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Entscheid

LC160039

Ehescheidung

20. Juli 2016Deutsch18 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Nach Eingang der Berufung und der Akten trafen sich die Parteien und ihre Anwälte zu einer Instruktionsverhandlung am Obergericht. Dabei trafen sie folgende Vereinbarung:

1.

Die Parteien einigen sich in Abänderung von Dispositivziffer 4.a) sowie 4.b) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Mai 2016 (FE130048-K) auf folgende Regelung und beantragen dem Gericht deren Genehmigung: "4. Der Vater und die Töchter verbringen wie folgt gemeinsame Zeit:

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a) Am ersten Sonntag jedes Monats von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; die Mutter bringt die Töchter auf 9.00 Uhr zum Parkplatz am Bahnhof …, wo sie der Vater abholt. Der Vater bringt sie auf

18.00

Uhr zum Parkplatz des Hotels … in … zurück, wo sie die Mutter abholt. b) Am dritten Samstag jedes Monats von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr; die Mutter bringt die Töchter auf 9.00 Uhr zum Parkplatz des Hotels … in …, wo sie der Vater abholt. Der Vater bringt sie auf

19.00

Uhr zum Parkplatz des Hotels … in … zurück, wo sie die Mutter abholt."

2.

Die Parteien beantragen dem Obergericht, Ziffer 6 lit. a des bezirksgerichtlichen Dispositivs aufzuheben.

3. Die Kostenregelung des Bezirksgerichtes Winterthur bleibt bestehen. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Obergerichts je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. (act. 130) Diese Vereinbarung sieht einen deutlich weniger intensiven Kontakt zwischen Vater und Kindern vor, als er nach dem Alter der letzteren an sich angezeigt wäre. Es ist in der aktuellen Situation allerdings richtig, die Kontakte nicht in einem Schritt sehr auszuweiten. Immerhin ist festzuhalten, dass im Laufe des nächsten Jahres wenn immer möglich auch Übernachtungen der Töchter beim Vater und gemeinsame Ferien einzuführen sein werden. Wenn sich die Eltern darüber einigen können, bedarf es dafür keiner Anordnung durch Behörden oder Gerichte. Gewisse Hoffnungen in diese Richtung sind erlaubt angesichts der Einigung der Parteien und des Umstandes, dass sie sich auch auf sofortige Inkraftsetzung der neuen Regelung ‒ ungeachtet dessen, ob der Entscheid des Obergerichts vor dem nächsten Kontakttermin ergehen kann ‒ einigen konnten (Prot. II S. 3).

3. Die Kostenregelung des Bezirksgerichtes Winterthur bleibt bestehen. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Obergerichts je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. (act. 130) Diese Vereinbarung sieht einen deutlich weniger intensiven Kontakt zwischen Vater und Kindern vor, als er nach dem Alter der letzteren an sich angezeigt wäre. Es ist in der aktuellen Situation allerdings richtig, die Kontakte nicht in einem Schritt sehr auszuweiten. Immerhin ist festzuhalten, dass im Laufe des nächsten Jahres wenn immer möglich auch Übernachtungen der Töchter beim Vater und gemeinsame Ferien einzuführen sein werden. Wenn sich die Eltern darüber einigen können, bedarf es dafür keiner Anordnung durch Behörden oder Gerichte. Gewisse Hoffnungen in diese Richtung sind erlaubt angesichts der Einigung der Parteien und des Umstandes, dass sie sich auch auf sofortige Inkraftsetzung der neuen Regelung ‒ ungeachtet dessen, ob der Entscheid des Obergerichts vor dem nächsten Kontakttermin ergehen kann ‒ einigen konnten (Prot. II S. 3).

