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Entscheid

LC160041

Ehescheidung

23. Juni 2017Deutsch97 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am tt. Februar 2009 in Zürich geheiratet (act. 15). Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2010. Seit dem 1. April 2012 leben die Parteien getrennt. Am 7. August 2013 stellte die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen. Der Entscheid des Eheschutzrichters erging nach Durchführung des Verfahrens am 4. April 2014 (beigezogene Akten EE130300 = act. 10/45). Eine vom Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) gegen die eheschutzrichterliche Unterhaltsregelung (Kinder- und Ehegattenunterhalt) erhobene Berufung wies die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss und Urteil vom 13. August 2014 mehrheitlich ab (act. 10/50).

2. Am 18. Juli 2014 erhob der Kläger Klage auf Scheidung (act. 1). Nachdem anlässlich der Einigungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 eine Teilvereinbarung erzielt werden konnte, wurde das Verfahren hinsichtlich der strittig gebliebenen Nebenfolgen der Scheidung kontradiktorisch fortgesetzt. Nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels, der Behandlung diverser Editionsbegehren, der Abnahme gewisser Beweise und Einholung der Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis sowie nach Durchführung der Hauptverhandlung, verzichteten die Parteien auf separate Schlussvorträge und zusätzliche Beweiserhebungen. Es folgten Weiterungen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht und der berufli-- 12 of 65 -chen Vorsorge. Am 7. Juni 2016 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 128). Für die Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens im Einzelnen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 128 S. 5 - 8). Das Urteil wurde den Parteien am 17. bzw. 20. Juni 2016 zugestellt (act. 122 und 123).

3. Am 16. August 2016 erhob der Kläger Berufung (act. 126). Er stellt die eingangs erwähnten Anträge. Nach Eingang des Kostenvorschusses am 6. September 2016 (act. 131) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 Frist angesetzt, um allfällige, durch die am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen im Bereich des Kindesunterhalts und des Vorsorgeausgleichs bedingte Ergänzungen und Anpassungen der Berufung einzureichen (act. 132). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter des Klägers mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete (act. 134). Am 1. Januar 2017 ergänzte der Kläger seine Berufungsbegründung (act. 135), am 20. Februar 2017 erstattete die Beklagte innert angesetzter Frist ihre Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung, mit welcher sie auch ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen stellte (act. 139). Am 28. Februar 2017 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum vorsorglichen Massnahmebegehren Stellung zu nehmen und um die Anschlussberufungsantwort zu erstatten (act. 141). Die Frist für die Stellungnahme zum vorsorglichen Massnahmebegehren verlief unbenutzt. Am 24. März reichte der Kläger eine mit "Duplik" überschriebene Eingabe ein, welche auf die Verfügung vom 8. Dezember 2016 Bezug nimmt (act.144).

4. Mit Beschluss vom 30. März 2017 wurde die Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils vorgemerkt und über das vorsorgliche Massnahmebegehren der Beklagten befunden (act. 145). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet nunmehr noch die Regelung über den Kinderunterhalt (Dispositiv Ziff. 7 des angefochtenen Entscheide), der nacheheliche Unterhalt (Dispositiv Ziff. 8), die Feststellung der dem Urteil zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse der Parteien (Dispositiv Ziff. 9), die Vorsorgeregelung (Dispositiv Ziff. 12), die Verteilung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Dispositiv Ziff. 15 und 16) und – im Rahmen der Anschlussberufung – zusätzlich das Besuchsrecht (Dispositiv Ziff. 6 lit. a) und die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv Ziff. 14). Mit -- 13 of 65 -dem Beschluss wurde jeweils der Prozessgegenseite eine Kopie von act. 143 und

144 zugestellt (act. 145 S. 9 Dispositiv Ziff. 3).

5. Am 10. Mai 2017 wurden die Vorsorgeeinrichtungen der Parteien zur Einreichung einer neuen Berechnung der Vorsorgeguthaben aufgefordert (act. 151 und 152). Diese gingen am 15. und am 22. Mai 2017 ein (act. 153 und 154). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. 155). Innert Frist äusserte sich die Beklagte am 2. Juni 2017 (act. 157). Der Kläger liess die Frist unbenutzt verstreichen. Das Verfahren ist damit spruchreif. Eine Kopie von act. 157 ist dem Kläger mit dem Endentscheid zuzustellen.

Erwägungen

II.

1.

Allgemeine Vorbemerkungen

1.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung erging unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) innert gesetzlicher Frist (act. 126 i.V.m. act. 121) und liegt schriftlich begründet und mit Anträgen versehen vor; damit sind die formellen Eintretensvoraussetzungen erfüllt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beklagte in der Berufungsantwort geltend macht, der Kläger habe sich in der Berufungsbegründung nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt und nur appellatorische Kritik geübt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, und sie im Weiteren geltend macht, der Kläger erhebe wiederholt neue Behauptungen, welche er bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen (act. 139 S. 6 und 7), ist im jeweiligen Zusammenhang nachstehend soweit notwendig im Einzelnen einzugehen.

1.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung erging unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) innert gesetzlicher Frist (act. 126 i.V.m. act. 121) und liegt schriftlich begründet und mit Anträgen versehen vor; damit sind die formellen Eintretensvoraussetzungen erfüllt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beklagte in der Berufungsantwort geltend macht, der Kläger habe sich in der Berufungsbegründung nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt und nur appellatorische Kritik geübt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, und sie im Weiteren geltend macht, der Kläger erhebe wiederholt neue Behauptungen, welche er bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen (act. 139 S. 6 und 7), ist im jeweiligen Zusammenhang nachstehend soweit notwendig im Einzelnen einzugehen.

1.2 Zutreffend ist der Einwand der Beklagten, dass sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen hat. In der Berufung ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeu-- 14 of 65 -tig sein, was voraussetzt, dass im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet werden, die angefochten werden und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. Aufl., Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031, Entscheid vom 9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). Noven sind nach Massagabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich. Sie sind zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

1.3 Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.; BGer 5A_416/2008). Das Gericht ist sodann nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 130 III 102 E. 6.2).

1.4 Am 1. Januar 2017 trat die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Kindesunterhalt (Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4299 ff. und S. 5017) sowie auch die Gesetzesänderung zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung (Änderung vom 19. Juni 2015, AS 2016 2313) in Kraft. Gemäss den

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Übergangsbestimmungen (Art. 13c bis SchlT ZGB bzw. Art. 7d und 7e SchlT ZGB) findet das neue Recht auf Verfahren, die bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, Anwendung. Gleiches gilt auch für das Verfahrensrecht (Art. 407 b Abs. 1 ZPO; vgl. AS 2015 4299, 4305 ff.). Gemäss Art. 407 b Abs. 2 ZPO sind damit neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst worden sind, zulässig. Dies gilt auch für die zweite Instanz (D OLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra 2016 S. 917 ff., S. 921; S CHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1585) und zwar unabhängig von den sonst geltenden prozessualen Beschränkungen der Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO (S CHWANDER, a.a.O., S. 1585). Vorliegend wurde dem Kläger mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen und Anpassungen der Berufungsschrift einzureichen, soweit diese durch die am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen im Bereich des Kindesunterhalts und des Vorsorgeausgleich bedingt seien (act. 132). Der (ab einem Zeitpunkt während des Fristenlaufs) nicht mehr anwaltlich vertretene Kläger äusserte sich mit Eingabe vom 1. Januar 2017 (act. 135). Alsdann nahm die Beklagte auf die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren veränderte Gesetzeslage in der Berufungsantwort / Anschlussberufungsantwort ausdrücklich Bezug (act. 139). Diese Vorbringen sind nach dem Gesagten ohne weiteres zulässig. Auf die materiellrechtliche Übergangsregelung ist im jeweiligen Zusammenhang nachstehend soweit notwendig einzugehen.

2. Überblick über die Parteistandpunkte im Berufungsverfahren

2.1 Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe den Kindesunterhalt wie auch den nachehelichen Unterhalt für die Beklagte falsch festgelegt: Sie sei von einem unrichtig berechneten Lebensstandard ausgegangen und habe sich dabei über die buchhalterisch genaue Erfassung aller Ausgaben durch den Kläger hinweggesetzt. Im Weiteren sei die Eigenversorgungskapazität der Beklagten (erzielbares Erwerbseinkommen als Lehrerin und Vermögen) nicht berücksichtigt und auf ein falsches Einkommen des Klägers abgestellt worden. Dies habe zur ungerechtfertigten Annahme eines Vorsorgedefizites bei der -- 16 of 65 -Beklagten und zu unangemessenen Unterhaltsbeiträgen geführt. Angesichts der zu erwartenden Erbschaft sei sodann auch die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben stossend (act. 126 S. 3 und 4).

2.2 Die Beklagte beantragt in der Anschlussberufung eine Anpassung des Besuchsrechts, aufgrund des neuen Rechts die Festlegung eines Betreuungsunterhalts für die Kinder und insgesamt eine Erhöhung der vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 139 S. 31 ff.).

3. Besuchsrecht

3.1 Nach der Trennung der Parteien im April 2012 betreute der Kläger die Kinder unbestrittenermassen jeweils jedes zweite Wochenende. Diese Regelung wurde nebst der Feiertags- und Ferienbesuchsregelung auch in der Teilvereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2014 übernommen und alsdann weiter gelebt. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zeigten sich vermehrt Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts. Im angefochtenen Urteil wurde es auf ein Wochenende im Monat beschränkt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens ausgesetzt. Bei Letzterem handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahmeregelung, welche weiterhin Bestand hat, wie im Beschluss der Kammer vom 30. März 2017 der Klarheit halber festgehalten wurde.

3.2 Die Beklagte macht in der Anschlussberufung geltend, dass der Kläger die Kinder nunmehr (Stand 20. Februar 2017) über 10 Monate nicht mehr gesehen und den Kontakt zu ihnen vollständig abgebrochen habe. Um einen behutsamen Wiederaufbau des Kontaktes nach Abschluss des mutmasslich noch 6 bis 12 Monate dauernden Verfahrens zu gewährleisten, seien für eine Übergangsphase die Besuche auf jeden ersten Samstag im Monat von 10.00 bis 18.00 Uhr zu beschränken und es sei vorerst von einem Feiertags- und Ferienbesuchsrecht abzusehen (act. 139 S. 32 und 33). Der Kläger hat sich weder zum Antrag noch zu dessen Begründung geäussert. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern C._____ und D._____ seit April 2016 keine Kontakte mehr stattgefunden haben.

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3.3 Die Ausgestaltung des Besuchsrechts hat sich wie alle Kinderbelange primär am Kindeswohl zu orientieren. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse des zu beurteilenden Falles. Bei der Regelung kommt dem Sachgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Vorliegend ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Verfahren, dass das nach der Trennung der Parteien anfänglich funktionierende, regelmässige Besuchsrecht des Klägers zunehmend Schwierigkeiten bot, wobei sich zeigte, dass es den Parteien nicht gelang, den Kontakt der Kinder vom elterlichen Konflikt zu trennen. Der Kläger räumte ein, den Kindern gesagt zu haben, sie bis zum Verfahrensabschluss nicht mehr sehen zu wollen. Ebenso steht fest, dass die Ausübung des Besuchsrechts zunehmend unzuverlässig erfolgte und es dann gar zu einem Abbruch des Kontaktes kam. Der Kläger opponierte sodann nicht, diesen Zustand bis zum Abschluss des Verfahrens fortdauern zu lassen. Dies hat zur Folge, dass die heute gut 8- und 6 ½-jährigen Kinder C._____ und D._____ jedenfalls mehr als ein Jahr keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben werden, was für Kinder im frühen Schulalter eine erhebliche Zeitdauer darstellt. Es ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Wiederaufbau des Kontaktes diesem Umstand Rechnung zu tragen und behutsam (wieder-)aufbauend zu erfolgen hat. Dabei erweist sich das von der Beklagten beantragte Besuchsrecht von einstweilen jedem vierten Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr als angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss der im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellten und rechtskräftig gewordenen Regelung gemäss Dispositiv Ziff. 6 lit. d des angefochtenen Urteils die Parteien frei sind, einvernehmlich eine allenfalls sukzessive Ausdehnung zu vereinbaren und dazu nötigenfalls eine Beistandschaft zu beantragen.

4. Lebensstandard

4.1 Umstritten sind die Unterhaltszahlungen des Klägers; soweit es die Kinder betrifft, ist die Höhe umstritten, mit Bezug auf die Beklagte ist die Unterhaltsverpflichtung als solche streitig. Unstrittig ist wie bereits vor Vorinstanz, dass vorliegend von einer lebensprägenden Ehe auszugehen ist.

4.2 Für die Kinderalimente gelten die Grundsätze des Kindesrechts. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leis-

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tungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 140 III 485ff. E. 3.3; BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach Art. 125 ZGB. Es ist zunächst der gebührende Unterhalt zu bestimmen, welcher gleichzeitig die Obergrenze bildet. Sodann ist die Eigenversorgungskapazität der Ehegatten zu prüfen. Ist die Eigenversorgung bei einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden (BGE 134 III 145 ff. E. 4 mit Hinweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/aa; Urteil 5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.4.1). Hinsichtlich der Methode für die Unterhaltsbemessung anerkennt der Kläger, dass vorliegend die einstufig-konkrete Methode zur Anwendung gelangen soll. Diese Berechnungsmethode liegt auch dem angefochtenen Entscheid sowie dem erstund zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren zugrunde. Bei der einstufig-konkreten Methode werden die massgeblichen Lebenshaltungskosten durch Addition der einzelnen Positionen ermittelt, wobei gewisse Pauschalierungen in der Regel unumgänglich und auch zulässig sind. Sofern genügend Mittel vorhanden sind, haben die Parteien (und die Kinder) nach der Trennung grundsätzlich Anspruch auf Beibehaltung des gebührenden Lebensstandards.

