und Dispositiv Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
2.1 Die Vorinstanz hat die Parteien verpflichtet, die per Rechtskraft des Scheidungsurteils noch nicht bezahlten Steuerschulden aus dem Jahre 2011 je zur Hälfte zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 14). Sie erwog, die Schulden hätten per
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30. Juli 2013 Fr. 162'912.85 betragen; der aktuelle genaue Betrag sei nicht bekannt, weshalb der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin die Höhe per Rechtskraft des Scheidungsurteils auszuweisen (Urk. 240 S. 52 f.). Bei diesen Steuerschulden handelt es sich um die direkten Bundessteuern und die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons Waadt für das Jahr 2011. Der Ausstand bei den direkten Bundessteuern, an die der Beklagte regelmässig Teilzahlungen leistete, betrug gemäss Kontoauszug vom 26. Januar 2018 noch Fr. 24'546.15 (Urk. 353/2). Der Ausstand bei den Einkommens- und Vermögenssteuern betrug gemäss Abzahlungsplan vom 10. August 2016 Fr. 40'866.70 (Urk. 286). Über den Betrag von Fr. 40'866.70 (nebst Zins) wurde die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 8. März 2017 betrieben (Urk. 339/1 S. 2). Per 6. April 2017 betrug der Ausstand Fr. 40'970.– (Urk. 309/1).
2.2 Die Klägerin wiederholt vor Berufungsinstanz, der Beklagte habe trotz ausreichender Mittel und einem Kontosaldo von Fr. 288'446.42 per 27. März 2012 bzw. Fr. 206'357.63 per 30. August 2012 die Steuern nicht bezahlt. Sie habe bereits vor Vorinstanz in der Klagebegründung ausgeführt, es gehe nicht an, dass der mit der Verwaltung des Vermögens betraute Ehemann trotz entsprechender Möglichkeit die Steuern nicht bezahle. Indem der Beklagte diese Behauptung vor Vorinstanz nicht bestritten habe, habe er anerkannt, die Steuerschulden 2011 alleine zu übernehmen. Die Vorinstanz habe dies verkannt und damit die Dispositions- und Verhandlungsmaxime verletzt (Urk. 239 S. 24 f. Ziff. 61).
2.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte in der Klageantwort die Ausführungen in der Klagebegründung zu den Steuerschulden sehr wohl bestritten, was die Klägerin an anderer Stelle denn auch ausdrücklich anerkennt (Urk. 82 S. 15 Ziff. 8.6.4; Urk. 239 S. 25 Ziff. 64). Zudem führte der Beklagte aus, er habe die Steuerschulden immer soweit getilgt, wie das finanzielle Fortbestehen der Familie es erlaubt habe (Urk. 82 S. 3; vgl. auch Urk. 152 S. 23 Rz 45 und Prot. I S. 97 "Zu Ziff. 45"). Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, wer die Steuerschulden 2011 zu bezahlen hat bzw. wie güterrechtlich mit den offenen Steuerschulden zu verfahren ist, im Wesentlichen um eine Rechtsfrage, die nicht anerkannt werden kann. Aus dem Umstand, dass die Steuern vom Beklagten -- 31 of 132 -nicht bezahlt wurden, folgt nicht automatisch, dass er sie alleine tragen muss. Eine Verletzung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime liegt nicht vor.
2.4 Die Klägerin macht berufungsweise zudem geltend, die Parteien hätten in der Vollmacht vom 23. Februar 2010 betreffend den Verkauf der Liegenschaft in E._____ vereinbart (Urk. 28/5), dass der Beklagte auch die Steuerschuld 2011 übernehme, weshalb sich die Klägerin nicht an der noch offenen Steuerschuld zu beteiligen habe. Da der Verkauf der Liegenschaft in E._____ laut Vollmacht unbestrittenermassen einzig den Zweck verfolgt habe, Schulden zu tilgen, sei davon auszugehen, dass darunter auch sämtliche Steuerschulden fallen würden und der Verkaufserlös zu deren Tilgung bestimmt gewesen sei. Die Parteien hätten in der Vollmacht zudem unmissverständlich festgehalten, dass "[e]twelche Restschulden […] zu Lasten des Bevollmächtigten B._____" gehen würden (Urk. 239 S. 25 f. Ziff. 65). Die Klägerin will sich in diesem Zusammenhang bereits vor Vorinstanz auf die Vollmacht vom 23. Februar 2010 berufen haben. Sie verweist auf ihre selbst verfasste Eingabe vom 23. Oktober 2013 (Urk. 21) und auf die Einigungsverhandlung vom 21. März 2014 (Prot. I S. 52). Damals sei sie noch nicht postulationsunfähig gewesen (Urk. 239 S. 25 Ziff. 62 f.).
2.5 Die damals durch Rechtsanwältin X1._____ vertretene Klägerin nahm mit ihrer selbst verfassten Eingabe vom 23. Oktober 2013 unaufgefordert zur Eingabe des Beklagten vom 13. September 2013 mit Blick auf die Einigungs- und Massnahmeverhandlung vom 30. Oktober 2013 Stellung (Urk. 5/1 und 5/2, Urk. 20, Urk. 21, Prot. I S. 8). Auf S. 16 dieser Eingabe hielt die Klägerin dafür, dass die Steuerschulden das Problem des Beklagten seien, da er diese nicht getilgt habe, obwohl er über die Mittel dafür verfügt habe; zudem besage "der beglaubigte Notarvertrag" vom 23. Februar 2010 eindeutig, dass "etwelche Restschulden zu Lasten des Beklagten gehen" würden (Urk. 21 S. 16). Im Rahmen der Massnahmeantwort ging der Rechtsvertreter des Beklagten auch auf die von der Klägerin persönlich verfasste Eingabe ein (Prot. I S. 16). Anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung führte die Klägerin am 21. März 2014 aus, der Beklagte habe sich ja nicht einmal an "die Verträge" gehalten, nach welchen er sie hätte auszahlen müssen (Prot. I S. 52 ff.). Mit "den Verträgen" sei – so die Klägerin in -- 32 of 132 -ihrer Berufung – die Vollmacht vom 23. Februar 2010 gemeint gewesen (Urk. 239 S. 25 Ziff. 63).
2.6 In der Klagebegründung führte die Klägerin zu den Steuerschulden der Parteien aus, es stelle sich die Frage nach der Haftung, wenn der mit der Verwaltung des Vermögens betraute Ehemann trotz entsprechender Möglichkeit die gemeinsamen Steuern nicht bezahle, jedoch das während der Trennungszeit vorhandene Barvermögen praktisch restlos aufbrauche. Der Beklagte habe darüber Auskunft zu geben, weshalb er die Steuern nicht im Jahr 2012 oder bereits 2011 bezahlt habe, als das notwendige Geld noch vorhanden gewesen sei. Die Vollmacht vom 23. Februar 2010 bzw. eine darin enthaltene Vereinbarung über Schulden erwähnte die Klägerin in diesem Zusammenhang mit keinem Wort (Urk. 76 S. 31 ff. Ziff. 8.6.4). Im zweiten Parteivortrag verwies die Klägerin auf die Klagebegründung, worin sie hinreichend ausgeführt und belegt habe, dass im Jahr 2011 mehr als genügend Mittel vorhanden gewesen seien, um die Steuern zu bezahlen bzw. die provisorischen Rechnungen zu begleichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie seit 2009 vom Sozialamt hätte leben müssen, wenn der Beklagte die Steuerschulden 2011 bezahlt hätte. Das Verhalten des Beklagten, der sich stets und ausschliesslich um die finanziellen Belange der Familie gekümmert habe, mithin mit der Verwaltung des Gesamtguts betraut gewesen sei, stelle ein pflichtwidriges Unterlassen dar, für das er "analog Auftragsrecht" hafte. Als Folge davon habe er die Verzugszinsen alleine zu tragen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen mit Wirkung ab Januar 2013 monatlich Fr. 800.– zur Tilgung der Steuerschulden in den Bedarf des Beklagten aufgenommen worden seien. Dieser Betrag sei bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung der Scheidung aufzusummieren und – da vermögensbildend und den Unterhaltsanspruch der Klägerin vermindernd – von der güterrechtlich zuzuweisenden Schuld abzuziehen (Prot. I S. 87; Urk. 152 S. 23). Auch an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 berief sich die Klägerin nicht ansatzweise auf eine in der Vollmacht vom 23. Februar 2010 enthaltene Übernahme der Steuerschulden durch den Beklagten.
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Die Vorinstanz setzte sich bei der Zuweisung der Steuerschulden 2011 folgerichtig denn auch nicht mit der Vollmacht vom 23. Februar 2010 auseinander. Sie wies die Steuerschulden den Parteien je zur Hälfte zu mit der Begründung, die Parteien hätten gemeinsam entschieden, primär ihren Lebensstil zu pflegen und Schulden hinten anzustellen bzw. sich für ihren Lebensstil gar zu verschulden. Für die bisher, nach Auflösung des Güterstandes vom Beklagten geleisteten Abzahlungen sah sie von einer Ersatzpflicht der Klägerin ab mit dem Hinweis, diese Raten seien in seinem Bedarf eingerechnet worden mit der Folge, dass die Klägerin einen tieferen Unterhaltsbeitrag erhalten habe (Urk. 240 S. 52 f.). Mit dieser Begründung wiederum setzt sich die Klägerin in der Berufung nicht substantiiert auseinander. Soweit sich die Klägerin in der Berufung auf die Vollmacht vom 23. Februar 2010 beruft und daraus ableitet, der Beklagte habe darin auch die offenen Steuerschulden übernommen, stützt sie ihren behaupteten Anspruch auf ein völlig neues Tatsachenfundament. Ihre Ausführungen sind verspätet und damit unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darauf kann nicht eingetreten werden.
2.7 Die Klägerin kann im Übrigen aus der Vollmacht vom 23. Februar 2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten. In dieser Vollmacht bevollmächtigte sie den Beklagten zum Verkauf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft in E._____, wobei der Verkaufserlös wie folgt verwendet werden sollte (Urk. 28/5): "Verwendung des Verkaufes:
1. Hypothekenablösung
2. Pensionskassenrückführung
3. Schuldentilgung
4. Erlös halbe/halbe Aufteilung
5. Etwelche Restschulden gehen zu Lasten des Bevollmächtigten B._____" Die Unterschriften der Parteien wurden notariell beglaubigt, die Vollmacht bzw. das Vereinbarte selber aber nicht öffentlich beurkundet, worauf der Beklagte bereits vor Vorinstanz hinwies (Urk. 82 S. 14). Eine identische Vollmacht wurde auch bezüglich des Verkaufs der Liegenschaft in C._____ ausgestellt (ebenfalls Urk. 28/5). Diese Liegenschaft wurde indes nicht verkauft und befindet sich heute im Alleineigentum der Klägerin. Die Vorinstanz hat das Gesamtgut der Parteien per 30. Juli 2013 hälftig geteilt, wobei sie missverständlich vom "Gesamtgut im Eigentum der jeweiligen Par-- 34 of 132 -tei" sprach, obwohl das Gesamtgut beiden Ehegatten ungeteilt gehört (Art. 222 Abs. 2 ZGB), und zwar über die Auflösung des Güterstandes hinaus bis zur Teilung (BSK ZGB I-Hauseer/Aebi-Müller, Art. 240 N 1). Die per 30. Juli 2013 bestehenden Schulden, bestehend in der Steuerschuld des Jahres 2011 in der Höhe von Fr. 162'912.85 (Stand: 30. Juli 2013) hat die Vorinstanz den Parteien ebenfalls je zur Hälfte zugewiesen, wobei sie die Klägerin lediglich verpflichtete, die Hälfte der per Rechtskraft des Scheidungsurteils noch vorhandenen Steuerschulden zu bezahlen, und damit zugunsten der Klägerin von einer Ausgleichsforderung des Beklagten für die von ihm nach Auflösung des Güterstandes bezahlten Raten absah. Im Ergebnis teilte die Vorinstanz das per Auflösung des Güterstandes vorhandene Gesamtgut (Aktiven des Gesamtgutes abzüglich der Passiven) somit je zur Hälfte, wie dies Art. 242 Abs. 2 ZGB vorsieht (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 241 N 7). Indem sie das Gesamtgut als "im Eigentum des Beklagten" bzw. "im Eigentum der Klägerin" bezeichnete, wies sie implizit die entsprechenden Vermögenswerte einer der beiden Parteien zu. Würden die Steuerschulden nun vollumfänglich dem Beklagten zugewiesen, würde dies auf eine Abänderung des gesetzlichen Teilungsschlüssels (Art. 242 Abs. 2 ZGB) hinauslaufen. Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten aber nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht (Art. 242 Abs. 3 ZGB). Die Klägerin behauptet nicht, dass dies vorliegend erfolgt wäre. Auch können die Ehegatten für Vollschulden, für die jeder Ehegatte mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut haftet, untereinander keine von Art. 233 ZGB abweichende Regelung treffen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 233 und 234 ZGB N 54). Und schliesslich bietet auch Art. 224 Abs. 1 ZGB keine Grundlage, um die Steuerschulden vollumfänglich dem Beklagten zuzuweisen. Laut dieser Bestimmung können die Ehegatten durch (öffentlich beurkundeten; Art. 184 Abs. 1 ZGB) Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte von der Gütergemeinschaft ausschliessen. Weder stellt die Vollmacht vom 23. Februar 2010 einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag dar (nur die Unterschriften wurden beglaubigt), noch handelt es sich bei Schulden um Vermögenswerte im Sinne dieser Bestimmung.
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2.8 Damit erweist sich die Berufung gegen Dispositiv Ziffer 14 als unbegründet. Soweit die Klägerin in ihrer Eingabe vom 2. November 2017 nicht nur zum Schreiben des Beklagten ans Steueramt Q._____ vom 2. Oktober 2017 (Urk. 308) Stellung nimmt, sondern ihre Ausführungen zur Aufteilung der Steuerschulden ergänzt (Urk. 325 lit. a), erweisen sich ihre Vorbringen als verspätet und damit unbeachtlich (vgl. bereits E. III/5).
2.9 Die Klägerin stellt aber auch noch einen Eventualantrag (Urk. 239 S. 2). Zu dessen Begründung trägt sie vor, es sei falsch, wenn die Vorinstanz die per Rechtskraft des Scheidungsurteils noch ausstehende Steuerschuld aufteile, weil die offene Steuerschuld unmittelbar mit der Rechtskraft der nachehelichen Unterhaltsregelung zusammenhänge. Solange diese nicht in Rechtskraft erwachse, bezahle der Beklagte weiterhin Unterhaltsbeiträge gemäss dem letzten Massnahmeentscheid vom 12. November 2015. Demzufolge sei dem Beklagten ein monatlicher Betrag von Fr. 1'100.– im Bedarf für die Abzahlung der Steuerschuld zugestanden worden. Entsprechend reduziere sich die Steuerschuld noch solange, als dass der Beklagte Unterhaltsbeiträge gemäss dem Massnahmeentscheid bezahlen müsse. Insofern seien die Parteien zu verpflichten, die im Zeitpunkt des Eintritt der Rechtskraft der nachehelichen Unterhaltsregelung noch offenen Steuerschulden 2011 je zur Hälfte zu bezahlen. Darüber hinaus entziehe es sich ihrer Kenntnis, ob der Beklagte die ihm im Bedarf eingerechneten Steuerraten tatsächlich für die Tilgung der Steuerschuld 2011 verwendet habe (Fr. 800.– seit dem 1. Januar 2013, Fr. 1'100.– seit 1. September 2015). Sollte dies nicht der Fall sein, müsse sie berechtigt sein, von der auf sie entfallenden Steuerschuld Fr. 400.– (1/2 von Fr. 800.–) für den Zeitraum von Januar 2013 bis und mit August 2015, danach Fr. 550.– (1/2 von Fr. 1'100.–) abzuziehen (Urk. 239 S. 26). Die Vorinstanz begründete die Aufteilung der Steuerschuld per Rechtskraft des Scheidungsurteils damit, dass dem Beklagten die bisher geleisteten Abzahlungsraten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die vollständige Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils in seinem Bedarf eingerechnet worden seien. Entsprechend habe auch die Klägerin die Belastung der Ratenzahlungen über ein Manko bzw. einen geringeren Freibetrag mitgetragen (Urk. 240 S. 52). Die Kläge-- 36 of 132 -rin beanstandet diese Erwägung im Kern nicht, sondern wendet einzig ein, die vorsorglichen Massnahmen würden bis zu deren Ablösung durch den nachehelichen Unterhalt gelten. Der Beklagte beantragte zwar die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung, machte aber zum Eventualantrag der Klägerin und zu den Erwägungen der Vorinstanz keine Ausführungen (Urk. 251 S. 5). Die vorsorgliche Unterhaltspflicht lief während des Berufungsverfahrens weiter. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu bemerken, dass dem Beklagten laut Beschluss vom 27. Juli 2017 ab 1. November 2016 lediglich noch Fr. 600.– für die Steuern des Jahres 2011 im Bedarf angerechnet wurden (Urk. 299 S. 8), was aber nichts daran ändert, dass sich der Anteil der Klägerin am Überschuss im entsprechenden (hälftigen) Umfang reduziert (Urk. 299 S. 9). Da nachehelicher Unterhalt und Güterrecht mit dem heutigen Berufungsentscheid geregelt werden, sind die Parteien somit zu verpflichten, die per Rechtskraft des Berufungsentscheids noch bestehenden Steuerschulden des Jahres 2011 je zur Hälfte zu bezahlen. Die von der Klägerin gewünschte Abzugsberechtigung kann indes nicht erteilt werden. Sie zielt wohl auf eine nichthälftige Teilung in dem Sinne, als dem Beklagen mehr und der Klägerin weniger als die Hälfte der Steuerschuld zuzuweisen sei. Dazu müsste aber bereits heute bekannt sein, in welchem Verhältnis die ausstehenden Steuern aufzuteilen bzw. welche ziffernmässig bestimmte Schulden (exakte Beträge) wem zuzuweisen sind. Diese Abrechnung kann nicht über eine Abzugsberechtigung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Letztlich macht die Klägerin geltend, sie habe in der Vergangenheit allenfalls (falls der Beklagte nicht alle Steuerraten bezahlt habe) zu wenig Unterhalt erhalten, was nunmehr güterrechtlich auszugleichen sei. Dabei ist aber nicht ersichtlich, auf welche rechtliche Grundlage sich die Klägerin überhaupt stützt. Die Klägerin behauptet nicht, der Beklagte habe die in seinem Bedarf berücksichtigten Abzahlungsraten nicht regelmässig bezahlt. Als Mitschuldnerin hätte sie selber in Erfahrung bringen können, welche Ratenzahlungen der Beklagte in der Vergangenheit an das Steueramt des Kantons Waadt leistete bzw. nicht leistete.
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Welche Abzugsbeträge die Klägerin genau geltend machen will, ergibt sich auch nicht aus ihrer Noveneingabe vom 31. Januar 2018. Darin führt die Klägerin unter Hinweis auf einen jüngst angeforderten ("selon votre demande") Kontoauszug der direkten Bundessteuern 2011 vom 26. Januar 2018 einzig aus, der Saldo sei tiefer als die Forderung, der Beklagte habe im "Eheschutzurteil" einen deutlich höheren Betrag für die Tilgung der Steuerschuld erhalten, nämlich Fr. 1'100.–, offen seien per Januar 2018 aber Fr. 24'546.15 (Urk. 351). Was das im vorliegenden güterrechtlichen Zusammenhang bedeutet, bleibt vollkommen unklar, und auch die Klägerin leitet daraus lediglich ab, dem Beklagten könne in seinem Bedarf keine Steuertilgungsrate mehr angerechnet werden, da er vertragsbrüchig sei und "[g]emäss den beglaubigten Notarverträgen vom Februar 2010" für alle Restschulden alleine aufkommen müsse (Urk. 351). Aus dem Kontoauszug (Urk. 353/2) ergibt sich im Übrigen, dass der Beklagte die ihm im Massnahmeentscheid vom 27. Juli 2017 ab 1. November 2016 zugebilligte Steuerrate von Fr. 600.– lückenlos bezahlte. Welche früheren Raten nicht geleistet wurden, hätte die Klägerin – wie bereits ausgeführt – aber längst in Erfahrung bringen können und überdies genau substantiieren müssen, zumal sie bereits mit ihrem Massnahmebegehren vom 26. Oktober 2016 einen Kontoauszug mit allen bis September 2016 erfolgten Zahlungen einreichte (Urk. 259/257 S. 4, Urk. 259/259/2.1). Insoweit kann sie sich nicht auf das Novenrecht und den Kontoauszug vom 26. Januar 2018 berufen. Als verspätet sind auch die in der Noveneingabe vom 23. April 2018 gemachten ergänzenden Angaben über die vom Beklagten in den Jahren 2013 bis 2016 bezahlten Steuerraten zu betrachten (Urk. 376 S. 1 f.).
2.10 Mit Noveneingabe vom 2. Oktober 2017 beantragte die Klägerin "[i]n Ergänzung des güterrechtlichen Antrages", "der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sämtliche Steuerschulden für die Zeit des Zusammenlebens zu übernehmen und zu bezahlen (mit Regressrecht der Berufungsklägerin, falls sie Zahlungen ans Steueramt gestützt auf die Betreibung machen sollte)." Es sei belegt, dass der Beklagte diese Steuerschuld vertraglich (im Innenverhältnis gegenüber seiner ehemaligen Gattin) übernommen habe, weshalb er verpflichtet sei, diese Steuerschuld zu bezahlen, mitsamt Verzugszinsen, Betreibungskosten etc. Der Gesamtbetrag gemäss (unbegründetem) Rechtsöffnungsurteil vom 25. Septem-- 38 of 132 -ber 2017 belaufe sich auf Fr. 40'866.70 (Urk. 305). Mit Noveneingabe vom 9. Januar 2018 reichte die Klägerin das am 4. Januar 2018 zugestellte begründete Rechtsöffnungsurteil ein, bei dem es sich um ein echtes Novum handle (Urk. 337, Urk. 339/1). Mit Noveneingabe vom 23. April 2018 reichte die Klägerin den Beschwerdeentscheid der Kammer vom 10. April 2018 "als beachtenswertes echtes Novum" ein, wonach nunmehr klar sei, dass sie dem Kanton Waadt eine Summe von Fr. 36'152.90 nebst Zinsen zu 3% seit 12. Juni 2013, Fr. 4'392.95 (Verzugszins auf Akontozahlungen), Fr. 320.85 (Ausgleichszins) sowie Betreibungskosten schulde und diese Schuld von über Fr. 46'000.– vollstreckbar sei (Urk. 376, Urk. 378/1). Soweit der ergänzte güterrechtliche Antrag vom 2. Oktober 2017 über den Erstberufungsantrag Ziffer 4 hinausgeht, d.h. mit Bezug auf das einzuräumende Regressrecht, wurde er verspätet gestellt (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern das von ihr beantragte Regressrecht auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Das Rechtsöffnungsurteil datiert zwar vom 25. September 2017 (Urk. 311). Der Klägerin war aber schon länger bekannt, dass sie aufgrund der solidarischen Haftung vom Kanton Waadt in Anspruch genommen werden kann, der Kanton Waadt gegen sie die Betreibung einleitete und ein Rechtsöffnungsverfahren drohte (Urk. 259/257 S. 6 Ziff. 16). Auch legt die Klägerin nicht dar, dass sie tatsächlich über ihren hälftigen Anteil hinausgehend in Anspruch genommen wird bzw. über ihren hälftigen Anteil hinausgehend Zahlungen an das Steueramt des Kantons Waadt leistet. Sie kann deshalb auch kein Regressrecht beanspruchen. Der Entscheid der Kammer vom 10. April 2018, mit welchem die Beschwerde gegen das Rechtsöffnungsurteil abgewiesen wurde (Urk. 376 S. 1, Urk. 378/2), vermag am Gesagten nichts zu ändern.
2.11 Zufolge Verspätung (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und Postulationsunfähigkeit (E. III/6) ist auf die von der Klägerin persönlich verfasste Darstellung "wie es zur vertraglichen Übernahme der Steuerschulden durch Herr B._____ kam und dass er dafür haftet", nicht weiter einzugehen (Urk. 337, Urk. 339/4).
2.12 Gläubiger der Steuerforderung – auch hinsichtlich der Bundessteuern – ist der Kanton Waadt (BGer 5P.417/2000 vom 19. Februar 2001 E. 5). Demzufol-
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ge ist Dispositiv Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne zu bestätigen, als die Parteien zu verpflichten sind, die gegenüber dem Kanton Waadt per Rechtskraft des Berufungsentscheids noch vorhandenen Steuerschulden des Jahres 2011 (Impôt fédéral direct 2011, Impôt sur le revenu et la fortune 2011) je zur Hälfte zu bezahlen. B. Zweitberufung des Beklagten und Noveneingabe des Beklagten vom 8. März 2018
1. Der Beklagte beantragt mit seiner Zweitberufung, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm unter güterrechtlichem Titel eine Ausgleichszahlung von Fr. 51'638.15 zu leisten (Urk. 259 S. 6, S. 11). Vor Vorinstanz hat der Beklagte keine solche Ausgleichszahlung gefordert. An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 erklärte der Beklagte vielmehr, dass die Parteien mit Ausnahme der Liegenschaften in Kanada und C._____, einer an die Klägerin ausbezahlten Versicherungsleistung von Fr. 68'000.– und des zu teilenden Schmuckes, bereits vollständig auseinandergesetzt seien (Prot. I S. 90 mit Verweis auf Urk. 155/1 S. 3). Der Beklagte will laut Berufungsbegründung den Schmuck der Klägerin zwar nach wie vor in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbeziehen und zu diesem Zweck eine Wertschätzung vornehmen, die dem Gericht vorzulegen sei. Gleichzeitig ist ihm aber bewusst, "dass dieser Punkt nicht erfüllt werden kann" (Urk. 259/239 S. 11). In seiner Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags von Fr. 51'638.15 spielt der Schmuck – im Gegensatz zur Versicherungsleistung von Fr. 68'000.– – denn auch keine Rolle mehr. In Anlehnung an das vorinstanzliche Urteil macht der Beklagte folgende Aufstellung (Urk. 259/239 S. 17), wobei die Änderungen gegenüber der Vorinstanz kursiv hervorgehoben sind: Gesamtgut im Eigentum des Beklagten: Anteil Mercedes ML: Fr. 0.– ½ Fr. 0.– Kontokorrent Raiffeisenbank: Fr. 35'446.08 ½ Fr. 17'723.05 Wertschriftendepot Raiffeisen: Fr. 66'514.05 ½ Fr. 33'257.– Bargeld: Fr. 0.– ½ Fr. 0.– -- 40 of 132 -Postkonto: Fr. 0.– ½ Fr. 0.– Postkonto mit Partnerin: Fr. 0.– ¼ Fr. 0.– Mietzinsdepot mit Partnerin: Fr. 0.– ¼ Fr. 0.– Total Beklagter: Fr. 101'960.13 Fr. 50'980.05 Gesamtgut im Eigentum der Klägerin: UBS-Konti Fr. 2'236.51 ½ Fr. 1'118.25 Verschobene UBS-Werte 2012/2013* Fr. 203'000.00 ½ Fr. 101'500.00 Total Klägerin Fr. 205'236.51 ½ Fr. 102'618.25 * Der genaue Betrag kann laut Beklagtem erst bei Eintreffen des Auszuges ermittelt und die entsprechende Schlussabrechnung zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden. Aus der Gegenüberstellung des hälftigen Anteils von Fr. 102'618.25 und des hälftigen Anteils von Fr. 50'980.05 errechnet der Beklagte einen güterrechtlichen Anspruch von Fr. 51'638.15. Die Versicherungsleistung von Fr. 68'000.– ist zwar in den "verschobenen UBS-Werten" von Fr. 203'000.– enthalten (Urk. 259/239 S. 12). Trotzdem ist es vom Streitgegenstand her nicht das Gleiche, ob der Beklagte von der Klägerin eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 51'638.15 fordert oder eine Rückzahlung der von der Klägerin "unter Abänderung der Kontodaten erhaltenen Versicherungsleistung der D._____ vom 7. Oktober 2012 von CHF 68'000.–" an ihn zwecks Schuldentilgung verlangt (Urk. 82 S. 6 Ziff. 8). Der Beklagte forderte vor Vorinstanz auch keine Ausgleichszahlung von Fr. 51'638.15, nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 14. September 2015 zu verstehen gegeben hatte, dass sie die von ihr einverlangten Kontoauszüge der UBS für die Periode vom 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013 nicht einreichen werde (Urk. 174, Urk. 187). Soweit mit dem Zweitberufungsantrag Ziffer 6 über die Aufhebung der vom Beklagten zu leistende Ausgleichszahlung hinausgegangen wird (indem der Beklagte seinerseits Ausgleichsansprüche erhebt), kann darauf nicht eingetreten werden, zumal der Beklagte die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Berufungsverfahren nicht nachweist (Art. 317 Abs. 2 ZPO).
2.1 Der Beklagte bringt vor, der Verkaufserlös des in Kanada für CAD 6'000.– (umgerechnet Fr. 4'680.–) verkauften Mercedes ML 430 sei auf das gemeinsame Konto bei der P._____ einbezahlt und zur Sicherstellung der Hypo-
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thekenzahlung der Liegenschaft in Kanada verwendet worden. Dieser Betrag sei deshalb nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen (Urk. 259/239 S. 11, Urk. 242/3).
2.2 Die Vorinstanz betrachtete den im März 2014 vom Beklagten für CAD 6'000.– verkauften Mercedes ML 430 (Urk. 85/59) als Gesamtgut und berücksichtigte für die Teilung des Gesamtgutes den Gegenwert von Fr. 4'680.– (Urk. 240 S. 40 f.). Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (30. Juli 2013) massgebend (Art. 236 Abs. 3 ZGB). Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 240 ZGB). Wird nach Auflösung des Güterstandes Gesamtgut gegen Entgelt veräussert, tritt der Erlös an die Stelle der Gesamtgutsbewertung (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 240 N 5). Wohin der Erlös fliesst, wofür der Erlös verwendet wird oder ob der Erlös im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch vorhanden ist, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht relevant. Die Berufung ist insoweit unbegründet.
3.1 Der Beklagte macht geltend, er habe weder die Hälfte des Kontokorrentkontos noch die Hälfte des Wertschriftendepots bei der Raiffeisenbank zu teilen, da es die Klägerin trotz Aufforderung durch das Gericht in der Verfügung vom 13. August 2015 unterlassen habe, die Kontoauszüge ihrer beiden Konten bei der UBS für die Dauer von 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013 beizubringen. Auf diese Konten seien im Jahre 2012 seitens des Beklagten Fr. 125'000.– und in den Jahren 2009 und 2012 seitens der Versicherung Fr. 78'000.–, total also Fr. 203'000.–, überwiesen worden. Er beantrage die Edition besagter Kontoauszüge und die Anrechnung von mindestens Fr. 203'000.– im Güterrecht (Urk. 259/239 S. 12 f.).
