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Entscheid

LC170016

Abänderung Scheidungsurteil

10. November 2017Deutsch118 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt / Streitpunkte / Verfahrensverlauf

1.

Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. November 2014 geschieden. Im Scheidungsverfahren hatten sie dem Gericht eine umfassende Vereinbarung eingereicht, welche vom Gericht genehmigt wurde. Diese betraf die Eltern-/Kindbeziehung, den Kinder- und nachehelichen Unterhalt und die zugrunde liegenden Bemessungsfaktoren sowie weitere für das nunmehr hängige Verfahren nicht bedeutsame Bestimmungen. Das Kind der Parteien, der am tt.mm.2012 geborene C._____, wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen; die Obhut für C._____ wurde der Mutter zugeteilt. Die Eltern vereinbarten eine Kontaktregelung von C._____ zum Vater. Dieser wurde überdies verpflichtet, für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag und weitere ausserordentliche Auslagen zur Hälfte zu bezahlen; die Erziehungsgutschriften sollten der Mutter angerechnet werden. Letzterer gegenüber wurde der Vater zu abgestuften nachehelichen Unterhaltzahlungen verpflichtet (vgl. act. 7/40).

2.

Am 9. September 2015 gelangte B._____ (Kläger/Vater) an das Bezirksgericht Bülach und ersuchte um Zuteilung der Obhut über C._____ an ihn, Verpflich-tung von A._____ (Beklagte/Mutter) zur Bezahlung eines Kinderunterhaltsbetrages von Fr. 500.00 ab 1. März 2016 und Feststellung, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (act. 1). Anlass dieser Klage war der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger wenige Tage zuvor per SMS mitgeteilt haben soll, sie weile auf unbestimmte Zeit in Brasilien bei ihrer kranken Mutter (act. 1). Das Gericht wies in der Folge das klägerische Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen einstweilen zwar ab (act. 8), was aber nichts daran änderte, dass C._____ fortan und weiterhin beim Vater lebte.

3.

Nach der Rückkehr der Beklagten in die Schweiz fand am 6. Januar 2016 eine Einigungsverhandlung statt (vgl. Prot. VI S. 7 ff.). In deren Rahmen wurden ausgedehnte Vergleichsgespräche geführt, die schliesslich betreffend vorsorgli-

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che Massnahmen für die Dauer des Verfahrens in einer Vereinbarung mündeten (a.a.O. S. 25; act. 59). Nach dieser Regelung üben beide Eltern die Obhut für C._____ aus, wobei die Mutter C._____ vom Sonntagabend 18:00 Uhr bis Dienstagabend 19:00 Uhr (Bring-Bring-Prinzip) und an jedem zweiten Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Freitag 18:30 Uhr im Anschluss an die Kinderkrippe bis Dienstagabend 18:30 Uhr (Hol-Hol-Prinzip) betreut, während in der übrigen Zeit C._____ beim Vater weilt und von diesem betreut wird. Die Vereinbarung enthält sodann weitere Bestimmungen zum Kindesunterhalt und zu den nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sowie ausstehenden Unterhaltsbeiträgen (act. 59). Nachdem die zuständige Bezirksrichterin C._____ in der Kinderkrippe angehört hatte (Prot. VI S. 27), genehmigte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2016 die von den Parteien getroffene Vereinbarung resp. nahm davon Vormerk (Prot. VI S. 29/30). Am 13. Dezember 2016 fand schliesslich die Hauptverhandlung statt (Prot. VI S. 37-82). Am 22. Dezember 2016 erliess die Vorinstanz den von beiden Parteien angefochtenen Entscheid (act. 95).

che Massnahmen für die Dauer des Verfahrens in einer Vereinbarung mündeten (a.a.O. S. 25; act. 59). Nach dieser Regelung üben beide Eltern die Obhut für C._____ aus, wobei die Mutter C._____ vom Sonntagabend 18:00 Uhr bis Dienstagabend 19:00 Uhr (Bring-Bring-Prinzip) und an jedem zweiten Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Freitag 18:30 Uhr im Anschluss an die Kinderkrippe bis Dienstagabend 18:30 Uhr (Hol-Hol-Prinzip) betreut, während in der übrigen Zeit C._____ beim Vater weilt und von diesem betreut wird. Die Vereinbarung enthält sodann weitere Bestimmungen zum Kindesunterhalt und zu den nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sowie ausstehenden Unterhaltsbeiträgen (act. 59). Nachdem die zuständige Bezirksrichterin C._____ in der Kinderkrippe angehört hatte (Prot. VI S. 27), genehmigte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2016 die von den Parteien getroffene Vereinbarung resp. nahm davon Vormerk (Prot. VI S. 29/30). Am 13. Dezember 2016 fand schliesslich die Hauptverhandlung statt (Prot. VI S. 37-82). Am 22. Dezember 2016 erliess die Vorinstanz den von beiden Parteien angefochtenen Entscheid (act. 95).

4. Strittig ist in erster Linie und zur Hauptsache die Obhutsregelung für C._____: während der Vater die von der Vorinstanz getroffene Regelung - geteilte oder alternierende Obhut - beibehalten will (LC170017 act. 93) resp. nunmehr die alleinige Obhut anstrebt (LC170017 act. 103), will die Mutter zur Regelung gemäss Scheidungsurteil vom 28. November 2014 zurückkehren, d.h. sie beansprucht die alleinige Obhut. Dementsprechend hält sie auch an den damit zusammenhängenden finanziellen Folgen fest, wie sie im Urteil vom 28. November 2014 festgelegt worden sind (act. 93 S. 2; act. 107 S. 2). Der Vater hingegen will nicht nur die Anordnungen betreffend seine finanziellen Verpflichtungen gemäss Urteil vom 28. November 2014, sondern auch gemäss angefochtenem Entscheid vom 22. Dezember 2016 revidiert wissen (LC170017 act. 93 S. 3/4).

5. Die von beiden Parteien separat erhobenen Berufungen wurden separat angelegt (LC170016 und LC170017). Entsprechend wurden die je gestellten prozessualen Begehren in separaten Beschlüssen behandelt (act. 96 und LC170017 act. 97). Die Beklagte hat die im Verfahren des Vaters einverlangte Berufungsantwort und Stellungnahme zu dessen Noveneingabe (LC170017 act. 103) rechtzei-- 15 of 79 -tig erstattet (act. 107). Vom Kläger war keine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist jedoch mit diesem Entscheid eine Kopie der Berufungsantwort der Beklagten zuzustellen. Die in der Berufungsantwort gestellten prozessualen Anträge (vorsorgliche Massnahme und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, act. 107 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 4) werden im Rahmen des Erledigungsentscheides behandelt. Desgleichen erfolgt die Vereinigung der beiden Verfahren in diesem Entscheid. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales / vorsorgliche Massnahmen

1. Verfahrensvereinigung Die von den Parteien eigenständig erhobenen Berufungen (act. 93 und LC170017 act. 93) betreffen den gleichen Sachverhalt und es stellen sich in beiden Fällen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Das Verfahren LC170017 ist daher mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen.

2. unentgeltliche Rechtspflege Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsantwort erneut den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung resp. unentgeltlichen Rechtspflege (LC170017 act. 107 S. 3, S. 14 Rz 5.9). Bezüglich der Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die Erwägungen im Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2017 (act. 96 S. 2/3 E. 3.1) verwiesen werden. In jenem Entscheid wurde das von der Beklagten in ihrer Berufungsschrift vom 1. Mai 2017 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil dieses keinerlei Begründung enthielt, keine Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht wurden und nicht dargelegt wurde, wie die Beklagte ihren Lebensunterhalt bestreitet (a.a.O. E. 3.3.). Im nunmehrigen Gesuch fehlt es weiterhin an einer Begründung. Zwar verweist die Berufungsantwortschrift an verschiedenen Stellen auf die schlechte finanzielle Situation der Beklagten (vgl. LC170017 act. 107 S. 12 ff.

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Rz 5.1.11, 5.1.13 und 5.9, S. 25 Rz 7.20, S. 28 Rz 8.6, S. 30 Rz 8.12, S. 33 Rz 8.41), ohne dass konkrete Angaben weder zu den Einkünften noch zu den Ausgaben gemacht werden. Die Beklagte legt auch nicht ansatzweise dar, wie sie ihren Lebensunterhalt deckt. Damit fehlt es weiterhin an den minimalsten Angaben, welche notwendig sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit der Beklagten. In dem Sinne sind ihre Ausführungen auch nicht etwa unklar oder unsicher, die es zu klären gälte. Es besteht daher kein Anlass für eine Fristansetzung zur Einreichung von Unterlagen (LC170017 act. 107 S. 14 Rz 5.9). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

3. Noveneingaben des Klägers Die Beklagte beantragt, dass die Ergänzung des Klägers vom 31. Mai 2017 zur Berufung (LC170017 act. 96) und seine Ergänzung vom 8. September 2017 zur Berufung (LC170017 act. 103) wegen verspäteter Einreichung aus dem Recht gewiesen werden (LC170017 act. 107 S. 4 Rz 2.5). Vorab kann festgehalten werden, dass die Beklagte Gelegenheit hatte, sich zu diesen Eingaben zu äussern und diese Möglichkeit auch nutzte.

3.1. Noveneingabe des Klägers vom 31. Mai 2017 (LC170017 act. 96) In dieser Eingabe weist der Kläger darauf hin, dass an der Wohnadresse der Beklagten seit 1. Mai 2017 eine weitere Person gemeldet sei. Aus diesem Umstand leitet der Kläger einen tieferen Bedarf der Beklagten ab (LC170017 act. 96 S. 3 f.). Ob dieses Novum zulässig und beachtlich ist, ist im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers zu prüfen.

3.2. Noveneingabe des Klägers vom 8. September 2017 (LC170017 act. 103) In dieser Eingabe stellt der Kläger bezüglich der strittigen Obhut neue Anträge und will seine Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt wegen veränderter Lebensverhältnisse der Beklagten angepasst haben (LC170017 act. 103 S. 2 f.). Ob und inwieweit auf diese neuen Begehren einzugehen sein -- 17 of 79 -wird, ist bei der Prüfung der Obhutszuteilung und gegebenenfalls auch im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers zu klären.

4. vorsorgliche Massnahmen Die Beklagte will die vom Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 1. Februar 2016 für die Dauer des Verfahrens erlassene vorsorgliche Massnahme aufgehoben haben (LC170017 act. 107 S. 2). Dieser lag eine Vereinbarung der Parteien betreffend Obhut, Betreuung, Kinderunterhaltsbeiträge, nacheheliche Unterhaltsbeiträge und ausstehende Unterhaltsbeiträge zu Grunde (act. 59). In ihrer Begründung zur Aufhebung dieser vorsorglichen Massnahme listet die Beklagte eine Reihe von Unzulänglichkeiten in der Betreuung von C._____ durch den Kläger auf (LC170017 act. 107 S. 6), welche sich weitestgehend mit ihren bereits in ihrer Berufungsschrift gemachten Vorhaltungen decken (act. 93 S. 5) und die sich auf blosse Parteibehauptungen beschränken. Im Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2017 wurde über das von der Beklagten in ihrer Berufungsschrift gestellte und inhaltlich gleiche Gesuch um Aufhebung dieser vorsorglichen Massnahme entschieden und das Gesuch abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der fünfjährige C._____ lebe seit 21 Monaten beim Vater und habe mit anderen Worten eine beträchtliche Zeitspanne seines bisherigen Lebens bei seinem Vater gelebt. Im Interesse der Aufrechterhaltung stabiler und konstanter Verhältnisse, was für ein gedeihliches Aufwachsen eines Kleinkindes unabdingbar sei, rechtfertige es sich nicht, die seit September 2015 gelebte Regelung, allenfalls nur für die Dauer des Verfahrens, umzustossen und die Obhut wiederum der Mutter und Beklagten zu übertragen (act. 96 S. 4/5). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrem neuerlichen Gesuch um Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen nicht auseinander (LC170017 act. 107 S. 6), sondern wiederholt einzig das bereits von ihr Ausgeführte. Insofern bringt sie keine neuen Aspekte vor, die eine andere Beurteilung erheischten. Im Übrigen ergeht heute ein Endentscheid in der Sache, so dass sich eine vorgängige Umplatzierung von C._____, die – wie zu zeigen sein wird – sogleich wieder rückgängig gemacht werden müsste, ohnehin nicht rechtfertigt. Der Antrag ist daher abzuweisen.

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III. Obhuts- und Betreuungsregelung

1. Wie erwähnt stellt sich die zentrale Frage, ob die Obhutsregelung gemäss ursprünglichem Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. November 2014 beibehalten bzw. zu dieser zurückgekehrt werden soll, worauf die Beklagte und Mutter abzielt, oder ob die von der Vorinstanz in ihrem Abänderungsentscheid vom 22. Dezember 2016 getroffene Anordnung Bestand haben soll, was der Intention des Klägers und Vaters entspricht.

2.

2.1. In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, d.h. es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs.1 ZPO). Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt zwar grundsätzlich Sache der Parteien, indes muss das Gericht von sich aus tätig werden, auch wenn kein entsprechender Antrag vorliegt (Schweighauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 296 N.8, N 10). Zudem entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge, d.h. das Gericht kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (Art. 296 Abs. 3 ZPO; a.a.O. N 10).

2.2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen abschliessend, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung – voraussetzungslos – zugelassen werden, fällt für das obergerichtliche Verfahren ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 f.; BGER 142 III 413 E. 2.2.2). Auch wenn Noven grundsätzlich im ersten Schriftenwechsel – d.h. der Berufungsbzw. Berufungsantwortschrift – vorzutragen sind, rechtfertigt es sich aus prozess-- 19 of 79 -ökonomischen Gründen, Noven unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Berufungsverhandlung anordnet oder aber das Dossier unbearbeitet ruhen lässt (zur Publikation vorgesehenes BGer Urteil 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.5). Zu beachten bleibt jedoch trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf das Berufungsverfahren, dass das Gericht und damit auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann (vgl. BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). Noveneingaben der Parteien dürfen daher im obergerichtlichen Verfahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis genommen werden, als der Richter dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen er im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (OGerZH LY160019 E. 2.2.1.2.).