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Die Vereinbarung der Parteien enthält den wichtigen Punkt, dass nicht nur der Vater die Kinder an ihrem Wohnort abholt und zurück bringt, sondern dass mindestens teilweise die Mutter sie zum Vater bringt. Grundsätzlich sollte angestrebt werden, dass jeder Ortswechsel von dem Elternteil begleitet wird, bei dem das Kind zuvor war. Es wird damit gegenüber dem Kind zum Ausdruck gebracht, dass beide Elternteile die jeweiligen Wechsel nicht nur hinnehmen, sondern aktiv unterstützen. Nicht völlig glücklich ist die Regelung insofern, als die Eltern offenbar vorhaben, die Kinder jeweils mit dem Auto zu transportieren. Es ist nicht am Gericht, zwischen privatem und öffentlichem Verkehr zu entscheiden. In der Vergangenheit haben nach den Akten aber Verspätungen schon zu erheblichen Verstimmungen unter den Eltern geführt. … - … ist zwar keine grosse Distanz, aber je nach Verkehrsaufkommen wird sich eine minutengenaue Pünktlichkeit kaum erzielen lassen, sodass dann entweder der eine Elternteil auf den anderen und die Kinder warten muss, oder umgekehrt. Offenbar haben die Eltern keine besondere Affinität zum öffentlichen Verkehr. Hierzulande ist freilich das Benützen von Bahn und Bus etwas, das die Kinder von den Eltern lernen sollten, nicht weniger als das Handhaben der gängigen Haushaltgeräte, das Annähen eines Knopfes oder das Schwimmen. Sollten die Transporte per Auto wegen mangelnder Pünktlichkeit zu Schwierigkeiten führen, wären die Eltern gut beraten, die Reise per Bahn zu erwägen ‒ die S 12 verbindet zuverlässig und stündlich ihre beiden Wohnorte. Zu begrüssen ist die Formulierung, dass die Kinder und der Vater "zusammen Zeit verbringen". Das herkömmliche "Besuchs-Recht" ist im doppelten Sinn missverständlich. Zunächst degradiert es die Kinder zumindest sprachlich zu Objekten eines Rechts. Zudem steht es auch nicht im Belieben des getrennt lebenden Elternteils, die Kontakte wahrzunehmen oder auf dieses "Recht" zu verzichten: die Kontakte stehen nicht weniger als in seinem im Interesse der Kinder, und nicht zuletzt soll der Elternteil, welcher die Obhut innehat, über die Zeit verfügen können, wenn die Kinder beim anderen Teil sind. Das angefochtene Urteil überträgt dem Beistand weit gehende Kompetenzen für die Regelung der Kontakte. Das ist verständlich aufgrund der schwierigen -- 10 of 13 -Situation, der sich das Bezirksgericht gegenüber sah. Es hat aber den gewichtigen psychologischen Nachteil, dass der Beistand aus der Rolle des neutralen Mittlers in eine Parteinahme gedrängt wird ‒ weil seine Anordnungen fast unweigerlich dem einen Elternteil mehr, dem anderen weniger gelegen sind. Und es schränkt den Anspruch der Parteien ein, das Urteil des Gerichts in seiner Tragweite zu erfassen und allenfalls anzufechten. Daher ist es zu begrüssen, dass die Eltern sich nun auf einen Modus für die regelmässigen Kontakte einigen konnten, bei welchem der Beistand keine eigene Funktion mehr hat ‒ ganz abgesehen davon, dass es das Ziel sein muss, die weiter bestehende Beistandschaft so bald als möglich ganz aufzuheben. Für den Moment ist erst aber immerhin dem gemeinsamen Antrag der Eltern zu folgen und bei den Aufgaben des Beistandes (Urteil Dispositiv Ziff. 6) die erste litera zu streichen. Nicht ganz glücklich scheint auch, dass das angefochtene Urteil für das Aufheben der Besuchsbegleitung darauf abstellte, was die Kinder wünschen. Das sollte generell vermieden werden, denn den Kindern darf nie die Rolle des "Richters" zwischen divergierenden Auffassungen der Eltern zugeschoben werden (das hat die Kammer schon vor längerer Zeit festgehalten: ZR 101/2002 Nr. 20, und es entspricht ihrer ständigen Praxis). Alles in Allem trägt die Regelung den aktuellen Gegebenheiten und den Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung; sie ist zu übernehmen.

1. Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Vater und die Töchter verbringen wie folgt gemeinsame Zeit: a) Am ersten Sonntag jedes Monats von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; die Mutter bringt die Töchter auf 9.00 Uhr zum Parkplatz am Bahnhof ….., wo sie der Vater abholt. Der Vater bringt sie auf 18.00 Uhr zum Parkplatz des Hotels... in … zurück, wo sie die Mutter abholt.

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b) Am dritten Samstag jedes Monats von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr; die Mutter bringt die Töchter auf 9.00 Uhr zum Parkplatz des Hotels … in …, wo sie der Vater abholt. Der Vater bringt sie auf 19.00 Uhr zum Parkplatz des Hotels … in … zurück, wo sie die Mutter abholt."

2. Bei den Aufgaben des Beistandes (Urteil Dispositiv Ziffer 6) wird lit. a aufgehoben.

3. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt, so weit es nicht schon (namentlich betreffend Güterrecht, nachehelichen Unterhalt und Vorsorgeausgleich) teilrechtskräftig geworden ist.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.--.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 122, an den Beistand E._____, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:

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