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Entscheid

LC170011

Ehescheidung

19. Mai 2017Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.00.

3.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4.

Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Gemeindeammannamt E._____ (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Gemeindeammannamt E._____ (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: bz -- 3 of 3 --