2.3. Die vom Kläger am 8. September 2017 eingereichte Eingabe erfolgte unzweifelhaft nach Ablauf der Berufungsfrist. Inhaltlich bezieht sie sich auf einen Sachverhalt, der zur Zeit der Erhebung der Berufung noch nicht bekannt war, nämlich den Wegzug der Beklagten aus D._____ nach E._____, der offenbar Ende August 2017 stattgefunden hatte (LC170017 act. 104/2); dies anerkennt die Beklagte (LC170017 act. 107 S. 13 Rz 5.1.13, S. 33 Rz 8.41). Dieser Umstand ist in Bezug auf die Betreuung für C._____ durch die Parteien von Belang, da die bisherige Nähe der beiden Wohnsitze der Parteien nunmehr fehlt, was eine Neuregelung der Betreuung verlangt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher der vom Kläger in seiner Zuschrift vom 8. September 2017 vorgebrachte Wohnortswechsel der Beklagten ein wesentliches Sachverhaltselement im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, das zu berücksichtigen ist, zumal es die Betreuung von C._____ und damit Kinderbelange betrifft.

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3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 95 S. 10), ist auf Begehren u.a. eines Elternteils die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Auch wenn an sich eine einmal getroffene rechtliche Ordnung auf Dauer angelegt ist, muss diese bei entscheidend und ihrerseits wieder auf eine relevante Dauer veränderten Verhältnissen angepasst werden können. Ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung der getroffenen Regelung bewirken soll, beurteilt sich aus der Perspektive des Kindswohls (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 134 N 2 und N 3). Es stellt sich somit vorab die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, und bejahendenfalls, ob diese Veränderungen dauerhaft sind.

3.1. Im Scheidungsurteil vom 28. November 2014 wurde die elterliche Sorge für C._____ beiden Elternteilen belassen. Die Obhut über C._____ wurde dagegen ausschliesslich der Mutter zugeteilt, während dem Vater in den geraden Kalenderwochen ein Besuchsrecht von jeweils Freitagabend bis Sonntagabend sowie vom Mittwochabend bis Donnerstagmorgen, ein Ferienbesuchsrecht von jährlich

2 Wochen und ein Feiertagsbesuchsrecht eingeräumt wurde (act. 7/40). Hauptbetreuungsperson von C._____ sollte demnach seine Mutter sein. Vor Vorinstanz gingen die Darstellung der Parteien darüber auseinander, wer sich nach der Scheidung um C._____ kümmerte. In seiner Klagebegründung bekräftigte der Kläger seine bereits im Rahmen des Massnahmeverfahrens (vgl. act. 1 S. 4 ff:9) vorgebrachte Darstellung, wonach sich die Beklagte schon kurze Zeit nach der Scheidung nicht an die vereinbarte Betreuungsregelung gehalten, sondern C._____ teilweise sehr kurzfristig ihm überlassen habe, was für ihn wegen seiner Arbeitszeiten nicht immer problemlos zu handhaben gewesen sei (act. 70 S. 6). Anfangs September 2015 habe er einige Tage Ferien mit C._____ verbracht, wobei vorgesehen gewesen sei, dass er C._____ am Montag, 7.September 2015, morgens in die Krippe bringe, von wo ihn die Beklagte am Abend hätte abholen sollen. Zwei Tage zuvor, am 5. September 2015, habe ihm die Beklagte per SMS mitgeteilt, sie weile in Brasilien bei ihrer angeblich kranken Mutter und sei für unbestimmte Zeit abwesend. Sie sei froh, wenn er sich um -- 21 of 79 -C._____ kümmere. Nachträglich habe er erfahren, dass die Beklagte von allem Anfang an geplant gehabt habe, für mindestens ein halbes Jahr, nämlich bis zum 4. März 2016, in Brasilien zu bleiben, danach in die Schweiz zurückzukehren, um ihre Sachen zu erledigen und darauf mit C._____ definitiv nach Brasilien zu reisen. Er sei daher gezwungen gewesen, für C._____ kurzfristig eine Betreuungsmöglichkeit zu finden. Dieser könne nun am Wohnort eine Krippe besuchen und werde, wenn er wegen seiner Arbeitszeiten nicht in die Krippe gehen könne, von einer Tagesmutter betreut (a.a.O. S. 8). C._____ sei in der Krippe bestens integriert und fühle sich bei ihm wohl. C._____ habe anfänglich nicht verstanden, dass seine Mutter auf einmal nicht mehr anwesend gewesen sei, zumal er von ihr darauf nicht vorbereitet worden sei (a.a.O. S. 9). Die Beklagte, die damals noch in Brasilien weilte, machte in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 zum Massnahmebegehren geltend, sie sei aus Not alleine nach Brasilien zu ihrer kranken Mutter gereist, weil der Kläger abgelehnt habe, dass sie C._____ habe mitnehmen dürfen (act. 46 S. 6). Überdies habe sie C._____ auf Wunsch des Klägers hin häufig eine Nacht länger beim Kläger gelassen; sie habe sich ihm gegenüber stets grosszügig gezeigt, was ihr aber nun nicht zum Nachteil ausgelegt werden dürfe (a.a.O. S. 7). Weiter führte sie aus, sie werde noch vor Weihnachten (2015) in die Schweiz zurückkehren und werde ab jenem Zeitpunkt C._____ wieder betreuen können (a.a.O. S. 8). An dieser Darstellung hielt sie in der Klageantwort fest und erklärte, sie sei aus einer Notstandssituation ohne C._____ nach Brasilien gereist, um ihre schwerkranke Mutter zu betreuen (act. 78 S. 5, S. 8). Sodann warf sie dem Kläger vor, aus ihrer damaligen Not einen Lebenssachverhalt gestaltet zu haben, um die Abänderungsklage rechtsmissbräuchlich und treuwidrig in die Wege leiten zu können (a.a.O. S. 8).

3.2. Unbestritten ist, dass der Kläger C._____ ab anfangs September 2015 hauptsächlich betreute, weil die Beklagte am 4. September 2015 nach Brasilien verreiste (Prot. VI S. 10). Ebenso ist erstellt, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Stellungnahme zum Massnahmebegehren anfangs Dezember 2015 nach wie vor in Brasilien weilte (act. 46 S. 3 unten Rz 3.3.) und das Datum ihrer -- 22 of 79 -Rückkehr mit "vor Weihnachten" noch vage und unbestimmt war (a.a.O. S. 8 Rz 8.2). Wann sie genau in die Schweiz zurückkehrte, erschliesst sich aus den Akten nicht. Fest steht hingegen, dass sie am 6. Januar 2016 an der Einigungsverhandlung vor Vorinstanz teilnahm (Prot. VI S. 7 ff.). In ihrer Berufungsschrift weist sie darauf hin, seit dem 6. Januar 2016 nachweislich wieder in der Schweiz zu sein (act. 93 S. 8 Rz 4.3). An der Einigungsverhandlung vom 6. Januar 2016 schlossen die Parteien wie bereits erwähnt eine für die Dauer des Verfahrens geltende Betreuungsregelung (act. 59), welche in der Folge von der Vorinstanz am 1. Februar 2016 genehmigt wurde (act. 63). Wenn die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe gewissermassen einen Abänderungssachverhalt konstruiert, weil er sich geweigert habe, einer Reise und einem längerdauernden Aufenthalt von C._____ nach bzw. in Brasilien zuzustimmen bzw. er habe viel zu früh ein Abänderungsbegehren gestellt (act. 93 S. 9, S. 13, S. 14), so zäumt sie sprichwörtlich gesagt das Pferd am Schwanz auf: sie hat unwidersprochen dem Kläger von ihrem Brasilienaufenthalt erst Kenntnis gegeben, als sie bereits in Brasilien weilte (Prot. VI S. 16). Vor Vorinstanz räumte sie ein, sich vor ihrer Abreise nicht um die Betreuungssituation von C._____ gekümmert zu haben (Prot. VI S. 16), und sowohl in ihrer eigenen Berufungsschrift als auch in ihrer Berufungsantwort lässt sie ausführen, sie habe C._____ dem Kläger überlassen in der Meinung und davon ausgehend, er werde C._____ eventuell seiner Schwester übergeben, da diese ebenfalls Kinder habe (act. 93 S. 12 Rz 6.1.3; LC170017 act. 107 S. 11 Rz 5.1.13.). Wie lange ihr Aufenthalt in Brasilien dauern sollte, stand für sie zumindest anfänglich auch nicht fest (Prot. VI S. 16); der für den 4. März 2016 gebuchte Rückflug (act. 47/6) war für sie kein feststehendes Rückkehrdatum, sondern von ihr gewählt, um bei einer Umbuchung nur tiefe zusätzliche Kosten übernehmen zu müssen (Prot. VI S. 16, LC170017 S. 16 Rz 6.3.). Als die Beklagte nach Brasilien abreiste, weilte C._____ beim Vater. Als dieser von der Abwesenheit der Mutter erfuhr, war er faktisch gezwungen, sich um C._____ zu kümmern. Dass er daneben ein Verfahren auf Abänderung der Obhutsregelung einleitete, um die Situation rechtlich geklärt zu haben, kann ihm vor dem Hintergrund der im damaligen Zeitpunkt unbestimmt langen Abwesenheit der Mutter jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Es ist zudem -- 23 of 79 -unrichtig, wenn die Beklagte vorbringt, es liege keine dauerhaft veränderte Situation vor, da der Aufenthalt in Brasilien befristet gewesen sei (act. 93 S. 13 Rz 6.1.4), weil gerade nicht bekannt war, wie lange die Beklagte in Brasilien verweilen würde. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers, wie das die Beklagte vorträgt (act. 93 S. 13 Rz 6.1.7.; LC170017 act. 107 S. 12 Rz 5.1.7.) kann keine Rede sein. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, die Beklagte habe mit ihrem Weggang nach Brasilien, aus welchem Grund auch immer, für die Beteiligten eine neue Situation geschaffen, welche rechtliche Anpassungen verlangte, so dass die Grundvoraussetzung für eine Abänderung erfüllt sei (act. 95 S. 10).

3.3. Ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung der getroffenen Anordnungen bewirken soll, beurteilt sich aus der Sicht des Kindeswohls. Weiter hängt die Frage, ob die veränderten Verhältnisse die bestehenden Regelungen ändern sollen, davon ab, ob die Veränderungen dauernd oder allenfalls nur vorübergehend aber erheblich belastend sind. Zu beachten ist ferner, dass einvernehmlich erfolgte und über eine relevante Zeitdauer praktizierte Anpassungen - wiederum aus der Sicht des Kindeswohls - in einem nachmaligen Abänderungsverfahren faktisch präjudizierend wirken (Breitschmid, a.a.O. Art. 134 N 3). Als die Beklagte im September 2015 nach Brasilien reiste, war C._____ 3 1/4jährig, und lebte fortan für die folgenden vier Monate ausschliesslich bei seinem Vater, auch wenn er wegen dessen Arbeitstätigkeit teilweise in einer Krippe bzw. von einer Tagesmutter betreut wurde. Ein Kind, insbesondere ein Kleinkind, braucht Zuverlässigkeit, Verlässlichkeit, Stabilität und Konstanz in seinem Alltagsleben und seinen Betreuungspersonen. Der plötzliche Wegfall der Mutter als Hauptbetreuungsperson ist für ein dreijähriges Kind zweifellos ein ganz erheblicher Einschnitt. Mit ihrem unvermittelt erfolgten und weder mit dem Kläger noch mit C._____ besprochenen Verreisen hat die Beklagte für C._____ eine unsichere Situation geschaffen, welche sich noch dadurch akzentuierte, dass die Dauer ihres Wegbleibens gänzlich unbekannt war. Mit ihrem Weggehen für unbestimmte Zeit hat die Beklagte für C._____ eine erhebliche Ungewissheit geschaffen, die -- 24 of 79 -dem Wohl eines Kleinkindes abträglich ist. Auch wenn im Nachhinein aus Erwachsenensicht betrachtet eine viermonatige Abwesenheit als kurz oder wenigstens überschaubar qualifiziert werden mag, so ist eine solche Zeitspanne für ein gut dreijähriges Kleinkind nicht überblickbar, sondern schlicht eine Ewigkeit. Dies heisst indes auch, dass die Umstellung und Anpassung von C._____ an die veränderte Lebenssituation, nämlich die alltägliche Betreuung durch den Vater und die physische Abwesenheit der Mutter zur Normalität geworden ist. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie meint, nach ihrer Rückkehr aus Brasilien hätte die ursprünglich im Scheidungsurteil vorgesehene Betreuungsregelung ohne weiteres wieder Platz greifen können, weil sie sich nun wieder hätte um C._____ kümmern können (act. 93 S. 10 Rz 4.10; LC170017 act. 107 S. 16 Rz 6.6). Damit lässt sie wenig Einfühlungsvermögen für die grundlegenden Bedürfnisse eines (Klein)Kindes nach Beständigkeit und Geborgenheit erkennen, welches nicht nach Belieben der Erwachsenen mal da mal dort untergebracht werden sollte. Seit Januar/Februar 2016, d.h. seit der Rückkehr der Mutter, hat sich die Lebenssituation für C._____ erneut verändert, indem er zu Folge der am 6. Januar 2016 getroffenen und am 1. Februar 2016 gerichtlich genehmigten Vereinbarung zur Hauptsache beim Vater lebt und daneben zu einem gewichtigen Teil von der Mutter betreut wird (act. 59). Mit dieser von den Parteien getroffenen Vereinbarung wurde den Bedürfnissen von C._____ Rechnung getragen, indem er einerseits der intensiv erlebten Betreuung durch seinen Vater nicht wieder verlustig ging und anderseits den abrupt abgebrochenen persönlichen Kontakt zur Mutter wiederum herstellen konnte und seitdem erneut pflegen und vertiefen kann. Obschon diese Regelung erst kurz in Kraft war, äusserte sich C._____ anlässlich seiner Anhörung vom 28. Januar 2016 zufrieden darüber (Prot. VI S. 27). Mittlerweile ist C._____ gut fünf Jahre und vier Monate alt, d.h. seit etwas mehr als zwei Jahren an eine massgebliche Betreuung durch seinen Vater gewohnt. Anlass, um von dieser Regelung abzuweichen und zu den Anordnungen gemäss Scheidungsurteil vom 28. November 2014 zurückzukehren, besteht keiner, da sich diese Regelung mittlerweile eingespielt hat und für C._____ alltäglich geworden ist.

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Wenn die Beklagte vorträgt, sie habe die geltende Regelung innerlich nie akzeptiert, sondern dieser bloss unpräjudizierend zugestimmt, um ein langdauerndes Verfahren zu vermeiden (act. 93 S. 4), so stellt sie in erster Linie ihre eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund und übergeht, dass C._____ seit mehr als zwei Jahren grösstenteils von seinem Vater betreut wird. Ihr Einwand, sie vermöge sich aus zeitlichen Gründen viel besser um C._____ zu kümmern als der vollzeitlich erwerbstätige Kläger (act. 93 S. 10; LC170017 act. 107 S. 16 Rz 6.6, S. 18/19 Rz 6.12d), übergeht den Umstand, dass C._____ auch in der Zeit, bevor sie nach Brasilien abreiste bzw. als die Parteien noch verheiratet waren, zeitweise in der Kinderkrippe betreut wurde, obschon sie selber damals nur in einem geringen Umfang berufstätig war (vgl. in act. 7: Prot. S. 6; act. 7/40 S. 6 und 7 Ziffer.