4.3 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe den Lebensstandard falsch festgelegt (act. 126 S. 4 ff.). So habe sie im vorliegenden, ordentlichen Verfahren zu Unrecht auf die Annahmen des summarischen Eheschutzverfahrens abgestellt und sich mit seiner buchhalterischen Erfassung der Lebenshaltungskosten nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sodann habe sie der Berechnung eine unrichtige Referenzperiode zugrunde gelegt, nämlich das Jahr 2011 bis März 2012 anstelle der gesamten Ehedauer. Dies sei bei Kurzehen wie der vorliegenden vor allem deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte im letzten Jahr vor der Trennung die Lebenshaltungskosten abredewidrig gesteigert habe, ein längerer Zeitraum zuverlässigere Resultate zeitige und vorliegend im letzten Ehejahr vor der Trennung erhebliche Kostensteigerungen stattgefunden hätten, die zum Teil nicht signifikant seien. Der Kläger beruft sich im Weiteren auf sein Recht, dass die von ihm anerbotenen Beweise (sämtliche Bankauszüge der PostFinance, act. 26/1-36 und -- 19 of 65 -UBS-Konto, act. 32/3), seine detaillierte Auflistung des Lebensstandards sowie die Buchhaltung als Beweismittel abgenommen würden. Zum konkret ermittelten Bedarf wiederholt er in der Berufungsbegründung durch Einkopieren sämtlicher Aufwandpositionen seine Vorbringen in der Stellungnahme vom 18. Januar 2016 (act. 126 S. 17 - 35) und errechnet für die Beklagte und die gemeinsamen Kinder einen Bedarf von CHF 4'066.00. Dieser Bedarf orientiere sich am Konsum während des Zusammenlebens inklusive dynamische Kosten (Steuern und Wohnen) und erhöhe sich aufgrund der für die Kinder steigenden Grundbeträge (act. 126 S. 35 - 40).

4.4 Die Beklagte bestreitet die Vorbringen des Klägers. Sie hält an ihren vorinstanzlichen Vorbringen fest und verweist auf die Begründung der Vorinstanz, an welcher der Kläger im Wesentlichen nur appellatorische Kritik übe. Die Vorinstanz habe begründet, weshalb auf die Ausgabenberechnungen des Klägers nicht abgestellt werden könne; eine Sparquote habe dieser nicht hinreichend behauptet, Pauschalisierungen seien bei der unbestrittenen Berechnungsmethode unvermeidlich und ebenso sei nicht zu beanstanden, dass die Erkenntnisse aus dem Eheschutzverfahren beigezogen würden. Praxisgemäss werde auch auf das letzte Jahr vor der Trennung und nicht auf die letzten zwei bis drei Jahre abgestellt, was die Vorinstanz sehr wohl begründet habe (act. 139 S. 8 - 11). Die Beklagte bestreitet, im letzten Jahr vor der Trennung die familiären Ausgaben gesteigert zu haben; falsch sei, dass zuverlässigere Resultate erzielt würden, wenn für die Lebenskosten auf einen längeren Zeitraum vor der Trennung abgestellt werde, weil die zweite Tochter am tt.mm.2010 geboren sei und die Kinderbetreuungs- und Haushalthilfe erst 2011 angestellt worden seien. Sie weist sodann gewisse Einwendungen des Klägers als neu und unzulässig zurück. Mit Bezug auf die konkret einkopierte Berechnung verweist die Beklagte auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz, sodann bestreitet sie die Höhe der vom Kläger behaupteten Einzelpositionen (act.

139 S. 12 ff.).

4.5 Erlauben es die finanziellen Verhältnisse der Parteien, dass nebst angemessenen Kinderalimenten auch der gebührende Unterhalt auf beiden Seiten gedeckt werden kann, haben die Parteien bei lebensprägenden Ehen wie gesehen

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grundsätzlich Anrecht auf Fortführung des angestammten Lebensstandards. Dieser bestimmt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten (BGE 140 III 485 ff. E. 3.3; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 132 III 593 E. 3.2; A ESCHLIMANN/B ÄHLER/F REIVOGEL, FamKomm Scheidung, Band II, 2.A., Anh. UB Rz 95). Der Kläger hat noch in der vorinstanzlichen Replik (act. 51 S. 8) hierauf hingewiesen. Soweit sich der Kläger (auch) in der Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis beruft (vgl. z.B. act. 126 S. 10 ff.), welche als Referenzperiode einen durchschnittlichen Wert über die letzten drei Jahre bezieht, ist festzuhalten, dass diese Praxis nicht die Erhebung des Lebensstandards, sondern die Ermittlung des massgeblichen Einkommens bei unregelmässigen Einkünften von Lohnbezügern oder bei selbständig Erwerbenden betrifft. Hierauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (act. 128 S. 39 E. 4.1.3). Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 126 S. 17 Rz 32) erscheint es nicht sachgerecht, die genannte Praxis des Bundesgerichts generell auch für die Ermittlung des Lebensstandards heranzuziehen. Gerade im vorliegenden Fall, wo sich die Lebensverhältnisse der Parteien im letzten Jahr des Zusammenlebens durch die Geburt der zweiten Tochter sowie den Umzug der Parteien in das Haus der Beklagten erheblich veränderten, würde damit für die Zukunft auf eine überholte Familiensituation (keine bzw. ein Kind) abgestellt. Gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege beider Parteien hat die Vorinstanz festgehalten, dass für die Zeit vor der Trennung keine aussergewöhnlichen Kosten festzustellen seien (act. 128 S. 47/8). Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihre und der Kinder Lebenskosten mit Blick auf die Trennung und den zu erwartenden Unterhaltsbeitrag im letzten Jahr des Zusammenlebens bewusst und abredewidrig erhöht, erweist sich als unbehelflich. Mit der behaupteten Kostenerhöhung im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem auseinandergesetzt. Sie kam – mitunter gestützt auf Zugaben des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren und in Würdigung der ins Recht gelegten Unterlagen – zum Schluss, dass von einer abredewidrigen Erhöhung der Kosten nicht ausgegangen werden könne und insgesamt eine Referenzperiode beginnend ab 2011 die Lebenshaltung der Fami-- 21 of 65 -lie korrekt und repräsentativ wiedergebe (act. 128 S. 39 ff.). Wenn der Kläger – ohne sich mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen – im Berufungsverfahren weiterhin an diesem Einwand festhält, genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Das Abstellen auf den zuletzt gelebten Standard gemäss der bundesgerichtlichen Praxis schlösse im Übrigen nicht aus, ausserordentliche (ev. unregelmässige) Kosten angemessen zu berücksichtigen. Unbehelflich erweist sich auch der Hinweis in der Berufung (act. 126 S. 8), dass heute Kinderkrippenkosten nicht mehr zu berücksichtigen seien, nachdem die Vorinstanz ihrem Entscheid die aktuellen Betreuungskosten zugrunde gelegt hat (act. 128 S. 81). Wenn der Kläger schliesslich geltend macht, die Auslagen seien 2012 erheblich höher und statistisch signifikant (act. 126 S. 8), dann handelt es sich dabei einerseits um ein neues Vorbringen, für welches er nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass es die Anforderungen von Art. 317 ZPO erfüllt; sodann setzt sich der Kläger nicht mit dem im angefochtenen Entscheid ergangenen, auf die Akten abgestützten gegenteiligen Schluss auseinander. Insgesamt rechtfertigt sich ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Praxis, wonach für die Ermittlung des massgeblichen Lebensstandards auf die zuletzt gelebten Verhältnisse abzustellen ist, nicht. Der der vorinstanzlichen Berechnung zugrundeliegende Bemessungszeitraum von 2011 bis März 2012 ist nicht zu beanstanden.

4.6 Der Kläger weist (auch) im Berufungsverfahren zu Recht darauf hin, dass im Scheidungsverfahren – im Gegensatz zum summarischen Eheschutzverfahren – der strikte Beweis gelte (act. 126 S. 5). Hievon ging allerdings auch die Vorinstanz aus. Sie legte dar, dass gewisse zu berücksichtigende Kosten bereits im Eheschutzverfahren anhand der Belege genau hätten berechnet werden können und im ordentlichen Verfahren deckungsgleiche Beweismittel offeriert worden seien. Dem setzt der Kläger im Berufungsverfahren nichts entgegen. Seine allgemeine Kritik (so z.B. act. 126 S. 16) stösst ins Leere. Die Vorinstanz hat – wie gesehen – auch begründet, weshalb sie die Referenzperiode von 2011 bis Ende März 2012 als massgeblich erachtete und dass aus diesem Grund auch auf die Berechnung des Klägers, welcher ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde lag, nicht abzustellen sei. Sie erwog sodann, dass die auf das Jahr 2011 bezogenen Unterlagen zu spät eingereicht worden seien; der Kläger hätte genügend Gelegenheit gehabt, recht-- 22 of 65 -zeitig im Sinne einer Eventualbegründung durch Zusammenzüge der behaupteten Familienauslagen alleine das Jahr 2011 abzubilden. Auch die nach Aktenschluss eingereichten Urkunden vermöchten indes den vom Kläger behaupteten Lebensstandard der Familie nicht zu belegen (act. 128 S. 42/43). Dem hält der Kläger entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass der Lebensstandard auch für den Kinderunterhalt relevant sei, welcher der Offizialmaxime unterliege (act. 126 S. 16). Die Offizialmaxime bedeutet, dass der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist, was aber die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet (Urteil 5A_285/2013 vom 24. Juli 2013 mit Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Ob und inwieweit die nachträglich eingereichte Zusammenstellung im Zusammenhang mit der Bemessung des Kindesunterhalts, welcher der Offizialmaxime unterliegt, von der Vorinstanz als zu spät zurückgewiesen werden durfte, kann letztlich offen bleiben, weil sich dies auf den angefochtenen Entscheid nicht auswirkte, da die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen nicht zu dem vom Kläger erwünschten Ergebnis gelangte. Bereits während des Verfahrens hatte die Vorinstanz im Übrigen wiederholt auf die Substantiierungspflicht hingewiesen (act. 20 und 61) und in der Verfügung vom 5. Januar 2016 unter Hinweis auf die Rechtsprechung erwähnt, dass eine ungenügende Substantiierung wie auch eine ungenügende oder nicht nachvollziehbare Bezifferung geldwerter Forderungen, des massgebenden ehelichen Standards und der massgebenden Einkommensund Bedarfsverhältnisse unter Vorbehalt von Art. 153 und Art. 296 ZPO ohne Weiterungen die angezeigten nachteiligen Folgen habe (act. 61 S. 3 mit Hinweisen). Auch in seiner (gestützt auf die mit eben dieser Verfügung angesetzte Frist ergangene) Eingabe vom 18. Januar 2016 (Stellungnahme zur Duplik) hat der Kläger – wie nun wiederum in der Berufungsbegründung (act. 126 S. 17 - 35) – mittels "copy/paste" eine Auflistung von Auslagen im Zeitraum 8. Januar 2009 bis 1. November 2011 einkopiert, die sich auf eingereichte Postunterlagen beziehen (act. 69 S. 4 - 23), indes nicht nachvollziehbar sind. Er berief sich dabei auf seine Replik, welche eine nicht näher referenzierte Auflistung enthält (act. 51 S. 9 ff.); diese wiederum verweist auf die Klage (act. 31 S. 5 ff. mit Hinweis auf act. 32/2). Damit genügte (und genügt) er den Substantiierungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass es an einer nachvollziehbaren Zusammenstel-- 23 of 65 -lung für die Ermittlung des massgebenden Lebensstandards fehle und die anstelle des Nachweises einer Sparquote behaupteten massgeblichen Lebenshaltungskosten nicht hinreichend dargetan wurden (act. 128 S. 44 und 45). Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 126 S. 12) genügt die Wiedergabe einzelner Zahlungen den Anforderungen auch dann nicht, wenn die einzelnen Ausgabenposten einzelnen Auslagenkategorien zugewiesen werden. Hieran vermag auch die vom Kläger im Sinne eines "Quervergleichs" angestellte Rechnung in der Berufung (act. 126 S. 13f. Rz 25) nichts zu ändern, welche überdies neu eingebracht wurde, ohne dass dargetan wurde, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO erfüllt wären. Wenn sich die Vorinstanz gestützt auf diese Erkenntnisse bei der Bemessung des Lebensstandards an der Systematik des Eheschutzverfahrens orientierte und den massgebenden Lebensstandard in erster Linie anhand der Gegenüberstellung der Zahlungsein- und Ausgänge ermittelte, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei ist anzumerken, dass die Vorinstanz sämtliche von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren bezeichneten Beweismittel – dabei insbesondere auch die vom Kläger eingereichten Belege – als Beweismittel (vgl. act. 61 S. 4) abgenommen und in die Beurteilung einbezogen hat. Auch insoweit erweist sich die Kritik des Klägers in der Berufung als unbegründet.

4.7 Seinen Ausführungen zur konkreten Ermittlung des Bedarfs stellt der Kläger in der Berufung wiederum seine Aufstellung voran, wie er sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte (act. 126 S. 17 - 35 und S. 36 - 38). Die Beklagte hält ihrerseits an ihren dagegen erhobenen Einwänden fest (act. 139 S. 14 - 17). Die Vorinstanz hat begründet, weshalb sie hierauf nicht abstellte; es kann auf das Gesagte und die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Soweit der Kläger in der Berufung geltend macht, dass die am 23. Dezember 2011 von der UBS auf das PostFinance-Konto überwiesenen CHF 20'000.-- nicht bei den Auslagen zu berücksichtigen seien (act. 126 S. 38), geht der Einwand ins Leere, erscheint dieser Betrag doch nicht bei der Auslagenermittlung. Die von der Vorinstanz genannten Zahlungsausgänge ab dem PostFinance-Konto von CHF 120'222.84 ergeben sich, wie der Kläger sodann richtig annimmt, aus den -- 24 of 65 -entsprechenden Lastschriften (act. 26/24ff.) und sind ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger rügt, dass bei diesen Lastschriften die aus diversen Gründen erfolgten Rückvergütungen nicht berücksichtigt worden seien und insoweit der Anspruch auf strikten Beweis verletzt sei. Er verweist dabei auf seine im Berufungsverfahren neuen Vorbringen (act. 126 S. 13 f. Rz 25) und will rund CHF 26'000.-in Abzug bringen (act. 126 S. 39), welcher Betrag indes die behaupteten Rückvergütungen seit 2009 umfasst. Für den vorliegend massgeblichen Zeitraum beliefe sich der Betrag nach der Aufstellung des Klägers auf CHF 7'098.65 (act. 126 S. 15), was dann zu einem zu berücksichtigenden Betrag von CHF 113'224.19 führte. Die Vorinstanz berücksichtigte dagegen rund CHF 2'000.-- mehr; dies gestützt auf die ergänzenden Ausführungen zu den Direktzahlungen ab dem Konto im Zeitraum Januar 2011 bis März 2012 (act. 128 S. 47 ff.), zu welchen sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht äussert. Selbst wenn die Ausführungen des Klägers noch berücksichtigt werden könnten, wofür allerdings kein Raum ersichtlich ist, vermöchten sich diese auf das Ergebnis nur marginal auszuwirken; sie wären durch die von der Vorinstanz ermessensweise vorgenommene Rundung (zum Vorteil des Klägers) im Wesentlichen abgegolten. Anzumerken bleibt, dass sich der Kläger in der Berufung zu den für die Bedarfsermittlung dargelegten Belastungen ab dem UBS-Konto des Klägers nicht äussert; dort sind im Übrigen die vom Kläger reklamierten Überweisungen an das PostFinance-Konto berücksichtigt (act. 128 S. 49; act. 126 S. 39).