3.2 Die bei der Raiffeisenbank gelegenen Vermögenswerte sind unabhängig davon, ob weitere Fr. 203'000.– als Gesamtgut bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch unten Erw. IV/B/8), als Gesamtgut zu betrachten und in die hälftige Gesamtgutsteilung einzubeziehen. Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Die Berufung ist auch insofern unbegründet.
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3.3 Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte den Kontoauszug (samt Depot) per 30. Juli 2013 zu edieren habe, was er bis anhin trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe. Die Klägerin gehe davon aus, dass sich am 30. Juli 2013 noch mehr Geld auf dem Konto befunden habe als am 31. Juli 2013 (Urk. 259/251 S. 15 Ziff. 42 und 46). Da die Berufung des Beklagten bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Die Klägerin brachte ihren Hinweis denn auch lediglich im Rahmen "der anwaltlichen Sorgfaltspflicht" an (Urk. 259/251 S. 14 Ziff. 39 a.E.). In der Stellungnahme zum Beweisergebnis hat die Klägerin im Übrigen die Höhe der von der Vorinstanz berücksichtigten Vermögenswerte (die auf dem Kontosaldo per 31. Juli 2013 und dem Verkaufspreis der Apple-Aktien beruhen; Urk. 173/6 und Urk. 240 S. 44) anerkannt (Urk. 204 S. 5 Rz 9: "Die Klägerin geht davon aus, dass diese Beträge auch am 30. Juli 2013 vorhanden waren", S. 8). Der Editionsantrag lit. d ist abzuweisen (Urk. 259/251 S. 3).
4.1 Die Vorinstanz hat ein Barvermögen der Parteien von Fr. 50'000.– angenommen. Die Klägerin habe vorgebracht, der Beklagte habe in der Steuererklärung 2012 Fr. 50'000.– an Bargeld, Gold und Edelmetallen ausgewiesen. Der Beklagte bestreite nicht, über diese Barmittel verfügt zu haben, gebe jedoch an, diese für seinen Anwalt und zur Begleichung der von der Klägerin angehobenen Betreibungen verwendet zu haben, um seine Stelle bei der Bank antreten zu können. Diese Vorbringen seien indes nicht zu hören. Der Beklagte habe seinen Anwalt mit Vollmacht vom 15. April 2013, mithin dreieinhalb Monate vor Klageeinreichung, mandatiert, wobei in dieser Zeit noch keine allzu hohen Kosten angefallen sein könnten, zumal schliesslich die Klägerin das Verfahren eingeleitet habe. Die erste namhafte Eingabe des Anwalts des Beklagten sei erst am 13. September 2013 erfolgt. Die vor dem 30. Juli 2013 entstandenen Anwaltskosten könnten die Barreserve von Fr. 50'000.– also höchstens angekratzt haben. Der Beklagte beziffere die vor Klageeinleitung entstandenen Anwaltskosten nicht. Auch die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen könne erst nach dem Stichtag erfolgt sein, datiere die erste Betreibung doch vom 21. März 2013. Folglich sei -- 43 of 132 -davon auszugehen, dass der Beklagte per Stichtag noch über ganze Fr. 50'000.– an Barreserven verfügt habe (Urk. 240 S. 44 f.).
4.2 Der Beklagte trägt dagegen vor, beim in der Steuererklärung aufgeführten Barvermögen handle es sich um frei angenommene Beträge, die sich aus Uhren und dem Schmuck (Eigengut) und den Barreserven bei der Raiffeisenbank zusammensetzten. Eine solche Angabe in der Steuererklärung sei nicht auf einen früheren oder späteren Stichtag anwendbar, handle es sich dabei doch um eine ungefähre Zahl. Er habe bis weit über den Stichtag der Einreichung der Klage die vollen Kosten der ganzen Familie getragen. Die erste Konvention betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 30. Oktober 2013 sei erst anfangs 2014 in Kraft getreten und habe eine rückwirkende Aufrechnung seiner Aufwendungen bis zum 1. Januar 2013 vorgesehen. In der Folge seien diese Aufrechnungen von der Klägerin bis vor Obergericht angefochten worden. Die Steuererklärungen 2012 und 2013 würden die Umstände erhellen. Die Fr. 50'000.– seien deshalb nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen (Urk. 259/239 S. 14).
4.3 Die Klägerin entgegnet, der Beklagte habe vor Vorinstanz nicht bestritten, über die in der Steuererklärung aufgeführten Barmittel von Fr. 50'000.– verfügt zu haben. Entsprechend seien diese Fr. 50'000.– in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen. Daran ändere nichts, dass der Beklagte über den Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung hinaus Kosten der ganzen Familie getragen haben wolle, was bestritten werde. Im Gegenteil habe der Beklagte stets nur für sich geschaut und der Klägerin gesagt, dass sie verhungern solle (Urk. 259/251 S. 16).
4.4 Die Ausführungen des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht sind neu und unzulässig. Insbesondere hat der Beklagte nie behauptet, es gehe hier um Schmuck und Uhren (vgl. Urk. 82 S. 15, Prot. I S. 96). Um "Barreserven bei der Raiffeisenbank" kann es sich auch nicht handeln, versteht der Beklagte darunter doch sein Guthaben bei der Raiffeisenbank (Prot. I S. 167; vgl. auch Prot. I S. 96 [Zu Ziff. 36]). Der Einwand, dass eine Angabe in der Steuererklärung 2012 nicht geeignet ist, Gesamtgut per 30. Juli 2013 zu belegen, betrifft hingegen die Beweislastverteilung und die Beweiswürdigung und ist zu beachten.
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4.5 Soll ein Vermögenswert in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden, genügt es nicht darzutun, dieser habe einmal zum Gesamtgut gehört. Vielmehr muss bewiesen werden, dass er bei der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden gewesen ist (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 226 ZGB N 20, mit Verweis auf BGE 118 II 28; BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 226 N 4 S. 1290). Demnach oblag es der Klägerin zu behaupten und zu beweisen, dass am 30. Juli 2013 Bargeld von Fr. 50'000.– vorhanden war. Die Vorinstanz verkennt mit ihren Erwägungen, dass die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin obliegt.
4.6 In der Klageschrift verlangte die Klägerin, der Beklagte habe über das Vorhandensein eines allfälligen Banksafes und dessen Inhalt Auskunft zu erteilen. Immerhin weise die Steuererklärung 2012 (Urk. 13/19) unter der Rubrik "Bargeld, Gold und andere Edelmetalle" einen Betrag von Fr. 50'000.– aus; dieses Geld werde der Beklagte kaum in seiner Wohnung aufbewahren. Als Beweismittel bezeichnete sie die Vorlage einer Bestätigung der Raiffeisenbank … [Region] über das allfällige Vorhandensein eines Banksafes (Urk. 76 S. 27). In der Klageantwort bestritt der Beklagte diese Vorbringen pauschal (Urk. 82 S. 15 [zu 8.6.1.3]). An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 ging die Klägerin davon aus, dass es sich bei den in der Steuererklärung 2012 deklarierten Fr. 50'000.– um Barmittel handle. Der Beklagte habe in der Klageantwort, Ziff. 8.6.1.6, den Besitz von Barmitteln eingeräumt. Ausserdem werde auf die eingereichte Tonbandaufnahme (Urk. 92/5) verwiesen. Der Beklagte habe zu belegen, was mit diesem Geld bis am 30. Juli 2013 geschehen sei. Bis dahin gehe die Klägerin davon aus, dass es immer noch vorhanden sei, weshalb sie einen Anspruch aus Gesamtgut auf Fr. 25'000.– als ihre Hälfte am nämlichen Gesamtgut erhebe (Urk. 152 S. 20). Der Beklagte erklärte darauf, es sei klar, dass das Geld irgendwann aufgebraucht sei, wenn jeden Monat ein Manko von Fr. 2'000.– bis Fr. 4'000.– bestehe. Es sei richtig, dass er über keine weiteren Barreserven verfüge. Er habe mit seinen Geldreserven die Anwaltskosten bezahlt und die Schulden, für die er von der Klägerin betrieben worden sei, damit er die Stelle bei der Bank bekomme. Er habe überdies ein Darlehen von seiner Partnerin erhalten, damit er alle diese Auslagen ha-- 45 of 132 -be decken können. Daher seien mittlerweile alle Barreserven aufgebraucht. Auch bei der Klägerin seien Barreserven vorhanden gewesen (Prot. I S. 96).
4.7 Entgegen der Auffassung der Klägerin, kann die Antwort des Beklagten auf die Frage, von welchem Konto er 2013 die Anwaltsrechnungen bzw. die Vorschüsse an seinen Rechtsvertreter überwiesen habe (Urk. 82 S. 15: "Durch die Unterstützung von Freunden und Bekannten und mit meinen letzten Barmitteln."), nicht als Anerkennung gewertet werden, dass am 30. Juli 2013 noch Fr. 50'000.– vorhanden waren.
4.8 Der von der Vorinstanz mit Beweisverfügung vom 13. August 2015 formulierte Beweissatz r) lautete wie folgt (Urk. 162 S. 8 f.): "Der Beklagte verfügte per 30. Juli 2013 über Barreserven in der Höhe von Fr. 50'000.–, mit welchen er Zahlungen für die Hypothekarzinsen der Liegenschaft in C._____, an das Betreibungsamt R._____-… und für einen Kuraufenthalt tätigte." Als Hauptbeweismittel der Klägerin liess die Vorinstanz die Urkunden 92/5 und 153/41-43 sowie die Parteibefragung der Klägerin und des Beklagten zu. Der Beklagte bezeichnete keine Beweismittel.
4.9 Bei Urk. 92/5 handelt es sich um eine CD mit einer vom Beklagten auf dem Telefonbeantworter der Klägerin hinterlassenen Nachricht, "die sich auf diese Reserven bezieht" (Urk. 91 S. 3). Die CD wurde aber im Zusammenhang mit einem Konto des Beklagten bei der Raiffeisenbank eingereicht (Urk. 91 S. 3). Offenbar verstand auch die Klägerin "Barreserven" (Urk. 91 S. 3) als flüssige Mittel und nicht als Bargeld im Sinne der Steuererklärung. Wann diese Mitteilung erfolgte, ist nicht bekannt. In der Parteibefragung erklärte der Beklagte, es sei um die Reserve von Fr. 250'000.– bei der Raiffeisenbank gegangen (Prot. I S. 158). Diese Reserve wurde unbestrittenermassen je zur Hälfte auf die Parteien aufgeteilt (Urk. 259/251 S. 14 Ziff. 40; Prot. I S. 100). Die CD ist nicht geeignet, den Nachweis für das Vorhandensein von Fr. 50'000.– in bar per 30. Juli 2013 zu leisten.
4.10 Bei Urk. 153/41 handelt es sich um eine Gutschriftsanzeige der Migrosbank zugunsten der Klägerin vom 4. Februar 2015. Demzufolge zahlte der Beklagte zugunsten der Klägerin Fr. 1'441.40 bar bei der Post mit dem Zweck "Ver-
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billigung CSS" ein. Der Beklagte sagte dazu aus, dies müsse das Geld gewesen sein, das aufgrund der Verbilligung der CSS an ihn direkt vom Pöstler in bar zurückbezahlt und von ihm am Postschalter bar einbezahlt worden sei (Prot. I S. 158). Bei Urk. 153/42 handelt es sich um eine Bestätigung von zwei Hypothekarzinszahlungen (Einzahlungsschein oder Schaltereinzahlung) vom 22. April 2015 über je Fr. 3'125.–. Der Beklagte sagte dazu aus, er wisse nicht mehr, bei welcher Bank er das Geld bezogen habe, um die Hypothekarzinse zu begleichen. Es könne bei der Bank Raiffeisen gewesen sein. Das Geld für den Dezember habe er bestimmt von seiner Partnerin erhalten; woher das Geld für den März stamme, müsste er nachschauen (Prot. I S. 158 f.). Die beiden Urkunden vermögen somit den Nachweis für das Vorhandensein von Fr. 50'000.– in bar per 30. Juli 2013 nicht zu erbringen. Das Gleiche gilt für die WhatsApp-Nachricht vom 3. April 2015 (Urk. 153/43), worin der Beklagte seinem Sohn K._____ mitteilt, dass er für zwei Wochen in einer Erholungs- und Fastenkur sei.
4.11 Die Klägerin sagte aus, sie wisse nicht, wie sie auf die Fr. 50'000.– gekommen seien. Sie wisse nur, dass der Beklagte Fr. 250'000.– im Kuvert gehabt habe (Prot. I S. 152 f.). Wovon die Klägerin da sprach und ob sie damit die "Barreserve" (Notgroschen) von Fr. 250'000.– ansprach, die aufgeteilt wurde (Urk. 13/27 S. 87; vgl. auch E. B/8.6), bleibt ebenso unklar wie der Zeitpunkt, auf den sich ihre Aussage bezieht, zumal im Schlussvortrag zu Beweissatz r) nicht Stellung genommen wurde (Urk. 204 S. 6). Die Klägerin konnte damit das Vorhandensein von Fr. 50'000.– in bar per 30. Juli 2013 ebenfalls nicht bestätigen.
4.12 Der Beklagte gab auf die Frage, wie hoch seine Barreserven per 30. Juli 2013 gewesen seien, zu Protokoll, er habe über Fr. 98'537.25 gemäss den Belegen des Raiffeisenkontos verfügt. Für die Begleichung der per 31. Dezember 2014 und 31. März 2015 fälligen Hypothekarzinse habe er Geld von der Bank abgehoben und dann einbezahlt (Prot. I S. 157). Andererseits erklärte der Beklagte, er habe sicher auch immer Barreserven in der Höhe von Fr. 5'000.– zuhause für solche Sachen gehabt (Prot. I S. 159).
4.13 Weder die Klägerin noch der Beklagte bringen vor, die Vorinstanz hätte rechtzeitig bezeichnete Beweismittel nicht abgenommen oder Auskunftsersuchen
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übergangen (vgl. auch Prot. I S. 159). Die abgenommenen Beweismittel lassen den Schluss nicht zu, es sei per 30. Juli 2013 Bargeld von Fr. 50'000.– vorhanden gewesen. Der Beklagte ist indes auf der Aussage zu behaften, dass er immer Barreserven von Fr. 5'000.– bei sich zu Hause aufbewahrt hat, um Einzahlungen zu tätigen. Das Gesamtgut verringert sich somit um Fr. 45'000.–. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Fr. 50'000.– später für die eheliche Gemeinschaft verbraucht wurden oder der Verbrauch persönlichen Interessen diente (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 240 N 5 S. 1330).
5.1 Die Vorinstanz berücksichtigte das auf den Beklagten allein lautende Konto … bei der Postfinance mit dem per 30. Juli 2013 ausgewiesenen Kontostand von Fr. 76'537.03. Den Einwand des Beklagten, es handle sich dabei um ein reines Transitkonto und folglich um einen Zwischensaldo, wies sie zurück mit der Begründung, für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei einzig der Saldo per Stichtag massgebend (Urk. 240 S. 45).
5.2 Der Beklagte ficht diesen Punkt an mit der Begründung, dieses Konto habe als "Transit- bzw. Zahlungskonto" für die gesamten Zahlungen der Familie herhalten müssen. In diesem Fall sei der Stichtag "nicht anwendbar", da er sich bis weit in das Jahr 2014 hinein noch um die Familienfinanzen gekümmert und bis weit über den Stichtag hinaus die vollen Kosten der Familie getragen habe. Die erste Konvention betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 30. Oktober 2013 sei erst anfangs 2014 in Kraft getreten und habe die rückwirkende Aufrechnung seiner Aufwendungen bis zum 1. Januar 2013 vorgesehen. Konkret habe er von diesem Konto am 10. September 2013 Fr. 60'000.– an das Steueramt E._____ überwiesen. Wie diese Zahlung zeige, mache es keinen Sinn, für dieses Konto einen bestimmten Stichtag anzunehmen. Er beantrage, dieses Konto nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen oder wenigstens die Teilrückzahlung der Steuerschulden zu berücksichtigen (Urk. 259/239 S. 14). An anderer Stelle weist der Beklagte darauf hin, dass er im September 2013 eine Schuldentilgung von Fr. 60'000.– vorgenommen habe, die im angefochtenen Urteil nicht erwähnt werde. Diese Schuldentilgung sei aus den Akten der Vorinstanz ersicht-- 48 of 132 -lich und sei ausserhalb der Bedarfsberechnung getätigt worden (Urk. 259/239 S. 16)
5.3 Die Klägerin hält dagegen, dass der Beklagte vor Vorinstanz nie vorgebracht habe, dass sein Guthaben auf dem Postkonto nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen sei. Darüber hinaus vermische er in seinen Ausführungen vermögensrechtliche mit unterhaltsrechtlichen Belangen. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nicht massgebend, ob es sich beim Postkonto um ein "Transaktionskonto" gehandelt habe. Fakt sei, dass sich darauf per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung Fr. 76'573.03 befunden hätten. Dieser Betrag sei – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt habe – massgebend (Urk. 259/251 S. 17). Der Beklagte habe vor Vorinstanz nie vorgebracht, Fr. 60'000.– zur Schuldentilgung bezahlt zu haben; überdies sei nicht klar, welche Schulden der Beklagte damit habe abbezahlen wollen (Urk. 259/251 S. 19).
5.4 Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 240 ZGB). Wird Gesamtgut nach Auflösung des Güterstandes verbraucht, erübrigen sich Teilung und Bewertung. Dabei bleibt es auf jeden Fall, wenn der Verbrauch der ehelichen Gemeinschaft diente und einverständlich bzw. im Rahmen von Art. 166 ZGB erfolgte. Lag dagegen der Verbrauch im ausschliesslich persönlichen Interesse eines Ehegatten, bleibt zu prüfen, ob dem anderen Ehegatten in Analogie zu Art. 231 ZGB ein Verantwortlichkeitsanspruch zu steht (BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 240 ZGB N 9; BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 240 N 5 S. 1330; CPra Matrimonial-Guillod, Art. 240 CC N 8). Somit kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, dass für die güterrechtliche Auseinandersetzung "einzig der Saldo per Stichtag massgebend" ist.
5.5 Nicht einzutreten ist auf die Berufung insoweit, als der Beklagte vorbringt, er habe bis weit über den 30. Juli 2013 hinaus die vollen Kosten der Familie getragen. Weder beziffert er die einzelnen Kosten, noch zeigt er im Einzelnen auf, welche Aufwendungen für die Familie vom Postkonto getätigt wurden. Zudem wurde auf das besagte Postkonto auch der Lohn überwiesen (Urk. 242/7 S. 4 [25.09.13]), wovon primär der laufende Unterhalt der Familie zu decken war. An-- 49 of 132 -ders verhält es sich mit den am 10. September 2013 dem Steueramt E._____ überwiesenen Fr. 60'000.–, mit denen gemeinsame Steuerschulden des Jahres 2011 teilweise beglichen wurden (Urk. 259/242/7).
5.6 Es trifft zu, dass der Beklagte nie explizit vorbrachte, sein Guthaben auf dem Postkonto bzw. der dem Steueramt im September 2013 überwiesene Betrag von Fr. 60'000.– sei nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen. An der Hauptverhandlung führte der Beklagte dazu aus, es sei richtig, dass das fragliche Konto am 30. Juli 2013 den Saldo von Fr. 76'573.03 ausgewiesen habe. Zugleich wies er aber darauf hin, dass über dieses Konto sämtliche Zahlungen wie Unterhaltszahlungen, Hypotheken etc. abgewickelt worden seien. Daher könne anhand eines Zwischensaldos nichts belegt werden; es sei ein reines Transitkonto (Prot. II S. 97). Insofern bestritt der Beklagte, dass der Saldo von Fr. 76'573.03 für die Gesamtgutsbewertung und für die Teilung massgebend sei.
5.7 Der Beklagte brachte schon in seiner ersten Eingabe an die Vorinstanz vom 13. September 2013 vor, die Parteien hätten Steuerschulden aus dem Jahre 2011 in der Höhe von über Fr. 162'000.–. Die Steuerverwaltung sei mit einer ersten Anzahlung von Fr. 60'000.– bis 10. September 2013 einverstanden, wobei er diese Zahlung bereits geleistet habe (mit Verweis auf Urk. 13/17+18). Für die restlichen Fr. 102'912.85 hätten die Parteien bis spätestens 15. November 2013 einen Abzahlungsvorschlag einzureichen (Urk. 8 S. 6). Anlässlich der Einigungs- und Massnahmeverhandlung vom 30. Oktober 2013 erklärte der Beklagte, der aktuelle Saldo seiner Bankkonten betrage ca. Fr. 5'000.–. Seit Einreichung der Unterlagen seien noch Fr. 60'000.– an Steuern für E._____ bezahlt worden. Das sei eine Abmachung mit der Steuerbehörde E._____ gewesen (Prot. I S. 32). Mit Eingabe vom 15. November 2013 reichte der Beklagte eine Vielzahl weiterer Unterlagen zwecks Nachweises der von ihm geleisteten, an den vorsorglichen Unterhaltsbeitrag ab 1. März 2013 anrechenbaren Direktzahlungen ein (Urk. 29), darunter auch den Kontoauszug seines Postkontos vom 1. bis 30. September 2013 (Urk. 30/152). Demzufolge wurden dem Postkonto am 10. Septem-- 50 of 132 -ber 2013 Fr. 60'000.– belastet (Urk. 30/152 S. 2). Dieser Kontoauszug entspricht dem mit der Berufung eingereichten Kontoauszug (Urk. 242/7). In der Klageschrift vom 13. Juni 2014 warf die Klägerin dem Beklagten vor, er habe seit Jahren die Steuern stets zu spät bezahlt und dadurch unnötige Verzugszinsen verursacht. Die Gesamthöhe der derzeitigen Steuerschulden sei der Klägerin nicht bekannt. Der Beklagte sei zur Edition der aktuellen Belege bzw. Bestätigungen der zuständigen Steuerämter betreffend die noch vorhandenen Restschulden der vergangenen Jahre zu verpflichten (Urk. 76 S. 32). In der Klageantwort vom 12. September 2014 stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Verkäufe, Rückzahlungen, Geldflüsse und Belege seien soweit vorhanden bereits ediert worden (Urk. 82 S. 12). Sodann verwies er auf zusätzliche Beilagen wie Abzahlungsvereinbarungen und Korrespondenz mit den Steuerbehörden (Urk. 82 S. 14 und S. 16, Urk. 85/8-14). An der Hauptverhandlung wiederholte die Klägerin den Vorwurf, dass im Jahr 2011 mehr als genügend Mittel vorhanden gewesen seien, um die Steuern bzw. die provisorischen Rechnungen zu bezahlen (Urk. 152 S. 23).
5.8 Aufgrund des soeben Ausgeführten kann weder davon ausgegangen werden, der Beklagte habe den Wert von Fr. 76'573.03 anerkannt, noch gesagt werden, der Verbrauch von Fr. 60'000.– für die Tilgung der Steuerschulden und die entsprechenden Beweismittel seien "nicht schon vor erster Instanz vorgebracht [worden]" (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auf die Rüge des Beklagten ist daher einzutreten.
5.9 Gemäss "Plan de recouvrement" vom 2. September 2013 stellte das Steueramt des Kantons Waadt dem Beklagten Fr. 60'000.– für die Steuern 2011 in Rechnung, zahlbar bis 10. September 2013, nachdem der Beklagte dem Steueramt mitgeteilt hatte, ihm würden aktuell Fr. 70'000.– auf einem gemeinsamen Konto mit seiner Frau zur Verfügung stehen und er schlage vor, sofort Fr. 60'000.– und danach den Rest gemäss Entscheidung des Richters zu bezahlen (Urk. 13/16, Urk. 13/17). Am 10. September 2013 überwies der Beklagte dem Steueramt vom Postkonto …, dessen Saldo per 31. August 2013 noch Fr. 69'250.73 betragen hatte, Fr. 60'000.– (Urk. 13/18, Urk. 30/152 S. 1 [31.08.13]
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und S. 2 [10.09.13]). Ab November 2013 bezahlte der Beklagte monatliche Raten von Fr. 800.– an das Steueramt (Urk. 85/10), die auch in seinem monatlichen Bedarf berücksichtigt wurden (Urk. 59 S. 2).
5.10 Für die Restschuld wurden seitens des Beklagten ab November 2013 Ratenzahlungen von Fr. 800.– geleistet, die in seinem Bedarf berücksichtigt wurden. Demnach steht fest, dass der Beklagte vom Gesamtgut der Parteien Fr. 60'000.– für gemeinsame Steuerschulden und damit für die eheliche Gemeinschaft verbrauchte. Ohnehin hätten – zumindest in diesem bezifferten Umfang – die auf dem Gesamtgut lastenden Schulden (Art. 238 Abs. 2 ZGB) abgezogen werden müssen, da lediglich der Nettowert des Gesamtgutes hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen ist (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 241 N 7). Damit verringert sich das Gesamtgut um Fr. 60'000.– und sind lediglich Fr. 16'573.03 als im Zeitpunkt der Teilung noch vorhandenes Gesamtgut zu betrachten.
6.1 Die Vorinstanz berücksichtigte weiter die auf den Beklagten und seine Lebenspartnerin lautenden gemeinsamen Konti (Postkonto Nr. … [Urk. 173/8] und das Mieterkautionskonto bei der Bank Clientis [Urk. 173/9]) je zur Hälfte. Der Beklagte macht geltend, am 31. Juli 2013 sei vom Postkonto, das am Stichtag einen Saldo von Fr. 2'917.95 aufgewiesen habe, der monatliche Mietzins von Fr. 2'791.bezahlt worden. Das Konto werde jeweils am 26. des Monats mit dem erforderlichen Geld für die Miete und den Lebensunterhalt gespiesen und bis zum nächsten Monat aufgebraucht. Dies sei ein übliches Vorgehen in einer Partnerschaft. Das Postkonto und das Mieterdepot habe er aus dem ihm aus der Bedarfsberechnung zustehenden Grundbetrag und den Wohnkosten (monatlich Fr. 2'250.–) bestritten und nicht, wie vom Gericht angenommen, von seinen Einkünften und seinem Vermögen. Seine Partnerin habe die andere Hälfte einbezahlt. Bei diesem Konto und dem Mieterdepot mache die Anwendung des Stichtages keinen Sinn, weshalb die Werte nicht in der güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen seien (Urk. 259/239 S. 15).
6.2 Aus dem in der Bedarfsaufstellung enthaltenen Grundbetrag und den Wohnkosten kann der Beklagte – wie die Klägerin zu Recht vermerkt – diese Konten gar nicht geäufnet haben, handelt es sich bei Grundbetrag und Wohnkosten
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doch um reine Rechnungspositionen. Vielmehr muss es sich bei den Guthaben um Einkünfte oder Vermögenswerte des Beklagten handeln, die in der allgemeinem Gütergemeinschaft zum Gesamtgut vereinigt werden (Art. 222 Abs. 1 ZGB).
6.3 Weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren machte der Beklagte einen Verbrauch des Mieterdepots geltend. Die Vorinstanz hat den hälftigen Anteil des Beklagten daran zu Recht als Gesamtgut betrachtet.
6.4 Der Beklagte machte an der Hauptverhandlung vom 30. August 2015 geltend, es sei absurd, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen Viertel des Positivsaldos des Postkontos haben solle. Es handle sich um ein gemeinsames Konto von ihm und seiner Partnerin. Jeder bezahle pro Monat Fr. 500.– Essensgeld auf dieses Konto ein. Über dieses Postcheck-Konto würden die gemeinsamen Einkäufe bezahlt sowie die Miete (Prot. I S. 97). In der Stellungnahme zum Beweisergebnis präzisierte der Beklagte, beim Postkonto … handle es sich um ein Konto, das der reinen Abwicklung der hälftigen Lebenskosten mit seiner Partnerin diene. Es sei am 6. August 2012 eröffnet worden und habe ab Juli 2013 auch zur Bezahlung der Miete gedient (Urk. 172 S. 4 mit Verweis auf Urk. 173/8). Auf diese Stellungnahme wird vom Beklagten in der Berufung verwiesen (Urk. 259/239 S. 15).
6.5 Aus dem eingereichten Kontoauszug (6. August 2012 bis 31. Juli 2013) geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das besagte Postkonto der Bestreitung des laufenden Unterhalts und der Bezahlung des Mietzinses diente. Der Beklagte und seine Lebenspartnerin leisteten hälftige Beiträge für die laufenden Ausgaben und den Mietzins. Am 30. Juli 2013 betrug der Saldo Fr. 2'917.95. Am 31. Juli 2013 erfolgten zwei Belastungen über Fr. 80.– und Fr. 2'711.–, nachdem am 25. und 26. Juli 2013 zwei Gutschriften über Fr. 1'395.50 mit den Mitteilungen "Miete R._____" bzw. "Anteil Miete S._____" eingegangen waren (Urk. 173/8). Dem Beklagen waren im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen (basierend auf einer von den Parteien abgeschlossenen Konvention) Fr. 1'400.– für Miete und Nebenkosten eingerechnet worden (Urk. 59 S. 17). Damit wurden vom Gesamtgut von Fr. 1'458.97 (1/2 von Fr. 2'917.95) Fr. 1'395.50 verbraucht. Und zwar erfolgte dieser Verbrauch im Rahmen der laufenden Bedürfnisse der Familie (wozu auch -- 53 of 132 -die Wohnkosten des Beklagten zählen) bzw. einverständlich. Damit sind lediglich Fr. 63.47 (1/2 von Fr. 126.95) als im Zeitpunkt der Teilung noch vorhandenes Gesamtgut zu betrachten.
7. Damit verringert sich das Gesamtgut "im Eigentum des Beklagten" von Fr. 237'390.20 um insgesamt Fr. 106'395.50 (Fr. 45'000.– zuzüglich Fr. 60'000.– zuzüglich Fr. 1'395.50) auf Fr. 130'994.70 bzw. gemäss der Aufstellung der Vorinstanz (Urk. 240 S. 53) von Fr. 241'567.21 um Fr. 107'991.– (Fr. 45'000.– zuzüglich Fr. 60'000.– zuzüglich Fr. 2'791.–) auf Fr. 133'776.21. Der Anteil der Klägerin würde noch Fr. 65'497.30 und die Ausgleichszahlung noch Fr. 64'379.05 (Fr. 65'497.30 abzüglich Fr. 1'118.25) betragen (vgl. Aufstellung in E. IV/9.1).
8.1 Die Vorinstanz stellte (ohne weitere Erwägungen) fest, dass die Klägerin per Stichtag, 30. Juli 2013, auf ihren beiden UBS-Konti (… und …) über insgesamt Fr. 2'236.51 verfügt habe, wovon dem Beklagten die Hälfte, Fr. 1'118.25, zustehe (Urk. 240 S. 45). Weiteres "Gesamtgut im Eigentum der Klägerin" führte sie nicht auf (Urk. 240 S. 53); sie bemerkte aber in anderem Zusammenhang, die Klägerin habe es trotz Aufforderung des Gerichts unterlassen, ihrerseits Auszüge ihrer beiden UBS-Konti für das Jahre 2012 einzureichen, wodurch sie eine konkrete Überprüfung der hälftigen Aufteilung des Notgroschens von Fr. 250'000.– verunmöglicht habe, was ihr anzulasten sei (Urk. 240 S. 43 f.).