14.4 und C.3 18). Die weiteren Vorwürfe der Beklagten an den Kläger wie ungesunde Ernährung von C._____ (Fertigprodukte anstelle Gemüse, Süssgetränke), häusliche Unordnung und mangelhafte Haushaltführung, Spielsucht und Cannabiskonsum (act. 93 S. 5, S. 20, S. 25; LC170017 act. 107 S. 6) sind sehr vage gehalten und lassen nicht erkennen, worauf sie gründen; Drogenkonsum des Klägers hatte die Beklagte in allgemeiner Weise bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens behauptet (vgl. in act. 7: Prot. S. 7). Mangels konkreter und glaubhafter Anhaltspunkte ist auf diese Vorwürfe nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt auch für die allgemein gehaltene Behauptung der Beklagten, die aktuelle Betreuungsregelung behage C._____ überhaupt nicht, insbesondere sage ihm nicht zu, bei Abwesenheit des Vaters oder eigener Krankheit zeitweise von einer Tagesmutter betreut zu werden (act. 93 S. 5, S. 6/7, S. 19, S. 27/28; LC170017 act. 107 S. 6 Rz 3.3. und Rz 3.5., S. 16 Rz 6.6., S. 18). Wie bereits erwähnt ist C._____ grundsätzlich an eine zeitweilige Betreuung durch Dritte gewohnt, da eine solche von den Eltern etabliert wurde, als sie noch verheiratet waren, und nach deren Scheidung beibehalten wurde, bevor die Beklagte nach Brasilien abreiste. In dem Sinne hat sich durch den vorinstanzlichen Entscheid nichts geändert, abgesehen davon, dass auch das Scheidungsurteil eine zunehmend ausgeweitete berufliche Tätigkeit der Mutter vorsah (vgl. act. 7/40) und dementsprechend eine Betreuung von C._____ durch Dritte nötig machte, auch wenn dies im Scheidungsurteil nicht explizit erwähnt wurde. Dies gölte insbesondere auch dann, wenn wie die Beklag-- 26 of 79 -te verlangt die Anordnungen der Vorinstanz rückgängig gemacht und wiederum zur Betreuungsregelung gemäss Scheidungsurteil vom 28. November 2014 zurückgekehrt würde. Dies scheint die Beklagte zu übersehen, wenn sie sich darüber aufhält, die Vorinstanz diktiere ihr das künftige Leben und habe ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten ungeprüft gelassen. Sie könne C._____ mit ihrem persönlichen Einsatz und mit viel Liebe jeden Tag dienen. Das aktuelle Programm der Vorinstanz sorge dagegen für Entfremdung und Verzweiflung auf ihrer Seite und derjenigen von C._____ (act. 93 S. 28 Rz 8.8; LC170017 act.107 S. 17 Rz 6.8). Letzterer Vorhalt ist schlicht unverständlich, weil die Beklagte C._____ jedenfalls bis vor Kurzem - an jedem Sonntagabend bis Dienstagabend und an jedem zweiten Wochenende der geraden Kalenderwochen von Freitagabend bis Dienstagabend betreut (hat) (vgl. act. 59). Inwiefern bei einer derart ausgedehnten Betreuungsregelung sich eine Entfremdung zwischen Mutter und Sohn breit machen sollte, ist nicht zu sehen. Eine solche trat allenfalls ein während der Zeit ihrer mehrmonatigen Abwesenheit. Nicht zu sehen ist aber auch, inwiefern ein solch regelmässiger und in kurzen Zeitabständen stattfindender und jeweils über mehrere Tage dauernder Kontakt von C._____ zu seiner Mutter diesen verzweifeln lassen sollte. Mit der Vorinstanz (act. 95 S. 13/14, S. 15) ist stattdessen festzuhalten, dass die im Januar/Februar 2016 getroffene Regelung bis anhin funktioniert (hat). Die Beklagte benennt denn auch keinerlei Vorkommnisse, die auf Schwierigkeiten in der Umsetzung oder Handhabung der jetzigen Betreuungsregelung schliessen liessen. Eben so wenig nennt sie konkrete Vorfälle, die als Hinweise für eine plötzlich nicht mehr vorhandene oder eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Klägers dienen könnten. Gleichermassen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte auf eine generelle Überforderung der Beklagten mit der Betreuung und Erziehung von C._____, wie schon die Vorinstanz erwogen hat (act. 95 S. 14); solches wird vom Kläger allerdings auch gar nicht ins Feld geführt, der in seiner Berufungsschrift die hälftige Betreuungsregelung nicht geändert haben will (LC170017 act. 93 S. 3). Letzteres bezog sich allerdings auf die damalige Wohnsituation beider Eltern, welche seit Ende August/Anfang September 2017 eine andere ist, was eine Anpassung der bisher gut funktionierenden Betreuungsregelung erfordert.

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In seiner Noveneingabe vom 8. September 2017 kommt der Kläger auf die eben erwähnte hälftige Betreuungsregelung zurück und beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich selber und Einräumung der Betreuung C._____s durch die Beklagte an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag im Anschluss an den Kindergarten bis Montagmorgen (Bringen in den Kindergarten). Diesen geänderten Antrag begründet er mit dem Wegzug der Beklagten aus D._____ und deren Wohnsitznahme in E._____, wodurch die bisherige Betreuungsregelung nur noch sehr schwer praktikabel und nicht mehr kindsgerecht sei. Dies gelte insbesondere für die Tage Montag und Dienstag, an welchen C._____ im …-Park in den Kindergarten gehe, was für ihn einen Übergabe- und Kindergartenweg von je rund dreiviertel Stunden ergebe, was für den fünfjährigen C._____ zu viel sei und ihn überfordere. Da C._____ überdies am Montag- und Dienstagnachmittag keinen Kindergarten habe, bedeute die aktuelle Betreuungsregelung, dass er jede Woche 6-mal den Weg zwischen E._____ und dem …-Park zurücklegen müsse: Fr/So: 1 Weg, Mo: 2 Wege, Di: 3 Wege, da die Übergabe am Dienstagabend stattfinde. Der dreimalige Weg am Dienstag ergebe sich daraus, dass C._____ am Morgen von E._____ in den Kindergarten im …-Park gebracht werden müsse; am Mittag bis Abend nach E._____ zurückkehre, um am Abend wiederum nach D._____ zurückgebracht werde. Dies sei im Sommer allenfalls machbar, nicht aber im Winter; zudem sei diese Regelung auch für die Beklagte mühsam, da der Kindergarten am Dienstagvormittag von 08:15 Uhr bis 12:00 Uhr daure, und sie in dieser Zeit kaum etwas Sinnvolles machen könne. Die von ihm vorgeschlagene Regelung bedeute für C._____ vierzehntäglich einen einzigen langen Kindergartenweg, was einfacher zu praktizieren und störungsunanfälliger sei (LC170017 act. 103). In ihrer Berufungsantwortschrift widersetzt sich die Beklagte diesem klägerischen Antrag und verlangt den Vollzug des bisherigen Scheidungsurteils. Zugleich räumt sie ein, dass die bisherige Obhutsregelung nicht mehr lange so vollzogen werden könne und die aktuelle Regelung nicht mehr praktizierbar sei, die bisherige Betreuungszeit sei beiden Parteien nicht mehr länger zumutbar. Im weiteren behaftet sie den Kläger auf dessen Aussage, wonach Verspätungen in seinem Beruf von den Vorgesetzten nicht toleriert würden. Ihrer Ansicht nach sei es -- 28 of 79 -daher besser, C._____ wiederum in ihre alleinige Obhut zu geben (LC170017 act. 107 S. 34/34 Rz 8.50.-8.52). Nachdem beide Parteien bis Ende August 2017 in unmittelbarer Nähe in D._____ gewohnt hatten und die Betreuungsregelung gemäss ihrer Vereinbarung vom 6. Januar 2015 für C._____ keine Ortsveränderungen bedingte, stellt sich die Situation nach übereinstimmender Darstellung der Parteien seit anfangs September 2017 grundlegend anders dar: die Beklagte und Mutter wohnt nunmehr in E._____, während der Kläger und Vater weiterhin in D._____ lebt. An seinem Wohnort in D._____ selber besuchte C._____ bis zum Kindergarteneintritt die Kinderkrippe und wurde bei beruflicher Abwesenheit des Vaters zeitweise auch von einer Tagesmutter betreut, sofern er nicht bei der Mutter weilte. C._____ lebte m.a.W. bis anhin in D._____ und besucht daselbst nunmehr den Kindergarten. C._____ aus diesem ihm vertrauten Umfeld herauszureissen und die Obhut alleine der nach E._____ umgezogenen Mutter zuzuweisen, kommt nicht in Frage. Nach der bisherigen Betreuungsregelung betreute die Mutter C._____ jeden Sonntagabend 18:00 Uhr bis Dienstagabend 19:00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende der geraden Kalenderwochen jeweils ab Freitag 18:30 Uhr im Anschluss an die Kinderkrippe bis Dienstagabend 18:30 Uhr (vgl. act. 63 S. 2). Es versteht sich von selbst, dass diese Regelung angesichts der nunmehr auseinanderliegenden Wohnorte der Eltern wöchentlich und teilweise täglich mehrmals Reisen zwischen E._____ und D._____ bedingt, was nicht nur für die Eltern zeitlich aufwändig und auch kostspielig ist, sondern insbesondere für den gut fünfjährigen C._____ nicht in dessen Interesse und Wohl liegt. Dies gilt hauptsächlich für die Übergaben vom Dienstagabend an den Vater, die selbst wenn der Dienstagnachmittag nicht Kindergartenfrei wäre, von der Mutter das Abholen von C._____ nach Kindergartenende in D._____ und am Abend ein Zurückbringen von C._____ nach D._____ zum Vater verlangte. Ein derart kurzfristiges Hin und Her ist einem Kind, selbst einem älteren Kind als C._____ es ist, nicht zuzumuten. Die bisherige Betreuungsaufteilung kann daher nicht aufrechterhalten werden. Damit stellt sich die Frage, wie die Betreuungsregelung nunmehr aussehen soll. Der Vater beantragt wie erwähnt die Betreuung C._____s durch die Mutter -- 29 of 79 -an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag im Anschluss an den Kindergarten bis Montagmorgen (Kindergartenbeginn) (LC170017 act. 103 S. 1). Die Mutter äussert sich in ihrer Berufungsantwort zu diesem Antrag nicht konkret, namentlich nicht zum zeitlichen Ausmass ihres Betreuungsanteils, sondern verlangt wie schon mehrfach erwähnt die Rückkehr zur Regelung gemäss Scheidungsurteil (LC170017 act. 107 S. 34). Dies kommt aber wie oben ausgeführt nicht in Betracht. Der vom Vater gestellte Antrag bedeutet eine deutliche Verringerung der Betreuungszeiten durch die Mutter, die C._____ statt wie bisher wöchentlich nur noch vierzehntäglich für ein langes Wochenende bei sich hätte. Dieses Weniger an Betreuungszeit durch die Mutter beinhaltet gleichzeitig aber auch und in erster Linie erheblich weniger Zeit, die C._____ mit und bei seiner Mutter verbringen könnte und stellte daher für ihn wiederum eine markante Veränderung dar. Solches gilt es ohne zwingende Gründe zu vermeiden. Vielmehr ist es trotz der nunmehr örtlich auseinander liegenden Wohnsitze der Parteien angezeigt, die nötigen Anpassungen für C._____ so gering und so verträglich wie möglich für ihn und zugleich so praktikabel wie möglich für die Eltern zu gestalten. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag(mittag) im Anschluss an den Kindergarten/Schulschluss bis Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn) zu betreuen, wobei sie C._____ abzuholen und zu bringen hat; weiter ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ an den übrigen Wochenenden am Sonntagmorgen, 10:00 Uhr, bis Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn) zu betreuen, wobei der Vater C._____ am Sonntagmorgen und die Mutter C._____ am Montagmorgen zu bringen hat. Diese Regelung der Betreuung kommt der bisherigen weitgehend nahe, berücksichtigt das grundlegende Bedürfnis von C._____ nach Stabilität, Konstanz und Verlässlichkeit in seinem Alltag mit beiden Elternteilen und nimmt zugleich Rücksicht auf die veränderten örtlichen Verhältnisse und die neu damit verbundenen Wegstrecken, die es zurückzulegen gilt.

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Bei dieser Sachlage bleibt es bei der alternierenden Obhut der Parteien, wobei der Wohnsitz von C._____ beim Vater ist. Die in der Vereinbarung der Parteien und von der Vorinstanz genehmigten weiteren Aspekte der Betreuung gemäss Dispositiv Ziffer 1./2. lit. b und c (act. 63 S. 2) sind beizubehalten, zumal sie von den Parteien nicht in Frage gestellt werden. Nicht zu ändern ist weiter die Feiertags- und Geburtstagsregelung gemäss Scheidungsurteil vom 28. November 2014 (act. 7/40 S. 4).

3.4 Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: - Die Eltern üben die Obhut für C._____ gemeinsam aus. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich beim Vater. - Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag(mittag) im Anschluss an den Kindergarten/Schulschluss bis Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn) zu betreuen, wobei sie C._____ abzuholen und zu bringen hat; weiter ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ am auf das Betreuungswochenende folgenden Sonntagmorgen, 10:00 Uhr, bis Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn) zu betreuen, wobei der Vater C._____ am Sonntagmorgen und die Mutter C._____ am Montagmorgen zu bringen hat. - Die Regelung der Betreuung gemäss Dispositiv Ziffer 1./2. lit. b und lit. c der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. Februar 2015 bleibt bestehen. - Die Feiertags- und Geburtstagsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 7 Absätze 4 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. November 2014 bleibt bestehen. Die anderslautenden Anträge der Parteien sind abzuweisen.

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IV. Unterhaltszahlungen

1. Allgemeines

1.1 Mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil sollen die Nebenfolgen der Scheidung, d.h. insbesondere die finanziellen Aspekte, prinzipiell dauernd und beständig geregelt werden. Nach Art. 129 Abs. 1 ZGB kann bei erheblicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse die nacheheliche Unterhaltsrente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden. Massgebend ist, ob und inwieweit die seitherigen Veränderungen im Nachhinein betrachtet unvorhersehbar gewesen sind. Sind die eingetretenen Veränderungen erheblich, dauerhaft und unvorhersehbar gewesen, führt dies zu einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse (BSK ZGB I-Spycher/Gloor, Art. 129 N 6-9; BGE 131 III

189 E. 2.7.4).

1.2 Per 1. Januar 2017 ist die Revision des Zivilgesetzbuches über den Unterhalt für unmündige Kinder in Kraft getreten. Nach der Gesetzesnovelle dient der Unterhaltsbeitrag namentlich auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 13c bis Abs. 1 Schlusstitel ZGB findet das neue Recht Anwendung auf Verfahren, die am 1. Januar 2017 rechtshängig sind. Dies trifft hier zu.