4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Berufung – soweit sie den von der Vorinstanz ermittelten massgeblichen Lebensstandard betrifft – als unbegründet erweist. Damit bleibt es beim Ergebnis der Vorinstanz, welches von massgeblichen Lebenshaltungskosten für die Familie von rund CHF 12'000.-- (ohne Steuern) ausgeht. Die Erwägungen zu den scheidungsbedingten Mehrkosten und der Aufteilung wurden im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt und erweisen sich als sachgerecht.

5. Einkommen des Klägers

5.1 Mit Bezug auf sein Einkommen rügt der Kläger in der Berufung, die Vorinstanz gehe zunächst zutreffend von einem Nettolohn von CHF 25'300.-- aus,

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nenne aber im Dispositiv einen Lohn (inkl. aller Sonderzahlungen/Erträge) von CHF 39'800.-- und ein Vermögen von CHF 153'800.-- als Grundlage. Bei letztgenannten Einkommenszahlen läge das Jahreseinkommen von CHF 477'600 zugrunde, das er 2015 erzielt habe, welches aber eine nicht wiederkehrende Einmalzahlung enthalte. Ausserdem sei kein Wertschriftenertrag mehr zu berücksichtigen, da er zwischenzeitlich eine Wohnung in H._____ gekauft habe (act. 126 S. 41).

5.2 Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren seine Leistungsfähigkeit nicht bestreite und weist seine Einwände gegen das Einkommen 2015 als neu und nicht mehr zulässig zurück. Sie geht davon aus, dass als Grundlage im Urteilsdispositiv ein familienrechtlich relevantes Einkommen von CHF 50'840.45 festzulegen sei und hält dafür, dass das Durchschnittseinkommen der Jahre 2013 und 2014 heranzuziehen sei, sollte wider Erwarten von einem tieferen Durchschnittseinkommen zuzüglich Erträge ausgegangen werden (act. 139 S. 18/19).

5.3 Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides zur Leistungsfähigkeit des Klägers (act. 128 S. 52/53) ergibt sich nicht, worauf die Berechnung abstellt. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Leistungsfähigkeit nicht umstritten sei, was zutrifft und auch im Berufungsverfahren der Fall ist. Im Übrigen verweist sie auf die im Recht liegenden Steuerunterlagen für die Jahre 2012 - 2015 (act. 89/1 - 3 und act. 83). Für die im Urteil zu erwähnenden finanziellen Grundlagen stellte sie ohne weitere Begründung auf die neuesten Angaben aus dem Jahr 2015 ab (act. 128 S. 99).

5.4 Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht, er habe zwischenzeitlich keine Aktien mehr, die einen Wertschriftenertrag zu generieren vermöchten (act. 126 S. 41), handelt es sich um eine neue Behauptung, welche allenfalls nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können. Zum Nachweis der bestrittenen Behauptung offeriert der Kläger indes keinerlei Beweise, weshalb darauf auch bei Berücksichtigung nicht näher einzugehen ist. Im Jahr 2015 wies der Kläger in der Steuererklärung noch einen Ertrag von CHF 16'600.-- aus (act. 89/1), was nicht bestritten ist. Hievon ist weiterhin auszu-- 26 of 65 -gehen. Ausgewiesen sind sodann Erwerbseinkommen, welche sich in den Jahren 2012 - 2014 in einer vergleichbaren Höhe bewegten ( 2013 und 2014 im Durchschnitt rund CHF 325'850). Demgegenüber ist das 2015 ausgewiesene Erwerbseinkommen mit CHF 593'485 ganz erheblich höher und erscheint insoweit nicht repräsentativ, weshalb es sich nicht rechtfertigt hierauf abzustellen. Als finanzielle Grundlage ist mit Bezug auf das Einkommen des Klägers dem Urteil damit ein Jahreserwerbseinkommen von CHF 325'850.-- zuzüglich CHF 16'600.-- Vermögensertrag, mithin von CHF 342'450.-- jährlich oder rund CHF 28'540.-- pro Monat zugrunde zu legen.

6. Einkünfte der Beklagten

6.1 Erwerbseinkommen

6.1.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, es sei der Beklagten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wie dies der Kläger verlangt hatte. Hinsichtlich ihres tatsächlichen Einkommens legte sie anhand der Vorbringen sowie der dazu ins Recht gelegten Belege die in den Jahren 2011 2014 erzielten Erwerbseinkommen dar und rechnete ihr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie ihre Erwerbsarbeit in den Jahren 2014 und 2015 auf 35% erhöht und ein monatliches Durchschnittseinkommen von (gerundet) CHF 2'290.-- netto erzielt hatte, ebendieses an. Ab 1. Dezember 2020, nachdem die Tochter D._____ ihren 10. Geburtstag erreicht habe, bis... 2026 seien ihr auf dieser Grundlage bei einem Pensum von 50% monatlich CHF 3'270.-- anzurechnen (act. 54 - 65).

6.1.2 Der Kläger macht in der Berufung geltend, die Vorinstanz halte zu Recht fest, dass die Beklagte bis März 2009 und damit zu Beginn der Ehe als Lehrerin tätig gewesen sei. Dies sei ihr auch weiterhin zumutbar und möglich. Der Verweis der Vorinstanz auf die konkludente Aufgabenteilung während des Zusammenlebens überzeuge nicht; vielmehr sei nach dem Grundsatz der Eigenversorgungskapazität einer unterhaltsberechtigten Person das Einkommen anzurechnen, das möglich und zumutbar sei. Die Beklagte habe eine jahrelange Ausbildung und Berufserfahrung als Primarschullehrerin und es gebe keine Gründe, diese Tätigkeit -- 27 of 65 -als unzumutbar zu erachten, zumal sie auch 2014 noch während rund vier Monaten als solche gearbeitet habe. Dem Kläger sei nicht zuzumuten, einen überhöhten Unterhalt zu zahlen, während sich die Beklagte mit einem unangemessen tiefen Einkommen begnüge. Er habe nicht verlangt, dass die Beklagte ihr Pensum erhöhe, sondern dass ihr auf der Basis eines Lehrereinkommens (CHF 8'000.-bei 100%) ein Erwerbseinkommen in einem Pensum von 40%, mithin monatlich CHF 3'200.--, angerechnet werde (act. 126 S. 41 - 43).

6.1.3 In der Berufungsantwort weist die Beklagte darauf hin, dass sie vor Vorinstanz aufgezeigt habe, dass sie sich bereits vor der Eheschliessung im Jahr 2005 zur...pädagogin ausgebildet und bereits vor der Heirat nicht mehr als Primarlehrerin gearbeitet habe; ein Berufswechsel stehe nicht zur Diskussion, sie schöpfe ihre Eigenversorgungskapazität voll aus (act. 139 S. 19). Im Rahmen der Anschlussberufung beanstandet die Beklagte die vorinstanzliche Einkommensberechnung für die Jahre 2013, 2014 und 2015, insbesondere, dass im Jahr 2014 ihr der überobligatorische Sondereinsatz als Einkommen angerechnet wurde. Gestützt auf ihre Berechnungen geht sie von einem anrechenbaren Einkommen von gerundet CHF 1'800.00 aus als Durchschnitt aus den Jahren 2012 - 2015, eventualiter von CHF 2'000.00. Folglich reduziere sich auch das der Beklagten ab dem 1. Dezember 2020 anrechenbare Einkommen auf CHF 2'570.00, bzw. eventualiter CHF 2'860.00 (act. 139 S. 34 - 38).

6.1.4 Der Kläger stellt in der Berufung die von der Vorinstanz dargestellte berufliche Entwicklung der Beklagten nicht in Frage. Als ausgebildete Primarlehrerin absolvierte sie 2005 eine Ausbildung zur...pädagogin in... und in den Jahren 2007 und 2008 bildete sie sich zur...-Trainerin (...) weiter. Sie führte nach ihrer nicht bestrittenen Darstellung bereits vor ihrer Ausbildung zur...pädagogin...projekte, nach der Ausbildung neben einer teilzeitigen Lehrerinnentätigkeit. Letztgenannte Tätigkeit übte sie nach ihrer Darstellung (act. 58 S. 35) neben den...projekten bis Juli 2008 aus, gemäss Kläger bis nach der ersten Geburt 2009, abgesehen von einem ausserordentlichen Einsatz 2014 in der I._____-Schule. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass gemäss Bestätigung des Schulamtes der Stadt … (act. 60/32) ausgewiesen sei, dass die Beklagte ab 2008 -- 28 of 65 -in zunehmendem Masse für...projekte tätig war. Auf die freiberufliche Tätigkeit als...pädagogin war die Beklagte damit bereits vor der Eheschliessung und nach den Geburten der beiden Töchter wiederum und zunehmend primär ausgerichtet, weshalb von ihr eine Rückkehr in den Lehrerberuf mit höheren Verdienstmöglich-keiten nicht zu verlangen ist, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erforderlich machen.

6.1.5 Nicht zur Diskussion steht im Berufungsverfahren der Umfang der beruflichen Tätigkeit der Beklagten. Im Umfang der tatsächlichen Erwerbstätigkeit ist diese der Beklagten anzurechnen: Es sind dies bis und mit November 2020 35% und ab Dezember 2020 50%.

6.1.6 Zur massgeblichen Zeitperiode für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens äussert sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht. Die Beklagte macht geltend, es rechtfertige sich nicht, einzig auf die Jahre 2014 und 2015 abzustellen; der Vorderrichter verkenne, dass die Beklagte insgesamt überobligatorisch erwerbstätig sei. Es gelte der Doppelbelastung angemessen Rechnung zu tragen, welche sich in einer zunehmenden, beruflich bedingten Erschöpfung äussere, und es sei auf den Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2015 abzustellen (act. 139 S. 37). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte selbst von einem zumutbaren Pensum von 35% ausgeht, welches auch dem im angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Einkommen entspricht. Auch im Berufungsverfahren ist hievon auszugehen und es erübrigen sich daher Erörterungen zu den Einkommen der Beklagten in den Vorjahren.

6.1.7 Gemäss angefochtenem Entscheid erzielte die Beklagte im Jahr 2014 aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ein Einkommen von insgesamt CHF 36'082.00, und unter Berücksichtigung der abziehbaren Berufsauslagen CHF 27'675.05, entsprechend monatlich CHF 2'306.25. In diesem Einkommen berücksichtigt ist auch der ausserordentliche Einsatz der Beklagten in der I._____-Schule (Januar 2014: Pensum 70%, Februar bis August 2014: 10%). Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte insgesamt ein Pensum von ca. 30% bis 40% anerkenne und es unstrittig sei, dass sie bereits in der Vergangenheit neben der -- 29 of 65 -selbständigen Tätigkeit Einsätze im Rahmen von Aushilfsanstellungen geleistet habe (act. 128 S. 63). Die Beklagte erachtet den Einbezug des von ihr an der I._____schule im Januar 2014 erzielten Lohns (Einsatzpensum 70%) aus unselbständiger Tätigkeit in die Durchschnittslohnberechnung als willkürlich, weil dieses bei einer Gegenüberstellung mit den Jahren 2012 und 2013 sowie 2015 ausserordentlich sei (act. 139 S. 35/36). Dass es sich beim Januar-Lohn um einen "überobligatorischen Sondereinsatz" handelte, ist unstreitig. Die Vorinstanz hat demgegenüber dargelegt, dass der von der Beklagten im Jahr 2014 geleistete Einsatz in unselbständiger Tätigkeit sich insgesamt in einem Rahmen bewegte, der jedenfalls innerhalb der von der Beklagten anerkannten 30 - 40% liegt. Ausserdem handelte es sich um eine Tätigkeit im ursprünglich erlernten Beruf der Beklagten. Auch wenn wie gesehen nicht von ihr zu verlangen ist, dass sie generell in diesen Beruf zurückkehrt, so ist ihr diese ohne weiteres zumutbare Tätigkeit, so sie sie ergänzend zu ihrer selbständigen Tätigkeit ausübt, anzurechnen. Damit bleibt es für das Jahr 2014 bei dem von der Vorinstanz angerechneten Einkommen.

6.1.8 Für das Jahr 2015 rechnete die Vorinstanz der Beklagten gestützt auf die ihr eingereichten Belege und dem System der Beklagten folgend Gesamteinkünfte von CHF 34'141.00 und zu berücksichtigende Abzüge von CHF 6'926.00, mithin CHF 27'125.00 Nettoeinnahmen an (act. 128 S. 63/64). Die Beklagte rügt in der Berufung, es seien bei den Abzügen diejenigen für "Essen Projektsitzungen" im Umfang von CHF 1'433.75 nicht berücksichtigt worden, weshalb sich die Einnahmen entsprechend reduzierten (act. 139 S. 37). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Berechnungsweise der Vorinstanz für das Jahr 2015 derjenigen der Vorjahre entspricht, was grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt wurde. Vor Vorinstanz wurden denn auch solche Abzüge für die Vorjahre 2012 - 2014 (act. 42 S. 20 und 21) nicht geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht begründet, weshalb sie neu in die Rechnung einbezogen werden sollten. Damit bleibt es auch für das Jahr 2015 bei den vorinstanzlich festgestellten, anrechenbaren Einkünften.

6.2 Mieterträge / Wohnkosten

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6.2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass für die von der Beklagten bewohnte Liegenschaft Gesamtauslagen von monatlich CHF 3'575.00 zu berücksichtigen seien. Dabei stellte sie der Pauschalberechnungsmethode (Nebenkosten: 1% des Verkehrswertes zuzüglich Hypothekarbelastung) eine Berechnung gestützt auf die konkreten Verwaltungsabrechnungen der Jahre 2012 - 2015 gegenüber, bei der sie sich auch im Einzelnen mit den von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände auseinandersetzte. Sie kam zum Schluss, dass entgegen dem Kläger die von der Beklagten anerkannte Pauschalmethode zu einem durchaus realistischen und angemessenen Ergebnis führe und sich für die in die Zukunft gerichtete, mit den entsprechenden Unsicherheiten verbundene Prognose eigne. Den Gesamtauslagen für die Liegenschaft stünden Mietzinseinnahmen von CHF 2'906.00 gegenüber, was zu einem monatlichen Verlust von CHF 669.00 führe, welcher Betrag der Beklagten als Wohnkosten im Bedarf anzurechnen seien (act. 128 S. 65 - 75).