8.2 Der Beklagte rügt, die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung zur Edition die detaillierten Kontoauszüge der beiden UBS-Konten von Ende 2012 bis 30. Juli 2013 nicht beigebracht. Die Klägerin sei mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. August 2015 aufgefordert worden, den Auszug der beiden Konten bei der UBS für die Periode vom 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013 einzureichen. Sie habe weder den Auszug für die besagte Periode eingereicht noch eine Begründung für die verweigerte Mitwirkung geliefert. Die Vorinstanz halte selber fest, dass die Klägerin dadurch eine konkrete Überprüfung verunmögliche und ihr dies anzulasten sei, ziehe daraus aber keine Schlüsse. Vor Einreichung der Scheidungsklage habe er der Klägerin am 21. Mai 2012 die Hälfte der Barreserven von Fr. 250'000.– auf ihre UBS-Konten überwiesen. Zusätzlich seien für einen Versicherungsfall am 24. September 2009 Fr. 10'000.– und am 20. November 2012 -- 54 of 132 -Fr. 68'000.– "diesem Konto" gutgeschrieben worden. Damit hätten Ende 2012 bzw. kurz vor Einreichung der Scheidungsklage Fr. 203'000.– auf den besagten Konten gelegen. Das Geld könne bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgegeben worden sein. Einerseits sei er für die laufenden Kosten aufgekommen und andererseits sei die Klägerin zu diesem Zeitpunkt vom Sozialamt C._____ unterstützt worden. Er fordere erneut die Edition der Auszüge der beiden UBS-Konten für die Periode 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013. Er habe seine Konten offengelegt und solle nun für seinen Teil des "geteilten Geldes" nochmals die Hälfte teilen, was nicht richtig sei. Er beantrage die Festlegung des Saldos der beiden UBS-Konten auf mindestens Fr. 203'000.– bis zum Eintreffen der Auszüge. Entsprechend sei ihm die Hälfte, mithin Fr. 101'500.–, zuzusprechen. Ein darüberhinausgehender Ausgleich sei nach Eintreffen der Auszüge zu berechnen und hälftig zu teilen (Urk. 259/239 S. 12 f. und S. 16).
8.3 Die Klägerin hält dafür, der Beklagte habe vor Vorinstanz nie in substantiierter Weise behauptet, es seien auf Seiten der Klägerin mindestens Fr. 203'000.– zu berücksichtigen. Sie habe die Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 14. September 2015 (Urk. 174) auf diesen Umstand hingewiesen. Es könnte der Klägerin aufgrund des luxuriösen Lebensstils der Parteien im Übrigen nicht angelastet werden, wenn sie die am 21. Mai 2012 überwiesenen Fr. 125'000.– bis zum 30. Juli 2013 ausgegeben hätte, zumal die Klägerin vom Beklagten seit Dezember 2012 in keiner Weise mehr finanziell unterstützt worden sei. Trotzdem habe sie sich und ihre Familie irgendwie ernähren und die laufenden, "sehr teuren Kosten" begleichen müssen. Die Versicherungssumme von Fr. 68'000.– sei Ersatz für ihr Eigengut (Kleider und Schuhe) gewesen und angesichts des "aktenkundig luxuriösen Lebensstandards der Parteien" und den überaus hohen Kosten der Klägerin bis zum 30. Juli 2013 ebenfalls verbraucht worden. Die Behauptung des Beklagten, er sei für alle laufenden Kosten aufgekommen, sei neu und unzutreffend. Auch von den Guthaben des Beklagten von Fr. 250'000.– bei der Raiffeisenbank seien am 30. Juli 2013 nur noch Fr. 18'000.– übrig gewesen (Urk. 259/251 S. 17 f. Ziff. 54 ff., S. 15 f. Ziff. 44 f.).
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8.4 Die Parteien erlitten am 8. August 2007 in ihrer Liegenschaft in E._____ einen Wasserschaden, der laut Klägerin einen Schaden von Fr. 320'000.– verursachte. Die D._____ ersetzte davon in der Folge wegen massiver Unterversicherung lediglich Fr. 100'000.–, wobei die erste und dritte Rate von Fr. 10'000.– und Fr. 68'000.– auf das Konto der Klägerin ging (Urk. 23 S. 23 f., Urk. 85/54). Die Klägerin machte an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 geltend, bei der ausbezahlten Versicherungssumme handle es sich um Ersatz für Eigengut, da sie damit für ihre persönlichen Gegenstände, namentlich für ihre Kleider entschädigt worden sei, wie sich aus der bei den Akten liegenden Schadensliste (Urk. 24/22) ergebe (Prot. I S. 99). Dies blieb seitens des Beklagten unbestritten (Prot. I S. 103; vgl. auch Urk. 82 S. 3, Urk. 154 S. 3). Aus der Schadensliste ergibt sich, dass überwiegend Kleidungsstücke der Klägerin angegeben wurden (Urk. 24/22). Die der Klägerin von der Gesamtentschädigung von Fr. 100'000.– ausbezahlte Teilentschädigung von Fr. 78'000.– wurde damit für persönliche Gegenstände der Klägerin geleistet.
8.5 Gemäss Art. 225 Abs. 2 ZGB sind Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, Eigengut. Zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen insbesondere auch Herren- bzw. Damenkleidung und Wäsche (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 198 ZGB N 16). Die von der Versicherung geleistete Entschädigung für Eigengut ist wiederum als Eigengut zu betrachten (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 225 ZGB N 7). Fr. 78'000.– fallen damit als Gesamtgut von vornherein ausser Betracht.
8.6 Damit stellt sich nur noch die Frage, wie mit den Fr. 125'000.– zu verfahren ist, die am 21. Mai 2012 auf zwei UBS-Konten der Klägerin (IBAN CH… und IBAN CH…) überwiesen wurden (Urk. 13/27 S. 87). Der Beklagte stellte bereits mit Eingabe vom 13. September 2013 einen umfassenden Auskunfts- und Editionsantrag unter Vorbehalt der nachträglichen Bezifferung der güterrechtlichen Anträge (Urk. 8 S. 2). In der Klageantwort vom 12. September 2014 wies der Beklagte darauf hin, dass die "lückenlose Editierung der Konten der Klägerin bei der UBS für die Jahre 2011 bis Ende 2013 […] mehrfach erfolglos eingefordert" worden sei (Urk. 82 S. 15). Die Klägerin habe detaillierte Kontoauszüge der Jahre -- 56 of 132 -2011, 2012 und 2013 der beiden Konten bei der UBS zu edieren (Urk. 82 S. 16). An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 verlangte der Beklagte die Edition "SBG 2011 bis Heute CH… Sparkonto / CH… PK […] im Gegenzug zum Raiffeisenauszug". Weiter legte er dar, dass folgende Überweisungen auf das Konto bzw. die Konten der Klägerin bei der UBS erfolgt seien: − am 21. Mai 2012 Fr. 125'000.– auf die Konten bei der UBS − am 20. November 2012 Fr. 68'000.– auf das Konto bei der UBS − am 24. September 2009 Fr. 10'000.– auf das Konto bei der UBS Allein diese Zahlungen hätten Fr. 203'000.– ausgemacht, die bis heute nicht sichtbar gewesen seien (Urk. 154 S. 4). Sodann rekapitulierte der Beklagte, dass die Parteien bei der Raiffeisenbank über eine Barreserve im Sinne eines Notgroschens in der Höhe von Fr. 250'000.– verfügt und diese Barreserve aufgeteilt hätten. Der hälftige Anteil der Klägerin sei auf ein oder zwei Konti bei der UBS überwiesen worden (Prot. I S. 96). Auf den Einwand der Klägerin, der Beklagte lege nicht dar, was er mit den verlangten UBS-Kontoauszügen beweisen wolle bzw. welche Ansprüche er daraus ableite, weshalb keine Pflicht zur Edition bestehe (Urk. 152 S. 23 Rz 47), entgegnete der Beklagte: "Im Zusammenhang mit dem UBS-Konto habe ich bereits erläutert, dass ich wissen möchte, wo diese Fr. 200'000 bis Fr. 300'000.– geblieben sind." (Prot. I S. 97). Auf Nachfrage des Gerichts wiederholte der Beklagte, dass er die Kontoauszüge der beiden UBS-Konti von Ende 2012 bis heute sehen möchte (Prot. I S. 98). Die Klägerin behauptete an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 demgegenüber, die Fr. 125'000.– seien zwischenzeitlich vollständig verbraucht worden. Sie habe ihre Kontoauszüge oder Saldobestätigung der UBS bereits eingereicht. Es werde bestritten, dass sie irgendwelche Gelder auf die Seite gezügelt haben solle (Prot. I S. 100).
8.7 Die Vorinstanz formulierte in der Beweisverfügung vom 13. August 2015 folgenden Beweissatz v) (Urk. 162 S. 10): "Die Klägerin verfügte per 30. Juli 2013 auf ihren Konti bei der UBS AG (IBAN: CH… und IBAN: CH…) über ein Guthaben von Fr. 203'000.–."
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Zu diesem Beweisthema wurde folgendes Hauptbeweismittel des Beklagten zugelassen (Urk. 162 S. 10): "Auszug aus den Konti bei der UBS AG (IBAN: CH… und IBAN: CH…) von 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013 (Edition durch die Klägerin)" In Dispositiv Ziffer 3 forderte die Vorinstanz die Klägerin auf, innert 14 Tagen Auszüge der genannten beiden Konten bei der UBS AG von 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013 einzureichen. Zudem wurde sie aufgefordert, gegebenenfalls Auskunft über den Verbleib der Urkunden oder Verweigerungsgründe geltend zu machen. Auch wurde sie darauf hingewiesen, dass bei unberechtigter Verweigerung das Verhalten bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wird (Urk. 162 S. 11).
8.8 Mit Eingabe vom 14. September 2015 nahm die Klägerin auf den Beweissatz v) Bezug und erklärte, es sei nicht nachzuvollziehen, in welcher seiner Eingaben oder Parteivorträgen der Beklagte diese (zum Beweis verstellten) Tatsachenbehauptungen rechtsgenügend aufgestellt und wo er dargelegt habe, welche Rechte er daraus ableite. Es sei auch nicht ersichtlich, wann und wo er dazu die durch die Klägerin zu edierenden Kontoauszüge für die Periode 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013 als Beweismittel offeriert habe und inwiefern diese Kontoauszüge beweisrelevant seien. Es hätten in diesem Zusammenhang sowie unter Berücksichtigung der im Güterrecht geltenden Verhandlungsmaxime lediglich Stichtagsbescheinigungen per 30. Juli 2013 als Beweismittel zugelassen werden dürfen. Aus diesen sei ersichtlich, dass die Klägerin über Guthaben von Fr. 386.25 und Fr. 1'850.26 zuzüglich aufgelaufene Sollzinsen verfügt habe (Urk. 174, Urk. 175/1+2). Wie bereits erwähnt (E. IV/B/8.3) stimmt die Klägerin in der Zweitberufungsantwort den Ausführungen ihrer früheren Rechtsvertreterin zu und wiederholt, der Beklagte habe nie in substantiierter Weise behauptet, es seien auf Seiten der Klägerin mindestens Fr. 203'000.– zu berücksichtigen (Urk. 259/251 S. 18).
8.9 In seinem Schlussvortrag vom 10. November 2015 beschwerte sich der Beklagte darüber, dass die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung zur Edition unter anderem die detaillierten Kontoauszüge der beiden UBS-Konten von Ende 2012 bis heute nicht beigebracht habe, was insofern wichtig gewesen wäre, als -- 58 of 132 -dadurch den fehlenden Fr. 203'000.– nicht nachgegangen werden könne (Urk. 187 S. 3).
8.10 Gemäss Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen und das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Im Rahmen des Scheidungsprozesses bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht sodann ein Anspruch darauf, Auskunft über den Verbleib von Errungenschaftswerten im einzelnen und damit über die Verwendung jedes Betrages zu erhalten. Eine Auskunftsverweigerung kann das Gericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen mit der Folge, dass das Gericht die Überzeugung gewinnt, die Behauptungen des die Auskunft verweigernden Ehegatten seien ganz oder teilweise falsch bzw. dass es den Angaben des andern Ehegatten glaubt (BGE 118 II 27 E. 3.a S. 29). Was das Bundesgericht für Errungenschaftswerte entschieden hat, muss auch für Gesamtgutswerte gelten. Zudem sieht Art. 164 ZPO vor, dass eine unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung vom Gericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wird.
8.11 Der Beklagte hat wiederholt Auskunft über die beiden auf die Klägerin lautenden UBS-Konten und über den Verbleib der auf diese Konten überwiesenen Beträge von Fr. 125'000.–, Fr. 10'000.– und Fr. 68'000.– verlangt. Er hat auch die Vorlage von entsprechenden Kontoauszügen beantragt. Zudem hat der Beklagte an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 zur "Situation von A._____" explizit die drei Überweisungen aufgeführt und dazu bemerkt: "[E]s bestand schon ein Saldo, allein diese Zahlungen machen CHF 203'000.00 aus die bis heute nicht sichtbar waren." (Urk. 154 S. 4). Wenn die Vorinstanz gestützt darauf gefolgert hat, es sei strittig, ob am 30. Juli 2013 auf den beiden UBS-Konten Fr. 203'000.– lagen, stellt dies keine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 277 Abs. 1 ZPO) dar. Der Beklagte musste daraus keinen güterrechtlichen Anspruch ableiten. Er konnte sich damit begnügen, die von der Klägerin erhobenen Ansprüche abzuwehren.
8.12 Gestützt auf die Vorbringen und die Editionsanträge des Beklagten hat die Vorinstanz die Klägerin zu Recht verpflichtet, die fraglichen Kontoauszüge
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vorzulegen. Die Klägerin hat in der Folge lediglich Stichtagsbescheinigungen per 30. Juli 2013 eingereicht (Urk. 175). Mit ihrer Weigerung, die verlangten Kontoauszüge vorzulegen, hat die Klägerin unberechtigterweise ihre Pflicht, Auskunft zu erteilen und bei der Beweiserhebung mitzuwirken, verletzt. Die Klägerin hat es zu vertreten, dass dem am 21. Mai 2012 auf das Konto CH… überwiesenen Betrag von Fr. 50'000.– und dem am 21. Mai 2012 auf das Konto CH… überwiesenen Betrag von Fr. 75'000.– (Urk. 13/27 S. 87) nicht nachgegangen werden kann. Die Klägerin hat die Kontoauszüge auch im Berufungsverfahren nicht eingereicht. Es genügt in dieser Hinsicht nicht, einfach auf den äusserst luxuriösen Lebensstil der Parteien und hohe Kosten zu verweisen, wie die Klägerin dies tut (Urk. 259/251 S. 16 Ziff. 45 f.). Der Verbrauch durch die Klägerin bis zum 30. Juli 2013 kann damit nicht als erstellt gelten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass statt Fr. 2'236.51 noch die gesamten Fr. 125'000.– per 30. Juli 2013 vorhanden waren. Sie sind als Gesamtgut zu betrachten und in die Auseinandersetzung miteinzubeziehen.
9.1 Die Aufstellung der Vorinstanz ist damit wie folgt zu korrigieren (Änderungen gegenüber der Vorinstanz fett): Gesamtgut im Eigentum des Beklagten: Anteil Mercedes ML: Fr. 4'680.– ½ Fr. 2'340.– Kontokorrent Raiffeisenbank: Fr. 35'446.08 ½ Fr. 17'723.05 Wertschriftendepot Raiffeisen: Fr. 66'514.05 ½ Fr. 33'257.– Bargeld: Fr. 5'000.– ½ Fr. 2'500.– Postkonto: Fr. 16'573.03 ½ Fr. 8'286.50 Postkonto mit Partnerin: Fr. 126.95 ¼ Fr. 31.75 Mietzinsdepot mit Partnerin: Fr. 5'436.10 ¼ Fr. 1'359.– Total Beklagter: Fr. 133'776.21 Fr. 65'497.30 Gesamtgut im Eigentum der Klägerin: UBS-Konti und ehemalige UBS-Werte Fr. 125'000.– ½ Fr. 62'500.– Total Klägerin Fr. 125'000.– ½ Fr. 62'500.– Der Anteil der Klägerin verringert sich somit auf Fr. 65'497.30 und der Anteil des Beklagten vergrössert sich auf Fr. 62'500.–. Die Ausgleichszahlung beträgt noch -- 60 of 132 -Fr. 2'997.30 (Fr. 65'497.30 abzüglich Fr. 62'500.–). Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Der Beklagte ist damit zu verpflichten, der Klägerin unter güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung von Fr. 2'997.30 zu erbringen.
9.2 Die Vorinstanz hat das oben aufgeführte Gesamtgut nicht explizit in das Alleineigentum einer der Parteien übertragen bzw. eine der Parteien als neuen Rechtsträger bestimmt. Sie hat vielmehr das im "Eigentum des Beklagten" und das im "Eigentum der Klägerin" stehende Gesamtgut im Einzelnen aufgeführt. Damit hat sie aber implizit die im Gesamtgut stehenden Vermögenswerte der einen oder anderen Partei zugewiesen. Dies ist als genügend anzusehen. Was die ehemaligen UBS-Werte anbetrifft, die im Umfange von Fr. 125'000.– in die Aufstellung einbezogen wurden, ist festzuhalten, dass diese ebenfalls der Klägerin zugewiesen werden.
10.1 Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten Möbel eingelagert, die zum Gesamtgut gehörten und gemäss dem übereinstimmenden Willen der Parteien zu entsorgen bzw. zu veräussern seien. Entsprechend seien die Parteien zu verpflichten, die bei der "F._____ GmbH" eingelagerten Möbel gemeinsam zu veräussern und/oder zu entsorgen und mit einem allfälligen Erlös zunächst die Lager-, Transport- und Entsorgungskosten zu begleichen und anschliessend den übrigen Gewinn oder die restlichen Kosten unter den Parteien hälftig zu teilen (Urk. 240 S. 42; Dispositiv Ziffer 8).
10.2 Der Beklagte beantragt, die bei "F._____ GmbH" eingelagerten Möbel ins Eigengut der Klägerin übergehen zu lassen. Diese Möbel seien auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin bei der Hausräumung in E._____ eingelagert worden. Er habe schon bei der Einlagerung erklärt, dass er nichts von diesen Gegenständen behalten wolle. Sie hätten zum Gesamtgut gehört und seien ins Eigengut der Klägerin übertragen worden. Demzufolge würden die Lagergebühren wie auch die Kosten oder der Gewinn der Weiterverwertung der Gegenstände bei der Klägerin anfallen (Urk. 259/239 S. 9, S. 11).
10.3 Die Klägerin entgegnet, der Beklagte habe die Möbel einlagern und die Kosten dafür auf sich nehmen wollen. Er habe vor Vorinstanz nicht vorgebracht,
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dass er mit den Möbeln nichts mehr zu tun haben wolle, sondern noch Geld gefordert. Der Entscheid der Vorinstanz sei korrekt (Urk. 259/251 S. 14 Ziff. 38).
10.4 Der Beklagte beantragte in der Klageantwort, die eingelagerten Möbel und Gegenstände seien zu entsorgen und die Entsorgungskosten zu teilen (Urk. 82 S. 6). An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 legte er eine Scheidungsvereinbarung vor, die vorsah, die eingelagerten Möbel bis 1. August 2015 zu entsorgen und die Kosten der Klägerin zu belasten (Urk. 155/1 Ziff. 9.3). Die Behauptung der Klägerin, es handle sich um Gesamtgut und der Beklagte habe "Anteil an den eingelagerten Möbel" (Urk. 152 S. 19 Rz 34), bestritt der Beklagte indes nicht. Er führte lediglich aus, er habe die Einlagerung der Möbel veranlasst, der Klägerin von Anfang an gesagt, sie könne alle diese Möbel haben, und aus Goodwill lange die Hälfte der Einlagerungskosten bezahlt (Prot. I S. 96). Die Klägerin brachte darauf vor, die Einlagerung sei in gegenseitiger Absprache erfolgt (Prot. I S. 102).
10.5 Der Beklagte behauptet erstmals im Berufungsverfahren, dass die eingelagerten Möbel Eigengut der Klägerin darstellen. Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind (Art. 226 ZGB). Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen (Art. 225 Abs. 1 ZGB). Der Beklagte legt nicht näher dar, auf welche Weise die eingelagerten Möbel ins Eigengut der Klägerin übergingen. Zwar kann ein Ehegatte aus dem Eigengut oder dem Gesamtgut Zuwendungen ins Eigengut eines Ehegatten vornehmen (BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 225 N 11). Der Beklagte hat dies aber nicht behauptet, sondern lediglich ausgeführt, die Klägerin könne alle diese Möbel haben. Von einer ehevertraglichen Vermögenszuwendung, welche die Klägerin angenommen hätte, kann nicht gesprochen werden, zumal sich die Parteien über die Entsorgungskosten streiten. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 8 getroffenen Regelung. Die Berufung ist in dieser Hinsicht unbegründet.
11.1 Die Vorinstanz hat die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft in O._____ (Kanada) angeordnet und die Verwendung bzw. Aufteilung des Versteigerungserlöses geregelt. Sie hat zu diesem Zweck die Parteien verpflichtet, die
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für eine Versteigerung erforderlichen Handlungen vorzunehmen und die erforderlichen Erklärungen und Unterschriften zu leisten (Dispositiv Ziffer 12).
11.2 Der Beklagte beantragt, die Klägerin sei zu verpflichten, eine entsprechende, auf ihn lautende Vollmacht auszustellen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die bisherigen Kaufangebote seien samt und sonders von der Klägerin ignoriert worden. Der Weigerung führe zu massivem Mehraufwand und zu einem Wertverlust der brachstehenden Liegenschaft. Die öffentliche Versteigerung scheine ihm nicht das geeignete Mittel zu sein, um den Verkauf der Liegenschaft realisieren zu können. Da die Klägerin sich weiterhin weigern werde zu kooperieren, beantragte er "die gerichtliche Ausstellung einer Verkaufsvollmacht auf meinen Namen" (Urk. 259/239 S. 9 f.).
11.3 Der Beklagte beantragte bereits vor Vorinstanz die Ausstellung und Unterzeichnung einer Verkaufsvollmacht mit der Begründung, die Klägerin habe sich nicht an die in der Konvention betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 27) vereinbarte Regelung, die Liegenschaft schnellstmöglich zu verkaufen, gehalten (Urk. 82 S. 3, S. 6, S. 14; Urk. 155/1 Ziff. 9.1). Soweit der Beklagte indes die "gerichtliche Ausstellung einer Verkaufsvollmacht" und damit konkrete gerichtliche Vollstreckungsmassnahmen verlangt, ist sein Antrag neu. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 317 Abs. 2 ZPO).
11.4 Die Klägerin beantragt, die Liegenschaft sei in ihr Alleineigentum zu übertragen (dazu unten E. IV/C/5.1). Zudem habe der Beklagte die Klägerin mit Verkaufsvollmachten für die Liegenschaften in N._____ und E._____ ausgenützt und der Klägerin den ihr zustehenden Anteil nicht überwiesen. Bestritten sei, dass der Beklagte Verkaufsanstrengungen unternommen und die Klägerin Kaufangebote ignoriert habe. Das Begehren sei abzuweisen (Urk. 259/251 S. 12).
11.5 Die Vorinstanz erklärte sich auch insoweit für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig, als die Liegenschaft in O._____ betroffen ist. Sie hielt weiter dafür, aufgrund des Wohnsitzes der Parteien in der Schweiz komme "für die güterrechtliche Auseinandersetzung beider Liegenschaften" (O._____ und C._____) Schweizer Recht zur Anwendung (Urk. 240 S. 46 f. mit Verweis auf -- 63 of 132 -BGer 5A_248/2010 und Widmer Lüchinger/ Grolimund, Scheidungen in internationalen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer/ Cottier [Hrsg.], Sechste Schweizer Familienrecht§Tage, S. 221 ff.). Dies wird von keiner Seite in Frage gestellt.
11.6 Die Vorinstanz erwog, eine Zuweisung an die Klägerin komme nicht in Betracht, weshalb die Liegenschaft gestützt auf Art. 654 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 651 Abs. 2 ZGB öffentlich oder unter den Parteien zu versteigern sei (vgl. auch Art. 246 ZGB). Da keine der Parteien in der Lage sei, einen auch nur annährend angemessenen Preis zu bezahlen, sei die öffentliche Versteigerung anzuordnen. Da sich die Liegenschaft in Kanada befinde, seien die dortigen Behörden für die Versteigerung zuständig. Da diesen gegenüber keine Weisungsbefugnis bestehe, sei lediglich festzuhalten, dass die Liegenschaft öffentlich zu versteigern sei. Die Parteien seien zu verpflichten, die zur Versteigerung notwendigen Handlungen vorzunehmen und die erforderlichen Erklärungen und Unterschriften abzugeben (Urk. 240 S. 51).
11.7 Der vom Beklagten aufgezeigte Weg zur Veräusserung der Liegenschaft widerspricht der von der Vorinstanz dargelegten gesetzlichen Ordnung (Art. 651 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 654 Abs. 2 ZGB). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht rechtsgenügend auseinander. Insoweit ist auf seine Berufung nicht einzutreten.
11.8 Nicht einzutreten ist auf die Berufung auch insoweit, als der Beklagte beantragt, vom Versteigerungserlös seien den Parteien die Auslagen und Aufwendungen, die sie nach dem 1. Januar 2013 (statt 30. Juli 2013) für die Liegenschaft getätigt haben, zu ersetzen. Er begründet dies einzig mit dem Hinweis auf die am 30. Oktober 2013 abgeschlossene Konvention betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche Auslagen rückwirkend bis 1. Januar 2013 berücksichtigt habe. Erstens hat der Beklagte vor Vorinstanz noch keinen Antrag auf Auslagenersatz per 1. Januar 2013 gestellt (Urk. 82 S. 6, Urk. 155/1 Ziff. 9.1), weshalb aus novenrechtlichen Gründen darauf nicht eingetreten werden kann. Zweitens bezog sich die Anrechnung von ab 1. Januar 2013 direkt bezahlten Rechnungen auf die Unterhaltsregelung bzw. die erstmals per 1. Januar 2013 geschuldeten Unter-- 64 of 132 -haltsbeiträge und nicht auf die Veräusserung der Liegenschaft in O._____ (Urk. 27 S. 2 f.).
11.9 In seiner Noveneingabe vom 8. März 2018 beantragte der Beklagte "die Vollstreckung des schnellstmöglichen Verkaufs der Liegenschaft in Kanada, wie in der Berufungsantwort ausformuliert". Sollte dies nicht erfolgen, beantrage er "die Übertragung auf Frau A._____ und Teilung des Steuerwertes der Liegenschaft per 2018. Dieser betrage CAD 393'100.– oder rund Fr. 300'000.–. Die Hälfte davon, Fr. 150'000.–, seien ihm somit güterrechtlich aufzurechnen (Urk. 369 S. 2). Aus welchen Gründen diese Anträge in diesem späten Prozessstadium noch zulässig sein sollen, legt der Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 317 Abs. 1 und 2 ZPO). C. Anschlussberufung und Noveneingabe der Klägerin vom 25. Januar 2018 und 23. April 2018
1.1 Die Klägerin verlangt "zusätzlich zu den bereits gestellten güterrechtlichen Ansprüchen" die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Fr. 20'993.50 (Urk. 259/251 S. 2 Ziff. 2). Zur Begründung führt sie aus, der geltende Massnahmeentscheid verpflichte den Beklagten, über sein Einkommen Auskunft zu geben und ihr die Hälfte seines Bonus zu bezahlen. Die dem Beklagten im Januar 2015 von der M._____ Switzerland Ltd. ausbezahlte Abgangsentschädigung von Fr. 41'987.– sei "als eine Art Bonus" zu sehen und deshalb zu teilen. Es sei davon auszugehen, dass bei der Berechnung der Abgangsentschädigung auch berücksichtigt worden sei, dass der Beklagte keinen Anspruch auf einen Bonus mehr gehabt habe. Den massgebenden Lohnausweis habe sie erst unter den vom Beklagten zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen (Steuererklärung 2015) entdeckt (Urk. 259/253/1 = Urk. 259/249/6b).
1.2 Der Beklagte wendet ein, bei der Abgangsentschädigung handle es sich nicht um einen Bonus. Die Entschädigung hätte dazu gedient, die durch die Arbeitslosigkeit verursachten Mindereinnahmen abzufedern. Darum habe sie weder
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mit dem laufenden Verfahren noch mit dem Massnahmeentscheid etwas zu tun (Urk. 269 S. 2 f.).
1.3 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 war der Beklagte verpflichtet worden, der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens von allen künftig anfallenden Boni die Hälfte zu überweisen und ihr die diesbezüglich relevanten Unterlagen jeweils unaufgefordert bis 31. März eines jeden Jahres zukommen zu lassen (Urk. 94). Diese Bonusregelung wurde von den Massnahmeentscheiden vom 12. Mai 2015, 12. November 2015 und 27. Juli 2017 nicht berührt (Urk. 150, Urk. 188 und Urk. 299 S. 9 f.). Nach Auffassung der Klägerin fällt die im Januar 2015 angefallene Abgangsentschädigung unter die Bonusregelung. Dann aber ist über den Anteil der Klägerin bereits rechtskräftig entschieden worden. Der Klägerin fehlt das schutzwürdige Interesse an einer nochmaligen Beurteilung und der Verpflichtung des Beklagten. Auf ihren Anschlussberufungsantrag Ziffer 2 ist nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO).
2. In Dispositiv Ziffer 13 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin unter güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung von Fr. 117'576.80 zu bezahlen. Anschlussberufungsweise fordert die Klägerin unter güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung von Fr. 144'376.80 zuzüglich der Hälfte der Guthaben gemäss den zu edierenden Kontoauszügen der Raiffeisenbank und der weiteren Konten des Beklagten per Stichtag Gütertrennung (30. Juli 2013), wobei sie sich die genaue Bezifferung bis zum Vorliegen der zu edierenden Belege ausdrücklich vorbehalten will (Urk. 259/251 S. 2). Vor Vorinstanz hatte die Klägerin den Differenzbetrag von Fr. 26'800.– noch als Ersatzanspruch im Sinne von Art. 195 ZGB, Art. 231 Abs. 1 ZGB und Art. 394 ff. OR aus dem Verkauf des Mercedes ML 430 geltend gemacht (Urk. 152 S. 23, Urk. 204 S. 8).
3.1 Die Vorinstanz betrachtete den erst im März 2014 vom Beklagten für CAD 6'000.– verkauften Mercedes ML 430 (Urk. 85/59) als Gesamtgut und berücksichtigte für die Teilung des Gesamtguts den Gegenwert von Fr. 4'680.– (Urk. 240 S. 40 f.). Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe das Fahrzeug unter Wert verkauft, da der Wert noch mindestens Fr. 26'800.– betragen habe, wie ein vor Vorinstanz eingereichtes Inserat betreffend ein gleichwertiges -- 66 of 132 -Fahrzeug belege. Zudem stelle das Fahrzeug – wie ausgeführt und vor Vorinstanz mehrfach substantiiert vorgebracht und belegt – Eigengut dar. Entsprechend sei die güterrechtliche Ausgleichszahlung um Fr. 26'800.– (eventualiter im Falle der Annahme von Gesamtgut um Fr. 13'400.–) zu erhöhen (Urk. 259 S. 22 ff. Ziff. 73 bis 79).