1.3 Das Gericht kann Kinderunterhaltsbeiträge bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteiles neu festzusetzen (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Als Abänderungsgrund fällt insbesondere auch eine veränderte familiäre Situation, namentlich der Wechsel der elterlichen Sorge oder Obhut in Betracht (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 14). Dabei erfolgt die Anpassung an die Veränderungen nach Massgabe der Änderung der massgebenden Parameter, wobei das Gericht nicht an die Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhaltes gebunden ist, sondern diesen im Rahmen der Neubeurteilung neu bewerten kann, sofern dies aufgrund der veränderten Verhältnisse in einem andern Punkt angemessen erscheint (FamKomm Scheidung/Aeschlimann Art. 286 ZGB N 14). Mit der Abänderungsklage kann rückwirkend auf ein Jahr vor Klageeinreichung, frü-- 32 of 79 -hestens aber ab dem Eintritt der Veränderung der Verhältnisse eine Änderung der Unterhaltsbeiträge verlangt werden (a.a.O. N 17).

1.4 Wie ausgeführt begab sich die Beklagte anfangs September 2015 unvermittelt nach Brasilien und liess C._____ beim Kläger. Dieser kümmerte sich in der Folge alleine um den Sohn und musste angesichts seiner vollzeitlichen Berufstätigkeit dessen Betreuung regeln und organisieren. Ob und wann die Beklagte zurückkehren würde, war offen. Während vier Monaten stand C._____ faktisch unter der alleinigen Obhut seines Vaters. Seit der Rückkehr der Beklagten anfangs Januar 2016 lebt C._____ weiterhin bei seinem Vater, wird daneben aber zu einem erheblichen Teil von seiner Mutter betreut. Damit liegt sowohl in Bezug auf die Betreuungssituation von C._____ als auch die damit verbundenen finanziellen Folgen ein dem Scheidungsurteil zugrunde liegender deutlich verschiedener Lebenssachverhalt vor.

1.5 Ob und inwieweit sich diese veränderten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Kinderunterhaltsbeitrag und den nachehelichen Unterhalt auswirken, ist im Rahmen der Neuberechnung der einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung gemäss der Scheidungskonvention vom 28. November 2014 festzustellen.

1.6 In prozessualer Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass auch im Abänderungsverfahren bezüglich nachehelicher Unterhalt die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 284 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 129 und Art. 134 ZGB sowie Art. 277 Abs. 1 ZPO). Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch den nicht angefochtenen Unterhaltsbeitrag für das Kind neu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 ZPO). Wird hingegen nur der Kinderunterhaltsbeitrag angefochten, bleibt der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten unabänderbar (vgl. BGE 5A_704/2013 E. 3.4). Der Kläger ficht in seiner Berufung sowohl den von der Vorinstanz festgelegten Unterhalt für die Beklagte als auch für den gemeinsamen Sohn an (LC170017: act. 93 S. 2 ff.). Dementsprechend sind nachfolgend beide Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen und festzulegen. Dabei kommt wie erwähnt für den nachehelichen Unterhalt die Verhandlungsmaxime zum Tragen. Demnach sind die unterhaltsbegründenden Tatsachen wie auch die Tatsa-- 33 of 79 -chen, welche Grundlage für eine Herabsetzung der Rente bilden, von der beanspruchenden Partei zu behaupten und zu belegen (Sutter-Somm/Gut in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3.A. Art. 277 N 11). Dies bedeutet auch, dass das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen darf, als sie beantragt hat (Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 277 N 10). Im Übrigen können die Parteien über den nachehelichen Unterhalt frei verfügen, m.a.W. vorgebrachte Behauptungen ausdrücklich oder mangels Bestreitung akzeptieren (BSK ZPO-Bähler, Art. 277 N 1).

1.7. Was die Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren angeht, kann grundsätzlich auf das Oben unter III/2.2. Ausgeführte verwiesen werden. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen abschliessend, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungsoder der Untersuchungsmaxime fällt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung – voraussetzungslos – zugelassen werden, fällt für das obergerichtliche Verfahren ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 f.; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Auch wenn Noven grundsätzlich im ersten Schriftenwechsel – d.h. der Berufungsbzw. Berufungsantwortschrift – vorzutragen sind, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, Noven unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Berufungsverhandlung anordnet oder aber das Dossier unbearbeitet ruhen lässt (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Neuregelung der Obhut/Betreuung und in diesem Zusammenhang soweit relevant der finanziellen Belange. Diese umfassen einerseits die Kinderunterhaltsbeiträge und anderseits den -- 34 of 79 -nachehelichen Unterhalt, welche in Wechselwirkung stehen, da letzterer u.a. von den Betreuungspflichten bzw. von der Möglichkeit zur Eigenversorgung abhängt. Der Kläger macht in seiner Noveneingabe vom 8. September 2017 veränderte persönliche Verhältnisse der Beklagten geltend, welche seiner Ansicht nach zu einer Anpassung des nachehelichen Unterhaltes führen sollen (LC170017 act. 103 S. 4 Rz 6). Die Beklagte will diese Eingabe aus dem Recht gewiesen haben, weil sie nicht innert der Berufungsfrist eingereicht worden ist und sie dadurch das Prinzip der Waffengleichheit, der gleichlangen Speere sowie das Fairnessprinzip verletzt sieht (LC170017 act. 107 S. 4 Rz 2.4. und Rz 2.5.). Den Umstand, dass die Beklagte seit dem 25. August 2017 in E._____ gemeldet ist und, wie sie selber ausführt, seit dem 1. September 2017 mit F._____ zusammenlebt (LC170017 act. 107 S. 33 Rz 8.41 und S. 34 Rz 8.46), konnte der Kläger in seiner Berufungsschrift vom 2. Mai 2017 (LC170017 act. 93) schlechterdings noch nicht geltend machen. Die vom Kläger eingereichte Adressauskunft datiert vom 7. September 2017 (LC170017 act. 104/2) und wurde von diesem nach Erhalt umgehend eingereicht. In dem Sinne erfüllt die neu vorgebrachte Behauptung des Klägers die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO. Nicht gesagt ist damit allerdings, ob diese neuen Behauptungen materiell berücksichtigt werden können.

2. Einkommen der Parteien

2.1 Einkommen des Klägers Der Kläger ist nach wie vor in der gleichen Stellung bei der G._____ als Sales Manager berufstätig und erzielt unverändert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'815.00; darin eingeschlossen sind Fr. 450.00 Kinder- und Familienzulage (act. 70 N 10, act. 71/2). Die Beklagte äussert sich in ihrer Berufungsantwort dazu nicht konkret (LC170017 act. 107), so dass davon auszugehen ist.

2.2 Einkommen der Beklagten In ihrer eigenen Berufungsschrift macht die Beklagte keine fassbaren Angaben zu ihren aktuellen Einkünften. Sie lässt allgemein ausführen, der Kläger ver-

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diene mehr als sie (act. 93 S. 29 Rz 8.12), um weiter anzugeben, das von der Vorinstanz angenommene und ihr angerechnete hypothetische monatliche Einkommen von Fr. 2'000.00 oder Fr. 3'200.00 sei unsachlich, willkürlich, weltfremd und absurd. Sie solle Mutter bleiben, was dem Kindeswohl am meisten diene (act. 93 S. 29 Rz 8.15). In ähnlich unverbindlicher Weise äussert sie sich in der Berufungsantwortschrift. So meint sie an einer Stelle, der Kläger verdiene mehr als sie (LC170017 act. 107 S. 23 Rz 7.12), um der von ihr genannten Planwirtschaft der Vorinstanz wiederum entgegenzuhalten, dass das von dieser ihr zugerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 2'000.00 oder Fr. 3'200.00 unsachlich, willkürlich, weltfremd und absurd sei (a.a.O. S. 24 Rz 7.15). Weiter lässt sie vorbringen, sie habe bis dato weder einen festen noch einen gut bezahlten Job (a.a.O. S. 28 Rz 8.5 und Rz 8.6), resp. sie habe im Bereich Fitness nicht einmal einen Abschluss vorzuweisen und verdiene bei einem vollzeitlichen Pensum höchstens Fr. 3'500.00 (a.a.O. S. 30 Rz 8.12). Mit diesen kaum als spärlich zu bezeichnenden Angaben lässt sich zu den aktuellen Einkünften der Beklagten nichts gewinnen. Eben sowenig lassen ihre Vorbringen Rückschlüsse darauf zu, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Der Kläger seinerseits rechnet der Beklagten ein monatliches Einkommen von Fr. 4'320.00 an, ausgehend von den im Scheidungsurteil getroffenen Annahmen und basierend auf dem Umstand, dass diese wegen der veränderten Betreuungssituation neu an drei Arbeitstagen, mithin in einem 60% Pensum erwerbstätig sein könne (LC170017 act. 93 S. 16 Rz 13). Der Kläger kritisiert sodann die vorinstanzlichen Erwägungen, welche seiner Ansicht nach nicht eine auf den Annahmen des Scheidungsurteils gründende Anpassung des Unterhaltsbeitrages beinhalten, sondern vielmehr eine Neufestsetzung desselben darstellen. Er hält dafür, es sei nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheine. Ausgangspunkt bilde vielmehr das Scheidungsurteil, das massgebend dafür sei, welche Faktoren der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen haben. Der Abänderungsrichter sei daran gebunden, d.h. für die Beurteilung der Veränderung sei auf die im Urteil für den Scheidungszeitpunkt festgestellten Einkommensverhältnisse abzustellen, selbst wenn sich diese als falsch erweisen sollten. Es könne nicht -- 36 of 79 -Zweck des Abänderungsverfahrens sein, im Scheidungsverfahren getroffene Festlegungen und Annahmen nachträglich zu korrigieren (a.a.O. S. 10/11 Rz 14). Zu diesen Vorbringen meint die Beklagte in der Berufungsantwort lapidar, diese würden bestritten im Sinne der eigenen Erwägungen; (LC170017 act. 107 S. 29 Rz 8.10). Es fehlen dann allerdings eigene Erwägungen. Daneben hält sie vollumfänglich am Scheidungsurteil fest (a.a.O.).

2.2.1 Dem Scheidungsurteil vom 28. November 2014 resp. der zugrunde liegenden Parteivereinbarung lag bei der Festlegung des nachehelichen Unterhaltes die Vorstellung bzw. Annahme zugrunde, dass die Eigenversorgungskapazität der Beklagten bis zum 10. Altersjahr von C._____ monatlich Fr. 600.00 und ab diesem Zeitpunkt monatlich Fr. 3'600.00 beträgt und die Beklagte ab dem 16. Altersjahr von C._____ vollumfänglich für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (act. 7/40 S. 5 Ziff. C.1/10 und C.2/14 und S. 7 C.3/18).

2.2.2 Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz das monatliche Einkommen der Beklagten anhand der von ihr eingereichten Unterlagen geprüft und gestützt auf das Lohnbuch 2016 für Fitnessinstruktoren bei einem 100% Pensum auf rund Fr. 3'800.00 bis Fr. 4'200.00 festgelegt (act. 95 S. 25/26). Die Vorinstanz rechnete in der Folge der Beklagten unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist bis am 31. Mai 2017 ab dem 1. Juni 2017 ein erzielbares monatliches Einkommen von Fr. 2'000.00 an (a.a.O. S. 26). Dabei ging sie wegen des nunmehr geringeren Zeitaufwandes für C._____s Betreuung von einem 50%igen Erwerbspensum aus und erwog weiter, es sei der Beklagten ab dem 10. Altersjahr von C._____ zumutbar, das Pensum auf 80% aufzustocken. Dem zu folge rechnete sie der Beklagten ab dem 1. Juli 2022 ein Einkommen von Fr. 3'200.00 pro Monat an (ebenda). In ihrer Berufungsschrift will die Beklagte in der Hauptsache das Scheidungsurteil beibehalten wissen (act. 93 S. 28 Rz 8.10) und macht darüber hinaus zu den Erwägungen der Vorinstanz nur allgemeine Ausführungen, indem sie vorträgt, die Vorinstanz habe die Lebensumstände gemäss Art. 125 ZGB betreffend nachehelichen Unterhalt in keiner Weise gewürdigt und berücksichtigt; das Urteil -- 37 of 79 -der Vorinstanz hebe das Leben aller Beteiligten aus den Angeln, es sei willkürlich, unsachlich und bürokratisch; namentlich sei unbeachtet geblieben, dass sie kaum Deutsch spreche und über keine Ausbildung verfüge. Das von der Vorinstanz angeführte Lohnbuch sowie die zukünftigen Perspektiven liessen die tatsächlichen Voraussetzungen, wirtschaftlich erfolgreich zu sein, gänzlich ungeprüft. Das hypothetische Einkommen von Fr. 2'000.00 oder Fr. 3'200.00 sei unsachlich, willkürlich, weltfremd und absurd (a.a.O. S. 29 Rz 8.14 und 8.15). In der Berufungsantwortschrift macht die Beklagte wie erwähnt darüber hinaus keine weiteren konkreten Angaben (LC170017 S. 24 Rz 7.15). Grundsätzlich hat eine Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, in diesem konkret anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch ist und wie er abgeändert werden soll, d.h. der Rechtsmittelkläger hat sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Art. 311 ZPO). Fehlt es an einer Begründung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Es fragt sich, ob die geschilderten Vorbringen der Beklagten den Anforderungen einer Begründung genügen, da sie den Erwägungen der Vorinstanz einzig ihre eigene Darstellung entgegensetzt, welche sie weder begründet noch mit Dokumenten untermauert. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da es auf die Vorbringen der Beklagten nicht ankommt und der Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt aus anderen Gründen zu korrigieren ist, wie sogleich zu zeigen ist.

