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Entscheid

LC160035

Ehescheidung

2. September 2016Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 12. April 2016 hatte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das durch die Scheidungsklage vom 1. September 2011 eingeleitete Scheidungsverfahren der Parteien abgeschlossen (Urk. 648). Hiergegen hatte die Beklagte am 17. Mai 2016 die vorliegende Berufung erhoben und die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 647). Die vom Kläger erhobene Berufung wird hierorts unter der Geschäfts-Nummer LC160034-O geführt. b) Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 war der Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 8'000.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahren angesetzt worden (Urk. 652; erstreckt bis 11. Juli 2016, Urk. 653). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 war das (erneute) Fristerstreckungsgesuch der Beklagten abgewiesen und ihr eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden (Urk. 660). Beide Verfügungen ergingen unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 652, Urk. 660). c) Die Beklagte hat den ihr auferlegten Vorschuss innert der am 25. August 2016 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

2.

a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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Dispositiv

1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 647, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten bleiben im Berufungsverfahren LC160034-O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc

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