6.2.2 Der Kläger kritisiert auch im Berufungsverfahren die Anwendung der Pauschalberechnung (act. 126 S. 44). Demgegenüber weist die Vorinstanz zu Recht auf die auch im Scheidungsverfahren anwendbare Gerichtspraxis (vgl. dort zitiert OGer II. ZK. Entscheid LC110036 vom 7. November 2011, E. 2.9.6.1 und OGer I. ZK Entscheid LP050016 vom 10. Januar 2006; MAIER, AJP 2007, S. 1232), welcher der Kläger nichts entgegensetzt. Mit der Beklagten (act. 139 S. 20) ist davon auszugehen, dass die Methode zu einem angemessenen Ergebnis führt. Dies insbesondere, nachdem die Vorinstanz die Pauschale aufgrund der Verwaltungsabrechnungen verifiziert hat.

6.2.3 Hinsichtlich der konkreten Berechnungen rügt der Kläger, die vorinstanzlichen Zahlen seien teilweise höher als die von der Beklagten selbst geltend gemachten, es befänden sich darunter auch nicht zu berücksichtigende Rückstellungen, bzw. die Verwaltungsabrechnung (act. 44/9) selber belege, dass die effektiven Kosten noch tiefer seien. Der Aufwand von CH 24'066.– jährlich sei massiv übersetzt, anerkannt seien demgegenüber die Versicherungsprämien (CHF 500.–) sowie die Kosten für Heizung, Gebühren und Wasser (CHF 2'588.–) (act. 126 S. 45/46).

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6.2.4 Die Beklagte weist die klägerischen Vorbringen als teilweise neu und unzulässig sowie unzutreffend zurück unter Verweis auf die vorinstanzlich eingereichten Belege (act. 139 S. 21/22). Im Rahmen der Anschlussberufung rügt sie sodann, die von ihr geltend gemachten Rückstellungen von monatlich CHF 1'000.00 seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Solche seien, insbesondere bei einer Liegenschaft, die wie vorliegend aus dem Jahr 1920 stamme, notwendig. Sie beantragt entsprechend, es seien der Beklagten als Wohnkosten CHF 1'669.00 anzurechnen (act. 139 S. 38/39).

6.2.5 Zum Wert der fraglichen Liegenschaft an der J._____-Strasse... in Zürich... ist vorab festzuhalten, dass der vom Kläger im Berufungsverfahren neu behauptete Wert von CHF 4 Mio. weder begründet ist noch unter dem Blickwinkel von Art. 317 ZPO als zulässig erscheint; es besteht kein Anlass, von dem von der Vorinstanz ermittelten Wert von CHF 3 Mio. abzuweichen. Zu den 2011 getätigten Investitionen ist unbestritten, dass diese über CHF 200'000.00 betrugen. Die Vorinstanz hat sodann im Einzelnen gestützt auf die vorinstanzlich eingereichten Verwaltungsabrechnungen (Zusammenstellung im Ordner act. 60/4) dargetan, dass die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen belegt seien. Der Kläger hatte sich dazu vor Vorinstanz nur generell, z.B. hinsichtlich der "Posten Versicherungen" geäussert, wobei seine Einwendungen widerlegt wurden (act. 128 S. 70/71). Im Berufungsverfahren setzt er sich damit nicht auseinander, sondern lässt es bei der Wiederholung seiner allgemein gehaltenen Einwände bewenden. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht und bleibt es bei den von der Vorinstanz im Einzelnen als belegt und ausgewiesen beurteilten Auslagen im Zusammenhang mit der Liegenschaft J._____-Strasse.... Zu folgen ist der Vorinstanz auch darin, dass neben den effektiv berücksichtigten Auslagen, welche auch für die Zukunft im Sinne einer Prognose so angenommen werden, keine zusätzlichen Rückstellungen einzurechnen sind. Solche sind in die Verwaltungsabrechnungen 2014 und 2015 (act. 60/4 und 87/2) bereits eingeflossen und entgegen der Darstellung der Beklagten (act. 139 S. 38) nicht nur budgetiert.

6.2.6 Insgesamt ergibt sich, dass die gestützt auf die Akten belegten jährlichen Auslagen für die fragliche Liegenschaft sich in der Höhe dem Wert der Pauschal-

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methode derart annähern, dass sich die Anwendung der letzteren ohne weiteres als gerechtfertigt erweist. Bei Gesamtauslagen für die Liegenschaft von CHF 3'575.00 und Mietzinseinnahmen von CHF 2'906.00 sind die als Verlust resultierenden CHF 669.00 als Wohnkosten der Beklagten zu berücksichtigen.

6.3 Vermögenserträge / erbrechtliche Anwartschaften Die Parteien äussern sich im Berufungsverfahren nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz zu den der Beklagten anrechenbaren Vermögenserträgen. Diese sind der Beklagten damit weiterhin im Umfang von CHF 100.00 monatlich anzurechnen. Nicht in Frage gestellt wurde sodann die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass erbrechtliche Anwartschaften bei der Berechnung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen seien (act. 128 S. 76).

6.4 Zusammenfassend sind der Beklagten als monatliche Einkünfte bis und mit November 2020 CHF 2'390.00 (Erwerbseinkommen CHF 2'290.00, Vermögensertrag CHF 100.00) anzurechnen, ab Dezember 2020 CHF 3'370.00 (Erwerbseinkommen CHF 3'270.00, Vermögensertrag CHF 100.00).

7. Konkreter Bedarf der Beklagten und der Kinder

7.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Bedarfsermittlung bei der einstufig-konkreten Methode zutreffend dargelegt. Sie blieben im Berufungsverfahren unbestritten und sind auch dem Berufungsentscheid zugrunde zu legen. Es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 128 S. 76/77). Auf die Einwendungen der Parteien zu einzelnen Positionen im Berufungsverfahren ist nachstehend einzugehen.

7.2.1 Wie schon vor Vorinstanz rügt der Kläger auch im Berufungsverfahren die Berücksichtigung eines pauschal erhöhten Grundbetrages für die Beklagte und die Kinder. Dabei belässt er es bei der Wiederholung seiner vorinstanzlichen Vorbringen, wonach der Lebensstandard der Parteien während des Zusammenlebens moderat gewesen sei (act. 126 S. 47). Damit kommt er seiner Pflicht, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz sachlich auseinanderzusetzen nicht nach, -- 33 of 65 -worauf die Beklagte zu Recht hinweist (act. 139 S. 22). Es muss daher bei den im Übrigen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sein Bewenden haben.

7.2.2 Für seinen Einwand gegen die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten verweist der Kläger auf seine Vorbringen zu den Mieterträgen (act. 126 S. 47), welchen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann.

7.2.3 Zur Bedarfsposition "Hilfspersonen" macht der Kläger geltend, dass es nicht angehe, bei dem der Beklagten angerechneten minimalen Einkommen noch für 15 Jahre eine Reinigungsfrau in den Bedarf einzurechnen, zumal eine solche nur während einer sehr kurzen Zeit des Zusammenlebens angestellt gewesen sei. Die Kinderbetreuungskosten seien zudem zu befristen; sie entfielen auf jeden Fall ab dem 1. Dezember 2020. Da die Betreuungskosten zudem mit zunehmendem Alter der Kinder abnähmen, seien sie mit Erreichen des sechsten Altersjahres des jüngsten Kindes auf die Hälfte zu reduzieren. Anerkannt würden CHF 500.00 (act. 126 S. 47/8). Die Beklagte weist darauf hin, dass eine Reinigungshilfe zum ehelichen Standard gehörte und diese von beiden Parteien angestellt worden sei. Mit Bezug auf die Fremdbetreuungskosten räumte sie ein, dass diese mit zunehmendem Alter der Kinder zwar sänken, jedoch durch Mehrauslagen für Freizeitaktivitäten, Schullager, auswärtige Verpflegung etc. ohne weiteres kompensiert würden. Sie verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz und rügte die appellatorische Kritik seitens des Klägers (act. 139 S. 22 -24). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Parteivorbringen und die (bereits im Eheschutzverfahren) belegten Ausgaben dargelegt, dass sowohl Reinigungshilfe wie auch die Kinderbetreuung während der Ehe und im Einverständnis auch des Klägers installiert worden seien (act. 128 S. 80). Der Kläger stellt dies in der Berufung im vorliegendem Zusammenhang nicht in Frage. Es ist weiterhin davon auszugehen. Im Quantitativ berücksichtigte die Vorinstanz den veränderten und belegten Bedarf insbesondere hinsichtlich der Kinderbetreuung, stellte auf den belegten Bedarf ab und ging davon aus, dass solche auch inskünftig zu erwarten seien. Dem setzt der Kläger im Berufungsverfahren einzig seinen pauschalen Einwand entgegen, es seien die Betreuungskosten auf CHF 500.00 zu senken. Auch insoweit genügt er damit seiner Begründungspflicht nicht und es -- 34 of 65 -besteht im Übrigen besteht kein Anlass zur Korrektur, weshalb es auch insoweit beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt.

7.2.4 Bei den Gesundheitskosten sowie Krankenkasse und Zahnarzt hält der Kläger in der Berufung dafür, die Zahnarztkosten seien nicht zu berücksichtigen und regelmässige Gesundheitskosten der Beklagten seien nicht ausgewiesen; er anerkennt einzig den Betrag von CHF 406.00 (KVG und VVG) sowie CHF 50.00 Selbstbehalt als pauschalen Betrag (act. 126 S. 48). Demgegenüber hält die Beklagte dafür, es seien die Zahnarztkosten bei der einstufig-konkreten Methode zu berücksichtigen. Weil sie an chronischen Rückenschmerzen leide, sei sie überdies auf medizinische Trainingstherapien angewiesen (act. 139 S. 24). Im Rahmen der Anschlussberufung macht sie sodann als neue Tatsache im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO geltend, die Krankenkassenprämien für sich und die Kinder hätten sich per 1. Januar 2017 auf CHF 442.85 bzw. CHF 96.55 je Kind erhöht (act. 139 S. 39 und 140/2). Der Kläger nahm zu letzterem nicht Stellung. Die Krankenkassenprämien mit Gültigkeit ab 1. Januar 2017 sind belegt und für die Beklagte und die Kinder wie von der Beklagten behauptet ausgewiesen (act. 140/2); sie sind gestützt auf Art. 317 ZPO zu berücksichtigen. Dass die Beklagte wegen chronischer Rückenbeschwerden auf eine medizinische Trainingstherapie angewiesen ist, hat der Kläger im Berufungsverfahren sodann nicht in Frage gestellt. Wenn er ohne Begründung die Notwendigkeit bestreitet und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auch insoweit nicht auseinandersetzt, genügt er seiner Begründungspflicht wiederum nicht. Es besteht kein Anlass von den Erkenntnissen der Vorinstanz abzuweichen. Gleiches gilt für die Zahnarztkosten.

7.2.5 Zu den Kommunikationskosten sowie den Kosten für die Hausratversicherung äussert sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Feststellungen.

7.2.6 Unter dem Titel Mobilität rechnet die Vorinstanz der Beklagten für den öffentlichen Verkehr ein Abonnement (Zone …) im Betrag von CHF 63.00 pro Monat, ein Halbtaxabonnement (CHF 14.00) und die Juniorkarte für C._____ (CHF 30.00) sowie Fahrtauslagen öffentlicher Verkehr in der Höhe von

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CHF 20.00 an. Sie anerkennt alsdann das in der Ehe erworbene Fahrzeug als Teil des ehelichen Standards (kein Kompetenzstück) und die CHF 167.00 (CHF 117.00 Versicherung und CHF 50.00 Benzin) monatlich zusätzlich als Mobilitätskosten (act. 128 S. 83 - 85). Der Kläger macht wie schon vor Vorinstanz geltend, es seien der Beklagten für öffentlichen Verkehr und Auto zusammen ein Betrag von CHF 100.00 im Bedarf anzurechnen, dies zumal die Beklagte Fahrzeugauslagen auch in ihrer Einzelfirma ausweise (act. 126 S. 49). Die Beklagte geht davon aus, es sei unstrittig geblieben und belegt, dass ein Fahrzeug zum ehelichen Standard gehöre; damit setze sich der Kläger nicht auseinander, ebenso wenig mit den ausgewiesenen konkreten Kosten. Als Gestehungskosten habe sie überdies nur geschäftsbedingte Mobilitätskosten in Abzug gebracht (act. 139 S. 24/25). Im Rahmen der Anschlussberufung rügt sie als willkürlich, wenn die Vorinstanz bei einer einstufig-konkreten Berechnung ihr nur CHF 20.00 anstatt die moderaten und belegten CHF 130.00 an Fahrtauslagen für den öffentlichen Verkehr anrechne (act. 139 S. 40). Der Kläger äusserte sich dazu nicht. Auch mit Bezug auf die Mobilitätskosten belässt es der Kläger bei der Wiederholung seines vor Vorinstanz geltend gemachten Standpunktes, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beklagte weist demgegenüber zu Recht auf die vor Vorinstanz eingereichten und an sich nicht bestrittenen Belege für die Benützung des öffentlichen Verkehrs im Zeitraum Januar bis November 2015, aus denen sich indes – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – nicht erkennen lässt, ob die Fahrten jeweils privat oder beruflich begründet waren. Ausgewiesen sind rund CHF 1'340.00 für elf Monate. Im Rahmen der einstufig konkreten Berechnungsmethode, die eine gewisse Pauschalisierung zulässt, erweist es sich als sachgerecht, monatlich CHF 100.00 als Fahrtauslagen für den öffentlichen Verkehr anzurechnen.