2.2.3 Mit der beschriebenen Vorgehensweise berechnet die Vorinstanz das Einkommen der Beklagten gänzlich neu und übergeht die im Scheidungsurteil vom 28. November 2014 festgelegten Parameter zum Einkommen der Beklagten. Abzuändern ist der im Scheidungsurteil festgesetzte nacheheliche Unterhalt und der Unterhaltsbeitrag für C._____, weil die Betreuungssituation für C._____ sich gegenüber dem Scheidungsurteil massgeblich verändert hat, was sich beiderseits finanziell auswirkt, und nicht wegen veränderter finanzieller Einkommensverhältnisse, sei es auf Seiten des Klägers oder der Beklagten. Dass bezüglich der Einnahmen/Einkünfte der Parteien, insbesondere der Beklagten, eine unvorhersehbar gewesene, erhebliche und dauerhafte Veränderung vorliegen würde, ist weder dargetan noch ergibt sich solches aus den Akten. Mit dem Kläger ist daher -- 38 of 79 -von der erzielbaren Einkommenshöhe durch die Beklagte auszugehen, wie sie im Scheidungsurteil vom 28. November 2014 festgehalten ist.

2.2.4 Die Vorinstanz hat sodann in Berücksichtigung der gestaffelten Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil und der nunmehr geltenden Betreuungsregelung der Beklagten ab dem 1. Juni 2017 ein Arbeitspensum von 50% und ab dem 1. Juli 2022 (d.h. dem 10. Altersjahr von C._____) ein solches von 80% zugerechnet (act. 95 S. 26/27).

2.2.4.1. Der Kläger beanstandet diese Aufstockung der Arbeitspensen als zu gering. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, es sei der Beklagten angesichts des zeitlich geringeren Betreuungsaufwandes - 2 Wochentage - zumutbar, ihre Arbeitstätigkeit ab 1. Juni 2017 auf 60% auszudehnen und ab Juli 2022 auf ein volles Arbeitspensum von 100% (LC170017 act. 93 S. 10). Diese Darstellung entspricht grundsätzlich derjenigen vor Vorinstanz (act. 70 S. 17/18 Rz 14.3-14.4.), wobei der Kläger der Beklagten nunmehr eine leicht verlängerte Übergangsfrist bis zur Aufnahme der 60%igen Arbeitstätigkeit bis Ende Mai 2017 (statt Ende Dezember 2016) einräumt. Weiter bringt er vor, die Beklagte habe seine entsprechenden Behauptungen vor Vorinstanz nicht bestritten (LC170017 act. 93 S. 10 Rz 13). Dies trifft zu. Die Beklagte äusserte sich vor Vorinstanz inhaltlich überhaupt nicht zu den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers, sondern beschränkte sich darauf ihren Standpunkt zu bekräftigen, C._____ weiterhin zu 100% betreuen zu wollen (act. 78 S. 30-32 Rz 20.1-20.7; act. 84). Sinngemäss will sie damit an der ursprünglichen Scheidungsregelung festhalten, versäumt es aber, zumindest in einem Eventualstandpunkt sich zu den konkreten Ausführungen des Kläger zu äussern. Das hat sie sich entgegenhalten zu lassen. In ihrer Berufungsschrift äussert sich die Beklagte gleichermassen nicht konkret zu den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 93 S. 29 Rz 8.15), um in ihrer Berufungsantwort vorzutragen, dass die Darstellung des Klägers im Sinne der eigenen Erwägungen bestritten werde (LC170017 act. 107 S. 29 Rz 8.9), ohne solche vorzubringen. Derart rudimentäre Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht. Hierauf kommt es aber nicht an, da die Beklagte wie erwähnt vor Vorinstanz die vom Kläger ins Feld geführte ihr zumut-- 39 of 79 -bare Ausdehnung der Arbeitstätigkeit auf 60% ab Januar 2017 resp. nunmehr 1. Juni 2017 nicht zurückgewiesen hat. Da das Verfahren betreffend nachehelicher Unterhalt der Verhandlungsmaxime unterliegt, wäre die Beklagte mangels eigener Vorbringen resp. Bestreitungen zu diesem Punkt vor Vorinstanz im Berufungsverfahren ohnehin mit neuen Behauptungen ausgeschlossen. Damit bleibt es dabei, dass der Beklagten ab 1. Juni 2017 eine 60%ige Arbeitstätigkeit anzurechnen ist, mit welcher sie monatlich Fr. 4'320.00 erzielt.

2.2.4.2. In seiner Noveneingabe vom 8. September 2017 vertritt der Kläger die Meinung, die Beklagte sei aufgrund der nunmehr reduzierten Betreuungsverantwortung in der Lage, einem 90% Pensum Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger zieht in Bezug auf das von ihm geforderte höhere Arbeitspensum keine eigenständige Schlussfolgerung, sondern sieht dieses als ergänzendes Argument dafür, dass die Beklagte als Folge ihrer veränderten Lebenssituation und der damit einhergehenden geringeren Betreuungsverantwortung ohnehin in der Lage sei, ihren nachehelichen Unterhalt eigenständig zu decken. Im Eventualstandpunkt verlangt er eine Sistierung der allenfalls geschuldeten Unterhaltszahlungen (LC170017 act. 103 S. 6 Rz 6.6, Rz 6.9). Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsantwortschrift nebst einer generellen Bestreitung dagegen lediglich vor, weiterhin Unterhaltszahlungen zu benötigen, solange kein gefestigtes Konkubinat vorliege; zudem sei die Dauerhaftigkeit der Partnerschaft ungewiss (LC170017 act. 107 S. 35 Rz 8.58, Rz 8.61). Wie oben dargestellt, muss sich die Beklagte ab dem 1. Juni 2017 bei einem 60% Arbeitspensum ein Einkommen von Fr. 4'320.00 anrechnen lassen, dies auch bei der bis vor kurzem gültigen Betreuungsaufteilung von C._____. Da die bisher praktizierte Betreuung von C._____ ab dem 1. September 2017 nicht mehr weitergeführt werden kann resp. die Beklagte davon nicht unwesentlich entlastet wird, erlaubt ihr dieser Umstand die weitere Ausdehnung ihrer beruflichen Tätigkeit; dies umso mehr, als der Kläger, welcher die Hauptlast der Betreuung/Erziehung von C._____ trägt und leistet, ein volles Arbeitspensum versieht. Nicht zu folgen ist dem klägerischen Antrag, der Beklagten ein 90% Arbeitspensum anzurechnen (LC170017 act. 103 S. 6 Rz 6.6. am Ende), da die Beklagte -- 40 of 79 -trotz der ab 1. September 2017 zeitlich geringeren Betreuungsleistung auf einen Monat betrachtet gut 25% resp. knapp 30% an Zeit für die Betreuung von C._____ aufzuwenden hat. Dies ist beim Umfang der ihr zumutbaren Arbeitstätigkeit zu berücksichtigen. Ausgehend von der ihr obliegenden Betreuungsleistung für C._____ ist ihr daher ein Arbeitspensum von 70% ohne weiteres zumutbar. Ein darüberhinausgehendes Arbeitspensum erforderte dagegen eine zusätzliche Fremdbetreuung von C._____ und zwar am Wohnort der Beklagten, was nicht im Interesse von C._____ liegt und daher zu vermeiden ist. Es versteht sich aber dennoch von selbst, dass die Beklagte das ihr ab 1. Juni 2017 angerechnete Arbeitspensum von 60% nicht per sofort ausweiten kann. Es ist ihr diesbezüglich eine Übergangsfrist einzuräumen. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte seit Februar 2016 weiss, dass sie sich um eine markante Erhöhung ihrer Arbeitstätigkeit bemühen muss, ist diese Frist jedoch kurz zu halten und auf vier Monate, d.h. bis Ende Dezember 2017 zu bemessen. Wie sich die dadurch erhöhte Eigenversorgungskapazität von Fr. 5'040.00 auf die Unterhaltsverpflichtung des Klägers auswirkt, zusätzlich zu der ab September 2017 bestehenden neuen Lebenssituation der Beklagten, ist nachfolgend darzustellen.

2.4.4.3. Im mm.2022 wird C._____ 10jährig werden und fortan die Mittelstufe der Primarschule besuchen. Dies bedeutet in aller Regel einen geringeren persönlichen Betreuungsaufwand für ein Kind tagsüber an den Werk- resp. Schultagen. Der Kläger, der die Hauptlast und -Verantwortung für C._____s Erziehung und Betreuung trägt, versieht daneben ein 100% Arbeitspensum. Dabei wird er jedoch auch nach 2022 namentlich in den Schulrandzeiten und an schulfreien Nachmittagen in entsprechendem Umfang immer wieder auf eine Fremdbetreuung von C._____ angewiesen sein. Dies gölte ebenso für die Beklagte, wollte man ihr ab diesem Zeitpunkt gleichermassen eine volle Erwerbstätigkeit zumuten. Diesem Umstand ist bei der Festlegung des ihr zumutbaren Arbeitspensums Rechnung zu tragen, um C._____ nicht bei beiden Eltern mit einer regelmässigen Fremdbetreuung zu belasten. Da die heute festzulegende Betreuungsregelung auf Dauer ausgerichtet ist und in den nächsten Jahren ohne zwingende Gründe nicht wieder abgeändert werden sollte, insbesondere auch nicht bei veränderten persönlichen Lebensumständen der Beklagten ist es angemessen und auch zumutbar, dass -- 41 of 79 -die Beklagte ihre berufliche Tätigkeit ab Juli 2022 auf 90% ausdehnt. Dies erlaubte ihr beispielsweise die persönliche Betreuung von C._____ an schulfreien Freitagnachmittagen. Ihr ist daher ab diesem Zeitpunkt basierend auf den Zahlen des Scheidungsurteils ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 6'480.00 anzurechnen.

2.2.5. Als Zwischenfazit ist die Eigenversorgungskapazität durch Erwerbseinkommen der Beklagten wie folgt zu veranschlagen: von Februar 2016 bis Ende Mai 2017 Fr. 600.00 Juni 2017 bis Ende Dezember 2017 Fr. 4'320.00 Januar 2018 bis Ende Juni 2022 Fr. 5'040.00 ab Juli 2022 Fr. 6'480.00.

3. nachehelicher Unterhalt

3.1 Bedarf der Parteien / Allgemeines Ausgangspunkt bildet grundsätzlich die Bedarfsrechnung gemäss Scheidungsurteil vom 28. November 2014. Eine allgemeine Neuberechnung der einzelnen Positionen findet an sich nicht statt. Zu berücksichtigen sind jedoch die mit dem geänderten Betreuungsumfang bei beiden Eltern wegfallenden resp. hinzukommenden finanziellen Aufwendungen. Im Scheidungsurteil vom 28. November 2014 wurde für den Kläger ein Bedarf (ohne C._____) von Fr. 6'900.00 und für die Beklagte (mit C._____) von Fr. 6'550.00 ermittelt (act. 7/40 S. 7). Da der Kinderunterhalt Fr. 1'950.00 und die Eigenversorgungskapazität der Beklagten Fr. 600.00 betrugen, hatte der Kläger einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.00 an die Beklagte zu entrichten, damit diese ihren gebührenden Unterhalt von Fr. 4'600.00 decken konnte. An dieser Ausgangslage hat sich das Abänderungsurteil zu orientieren.

3.1.1. Im Rahmen der Parteivereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 6. Januar 2016 (act. 59), welche vom Gericht mit Verfügung vom 1. Februar 2016 genehmigt wurde, wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab 1. Februar 2016 für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen nachehelichen Unter-- 42 of 79 -haltsbeitrag von Fr. 3'200.00 zu bezahlen. Daneben wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten für den Monat September 2015 den vollen Betrag von Fr. 4'000.00, für den Monat Oktober 2015 Fr. 1'300.00, für den Monat November 2015 Fr. 300.00, für den Monat Dezember 2015 Fr. 1'300.00 und für den Monat Januar 2016 Fr. 3'613.00 überwiesen hat. Ausserdem verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten unter dem Titel ausstehende Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum bis und mit Januar 2016 einen Pauschalbetrag von Fr. 3'500.00 zu bezahlen (act. 63). Damit wurden in dieser gerichtlich genehmigten Vereinbarung die finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten während deren Auslandabwesenheit von September 2015 bis und mit Januar 2016 verbindlich und abschliessend geregelt. Diese Verfügung der Vorinstanz ist nicht angefochten worden. Der Kläger hat denn auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich ausgeführt, für den rückwirkenden Unterhalt bis und mit Januar 2016 sei im Vergleich vom Januar 2016 eine Pauschale vereinbart worden, welche er auch bezahlt habe (act. 82 S. 26 Rz 106). Die Beklagte hat sich im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens dazu nicht konkret geäussert, sondern lediglich die Darstellung des Klägers pauschal bestritten (act. 84 i.V.m. Prot. VI S. 64 zu Ziff. 105-106). In ihrer Berufungsschrift macht sie dazu ebenfalls keine Angaben (act. 93 S. 16 Rz 6.7). In ihrer Berufungsantwort wiederholt sie lediglich das in der Berufungsschrift Ausgeführte (LC170017 S. 14 Rz 5.7).

3.1.2. Wollte man die Regelung für die Monate September 2015 bis und mit Januar 2016 nur als vorläufige verstehen, müsste richtigerweise diese Zeitperiode eigenständig beurteilt werden, da sich die Beklagte in dieser Zeit in Brasilien aufhielt und massgebende Faktoren ihres Bedarfes nicht oder wenigstens nicht in der für die späteren Zeitspannen geltenden Höhe anfielen. Dieser Umstand müsste bei einem Hauptsachenentscheid berücksichtigt werden. Hätte ein Hauptsachenentscheid für diese Periode vorbehalten werden wollen, wäre nicht einzusehen, weshalb der vorsorgliche Massnahmeentscheid nicht auf diesen Zeitraum ausgedehnt und stattdessen der Kläger für diese Periode pauschal zur Zahlung eines konkret bezeichneten Unterhaltsbeitrages verpflichtet wurde. Der Kläger rügt daher zu Recht (LC170017 act. 93 S. 8f., S. 16f. Rz 25-Rz 27), dass die Vorinstanz ungeachtet der Verfügung vom 1. Februar 2016 den Beginn der ersten -- 43 of 79 -Phase auf den 9. September 2015, dem Einreichedatum der Abänderungsklage, festgelegt hat (act. 95 S. 27, S. 45).

3.1.3. Zu regeln sind somit einzig die finanziellen Belange ab Februar 2016, welche in der nämlichen Verfügung erst provisorisch und für die Dauer des Verfahrens geregelt worden sind. Auseinander zu halten sind wegen der seit September 2017 veränderten Lebensumstände der Beklagten fünf Zeitperioden, die erste ab Februar 2016 bis und mit Ende Mai 2017, die zweite ab Juni 2017 bis Ende August 2017, die dritte ab September 2017 bis Ende Dezember 2017, die vierte ab Januar 2018 bis Ende Juni 2022 und die fünfte schliesslich ab Juli 2022.