3.2 Die Vorinstanz hat im Detail begründet, dass der Mercedes nicht ausschliesslich der Klägerin zum persönlichen Gebrauch gedient habe und deshalb als Gesamtgut zu qualifizieren sei (Urk. 240 S. 40 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht ausreichend auseinander, wenn sie behauptet, sie habe vor Vorinstanz mehrfach substantiiert vorgebracht und belegt, das Fahrzeug sei ihr Eigengut (Urk. 259/251 S. 24 Ziff. 78). Mit dem Angebot eines Mercedes-Benz ML 430 auf Scout24 vermag die Klägerin den von ihr behaupteten Wert des Fahrzeugs nicht zu belegen, was nur schon daraus ersichtlich wird, dass das angebotene Fahrzeug über einen Kilometerstand von 16'000 km und das verkaufte Fahrzeug der Parteien damals über einen Kilometerstand von 70'000 km verfügte (Urk. 77/14 und Urk. 85/59). Ohnehin ist für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Gesamtgutes der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 240 ZGB). Wird nach Auflösung des Güterstandes Gesamtgut gegen Entgelt veräussert, tritt der Erlös an die Stelle der Gesamtgutsbewertung (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 240 N 5), was die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 240 S. 41). Damit hat die Vorinstanz zu Recht auf den von der Klägerin eventualiter geltend gemachten Gegenwert des Verkaufspreises von Fr. 4'680.– (Urk. 152 S. 17 Rz 27; Urk. 153/38) abgestellt. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
4. Die Klägerin bekundet ihre feste Überzeugung, dass der Beklagte über weitere Konten verfüge, obwohl er vor Vorinstanz und auch heute noch bestreite, über weitere Konten und Kreditkarten zu verfügen. Das auf diesen Konten befindliche Guthaben sei der Klägerin hälftig zuzusprechen (Urk. 259/251 S. 24 f. Ziff. 80 und 85). Soweit mit der Anschlussberufung mehr als die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 117'576.80 verlangt wird ("zuzüglich der Hälfte [der Guthaben]
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gemäss den zu edierenden Kontoauszügen der Raiffeisenbank und der weiteren Konten des Beklagten per Stichtag Gütertrennung"), kann darauf nur eingetreten werden, sofern die Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt sind, hat die Klägerin vor Vorinstanz doch lediglich eine Ausgleichszahlung von Fr. 116'355.– (ohne Mercedes ML 430) verlangt (Urk. 204 S. 8). Diese Voraussetzungen sind nur in einem Punkt erfüllt (E. IV/C/4.4). Da aber aufgrund der Zweitberufung des Beklagten die güterrechtliche Ausgleichszahlung nur noch Fr. 2'997.30 betragen würde, sind die Anschlussberufungsgründe rein defensiv dennoch zu prüfen.
4.1 Die Klägerin behauptet, sie könne "heute" belegen, dass der Beklagte über eine Cumulus-Mastercard verfüge. Wie dem vom Beklagten mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Beleg (Mahnung der Cembra Money Bank) zu entnehmen sei, verfüge der Beklagte anscheinend über ein Konto bei der Cembra Money Bank. Dieser Beleg stelle ein echtes Novum dar und sei deshalb im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Allenfalls habe der Beklagte bei diesem Finanzinstitut ein Bankguthaben. Er habe die entsprechenden Unterlagen zu edieren. Der Beklagte sei deshalb zu verpflichten, einen Kontoauszug der Cembra Money Bank (früher: GE Money Bank) per Stichtag Gütertrennung (30. Juli 2013) einzureichen. Da der Beklagte bisher immer wieder versucht habe, die Klägerin und die Gerichte zu täuschen, sei die Cembra Money Bank sodann direkt vom Gericht nach den entsprechenden Kontoauszügen zu fragen (Urk. 259/251 S. 24). Der Beklagte erwidert, die Karte sei aktenkundig (Urk. 269 S. 9). Der Beklagte hat bereits in der Klageantwort vom 12. September 2014 eingeräumt, dass er über eine Kreditkarte "M-Cumulus" bei der GE Money Bank (die neu "Cembra" heisse) verfüge. Entsprechende Auszüge der GE Money Bank seien bereits ediert worden (Urk. 82 S. 15). Den nun gestellten Editionsantrag hätte die Klägerin somit bereits vor Vorinstanz stellen können, zumal sie an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 anerkannte, "dass die Cumulus-MasterCard von der GE Money bzw. heutigen Cembra Money Bank herausgegeben wird" (Urk. 152 S. 19 Rz 35). Im Berufungsverfahren kann sie sich daher nicht mehr auf Kontoauszüge der Cembra Money Bank bzw. GE Money Bank berufen (Art. 317 -- 68 of 132 -Abs. 1 lit. b ZPO). Dem dahingehenden Editionsantrag lit. f (Urk. 259/251 S. 3) ist nicht stattzugeben.
4.2.1 Die Klägerin bringt weiter vor, sie habe bereits vor Vorinstanz eingehend dargelegt, dass der Beklagte über eine Amexco-Kreditkarte (American Express-Kreditkarte) verfüge. So seien über das Konto bei der Bank L._____ bis zu dessen Aufhebung Ende 2011 regelmässig "Zahlungen Amexco" getätigt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte auch nach Aufhebung des "L._____-Kontos" noch über die Kreditkarten verfügt habe. Der Beklagte habe schon immer über eine Amexco-Kreditkarte verfügt und der Vorinstanz einen Kontoauszug der Amexco-Kreditkarte eingereicht, ohne indes das Belastungskonto anzugeben. Aus diesen Gründen verlange die Klägerin noch einmal die Edition der Amexco- und Visa-Abrechnungen sowie Kontoauszüge der entsprechenden Belastungskonten per 30. Juli 2013 (Urk. 259/251 S. 25).
4.2.2 An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 anerkannte die Klägerin, dass sowohl die mit der Cumulus-Mastercard (herausgegeben von der GE Money Bank bzw. Cembra Money Bank) als auch die mit der Kreditkarte der American Express getätigten Ausgaben dem Postkonto... des Beklagten belastet worden waren (Urk. 152 S. 19 Rz 35). Die Vorinstanz führte sogar einzelne Belastungen des Kontos bei der Postfinance auf, die zugunsten der Swisscard AECS AG vorgenommen wurden (Urk. 240 S. 42 mit Verweis Urk. 85/24 und Urk. 85/40). Der per 30. Juli 2013 ausgewiesene Saldo dieses Kontos floss aber in die Berechnung des Gesamtgutes ein (Urk. 240 S. 45).
4.2.3 Wieso die Klägerin zusätzliche Informationen über Visa-Abrechnungen und entsprechende Belastungskonten verlangt, wird in der Anschlussberufung nicht ausreichend dargelegt (Urk. 82 S. 25 Ziff. 82). Die Vorinstanz hat sich mit den Kreditkarten des Beklagten auseinandergesetzt (Urk. 240 S. 42 f.). Der Hinweis, sie verlange "[a]us diesen Gründen" "noch einmal" die Edition der Amexcound Visa-Abrechnungen sowie Auszüge der entsprechenden Belastungskonten, setzt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar, zumal die Klägerin vorbringt, der Beklagte habe über eine Amexco-Kreditkarte verfügt. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch -- 69 of 132 -die Vorinstanz wird nicht aufgezeigt. Insofern ist die Anschlussberufung nicht genügend begründet worden.
4.2.4 An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 vertrat die Klägerin im Übrigen die Auffassung, es ergäbe sich aus den Belastungen der Kontos bei der Postfinance zugunsten der Swisscard AECS, dass der Beklagte über weitere Kreditkarten verfüge. Swisscard AECS gebe unter anderem die Kreditkarten American Express, SWISS Miles and More und Coop SUPERCARDplus heraus. Wenn der Beklagte an seiner Behauptung, dass er über keine weiteren Kreditkarten verfüge, tatsächlich festhalten wolle, müsse er erklären, weshalb er Swisscard AECS in regelmässigen Abständen Geld überweise (Urk. 152 S. 19 Rz 35, Prot. I S. 88). Der Beklagte räumte daraufhin ein, eine American Express-Karte zu besitzen; er verneinte indes über Kreditkarten "Swiss Miles and More" und "Coop Supercard Plus" zu verfügen (Prot. I S. 96). In der Beweisverfügung vom 13. August 2015 erklärte die Vorinstanz die Klägerin dafür beweispflichtig, dass der Beklagte über die Kreditkarten American Express, SWISS Miles and More und Coop SU-PERCARDplus verfügt, und verpflichtete den Beklagten, Abrechnungen der Kreditkarten American Express, SWISS Miles and More und Coop SUPERCARDplus von 30. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 einzureichen (Urk. 162 S. 7 f., S. 12). Im Schlussvortrag 18. Januar 2016 bemängelte die Klägerin, dass der Beklagte "seine Abrechnungen für die Kreditkarten Swiss Miles and More und Coop SUPER-CARD trotz Aufforderung des Gerichts nicht eingereicht habe, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu gewichten sei (Urk. 204 S. 5). Von Visa-Abrechnungen bzw. von Kontoauszügen eines entsprechenden Belastungskontos, die durch den Beklagten herauszugeben seien, war nur in der Klagebegründung vom 12. Juni 2014 explizit die Rede (Urk. 76 S. 26). Die Klägerin behauptete damals, der Beklagte habe stets über eine Visacard und eine Amexco-Kreditarte verfügt, wobei sie ihren Editionsantrag mit den bis Ende 2011 vom P._____-Konto und vom L._____-Konto regelmässig getätigten Zahlungen an die Viseca Card Services SA begründete, die ab Ende 2011 von Zahlungen an die GE-Money-Bank, die möglicherweise Kreditkartenabrechnungen beträfen, abgelöst worden seien (Urk. 76 S. 26). In der Folge bestätigte sich, dass der Beklag-- 70 of 132 -te über zwei Kreditkarten verfügt, nämlich eine Cumulus Mastercard (mit Zahlungen über das Postkonto an GE Money Bank bzw. Cembra Money Bank) und eine American Express-Kreditkarte (mit Zahlungen an Swisscard AECS GmbH). Auch wenn die Klägerin an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 an "den gemachten Ausführungen und Beweisanträgen" festhielt (Urk. 152 S. 19 Rz 19), ist es doch so, dass für den hier relevanten Zeitpunkt (30. Juli 2013) die Existenz von VISA-Abrechnungen und das Vorhandensein eines unbekannten Belastungskontos eine reine Vermutung darstellen. Eine Edition kann aber nur hinsichtlich solcher Urkunden angeordnet werden, von denen einigermassen feststeht, dass sie bestehen und demzufolge auch herausgegeben werden können (Gäumann/Marghitola, Editionspflichten nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, in: Jusletter, 14.11.2011, Rz 10 und Rz 22). Was Visa-Abrechnungen und Kontoauszüge entsprechender Belastungskonten angeht, besteht diese Wahrscheinlichkeit für den Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nach dem oben Ausgeführten in nicht hinreichendem Masse. Wie bereits erwähnt wurde, behauptet die Klägerin im Berufungsverfahren einzig, der Beklagte habe über eine Amexco-Kreditkarte verfügt (Urk. 259 S. 25 Ziff. 82). In ihrem Schlussvortrag vom 18. Januar 2016 stellte die Klägerin denn in dieser Hinsicht auch keine mangelnden Beweiserhebungen fest (Urk. 204).
4.2.5 Dem Editionsantrag lit. e, der Beklagte habe "Amexco- und Visa-Abrechnungen sowie Kontoauszüge der entsprechenden Belastungenskonten per Stichtag Gütertrennung" zu edieren (Urk. 259/251 S. 3), ist daher nicht stattzugeben.
4.3 Der Beklagte sei – so die Klägerin weiter – "noch einmal" aufzufordern, seine Bankbeziehung zur "P._____ … [Ort], Nassau, Bahamas und Dubai sowie zur L._____ Bank H._____" offenzulegen, wie die Klägerin schon vor Vorinstanz beantragt habe. Der Beklagte habe endlich darüber Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Belege per Stichtag Gütertrennung (30. Juli 2013) einzureichen. Das auf diesen Konten befindliche Guthaben sei hälftig der Klägerin zuzusprechen (Urk. 259/251 S. 25 Ziff. 84 f.). Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie vor Vorinstanz dieses Auskunfts- und Editionsbegehren bereits einmal gestellt und be-- 71 of 132 -gründet hätte. In der Klageschrift führte sie lediglich aus, sie nehme an, der Beklagte habe in Dubai, Taipeh etc. Konten eröffnet, was indes schwierig zu beweisen sein werde (Urk. 76 S. 26). Die "Edition der Kontoauszüge sämtlicher Konten bei der Privatbank L._____ ab 2004" verlangte die Klägerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Sinne von Art. 195 bzw. Art. 231 Abs. 1 ZGB (Urk. 76 S. 19 Ziff. 8.3 und S. 22 Ziff. 8.3.2.1 "BA 12"). Diese wurden im Rahmen der Erstberufung abgehandelt (E. A/1). Zwecks Nachweises von weiterem Gesamtgut hat die Klägerin keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt (Urk. 76 S. 25 ff. Ziff. 8.6 ff.).
4.4.1 Die Klägerin stellt endlich den Antrag, der Beklagte habe den Kontoauszug betreffend den Zahlungseingang der Abgangsentschädigung der Bank M._____ von Fr. 41'987.– zu edieren (Editionsantrag lit. g; Urk. 259/251 S. 3). Aus dem vom Beklagten im Berufungsverfahren zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Lohnausweis 2015 (Urk. 259/253/1 = Urk. 259/249/7 [Lohnausweis]) habe sie erstmals ersehen können, dass der Beklagte im Januar 2015 eine Abgangsentschädigung erhalten habe. Aus keinem der vom Beklagten eingereichten Kontoauszüge werde diese Zahlung ersichtlich. Der Beklagte habe darzulegen, auf welches Konto diese Zahlung erfolgt sei und den entsprechenden Beleg zu edieren (Urk. 259/251 S. 4 f. Ziff. 12, S. 25 Ziff. 83). Für den Beklagten hat das klägerische Auskunfts- und Editionsbegehren "[k]eine Relevanz mit dem laufenden Berufungsverfahren" (Urk. 269 S. 9).
4.4.2 Der Klägerin wurde das fragliche Aktenstück am 7. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 250 [angehefteter Empfangsschein]). Die in der darauffolgenden Rechtsschrift vom 26. Oktober 2016 enthaltene Berufung auf die Abgangsentschädigung, das entsprechende Auskunfts- und Editionsbegehren und die damit zusammenhängende Klageänderung ("zuzüglich der Hälfte [der Guthaben] …") ist als umgehend erfolgt und damit als zulässig zu betrachten (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Indes zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie sich vor Vorinstanz mit hinreichender Bestimmtheit (und nicht nur vage und spekulativ) darauf berufen hätte, der Beklagte verfüge über weitere Konten.
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4.4.3 Zutreffend ist, dass die Abgangsentschädigung der Bank M._____ von Fr. 41'987.– brutto, die dem Beklagten zufolge seines Ausscheidens per 31. Januar 2015 ausgerichtet wurde, nicht auf dem Lohnkonto des Beklagten erscheint (Urk. 85/40, Urk. 259/249/8 [insbesondere Kontoauszug 01.01.2015-31.01.2015]). Mit einem Kontoauszug, der im Januar 2015 einen Zahlungseingang belegt, kann indes nicht rechtsgenügend bewiesen werden, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (30. Juli 2013) über weitere Konten verfügte. Der verlangte Kontoauszug ist untauglich zum Nachweis weiterer Vermögenswerte am güterrechtlichen Stichtag. Seine Herausgabe kann daher unterbleiben.
5.1 Die Klägerin beantragt die Übertragung der Liegenschaft in O._____ in ihr Alleineigentum. Die Vorinstanz verkenne, dass sie ein überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 245 ZGB habe und die Liegenschaft in finanzieller Hinsicht tragen könne. Wie sie bereits vor Vorinstanz ausgeführt habe, wolle sie inskünftig in Kanada leben; dies nur schon deshalb, weil dort die Lebenshaltungskosten günstiger seien. Zudem würde angesichts des heruntergekommenen Zustandes der Liegenschaft und der bei einem Verkauf anfallenden Steuern und Gebühren ein Verkauf zu einem Verlustgeschäft führen. Derzeit sei das Haus schlicht unverkäuflich. Bei Gutheissung der Berufung stünden ihr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 500'000.– zur Verfügung. Das Grundstück in Kanada hätten die Parteien für CAD 230'000.– gekauft, was rund Fr. 171'000.– entspreche. Heute belaufe sich die Hypothek, die von der Klägerin amortisiert werde, noch auf knapp Fr. 90'000.– (Urk. 259/251 S. 20 f. Ziff. 66 ff.). Mit ihrer Noveneingabe vom 25. Januar 2018 reichte die Klägerin einen Bankauszug vom 20. Juni 2014 bis 31. Dezember 2017 zum Nachweis ein, dass sie "namentlich die Hypothekarzinsen und diverse Nebenkosten für die kanadische Liegenschaft regelmässig bezahlt hat" (Urk. 346, Urk. 348/1). Zugleich bekundet sie erneut ihr Interesse an der Zuweisung der Liegenschaft.
5.2 Die Vorinstanz erwog, der Klägerin sei es nicht möglich, den Beklagten "auszuzahlen". Zudem fehle es auch an einem überwiegenden persönlichen Interesse. Die Klägerin begehre die Liegenschaft als Abgeltung ihrer Haftungsansprüche gegenüber dem Beklagten aus den früheren Liegenschaftsverkäufen
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(N._____ und E._____). Zudem sei die physisch und psychisch angeschlagene Klägerin nicht in der Lage, sich um eine zweite grosse Liegenschaft im Ausland zu kümmern. Weder verfüge die Klägerin über die Mittel für den laufenden Unterhalt, noch sei eine Auswanderung nach Kanada wahrscheinlich (Prot. I S. 50).
5.3 Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er verlangen, dass ihm auch andere Gegenstände (als Wohnung und Hausrat) auf Anrechnung zugeteilt werden (Art. 245 ZGB). Das überwiegende Interesse ist aufgrund der konkreten Umstände durch Interessenabwägung zu ermitteln. Ein überwiegendes Interesse ist anzunehmen, wenn ein Ehegatte einen besonderen Bezug zur Sache hat. Ist aber der Ehegatte, der ein besonderes Interesse geltend macht, nicht in der Lage, die Entschädigung zu leisten, ist von einer Zuweisung zu Alleineigentum abzusehen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 205 N 49 ZGB, Art. 245 N 15 ZGB).
5.4 Die Vorinstanz hat zu Recht von einer Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin abgesehen. Die Klägerin erhält unter güterrechtlichen Titeln lediglich eine Ausgleichszahlung von Fr. 2'997.30. Ersatzansprüche stehen ihr nicht zu. Über weitere freie Mittel verfügt die Klägerin nicht. Auch wenn der heutige Wert der Liegenschaft nicht bekannt ist, behauptet die Klägerin nicht, sie könne unter diesen Voraussetzungen die Liegenschaft auf Anrechnung übernehmen.
5.5 In Ziffer 3 der "Konvention vorsorgliche Massnahmen" vom 30. Oktober 2013 vereinbarten die Parteien, "die Liegenschaft in Kanada, bei O._____" schnellstmöglich zu verkaufen und mit dem Nettoerlös die Steuerschulden 2011 zu begleichen (Urk. 27). Danach rückte die Klägerin einseitig von dieser Position ab: An der Einigungsverhandlung vom 21. März 2014 erklärte die Klägerin, sie habe sich zur Unterzeichnung der Konvention gezwungen gefühlt (Prot. I S. 42 f.). Sie machte einerseits geltend, in Kanada leben zu wollen. Andererseits betrachtete sie die Liegenschaft als (einziges verbleibendes) Haftungssubstrat für ihre Ersatzansprüche gegenüber dem Beklagten (Prot. I S. 42 f., S. 52). Mit Verfügung vom 1. April 2014 wurde die "Konvention vorsorgliche Massnahmen" vom 30. Oktober 2013 genehmigt (Urk. 59); eine Anfechtung von Ziffer 3 seitens der Klägerin unterblieb (Urk. 87 S. 4). In der Klageschrift vom 13. Juni 2014 beantragte die -- 74 of 132 -Klägerin die Übertragung der Liegenschaft mit dem Argument, der Beklagte verfüge ansonsten nicht über das notwendige Bar- und Wertschriftenvermögen, um ihre Haftungsansprüche abzugelten (Urk. 76 S. 24; vgl. auch Urk. 152 S. 19). An der Instruktionsverhandlung vom 6. Oktober 2014 gab die Klägerin zu Protokoll: "Weil ich noch nicht beweisen konnte, dass der Beklagte mir Geld gestohlen hat, möchte ich diese Liegenschaften in meinem Eigentum wissen" (Prot. I S. 70). Ähnlich äusserte sich die Klägerin an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 (Prot. I S. 107).
5.6 Wenn die Vorinstanz schloss, zur Abgeltung ihrer Haftungsansprüche könne die Klägerin die Liegenschaft nicht beanspruchen, ist dies nicht zu beanstanden. Ein besonderer Bezug zur Sache ist damit noch nicht dargetan, zumal die Klägerin mit ihrer Berufung gegen Dispositiv Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Ersatzansprüche nicht durchdringt. Die Auswanderungspläne der Klägerin blieben wiederum sehr vage und unbestimmt und ein Affektionswert wird in der Berufung auch nicht behauptet. Die Klägerin argumentiert widersprüchlich, wenn sie einerseits behauptet, nach Kanada ziehen zu wollen, und andererseits von Unverkäuflichkeit und Renovationsbedürftigkeit der Liegenschaft spricht (Urk. 259/251 S. 20: "Das Haus ist heruntergekommen und verfügt weder über Licht noch Wasser. Das Grundstück ist dermassen verwachsen, dass der Makler nicht einmal bis zum Haus vordringen konnte. […] Weiter stehen diverse Renovationen an, ohne welche sich das Haus nicht verkaufen lässt."). Für Renovationen aber fehlt der Klägerin nach eigenem Bekunden das Geld (Prot. I S. 107, zuletzt Urk. 325 S. 4). Auch genügt es nicht, auf das Einkommen (Unterhalt und IV-Renten) zu verweisen, um glaubhaft zu machen, die Mittel für den laufenden Unterhalt seien vorhanden (Urk. 259/251 S. 21). Die Vorinstanz hat zu Recht ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Zuweisung der Liegenschaft verneint. Die Anschlussberufung der Klägerin ist auch in diesem Punkt abzuweisen und Dispositiv Ziffer 12 zu bestätigen.
5.7 Was die Klägerin aus den mit Noveneingabe vom 23. April 2018 eingereichten Rechnungen der Gemeinde O._____ vom 10. April 2018 (Urk. 378/3) ableiten will, wird nicht klar. Sie führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, jede
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Zahlung für die kanadische Liegenschaft sei ihr zur Hälfte gegenüber dem Beklagten gutzuschreiben, da Miteigentümer Auslagen zur Hälfte zu bezahlen hätten und wer mehr bezahle, über einen entsprechenden Regressanspruch verfüge (Urk. 376 S. 4). Gemäss Dispositiv Ziffer 12 sind den Parteien Auslagen und Aufwendungen, die sie nach dem 30. Juli 2013 für die Liegenschaft getätigt haben, vor Aufteilung des Versteigerungserlöses zu ersetzen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen.
V.
(Nachehelicher Unterhalt) A. Erstberufung und Noveneingaben der Klägerin vom 2. Oktober 2017, 4. Oktober 2017, 2. November 2017, 3. Dezember 2017, 9. Januar 2018, 23. Januar 2018, 31. Januar 2018, 5. März und 23. April 2018
1. Die Klägerin beantragt mit der Erstberufung einen um Fr. 2'456.– höheren Unterhaltsbeitrag. Ihrer Berechnung legt sie mit der Erstberufung einerseits ein um Fr. 1'287.– höheres Einkommen des Beklagten und andererseits einen um Fr. 3'284.– höheren eigenen Bedarf und einen um Fr. 342.– tieferen Bedarf des Beklagten zugrunde.
2.1 Die Vorinstanz ist beim Beklagten aufgrund der Lohnabrechnung vom August 2015 von einem Bruttolohn von Fr. 11'666.65 und von einem Nettolohn von Fr. 9'795.– ausgegangen (Urk. 240 S. 11, S. 22). Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 229 ZPO. Sie habe an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 gestützt auf den neuen Arbeitsvertrag des Beklagten (Stellenantritt 1. Mai 2015) einen Grundlohn von Fr. 10'270.– (exkl. Spesen, Sondervergütung und Bonus) behauptet, was unbestritten geblieben sei. Erst rund vier Monate später habe der Beklagte die Lohnabrechnung August 2015 eingereicht. Die Vorinstanz hätte auf diese verspätete Eingabe nicht mehr abstellen dürfen (Urk. 239 S. 4 f.).
2.2 Die Klägerin führte an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 aus, das Fixsalär des Beklagten betrage an der neuen Arbeitsstelle wiederum
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Fr. 140'000.–. Ausgehend von Sozialabzügen in ungefähr der gleichen Höhe werde sein zukünftiger monatlicher Grundlohn deshalb wiederum rund Fr. 10'270.– betragen. Nebst dem Arbeitsvertrag mit der Bank G._____ & Co. AG berief sich die Klägerin ausdrücklich auf die Lohnabrechnungen "ab Mai 2015", die vom Beklagten "dereinst" zu edieren sein werden (Urk. 152 S. 5 f. Rz 10). Der Beklagte bestätigte, dass er eine neue Stelle gefunden habe, wo er monatlich ca. Fr. 10'270.– verdienen werde (Prot. I S. 91).
2.3 Bei den von den Parteien genannten Fr. 10'270.– handelte es sich demnach mangels genauer Kenntnis der Lohnabzüge um einen approximativen Betrag. Der Beklagte hat damit keinen Nettolohn von Fr. 10'270.– anerkannt. Wenn die Vorinstanz auf die mit Eingabe vom 26. August 2015 mit den übrigen zu edierenden Unterlagen eingereichte Lohnabrechnung August 2015 (Urk. 173/3) abstellte, ist dies nicht zu beanstanden. Einerseits handelte es sich bei der Lohnabrechnung tatsächlich um ein neues Beweismittel, das umgehend eingereicht wurde und den Nettolohn ab August 2015 zu belegen imstande ist. Andererseits berief sich die Klägerin selbst auf die Lohnabrechnungen ab Mai 2015 als Beweis für ihr Vorbringen. Dem Beklagten konnte es daher nicht verwehrt werden, sich ebenfalls auf die Lohnabrechnung August 2015 zu berufen (Urk. 172 S. 2). Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet.
2.4 Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren auf die aktuellen Lohnausweise und Lohnabrechnungen des Beklagten berufen (Urk. 239 S. 7 f., Urk. 305 S. 2; vgl. auch Urk. 259/251 S. 2 f. Editionsanträge lit. a und b). Es sei willkürlich, so die Klägerin, wenn sich das Obergericht im Massnahmeentscheid vom 27. Juli 2017 (Urk. 299) noch auf völlig veraltete Grundlagen gestützt habe (Urk. 305 S. 2). Mit Noveneingabe vom 11. Januar 2018 reichte die Klägerin selber "als Belege" die Lohnabrechnung Februar 2017 und die Übersicht über die jährliche Gesamtvergütung mit den ab 1. März 2017 in Kraft tretenden Änderungen ein (Urk. 340, Urk. 342/4). Die Klägerin verlangte auch die Edition der neuen Vertragsbedingungen per 1. März 2016 gemäss Schreiben der Bank G._____ vom 1. Februar 2016 (Urk.
239 S. 7 f. Ziff. 24, Urk. 241/2; vgl. auch Urk. 259/251 S. 3 Editionsantrag lit. c).
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Dabei handelt es sich um ein Missverständnis. Das Schreiben vom 1. Februar 2016 bzw. die Übersicht über die Gesamtvergütung enthält bereits die neuen Anstellungsbedingungen. Die Übersicht mit den ab 1. März 2017 in Kraft getretenen Änderungen hat die Klägerin – wie vorstehend erwähnt – selber eingereicht (Urk. 340, Urk. 342/4). Insofern ist dieser Editionsantrag obsolet geworden.
2.5 Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 wurden die vom Beklagten im Rahmen seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 1. November 2017 eingereichten Lohnunterlagen als Beweise erhoben und den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Lohnausweis 2016, zu den Lohnabrechnungen Januar bis Oktober 2017 und zur Übersicht über die jährliche Gesamtvergütung Stellung zu nehmen (Urk. 356 S. 12 f.). Die Stellungnahmen der Parteien datieren vom 5. März 2018 (Urk. 360) und 8. März 2018 (Urk. 366), wobei der Beklagte die Lohnabrechnungen Oktober 2017 bis Januar 2018 einreichte (Urk. 368/1-4), wozu die Klägerin ihrerseits nach erfolgter Fristansetzung (Urk. 371) Stellung nehmen konnte (Urk. 372 S. 2 f.).
2.6 Aufgrund der neuesten Lohnbelege geht die Klägerin von einem Einkommen inkl. Kinderzulagen und Spesenpauschale von Fr. 11'344.– netto aus (Urk. 360). Der Beklagte beziffert sein Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen und Pauschalspesen) auf Fr. 9'705.90 (Urk. 366 S. 2).
2.7 Das Bruttogehalt des Beklagten beträgt ohne Spesen und Kinderzulagen Fr. 142'000.– pro Jahr oder Fr. 11'833.35 pro Monat (Urk. 330/4, Urk. 330/3, Urk. 368/1/1-4). Das Nettogehalt (ohne Kinderzulagen und Spesen) beläuft sich gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2018 (mit den aktuellsten Lohnabzügen) auf Fr. 9'709.– (Urk. 368/1/4: Fr. 10'209.– netto abzüglich Fr. 500.– Kinder/Ausbildungszulage). Das Jahressalär und die Spesenpauschale werden in zwölf monatlichen Raten ausbezahlt (Urk. 138/1).
3.1 Die Vorinstanz hat die monatlichen Pauschalspesen von Fr. 700.– unter Hinweis auf das vom Beklagten erwartete, besonders gepflegte Erscheinungsbild und das Zusatz-Spesenreglement für Direktionsmitglieder (Urk. 173/1), wonach dem Beklagten vermehrt Auslagen für Repräsentation sowie Akquisition und Pfle-- 78 of 132 -ge von Kundenbeziehungen entstünden und mit der Pauschale kleinere Auslagen bis Fr. 50.– pro Ereignis abgegolten seien, nicht als Lohnbestandteil betrachtet (Urk. 240 S. 12 f.).