7.2.7 Die Vorinstanz rechnete der Beklagten und den Kindern für Freizeit und Hobbys monatlich CHF 360.00, für Ferien CHF 250.00 und als Betrag zur freien Verfügung CHF 100.00 an (act. 128 S.85 ff.). Der Kläger rügt, keine dieser Positi-

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onen sei von der Beklagten über einen längeren Zeitraum belegt und sein Recht auf strikten Beweis damit verletz. Er will der Beklagten insgesamt CHF 100.00 zugestehen; die Transaktionen zeigten, dass für die gesamte Familie nicht mehr ausgegeben worden sei (act. 126 S. 49). Die Beklagte weist dies unter Hinweis auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides zurück (act. 139 S. 25 und 40). Vorab ist hiezu festzuhalten, dass die Beklagte die Kosten für die Freizeitaktivitäten der Kinder belegt hat (act. 58 S. 29 i.V.m. act. 60/20 ff.). Die Vorinstanz wies indes zu Recht darauf hin, dass sich diese Kosten je nach Aktivitäten der Kinder, welche in verschiedenen Altersstufen auch verschieden ausfallen können, verändern und insoweit wie auch für einen Beitrag zur freien Verfügung oder für Ferien eine Schätzung vorzunehmen sei. Selbstredend könnten in der Zukunft liegende Schätzungen, die gestützt auf tatsächlich getätigte Ausgaben ergingen, nicht strikt bewiesen werden. Die Einrechnung der von ihr berücksichtigten Beträge für Freizeit, Ferien und zur freien Verfügung hielt die Vorinstanz angesichts der gegebenen finanziellen Verhältnisse als gerechtfertigt. Dies stellt der Kläger zu Recht nicht in Frage. Insgesamt besteht kein Anlass, die vorinstanzlich angerechneten Beträge in Zweifel zu ziehen.

7.2.8 Zusammenfassend erweist sich die Bedarfsermittlung der Vorinstanz entgegen der Auffassung des Klägers weder als fehlerhaft noch als willkürlich. Mit der einzigen Änderung bezüglich der Mobilitätskosten, welche um CHF 80.00 zu erhöhen sind, ist sie auch dem Berufungsverfahren zugrunde zu legen.

7.3 Nach dem Gesagten ist der Bedarf zusammengefasst darzustellen. Dabei sind die Bedarfspositionen, welche für die Kinder anfallen, separat aufzuführen: Beklagte C._____, * tt.mm.2009 D._____, * tt.mm.2010 Grundbeträge (je zuzüglich 30% bis März 2019 April 2019 - Nov. 2020 1'755.00 1'755.00 520.00 780.00 520.00 520.00 -- 37 of 65 -ab Dez. 2020 1'755.00 780.00 780.00 Wohnkosten 669.00 Reinigungshilfe 486.00 Kinderbetreuung 600.00 600.00 Krankenkasse 443.00 96.50 96.50 Gesundheitskosten Beklagte 83.33 Zahnarzt Beklagte 25.00 Hausratversicherung 32.00 Mobilität Beklagte Fahrzeug öV / Fahrten Juniorkarte 167.00 177.00 30.00 Kommunikation 218.00 Freizeit/Hobbies 180.00 180.00 Betrag zur freien Verf. 100.00 Ferien 166.66 41.66 41.66 Total bis März 2019 April 2019 - Nov. 2020 ab Dez. 2020 4'322.00 4'322.00 4'322.00 1'468.15 1'728.16 1'728.16 1'438.16 1'438.16 1'698.16 Für die Beklagte und die Kinder zusammen ergibt sich folgender Bedarf: bis März 2019 7'228.32 April 2019 - Nov. 2020 7'488.32 ab Dez. 2020 7'748.32.

7.4 Unbestritten sind die Familienzulagen, die der Kläger für die Töchter erhält, nämlich CHF 200.00 je Kind, ab dem 12. Geburtstag CHF 250.00 je Kind. Die

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Familienzulagen sind vom Barbedarf der Kinder in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59). Das ergibt (entsprechend der Darstellung im angefochtenen Entscheid) einen Bedarf für die Beklagte und die Kinder (ohne Steuern) von: Zeitraum Bedarf./. Familienzulage Einkommen Unterdeckung Beklagte bis März 2019 7'228.32./. 400.00: 6'828.32./. 2'390.00 4'438.32 April 2019 - Nov. 2020 7'488.32./. 400.00: 7'088.32./. 2'390.00 4'698.32 Dez. 2020 - März 2021 7'748.32./. 400.00: 7'348.32./. 3'370.00 3'978.32 April 2021 - Nov. 2022 7'748.32./. 450.00: 7'298.32./. 3'370.00 3'928.32 ab Dez. 2022 7'748.32./. 500.00: 7'248.32./. 3'370.00 3'878.32

8. Vorsorgeunterhalt / Kompensation Vorsorge

8.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beklagten aufgrund ihrer Betreuungspflichten und der dadurch bedingten Verzögerung bei der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit Einbussen in der Altersvorsorge entstünden. Sie sei aus eigener Kraft nicht in der Lage, ihr BVG-Guthaben angemessen zu äufnen oder Einzahlungen in eine Säule 3a zu tätigen. Hieran vermöge weder ihr Vermögen in Form von Grundeigentum noch das übrige Vermögen etwas zu ändern und schliesslich stehe ausser Frage, dass erbrechtliche Anwartschaften nicht zu den Vorsorgeanwartschaften zählten. Ausgehend von einem gebührenden Bedarf der Beklagten ohne Kinder von gerundet CHF 3'950.00 (ab April 2019 bis November 2020, aber auch ab Dezember 2020) pro Monat bzw. CHF 47'400.00 pro Jahr nahm die Vorinstanz bei der Berechnung ermessensweise ein massgebliches Durchschnittseinkommen der Beklagten über den gesamten Zeitraum (bis 2026) von CHF 2'880.00 pro Monat bzw. CHF 34'560.00 pro Jahr an, wobei sie wiederum ermessensweise den Vorsorgeunterhalt so berechnete, wie wenn die Beklagte im gesamten Umfang ihrer Erwerbstätigkeit unselbständig tätig wäre, wogegen sie tatsächlich nur zu 20% unselbständig und im Umfang von 80% selbständig tätig war und ist. Sie errechnete einen Kompensationsbeitrag für die Vorsorge von monatlich CHF 350.00 oder jährlich CHF 4'198.00 (act. 128 S. 89 - 95).

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8.2 Der Kläger rügt in der Berufung, die Vorinstanz verkenne, dass die Beklagte bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ein Millionenvermögen geerbt haben werde. Ausserdem gehe die Vorinstanz von einem übersetzten Lebensstandard der Berufungsbeklagten aus. Angesichts des erzielbaren Einkommens entstehe ihr kein Vorsorgedefizit, das auszugleichen wäre (act. 126 S. 50 - 52).

8.3 Die Beklagte bestreitet die Vorbringen des Klägers in der Berufungsantwort (act. 139 S. 25/26). In der Anschlussberufungsantwort errechnet sie in Anlehnung an die Berechnung der Vorinstanz aber auf der Basis der von ihr vertretenen Positionen einen Vorsorgeunterhaltsbeitrag von CHF 916.00 (act. 139 S. 42/43), bzw. zuzüglich geschätzter Steueranteil von CHF 1'000.00 pro Monat. Überdies ging sie von zu berücksichtigenden Steuern in der Höhe von CHF 1'425.00 pro Monat aus (act. 139 S. 44/45).

8.4 Der Kläger stellt auch im Berufungsverfahren nicht in Frage, dass der Beklagten die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bis zum 16. Altersjahr von D._____ nicht zumutbar ist. Er bestreitet einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt vielmehr im Wesentlichen mit den Erbanwartschaften der Beklagten. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass Erbanwartschaften in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insbesondere: B OTSCHAFT über die Änderungen des Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 S. 115; LC110036 E. 2.10.4; S CHWENZER, FamKomm Scheidung, Band I, 2. Aufl., Art. 125 ZGB N 68). Der Kläger stellt dem ausser der Wiederholung seiner gegenteiligen Auffassung im Berufungsverfahren nichts entgegen, was wiederum nicht genügt und unbehelflich ist. Es ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte, welche durch die eingeschränkte Erwerbstätigkeit nur in eingeschränktem Ausmass in der Lage ist, ihre Altersvorsorge zu äufnen, grundsätzlich Anspruch auf Vorsorgeunterhalt hat, soweit sie nicht selbst dafür aufkommen kann und die Leistungsfähigkeit des Klägers gegeben ist. Letzeres ist nicht umstritten, der Kläger macht sodann geltend, dass der Beklagten mit ihren Verdienstmöglichkeiten kein Ausfall entsteht. Hierauf ist mit der nachstehenden Berechnung einzugehen.

8.5 Die Grundsätze für die Berechnung des Vorsorgeunterhaltes sind im Berufungsverfahren nicht umstritten. Die Vorinstanz folgte der insoweit massgebli-

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chen bundesgerichtlichen Praxis, was die Parteien nicht in Frage stellen (act. 128 S. 91 ff.). Es ist auch im Berufungsverfahren davon auszugehen. Den Anteil der Kinder an der Miete, am Betrag zur freien Verfügung und für Ferien hat die Vorinstanz mit einem Drittel veranschlagt, was nicht in Frage gestellt wurde und angemessen erscheint. Der zusätzliche Anteil für die Kinder beträgt damit: 1/3 Anteil Wohnkosten 223.00 1/3 Betrag freie Verfügung 33.33 zusätzlicher Anteil Kinder 256.66 Damit reduziert sich der Bedarf der Beklagten (vgl. vorstehend Ziff. 7.3) von CHF 4'322.00 auf CHF 4'065.35, oder jährlich CHF 48'784.20. Die Anrechnung eines Durchschnittseinkommens der Beklagten, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt und erscheint angemessen. Auszugehen ist damit von dem vorinstanzlich ermittelten Durchschnittseinkommen von CHF 2'880.00 pro Monat oder CHF 34'560.00 pro Jahr. Da der Anteil am Einkommen, welches die Beklagte mittels unselbständiger Tätigkeit erzielt, unter das BVG-Obligatorium fällt und wie gesehen die vollständige Rückkehr in den Lehrerberuf von der Beklagten nicht verlangt werden kann, erweist sich ihr Einwand, vom erzielten Einkommen nur AHV- und nicht auch BVG-Beiträge in Abzug zu bringen (act. 139 S. 43), ohne weiteres als zutreffend. Dies führt zu folgender Berechnung: monatlich Jahr Vorsorge-UHB Gebührender Bedarf (=87%) 4'065.35 48'784.20 Jahr monatlich 100% = fiktiver Bruttolohn 4'672.80 56'073.60 Koordinationsabzug BVG 24'675.00 fiktiver vers. Bruttolohn 31'398.60 12,45% fiktive AHV-Beiträge auf fiktivem Bruttolohn 6'981.16 581.76 16% fiktive BVG-Abzüge 5'023.77 418.64 fiktive Sozialversicherungsbeiträge 12'004.89 1'000.40 Nettoeinkommen = 87% 2'880 34'560 Bruttoeinkommen = 100% 3'310 39'724 -- 41 of 65 -12,45% AHV-Beiträge 4'945.64 412.14 Kompensation Vorsorge (ohne Steuern) 7'059.25 588.25 Der Beitrag zur Kompensation der Vorsorge in der genannten Höhe ist Teil des der Beklagten zustehenden nachehelichen Unterhalts und geschuldet soweit diese nicht an den Vorsorgeleistungen des Klägers partizipiert. Er ist geschuldet ab dem für den Vorsorgeausgleich massgeblichen Stichtag der – wie zu zeigen ist – auf den 1. Januar 2017 festzusetzen ist.

9. Steuern

9.1 Für die Steuerberechnung ging die Vorinstanz von einem durchschnittlichen steuerbaren Einkommen von CHF 12'586.00 monatlich aus, darin eingeschlossen eigenes Einkommen, Unterhaltsbeitrag für sich und die Kinder, Vorsorgeunterhalt und Eigenmietwert, und von einem steuerbaren Vermögen von gerundet CHF 802'000.00. Nach dem Steuerberechnungsprogramm der Stadt Zürich errechnete sie für die Beklagte monatlich anfallende Steuern von gerundet CHF 992.00 (act. 128 S. 95 - 97).

9.2 Der Kläger äussert sich in der Berufung nicht zur Steuerberechnung, die Beklagte legt ihrer Berechnung ihre Zahlen zugrunde und kommt mit derselben Berechnung wie die Vorinstanz zu einem zu berücksichtigenden Steuerbetreffnis von monatlich CHF 1'425.00 (act. 139 S. 44/45 und act. 140/3).

9.3 Der vorinstanzlichen Berechnung folgend, die nicht angefochten und auch nicht zu beanstanden ist, ergibt sich nach den vorstehenden Erwägungen folgende Berechnung: bis März 2019 Apr. 19 - Nov. 20 Dez. 20 - März 21 Apr. 21 - Nov. 22 ab Dez. 22 Einkommen 2'390 2'390 3'370 3'370 3'370 Vorsorge-UHB 588 588 588 588 588 -- 42 of 65 -Unterdeckung 4'438 4'698 3'978 3'928 3'878 Total 7'416 7'627 7'887 7'837 7'787 Eigenmietwert (Steuererkl.2015) 4'884 4'884 4'884 4'884 4'884 Familienzulagen 400 400 400 450 500 12'708 12'960 13'220 13'220 13'220 Im Durchschnitt ergibt dies Einkünfte von CHF 13'065.60 pro Monat oder CHF 156'787.-- pro Jahr. Zusammen mit dem steuerbaren Vermögen von CHF 802'000.-- (vgl. Vi act. 128 S. 96) betragen gemäss Steuerberechnungsprogramm der Stadt Zürich und unter Berücksichtigung der Abzüge gemäss vorinstanzlichem Entscheid (act. 128 S. 97) die Kantons- und Gemeindesteuer rund CHF 11'482.-- die direkte Bundessteuern rund CHF 1'708.--; zusammen ergibt dies rund CHF 13'190.-- pro Jahr oder gerundet 1'100.-- pro Monat.

10. Unterhaltsbeiträge

10.1 Die im Berufungsverfahren streitigen Kinderunterhaltsbeiträge sowie der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte sind aufgrund der Gesetzesrevision nach dem seit 1. Januar 2017 massgeblichen Recht zu berechnen. Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht dabei den andern familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Die Botschaft zur Gesetzesrevision hält sodann ausdrücklich fest, die Revision des Kinderunterhaltsrechts beabsichtige die Stärkung des Unterhalts des Kindes, nicht aber die Änderung der Regelung betreffend die Scheidungsfolgen. Insbesondere soll die Einführung des Betreuungsunterhalts keine Auswirkungen auf den Vorsorgeausgleich haben. Vorgeschlagen werde einzig die Verschiebung eines Bestandteils des nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt (B OTSCHAFT zur Änderung des ZGB vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 555). Soweit bei verheirateten Eltern aufgrund eines gemeinsamen Entscheides ein Ehegatte zugunsten der Betreuung der Kinder die Erwerbstätigkeit aufgibt oder einschränkt, ist der betreuungsbe-- 43 of 65 -dingte Nachteil, der darin liegt, dass die eigenen Lebenshaltungskosten nicht mehr selbst bestritten werden können, über den Betreuungsunterhalt auszugleichen. Darüber hinaus gehende Nachteile (erschwerter Wiedereinstieg, reduzierte berufliche Entwicklungsmöglichkeiten etc.) sind ebenso wie ein allfälliger höherer Lebensstandard, welcher über den Betreuungsunterhalt nicht abgegolten wird, weiterhin im Rahmen des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (B OT-SCHAFT, a.a.O. S. 556).