3.2. Bedarf Kläger Der Kläger bezifferte vor Vorinstanz seinen nunmehrigen monatlichen Bedarf auf Fr. 11'240.00 (act. 70 S. 12/13). Damit liegt er Fr. 4'340.00 höher als im Scheidungsurteil festgelegt wurde. Zu berücksichtigen sind jedoch nur jene Bedarfspositionen, die wegen der veränderten Betreuungsregelung neu oder erhöht beim Kläger anfallen. Dies betrifft den Grundbetrag für C._____, dessen Krankenkassenprämie und die Kinderbetreuungskosten. Diese Positionen sind allerdings wegen der seit 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesrevision nicht im Bedarf des Klägers aufzunehmen, sondern separat im Bedarf von C._____ zu berechnen. Dies führt daher zu einer anderen Bedarfsrechnung für den Kläger persönlich. Soweit die Vorinstanz in ihren Erwägungen den Bedarf des Klägers um die wegen der Betreuung von C._____ neu angefallenen resp. erhöhten Positionen erhöht hat, sind diese nunmehr wegzulassen, und es ist vorerst einzig der dem Kläger persönlich zustehende Bedarf zu berechnen, wobei als Basis auch bei ihm die Beträge heranzuziehen sind, wie sie dem Scheidungsurteil zugrunde lagen. Danach betrug sein Bedarf Fr. 6'900.00 inklusive Abzahlungsraten für eheliche Schulden (act. 7/40 S. 7Ziffer C3/18). Dass der Kläger wegen der hauptsächlichen Betreuungsaufgabe für C._____ für sich persönlich höhere Ausgaben hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insofern ist sein eigener Bedarf nicht zu erhöhen, vielmehr beträgt dieser nach wie vor Fr. 6'900.00. Da indes C._____s Bedarf in Höhe von Fr. 1'465.10 resp. ab Juli 2022 Fr. 1'565.10 (vgl. unter Ziffer 3.3.) bis anhin ausschliesslich und auch in Zukunft hauptsächlich vom Kläger gedeckt -- 44 of 79 -wurde resp. werden wird, beläuft sich sein monatlicher Bedarf auf Fr. 8'365.10 resp. Fr. 8'465.10.

3.3. Bedarf C._____ Dieser errechnet sich aus seinem Grundbetrag, den Kosten für die Krankenkasse und den Betreuungskosten. Der erstere beläuft sich bis Ende Juni 2022 auf Fr. 200.00, danach auf Fr. 300.00. Die Kosten für die Krankenkasse sind mit Fr. 102.10 zu veranschlagen. Im Scheidungsurteil wurde C._____s Bedarf für Unterhalt und Erziehung auf Fr. 1'500.00 veranschlagt (ohne Kinderzulage von Fr. 450.00) (act. 7/40 S. 5 Ziffer C.1./10.). Die Vorinstanz berücksichtigte wie erwähnt im Bedarf des Klägers (für alle drei Perioden) Kinderbetreuungskosten/Schulkosten von monatlich Fr. 1'525.00 (act. 95 S. 33). Dabei stützte sie sich auf die Angaben des Klägers in seiner Klagebegründung (act. 70 S. 12 Rz 11.1), wobei dieser korrigierend anführte, dass sich diese Kosten wegen der nunmehrigen Betreuung von C._____ durch die Mutter an zwei Tagen reduziert hätten, ohne diesen Betrag konkret zu beziffern (a.a.O. S. 13/14 Rz 11.2.c). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bezifferte der Kläger die durchschnittlichen Hortkosten auf Fr. 1'013.00 und die Kosten für die Tagesmutter auf durchschnittlich Fr. 150.00 (act. 82 S. 23 Rz 94b); dies ergibt Fr. 1'163.00 pro Monat. In ihrer Klageantwort hat die Beklagte den zunächst genannten Betrag von Fr. 1'525.00 für die Betreuung von C._____ nicht in Abrede gestellt, sondern diesem einzig den Betrag von Fr. 750.00 gegenübergestellt, den sie unter dem Titel Fremdbetreuungskosten benötige (act. 78 S. 26 Rz 17.2 ad c). An der Hauptverhandlung schliesslich meinte sie zu den Hortkosten von Fr. 1'013.00, diese seien besser investiert, wenn C._____ bei ihr wäre; zu den Kosten für die Tagesmutter äusserte sie sich nicht (Prot. VI S. 63 zu Ziff. 94 lit. c). Bei dieser Sachlage sind die Fremdbetreuungskosten des Klägers auf die von ihm geltend gemachten Fr. 1'163.00 pro Monat zu veranschlagen. Die Beklagte moniert in ihrer Berufungsschrift nur allgemein, der Kläger habe stets einen zu hohen Bedarf, während ihr gleichzeitig ein zu kleiner Bedarf in Rechnung gestellt worden sei (act. 93 S. 29/30 Rz 8.16). Etwas konkreter führt sie weiter aus, die Kinderbetreuungskosten beim Kläger betrügen schon längstens nicht mehr -- 45 of 79 -Fr. 1'525.00; die Vorinstanz habe verzichtet, die jeweiligen Belege durch alle Phasen hindurch zu verlangen (a.a.O. S. 28 Rz 8.10 und S. 30 Rz 8.17). Dies ist kaum eine genügende Begründung, um den fälschlicherweise zu hohen Betrag zu reduzieren; da der Kläger aber wie gesehen die Fremdbetreuungskosten für C._____ selber mit Fr. 1'163.00 beziffert hat, ist dieser Betrag im Bedarf von C._____ zu übernehmen. Dies führt für C._____ zu einem gesamthaften Bedarf von monatlich Fr. 1'465.10 und ab Juli 2022 zu einem solchen von Fr. 1'565.10. Nicht eingerechnet sind ein Anteil Wohnkosten und Kosten für Freizeit. Damit ist zudem noch nichts gesagt, von welchem Elternteil und in welchen Umfang dieser Bedarf gedeckt werden soll und muss. Gestützt auf die Gesetzesnovelle sind auch im Bedarf der Beklagten die Bedarfskosten von C._____ nicht mehr mit ein zu beziehen, sondern als Barkosten separat zu berechnen und auszuweisen. Insofern ist dem Kläger zu folgen, der die Berücksichtigung von Kinderkosten (Fr. 200.00 resp. Fr. 300.00) im Bedarf der Beklagten bemängelt, da es sich dabei um einen Anteil am Grundbetrag für ein Kind handelt, der im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen ist. Welcher Anteil am Grundbetrag für C._____ dem Kläger und der Beklagten anzurechnen ist, ist nunmehr gestützt auf die Betreuungsregelung, wie sie bis Ende August 2017 galt und seither gilt, festzulegen. Der Kläger stimmt für die nunmehr neue Regelung einer hälftigen Aufteilung des Grundbetrages nicht mehr zu, nachdem gemäss seiner Noveneingabe die Beklagte die Vereinbarung vom Januar 2016 nicht mehr einhalten soll und er regelmässig C._____ auch noch bis am Montagmorgen betreue (LC170017 act. 96 S. 3 Rz 6). Festgehalten werden kann, dass die bisherige Betreuung von C._____ in etwa hälftig beiden Elternteilen oblag. In dem Sinne war eine hälftige Zuweisung des Kindergrundbetrages an jeden Elternteil gerechtfertigt. Unabhängig vom eben erwähnten den Einwand des Klägers verändert sich mit der veränderten Betreuungsregelung ab September 2017 das Ausmass der Betreuung durch jeden Elternteil: während der Anteil des Vaters wächst, verringert sich der Anteil der Mutter und beträgt - grosszügig berechnet (8 Übernachtungen pro Monat) - 30%. In diesem Verhältnis ist der Grundbetrag von total Fr. 400.00 für C._____ ab Sep-- 46 of 79 -tember 2017 den Eltern zuzuweisen, d.h. dem Vater Fr. 280.00 und der Mutter Fr. 120.00 resp. ab Juli 2022 Fr. 420.00 resp. Fr. 180.00.

3.4. Bedarf Beklagte

3.4.1 Der Kläger machte vor Vorinstanz zunächst geltend, der gebührende Bedarf der Beklagten (ohne C._____) betrage gemäss Scheidungsurteil Fr. 4'600.00 (act. 70 S. 5 Rz 5.6). Dies hat die Beklagte in ihrer Klageantwort anerkannt (act. 78 S. 15 Rz 11.6). In der Folge bezifferte der Kläger den Bedarf der Beklagten (ohne C._____) unter Annahme von Schätzungen für einzelne Positionen auf Fr. 3'599.00 (act. 70 S. 16 Rz 13; act. 82 S. 21 Rz 92 f.). In ihrer Duplik bestritt die Beklagte pauschal diese Bedarfsrechnung durch den Kläger (Prot. VI S. 62). Selber stellte sie für diese Konstellation (nur eigener Bedarf) keine eigene Bedarfsrechnung an, sondern eine solche mit C._____ (act. 78 S. 30 Rz 19 i.V.m. S. 26 Rz 17). Ihren solchermassen errechneten Bedarf bezifferte sie auf Fr. 6'602.70 (act. 78 S. 26 Rz 17.1), welcher Betrag über ihrem gebührenden Unterhalt von Fr. 6'550.00 (inklusive C._____) gemäss Scheidungsurteil liegt (act. 7/40 S. 7 zuunterst).

3.4.2 Die Vorinstanz ihrerseits errechnete für die Beklagte (ohne C._____) für die erste Zeitspanne (9.9.2015 bis 31.5.2017) einen Bedarf von Fr. 3'779.00, für die zweite Periode (1.6.2017 bis 30.6.2022) einen Bedarf von Fr. 4'990.00 und für die letzte Phase (1.7.2022 bis 30.6.2028) einen Bedarf von Fr. 5'150.00 (act. 95 S. 26-34). Diese beiden letzteren Beträge liegen somit über dem gemäss Scheidungsurteil massgebenden gebührenden Bedarf von Fr. 4'600.00.

3.4.3 In seiner Berufungsschrift kritisiert der Kläger diese von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsrechnung der Beklagten. Er wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe der Beklagten für die zweite und dritte Phase unzulässigerweise einen über den gebührenden Unterhalt hinaus höheren Bedarf angerechnet, obschon bereits im Scheidungsurteil der gebührende Bedarf in Höhe von Fr. 4'600.00 festgelegt worden sei. Gesteigerte Lebenshaltungskosten dürften jedoch im Abänderungsverfahren nicht zu einem höheren gebührenden Bedarf füh-- 47 of 79 -ren, da dies sonst eine unzulässige Erhöhung des Unterhaltsanspruches zur Folge hätte (LC170017 act. 93 S. 7 Rz 10). In ihrer eigenen Berufungsbegründung hält die Beklagte am Unterhaltsbeitrag fest, wie er im Scheidungsurteil vom 28. November 2014 festgelegt worden war (act. 93 S. 16 Rz 6.7), um weiter auszuführen, dass sie, wenn sie C._____ bei sich habe, so oder so Geld für dessen täglichen Bedarf bei ihr benötige (a.a.O. S. 28 Rz 8.10 und 8.11). Konkrete Angaben zu ihrem eigenen Bedarf macht sie keine, sondern stellt lediglich die Behauptung in den Raum, der Bedarf des Klägers sei kleiner und der ihre sei grösser (a.a.O. S. 29 Rz 8.12). Konkreter bemängelt sie, die Vorinstanz habe ihre aktuelle Miete von Fr. 2'675.00 pro Monat gänzlich unbeachtet gelassen (a.a.O. S. 29 Rz 8.16). Ihre Stellungnahme zu den klägerischen Beanstandungen in ihrer Berufungsantwortschrift fällt nicht präziser aus: so bestreitet sie die Ausführungen des Klägers pauschal im Sinne der eigenen Erwägungen und verweist auf ihre eigenen Erwägungen, die sich darauf beschränken zu betonen, die gesamten Berechnungen basierten auf Hypothesen und diese Erwägungen seien ohne Bedeutung, wenn C._____ gemäss Scheidungsurteil wieder bei ihr sei (LC170017 act. 107 S. 28 Rz 8.5). Zudem weist sie darauf hin, keinen festen und gut bezahlten Job zu haben (LC170017 act. 107 S. 28 Rz 8.6). Was ihre eigenständige Berufung angeht, so setzt sie sich wie oben erwähnt mit den Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander. In dem Sinne ist ihre Kritik an der sie betreffenden Bedarfsberechnung durch die Vorinstanz ungenügend, so dass insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Nicht anders verhält es sich mit ihren Äusserungen zur vom Kläger geübten Kritik an der sie betreffenden vorinstanzlichen Bedarfsberechnung, die nicht fassbar ist.

3.4.4. Da wie bereits ausgeführt die für die Dauer des Verfahrens festgelegte Betreuungsregelung ab September 2017 nicht mehr aufrechterhalten werden kann, m.a.W. die Betreuungsanteile der Beklagten geringer sind, was für sich genommen bereits die Ausdehnung ihres Arbeitspensums zumutbar macht und damit zu einer Erhöhung ihrer Eigenversorgungskapazität führt, und zudem sich deren persönlichen Lebensumstände ebenfalls seit September 2017 verändert haben, was -- 48 of 79 -unbestrittenermassen Einfluss auf ihren eigenen Bedarf hat, ist dieser für die folgenden Perioden neu zu berechnen, wobei Ausgangspunkt wiederum die Bedarfsrechnung gemäss Scheidungsurteil bildet:

1. Periode: Februar 2016 bis Ende Mai 2017

2. Periode: Juni 2017 bis Ende August 2017

3. Periode: September 2017 bis Ende Dezember 2017

4. Periode: Januar 2018 bis Ende Juni 2022

5. Periode: ab Juli 2022

3.4.4.1 - 1. Periode (Februar 2016 bis Ende Mai 2017) Im Rahmen ihrer Parteivereinbarung vom 6. Januar 2016 verpflichtete sich der Kläger zur Leistung von monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 3'200.00 während der Dauer des Verfahrens an die Beklagte persönlich (act. 63 S. 3). Dieser Zahlungsverpflichtung will sich der Kläger bis und mit Ende Mai 2017 nicht entschlagen (LC170017 act. 93 S. 2 und act. 96). Sie liegt sodann um Fr. 21.00 höher als im Urteil der Vorinstanz festgehalten (act. 95 S. 45 Ziffer C.2./14.), welche der Beklagten für diese Periode einen Bedarf von Fr. 3'779.00 zugestand (act. 95 S. 32/33). Auf diesem Zugeständnis ist der Kläger zu behaften. Die Beklagte beharrt dagegen auf einer monatlichen Zahlung von Fr. 4'000.00, wobei sie damit wie bereits mehrfach erwähnt das ursprüngliche Scheidungsurteil wieder aufleben lassen will (act. 93 S. 2; S. 28 Rz 8.10, S. 30 Rz 8.19). Die Vorinstanz hat der Beklagten im Bedarf für diese Zeitspanne Wohnkosten von Fr. 1'535.00 angerechnet (vgl. act. 95 S. 28 unten, S. 32 unten). Dabei stützte sie sich auf vorgelegte aber unvollständige Unterlagen (a.a.O.). Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz, welche der Beklagten für diese erste Phase die von dieser geltend gemachten Kosten für eine teure Wohnung von Fr. 2'675.00 nicht anrechnete (a.a.O. S. 29 oben), unzutreffend sein sollen, legt die Beklagte nicht dar (act. 93 S. 29 Rz 8.16), sondern beklagt einzig, dass die aktuelle Miete von Fr. 2'675.00 nicht berücksichtigt worden sei. Damit setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und kommt ihren Obliegenheiten im Rechtsmittelverfahren nicht -- 49 of 79 -nach. In dem Sinne genügt ihre Berufungsschrift den Anforderungen an eine Berufung nicht, so dass insoweit nicht darauf einzutreten ist. Im Übrigen hat es sich die Beklagte selber zuzuschreiben, wenn sie ohne weitere Begründung oder erkennbare Notlage eine günstige Wohnung gegen eine teure tauscht, welche überdies selbst dann in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihren Einkünften stünde, billigte man ihr den gebührenden Bedarf gemäss Scheidungsurteil zu. Zusammengefasst ist daher der Beklagten für diese erste Periode ein persönlicher Bedarf von (aufgerundet) Fr. 3'800.00 zuzubilligen. Da ihre Eigenversorgungskapazität in dieser Zeit bei Fr. 600.00 liegt, ergibt sich eine Verpflichtung des Klägers von Fr. 3'200.00 monatlich zu Gunsten der Beklagten.