3.2 Die Klägerin beanstandet, dass die Vorinstanz die monatlich ausgerichteten Pauschalspesen von Fr. 700.– nicht als Einkommen qualifizierte. Der Beklagte, der für effektive Auslagen beweispflichtig sei, habe weder konkrete Berufsauslagen behauptet noch entsprechende Belege eingereicht. Der Verweis auf das Spesenreglement (Urk. 173/1) vermöge den Nachweis für effektive Auslagen nicht zu ersetzen. Die erstmals in der Eingabe vom 26. August 2015 (Urk. 172) aufgestellte Behauptung, die Spesen von Fr. 700.– würden keinen Lohn darstellen, sei verspätet und unsubstantiiert. Die Vorinstanz unterstelle ihr zu Unrecht, nicht vorgebracht zu haben, die Pauschale sei zu hoch und dem Beklagten verbleibe ein Überschuss. Dies ergebe sich bereits implizit aus ihrer an der Hauptverhandlung aufgestellten Behauptung, wonach die ausbezahlten Spesen zum Einkommen hinzuzurechnen seien (Urk. 239 S. 5 f. Rz 16 ff.). Der Beklagte äusserte sich in seiner Erstberufungsantwort dazu nicht (Urk. 251 S. 4). Nicht weiter einzugehen ist auf seine später erfolgten Ausführungen dazu (Urk. 366 S. 2 f.) und auf die diesbezüglichen Ergänzungen der Klägerin (Urk. 360 S. 1 f., Urk. 372 S. 2 f.; vgl. E. III/5.).
3.3 Der Beklagte brachte bereits an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 vor, bei den Pauschalspesen handle es sich um Repräsentationsspesen, die nicht als Lohn zu betrachten seien (Prot. I S. 91).
3.4 Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3,5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 5 und 5A_373/2007 vom 30. Oktober 2007, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). In dem von der Klägerin zitierten Entscheid 5D_167/2008 liess das Bundesgericht blosse Pauschalspesen von Fr. 3'600.– pro Jahr unter Willkürgesichtspunkten unberücksichtigt, da der Beschwerdeführer keine tatsächlichen Auslagen zum Beweis ver-- 79 of 132 -stellt oder urkundenmässig belegt hatte. Dies geschah indes vor dem Hintergrund, dass der unterhaltspflichtige Beschwerdeführer nicht in der Lage war, auch nur annähernd bedarfsdeckende Unterhaltsbeiträge für seine Ehefrau und die drei unmündigen Kindern zu bezahlen (E. 5). Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages hat der Richter seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Er hat dabei alle sachlich wesentlichen Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen.
3.5 Die Klägerin verkennt, dass der Beklagte an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 noch gar nicht in der Lage war, konkrete Auslagen zu behaupten und zu belegen, trat der Arbeitsvertrag mit der Bank G._____ & Co. AG doch erst am 1. Mai 2015 in Kraft (Urk. 138/1). Als "Head Logistics & Facility Management" hatte der Beklagte bei der M._____ Ltd. lediglich eine Verpflegungspauschale bezogen (Urk. 85/1, Urk. 13/10-15). Vom Beklagten bei jeder einzelnen Auslage eine Noveneingabe zu verlangen, erscheint überzogen, zumal mit der Spesenpauschale gemäss Zusatz-Spesenreglement für Direktionsmitglieder auch Kleinausgaben bis max. Fr. 50.– (inkl. Einladungen von Geschäftspartnern zu Verpflegungen zu Hause, Beiträge an Institutionen und Vereine etc., und Geschäftsfahrten mit dem Privatwagen im Ortsrayon bis 30 km) abgegolten werden. Vielmehr muss es zulässig sein, die Aufwendungen des Beklagten zu schätzen (vgl. dazu auch Johannsen/Henrich/Hammermann, Familienrecht, 6. Aufl., Vor § 1361 BGB Rz 8). Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass das (vom Steueramt des Kantons Zürich genehmigte) Reglement ausdrücklich bescheinigt, dass dem Beklagten im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit (als "Director" und "Business Continuity Manager"; Urk. 138/1) unter anderem vermehrt Auslagen für Repräsentationen sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen erwachsen, was von der zuständigen Steuerbehörde akzeptiert wurde (Urk. 173/1 Ziff. 2 und Ziff. 4). Die Klägerin anerkennt denn auch, dass der Beklagte über Kunden verfügt, auch wenn sie in Abrede stellt, dass ihm Kosten für Geschenke und Kaffees entstünden, und behauptet, Kaffee gebe es in der Bank umsonst (Urk. 239 S. 6 Ziff. 19). Das Gegenteilige (nämlich vermehrte Auslagen) bescheinigt indes ausdrücklich die Arbeitgeberin. Die Klägerin hat sich explizit auf das Reglement als Beweismit-- 80 of 132 -tel berufen (Urk. 152 S. 6 Rz 11) und die Vorinstanz hat dessen Herausgabe durch den Beklagten angeordnet (Urk. 162 S. 2 und S. 12). Nach Genehmigung durch die Steuerbehörden kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die von der Arbeitgeberin ausbezahlten Pauschalspesen die arbeitsbedingten Aufwendungen offensichtlich übersteigen. Die Vorinstanz hat zudem auf das gepflegte Erscheinungsbild (Anzüge, Hemden, Krawatten und Schuhe) verwiesen, das vom Beklagten als höherem Bankmitarbeiter verlangt wird, und die dafür anfallenden Kosten als Berufsauslagen anerkannt. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem im Bedarf des Beklagten lediglich zusätzliche Auslagen für Verpflegung und Mobilität berücksichtigt wurden (Urk. 240 S. 20) und die Klägerin ihrerseits einräumte, der Beklagte benötige Anzüge, Hemden und Krawatten (Urk. 152 S. 6 Rz 11, Urk. 204 S. 4 f.), was für die Bankbranche auch als allgemein-notorisch gelten kann. Mit dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag von Fr. 850.– lässt sich eine solche Garderobe indes nicht finanzieren. Bei der Klägerin fallen diese Mehrauslagen für eine besonders gepflegte Erscheinung am Arbeitsplatz nicht an. Nachdem der Beklagte der Klägerin mehr als die Hälfte seines Fixlohnes von rund Fr. 9'700.– netto und die Hälfte des Jahresbonus (zuletzt ca. Fr. 7'000.– netto) als Unterhaltsbeitrag abzugeben haben wird, kann er diese Berufsauslagen auch nicht ohne weiteres aus seinem Freibetrag von rund Fr. 900.– bestreiten, ohne an anderen Orten Einschränkungen zu machen. Entgegen der Klägerin (Urk. 239 S. 5 Ziff. 21) sprechen ihre eigenen Aussagen in der Parteibefragung zu Spesenentschädigungen "bei früheren Anstellungen" nicht gegen tatsächliche Aufwendungen für Kleidung (Prot. I S. 138: "Ich würde nicht sagen, dass diese Spesen genau für das waren. Wenn er etwas brauchte, dann hat er das gekauft. Das war einfach vom Lohn. Ob es ein neuer Anzug war oder was auch immer."), auch wenn sie dem Beklagten lediglich zwei bis drei Anzüge und ein paar klassische schwarze Schuhe zubilligen wollte (Prot. I S. 139). Unter diesen Umständen liess die Vorinstanz die Pauschalspesen unterhaltsrechtlich zu Recht unberücksichtigt. Eine unrichtige Feststellung des Sach-- 81 of 132 -verhaltes oder eine unrichtige Ermessensausübung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
4.1 Zusätzliches Einkommen erblickt die Klägerin darin, dass dem Beklagten weitere Sondervergütungen ausgerichtet würden, die von der Vorinstanz fälschlicherweise nicht als Lohn angerechnet worden seien. Anlässlich der Parteibefragung habe der Beklagte einräumt, dass ihm Fr. 740.– an das Abonnement des öffentlichen Verkehrs bezahlt würden und er pro Jahr für Fr. 400.– Reka-Checks im Wert von Fr. 1'000.– beziehen könne. Dadurch erhöhe sich der Lohn des Beklagten um weitere Fr. 1'340.– jährlich bzw. Fr. 112.– pro Monat (Urk. 239 S. 7 Ziff. 23). Der Beklagte äusserte sich wiederum nicht dazu (Urk. 251 S. 4).
4.2 Vor Vorinstanz hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, die dem Beklagten gemäss Zusatzdokument "Fringe Benefits" (Urk. 173/2) für die Benützung des öffentlichen Verkehrs ausbezahlten Fr. 700.– pro Jahr stellten Lohn dar (Urk. 152 S. 7 Rz 13, Prot. I S. 87, Urk. 204 S. 4 Rz 3). Das Bezugsrecht für Reka-Checks muss daher von vornherein ausser Betracht bleiben. Davon abgesehen kann die blosse Möglichkeit zum Bezug von Reka-Checks nicht als lohnwirksam betrachtet werden (vgl. Prot. I S. 154: "Ich glaube, ich könnte pro Jahr für einen Gegenwert von Fr. 400.– Fr. 1'000.– in Reka Checks beziehen"), zumal die Klägerin nicht behauptete, der Beklagte mache von diesem Angebot tatsächlich Gebrauch. Dem Beitrag der Arbeitgeberin an die Mobilität von Fr. 700.– wird auf der Bedarfsseite des Beklagten Rechnung zu tragen sein. Es bleibt somit bei einem Einkommen von Fr. 9'709.–.
5.1 Die Klägerin verlangt eine Erhöhung ihres Bedarfs von Fr. 4'955.– auf Fr. 8'239.–. Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung einer lebensprägenden Ehe Anspruch haben. Im hier zu beurteilenden Fall reicht das Einkommen der Parteien zur Finanzierung des gebührenden Unterhaltes beider Parteien nicht aus (Urk. 239 S. 14 Ziff. 31, Urk. 251 S. 4, Urk. 240 S. 23 f.). Die Parteien trennten sich spätestens im April 2011 (E. I/2). Im Jahre 2010 erzielte der Beklagte ein Nettoeinkom-- 82 of 132 -men von Fr. 308'584.– (Urk. 19/4), in den ersten neun Monaten des Jahres 2011 inklusive Abgangsentschädigung von Fr. 200'000.– brutto ein solches von Fr. 485'688.– (Urk. 13/5, Urk. 19/31). Die Vorinstanz hat bei dieser Sachlage zu Recht auf die Methode des erweiterten Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung zurückgegriffen und auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Richtlinien) verwiesen (Urk. 240 S. 10 f.). Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten (oder infolge Verminderung der Leistungsfähigkeit eines oder beider Ehegatten) die Fortführung des in der Ehe zuletzt gelebten Standards nicht möglich, so haben die Parteien Anspruch auf denselben Lebensstandard (BGE 141 III
465 E. 3.1 S. 468; 137 III 103 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; CHK-Freiburghaus, Art. 125 N 6). Die Parteien haben mit anderen Worten in gleicher Weise Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung hinzunehmen. Dies verkennt die Klägerin ganz grundsätzlich, wenn sie für sich einen Bedarf von Fr. 8'239.– reklamiert und dem Beklagten einen solchen von bloss Fr. 3'351.– zugesteht (Urk. 239 S. 8).
5.2.1 Die Vorinstanz hat der Klägerin Wohnkosten (inklusive Nebenkosten) von Fr. 1'776.– und dem Beklagten solche von Fr. 1'400.– zugebilligt. Der Betrag von Fr. 1'776.– setzt sich zusammen aus dem Hypothekarzins (Fr. 1'041.65), den Nebenkosten (Fr. 422.–), den Kosten für den laufenden Unterhalt (Fr. 300.–) und die Gartenpflege (Fr. 12.50).
5.2.2 Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe eine Rechnung aus dem Jahr 2004 über Fr. 364.– (Urk. 19/9) für das Rückschneiden der Bäume unberücksichtigt gelassen. Die Liegenschaft in C._____ verfüge über einen Garten mit Bäumen, womit zum Unterhalt auch die Gartenpflege zähle. Die in der gleichen Beilage (Urk. 19/9) befindlichen Fotos vom September 2013 würden belegen, dass die Bäume erfahrungsgemäss mindestens zweimal im Jahr durch einen Spezialisten geschnitten werden müssten, was monatlich Fr. 60.– ausmache (Fr. 728.– geteilt durch 12). Somit seien für die Gartenpflege mindestens Fr. 60.– monatlich zu berücksichtigen.
5.2.3 Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie die entsprechenden Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellt hat. Nur weil die Vorinstanz eine
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Rechnung für das Schneiden eines Baumes aus dem Jahre 2004 nicht berücksichtigte, liegt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Das Vorbringen der Klägerin ist sodann unsubstantiiert. Sie legt nicht dar, über welche Bäume sie verfügt und welche Baumarten ein zweimaliges Rückschneiden pro Jahr erforderten; mit den "in der gleichen Beilage befindlichen Fotos", die sie im September 2013 an ihre damalige Rechtsvertreterin übermittelte, wird auch nicht belegt, dass die Klägerin die Bäume tatsächlich regelmässig schneiden lässt und ihr entsprechende Kosten anfallen. Schliesslich kann die Gartenpflege ganz grundsätzlich keine Aufnahme in das erweiterte Existenzminimum finden, zumal der Beklagte über keinen Garten verfügt.
5.2.4 Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, ein Betrag von Fr. 300.– für den laufenden Unterhalt sei unangemessen tief. Die Vorinstanz verkenne, dass sie in einer sehr alten Liegenschaft mit Baujahr 1975 wohne, die jahrelang nur mangelhaft bis gar nicht unterhalten worden sei. Die Vorinstanz ziehe richtigerweise in Erwägung, es handle sich beim Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 nur um eine Richtschnur. Angesichts des Alters und der Renovationsbedürftigkeit des Hauses rechtfertige sich "ohne Weiteres" die Anrechnung von Fr. 750.– für den Unterhalt der Liegenschaft (Urk.
239 S. 9).
5.2.5 Vor Vorinstanz hat die Klägerin pauschal für "laufenden Unterhalt / Rückstellung Renovationen" Fr. 750.– gefordert (Urk. 152 S. 10). Dieser Betrag ist völlig unsubstantiiert geblieben. Die Vorinstanz erwog, die von der Klägerin eingereichten Belege seien wenig aussagekräftig, da sie nur einzelne Reparaturarbeiten in den letzten zwei Jahren betreffen würden. Eine Richtschnur bilde hingegen der steuerliche Pauschalabzug für Unterhaltskosten von Liegenschaften im Kanton Zürich (Urk. 240 S. 16). Mit dieser Erwägung setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Gemäss den Richtlinien (Ziff. III/1.3) sind die durchschnittlichen notwendigen Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Die Klägerin tut nicht dar, dass diese Kosten die von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 300.– pro Monat über-- 84 of 132 -steigen. Es rechtfertigt sich nicht, "ohne weiteres" pauschal Fr. 750.– in den klägerischen Bedarf aufzunehmen.
5.3.1 Die Vorinstanz hat der Klägerin für die Gesundheit nebst der Krankenkassenprämie weitere Fr. 328.– (Fr. 245.– für Jahresfranchise und Selbstbehalte und Fr. 83.– für nicht von der Krankenkasse gedeckte Gesundheitskosten gemäss "Abrechnung der CSS Versicherung 2014" [Urk. 153/15]) zugebilligt (Urk.
240 S. 17 f.).
5.3.2 Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe – worauf auch die Vorinstanz hinweise – die Höhe der von ihr geltend gemachten Gesundheitskosten nicht bestritten. Damit hätte die Vorinstanz Fr. 400.– für weitere (nicht versicherte) Gesundheitskosten inkl. Zahnarzt und Optiker, also total Fr. 645.–, in ihrem Bedarf berücksichtigen müssen. Indem sie nur einen Teil in ihren Bedarf aufgenommen habe, verletze sie die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Urk. 239 S. 9).
5.3.3 Dieser Einwand verfängt nicht. Der Beklagte hat den gesamten gebührenden Bedarf der Klägerin ausdrücklich bestritten (Prot. I S. 92), auch wenn er später hinzufügte, die weiteren Gesundheitskosten sowie die Franchise und der Selbstbehalt gehörten nicht in den Grundbedarf (Prot. I S. 93), was die Vorinstanz fälschlicherweise zur Bemerkung veranlasste, der Beklagte bestreite lediglich, dass die Gesundheitskosten in den Grundbedarf gehörten (Urk. 240 S. 17). Davon abgesehen können ohnehin nur bevorstehende grössere notwendige Auslagen für Arzt, Zahnarzt, Arzneien und dergleichen als Zuschlag zum monatlichen Grundbedarf geltend gemacht werden (Richtlinien Ziffer III/5.3). Inwiefern die im Auszug der Gesundheitskosten der CSS Versicherung für das Jahr 2014 aufgeführten nicht versicherten Kosten von total Fr. 991.95 (Urk. 153/15) notwendigerweise auch heute noch unmittelbar bevorstehen bzw. regelmässig anfallen, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich.
5.3.4 Die Vorinstanz erwog, die eingereichten Abrechnungen der … Optik (Urk. 19/18, Urk. 153/17) würden sich auf nicht medizinisch notwendige Arbeiten wie das Verzieren der Brille mit Perlen oder den Aufwand für Kontaktlinsen bezie-
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hen, wobei es der Klägerin zugemutet werden könne, eine normale Brille zu tragen (Urk. 240 S. 17).
5.3.5 Die Klägerin rügt, sie sei aus medizinischer Sicht auf eine Brille angewiesen. Aus der Rechnung vom 17. November 2011 sei ersichtlich, dass sie die Brille in einer Aktion gekauft und nur Fr. 528.– für das Brillengestell bezahlt habe. Auch bei den notwendigen Gleitsichtgläsern (2 x Fr. 622.–) habe die Klägerin von einem Rabatt von 50% profitiert. Insofern würden sich die von ihr eingereichten Belege sehr wohl auf medizinisch notwendige Belange beziehen. Sie müsse die Gläser alle ein bis zwei Jahre aufgrund der Veränderung der Sehschärfe auswechseln, was eine notorisch bekannte Tatsache sei. Insofern seien zumindest die Kosten für die Brille und die Brillengläser im Bedarf zu berücksichtigen. Ausgehend von alle zwei Jahre anfallenden Kosten von Fr. 1'364.– (Gleitsichtgläser à Fr. 622.– zuzüglich Montage à Fr. 80.– zuzüglich Service à Fr. 40.–) ergebe dies ein monatlicher Betrag für die Brille von Fr. 57.– (Urk. 239 S. 9 f.).
5.3.6 Wie bereits ausgeführt, können nur bevorstehende grössere notwendige Auslagen berücksichtigt werden. Die neue Behauptung, die Klägerin benötige alle ein bis zwei Jahre neue Gläser ist unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und zudem unbelegt. Die letzten Rechnungen für Gläser stammen aus dem Jahre 2011 (Urk. 19/18). Um eine notorisch bekannte Tatsache handelt es sich dabei offensichtlich nicht. Die Berufung ist insoweit abzuweisen.
5.3.7 Die Klägerin hält weiter dafür, die Vorinstanz lasse die von ihr geltend gemachten Kosten für die Dentalhygiene ausser Betracht. Es sei gerichtsnotorisch, dass diese Kosten regelmässig anfallen würden. Da die Klägerin sehr viel Zahnstein habe, würden jährlich Kosten von zweimal Fr. 200.– oder Fr. 35.– pro Monat anfallen (Urk. 239 S. 10 unter Verweis auf Urk. 19/17 und Urk. 153/16).
5.3.8 Die Vorinstanz hat sich zur Dentalhygiene nicht geäussert, obwohl die eingereichten und zum Beweis angerufenen Rechnungen für Dentalhygiene (betreffend die Behandlungen vom 5. November 2012, 24. Juli 2013, 7. April 2015) nicht auf der "Abrechnung der CSS Versicherung 2014" figurieren. Die Notwendigkeit von zwei Sitzungen (aufgrund von viel Zahnstein) pro Jahr ist weder recht-- 86 of 132 -zeitig behauptet noch belegt worden. Üblich bzw. notwendig ist vielmehr eine jährliche Behandlung. Für die Dentalhygiene (inkl. zwei Röntgenaufnahmen) können pro Jahr lediglich Fr. 201.40 (53 Taxpunkte à Fr. 3.80) berücksichtigt werden (Urk. 153/16). Monatlich schlägt diese Auslage mit Fr. 16.80 zu Buche.
5.3.9 Die Klägerin beanstandet ferner, dass die Vorinstanz dem Beklagten Gesundheitskosten zubilligte. Er habe nie solche behauptet, geschweige denn belegt. Davon gehe auch die Vorinstanz aus. Weshalb sie trotzdem Kosten für Franchise und Selbstbehalt (Fr. 83.–) berücksichtige, sei nicht nachvollziehbar und stelle eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime dar. Dem Beklagten seien keine Gesundheitskosten zuzugestehen (Urk. 239 S. 10).
5.3.10 Die Vorinstanz erwog, auch der Beklagte sei gesundheitlich angeschlagen, weshalb ihm im Zuge der Gleichbehandlung der Parteien die Kosten für Franchise und Selbstbehalt im Bedarf anzurechnen seien. Sie hat ihm dann aber – wohl versehentlich – nicht Franchise und Selbstbehalt von Fr. 183.– pro Monat (Franchise von Fr. 1'500.– gemäss Versicherungspolice [Urk. 13/53] und maximaler Selbstbehalt von Fr. 700.–) sondern die nicht versicherten Kosten der Klägerin von Fr. 83.– im Bedarf eingestellt (Urk. 240 S. 18).
5.3.11 Soweit es um die konkrete Höhe einer Bedarfsposition geht, handelt es sich um eine Tatfrage. Ob (festgestellte) Aufwendungen im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, stellt eine Rechtsfrage dar (BGer 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 9.1). Für den nachehelichen Unterhalt gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 272 ZPO). Das Bundesgericht hat es indes nicht dabei bewenden lassen. Es bezeichnete die Sachverhaltsfeststellung, dass einem aktuell über keine gesundheitlichen Beschwerden klagenden Mann nach dessen Pensionierung bis zu dessen 77. Altersjahr monatliche Gesundheitskosten von Fr. 50.– (für Minimalfranchise und Selbstbehalt von 10%) anfallen würden, als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BGG. Unter Rückgriff auf das allgemein zugängliche und damit auch vom Bundesgericht zu berücksichtigende Statistische Lexikon der Schweiz des Bundesamtes für Statistik (BfS) berichtigte es den Sachverhalt unter Verweis auf die für die betreffenden Altersgruppe massgebenden Gesundheitskosten. In der Folge rechnete es dem Beschwer-- 87 of 132 -deführer für Franchise (Fr. 300.–) und 10% Selbstbehalt durchschnittliche Gesundheitskosten von (wie vor Obergericht beantragt) Fr. 150.– pro Jahr an (BGer 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 9.3).
5.3.12 Anders als in den Massnahmeverfahren (Urk. 27 S. 2, Urk. 187 S. 2) hat der Beklagte im Hauptverfahren vor Vorinstanz für die Gesundheit nebst den Versicherungsprämien für die Krankenkasse in der Tat keine zusätzlichen Auslagen in Form von Selbstbehalten, Franchisen oder nicht versicherten Kosten behauptet (Prot. I S. 90 und Urk. 155/1 S. 2 Ziff. 5 und Excel-Beilage). Dies tat er offensichtlich deshalb, weil er der Auffassung war, die Prämien für Privatversicherungen, weitere Gesundheitskosten sowie Franchise und Selbstbehalt würden nicht in den Grundbedarf gehören (Prot. I S. 93). In dieser Konstellation wäre es aber Sache der Vorinstanz gewesen, den nicht rechtskundig vertretenen Beklagten zur Bezifferung weiterer Gesundheitskosten anzuhalten für den Fall, dass seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt würde (Art. 56 ZPO). In seiner Zweitberufung pocht der Beklagte nun "im Zuge der Gleichbehandlung der Parteien" auf einen Betrag von Fr. 250.– für Franchise und Selbstbehalt (Urk. 251 S. 4, Urk. 259/239 S. 8). Dieser Antrag kann nach dem Gesagten nicht infolge verspäteter Geltendmachung (Art. 317 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen werden.
5.3.13 Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass auch der Beklagte gesundheitlich angeschlagen ist. Der Beklagte ist heute 55 Jahre alt und wird bis zum Eintritt ins AHV-Alter weiter arbeiten müssen, um auch im Interesse der Klägerin Unterhaltsbeiträge bezahlen zu können. Hiezu muss er gesund bleiben. Laut der allgemein zugänglichen und damit auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigenden Zusammenstellung "Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens 2015" des BfS (Tabelle 14.05.01.04; "Gesundheitskosten nach Alter und Geschlecht (Schätzung)"; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/gesundheit/kosten-finanzierung.assetdetail.3662022.html) betrugen die jährlichen Gesundheitskosten eines männlichen Einwohners im Jahre 2015 Fr. 10'188.– (56-60 Jahre) und Fr. 12'720.– (61-65 Jahre). Bei Kosten in dieser Höhe ist vom Beklagten sowohl die Jahresfranchise von Fr. 1'500.– (Urk. 13/53) als auch der maximale Selbstbehalt gemäss KVG von Fr. 700.– (Art. 64 Abs. 2 -- 88 of 132 -und 3 KVG; Art. 103 Abs. 2 KVV) zu bezahlen. Der monatliche Aufwand für Franchise und Selbstbehalt beträgt Fr. 183.30 (Fr. 2'200.–: 12). Die Berufung der Klägerin, die auf die Streichung der Fr. 83.– abzielt, ist daher abzuweisen.
5.3.14 In ihrer Noveneingabe vom 4. Oktober 2017 informierte die Klägerin, der Beklagte habe in der Zwischenzeit eine billigere Krankenkasse (Urk. 312). Mangels näherer Bezifferung und Nachweises ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.4.1 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe dem Beklagten in Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime Fr. 20.– für eine Haftpflicht- und Mobiliarversicherung zugesprochen, obwohl er dafür keine Kosten geltend gemacht habe (Urk. 239 S. 10).
5.4.2 Die Rüge geht fehl. Der Beklagte hat an der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 in seiner Bedarfsaufstellung allein für die Hausratversicherung Fr. 25.50 geltend gemacht (Urk. 155/1 S. 2 Ziff. 5 und Excel-Beilage). Wenn die Vor-instanz den bereits in der Konvention betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Haftpflicht-/Mobiliarversicherung zugebilligten Betrag von Fr. 20.– in den nachehelichen Bedarf übernahm (Urk. 27 S. 2, Urk. 240 S. 18), stellt dies keine Verletzung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime dar.
5.5 Die Vorinstanz nahm für Kommunikation und Medien inkl. Billag-Gebühren einen "gerichtsüblichen Pauschalbetrag" von Fr. 120.– (Klägerin) bzw. Fr. 80.– (Beklagter, in Lebensgemeinschaft) in den Bedarf auf (Urk. 240 S. 18 und S. 21). Die Klägerin behauptet, der gerichtsübliche Betrag für Kommunikation und Medien betrage Fr. 139.–, nämlich Fr. 39.– Billag-Gebühren und Fr. 100.– für Telefon und Internet (Urk. 239 S. 11). Mit dieser kurzen Begründung legt die Klägerin nicht dar, inwiefern der von ihr beanspruchte Betrag gerichtsüblich sein soll und mit den von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 120.– ihre tatsächlichen Aufwendungen für Billag, Telefon und Internet nicht gedeckt werden können.
5.6.1 Die Vorinstanz nahm für die Mobilität bei der Klägerin Fr. 180.– und beim Beklagten Fr. 200.– in den jeweiligen Bedarf auf. Sie sprach dem von der nicht erwerbstätigen Klägerin beanspruchten Fahrzeug den Kompetenzcharakter
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ab und hielt fest, es sei der Klägerin zuzumuten, ihre täglichen Besorgungen und Arztbesuche auf den öffentlichen Verkehr abzustimmen. Zudem hegte sie aufgrund des Medikamentenkonsums der Klägerin Zweifel an der Fahrtüchtigkeit (Urk. 240 S. 19).
5.6.2 Die Klägerin beanstandet mit ihrer Berufung, es hätten ihr während des Zusammenlebens stets ein oder mehrere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, obwohl sie nicht erwerbstätig gewesen sei. Ein Fahrzeug gehöre daher zum ehelichen Lebensstandard. Zwar verfüge der Beklagte heute über ein deutlich tieferes Einkommen als zu seinen besten Zeiten. Trotzdem verbleibe nach Abzug des Bedarfs der Parteien von ihrem Einkommen ein genügend hoher Überschuss, um das Fahrzeug des Klägerin weiter zu finanzieren. Den geltend gemachten Betrag von Fr. 700.– habe der Beklagte nie bestritten. Davon abgesehen sei die Klägerin für Einkäufe, Transporte, Therapie- und Arztbesuche sehr wohl auf ein Fahrzeug angewiesen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, Einkäufe zu Fuss zu tätigen, da die nächste Einkaufsmöglichkeit über einen Kilometer von ihrem Zuhause entfernt und sie teilinvalid sei (Urk. 239 S. 11).
5.6.3 Wird der nacheheliche Unterhalt der Klägerin anhand der Methode des erweiterten Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung (E. 5.1) ermittelt, kann sich die Klägerin nicht einfach darauf berufen, dass sie während des ehelichen Zusammenlebens immer über ein Auto verfügt habe. Welche Aufwandpositionen in das erweiterte Existenzminimum aufgenommen werden, ist eine Rechtsfrage. Gemäss Ziffer 3.4 lit. e der Richtlinien sind Kosten für ein Auto lediglich dann zu berechnen, wenn ein Auto zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt wird. Dies ist hier mangels Erwerbstätigkeit der Klägerin und mangels Kompetenzqualität des Fahrzeugs gerade nicht der Fall. Die weiteren Darlegungen der Klägerin zur angeblichen Angewiesenheit sind neu und damit unzulässig (vgl. Urk. 76 S. 15 und Urk. 152 S. 11). Zudem vermag die Klägerin mit ihren Ausführungen nicht dazutun, dass es ihr aus medizinischen Gründen geradezu nicht möglich wäre, mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuss Ärzte und Therapeuten aufzusuchen und Einkäufe zu besorgen (vgl. auch Prot. I S. 145). Es bleibt damit bei den von der Vorinstanz berechneten Kosten für -- 90 of 132 -ein Abonnement zweiter Klasse des öffentlichen Verkehrs für alle Zonen des Kantons Zürich von Fr. 2'160.– jährlich bzw. Fr. 180.– monatlich.
5.6.4 Die Klägerin beanstandet weiter, sie habe dem Beklagten nur unter dem Vorbehalt, dass ihm das GA/ZVV-Abonnement nicht arbeitgeberseitig vergütet werde, Fr. 200.– für Mobilität zugestanden. Folglich gehe die Vor-instanz zu Unrecht davon aus, sie habe Fr. 200.– für Transportkosten anerkannt. Anlässlich der Parteibefragung habe der Beklagte ausgesagt, er erhalte Fr. 740.– an das Abonnement bezahlt, wobei es sich gemäss Arbeitsvertrag um die Hälfte der Mobilitätskosten handle. Folglich habe der Beklagte lediglich Transportkosten von Fr. 740.– pro Jahr oder Fr. 61.– pro Monat zu tragen, sofern ihm der Beitrag des Arbeitgebers nicht als Einkommen angerechnet werde (Urk. 239 S. 11 f. mit Verweis auf Urk. 152 S. 13, Urk. 204 S. 4 und Urk. 173/2 S. 2). Der Beklagte äusserte sich nicht dazu (Urk. 251 S. 4).