10.2 Vorliegend steht aufgrund der von den Parteien gewählten Regelung wie auch der tatsächlich gelebten Situation vor und nach der Scheidung fest, dass die Beklagte wenn nicht der ausschliessliche, so doch jedenfalls der überwiegend kinderbetreuende Elternteil war und ist. Ihr ist die Betreuungsleistung in einem gewissen Rahmen zu "entschädigen", wenn die persönliche Betreuung eine nachhaltige Einbusse in ihrer Eigenversorgungsmöglichkeit verursacht. Dabei steht der (neue) Betreuungsunterhalt nicht der Beklagten als betreuendem Elternteil zu, sondern den Kindern. Er kommt zum eigentlichen Barunterhalt dazu und bildet einen Teil des Kinderunterhalts, der zweckgebunden der Eigenversorgung des betreuenden Elternteils dient. Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann (B OTSCHAFT, a.a.O., S. 554). Die für den Betreuungsunterhalt massgeblichen Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils widerspiegeln gerade in finanziell guten Verhältnissen aber nicht den gelebten Standard bzw. den gebührenden Bedarf; dieser schlägt sich vielmehr bei den direkten Kosten, welche höher ausfallen, aus. Die Lebenshaltungskosten sollen vielmehr dem familienrechtlichen Existenzbedarf entsprechen, allenfalls erweitert um VVG-Prämien sowie die auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern (vgl. Leitfaden der gerichtsübergreifenden Arbeitsgruppe des Obergerichts des Kantons Zürich, Version 05/2017, S. 7ff, vgl. www.gerichte-zh.ch/themen/Ehe und Familie/Gesetzesänderungen per 1. Januar 2017; B OTSCHAFT, a.a.O., S. 576). Sie enthalten damit folgende Bedarfspositionen der betreuenden Person, mithin vorliegend der Beklagten:

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Grundbetrag (ohne Zuschlag) 1'350.00 Wohnkosten (ohne Kinderanteil) 446.00 Hausrat- + Haftpflichtversicherung 32.00 Krankenkasse (KVG und VVG) 442.85 Gesundheitskosten 83.35 Kommunikationskosten (üblich) 158.00 (entsprechend act. 139 S. 45) Berufsbedingte Auslagen Steueranteil * 190.00 Total 2'702.20 * (Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich beträgt die Gemeinde- und Kantonssteuer bei einem fiktiven Einkommen in der Höhe der Lebenshaltungskosten und einem Vermögen von CHF 802'000.00 CHF 2'238.00 und die direkte Bundessteuer CHF 18.00. Das ergibt gerundet einen monatlichen Steuerbetrag von CHF 190.00). Die für den Betreuungsunterhalt massgeblichen Lebenskosten der Beklagten belaufen sich gerundet auf monatlich CHF 2'700.00, wovon das erzielte Einkommen in Abzug kommt, mithin CHF 2'390.00 bis November 2020 und ab Dezember 2020 CHF 3'370.00. Der Betreuungsunterhalt, der auf die beiden Kinder C._____ und D._____ je hälftig zu verteilen ist, beträgt bis November 2020 somit CHF 310.00 und entfällt ab Dezember 2020.

10.3 Vom Gesamtbedarf fallen auf die Kinder C._____ und D._____ folgender Bar- und Betreuungsbedarf: bis März 19 April 19 - Nov.20 Dez.20 - März 21 April 21 - Nov. 22 ab Dez. 22 C._____ D._____ C._____ D._____ C._____ D._____ C._____ D._____ C._____ D._____ Barbedarf 1468.15 1438.15 1728.15 1438.15 1728.15 1698.15 1728.15 1698.15 1728.15 1698.15 Betreuungsbedarf 155.00 155.00 155.00 155.00 -- --- --- --- --- ---- 45 of 65 -Total 1623.15 1593.15 1883.15 1593.15 17.28.15 1698.15 1728.15 1698.15 1728.15 1698.15./. Familienzulage 200.00 200.00 200.00 200.00 200.00 200.00 250.00 200.00 250.00 250.00 Unterhaltsbedarf 1423.15 1393.15 1683.15 1393.15 1528.15 1498.15 1478.15 1498.15 1478.15 1448.15 Über den ganzen Zeitraum rechtfertigt es sich der Einfachheit halber den Kinderunterhaltsbeitrag auf je CHF 1'500.00 pro Kind, davon bis November 2020 je CHF 155.00 Betreuungsunterhalt, festzusetzen.

10.4 Für den nachehelichen Unterhalt ergibt sich folgende Rechnung: bis März 19 April 19 - Nov.20 Dez.20 - März 21 April 21 - Nov. 22 Dez. 22 - Nov. 26 Bedarf (ohne Familienzulagen)

6828.32 7088.32 7348.32 7298.32 7248.32 Kompensation Vorsorge

588.26 588.26 588.26 588.26 588.26 Steuern 1100.00 1100.00 1100.00 1100.00 1100.00 Total 8516.58 8776.58 9036.58 8986.58 8936.58./. Einkommen 2390.00 2390.00 3370.00 3370.00 3370.00./. Kinder UHB 3000.00 3000.00 3000.00 3000.00 3000.00 UHB 3126.58 3386.58 2666.58 2616.58 2566.58 UHB gerundet 3130.00 3390.00 2625.00 2565.00

10.5 Zusammenfassend ergeben sich für den Kläger zu bezahlende Unterhaltsbeträge von total CHF 6'130.00 bis und mit März 2019, von April 2019 bis November 2020 CHF 6'390.00, von Dezember 2020 bis November 2022 CHF 5'625.00 und ab Dezember 2022 bis November 2026 CHF 5'565.00, immer zuzüglich Familienzulagen. Ab Dezember 2026 entfällt ein Unterhaltsbeitrag für die Beklagte, die Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) laufen weiter bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung. Für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis zur Rechtskraft des Urteils sind sodann monatlich CHF 588.00 für die Beklagte zu bezahlen.

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Diese Beiträge basieren zusammenfassend auf folgenden Grundlagen: Einkommen Beklagte (netto) / Vermögen - ab Rechtskraft bis 30. November 2020: Fr. 2'390.– - ab Dezember 2020: Fr. 3'370.– - Vermögen bei Rechtskraft: Fr. 802'000.– Einkommen Kläger (netto) / Vermögen - Lohn (inkl. aller Sonderzahlungen / Erträge): Fr. 28'540.– - Vermögen bei Rechtskraft: Fr. 153'800.– Gebührender Bedarf Beklagte (inklusive Kinder / Steuern / FaZu abgezogen) - ab Rechtskraft bis März 2019 Fr. 7'928.– - ab April 2019 bis November 2020 Fr. 8'188.– - ab Dezember 2020 bis März 2021 Fr. 8'448.– - ab April 2021 bis November 2022 Fr. 8'398.– - ab Dez. 2022 bis November 2026 Fr. 8'348.– Gebührender Bedarf Beklagte (ohne Kinder, mit Steuern [auch für Kinderunterhaltsbeitrag] und Vorsorgeunterhalt): - ab Rechtskraft bis November 2026 Fr. 6'010.– Gebührender Bedarf Kinder (ohne Familienzulage) C._____ D._____ - ab Rechtskraft bis März 2019 Fr. 1'623.– Fr. 1'593.– (davon pro Kind CHF 155.00 Betreuuungsunterhalt) - ab April 2019 bis November 2020 Fr. 1'883.– Fr. 1'593.– (davon pro Kind CHF 155.00 Betreuungsunterhalt) - ab Dezember 2020 Fr. 1'728.– Fr. 1'698.–

11. Familiensituation des Klägers

11.1 Mit Eingabe vom 1. Januar 2017 wies der Kläger darauf hin, dass er mit sieben Müttern insgesamt elf Kinder habe, wovon drei im Jahre 2017 geboren wür-

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den. Das neue Familienrecht enge seine finanziellen Möglichkeiten deutlich ein, da alle sieben Mütter und die elf Kinder ein gleiches Anrecht auf Unterstützung hätten. Die Beklagte als einzige Millionärerbin unter den Müttern dürfe nicht besser gestellt werden als die anderen. Seine Familiensituation sei bei der Höhe der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen (act. 135 S. 2 und 3). Als Anhang legte der Kläger eine Tabelle bei über die von ihm erwähnten Mütter und Kinder mit deren Geburtsdaten und teilweise weiteren Bemerkungen, darunter einem Hinweis über Unterhaltsbeiträge für die verschiedenen Kinder und Mütter (act. 136/3).

11.2 Die Beklagte bestreitet die Vorbringen des Klägers, die zum Teil neu und teilweise auch unzulässig seien. Sie macht in der Berufungsantwort geltend, es sei nicht belegt, dass der Kläger tatsächlich der Vater der sieben bis elf Kinder sei. Dies sei aber auch nicht relevant, weil seine Leistungsfähigkeit nicht bestritten sei und er ein Einkommen von mehr als CHF 50'000.00 pro Monat erziele. Hinzu komme, dass kein einziger Unterhaltsbeitrag belegt sei und drei der Kinder noch gar nicht geboren seien (act. 139 S. 29 - 31).

11.3 Grundsätzlich haben alle Kinder eines Elternteils Anspruch auf Gleichbehandlung durch ihn. Sie sind von ihm im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu stellen. Kinder unter sich haben damit nicht Anspruch auf nominell gleichen Unterhalt, aber auf Gleichachtung ihrer individuellen Verhältnisse, wobei die Bedürfnisse an den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu bemessen sind. Der Minderjährigenunterhalt geht sodann dem Volljährigenunterhalt vor (BGE 126 III 353 ff., E.2; B REITSCHMID, BSK ZGB I, 5.A., Art. 285 N 17 und Art. 276 N 19). Mit Bezug auf die Mütter gilt nicht dasselbe. Insbesondere ändert das neue Recht nichts daran, dass wie erwähnt die Ehe der Parteien als lebensprägend zu qualifizieren ist und sich der nacheheliche Unterhalt nach den hiefür entwickelten Kriterien bemisst. Eine Gleichstellung aller Mütter unabhängig vom Zivilstand, wie dies der Kläger behauptet, sieht das neue Recht nicht vor.

11.4 Im Bereich der Kinderbelange gilt wie erwähnt die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, kennt -- 48 of 65 -jedoch wie gesehen auch Grenzen. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien insbesondere nicht von ihrer Pflicht, ihre eigenen Behauptungen darzulegen, das Gericht über den Sachverhalt zu orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel zu nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 92 (2003) Nr. 5; BGE 133 III

507 ff., E. 5.4; S CHWEIGHAUSER, ZK ZPO, 3.A., Art. 296 N 10). Was der Kläger in seiner Eingabe vom 1. Januar 2017 zu seiner familiären Situation und insbesondere zu seinen weiteren, in den Jahren 2016 und 2017 geborenen bzw. auf August 2017 noch erwarteten Kinder vorbringt, ist neu und im Rahmen der herrschenden Offizial- und Untersuchungsmaxime bei Kinderbelangen ohne weiteres zuzulassen. Mit Bezug auf die drei Kinder aus erster Ehe ist festzuhalten, dass der Kläger bereits vor Vorinstanz seine Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung (für das Jahr 2015: s. act. 89/1) ausgewiesen hat. Zwei dieser Kinder sind inzwischen volljährig und fallen zum Vornherein nicht unter den erwähnten Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass der Kläger Vater von sechs weiteren Kindern ist, welche 2016 und 2017 geboren worden sind bzw. geboren werden sollen, bestreitet die Beklagte. Der Kläger hat mit einer Geburtsurkunde (in spanischer Sprache) die Geburt von K._____, die am tt.mm.2016 in Mexico geboren worden sein soll, belegt, wobei er als Vater ausgewiesen scheint. Im Übrigen legt der Kläger die Lebensumstände der jeweiligen Mütter (in Wollerau, Mexico, … [Stadt in Osteuropa], Genf und North Carolina) jedenfalls nur ansatzweise dar. Die von ihm gemäss Konkubinatsvertrag mit Dr. L._____ (act. 136/3) zu zahlenden monatlichen CHF 1'500.00 betreffen sodann seinen eigenen Unterhalt. Insgesamt kommt der Kläger seiner auch unter der Herrschaft der Offizial- und Untersuchungsmaxime herrschenden Darlegungspflicht nicht hinreichend nach. Hinzu kommt, dass er – wie die Beklagte zu Recht einwendet – seine Leistungsfähigkeit zur Übernahme weiterer Unterhaltszahlungen nicht bestreitet. Er macht zwar geltend, der Bedarf der weiteren Kinder und Mütter enge seine Möglichkeiten ein, legt dies indes nicht klar dar und er nennt hiefür auch keine Beweismittel, was von ihm zu verlangen wäre, wenn er gestützt darauf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern C._____ und D._____ sowie gegenüber der Beklagten reduzieren will. Die neuen Vorbringen des Klägers vermögen daher an den dargelegten Berechnungen nichts zu ändern.

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12. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Kläger zu Unterhaltszahlungen wie folgt zu verpflich-ten: Für die Kinder C._____ und D._____ je CHF 1500.00 monatlich (im Voraus zahlbar), darin eingeschlossen je CHF 155.00 Betreuungsunterhalt bis Ende November 2020, jeweils zuzüglich Familienzulage sowie für die Beklagte: ab 1. Januar 2017 bis Rechtskraft: CHF 588.00 ab Rechtskraft bis März 2019: CHF 3'130.00 April 2019 bis November 2020: CHF 3'390.00 Dezember 2020 - November 2022: CHF 2'625.00 Dezember 2022 - November 2026: CHF 2'565.00. In den Beiträgen ab Rechtskraft des Urteils ist ein Betrag für die Kompensation der Vorsorge in der Höhe von CHF 588.00 pro Monat enthalten. Das neue Kinderunterhaltsrecht bedingt wie dargetan eine Neuberechnung, welche es insbesondere auch erforderlich machte, den Bedarf der Kinder je separat zu erfassen. Insgesamt bewirkt die Neuerung im Rahmen der Scheidungsfolgen betragsmässig keine Änderung, sie führt allenfalls zu einer Verschiebung bei der anspruchsberechtigten Person. Diese Konnexität ist im Zusammenhang mit den der Beklagten zuzusprechenden (der Dispositionsmaxime unterliegenden) Unterhaltsbeiträgen insofern beachtlich, als es nicht darauf ankommen kann, dass der Beklagten in bestimmten Zeiträumen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, die in der Höhe über die gestellten Anträge hinausgehen, sondern darauf, dass ihr insgesamt nicht mehr zugesprochen wird, als sie verlangt. Dies ist nicht der Fall.