3.4.4.2. - 2. Periode (Juni bis Ende August 2017) Wie erwähnt hat die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Beklagten deren Bedarf errechnet und diesen entsprechend für die zweite Phase (Juni 2017 bis Ende Juni 2022) auf Fr. 4'990.00 beziffert. Dabei hat sie ihr Mietzinskosten von Fr. 2'675.00 angerechnet (act. 95 S. 33/34). Die anderslautende Behauptung der Beklagten trifft nicht zu. Mit dieser Bedarfsberechnung hat die Vorinstanz den im Scheidungsurteil festgelegten gebührenden Bedarf der Beklagten von Fr. 4'600.00 allerdings überschritten. Das Abänderungsverfahren dient jedoch nicht der Korrektur des ursprünglichen Entscheides, sondern soll vielmehr wie bereits dargelegt nicht vorhersehbar gewesene erhebliche und dauernde Veränderungen berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für teuerungsbedingte oder aus anderen Gründen erhöhte Ausgabenposten. Der Bedarf für die Beklagte ist daher für diese Periode ohne weiteres auf Fr. 4'600.00 zu kürzen. Der Kläger will der Beklagten zunächst auch für diese Phase einen Grundbetrag von Fr. 1'260.00 statt wie von der Vorinstanz festgelegt von Fr. 1'350.00 (richtig: Fr. 1'275.00) zugestehen; dieser setzt sich nach seiner Ansicht aus Fr. 1'200.00 für sie persönlich und Fr. 60.00 [40% der Differenz des Grundbetrages für einen Alleinerziehenden (Fr. 1'350.00) und einem Alleinstehenden (Fr. 1'200.00)] zusammen (LC170017 act. 93 S. 7 Rz 11a). Vor Vorinstanz bezif-- 50 of 79 -ferte er den Grundbetrag der Beklagten auf Fr. 1'200.00 (act. 70 S. 16 Rz 13). Hinzu kamen noch Fr. 160.00 Grundbetrag für C._____ (entsprechend 40% des Grundbetrages für ein Kind unter 10 Jahren). Dieser Grundbetrag ist mit der Gesetzesrevision aber nicht mehr im Bedarf des anspruchsberechtigten Elternteiles, sondern bei C._____ einzurechnen. Die Beklagte äussert sich in ihrer Berufungsschrift nicht konkret zu den einzelnen Bedarfspositionen (act. 93 S. 16 Rz 6.7, S. 29 Rz 8.12 und 8.16). In ihrer Berufungsantwortschrift nimmt sie ebenfalls keine konkrete Stellung zu den klägerischen Vorbringen (LC170017 act. 107 S. 29 Rz 8.7). Damit ist auf die vom Kläger zugestandene Höhe des Grundbetrages von Fr. 1'200.00 abzustellen. Dieser Betrag ist auch insofern gerechtfertigt, als die Beklagte auch in dieser weiteren Phase (gemäss Vorinstanz) C._____ zu 40% betreut und insofern ein Differenzausgleich zwischen einer alleinstehenden Person und einer alleinerziehenden Person angebracht ist. Da die Betreuungsregelung sich erst ab September 2017 ändert, ist dieser Grundbetrag grundsätzlich auch für die zweite Periode (Juni 2017 bis Ende August 2017) zu übernehmen. In seiner ersten Noveneingabe vom 31. Mai 2017 macht der Kläger allerdings geltend, die Beklagte beherberge seit 1. Mai 2017 einen gewissen H._____ in ihrer Wohnung. Er will ihr daher ab 1. Mai 2017 im Grundbetrag lediglich Fr. 1'100.00 angerechnet haben. Im Weiteren will er ihr als Mehreinnahme einen Drittel der Mietzinskosten in Höhe von Fr. 900.00 bzw. entsprechende Minderausgabe sowie geringere Billagkosten im Umfang von lediglich Fr. 40.00 angerechnet haben (LC 170017 act. 96). Gestützt auf diese veränderten Verhältnisse behält sich der Kläger eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge vor. Die Beklagte nimmt in ihrer Berufungsantwort zu diesen Vorbringen nicht ansatzweise Stellung. Sie meint einzig, der Kläger habe gewusst, dass sie die Miete ohne die Teilung der Bonuszahlung nicht mehr bezahlen könne. Deswegen habe sie interims eine Untermieterschaft gewollt, welche übrigens nur für kurze Zeit bei ihr gewohnt habe. Leider habe dieser "Zustupf" nicht geholfen, um die Wohnung in der Nähe des Klägers behalten zu können. Die gesamte Eingabe (des Klägers) sei heute ohne Bedeutung, da sie ab 1. September 2017 mit ihrem -- 51 of 79 -Freund F._____ in E._____ zusammenwohne (LC170017 act. 107 S. 33 Rz 8.41). Dies ist keine genügende Auseinandersetzung mit den klägerischen Behauptungen bzw. mit seinem Antrag auf Reduzierung ihres Grundbetrages von Fr. 1'200.00 auf Fr. 1'100.00 und Anrechnung von Fr. 900.00 an die Mietkosten. Dies hat sie sich entgegenhalten zu lassen. Selbst bei Annahme, es habe sich bei H._____ um einen Untermieter gehandelt und es habe insoweit keine über die Wohnkosten hinaus bestehende Wohngemeinschaft gehandelt, sowie angesichts der nicht längeren Dauer von drei Monaten dieses Untermietverhältnisses hat sich die Beklagte für die Zeit ab 1. Juni bis Ende August 2017 an den von ihr behaupteten Mietkosten von Fr. 2'675.00 einen Drittel durch ihren Untermieter anrechnen zu lassen, mithin Fr. 890.00. Ihr gebührender Bedarf reduziert sich somit von Fr. 4'550.00 auf Fr. 3'660.00. Da der Beklagten ab 1. Juni 2017 bei einer 60% Arbeitstätigkeit ein Erwerbseinkommen von Fr. 4'320.00 anzurechnen ist, könnte sie in dieser Phase ihren gebührenden Unterhalt selber decken. Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag, der Beklagten in dieser Phase Fr. 280.00 monatlich zu bezahlen (exkl. Bonus), nie angepasst. Darauf ist er zu behaften und daher zu verpflichten, ihr für die Monate Juni - August 2018 monatlich Fr. 280.00 zu bezahlen.

3.4.4.3. - 3. Periode (September 2017 bis Ende Dezember 2017) In der zweiten Noveneingabe vom 8. September 2017 schliesslich beantragt der Kläger die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids und in Ergänzung der ursprünglichen Berufungsanträge vom 2. Mai 2017 die vollumfängliche Aufhebung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab 1. September 2017 resp. eventualiter deren Sistierung ab 1. September 2017. Zudem behält er sich die Anpassung der Rechtsbegehren nach Auskunftserteilung und Edition durch die Beklagte ausdrücklich vor. Begründet wird dieses veränderte Rechtsbegehren mit der bestehenden sogenannten einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft der Beklagten, wobei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen werde, entscheidend sei. Er will der Beklagten daher nur noch einen Grundbetrag von Fr. 850.00 (hälftiger Ehegattengrundbetrag) zugestehen, was zu einer Einsparung von Fr. 500.00 monatlich führe (Grundbetrag -- 52 of 79 -Alleinerziehend Fr. 1'350.00./. Fr. 850.00 hälftiger Ehegattenunterhaltsbeitrag). Ferner will er der Beklagten lediglich noch die Hälfte der Kosten für Billag, Telefon sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung angerechnet haben (Einsparungen von total Fr. 87.50/Monat). Schliesslich ist er der Auffassung, dass bei der Beklagten ab 1. September 2017 höchstens die Hälfte der aktuellen, ihm allerdings nicht bekannten Wohnkosten berücksichtigt werden dürften. Er geht davon aus, dass die Einsparungen genügen, um den von ihm in der Berufung für diese Zeitspanne beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'280.00 gänzlich entfallen zu lassen. Schliesslich ist er der Meinung, dass die Beklagte mit der weiteren Reduktion ihrer Betreuungsaufgaben in der Lage sei, mindestens einem 90% Pensum nachzugehen (LC170017 act. 103 S. 4-6 Rz 6.1. bis 6.9.). In ihrer Berufungsantwort nimmt die Beklagte zu diesen Vorbringen eher vage Stellung. Sie räumt ein, einen neuen Freund zu haben, wobei es sich allerdings noch nicht um ein gefestigtes Konkubinat handle. Weiter räumt sie ein, dass aktuell eine einfache Wohn- und Lebensgemeinschaft vorliege, welche Einsparungen in den Lebensunterhaltskosten mit sich bringe. Aktuelle Belege lägen noch nicht vor. Entscheidend sei die Dauer der Partnerschaft, wobei sie weiterhin Unterhaltszahlungen benötige, solange kein gefestigtes Konkubinat vorliege. Ab dem 1. September 2017 liege ein neuer Lebenssachverhalt vor, der Auswirkungen auf den vorliegenden Fall habe. Im Übrigen beschränkt sie sich darauf, die Darstellung des Klägers in allgemeinen Worten zu bestreiten (LC170017 act. 107 S. 35 Rz 8.53 bis 8.61). Einigermassen konkret führt sie aus, sie müsse am neuen Wohnort Fr. 1'000.00 monatlich an Miete zahlen, wobei ihr Freund ihr die aktuellen Mietzinsen stunde, weil sie die offenen Mieten der alten Wohnung bezahlen müsse. Ansonsten habe sich an ihrem bisherigen Bedarf nichts geändert, sie verfüge nach wie vor nicht über ausreichend Geld, um insbesondere die alten Mietzinsausstände bezahlen zu können (a.a.O. S. 33 Rz 8.41). Gestützt auf die aktuellen und im Kern übereinstimmenden Ausführungen beider Parteien lebt die Beklagte seit 1. September 2017 in einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft. Beide Parteien gehen ebenfalls übereinstimmend von einem neuen Lebenssachverhalt aus, der sich auf das vorliegende Ver-- 53 of 79 -fahren auswirkt. Das Verfahren betreffend nachehelichem Unterhalt folgt der Verhandlungsmaxime. Dies heisst, die Parteien können frei über den ihnen anzurechnenden Bedarf verfügen. Der Kläger hat verschiedene Positionen im Bedarf der Beklagten ausdrücklich genannt, die er wegen der veränderten Lebenssituation der Beklagten ihr nur noch zur Hälfte angerechnet haben will (Grundbetrag, Billag, Telefon, Haftpflicht- und Hausratversicherung) (LC170017 act. 103 S. 5 Rz 6.3. und 6.4). Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungsantwortschrift zwar nicht ausdrücklich dazu geäussert, sondern darauf verwiesen, dass ihr entsprechende Unterlagen fehlen würden (LC170017 act. 107 S. 35). Solche sind indes nicht erforderlich, da der Bedarf sich an den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums des Obergerichtes vom 16. September 2009 orientiert (Grundbetrag) und die übrigen Positionen auf Erfahrungswerten beruhen resp. im vorinstanzlichen Urteil konkret beziffert sind. Wenn der Kläger der Beklagten daher einen hälftigen Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.00 angerechnet haben will, ist dies nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die drei anderen Positionen Billag, Telefon, Haftpflicht- und Hausratversicherung. Gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid reduziert sich der Bedarf der Beklagten damit um Fr. 587.50 pro Monat. Der Kläger kritisiert sodann in seiner Berufungsschrift die von der Vorinstanz akzeptierten Wohnkosten der Beklagten in Höhe von Fr. 2'675.00 als zu hoch (LC170017 act. 93 S. 7 Rz 11c). Er will ihr Wohnkosten in Höhe von Fr. 2'130.00 angerechnet haben. In seiner Noveneingabe vom 8. September 2017 will er nunmehr höchstens die Hälfte der aktuellen Wohnkosten berücksichtigt haben, wobei er über deren Höhe keine Kenntnisse habe; ebenso wenig wisse er, ob sie überhaupt etwas an die Wohnkosten beisteure oder allenfalls überdies Unterstützungszahlungen erhalte (LC170017 act. 103 S. 5 Rz 6.5). Die Beklagte lässt in ihrer Berufungsantwortschrift dazu ausführen, sie werde an ihrem neuen Wohnort monatlich Fr. 1'000.00 an den Mietzins bezahlen müssen. Ihr Freund stunde ihr allerdings die aktuellen Mietzinsen, weil sie die offenen Mieten der alten Wohnung bezahlen müsse (LC170017 act. 107 S. 33 Rz 8.41). Die Beklagte hat somit ab September 2017 an monatlichen Wohnkosten statt wie bisher von ihr geltend gemacht Fr. 2'675.00 noch Fr. 1'000.00 zu entrich-- 54 of 79 -ten. Darauf ist sie zu behaften. Diese Minderausgabe reduziert den Bedarf der Beklagten entsprechend, d.h. vom Bedarf, den die Vorinstanz in Berücksichtigung von Wohnkosten von Fr. 2'675.00 in Höhe von Fr. 4'990.00 der Beklagte zugute hielt (act. 95 S. 33 Ziff. 4.4.14), sind somit Fr. 1'675.00 zu subtrahieren. Dies ergibt einen Bedarf von Fr. 3'315.00, welcher zusätzlich um die oben in Ziffer

3.4.4.3. erwähnten Fr. 587.50 zu kürzen ist. Ihr Bedarf beläuft sich somit ab 1. September 2017 auf Fr. 2'727.50. Dieser Betrachtungsweise steht auch Ziffer 15 des Scheidungsurteils vom 28. November 2014 nicht entgegen. Danach reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte, wenn sie mindestens 12 Monate mit einer Person in einer Wohngemeinschaft gelebt hat (act. 7/40 S. 7). Diese Zeitdauer ist hier zwar noch nicht erreicht. Allerdings verlangt der Kläger auch nicht eine Reduktion des nachehelichen Unterhalts auf die Hälfte wegen einer Wohn-/Lebensgemeinschaft der Beklagten, sondern in erster Linie eine Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtung wegen deren erhöhter Eigenversorgungskapazität und nur sekundär wegen deren neuer Lebenssituation, die auch nach ihrer eigenen Zugabe ihren Bedarf verringert. Damit ist die Beklagte auch ab September 2017 in der Lage, ihren eigenen gebührenden Bedarf mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen von Fr. 4'320.00 zu decken, und zwar selbst dann, wenn ihr weiterhin der bisherige Grundbetrag ungeschmälert zustünde. Daneben fiele der Bedarf der Beklagten um weitere Fr. 1'000.00 tiefer aus, wollte man davon ausgehen, sie müsse auf unabsehbare Zeit hinaus überhaupt keine Mietkosten bezahlen. Davon geht der Kläger selber nicht aus. Von einer weiteren Reduktion des Bedarfs der Beklagten ist daher abzusehen.