5.6.5 Der Einwand der Klägerin ist berechtigt (Urk. 152 S. 13). Der Beklagten hat die ihm von der Klägerin zugebilligten Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 200.– akzeptiert und hinzugefügt, "[m]it der Subventionierung durch G._____ würden diese allenfalls noch ein bisschen reduziert (Prot. I S. 94). Der Beklagte hat in der Parteibefragung eingeräumt, dass ihm von der Arbeitgeberin Fr. 740.– an das Abonnement des öffentlichen Verkehrs erstattet werden (Prot. I S. 154). Indes kann aufgrund des Arbeitsvertrags ("Fringe Benefits") nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um die Hälfte der Abonnementskosten handelt, ist der Beitrag doch auf max. Fr. 700.– beschränkt und gelten für die Standorte Zürich, Genf und Lausanne sinngemäss Sonderregelungen (Urk. 173/2 S. 2). Die Klägerin ging offenbar selbst von Kosten von Fr. 2'400.– pro Jahr aus (12 x Fr. 200.–). Nach Abzug des Beitrags des Arbeitsgebers verbleiben Fr. 1'660.–, die der Beklagte zu bezahlen hat. Damit sind dem Beklagten Fr. 139.– pro Monat für die Mobilität zuzubilligen. Die vom Beklagten in der Eingabe vom 8. März 2018 (ohnehin verspätet) genannten Fr. 3'671.– (Urk. 366 S. 3) betreffen ein Abonnement der 1. Klasse. Darauf hat der Beklagte keinen Anspruch.
5.7.1 Die Vorinstanz erwog, da dem Beklagten eine Pauschalentschädigung, die auch kleinere Essen und Snacks abgelte, ausgerichtet werde und ihm eine
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Kantine mit vergünstigten Menus zur Verfügung stehe, sei lediglich der von der Klägerin anerkannte Betrag von Fr. 100.– für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen (Urk. 240 S. 20).
5.7.2 Die Klägerin rügt, sie habe diesen Betrag in der Replik lediglich für den Fall anerkannt, dass dem Beklagten die Pauschalspesen als Lohn angerechnet würden. Sei dies nicht der Fall, würden dem Beklagten keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen (Urk. 239 S. 12 mit Verweis auf Urk. 152 S. 14). Der Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 251 S. 4).
5.7.3 Zutreffend ist, dass die Klägerin den von ihr behaupteten Vorbehalt gemacht hat (Urk. 152 S. 14). Indes wird die dem Beklagten ausgerichtete Spesenpauschale von Fr. 700.– nicht für die regelmässig anfallenden Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung ausgerichtet. Sie soll vielmehr Auslagen für Repräsentationen sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehung abgelten (Urk. 173/1 S. 1 f.). Darunter können zwar auch Essen mit Kunden subsumiert werden. Dies rechtfertigt es aber nicht, dem Beklagten den Betrag von Fr. 100.– für die alltägliche auswärtige Verpflegung über Mittag aus dem Bedarf zu streichen.
5.8.1 Die Klägerin machte in der Klagebegründung ein monatliches Vorsorgedefizit von Fr. 1'930.– geltend, der in ihren Bedarf aufzunehmen sei (Urk. 76 S. 16). Die Vorinstanz erwog, Vorsorgeunterhalt könne nicht mehr verlangt werden, wenn beim berechtigten Ehegatten der Vorsorgefall – hier: die Invalidität der Klägerin – bereits eingetreten sei (Urk. 240 S. 21).
5.8.2 Die Klägerin will die Erwägung der Vorinstanz nur bei Zusprechung einer vollen Invalidenrente gelten lassen. Sie weist darauf hin, dass ihr mit Verfügung vom 18. September 2015 lediglich eine Dreiviertel-Invalidenrente – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60% – zugesprochen worden sei. Dementsprechend verfüge sie sehr wohl über ein Vorsorgedefizit, weshalb die geltend gemachten Fr. 1'930.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 239 S. 12).
5.8.3 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Vorsorgeunterhalt (Art. 125 Abs. 1 ZGB) nicht mehr verlangt werden kann, wenn bei der berechtig-
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ten Partei der Vorsorgefall bereits eingetreten ist (FamKomm Scheidung/ Schwenzer/Büchler, Art. 125 N 17; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 5). CR CC I-Pichonnaz, Art. 125 N 29, definiert den Vorsorgefall als "retraite ou invalidité totale", was zur Folge hat, dass der Unterhaltsgläubiger keine Altersvorsorge mehr ansparen kann. Der Invaliditätsgrad der Klägerin beträgt zwar 60%; ihre Einschränkung im Erwerbsbereich liegt jedoch bei 100% (Urk. 182/2). Insofern kann doch von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit infolge von Invalidität gesprochen werden. Die Vorsorge bezweckt, das Erwerbseinkommen zu ersetzen, wenn jemand wegen einer Invalidität oder wegen Alters nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Vorsorge kann nur vor dem Eintritt des Vorsorgefalles betrieben werden, nicht auch nachher (Geiser, Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge und Dauer des nachehelichen Unterhalt, in: FamPra.ch 2012 S. 358). Ob von seinem Zweck her Vorsorgeunterhalt geradezu ausgeschlossen ist, nachdem die Klägerin zu 60% invalid und zu 100% erwerbsunfähig ist, kann aber aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.
5.8.4 Die Übernahme des vorinstanzlich geltend gemachten Betrages von Fr. 1'930.– erscheint von vornherein als verfehlt. Dieser Betrag basierte auf einem "Gebührenden Bedarf ohne Aufbau Altersvorsorge" von Fr. 7'931.– und einem eigenen Einkommen von Fr. 0.– (Urk. 76 S. 15 f.). Die Klägerin geht aber nun von einem Bedarf (ohne Vorsorgeunterhalt) von Fr. 6'309.– bzw. Fr. 6'572.50 (inkl. Freibetragsanteil) aus (Urk. 239 S. 8, S. 13). Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf (ohne Vorsorgeunterhalt) von Fr. 4'955.– bzw. Fr. 6'046.– (inkl. Freibetragsanteil). Zudem erzielt die Klägerin ein Erwerbsersatzeinkommen in Form einer Dreiviertel-Invalidenrente von Fr. 1'035.–. Wie sich bei diesen veränderten Vorgaben der Vorsorgeunterhalt errechnet, legt die Klägerin in ihrer Berufung nicht ansatzweise dar. Wenn sie einfach an den "geltend gemachten CHF 1'930" festhält (Urk. 239 S. 12), genügt sie ihrer Substantiierungs- bzw. Begründungspflicht nicht. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
5.8.5 Davon abgesehen reichen die Mittel der Parteien für einen Vorsorgeunterhalt gar nicht aus. Die Altersvorsorge wird auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung (bisheriger Verbrauchsunterhalt) bemessen (BGE
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135 III 158 E. 4.4 S. 160). Welche Beiträge der Unterhaltspflichtige an die zweite Säule leistet, ist demgegenüber irrelevant. Die Methode des erweiterten Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung soll vorliegend gewährleisten, dass beide Parteien in gleicher Weise Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung hinzunehmen haben (Gleiche Lebenshaltung auf entsprechend tieferer Stufe). Würde der Klägerin Vorsorgeunterhalt zugesprochen bzw. könnte die Klägerin den Vorsorgeunterhalt vor der Freibetragsaufteilung vorab beziehen, müsste sich der Beklagte zukünftig in seiner bisherigen Lebenshaltung bedeutend mehr einschränken als die Klägerin.
5.8.6 Die Klägerin beantragt eventualiter die Aufnahme der AHV-Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige trotz IV-Rente zu bezahlen habe, in den Bedarf. Sie schätzte den Jahresbeitrag zunächst auf Fr. 3'659.25 (Urk. 239 S. 12). Auf den inskünftig anfallenden Nichterwerbstätigenbeitrag hat die Klägerin, ohne diesen zu beziffern, bereits vor Vorinstanz im Rahmen der Begründung des Vorsorgeunterhalts aufmerksam gemacht (Urk. 76 S. 14, Urk. 152 S. 12). Mit Noveneingabe vom 3. Dezember 2017, zur Post gegeben am 4. Dezember 2017, reichte die Klägerin die Nachtragsverfügung der SVA Zürich vom 24. November 2017 Zürich, wonach sie für das Jahr 2017 Akontobeiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 2'259.90 zu bezahlen hat, ein (Urk. 335/1). Konsequenz dieser – im Scheidungsurteil nicht berücksichtigten – Kosten sei, dass ihr Bedarf um Fr. 190.– zu erhöhen sei. Die Verfügung sei erst Ende November 2017 bei ihr eingetroffen (Urk. 333). Das neue Vorbringen erscheint unter novenrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte wendet zunächst unter Hinweis auf die Homepage der SVA ein, die von der Klägerin angeblich zu leistenden AHV-Beiträge würden direkt von ihrer IV-Rente in Abzug gebracht. Der Beitragssatz betrage lediglich 5.125%, weshalb von der Klägerin eine neue Berechnung vorzulegen sei (Urk. 366 S. 4). Der Einwand ist unbegründet. Der Abzug von (hälftigen) Beiträgen bezieht sich offensichtlich auf IV-Taggelder. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen werden in Rechnung gestellt. Nichterwerbstätige Personen bezahlen Beiträge je nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 28 AHVV das -- 94 of 132 -Vermögen sowie das (im Sinne einer Kapitalisierung) mit dem Faktor 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen (ohne AHV- und IV-Renten) massgebend ist. Als Teil des Renteneinkommens sind auch vermögensrechtliche Ansprüche des geschiedenen Ehegatten zu betrachten (Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., 2014, § 64 Rz 36 ff.; Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., 2017, S. 192). Der Beklagte macht weiter geltend, dass es sich bei der vorgelegten "Abrechnung" lediglich um eine Berechnung der SVA handle, die auch provisorisch sein könne. Die Klägerin habe nicht belegt, dass sie die aufgeführten Kosten auch tatsächlich bezahlt habe (Urk. 366 S. 4). Auch dieser Einwand ist untauglich. Die Nachtragsverfügung basiert auf einem Renteneinkommen 2017 von Fr. 56'820.– (das mit einem Faktor 20 multipliziert wird) und einem Reinvermögen von Fr. 0.– (Urk. 335/1). Der Beklagte zeigt nicht auf, dass diese Berechnungsgrundlagen falsch und die Beiträge zu hoch sind. Ein Zahlungsnachweis ist nicht notwendig, um diese von der Klägerin geschuldeten Beiträge zu berücksichtigen. Im Bedarf der Klägerin sind wie beantragt monatlich gerundet Fr. 190.– (Fr. 2'259.90 geteilt durch 12) für AHV-Beiträge einzustellen. Nicht weiter einzugehen ist auf den verspäteten und nicht weiter begründeten Antrag in der Noveneingabe vom 5. März 2018, es seien für die Zahlungen an die AHV Fr. 300.– zu berücksichtigen (Urk. 360 S. 3 f.).
5.9 Nicht relevant ist die in der Noveneingabe vom 3. Dezember 2017 enthaltene Bemerkung, der Beklagte wohne offenbar mit seiner Partnerin zusammen, was seinen Bedarf (Grundbetrag: Fr. 850.–; Wohnkosten Fr. 700.–) deutlich senke (Urk. 333, vgl. auch Urk. 343). Die Vorinstanz hat dem Beklagten den hälftigen Ehegattengrundbetrag und die hälftigen Wohnkosten angerechnet (Urk. 240 S. 14 ff.).
5.10.1 In der Noveneingabe vom 2. November 2017 weist die Klägerin darauf hin, dass sich die Prämien für die Krankenkasse auf Fr. 825.60 erhöht hätten (Urk. 325 S. 4). Zum Nachweis reicht sie die Versicherungspolice vom 11. Oktober 2017 mit den ab 1. Januar 2018 gültigen Prämien ein (Urk. 327/6).
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5.10.2 Echte Noven sind ohne Verzug geltend zu machen (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin legt nicht dar, wann sie von der neuen Police, ausgestellt am 11. Oktober 2017, Kenntnis erhielt. Ihr lief indes eine Frist, um zum Schreiben des Beklagten vom 2. Oktober 2017 Stellung zu nehmen (Urk. 314 und Urk. 318). Läuft der Partei bereits eine offene Frist für eine Eingabe, soll der Fristablauf abgewartet werden können, da dadurch das Verfahren nicht verzögert wird (BGer 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die neue Prämie wurde damit rechtzeitig geltend gemacht.
5.10.3 Der Beklagte anerkennt die geltend gemachten Kosten für die Krankenversicherung (Urk. 366 S. 3). Die Vorinstanz hat bei beiden Parteien Grundund Zusatzversicherung berücksichtigt (Urk. 240 S. 17, Urk. 8 S. 10). Es sind daher Auslagen von Fr. 825.60 für die Krankenkasse in den Bedarf der Klägerin aufzunehmen (Urk. 327/6).
5.11.1 Die Klägerin macht in ihrer Noveneingabe vom 2. November 2017 geltend, dass ihre Neben- und Reparaturkosten massiv gestiegen seien. Auch seien die Kosten für den Hund der Klägerin bis anhin nie im Bedarf berücksichtigt worden. Zudem habe sie seit 2015 Steuerschulden bei der Gemeinde C._____ (Urk. 325 S. 4).
5.11.2 Zu den Wohnkosten (Hypothekarzins, Nebenkosten und Unterhalt) wurde bereits Stellung genommen (E. V/A/5.2). Weder macht die Klägerin in ihrer Noveneingabe einen bestimmten Betrag geltend; noch substantiiert sie näher, dass ihre Vorbringen unverzüglich erfolgten. Die beispielhaft eingereichte Rechnung der Schreinerei U._____ (Urk. 327/8) datiert vom 21. Juni 2017. Das gleiche gilt für die Kosten für den Hund und allfällige Steuerschulden, die ohnehin nicht in das erweiterte Existenzminimum bzw. in den laufenden Bedarf gehören. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
5.12 Keine weiteren Korrekturen im Bedarf des Beklagten ergeben sich aufgrund der Noveneingabe vom 23. Januar 2018, in der auf die "Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt R._____-…" vom 5. Januar 2018 verwiesen wird mit dem Bemerken, der Beklagte teile seine Wohnkosten (Urk.
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343, Urk. 345/2). Dieser Verweis stellt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bzw. der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung dar, nachdem bereits die Vorinstanz dem Beklagten nur hälftige Wohnkosten angerechnet hat (E. V/A/5.9).
5.13 Auch die mit Noveneingabe vom 23. Januar 2017 geltend gemachte Rückerstattungsverpflichtung gegenüber der Gemeinde C._____ in der Höhe von Fr. 29'344.– (zufolge früherer Inanspruchnahme von Sozialhilfe), zu welcher der Klägerin seitens der Gemeinde mit Schreiben vom 18. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urk. 345/1), bleibt auf den laufenden Bedarf und die Unterhaltsberechnung ohne Einfluss.
5.14 Der Bedarf der Klägerin erhöht sich damit um Fr. 241.40 (Fr. 16.80 Gesundheitskosten, Fr. 34.60 Krankenkasse, Fr. 190.– AHV-Beiträge). Der Bedarf des Beklagten verringert sich um Fr. 61.– (Mobilität).
5.15.1 Mit Noveneingaben vom 2. Oktober 2017, 9. Januar 2018 und 23. April 2018 machte die Klägerin geltend, sie werde laut dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. September 2017 und dem Urteil der Kammer vom 10. April 2018 verpflichtet, für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2011 Fr. 36'152.90 zuzüglich Zins zu bezahlen, obwohl sich der Beklagte laut Vollmacht vom 23. Februar 2010 und "[i]m Eheschutzverfahren" verpflichtet habe, diese Steuern zu bezahlen und ihm im laufenden Bedarf Steuerabzahlungsraten eingerechnet worden seien (Urk. 305, Urk. 337, Urk. 376 mit Verweis auf Urk. 311 [unbegründetes Urteil vom 25. September 2017], Urk. 339/1 [begründetes Urteil vom 25. September 2017] und Urk. 378/1 [Beschwerdeentscheid vom 10. April 2018]).
5.15.2 Die Klägerin leitet aus der gegen sie vom Kanton Waadt angestrengten Betreibung ganz verschiedene Unterhaltsforderungen ab: − In der Noveneingabe vom 2. Oktober 2017 beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen monatlichen Betrag von Fr. 1'000.– zusätzlich zum beantragten Unterhalt während 41 Monaten seit Rechtskraft der Anordnung -- 97 of 132 -zu bezahlen. Um die Gesamtschuld von Fr. 40'866.70 zuzüglich Kosten zu bezahlen, benötige sie Fr. 1'000.– während 41 Monaten (Urk. 305). − In der Noveneingabe vom 9. Januar 2018 führte sie aus, falls der Beklagte weiterhin keinen Beitrag an die Steuerschulden leiste, sondern dies auf die Klägerin überwälze, beantrage sie eine Erhöhung ihres Bedarfs im Umfang von Fr. 500.– pro Monat, was zu einem um Fr. 500.– erhöhten Unterhaltsbeitrag führe (Urk. 337). − In der Noveneingabe vom 23. April 2018 stellte sich die Klägerin schliesslich auf den Standpunkt, um eine Kapitalsumme von Fr. 46'000.– in viereinhalb Jahren (54 Monaten) abzubezahlen, benötige sie eine monatliche Rate von Fr. 854.–, weshalb sich ihr Bedarf um den Posten "Abzahlung Steuerschuld VD" in diesem Umfange erhöhe. Die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 würden demnach neu wie folgt lauten (Urk. 376 S. 3) "1. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 8321 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Dispositiv-Ziff. 3 [recte: 4] des angefochtenen Urteils vom 22. März 2016 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr.: FE130220) sei aufzuheben und es sei der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin auf CHF 12'432 festzusetzen."
5.15.3 Rechtsbegehren und Berufungsanträge müssen hinreichend bestimmt und beziffert sein. Die Klägerin stellt drei verschiedene (bezifferte) Anträge. Der zweite Antrag wird zudem von einer Bedingung abhängig gemacht, wobei die Klägerin selbst einräumt, dass der Beklagte ab 1. September 2016 Ratenzahlungen von Fr. 600.– leistet, die ihm im Massnahmebeschluss vom 27. Juli 2017 mit Wirkung ab 1. November 2016 im Bedarf eingestellt wurden (Urk. 376 S. 1 f., Urk. 299 S. 9). Auf die Anträge zum erhöhten nachehelichen Unterhalt ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
5.15.4 Den Anträgen um erhöhten nachehelichen Unterhalt (und auf Festsetzung eines erhöhten gebührenden Bedarfs) kann aber auch von der Sache her kein Erfolg beschieden sein. Erstens kann sich die Klägerin nicht auf eine vertrag-
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liche Übernahme der Steuerschulden durch den Beklagten berufen (E. IV/A/2). Eine solche Übernahme kann auch nicht darin erblickt werden, dass im Bedarf des Beklagten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ab 1. Januar 2013 für die Steuerschulden 2011 Abzahlungsraten aufgenommen wurden (Urk. 27, Urk. 59, Urk. 188, Urk. 299). Zweitens sind bis anhin keine Zahlungen der Klägerin an das Steueramt des Kantons Waadt belegt. Drittens betreffen Steuerschulden nicht in erster Linie den laufenden Unterhalt bzw. können rückständige Steuern (im Gegensatz zu laufenden Steuern) im erweiterten Existenzminimum keine Aufnahme finden (Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Zürich 2010, Rz 03.313). An der Sache vorbei gehen daher auch die Ausführungen der Klägerin in der Noveneingabe vom 31. Januar 2018 betreffend rückständiger Steuern (Urk. 351), zumal im Bedarf des Beklagten mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt gar keine Steuertilgungsrate angerechnet wird. Zu dem in der Noveneingabe vom 9. Januar 2018 gestellten Antrag ist ausserdem zu bemerken, dass die Klägerin nunmehr anerkennt, dass der Beklagte Abzahlungsraten leistet (Urk. 376 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 299 S. 8, Urk. 308, Urk. 353/2). Sollte eine der Parteien dereinst mehr als die ihr je zur Hälfte zugewiesenen Steuern bezahlen, kann sie gegenüber der anderen einen Ersatzanspruch geltend machen.
6.1 Die Klägerin beantragte in der Klagebegründung persönliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 7'400.– pro Monat und die Aufnahme eines Erhöhungsvorbehalts wie folgt (Ziffer 6 Absatz 3; Urk. 76 S. 3): "[Es sei] festzustellen, dass der 'gebührende Bedarf' der Klägerin inkl. Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge Fr. 9'861.00 pro Monat beträgt, und es sei dementsprechend ein Erhöhungsvorbehalt i.S.v. Art. 129 Abs. 3 ZGB ins Urteil aufzunehmen." An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 erhöhte die Klägerin den Unterhaltsanspruch auf mindestens Fr. 7'620.– pro Monat; den Erhöhungsvorbehalt modifizierte sie wie folgt (Ziffer 6 Abs. 3; Urk. 152 S. 2): "Es sei festzustellen, dass der gebührende Bedarf der Klägerin in der Höhe von Fr. 3'950.– nicht gedeckt ist." Die Vorinstanz wies das Begehren der Klägerin um Feststellung des gebührenden Bedarfs in der Höhe von Fr. 11'569.– ab (Urk. 240 S. 56; Dispositiv Ziffer -- 99 of 132 -4). Sie erwog, der gebührende Unterhalt während der Ehe entspreche nicht dem gebührenden Unterhalt im Scheidungsrecht, da die mit der Scheidung einhergehende Begründung von zwei Haushalten regelmässig Mehrkosten verursache, weshalb der gebührende Unterhalt nicht im jedem Fall den während der Ehe üblichen Lebensstil garantiere. Die Parteien hätten jahrelang einen geradezu luxuriösen Lebensstil mit mehreren Liegenschaften, teurem Schmuck, Ferien und weiteren Annehmlichkeiten gepflegt, wobei sie auch über ihren Verhältnissen gelebt hätten. Mit der zweiten Arbeitslosigkeit des Beklagten habe der vormalige Lebensstil definitiv nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Folglich könne die Klägerin nicht auf den während den guten Ehejahren gelebten Standard pochen. Die Verhältnisse der Parteien hätten sich seit 2012 denn auch grundlegend verändert. Beide Parteien seien gesundheitlich angeschlagen. Der Beklagte habe erst nach längerer Arbeitslosigkeit wieder eine Anstellung gefunden, die infolge seiner zweimaligen Arbeitslosigkeit und seines Alters deutlich schlechter bezahlt sei als in früheren Jahren. Es sei unwahrscheinlich, dass es bis zur seiner Pensionierung zu einem Karrieresprung und damit zu einer Verbesserung seines Salärs komme. Hingegen seien aufgrund der Scheidung und der Führung zweier Haushalte die Lebenshaltungskosten merklich gestiegen. Der für die Klägerin errechnete Bedarf und der entsprechend festgelegte Unterhaltsbeitrag seien vor diesem Hintergrund durchaus als gebührend zu erachten. Nicht nur hätten die für eine Einzelperson an der oberen Grenze liegenden Wohnkosten von Fr. 1'776.–, die VVG-Prämien und laufenden Steuern berücksichtigt werden können, sondern es würden der Klägerin vom Freibetrag noch zusätzliche Fr. 1'091.– verbleiben. Im Falle eines Bonus des Beklagten seien es sogar noch mehr (Urk. 240 S. 23 f.).
6.2 Die Klägerin hält die vorinstanzliche Konkretisierung des gebührenden Unterhalts für falsch. Sie erachtet für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts den letzten, vor der Trennung gelebten Lebensstandard für massgebend. Dieser sei – wie die Vorinstanz zutreffend festhalte – geradezu luxuriös gewesen und lasse sich mit den heutigen Einnahmen nicht mehr finanzieren, weshalb sie mit den Unterhaltsbeiträgen den gebührenden Unterhalt nicht zu decken vermöge. Dies sei entsprechend im Urteil festzuhalten.
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Den auf Fr. 11'569.– veranschlagten gebührenden Bedarf substantiiert die Klägerin mit einem Verweis auf ihre vorinstanzlichen Aufstellungen und mit einer Auflistung der vor Vorinstanz zum Beweis angerufenen Urkunden. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe einerseits diesen gebührenden Bedarf nie substantiiert bestritten; andererseits habe er weder substantiiert vorgebracht noch belegt, über den finanziellen Möglichkeiten gelebt zu haben. Selbst wenn die Parteien über ihre Verhältnisse gelebt hätten, könnte dies nicht der Klägerin zur Last gelegt werden, da der Beklagte für die Finanzen zuständig gewesen sei. Die Vorinstanz verletze damit die Dispositions- und Verhandlungsmaxime, wenn sie ohne entsprechende Behauptungen und Beweise des Beklagten das Begehren auf Feststellung eines gebührenden Unterhalts von Fr. 11'569.– abweise (Urk. 239 S. 13 ff.).
6.3 Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468). Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien leben sie seit spätestens April 2011 getrennt (Prot. I S. 8, Urk. 25 S. 2; vgl. auch E. I/2). Der Beklagte wurde bei der L._____ zwar bereits per Ende 2010 freigestellt. Beendet wurde das Arbeitsverhältnis aber erst per 30. September 2011 (Urk. 19/31). Bis dahin bezog der Beklagte seinen Lohn von Fr. 308'584.– netto (2010; Urk. 19/4) bzw. Fr. 485'688.– netto (2011; inkl. Abgangsentschädigung von Fr. 200'000.– brutto; Urk. 13/5). Vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar 2013 war der Beklagte arbeitslos (Urk. 8 S. 6, Urk. 23 S. 9). Es erweckt daher Bedenken, wenn die Vorinstanz die Klägerin auf die "seit 2012 grundlegend veränderten Verhältnisse" verweisen will. Dennoch kann – wie nachfolgend zu zeigen ist – dem klägerischen Antrag auf Festsetzung eines gebührenden Bedarfs bzw. Anbringung eines Erhöhungsvorbehalts nicht entsprochen werden.
6.4 Die Klägerin listete in der Klageschrift vom 13. Juni 2014 15 Positionen auf, die zu einem gebührenden Bedarf (mit Altersvorsorge) von Fr. 9'861.– führten, ohne ergänzende Ausführungen zu den einzelnen Positionen zu machen (Urk. 76 S. 15 f.). Der Beklagte bezeichnete den von der Klägerin berechneten gebührenden Unterhalt in der Klageantwort vom 12. September 2014 als unhalt-- 101 of 132 -bar (Urk. 82 S. 12). An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 aktualisierte die Klägerin den gebührenden Bedarf und gelangte – wiederum unter Auflistung von
15 Positionen – zu einem Betrag von Fr. 11'569.– (Urk. 152 S. 9). Der Beklagte bestritt diese Positionen dem Grundsatze und der Höhe nach, mit folgenden Ausnahmen (Prot. I S. 92 f., Urk. 154 S. 4): Anerkannt wurden seitens des Beklagten der Grundbetrag von Fr. 1'200.–, der Hypothekarzins von Fr. 1'042.– und Nebenkosten von Fr. 422.– (Prot. I S. 93). Diese anerkannten Positionen wurden im Bedarf der Klägerin bereits von der Vorinstanz berücksichtigt. Für den pauschalen, nicht näher aufgeschlüsselten Betrag von Fr. 200.– für Telefon, Internet und TV (Urk. 152 S. 9 und S. 11) ist die ebenso pauschale Bestreitung des Beklagten (Prot. I S. 92) als genügend anzusehen. Zutreffend ist, dass der Beklagte einräumte, man habe über Putzfrau und Gärtner verfügt (Urk. 154 S. 3: "es war innen wie aussen schmutzig trotz Putzfrau und Gärtner"). Damit wurde aber weder ein bestimmter Betrag anerkannt, noch eingeräumt, dass die für die Liegenschaft und den Vierpersonenhaushalt in E._____ geltenden Verhältnisse tel quel auf den Alleinhaushalt der Klägerin in C._____ übertragen werden können. Der Vorinstanz kann daher keine Verletzung der Dispositions- oder Verhandlungsmaxime vorgeworfen werden.
6.5 Die Klägerin hat auch an der Hauptverhandlung nicht durchgängig dargelegt, wie sich die für die einzelnen Positionen eingesetzten monatlichen Beträge errechnen (Urk. 152 S. 11 f. Rz 16 und Rz 19). Betroffen sind die Positionen Franchise/Selbstbehalt, weitere Gesundheitskosten inkl. Zahnarzt und Optiker, Haftpflicht-/Mobiliarversicherung, weitere Versicherungen, Telefon/Internet/TV, Mobilität und laufende Steuern. Ein gerichtsüblicher Pauschalzuschlag von 20% für Freizeit/Soziales existiert nicht. Der gebührende Bedarf ist insoweit nicht hinreichend substantiiert worden. Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits vor Vorinstanz für ihren gesamten Bedarf (ohne Wohnnebenkosten; dazu unten E. V/A/6.6) Beweismittel bezeichnete, ohne sie den einzelnen Bedarfspositionen zuzuordnen. Als beweisführende Partei hätte sie den einzelnen Sachvorbringen die jeweiligen einzelnen Beweismittel zuordnen müssen. Einfach sämtliche Beweismittel für alle Bedarfspositionen zusammenfassend aufzulisten, stellt kein formgerechter Beweisantrag im Sinne von Art. 152 Abs. 1 ZPO dar (BGer 4A_262/2016 -- 102 of 132 -vom 10. Oktober 2016, E. 4.1 und 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4 mit weiteren Verweisen; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 23; BSK ZPO-Guyan, Art. 152 N 4).
6.6. Für die Wohnnebenkosten hat die Klägerin vor Vorinstanz separat
11 Positionen geltend gemacht (Urk. 152 S. 9 Rz 13). Auch diesbezüglich bezeichnete die Klägerin ihre Beweismittel zu allen Positionen, ohne sie einzelnen Positionen zuzuordnen (Urk. 152 S. 10 Rz 18). Bis zum Zwischentotal von Fr. 422.– (bis und mit Position 8) sind die Auslagen indes anerkannt und von der Vorinstanz berücksichtigt worden (Prot. I S. 93; Urk. 240 S. 16). Die drei weiteren Positionen (Gärtner/Pflanzen, Securitas/Serviceabonnement Alarmanlage, laufender Unterhalt/Rückstellung Renovationen) hat die Vorinstanz – trotz fehlender Beweismittelzuordnung – materiell geprüft und im Umfang von Fr. 312.50 für ausgewiesen erachtet. Die Beträge von Fr. 422.– (anerkannt) und Fr. 312.50 (ausgewiesen) wurden in den Bedarf der Klägerin aufgenommen (Urk. 240 S. 16). Mit ihrer Berufung verlangt die Klägerin vergeblich eine Erhöhung der Wohnnebenkosten (E. V/A/5.2).