13. Vorsorgeausgleich

13.1 Der Kläger macht auch im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer zu tiefen Erbanwartschaft der Beklagten ausgegangen und habe zu Unrecht die Edition von Steuererklärungen der Eltern der Beklagten abgelehnt. Dies sei im Rahmen der Offizialmaxime nicht zulässig, zumal die Erbanwartschaft durchaus relevant sei, weil sie vorliegend, wo sie derart hoch sei, bei -- 50 of 65 -Nichtbeachtung ein zu hohes finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Parteien bewirken würde; ein hälftiger Vorsorgeausgleich führe bei solchen Verhältnissen zu stossenden Resultaten, weshalb (auch nach bisherigem Recht) von einer solchen abgesehen werden könne. Ungleiche Verhältnisse nach der Scheidung begründeten einen Ausnahmetatbestand (act. 126 S. 52 - 54). In seiner ergänzenden Eingabe vom 1. Januar 2017 verlangt er für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche das Abstellen auf den Zeitpunkt der Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens. Er habe im März 2016 eine Wohnung gekauft und für deren Finanzierung Vorsorgegeld verwendet. Des weiteren macht er unter Hinweis auf die Villa der Beklagten auf dem … und seine eigene Familiensituation mit elf Kindern mit sieben Müttern geltend, es lägen wichtige Gründe vor, die Teilung ganz zu verweigern; die Beklagte sei die einzige Mutter, die Millionärerbin sei; Gleichstellungsaspekte schlössen eine Teilung aus (act. 135).

13.2 Die Beklagte hält an ihrem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt fest, wonach Anwartschaften bei der Teilung der BVG-Vorsorge nicht relevant seien; die Vorinstanz habe daher zu Recht die Edition der Steuererklärungen der Eltern der Beklagten nicht verlangt. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig (act. 139 S. 26 f. Rz 90 - 97). Gestützt auf die Übergangsbestimmung für das per 1. Januar 2017 neu in Kraft getretene Recht zum Vorsorgeausgleich geht sie sodann davon aus, das das neue Recht zwar auf das hängige Verfahren Anwendung finde, dass indes wegen des Grundsatzes der Nichtrückwirkung von Gesetzesänderungen eine Teilung per Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens (18. Juli 2014) zu verneinen sei. Der Stichtag dürfe nicht weiter zurück fallen als bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, weshalb die während der Dauer der Ehe bis zum 1. Januar 2017 erworbenen Austrittsleistungen zu teilen seien; diese Austrittsleistungen seien neu zu ermitteln, und Dispositiv Ziff. 12 lit. b sei gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen (act. 139 S. 48/49).

13.3 Die Vorinstanz wandte im angefochtenen Entscheid das damals geltende Recht an und hielt zunächst fest, dass die hälftige Teilung der Vorsorgeleistungen voraussetzungslos sei und sich am abstrakten Kriterium der formellen Ehedauer

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orientiere. Der gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 aZGB erfordere, dass die Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig sei (act. 128 S. 104 f. unter Hinweis auf BGE 135 III 153 E. 6.1, 133 III 497 E. 4.2, 133 III 401 E. 3.2 u.a.). Der Kläger habe keine Gründe geltend gemacht, welche einen Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB zu begründen vermöchte; sodann präsentierten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung so, dass beide Parteien vor und nach der Scheidung namhafte Vermögenswerte besässen, wobei jene der Beklagten zwar höher seien, indes nicht in einem Verhältnis, das für sich betrachtet als offensichtlich unbillig erscheine; überdies sei die Diskrepanz auch nicht das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Insgesamt rechtfertige sich die Verweigerung einer Teilung der beruflichen Vorsorge nicht. Die Vorinstanz verneinte sodann die vom Kläger verlangte Berücksichtigung von erbrechtlichen Anwartschaften der Beklagten (act. 128 S. 107 - 114).

13.4 Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt nach Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist. Nach Art. 122 ZGB erfolgt der Vorsorgeausgleich nicht mehr auf das Datum des rechtskräftigen Scheidungsurteils hin; nach neuem Recht sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur noch bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auszugleichen. Wie die Rechtsänderung übergangsrechtlich zu behandeln ist, wird in der bisher dazu ergangenen Literatur uneinheitlich beurteilt. Mit Blick auf das Ergebnis, das für die wirtschaftlich schwächere Partei bei langdauernden Verfahren mitunter stossend sei sowie gestützt auf den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB wird die Auffassung vertreten, dass für die vor einer kantonalen Instanz hängigen Verfahren der 1. Januar 2017 als Stichtag zu gelten habe (GEISER, AJP 2015 S. 1371 ff., S. 1386; S CHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue Kindesunterhaltsrecht sodann: D OLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917 ff., S. 920). Demgegenüber steht die Auffassung, dass bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz hängigen Verfahren der Ausgleich -- 52 of 65 -auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens zurück zu beziehen ist (F ANKHAU-SER, in: FamPra.ch 2017 S. 157 f.). Letzterer Auffassung schliesst sich der Kläger an, der ersteren die Beklagte. Die Beklagte weist zunächst korrekt darauf hin, dass die konkreteren Übergangsbestimmungen der allgemeinen von Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB vorgehen. Die allgemeinen Übergangsbestimmungen (Art. 1 - 4 SchlT ZGB) geben zwar Leitlinien vor, sie bilden eine Art "allgemeiner Teil" der nachfolgenden übergangsrechtlichen Spezialbestimmungen von Art. 5 - 50 SchlT ZGB (S CHWANDER, a.a.O., S. 1578). Für die berufliche Vorsorge gilt die Spezialbestimmung gemäss Art. 7d Abs. 1 und

2 SchlT ZGB. Es gilt das neue Recht sobald es in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB) und auf Scheidungsprozesse, die am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz hängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Die Bestimmung knüpft an den Wortlaut der Übergangsbestimmung im Kindesunterhaltsrecht an (Art. 13c bis SchlT ZGB), der wiederum jenem entspricht, welcher bereits bei der Scheidungsrechtsrevision per 1. Juni 2004 verwendet wurde (Art. 7b SchlT ZGB). Entsprechend der Regelung im neuen Kinderunterhaltsrecht (vgl. dazu LE160066, OGer I. ZK vom 1. März 2017; D OLDER, Betreuungsunterhalt, Verfahren und Übergang, in: FamPra 2016, S. 918/919; S CHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1586) ist daher der Eintritt der Wirksamkeit des neuen Rechts auf den Zeitpunkt seines Inkrafttreten per 1. Januar 2017 festzusetzen.

13.5 Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen von Wohneigentum wie im bisherigen Recht grundsätzlich hälftig geteilt. Mit dem neuen Recht haben die Parteien und die Gerichte indes mehr Gestaltungsmöglichkeiten erhalten. Ein Abweichen von der hälftigen Teilung nach unten und (unter engeren Voraussetzungen) eine überhälftige Teilung ist einfacher möglich als nach bisherigem Recht. Geht es wie vorliegend um eine Scheidung vor Eintritt eines Vorsorgefalls und damit ausschliesslich um die Teilung von Vorsorgeguthaben, hat sich nichts Grundsätzliches geändert. Für die Verweigerung der hälftigen Teilung sieht das neue Recht -- 53 of 65 -in Art. 124b ZGB eine generelle Ausnahmeklausel vor. Das Gericht kann gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB von der hälftigen Teilung abweichen oder ganz auf die Teilung verzichten, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dabei ist nach der Botschaft indes darauf zu achten, dass der Grundsatz der hälftigen Teilung nicht ausgehöhlt wird. Allein unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten genügen grundsätzlich nicht, vom Grundsatz abzuweichen, weil der Vorsorgeausgleich zum Ziel hat, während der Ehe geäufnete Ansprüche zu teilen; die Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nicht jede Ungleichheit, die bei einer hälftigen Teilung entsteht oder bestehen bleibt, bildet einen wichtigen Grund im Sinne dieser Bestimmung. Der Vorsorgeausgleich soll aber auch nicht zu geradezu unbilligen Situationen führen (B OT-SCHAFT zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4918/9). Verlangt ist nicht mehr wie im alten Recht eine offensichtliche, es genügt auch eine "nicht qualifizierte" Unbilligkeit. Gemäss gesetzlicher Regelung kann sich die Unbilligkeit insbesondere aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung ergeben oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Die Teilung der Vorsorgeansprüche ist also unbillig, wenn die dadurch entstehende vorsorgerechtliche Situation des einen Ehegatten im Vergleich zu jener des andern stossend wäre (B OTSCHAFT, a.a.O.). Als weiterer wichtiger Grund kommt sodann – wie dies auch schon unter dem bisherigen Recht der Fall war (vgl. z.B. BGE 133 III 497 ff. E. 4.7) – der offenbare Rechtsmissbrauch in Betracht (zum Ganzen: GEISER, Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, in: ZBJV 2017/1 S. 14; JUNGO/GRÜTTER, FamKomm ZGB I, 3.A., Art. 124b N 11 ff.).

13.6.1 Die Vorinstanz hat zunächst den Verweigerungsgrund des Rechtsmissbrauchs verneint, was im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt wird und auch unter der Geltung des neuen Rechts nicht zu beanstanden ist.

13.6.2 Was die Erbanwartschaften der Beklagten betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass das Surrogat für die Vorsorge im Zeitpunkt der Scheidung vorhanden sein müsse, was eben gerade bei der Anwartschaft nicht

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der Fall sei. Sodann verwies sie darauf, dass selbst dann, wenn das Vermögen der Eltern wie vom Kläger behauptet, heute vorhanden sei, seine Berechnung des Anteils der Beklagten nicht zutreffe und offen sei, ob es im Zeitpunkt des Todes eines oder beider Elternteile noch vorhanden sei und allenfalls in welcher Höhe, zumal es den Erblassern offenstehe, dieses auch zu verbrauchen (act. 128 S. 105/106 und S. 111/112). Damit setzt sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht auseinander. Wenn er davon ausgeht, die Erbanwartschaft sei vor allem deshalb zu beachten, weil sie so hoch sei, dann kann ihm nicht gefolgt werden, bleibt es doch ungeachtet der – im Übrigen bestrittenen – Höhe dabei, dass im heutigen Zeitpunkt der Bestand in hohem Masse unsicher bleibt. Insoweit hat die Gesetzesänderung nichts geändert. Nach neuem Recht genügt es zwar, dass die Vorsorge im massgeblichen Zeitpunkt, in welchem über die Teilung bzw. über die (teilweise) Verweigerung der Teilung der Vorsorgeansprüche befunden wird, angemessen gewährleistet ist (Art. 124b Abs. 1 ZGB). Das Surrogat hat damit einen (teilweisen) Verzicht oder eine (teilweise) Verweigerung der Teilung nicht gänzlich zu ersetzen. Es bleibt aber dabei, dass die angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet sein muss. Dies kann bei der erwähnten Unsicherheit der Erbanwartschaft der Beklagten nicht angenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers verletze bei diesem Ergebnis die Vorinstanz auch nicht das klägerische Recht auf Beweis, indem sie die Edition der Steuerunterlagen der Eltern der Beklagten nicht anordnete.

13.6.3 Dass die Unbilligkeit einer hälftigen Teilung unabhängig von den Erbanwartschaften der Beklagten aus andern Gründen begründet wäre, macht der Kläger im Berufungsverfahren nicht (mehr) geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr kann, sowohl für das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung, wie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 128 S. 107 - 111). Auch das neue Recht rechtfertigt kein Abweichen von der hälftigen Teilung.

13.7.1 Bei der Berechnung des klägerischen Guthabens ist wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, der während der getätigte WEF-Vorbezug von

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CHF 122'000.00 zu berücksichtigen. Gemäss dem von der Vorsorgeeinrichtung des Kläger eingereichten Beleg beträgt das klägerische Guthaben per 1. Januar 2017 CHF 346'893.60 (act. 154). Abzüglich des per 1. Januar 2017 aufgezinsten vorehelichen Guthabens von CHF 68'283.60 ergibt sich ein zu teilender Betrag von CHF 278'610.00.

13.7.2 Das Guthaben der Beklagten betrug gemäss Bestätigung der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank per 31. Dezember 2016 CHF 71'922.95 (act. 153). Entsprechend der im vorinstanzlichen Verfahren von der Beklagten vorgenommenen und vom Kläger nicht in Frage gestellten Berechnung (act. 85), welche die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 2. Juni 2017 fortsetze (act. 157), kommt hievon der Betrag per Heiratsdatum (CHF 63'679.90.00) – per 1. Januar 2017 aufgezinst – in Abzug. Er beträgt (gegenüber der Beklagten leicht modifiziert) CHF 67'818.00. Somit ergibt sich ein zu teilender Betrag von 3'970.00. Insgesamt resultiert ein der Beklagten auszugleichender Betrag von CHF 137'320.00.

13.7.3 Die Beklagte macht in ihrer Eingabe geltend, es sei gemäss Art. 22a Abs. 3 FZG der Kapitalabfluss und Zinsverlust infolge Vorbezug für Wohneigentum anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach geäufneten Vorsorgeguthaben zu belasten (act. 157 S. 2). Es kann offen bleiben, ob das Vorbringen noch berücksichtigt werden kann. Gemäss der "unwiderruflichen Erklärung" des Klägers vom 26. Februar 2016 (act. 87/22) besteht mit Bezug auf den Zinsertrag auf dem WEF-Vorbezug eine Regelung, welche von der Beklagten vor Vorinstanz ausdrücklich zur Bedingung für ihr Einverständnis zum Vorbezug gemacht wurde (act. 85 S. 6) und im angefochtenen Entscheid entsprechend seinen Niederschlag gefunden hat. In der Anschlussberufung beantragte die Beklagte ausdrücklich die Bestätigung dieser Regelung (act. 139 S. 4 Ziff. 5.2). Die Regelung erscheint ohne weiteres als zulässig, und es muss dabei sein Bewenden haben; eine ergänzende Berechnung der Vorsorgeeinrichtung erübrigt sich damit. Entsprechend der "unwiderruflichen Erklärung" ist der hälftige Anteil des Zinsertrages auf dem WEF-Vorbezug ab Auszahlung des Betrages am 29. März 2016 bis zur Rechtskraft des Urteils zusätzlich geschuldet -- 56 of 65 --

III.