6.7 Wenn die Klägerin mit ihrer Berufung auf ihre Aufstellung des gebührenden Bedarfs "als integrativer Bestandteil der Berufungsschrift" verweist, sämtliche zum Beweis angerufenen Urkunden nochmals wiederholt und daraus ableitet, der "gebührende Bedarf" von Fr. 11'569.– sei damit belegt, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn die Vorinstanz zu Unrecht zur Bestimmung des gebührenden Unterhalts auf die seit 2012 geänderten Verhältnisse abgestellt haben sollte, hat sie im Ergebnis das Begehren um Feststellung des gebührenden Bedarfs in der Höhe von Fr. 11'569.– zu Recht abgewiesen. Ein über ihr eigenes Einkommen und den zuzusprechenden Unterhaltsbeitrag hinausgehender letzter ehelicher Lebensstandard konnte seitens der Klägerin nicht substantiiert bzw. nicht bewiesen werden. Damit erübrigt es sich, überhaupt einen zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Betrag festzuhalten bzw. eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorzubehalten.
6.8 Die Berufung der Klägerin scheitert auch aus einem anderen Grund: Die nachträgliche Erhöhung der Rente nach Art. 129 Abs. 3 ZGB setzt nach wohl
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überwiegender Lehre voraus, dass der Umfang des Fehlbetrages – wie in Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO vorgesehen – im Urteil festgehalten wird (BSK ZGB I-Spycher/ Gloor, Art. 129 N 19; Spycher/Hausheer [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts,
2. Aufl., Bern 2010, Rz 09.111; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 143 N 13; CHK ZGB-Liatowitsch/Häring, Art.
129 N 8; KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 282 N 9; a.M. FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Fankhauser, Anh. ZPO 282 N 27; Fankhauser, in Sutter-Somm et al., Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Art. 282 N 13; CR CC I-Pichonnaz, Art. 129 N 79). Durch die ausdrückliche Bezifferung des Fehlbetrags wird die maximale nachträgliche Erhöhung der Rente festgelegt (Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, Art. 282 N 8). Die Botschaft vom 15. November 1995 bezeichnete Art. 143 Ziff. 3 aZGB (neu: Art. 282 Abs. 1 ZPO) als notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 129 Abs. 3 ZGB, da vom Abänderungsgericht kaum mehr festgestellt werden könne, ob die im Scheidungsurteil zugesprochene Rente zur Deckung des gebührenden Unterhalts des rentenberechtigten Ehegatten nicht ausreichte (BBl 1995 142). Der Abänderungsrichter ist nicht dafür zuständig, den exakten gebührenden Unterhalt bzw. den zur Deckung desselben fehlenden Betrag nachträglich zu eruieren. Dies ist Aufgabe des Scheidungsrichters. Im hier zu beurteilenden Fall fällt in Betracht, dass die Klägerin vor Vorinstanz den Antrag stellte, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin von allen künftig anfallenden Boni die Hälfte zu bezahlen und sie unaufgefordert innert einer Woche nach Bekanntgabe über die Höhe zu informieren und ihr innert gleicher Frist nach Auszahlung eine Kopie der entsprechenden Lohnabrechnung zukommen zu lassen (Urk. 152 S. 2). Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten ohne weitere Begründung, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung von allen künftig anfallenden Boni die Hälfte zu überweisen und die diesbezüglich relevanten Unterlagen der Klägerin jeweils unaufgefordert bis 31. März eines jeden Jahres zukommen zu lassen (Urk. 240 S. 23, S. 56). Diese Regelung blieb seitens des Beklagten – was die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils betrifft – unangefochten -- 104 of 132 -(Urk. 259/239 S. 5, S. 9). Soweit die Bonusteilung angefochten wurde, ist sie – wie noch zu zeigen sein wird – zu bestätigen. Die Klägerin ging dabei auch beim neuen Arbeitgeber des Beklagten (Bank G._____ & Co. AG) von hohen Boni bzw. einem beträchtlichen Teil des Gesamteinkommens aus (Urk. 152 S. 7 Rz 12). Über die Auswirkung der Bonusbeteiligung auf die Unterdeckung verliert die Klägerin in der Berufung kein Wort. Partizipiert die Klägerin an den künftig anfallenden Boni des Beklagten, steht nicht fest, ob und in welcher Höhe ein Bedarf von Fr. 11'569.– oder ein allfällig tieferer Betrag ungedeckt bliebe bzw. ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsvorbehalt angezeigt wäre. Dieser Umstand steht dem von der Klägerin geforderten Erhöhungsvorbehalt ganz grundsätzlich entgegen. Der Antrag auf Festsetzung eines gebührenden Bedarfs bzw. Anbringung eines Erhöhungsvorbehalts ist somit abzuweisen. B. Zweitberufung des Beklagten, Noveneingaben des Beklagten vom 3./8. März 2018 und Stellungnahme des Beklagten vom 8. März 2018
1. Der Beklagte beantragt einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.– und damit die Senkung des Unterhaltsbeitrags um Fr. 1'011.– sowie eine Befristung auf fünf Jahre "ab Rechtskraft des Scheidungsurteils". Seiner Unterhaltsberechnung legt er mit der Zweitberufung einerseits einen um Fr. 138.– tieferen Bedarf der Klägerin und andererseits ein um Fr. 414.– höheres Einkommen der Klägerin zugrunde, was einen Unterhaltsanspruch von Fr. 4'551.20 ergebe. Da bei dieser Berechnung der Klägerin Fr. 6'000.25 und dem Beklagten lediglich Fr. 5'243.25 zur Verfügung stehen würden, beantrage er einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.– (Urk. 259/239 S. 8).
2.1 Der Beklagte macht geltend, der Klägerin sei mit Wirkung vom 1. Januar 2015 nebst einer Invalidenrente von Fr. 1'035.– eine Kinderrente von Fr. 414.– pro Monat zugesprochen worden, obwohl er vollumfänglich für den Unterhalt des Sohnes K._____ aufgekommen und dieser Ende 2014 ausgezogen sei. Das Einkommen der Klägerin erhöhe sich damit auf Fr. 1'449.–.
2.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Die Kinderrente ist für den Unterhalt des Kindes bestimmt und stellt kein Einkommen der Klägerin für ihren eigenen Bedarf
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dar. Der Beklagte hätte den Unterhalt des Sohnes lediglich in dem von der Kinderrente nicht gedeckten Umfang bestreiten müssen. Davon abgesehen erlischt der Anspruch auf Kinderrenten mit dem Ende der Ausbildung (Urk. 182/2). Die Ausbildung von K._____ ist mittlerweile abgeschlossen (Urk. 259/259/7, Urk. 320), weshalb der Anspruch auf die Kinderrente erloschen ist.
3.1 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe sich bei den Gesundheitskosten verrechnet. Darüber hinaus ist er der Meinung, es müssten ihm im Zuge der Gleichbehandlung der Parteien für Gesundheitskosten ebenfalls Franchise und Selbstbehalt, mithin Fr. 250.– statt Fr. 83.–, angerechnet werden. Zudem seien der Klägerin keine von der Krankenkasse nicht gedeckte "Krankheitskosten" in der Höhe von Fr. 83.– anzurechnen, da diese nicht anhand eines Jahresbedarfs hochgerechnet werden könnten (Urk. 259/239 S. 8).
3.2 Zutreffend ist, dass die Vorinstanz dem Beklagten entgegen ihrer Absicht im Rahmen der Gleichbehandlung nicht Selbstbehalt und Franchise sondern die der Klägerin zugestandenen weiteren (nicht versicherten) Gesundheitskosten von Fr. 83.– zubilligte (Urk. 240 S. 18). In E. A/5.3.10 bis 5.3.13 wurde dargelegt, dass dem Beklagten für Franchise (Fr. 1'500.–) und Selbstbehalt (Fr. 700.–) monatliche Auslagen von Fr. 183.30 anfallen. Seine Berufung ist insoweit gutzuheissen. Wie der Beklagte auf den Betrag von Fr. 250.– kommt, legt er nicht ansatzweise dar. Auch können aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht Bedarfspositionen (nicht versicherte Kosten) Aufnahme in den Bedarf finden, die der Höhe nach nicht ausgewiesen sind. Der Beklagte führt in seiner Noveneingabe vom 3./8. März 2018 aus, er werde sich im März erneut in psychiatrische Behandlung bei Dr. V._____ in W._____ begeben. Er rechne mit verbleibenden Behandlungskosten für 2018 von mindestens Fr. 2'500.–. Dies entspreche seinem Selbstbehalt in der Grundversicherung (Urk. 363). Aufgrund der erhöhten Franchise erwarte er erhöhte Gesundheitskosten von Fr. 210.– pro Monat zuzüglich Selbstbehalte von Fr. 60.– (Urk. 369).
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Der Beklagte berief sich auf die Franchise von Fr. 2'500.– gemäss der ab 1. Januar 2018 gültigen Police erstmals in der Noveneingabe vom 3./8. März 2018. Das Erstellungsdatum der Police ist der 10. Oktober 2017 (Urk. 370/1). Der Beklagte reichte die Police zwar bereits zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 6. November 2017 einmal ein (Urk. 330/6c). Höhere Gesundheitskosten und eine höhere Franchise erwähnte er damals indes mit keinem Wort (Urk. 328 S. 2). Gemäss der Police für das Jahr 2017 betrug der Selbstbehalt bereits ab 1. Januar 2017 Fr. 2'500.– (Urk. 330/6b). Ein Novum muss ohne Verzug geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Für Gesundheitskosten sind dem Beklagten Fr. 183.30 anzurechnen.
3.3 Der Beklagte beantragt die Streichung der nicht versicherten Gesundheitskosten von Fr. 992.– pro Jahr bzw. Fr. 83.– pro Monat aus dem klägerischen Bedarf (Urk. 259/239 S. 8). Die Klägerin trägt an, der Beklagte habe die Höhe der Gesundheitskosten im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten und die Vorinstanz habe die Gesundheitskosten in Übereinstimmung mit der klaren Rechtsprechung im Bedarf berücksichtigt (Urk. 259/251 S. 7). Die Vorinstanz erwog, sofern die Klägerin nicht verschriebene Medikamente konsumiere, sei deren medizinische Notwendigkeit in Frage zu stellen. Es sei daher angezeigt, für "die weiteren Gesundheitskosten" auf die Abrechnung der CSS Krankenkasse für das Jahr 2014 abzustellen, zumal sich weder der Versicherungsschutz noch der Gesundheitszustand der Klägerin seither verändert hätten. Demnach würden der Klägerin jährliche, von der Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 992.– pro Jahr erwachsen, was Fr. 83.– pro Monat ergebe (Urk. 240 S. 17 f. mit Verweis auf Urk. 153/15 [Auszug der Gesundheitskosten 2014 für die Steuererklärung] und Urk. 182/1 [Versicherungspolice für das Jahr 2016]). An der Hauptverhandlung vom 30. April 2015 führte die Klägerin aus, sie hätte 2014 nicht versicherte Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 991.55 zu tragen gehabt, ohne diese Kosten weiter zu spezifizieren. Daneben machte sie als separate Position Fr. 560.– für eine Haushaltshilfe geltend, wozu sie vortrug, mit diesem bescheidenen Betrag könne der Lohn für ca. 4 Stunden pro Woche fi-- 107 of 132 -nanziert werden; von der Spitex geleistete Hausarbeiten würden entgegen der Behauptung des Beklagten von der Krankenkasse nicht vergütet, sondern müssten vom Leistungsempfänger selbst getragen werden (Urk. 152 S. 11 Rz 19). Der Beklagte entgegnete, die weiteren Gesundheitskosten sowie Franchise und Selbstbehalt würden nicht in den Grundbedarf gehören. Er bestreite weiter, dass die Klägerin eine Haushaltshilfe benötige. Der überobligatorische Teil (VVG) könne nicht geltend gemacht werden. Die Prämien der Klägerin seien demnach viel zu hoch. Warum die Klägerin die Spitex benötige, erscheine ihm fraglich (Prot. I S. 92 f.). Die Klägerin hat damit die nicht versicherten Kosten von Fr. 991.55 nie rechtsgenügend substantiiert. Von mangelnder Bestreitung des Beklagten kann daher nicht die Rede sein. Immerhin ergeben sich die Rechnungssteller aus dem zum Beweis angerufenen detaillierten Auszug der Gesundheitskosten des Jahres 2014 der CSS Versicherung (Urk. 153/15 S. 2 f.), auf den die Vorinstanz abstellte. Aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass die Rechnungen der Spitex fast vollumfänglich von der Krankenkasse bezahlt wurden. Von den nicht versicherten Kosten von Fr. 991.55 betrafen Fr. 278.– die Spitex, Fr. 292.65 den AA._____ in W._____, Fr. 294.40 diverse Privatpersonen und Fr. 126.50 das AB._____ Sanitätsgeschäft in St. Gallen. Nicht durch Krankenkassen gedeckte Kosten sind zum Unterhalt zu rechnen, sofern sie medizinisch notwendig und im Rahmen dessen liegen, was den finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen ist (Hausheer/Spycher [Hrsg.], a.a.O., Rz 03.95 f.). Gemäss Ziffer 5.3 der Richtlinien ist unmittelbar bevorstehenden grösseren notwendigen Auslagen für Arzt und Arzneien im Notbedarf durch zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Diese medizinische Notwendigkeit ist vorliegend – gerade auch mit Blick auf die weitere Zukunft – nicht dargetan. Der allgemeine Hinweis der Vorinstanz, der Versicherungsschutz und der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich seither, d.h. seit 2014, nicht verändert, hilft da nicht weiter. Zur Spitex ist überdies zu bemerken, dass die Privatklinik Hohenegg von April bis Juni 2014 Fr. 68'945.35 abrechnete, weshalb es durchaus sein kann, dass die Spitex-Dienste mit der Zeit nach der -- 108 of 132 -Entlassung aus der Klinik in Zusammenhang stehen und mittlerweile nicht mehr anfallen. In der Parteibefragung sagte die Klägerin am 5. November 2015 denn auch aus, eine Zeit lang habe sie die Spitex gehabt, aber die Haushalthilfe würde nicht mehr bezahlt (Prot. I S. 143). Damit sind die Gesundheitskosten der Klägerin um Fr. 83.– zu reduzieren. Sie betragen Fr. 261.80 (Fr. 328.– zuzüglich Fr. 16.80 [E. V/A/5.3.8] abzüglich Fr. 83.–).
3.4 Der Beklagte wies im Zusammenhang mit den neuen Prämien der Klägerin (vgl. E. A/5.10) in der Stellungnahme vom 8. März 2018 darauf hin, dass die Vorinstanz der Klägerin einen grosszügigen Betrag von Fr. 328.– angerechnet habe mit der Begründung, dass ihr unter anderem der Selbstbehalt für die Zusatzversicherung (VVG) in der Höhe von Fr. 2'000.– jährlich oder Fr. 165.– pro Monat angerechnet werde. Aus der nunmehr eingereichten Versicherungspolice (Urk. 327/6) gehe nun aber hervor, dass einzig die Alternativversicherung eine Jahresfranchise von Fr. 300.– vorsehe. Bei den beiden anderen Zusatzversicherung sei keine Kostenbeteiligung vorgesehen. Demnach seien die von der Klägerin selber zu tragenden Gesundheitskosten im Gegenzug um Fr. 140.– kürzen (Fr. 2'000.– abzüglich Fr. 300.– geteilt durch 12), zumal die Kostenbeteiligung mittlerweile offensichtlich nicht mehr bestehe (Urk. 366 S. 3). Ein Vergleich der Policen der Klägerin zeigt, dass die Jahresfranchisen und Selbstbehalte nicht verändert wurden (Urk. 182/1 und Urk. 327/6). Die Vorinstanz berücksichtigte eine Jahresfranchise von Fr. 300.–, einen maximalen Selbstbehalt bei der Grundversicherung von Fr. 700.– und einen Selbstbehalt bei der Zusatzversicherung von Fr. 2'000.– (Urk. 240 S. 17). Der Selbstbehalt von Fr. 2'000.– ergibt sich aus der Alternativversicherung, die eine Kostendeckung von maximal Fr. 10'000.– pro Kalenderjahr bei einem Selbstbehalt von 20% vorsieht (Urk. 182/1 S. 2). Die gleiche Kostendeckung und der gleiche Selbstbehalt besteht im Kalenderjahr 2018 (Urk. 327/6). Damit erweisen sich die Einwände in der Stellungnahme vom 8. März 2018 als unbegründet. Sie sind auch verspätet, hätten sie doch bereits in der Zweitberufung bzw. Erstberufungsantwort erhoben werden können.
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4.1 Die Vorinstanz erwog, die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung sei mit rund Fr. 110.– monatlich aufgrund der Prämienrechnung ausgewiesen (Urk. 153/19). Inwiefern die Versicherung dabei – wie vom Beklagten moniert werde (Prot. I S. 93) – von einer zu hohen Versicherungssumme ausgehe, sei nicht ersichtlich und werde vom Beklagten auch nicht dargelegt (Urk. 240 S. 18).
4.2 Der Beklagte taxiert die Prämie für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung der Klägerin von Fr. 110.– gemäss Prämienvergleich (Urk. 259/242/0) für absurd hoch, da dies einem Mobiliarwert von über Fr. 300'000.– entspreche. Er beantragt eine Kürzung auf Fr. 50.– (Urk. 259/239 S. 6). Der Beklagte legt nicht dar, wo er sich vor Vorinstanz auf einen Mobiliarwert von Fr. 300'000.– und auf den eingereichten Vergleich von Hausratprämien der Comparis AG berufen hat. Seine Vorbringen erfolgen verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch insoweit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
5.1 Die Vorinstanz hat dem Beklagten Fr. 100.– für die auswärtige Verpflegung zugestanden. Sie verwies auf die Pauschalentschädigung, welche kleine Essen und Snacks abdecke, und auf die Möglichkeit der Kantinenverpflegung mit vergünstigten Menus. Der Beklagte rügt, die Spesenpauschale decke die auswärtige Verpflegung nicht (Urk. 240 S. 20). Es seien Fr. 15.– pro Tag oder Fr. 300.– pro Monat anzurechnen (Urk. 259/239 S. 8).
5.2 Zutreffend ist, dass die Spesenpauschale nicht für die regelmässige Mittagsverpflegung ausgerichtet wird (Urk. 173/1). Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Beklagte auch nicht ausgeführt, die Spesenpauschale fliesse in sein Mittagessen (Urk. 259/251 S. 9; vgl. auch Prot. I S. 155). Dies stellt vielmehr eine Behauptung der Klägerin dar (Urk. 152 S. 6 Rz 11). Der Beklagte bezifferte die Preise für Menüs in der ihm zur Verfügung stehenden Kantine mit Fr. 9.– bis Fr. 14.50.–. Die Getränke sind darin nicht eingeschlossen. Vom Grundbetrag von Fr. 850.– steht die Hälfte (Fr. 425.–) für die häusliche Verpflegung zu Verfügung (Ziffer V. der Richtlinien), für die Mittagsverpflegung sind demzufolge bereits rund Fr. 5.– im Grundbetrag eingeschlossen. Bei 20 Arbeitstagen pro Monat und durchschnittlichen Auslagen von Fr. 15.– pro Mittag fallen somit Fr. 200.– für die auswärtige Verpflegung an. Dieser Betrag liegt ihm Rahmen der Richtlinien und -- 110 of 132 -ist einem Bankmitarbeiter im Range eines Direktors, der praktisch den gesamten Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau zu bestreiten hat, zuzubilligen.
6.1 Mit Noveneingabe vom 3. März 2018 teilte der Beklagte "die Beendigung seiner Partnerschaft mit Frau AC._____,...-Strasse …, R._____" mit. Der Druck verbunden mit den offenen Scheidungsverhandlungen der vergangenen Jahre sei einfach zu gross geworden. Die Aussichtslosigkeit auf ein ruhiges geordnetes Zusammenleben hätten das ihrige beigetragen. An eine gemeinsame Zukunft unter diesen Umständen sei nicht mehr zu denken. Das gemeinsame Mietverhältnis sei auf den 1. März 2018 und das gemeinsame Lebenshaltungskonto bei der Postfinance auf den 20. März 2018 gekündigt worden. Die Betreibungen und die letzte Pfändung durch die Klägerin würden die Wohnungssuche erheblich erschweren. Er sei AC._____ überaus dankbar, dass er in dieser schwierigen Zeit in Untermiete verbleiben könne. Er ersuche darum, diese neuen Umstände in der Berechnung seines Unterhalts beim Grundbetrag und bei den Wohnkosten zu berücksichtigen (Urk. 363).
6.2 Der Beklagte legt in seiner Eingabe nicht dar, welchen Grundbetrag und welche Wohnkosten er berücksichtigt haben will. Die Grundbeträge ergeben sich zwar aus den Richtlinien. Unklar ist aber, ob sich der Beklagte – nachdem er weiterhin mit AC._____ in der gleichen Wohnung lebt – auf den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft oder ohne solche Haushaltsgemeinschaft berufen will. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, über diesen Punkt zu spekulieren.
6.3 Werden neue Tatsachen geltend gemacht, so sind diese grundsätzlich durch Beweismittel wie Urkunden, Augenscheine, Zeugen oder Sachverständigengutachten zu beweisen. Die dazu erforderlichen Beweismittel sind umgehend vorzubringen (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Zum Nachweis seiner Ausführungen reichte der Beklagte ein: − Kündigungsschreiben des gemeinsamen Mietverhältnisses der Wohnung und des Parkplatzes...-Str. …, R._____, per 1. März 2018 vom 26. Februar 2018 (Urk. 365/1)
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− Kündigungsschreiben des Kontos …, lautend auf AC._____ und B._____ per 20. März 2018 vom 26. Februar 2018 (Urk. 365/2) − Mietvertrag zwischen AC._____ und AD._____ AG über die Loft...Strasse … vom 1. März 2018 (Mietbeginn 1. März 2018; Urk. 365/3) − Mietvertrag zwischen AC._____ und AD._____ AG über den Parkplatz Nr. 5 (Mietbeginn 1. März 2018; Urk. 365/3) − Untermietvertrag zwischen AC._____ und B._____ vom 1. März 2018 betreffend Loft...-Strasse … bzw. folgende Teile der Wohnung: 1 Schlafzimmer inklusive Mitbenützung (möbliert) von Küche, Bad/Dusche, Wohnzimmer, TV, Internet, Waschmaschine/Tumbler, Terrasse und Estrich/Kellerabteil (Urk. 365/3) − Zustimmung der AD._____ AG zur Untervermietung vom 1. und 5. März 2018 (Urk. 365/3) − Schreiben von AC._____ an die Berufungsinstanz vom 2. März 2018, in dem sie die Trennung vom Beklagten bestätigt und ausführt, dass sie ihm angesichts der Umstände betr. Betreibungsauskunft etc. die Untermiete "gewähre" (Urk. 356/4)
6.4 Die Klägerin hat die Auflösung der Lebensgemeinschaft bestritten (Urk. 372 S. 2). Die Aufnahme des halben Ehegatten-Grundbetrages wurde mit der Zweitberufung nicht angefochten (Urk. 259/239 S. 7). Der Beklagte ist dafür beweispflichtig, dass die Lebensgemeinschaft, welche die Aufnahme des halben Ehegatten-Grundbetrages in seinem Bedarf rechtfertigte, nicht mehr besteht. Die Tatsache, dass das gemeinsame Mietverhältnis durch ein Haupt- und ein Untermietverhältnis ersetzt und das gemeinsame Postkonto aufgelöst wurde (Urk. 365/1-3), vermag den Beweis für die Beendigung der Partnerschaft mit AC._____ nicht zu erbringen. Es bleibt die schriftliche Bestätigung AC._____s (Urk. 365/4). Diese Urkunde ist keine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 ZPO (ZR 115 [2016] Nr. 16 E. 5.2.2d). Sie ist vorliegend nicht ausreichend, um den schlüssigen Beweis der Trennung zu erbringen. Geht es wie hier um Wahrnehmungen zur Sache (hier: Trennung der Parteien, obwohl noch in der gleichen Wohnung wohnhaft), sieht das Gesetz den Zeugenbeweis vor (Art. 169 ZPO). Zeugen sind vom Gericht in den Formen von Art. 171 ZPO zu befragen. Das Gericht kann von Privatpersonen zwar schriftliche Auskünfte einholen. Dies ist aber nur ausnahmsweise zulässig, "wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint" (Art. 190 Abs. 2 ZPO). Schriftliche Auskünfte kommen namentlich dort in Frage, wo der private Berichterstatter über klare und eindeutige Lebensvorgänge -- 112 of 132 -berichten soll, die kaum ernsthaft bestritten werden können bzw. wenn von vornherein angenommen werden darf, dass eine förmliche Zeugenbefragung kaum ein anderes Ergebnis zeitigen würde. Beim Ermessensentscheid, ob eine schriftliche Auskunft eingeholt werden soll, ist auch in Rechnung zu stellen, ob die Auskunftsperson als unbefangen gelten kann oder nicht, und ob ein Sachverhalt zur Beurteilung ansteht, der Ergänzungsfragen der Parteien erwarten lässt (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2016, Art. 190 N 16). Diese Voraussetzungen wären hier nicht erfüllt, da von Unbefangenheit der Auskunftsperson klarerweise nicht gesprochen werden kann. Umso weniger kann auf eine von der potentiellen Auskunftsperson verfasste Urkunde abgestellt werden. Der Beklagte hat sich lediglich auf das Schreiben von AC._____ berufen. Diese Bestätigung stellt weder eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 ZPO noch ein Zeugnis dar. Beweismittel wie Parteibefragung, schriftliche Auskunft, Zeugnis oder Augenschein hat der Beklagte nicht angeboten. Die Auflösung der Lebensgemeinschaft ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Damit bleibt es beim Grundbetrag von Fr. 850.–.
6.5 Soweit dem Beklagten gestützt auf den Untermietvertrag vom 1. März 2018 (Urk. 365/3) eine Erhöhung seiner Wohnkosten (wohl auf Fr. 1'448.–) vorschwebt (Urk. 363, Urk. 365/3), könnte ihm nicht gefolgt werden. Da die Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht erstellt ist, kann auch die darauf basierende Umwandlung des gemeinsamen Mietverhältnisses in einen Haupt- und Untermietvertrag (Urk. 365/1, Urk. 365/3) nicht anerkannt werden. Zudem sind in den Bruttomietzins gemäss Untermietvertrag von Fr. 1'448.– der gesamte (bisher geteilte) Mietzins für einen Parkplatz von Fr. 80.– (Urk. 13/51), der (bereits im Grundbetrag enthaltene) Strom von Fr. 36.– und die (im Bedarf unter "Kommunikation und Medien" separat erfassten) Auslagen für TV/Internet von Fr. 62.– aufgenommen worden (Urk. 365/3 S. 2).
7. Die Existenzminimumsberechnung mit hälftiger Überschussverteilung führt nicht dazu, dass dem Unterhaltsgläubiger und dem Unterhaltsschuldner die gleichen Geldmittel zur Verfügung stehen. Der Unterhaltsbeitrag kann daher nicht
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mit der Begründung reduziert werden, der nicht erwerbstätigen Klägerin würden letztlich mehr Mittel zur Verfügung stehen als dem erwerbstätigen Beklagten (Urk. 259/239 S. 8 Ziff. 3.4). Dieser Umstand liegt vielmehr im getrennt zu berechnenden, unterschiedlichen Bedarf der Parteien begründet.
8.1 Die Vorinstanz hat die nachehelichen Unterhaltsbeiträge (einschliesslich der hälftigen Teilung des Bonus) bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten zugesprochen. Sie erwog, die Parteien hätten eine lebensprägende Ehe geführt und seien seit 26 Jahren verheiratet gewesen. Die Klägerin habe für die Erziehung und Betreuung der beiden Kinder ihre Arbeitsstelle bei der Bank aufgegeben. Ihre Eigenversorgungskapazität beschränke sich heute auf ihre IV-Rente; eine wirtschaftliche Verbesserung sei nicht anzunehmen (Urk. 240 S. 22 f.).
8.2 Der Beklagte will die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht auf fünf Jahre beschränken, mit folgender Begründung (Urk. 259/239 S. 7 und S. 9): "Es ist nicht illusorisch, mit 50 Jahren noch eine Anstellung zu finden, genauso wenig es für Unternehmen unrentabel ist, neue Mitarbeiter einzuarbeiten. Auch das Argument, die KV-Ausbildung sei wertlos, ist nicht haltbar. Die angeschlagene Gesundheit der Klägerin kann sich jederzeit verbessern. Die Invalidenversicherung prüft diesbezüglich den Rentenanspruch periodisch und kann jederzeit zu einem andern Schluss kommen. Selbst Personen mit Teilinvalidität können einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Invaliditätsgrad der Klägerin liegt bei 50% für die Erwerbstätigkeit und 9.5% für den Haushalt." "Die Eigenversorgungskapazität der Klägerin beschränkt sich heute auf ihre IV-Rente, eine wirtschaftliche Verbesserung ist anzunehmen. Die medizinische Behandlung ist erfolgversprechend. Die IV wird den Rentenanspruch periodisch überprüfen und gegebenenfalls eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben vorantreiben. Ein Zeithorizont von 5 Jahren ist ausreichend, um die Klägerin wieder im Arbeitsmarkt integrieren zu können."
8.3 Gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. September 2015 (Begründung) beträgt die Einschränkung der mittlerweile 53-jährigen Klägerin im Erwerbsbereich 100% (Urk. 182/2). Die Vorinstanz hat zu Recht davon abgesehen, der Klägerin nach fünf Jahren ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Erzielung eines Erwerbseinkommens erscheint im heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Wenn die Vorinstanz von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit bzw. einem dauerhaften Manko in der Eigenversorgung ausging, kann ihr keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Auch ist im Lichte -- 114 of 132 -der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in BGer 5A_800/2016 vom 18. August 2017, E. 6) eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht erkennbar. Die Berufung ist unbegründet.
9.1 Die Vorinstanz lehnte das Begehren des Beklagten ab, eine Konkubinatsklausel in das Urteil aufzunehmen, mit der Begründung, eine solche hätte lediglich im Rahmen einer Einigung berücksichtigt werden können, jedoch nicht in einem Urteil. Im Urteilsfalle könne eine andauernde, gefestigte Lebensgemeinschaft der Klägerin mit einer anderen erwachsenen Person einen Abänderungsgrund (Art. 129 Abs. 1 ZGB) darstellen (Urk. 240 S. 24).
9.2 Der Beklagte bringt in seiner Berufung einzig vor, diese Begründung sei nicht nachvollziehbar (Urk. 259/239 S. 9). Dies trifft indes nicht zu. Konkubinatsklauseln sind unter dem Aspekt von Art. 129 Abs. 1 ZGB (Abänderung durch Urteil, veränderte Verhältnisse) und nicht von Art. 126 Abs. 3 ZGB (Modalitäten des Unterhaltsbeitrags, Bedingung) zu betrachten (FamKomm Scheidung/Schwenzer/ Büchler, Art. 129 ZGB N 17, und FamKomm Scheidung/Liatowitsch/Mordasini-Rohner, Anh. K N 230, mit weiteren Hinweisen). Die Zweitberufung ist auch insoweit unbegründet und Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. C. Anschlussberufung der Klägerin und Noveneingaben der Klägerin vom 31. Januar 2018 und 5. März 2018
1. Mit der Anschlussberufung (Antrag Ziffer 3) verlangt die Klägerin nochmals um einen gegenüber der Erstberufung Fr. 340.85 höheren Unterhaltsbeitrag (Fr. 7'807.85 abzüglich Fr. 7'467.–). Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der Zweitberufungsantwort (Urk. 259/251 S. 20 Ziff. 65). Die Klägerin begründet indes nicht, welche der im Rahmen der Zweitberufungsantwort gemachten Ausführungen die Anschlussberufung betreffen bzw. welche Positionen des Bedarfs sie mit der Anschlussberufung anficht und wie sich der Erhöhungsbetrag von Fr. 340.85 errechnet. Damit ist fraglich, ob auf den Anschlussberufungsantrag Ziffer 2 überhaupt eingetreten werden kann. Aber selbst wenn auf die Anschlussberufung eingetreten wird, führt dies zu keinem höheren Unterhaltsbeitrag.