1.1 Die Prozesskosten werden den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 ZPO). In gewissen – in Art. 107 ZPO aufgezählten – Fällen kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden.

1.2 Die Vorinstanz ging bei der Kostenverlegung in Abwägung der im Streit liegenden Punkte in einer Gesamtbetrachtung davon aus, es sei insgesamt von einem Obsiegen der Beklagten im Umfang von gerundet 65% auszugehen. Sie hat entsprechend dem Kläger die Kosten zu 65% und der Beklagten zu 35% auferlegt (act. 128 S. 116). Beide Parteien beantragen die Aufhebung dieser Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 15 des angefochtenen Entscheides). Der Kläger verlangt die Auflage gemäss Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens (act. 126 S. 2), ohne dies weiter zu begründen, die Beklagte verlangt, es seien die Kosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (act. 139 S. 5 und 49). Da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – das vorinstanzliche Erkenntnis mit Bezug auf die Unterhaltsregelung nur eine geringfügige Korrektur erfährt und mit Bezug auf das Besuchsrecht die hälftige Kostenteilung angemessen bleibt, rechtfertigt sich für das erstinstanzliche Verfahren an der vorinstanzlich vorgenommenen Aufteilung festzuhalten.

2.1 Der Kläger rügt in der Berufung, die Vorinstanz habe die Gerichtskosten falsch berechnet. Ohne einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, geht er in der Begründung davon aus, dass dies von Amtes wegen zu korrigieren sei (act. 126 S. 54). Die Beklagte schliesst sich dem Einwand an und verlangt die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 14 des angefochtenen Urteils und die Festsetzung der Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf maximal CHF 13'000.00. Sie macht über den besagten Berechnungsfehler hinaus geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, da bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen die Gerichtsgebühr zu ermässigen sei und diese bei nicht vermögensrechtlichen -- 57 of 65 -Streitigkeiten in der Regel nicht mehr als CHF 13'000.00 betrage (act. 139 S. 5,

28 und 49).

2.2 Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (Art. 96 ZPO), im Kanton Zürich richten sie sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) bzw. nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sind in diesem Rahmen auch vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 1 und 2 GebV OG). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Gebühr nach dem Streitwert, wobei unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles eine Ermässigung oder eine Erhöhung bis zu einem Drittel und in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen wird die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 3 GebV OG in der Regel ermässigt.

2.3 Nachdem die Scheidungsklage vom Kläger am 18. Juli 2014 erhoben worden war, schlossen die Parteien am 29. Oktober 2014 eine Teilvereinbarung (act. 19). Strittig blieben insbesondere die Unterhaltsregelungen (Kinder- und nachehelicher Unterhalt) sowie der Vorsorgeausgleich. Zu entscheiden hatte die Vorinstanz sodann über die Besuchsregelung, weil sie die Vereinbarung der Parteien insoweit nicht genehmigte. Über die strittig gebliebenen Punkte wurde das erstinstanzliche Verfahren dann sehr aufwendig weitergeführt, was sich letztlich im umfangreichen Urteil niederschlug (S. 22 - 114 des angefochtenen Entscheides befassen sich mit der Unterhalts- und Vorsorgeregelung). Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Gerichtskosten nach den vermögensrechtlichen Rechtsbegehren bemass, entspricht dies der entsprechenden Verordnung und ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sodann begründet, weshalb sie eine volle Grundgebühr veranschlagte (act. 128 S. 116/117), mithin trotz des erhebli-- 58 of 65 -chen Aufwandes keine Erhöhung gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG vorsah, auf der andern Seite aber auch keine Reduktion gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG. Damit setzen sich die Parteien in ihren Berufungsschriften nicht auseinander. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint sachgerecht und bedarf keiner Korrektur. Immerhin erweist sich der Einwand der Parteien, dass die Vorinstanz den Streitwert für die Kinderunterhaltsbeiträge um die Hälfte zu hoch veranschlagte, als zutreffend. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren reduziert sich somit um CHF 330'000.00 auf rund CHF 1'025'000.00, wovon rund CHF 125'000.00 (Vorsorgeausgleich) nicht periodische Leistungen betreffen. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist bei diesem Streitwert auf CHF 31'000.00 festzusetzen, die Grundgebühr der Prozessentschädigung auf CHF 31'500.00, erhöht um die Hälfte (act. 127 S. 117) CHF 47'250.00.

3.1 Im Berufungsverfahren ist der Streitwert gestützt auf die Anträge der Berufungsbegründung und jene der Anschlussberufung zu berechnen. Gegenstand des Verfahrens bilden im Wesentlichen wiederum die Unterhaltsbeiträge (Kinder und nachehelich) sowie der Vorsorgeausgleich; hinzu kommen die Prozesskosten. Kaum ins Gewicht fällt die Besuchsregelung. Dabei wird nachstehend für die Kinderunterhaltsbeiträge von einer Dauer bis zur Volljährigkeit der Kinder ausgegangen.

3.1.1 Die Vorinstanz sprach Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von gesamthaft CHF 556'000.00 und nachehelichen Unterhalt von CHF 168'742.00 (zusammen CHF 724'742.00) sowie einen Vorsorgeausgleich von CHF 125'834.00 zu; insgesamt wurden Leistungen im Gesamtbetrag von CHF 850'576.00 zugesprochen. Sodann geht es um die Gerichtskosten von CHF 87'400.00 (CHF 34'960.00 und CHF 52'440.00).

3.1.2 Der Kläger beantragt auch im Berufungsverfahren die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF 1'000.00 pro Kind, das ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 255'000.00. Die beantragte Differenz zu den erstinstanzlich insgesamt zugesprochenen Leistungen, (d.h. inkl. Vorsorgeguthaben von CHF 125'834.00) beträgt CHF 595'576.00. Im Bereich der Prozesskosten ersucht er um Änderung im Umfang seiner Belastung, mithin 65% oder CHF 50'862.50.

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3.1.3 Die Beklagte fordert in der Anschlussberufung eine Anpassung des Vorsorgeausgleichs per 1. Januar 2017. Gestützt auf die vorstehende Berechnung ergibt sich – bedingt durch die Gesetzesänderung – eine Differenz zum vorinstanzlich zugesprochenen Betrag von CHF 11'486.00. Sodann verlangt sie Kinderunterhaltsbeiträge von total CHF 662'000.00 sowie nachehelichen Unterhalt von CHF 326'220.00, total CHF 988'220.00, was gegenüber den vorinstanzlich zugesprochenen Unterhalts- und Vorsorgeleistungen eine Differenz von CHF 274'964 ergibt. Bei den Prozesskosten beantragt sie eine Änderung im Umfang ihrer Belastung, mithin 35% oder CHF 30'590.00.

3.1.4 Insgesamt ist für Berufung und Anschlussberufung von einem Streitwert von CHF 744'706 auszugehen, wobei es sich beim Betrag des Vorsorgeausgleichs um nicht wiederkehrende Leistungen handelt. Der auch im Berufungsverfahren beträchtliche Aufwand rechtfertigte eine Erhöhung im Rahmen von § 4 Abs. 2 GebV OG, der Umstand, dass es weitgehend um wiederkehrende Leistungen geht, demgegenüber eine Reduktion. Insgesamt erweist es sich auch im Berufungsverfahren als angemessen, von einer vollen Grundgebühr auszugehen. Diese liegt bei (gerundet) CHF 25'600.00 für die Entscheidgebühr und bei CHF 27'550.00 für die Parteientschädigung. Zuschläge sind angesichts des kleinen zusätzlichen Aufwandes für die noch eingeholten Stellungnahmen keine zu berechnen.

3.2 Im Berufungsverfahren sind gestützt auf die vorstehenden Erwägungen Unterhaltsleistungen im Gesamtbetrag von rund CHF 704'000.00 zuzusprechen; das ist − bedingt durch Zeitablauf − etwas weniger als vor Vorinstanz. Sodann bleibt es bei der Teilung der Vorsorgeleistungen, wobei sich dieser Betrag leicht erhöht. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich damit als angemessen und ist zu bestätigen. Entsprechend sind dem Kläger die Kosten zu 65% und der Beklagten zu 35% aufzuerlegen. Sodann ist der Kläger zu verpflich-ten, der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 30% reduzierte Prozessentschädigung von CHF 14'175.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

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Die Beklagte obsiegt mit ihrer Anschlussberufung mit Bezug auf die Besuchsregelung und den Vorsorgeausgleich. Im Übrigen erweisen sich sowohl die Berufung wie auch die Anschlussberufung im Wesentlichen als unbegründet. Der Anteil des Klägers beläuft sich dabei auf rund 80% und derjenige der Beklagten auf rund 20%. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 80% und der Klägerin zu 20% aufzuerlegen. Bei diesem Ergebnis ist der Kläger sodann zu verpflichten, der Beklagten eine auf 60% reduzierte Prozessentschädigung, mithin CHF 16'530.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

1. In Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung werden Dispositiv Ziffern 6 a) bis c), Ziff. 7, 8, 9, 12 sowie Ziff. 14 - 16 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Ziff. 6 lit. a) Der Kläger wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____ und D._____ jeweils am ersten Samstag eines jeden Monats von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Es wird einstweilen kein Feiertags- und Ferienbesuchsrecht festgelegt. Die Parteien sind berechtigt, einvernehmlich und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen der Kinder ein weitergehendes oder abweichendes Besuchsrecht des Klägers zu vereinbaren. lit. b und c) bleiben aufgehoben. Ziff. 7 a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– (davon Fr. 155.00 Betreuungsunterhalt bis November 2020), zuzüglich gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen, je Kind zu bezahlen.

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Der Kinderunterhalt ist geschuldet monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats auch über die Mündigkeit des jeweiligen Kindes hinaus bis zum Abschluss einer angemessen Ausbildung. Er ist zahlbar an die Beklagte auch über die Mündigkeit des jeweiligen Kindes hinaus, solange dieses bei der Beklagten wohnt und keine selbständigen Ansprüche gegen den Kläger stellt oder einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Der Kläger wird verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kosten der Kinder (wie aufwändigen Zahnbehandlungen, kieferorthopädischen Behandlungen, schulischen Förderungsmassnahmen) nach vorgängiger Information und Vorlage entsprechender Rechnungen hälftig zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, dafür aufkommen. Bei Uneinigkeit steht es jener Partei, welche für ausserordentliche Kosten der Kinder zunächst alleine aufzukommen hat, offen, die hälftige Beteiligung der anderen Partei gerichtlich geltend zu machen. Ziff. 8 a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare nacheheliche Unterhaltsbeiträge (ab Rechtskraft: Vorsorgeunterhalt von Fr. 588.– monatlich eingeschlossen) im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - ab 1. Januar 2017 bis Rechtskraft Fr. 588.00 - ab Rechtskraft bis März 2019 Fr. 3'130.00 - ab April 2019 bis November 2020 Fr. 3'390.00 - ab Dezember 2020 bis November 2022 Fr. 2'625.00 - ab Dez. 2022 bis November 2026 Fr. 2'565.00 b) Ab Dezember 2026 ist kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet. Ziff. 9 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss obigen Ziffern 7 und 8 basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen Beklagte (netto) / Vermögen - ab Rechtskraft bis 30. November 2020: Fr. 2'390.– - ab Dezember 2020: Fr. 3'370.– - Vermögen ab Rechtskraft: Fr. 802'000.– Einkommen Kläger (netto) / Vermögen -- 62 of 65 -- Lohn (inkl. aller Sonderzahlungen / Erträge): Fr. 28'540.-- Vermögen ab Rechtskraft: Fr. 153'800.– Gebührender Bedarf Beklagte (inklusive Kinder / Steuern / FaZu abgezogen) - ab Rechtskraft bis März 2019 Fr. 7'928.– - ab April 2019 bis November 2020 Fr. 8'188.– - ab Dezember 2020 bis März 2021 Fr. 8'448.– - ab April 2021 bis November 2022 Fr. 8'398.– - ab Dez. 2022 bis November 2026 Fr. 8'348.– Gebührender Bedarf Beklagte (ohne Kinder, mit Steuern [auch für Kinderunterhaltsbeitrag] und Vorsorgeunterhalt): - ab Rechtskraft bis November 2026 Fr. 6'010.– Gebührender Bedarf Kinder (ohne Abzug Familienzulage) C._____ D._____ - ab Rechtskraft bis März 2019 Fr. 1'623.– Fr. 1'593.– (davon pro Kind CHF 155.00 Betreuungsunterhalt) - ab April 2019 bis November 2020 Fr. 1'823.– Fr. 1'593.– (davon pro Kind CHF 155.00 Betreuungsunterhalt) - ab Dezember 2020 Fr. 1'728.– Fr. 1'698.– Ziff. 12 a) Die Pensionskasse des Klägers, E._____ Foundation for F._____,...,... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Konto des Klägers (Vertrags-Nr...., Vers.-Nr....) Fr. 137'320.-- auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung, Postfach 8010 Zürich (Konto-Nr....), zu überweisen. b) Die Pensionskasse des Klägers, E._____ Foundation for F._____,...,... [Adresse], wird weiter angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Konto des Klägers (Vertrags-Nr...., Vers.-Nr....) zusätzlich zum Betrag gemäss obiger lit. a) den im Zeitraum 29. März 2016 bis Rechtskraft des Scheidungsurteiles auf dem WEF-Vorbezug des Klägers von Fr. 122'000.– anfallenden, anhand des für Freizügigkeitsguthaben im obligatorischen Be-- 63 of 65 -reich geltenden Zinssatzes berechneten Zinsertrag, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung, Postfach 8010 Zürich (Konto-Nr....), zu überweisen. Ziff. 14 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 31'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Ziff. 15 Die Kosten werden dem Kläger zu 65% und der Beklagten zu 35% auferlegt. Ziff. 16 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 14'175.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 1'134.–), zu bezahlen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 25'600.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger zu 80% auferlegt und teilweise mit dem vom ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Umfang von 20% werden sie der Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt.

4. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 16'530.--, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 1'322.40) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 157, an die Pensionskassen im Dispositivauszug Ziff. 1, dort Ziff. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Einzelgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 745'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:

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