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Aus einer Abgleichung der Bedarfe in der Erstberufungsbegründung (Urk. 239 S. 8) und der Zweitberufungsantwort (Urk. 259/251 S. 7) erhellt, dass dem Erhöhungsbetrag von Fr. 340.85 ein um Fr. 576.85 erhöhter Bedarf der Klägerin und ein um Fr. 103.– tieferer Bedarf des Beklagten zugrunde liegt (Urk. 259/251 S. 6 f. Ziff. 23, S. 11 Ziff. 24, S. 20 Ziff. 65). Im Einzelnen:
2. Die Klägerin macht eine Krankenkassenprämie ab 1. Januar 2017 von Fr. 804.85 geltend (Urk. 259/251 S. 9, Urk. 259/253/6). Gemäss E. V/A/5.10 ist ohnehin die ab 1. Januar 2018 gültige Prämie von Fr. 825.60 in den Bedarf der Klägerin aufzunehmen (Urk. 327/6).
3. Die Vorinstanz erwog, die Haftpflicht-/Mobiliarversicherung der Klägerin sei aufgrund der Prämienrechnung 2014/2015 über Fr. 1'311.40 mit "rund Fr. 110.–" ausgewiesen (Urk. 240 S. 18). Die Klägerin macht geltend, die Kosten für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung seien aufgrund der Prämienrechnung 2016/2017 vom 27. Mai 2016 über Fr. 1'333.60 mit Fr. 112.– zu berücksichtigen (Urk. 259/251 S. 8 f.). Im Durchschnitt fallen der Klägerin somit nach wie vor "rund Fr. 110.–" an. Die Veränderung (Fr. 111.15 gegenüber Fr. 109.30) ist vernachlässigbar und rechtfertigt keine Anpassung im Bedarf der Klägerin.
4. Die Klägerin machte mit der Erstberufung Fr. 139.– als gerichtsüblichen Betrag für Kommunikation und Medien geltend. Nunmehr beansprucht sie einen "gerichtsüblichen Betrag von CHF 150.–" (Urk. 259/251 S. 10). Wiederum legt die Klägerin nicht dar, inwiefern der von ihr beanspruchte Betrag gerichtsüblich sein soll und mit den von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 120.– ihre tatsächlichen Aufwendungen für Billag, Telefon und Internet nicht gedeckt werden können (vgl. E. V/A/5.5).
5.1 Die Vorinstanz hat beiden Parteien für Steuern einen Betrag von Fr. 450.– zugebilligt (Urk. 240 S. 20). Dieser Betrag wurde von der Klägerin in den Bedarf der Erstberufung übernommen (Urk. 239 S. 8 Ziff. 27). Mit der Anschlussberufung macht sie geltend, sie müsse Nachsteuern von über Fr. 9'000.– bezahlen. Entsprechend habe die Vorinstanz den Betrag für die Steuern massiv zu tief bemessen. Es seien ihr aus diesem Grund Fr. 1'000.– im Bedarf anzurechnen.
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Die Klägerin verweist auf die Schlussrechnung der Gemeinde C._____ vom 4. Oktober 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2015, wonach sie Steuern von Fr. 13'968.60 und eine Nettosteuerschuld von Fr. 9'272.95 zu bezahlen hat (Urk. 259/253/9).
5.2 Die Schlussrechnung basiert auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 102'700.– und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 89'600.–. Wie die Klägerin bei (damaligen) Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'323.– und einer IV-Rente von Fr. 1'035.– zu diesen Einkommenszahlen gelangt, legt sie nicht dar, auch wenn sie den (unbekannten) Eigenmietwert der von ihr bewohnten Liegenschaft zu versteuern haben wird. Tatsache ist, dass im Jahre 2015 eine Nachzahlung der Invalidenversicherung erfolgte und der Klägerin die IV-Kinderrente für K._____ ausbezahlt wurde (Urk. 182/2 S. 2). Beides fällt in Zukunft nicht mehr an. Für die zukünftige Steuerbelastung kann daher nicht auf die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2015 abgestellt werden. Damit geht der Einwand der Klägerin ins Leere.
5.3 Keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (Urk. 240 S. 20) liegt vor, wenn die Klägerin in ihrer Noveneingabe vom 31. Januar 2018 die Steuerrechnung 2016 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) "zur Kenntnisnahme" einreicht und dazu lediglich ausführt, für 2016 komme noch die Bundessteuer dazu (Urk. 351, Urk. 353/1). Davon abgesehen hätte die Klägerin längst darlegen können und müssen, aus welchen Gründen die von der Vorinstanz eingesetzte und von ihr in der Erstberufung (Urk. 239 S. 8) übernommene Steuerbelastung zu tief bemessen ist. Offenbar beruhen die Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Urk. 353/1) auf einer Einschätzung des Steueramtes und wohl auch auf einer Steuererklärung für das Jahr 2016. Damit hätte das steuerbare Einkommen früher prognostiziert und eruiert werden können und sich auch die Steuerbelastung früher errechnen lassen. Wann die Steuererklärung eingereicht wurde und die Einschätzung erging, ist unbekannt, so dass nicht dargetan ist, dass die Geltendmachung einer erhöhten Steuerbelastung mit Eingabe vom 31. Januar 2018 rechtzeitig erfolgte.
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Dass ferner die Staats- und Gemeindesteuern 2015, auf welche sich die Klägerin in der Anschlussberufung berief, nicht repräsentativ sind, wurde bereits dargelegt (E. V/C/5.1 und 5.2). Eine Überprüfung der Steuerbelastung setzt mit Blick auf die Festlegung des nachehelichen Unterhalts überdies voraus, dass offengelegt wird, wie die Steuerbehörde zu den Steuerfaktoren gelangt. Die zur Schlussrechnung gehörige Steuererklärung 2016 oder die Einschätzung des Steueramtes wurden der Berufungsinstanz aber nicht vorgelegt. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 450.–.
6.1 Die Klägerin bringt vor, laut dem vom Beklagten zur Begründung seines Armenrechtsgesuchs eingereichten Formular zur Mitteilung von Mietzinsänderungen per 1. Oktober 2015 betrage die Hälfte der Miete Fr. 1'297.– und nicht Fr. 1'400.–. Der Beklagte habe vor Vorinstanz falsche Angaben gemacht, und die Klägerin habe vom effektiven Mietzins keine Ahnung gehabt. Entsprechend stelle ihr neues Vorbringen ein echtes Novum dar, das zu berücksichtigen sei (Urk. 259/251 S. 10, Urk. 259/253/8). Der Beklagte nahm dazu nicht explizit Stellung, sondern bestritt pauschal die Bedarfsaufstellung der Klägerin (Urk. 269 S. 3 f., S. 8).
6.2 Die Klägerin akzeptierte vorinstanzlich basierend auf den beiden Mietverträgen vom 12. April 2013 einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– (Urk. 152 S. 13). Damals betrug der Bruttomietzins für die Wohnung Fr. 2'711.– und der Mietzins für den Parkplatz Fr. 80.– (Urk. 13/51). Die Vorinstanz erwog, der Beklagte wohne mit seiner Partnerin zusammen und beteilige sich zur Hälfte an den Wohnkosten, die sich somit auf Fr. 1'400.– belaufen würden (Urk. 240 S. 16).
6.3 Die Vorbringen der Klägerin mögen novenrechtlich zulässig sein. Bei ihrer Berechnung lässt die Klägerin indes den Mietzins für den Garagenplatz ausser Acht. Die Miete beträgt daher Fr. 2'674.– (Fr. 2'594.– zuzüglich Fr. 80.–).
6.4 Unabhängig davon ist ständige Rechtsprechung, dass einer Partei für die Wohnung derjenige Betrag anzurechnen ist, den sie verbrauchen dürfte. Wenn sich eine Partei bezüglich des Wohnens einschränkt, hat sie Anspruch da-
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rauf, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden. Dabei sind auch diejenigen Wohnkosten, die der Gegenpartei angerechnet werden, zu berücksichtigen (ZR 87 [1988] Nr. 114; KassGer ZH AA090001 vom 03.04.2009 E. 3a mit Hinweisen; LGVE 2003 I Nr. 4; ferner Six, Eheschutz, 2. Aufl., 2014, Rz 2.103, sowie Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses unter Berücksichtigung des am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Eherechts, des in Revision begriffenen Scheidungsrechts sowie des Prozessrechts und der Praxis des Kantons Zürich, St. Gallen 1995, S. 70 f.). Dabei spielt keine Rolle, ob die Einsparung darauf zurückzuführen ist, dass der Betreffende sich die Wohnkosten mit einer anderen Person teilt oder sich (z.B. durch Wohnen in einem Studio) besonders einschränkt (Hausheer/Spycher [Hrsg.], a.a.O., Rz 2.34).
6.5 Die Klägerin bewohnt alleine ein Einfamilienhaus, wofür ihr Fr. 1'776.– in ihren Bedarf eingestellt werden. Der Beklagte bewohnt eine Loftwohnung zusammen mit seiner Lebenspartnerin. Mit Rücksicht auf die Wohnverhältnisse der Klägerin nehmen sich Wohnkosten von Fr. 1'400.– nach wie vor als bescheiden aus. Der Betrag ist dem Beklagten trotz der Mietzinsherabsetzung zu belassen, zumal Mietzinse auch wieder ansteigen können. Ob die Anrechnung der halben Miet- und anderen Wohnkosten ausserhalb der Verfahren nach Art. 176 und 137 ZGB (heute Art. 276 ZPO) geradezu unzulässig ist, es sei denn man ermögliche die spätere Anpassung durch Anbringung eines entsprechenden Vorbehalts (so Hausheer/Spycher [Hrsg.], a.a.O., Rz 2.34), muss hier nicht entschieden werden.
6.6 Nach dem Gesagten ändert es daher nichts, dass sich die Klägerin in ihrer Noveneingabe vom 5. März 2018 (Urk. 360 S. 2) auf eine hälftige Miete des Beklagten von nur noch Fr. 1'275.– beruft, auch wenn dieser Betrag dem aktuellen Nettomietzins entspricht (ohne Parkplatz, dessen Miete Fr. 80.– beträgt; Urk. 365/3). Die Klägerin stützt ihre Angabe auf die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes R._____-… vom 5. Januar 2018, worin dem Beklagten für "Anteil Wohnung" Fr. 1'275.– zugebilligt wurden (Urk. 362/1). Die Klägerin hatte davon offenbar vor dem 22. Januar 2018 (Datum der E-Mail an ihren Rechtsvertreter) Kenntnis, weshalb ihr Vorbringen auch aus novenrechtlichen -- 119 of 132 -Gründen unberücksichtigt zu bleiben hat. Eine Frist lief ihr erst seit dem 13. Februar 2018 (Urk. 356). Aus der Berechnung des Betreibungsamtes ergibt sich zudem, dass dem Beklagten bis zum 30. September 2018 der Mietzins (Fr. 185.–) für einen Bastelraum angerechnet wird. Ein zusätzlicher Raum könnte ihm im familienrechtlichen Existenzminimum auch auf Dauer kaum verwehrt werden, nachdem die Klägerin ein Einfamilienhaus bewohnt.
6.7 Die Klägerin macht mit ihrer Noveneingabe vom 5. März 2018 in ihrem Bedarf weitere Positionen geltend:
6.7.1 Sie bezahle für den mündigen Sohn J._____ ebenfalls Fr. 500.– monatlich; soweit dieser Bedarfsposten dem Beklagten gewährt werde, sei er ihr ebenfalls zuzugestehen (Urk. 360 S. 2). Wie bereits im Massnahmeentscheid vom 7. Februar 2018 dargelegt wurde (Urk. 356 S. 4 f.), können Unterstützungsleistungen für den mündigen Sohn im Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten keine Berücksichtigung finden. Demzufolge sind auch keine entsprechenden Auslagen in den Bedarf der Klägerin aufzunehmen.
6.7.2 Die Klägerin beantragt einen Betrag von Fr. 860.– monatlich in ihrem Bedarf zur Deckung der Auslagen (Nebenkosten, Steuern, Schul- und Gemeindetaxen) für die kanadische Liegenschaft (Urk. 360 S. 2 f.). Sie beruft sich dabei auf Kontoauszüge betreffend "taxe municipale" und "taxe scolaire" und Bankauszüge, welche die Zahlung der Nebenkosten belegen sollen (Urk. 362/3, Urk. 362/4 und 362/6). Die Klägerin hat vor Vorinstanz und mit der Berufung keine Kosten für die kanadische Liegenschaft geltend gemacht (Urk. 76 S. 15, Urk. 152 S. 9; Urk. 239 S. 8 Ziff. 27, Urk. 259/251 S. 7). Deren Geltendmachung erfolgt verspätet. Von einem echten Novum (Urk. 360 S. 3) kann keine Rede sein. Im familienrechtlichen Existenzminimum haben solche Kosten für eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft, deren Veräusserung mit dem vorliegenden Urteil zu bestätigen ist und die überdies im gemeinsamen Eigentum der Parteien steht, ohnehin keinen Platz.
6.7.3 Die Klägerin will weiter rückständige Steuern mit Fr. 550.– und die laufenden Steuern mit mind. Fr. 600.– im Bedarf berücksichtigt wissen. Begründet wird dies nicht näher bzw. soll aus den beiliegenden Unterlagen (Kontoauszügen
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des Steueramts vom 29. Januar 2018) hervorgehen (Urk. 360 S. 3, Urk. 362/8). Es wurde bereits erwogen, dass rückständige Steuern im erweiterten Existenzminimum keinen Platz finden können (E. V/A/5.15.4). Für die laufenden Steuern kann zunächst auf die E. V/C/5.1 bis 5.3 verwiesen werden. Der Vorwurf der Verspätung gilt insbesondere auch für das bereits am 22. Mai 2017 gebuchte Rechnungstotal von Fr. 6'545.70 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 (Urk. 362/8), wobei wiederum nicht ansatzweise bekannt gegeben wird, auf welchen Faktoren dieses Rechnungstotal beruht (E. V/C/5.3).
6.7.4 Auslagen von Fr. 250.– für einen Hund, den die Klägerin bereits seit Oktober 2016 besitzt und für den sie im Massnahmegesuch vom 26. Oktober 2016 (nicht aber in der Anschlussberufung vom gleichen Tag) Kosten geltend machte (vgl. Urk. 259/257 S. 7 f. und Urk. 259/251 S. 7), können ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Urk. 360 S. 4). Einerseits ist die Voraussetzung der sofortigen Geltendmachung nicht erfüllt. Andererseits gehören Haustiere nicht in das familienrechtliche Existenzminimum, zumal das Halten eines Hundes nicht zur ehelichen Lebenshaltung gehörte. Die Klägerin ist diesbezüglich auf den Freibetrag zu verweisen. D. Zusammenfassung und Ergebnis
1. Demzufolge ergibt sich folgender, korrigierter Notbedarf der Parteien (Änderungen gegenüber Vorinstanz fett): Klägerin: Beklagter: a) Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 850.– b) Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'776.– Fr. 1'400.– c) Krankenkasse: Fr. 825.60 Fr. 510.– d) Gesundheitskosten: Fr. 261.80 Fr. 183.30 e) Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 110.– Fr. 20.– f) Kommunikation und Medien: Fr. 120.– Fr. 80.– g) Mobilität: Fr. 180.– Fr. 139.– h) Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 200.– i) Laufende Steuerbelastung: Fr. 450.– Fr. 450.– -- 121 of 132 -Klägerin: Beklagter: j) AHV-Beiträge: Fr. 190.– Fr. 0.– Total (aufgerundet): Fr. 5'114.– Fr. 3'833.–
2. Bei einem Einkommen des Beklagten von neu Fr. 9'709.– und einem Einkommen der Klägerin von unverändert Fr. 1'035.– ergibt sich ein Freibetrag von Fr. 1'797.– und damit folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Klägerin Fr. 5'114.– Anteil Freibetrag (1/2 von Fr. 1'797.–) Fr. 898.50 abzüglich Einkommen - Fr. 1'035.– Unterhaltsanspruch Fr. 4'977.50 Kontrollrechnung: Einkommen des Gesuchstellers Fr. 9'709.– abzüglich Anteil Freibetrag - Fr. 898.50 abzüglich Bedarf - Fr. 3'833.– Unterhaltsverpflichtung Fr. 4'977.50 Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft dieses Urteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von (gerundet) Fr. 4'980.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Indexklausel ist den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Zu bestätigen ist sodann die Regelung betreffend die künftig anfallenden Boni (Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils).
3. Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung auch anzugeben, von welchem Vermögen der Ehegatten ausgegangen wird.
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− Auf seiten des Beklagten wird davon ausgegangen, dass er abgesehen von seinem hälftigen Anteil an der Liegenschaft in O._____ über kein (nennenswertes) Vermögen verfügt (Urk. 249/6b [Steuererklärung 2015]). − Auf seien der Klägerin wird davon ausgegangen, dass sie abgesehen von ihrer Liegenschaft in C._____ und ihrem hälftigen Anteil an der Liegenschaft in O._____ ebenfalls über kein (nennenswertes) Vermögen verfügt (Urk. 353/1 [Schlussrechnung Staats- und Gemeindessteuern 2016 vom 25. Januar 2018]).
VI.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen) A. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz teilte die Prozesskosten je zur Hälfte auf die Parteien auf. Sie stellte fest, dass die Parteien in der Sache selbst und hinsichtlich der Massnahmeverfahren gleichermassen obsiegen und unterliegen würden. Zwar habe die Klägerin dem Gericht mit ihren Eingaben und Telefonanrufen einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verursacht. Es wäre indes unangemessen, der Klägerin aufgrund ihres psychischen Zustands einen höheren Anteil der Prozesskosten aufzubürden (Urk. 240 S. 54 f.).
2. Die Klägerin ficht diese Kostenverteilung nicht an (Urk. 259/251 S. 19 Ziff. 62). Hingegen beantragt der Beklagte mit der Zweitberufung, die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel ihm aufzuerlegen. Zudem verlangt er eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– bzw. Fr. 20'000.– (Urk. 259/239 S. 17 f.). Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe das Verfahren in die Länge gezogen, unsinnige Forderungen gestellt und einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verursacht. Unter den von der Vorinstanz aufgeführten Umständen wäre es angezeigt gewesen, für die Klägerin Schutzmassnahmen gemäss Art. 69 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Sowohl die Verfahrensdauer als auch die Prozesskosten hätten dadurch deutlich gesenkt werden können. Er habe stets -- 123 of 132 -kooperiert, die Klägerin habe das Verfahren hingegen nach ihren eigenen Gesetzen geführt. Er sei daher nicht bereit, die Hälfte der Prozesskosten zu tragen (Urk. 259/239 S. 17 f.).
3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt eine Verteilung nach Ermessen, z.B. in familienrechtlichen Prozessen oder bei Vorliegen besonderer Umstände. Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
4. Der Beklagte stellt nicht in Frage, dass eine hälftige Kostentragung vorliegend dem Verfahrensausgang vor Vorinstanz entsprach. Zwar behauptet der Beklagte, er habe sich von der Klägerin, die in den stundenlangen Verhandlungen weder das Gericht noch ihre Rechtsvertretung Ernst genommen habe, Vorwürfe, Beschuldigungen, Verleumdungen und Falschaussagen anhören und seine wohlverdienten Ferien für die Abfassung der Klageantworten aufwenden müssen. Diese Vorbringen sind aber nicht geeignet, eine hälftige Kostentragung als geradezu unbillig erscheinen zu lassen. Auch wird damit nicht konkret aufgezeigt, welche unnötigen Weitläufigkeiten, trölerischen Begehren etc. ausschliesslich die Klägerin zu verantworten hat. Die hälftige Kostentragung stellt entgegen der Auffassung des Beklagten keine Abstrafung dar (Urk. 259/239 S. 17). Aufgrund der eigenen Umtriebe des Beklagten rechtfertigt sich ohnehin keine Abweichung von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO).
5. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen, widrigenfalls ihr das Gericht eine Vertretung bestellt (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Die Umstände, die eine ordnungsgemässe Prozessführung verunmöglichen sind vielfältig. Es kann sich um kulturell, bildungs- oder psychisch bedingte individuelle Defizite handeln wie Analphabetismus, Unbeholfenheit, störendes Verhalten oder dergleichen (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 69 N 7). Hält das Gericht darüber hinaus Schutzmassnahmen für geboten, benachrichtigt es die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde (Art. 69 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Benachrichtigungspflicht besteht insbesondere bei Zweifeln über die Prozessfähig-- 124 of 132 -keit einer Partei. Die Vorinstanz bestellte der Klägerin mit Verfügung vom 9. Februar 2015 und 5. Februar 2016 eine Vertretung (Urk. 126, Urk. 218), nachdem die bisherigen Rechtsvertreterinnen das Mandat niedergelegt hatten (Urk. 43, Urk. 96).
6. Der Beklagte zeigt nicht auf, welche Verfahrensschritte sich bei einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde hätten vermeiden lassen. Die (monatelangen) Verzögerungen und unsinnigen Forderungen werden nicht näher substantiiert. Dass es bei längeren und hart geführten Scheidungsverfahren zu Anwaltswechseln kommt, ist nichts Aussergewöhnliches. Der Beklagte substantiiert auch nicht näher, aufgrund welcher Umstände die Vorinstanz auf eine Handlungsunfähigkeit der Klägerin hätte schliessen müssen. Der pauschale Hinweis auf den augenfälligen Zustand der Klägerin und beigebrachte Arztzeugnisse genügt dazu nicht.
7. Die Zweitberufung ist insoweit abzuweisen und die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffern 15 bis 17) zu bestätigen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens berechnet sich wie folgt:
1.1 Die Klägerin beantragte mit ihrer Erstberufung/Anschlussberufung Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'807.85 bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten; der Beklagte beantragte mit der Zweitberufung Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (gemeint wohl: des nachehelichen Unterhalts) für die Dauer von fünf Jahren. Gerechnet ab Mitte Juni 2018 bis zum 65. Altersjahr des Beklagten (16. Juli 2028; 121 Monate) ergibt dies einen Streitwert von Fr. 704'750.– (Fr. 3'807.85 x 60 zuzüglich Fr. 7'807.85 x 61). Hinzu kommen die mit Noveneingabe vom 23. April 2018 (Urk. 376) verlangten Fr. 46'116.– (54 x 854.–). Total ist von einem Streitwert von Fr. 750'866.– (Fr. 704'750.– + Fr. 46'116.–) auszugehen. Umstritten war ferner für die Dauer von rund fünf Jahren die Aufteilung des Bonus, der zuletzt mit brutto Fr. 8'000.– -- 125 of 132 -bzw. Fr. 7'110.– zu Buche schlug (Urk. 330/3 [Lohnabrechnung Februar 2017], und somit weitere Fr. 17'775.– (5 x Fr. 3'555.–).
1.2 Im Güterrecht stellt sich die Situation wie folgt dar: - Die Ersatzansprüche aus dem Verkauf der Liegenschaften in H._____ und E._____ belaufen sich auf Fr. 486'760.70. - Unter der Annahme, dass der Beklagte weiterhin Raten von Fr. 600.– an die rückständigen Steuern bezahlt hat, dürften die offenen Steuern per 1. Juni 2018 noch Fr. 62'412.70 betragen (Impôt fédéral direct 2011: Fr. 24'546.– per 26. Januar 2018 abzüglich 5 x Fr. 600.– [Urk. 353/2]; Impôt sur le revenu et la fortune 2011: Fr. 40'866.70 [Urk. 339/1]). Der umstrittene hälftige Anteil der Klägerin beträgt Fr. 31'206.35. - Die mit dem Anschlussberufungsantrag Ziffer 2 verlangte hälftige Abgangsentschädigung beträgt Fr. 20'993.50. - Die Klägerin verlangt eine um Fr. 26'800.– erhöhte güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 144'376.80; der Beklagte verlangt eine Ausgleichszahlung zu seinen Gunsten in der Höhe von Fr. 51'638.15. Die Summe der strittigen güterrechtlichen Ausgleichszahlungen beträgt Fr. 196'014.95. - Die Klägerin verlangt die entschädigungslose Übertragung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaft in O._____ in ihr Alleineigentum. Der Beklagte ging diesbezüglich einmal von einem zu teilenden Nettoverkaufserlös von CAD 215'000.– aus (Urk. 128, Urk. 155/16-19 Prot. I S. 69; vgl. auch Urk. 244 S. 10). Bei einem Umrechnungskurs von CHF 1 = CAD 1.30 beträgt der Wert des hälftigen Anteils Fr. 82'692.–. Total ist im Güterrecht von einem Streitwert von Fr. 817'667.– auszugehen.
1.3 Die strittigen Kosten- und Entschädigungsfolgen betragen Fr. 26'500.– (Fr. 6'500.– zuzüglich Fr. 20'000.–).
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1.4. Die Konkubinatsklausel (Dispositiv Ziffer 5) ist seitens des Beklagten ebenfalls angefochten worden. Sie ist aber suspensiv bedingt und bei der Streitwertberechnung – wie die angefochtene Dispositiv Ziffer 8 betreffend eingelagerte Möbel – ausser Acht zu lassen.
1.5 Der ursprüngliche und aktuelle Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf Fr. 1'612'808.–. Für die Bestimmung von Obsiegen und Unterliegen ist aber auch von Bedeutung, dass der Beklagte mit Eingabe vom 30. April 2017 einen Unterhaltsbeitrag von lediglich noch Fr. 2'958.35 für die Dauer von fünf Jahren beantragte (Urk. 271, Urk. 276). Der Gesamtstreitwert erhöhte sich damit zeitweilig um Fr. 62'499.– (60 x Fr. 1'041.65) auf Fr. 1'675'307.–. Auch wenn der Beklagte diesen Antrag nach Einholung einer Stellungnahme der Klägerin wieder zurückzog (Urk. 280, Urk. 288), kann er mit Blick auf die Liquidation der Prozesskosten nicht übergangen werden.
2.1 Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Die Gebühr bemisst sich nach Massgabe dessen, was noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). In Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird die Gebühr nach § 5 festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebV OG). Demnach wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 1 und 2 GebV OG).
2.2 Das Berufungsverfahren gestaltete sich als sehr aufwändig. Es kann auf E. I/5 bis I/9 verwiesen werden. Bei einem Streitwert von rund Fr. 1.675 Mio. beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 37'500.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Bei wiederkehrenden Leistungen wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Es rechtfertigt sich, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 25'000.– festzusetzen. Die Klägerin hat für die Erstberufung, die Anschlussberufung und -- 127 of 132 -das Massnahmeverfahren Kostenvorschüsse von Fr. 16'000.– geleistet (Urk. 248, Urk. 259/266).
3. Die Klägerin obsiegt bei den Unterhaltsbeiträgen mit Fr. 426'299.– (60 x Fr. 2'021.65 [Fr. 4'980.– - Fr. 2'958.35] und 61 x Fr. 5'000.–) und bei der Bonusteilung mit Fr. 17'775.–. Im Güterrecht obsiegt die Klägerin bei der güterrechtlichen Ausgleichszahlung mit Fr. 54'635.45 (Fr. 2'997.30 + Fr. 51'638.15), ansonsten unterliegt sie. Bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen obsiegt sie mit Fr. 26'500.–. Gemessen am Gesamtstreitwert von Fr. 1'675'307.– obsiegt die Klägerin mit Fr. 525'209.– oder mit 31%. Die Klägerin obsiegt ferner mit der Konkubinatsklausel und mit der Regelung betreffend eingelagerte Möbel. Im ersten Massnahmeverfahren obsiegte die Klägerin lediglich zu 27% (bisheriger Unterhaltsbeitrag: Fr. 4'323.–, beantragter Unterhaltsbeitrag: Fr. 5'848.–, zugesprochener Unterhaltsbeitrag: Fr. 4'735.–; Urk. 259/257, Urk. 299). Das zweite Massnahmebegehren (des Beklagten) wurde nach einer Stellungnahme der Klägerin zurückgezogen (Urk. 271, Urk. 280, Urk. 288, Urk. 299 S. 10). Das dritte Massnahmebegehren (des Beklagten) wurde abgewiesen, ohne dass eine Massnahmeantwort eingeholt wurde (Urk. 322, Urk. 356 S. 5).
4. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Anteil der Klägerin ist mit den von ihr geleisteten Vorschüssen zu verrechnen und im Fehlbetrag nach Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Anteil des Beklagten ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten.
5. Die Klägerin ist weiter zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten (vgl. zu deren Forderungsrecht: OGer ZH PP170047 vom 13.02.2018, E. 3.3.2, mit weiteren Hinweisen) eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung für die zeitlich begrenzte Rechtsvertretung ist aufgrund des bisher angefallenen (10.8 Stunden, Fr. 40.40 Barauslagen; Urk. 385) und des noch zukünftigen Aufwandes (Studium -- 128 of 132 -dieses Entscheids und Besprechung mit Klient) auf Fr. 5'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 12 Abs. 2 AnwGebV).
1. Auf den Zweitberufungsantrag Ziffer 6 wird insoweit nicht eingetreten, als damit über die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 22. März 2016 hinaus die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 51'638.15 beantragt wird.
2. Auf den Anschlussberufungsantrag Ziffer 2 (Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 20'993.50) wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Urteil.
4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'612'808.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft dieses Urteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'980.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
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2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 werden gerichtsüblich indexiert; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Mai 2018 (99.3 Punkte; Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft dieses Urteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung von allen künftig anfallenden Boni die Hälfte zu überweisen und die diesbezüglich relevanten Unterlagen der Klägerin jeweils unaufgefordert bis 31. März eines jeden Jahres zukommen zu lassen.
4. Der Antrag auf Festsetzung eines gebührenden Bedarfs respektive Anbringung eines Erhöhungsvorbehalts zugunsten der Klägerin wird abgewiesen.
5. Die Dispositiv-Ziffern 5, 8 und 9 sowie 12 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 22. März 2016 werden bestätigt.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung von Fr. 2'997.30 zu bezahlen.
7. Die Parteien werden verpflichtet, die gegenüber dem Kanton Waadt per Rechtskraft dieses Urteils noch vorhandenen Steuerschulden des Jahres 2011 (Impôt fédéral direct 2011, Impôt sur le revenu et la fortune 2011) je zur Hälfte zu bezahlen.
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8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 15 bis 17) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 25'000.–.
10. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Der Anteil des Beklagten wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
11. Die Klägerin wird verpflichtet, für das zweitinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an den Beklagten unter Beilage von Urk. 390 bis 393/1-4. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'612'808.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 13. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
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