3.4.4.4. - 4. Periode (Januar 2018 bis Ende Juni 2022) Dass sich der Bedarf der Beklagten in dieser Periode anders darstellte als in den vorangehenden Monaten September 2017 bis Dezember 2017 macht diese nicht geltend. Es ist daher vom eben Gesagten auszugehen und der Beklagten ein Bedarf von Fr. 2'727.50 anzurechnen. Da sie ab Januar 2018 ihr Arbeitspensum auf -- 55 of 79 -70% zu erhöhen hat und damit Fr. 5'040.00 erwirtschaften kann, kann sie ihren eigenen Bedarf ohne weiteres selber decken, ohne auf nachehelichen Unterhalt angewiesen zu sein.

3.4.4.5 - 5. Periode (Juli 2022 bis Ende Juni 2028) Das eben Ausgeführte gilt erst recht für diese Zeitspanne, in welcher der Beklagten ein Arbeitspensum von 90% zumutbar ist und sie ein Erwerbseinkommen von Fr. 6'480.00 erzielen kann.

3.4.4.6. Fazit Demnach hat der Kläger in der ersten Phase von Februar 2016 bis Ende Mai 2017 der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 3'200.00 zu bezahlen. In der zweiten Phase (Juni bis August 2017) beträgt seine Unterhaltsverpflichtung monatlich Fr. 280.00. Danach entfällt die Verpflich-tung des Klägers zu nachehelichen Unterhaltszahlungen.

3.5 Bonusbeteiligung

3.5.1 Im Scheidungsurteil vom 28. November 2014 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger der Beklagten bis Juni 2022 50% des ihm netto ausgerichteten Bonus bezahlt, maximal Fr. 12'000.00 jährlich (act. 7/40 S. 5/6 Ziffer C2 14.1.3). Festgehalten wurde sodann eine Reduzierung um die Hälfte des über den jeweiligen Einkommensgrenzwert hinaus erzielten Mehreinkommens, sofern die Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juni 2022 ein monatliches Einkommen von über Fr. 1'000.00 und danach bis und mit Juni 2028 über Fr. 3'000.00 erzielt (a.a.O. 14.4). Im Rahmen seines Abänderungsbegehrens wies der Kläger vor Vorinstanz darauf hin, dass die ihm ausbezahlten Boni bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Scheidungszeitpunkt nicht berücksichtigt worden seien. Da die Abänderung keine Revision bedeute, seien die Boni auch bei der Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen (act. 70 S. 12 Rz 10.2.). Die Unterhaltsbeiträge der Beklagten seien nach oben durch den bei der Scheidung festge-- 56 of 79 -setzten gebührenden Bedarf begrenzt, so dass die Beklagte nach der Scheidung keinen Anspruch mehr habe, von einem erhöhten nachehelichen Einkommen zu profitieren (a.a.O. Rz 10.3). Indes erklärte er sich bereit, bei Anrechnung eines monatlichen Einkommens von Fr. 4'320.00 der Beklagten eine Vorfinanzierung der Bonusbeteiligung von Fr. 1'000.00 monatlich zu gewähren (act. 70 S. 18 Rz 14.6). Dementsprechend beantragte er für die zweite Phase (bis Juni 2022) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'280.00 (a.a.O. S. 3 Ziff. 3). Im Rahmen der Replik hielt er ausdrücklich fest, es gäbe keine Rechtfertigung mehr für die Aufrechterhaltung der Bonusbeteiligungsregelung (act. 82 S. 21 Rz 90). Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz diese Sichtweise des Klägers pauschal und machte überdies eine kleine, allerdings nicht bezifferte Differenz geltend (act. 78 S. S. 25 Rz 16.2, S. 32 Rz 20.10). Die vom Kläger in der Replik vorgebrachte Darstellung (act. 82 S. 26 Rz 106) erklärte die Beklagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als für bestritten, hielt an den eigenen Erwägungen fest und bat das Gericht, sich in ein paar Erwägungen zu den Bonusbeteiligungen zu äussern (Prot. VI S. 61 zu Ziff. 90, S. 64 zu Ziffer. 105-106). Im angefochtenen Entscheid vom 22. Dezember 2016 führte die Vorinstanz aus, dass die Bestimmungen des rechtskräftigen Scheidungsurteils nach wie vor Geltung hätten, weshalb die darin enthaltene Bonusregelung weiterhin Bestand habe (act. 95 S. 38). In Widerspruch dazu strich sie im Dispositiv dann allerdings die Ziffern C2. 14.4-7 (act. 95 S. 45), welche die Anpassung/Reduzierung der Unterhaltsbeiträge vorsehen, sofern die Beklagte einen sogenannten Mehrverdienst erzielt (act. 7/40 S. 6).

3.4.2 In seiner Berufungsschrift beantragt der Kläger die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4 lit. C2. 14-14.7 des vorinstanzlichen Entscheides (LC170017 act. 93 S. 2). Damit gemeint ist offenkundig auch die von der Vorinstanz beibehaltene Bonusregelung in den lit. C2. 14.1.-14.3, welche die Vorinstanz im Gegensatz zu den Bestimmungen gemäss lit. C2. 14.4.-14.7 belassen hat. Zur Begründung führt er aus, die von ihm bereits vor Vorinstanz beantragten Unterhaltsbeiträge hätten bereits die Vorfinanzierung der Bonusbeteiligung von monatlich Fr. 1'000.00 mitumfasst und zwar ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte ein Einkommen -- 57 of 79 -von 50% erzielen könne. Dementsprechend habe er zumindest für den Zeitraum bis und mit Juni 2022 nicht die Aufhebung der Bonusteilung verlangt. Werde die Bonusbeteiligung nicht aufgehoben, sei dagegen von einem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 280.00 monatlich auszugehen, was er bereits vor Vorinstanz geltend gemacht habe (LC170017 act. 93 S. 15 Rz 23). Weiter bringt er vor, dass nach seinem Dafürhalten einzig für die Dauer des Verfahrens die Bonusteilung aufgehoben worden sei, weshalb er der Beklagten zu viel Unterhalt bezahlt habe (a.a.O. Rz 24). Den vorinstanzlichen Erwägungen hält er sodann entgegen, dass die vorsorglichen Massnahmen für ihre eigene Wirkungsdauer, d.h. ab Anordnung für die Dauer des Verfahrens volle Gültigkeit erlangen und mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens lediglich für die Zukunft entfallen. Vorliegend hätten die Parteien eine einvernehmliche Lösung für die Dauer des Verfahrens getroffen, was für den Bereich der Dispositionsmaxime bis zur Vorlage des Endentscheides deren Verbindlichkeit nach sich ziehe. Dies gelte um so mehr, als es den Parteien auch in einem Abänderungsverfahren frei gestellt sei, die nachehelichen Unterhaltsbeiträge mit einer Vereinbarung rechtsgültig abzuändern. Da sodann keine Partei auf eine rückwirkende Abänderung der vorsorglichen Massnahme geschweige denn auf Abänderung de Scheidungsurteils per Einleitung des Abänderungsverfahrens abziele, bestehe für das Gericht kein Raum dafür, die vereinbarte vorsorgliche Massnahmeregelung mit dem Endentscheid rückwirkend für die Dauer des Verfahrens aufzuheben. Die Parteien hätten mit ihrer Vereinbarung vom 6. Januar 2016 zum nachehelichen Unterhalt für die Dauer des Verfahrens eine abweichende und abschliessende Regelung getroffen, was sich auch daraus ergebe, dass bisherige Ausstände mit einer pauschalen Zahlung geregelt worden seien, ohne dass ein Vorbehalt angebracht worden sei. Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine diesbezüglichen Vorbringen eingegangen (LC170017 act. 93 S. 15/16 Rz 24). Die Beklagte lässt in ihrer eigenen Berufungsschrift vorbringen, der Kläger habe ihr sowohl gemäss dem Scheidungsurteil als auch gemäss der vorsorglichen Massnahme weiterhin die Bonuszahlungen gemäss Scheidungsurteil zu entrichten (act. 93 S. 16 Rz 6.8). Weiter meint sie, dass die hälftige Teilung des Bonus selbstverständlich weiterhin zu praktizieren sei (a.a.O. S. 29 Rz 8.13). In ihrer -- 58 of 79 -Berufungsantwort kritisiert sie den Kläger, da er den ihm ausgerichteten Bonus erneut nicht geteilt habe resp. teile (LC170017 act. 107 S. 11 Rz 5, S. 14 Rz 5.8.), und macht ihn wegen dieser ausgebliebenen Zahlung für den Verlust der Wohnung im …-Park verantwortlich (a.a.O. S. 14 Rz 5.8, S. 25/26 Rz 7.20, S. 28 Rz 8.3.). Sie hält dafür, dass die hälftige Teilung des Bonus selbstverständlich weiterhin zu praktizieren sei (a.a.O. S. 24 Rz 7.13), und betrachtet die Rechtsauffassung des Klägers, ihr betreffend Boni nichts bezahlen zu müssen, für falsch (a.a.O. S. 26 Rz. 7.20). Sie beharrt denn auch auf dem Bonusanspruch (a.a.O. S. 30 Rz 8.16 und 8.17) und stellt sich auf den Standpunkt, die Bonusteilung gemäss Scheidungsurteil sei nie aufgehoben worden, auch nicht mittels vorsorglicher Massnahmeregelung (a.a.O. S. 31 Rz 8.20). Des weiteren behaftet sie ihn darauf, dass er bereits schon einmal während des Prozesses seinen Bonus geteilt und ausgezahlt hat (ebenda).

3.4.3. In Ziffer 4 ihrer Vereinbarung vom 6. Januar 2016 regelten die Parteien die nachehelichen Unterhaltsbeiträge und in Ziffer 5 das Schicksal der ausstehenden Unterhaltsbeiträge. Weder in der einen noch in der anderen Ziffer wurde ein Vorbehalt angebracht. Unter dem Titel Saldoklausel stellten die Parteien in Ziffer 6 ihrer Vereinbarung fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. November 2014 im Übrigen unangetastet bleibe, und ersuchten das Gericht, die vorliegende Vereinbarung in Bezug auf die Kinderbelange zu genehmigen und im Übrigen von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen (act. 59). Beides tat die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Februar 2016 (act. 63). Unter dem Titel "nachehelicher Unterhalt" wurden im Scheidungsurteil vom 28. November 2014 sämtliche Aspekte der Unterhaltspflicht resp. -berechtigung der Parteien geregelt, darin eingeschlossen u.a. die Bonusregelung und die Mehrverdienstklausel (act. 7/40 S. 5-7 C.2). Die Parteivereinbarung vom 6. Januar 2016 sieht dagegen unter dem Titel "nacheheliche Unterhaltsbeiträge" und "ausstehende Unterhaltsbeiträge" keine Regelung für die Bonuszahlungen und einen allfälligen Mehrverdienst vor (act. 59 S. 3). Mit der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Pauschalbetrages für ausstehende Unterhaltsbeiträge wurden bestehende Ausstände bis Ende Januar 2016 abschliessend geregelt. Daneben sieht die Vereinbarung der Parteien keine Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Bonusanteils an die -- 59 of 79 -Beklagte während der Dauer des Abänderungsverfahrens vor. Da es den Parteien anheim gestellt ist, im Rahmen der Verhandlungsmaxime frei über den nachehelichen Unterhalt zu verfügen, verbleibt kein Raum, diese Regelung im Nachhinein rückwirkend zu ändern, dies umso weniger, als die Beklagte weder die Genehmigung der einvernehmlich getroffenen Parteivereinbarung angefochten noch später deren Abänderung verlangt hat. Mit dem Kläger ist somit festzuhalten, dass er der Beklagten während der Verfahrensdauer keinen Bonusanteil schuldet. Soweit er ihr für diese Zeitspanne einen Anteil am Bonus überwiesen hat, hat er der Beklagten zu viel bezahlt. Vor Vorinstanz machte er geltend, der Beklagten unter dem Druck einer drohenden Betreibung und unter Protest Fr. 9'517.20 bezahlt zu haben. Da er bereit sei, ihr für insgesamt 8 Monate, d.h. von Januar bis und mit August 2016 8/12 der Hälfte seines Bonus zu bezahlen, müsse er ihr lediglich Fr. 5'867.70 bezahlen. Die Differenz von Fr. 3'649.50 fordere er daher von ihr zurück, sei es durch Rückzahlung oder Anrechnung an die künftigen nachehelichen Unterhaltsbeiträge (act. 70 S. 19 Rz 14.10). Anhand der vom Kläger vor Vorinstanz eingereichten Belege ist erstellt, dass er der Beklagten am 14. März 2016 Fr. 9'517.20 als Bonuszahlung überwiesen hat (act. 71/21-23). Entgegen ihrer Ansicht kann die Beklagte hieraus aber nicht auf eine rechtlich verbindliche Verpflichtung des Klägers schliessen (LC170017 act. 107 S. 31 Rz 8.20), da der Kläger ausdrücklich erklärt hat, er habe diese Zahlung unter dem Druck einer drohenden Betreibung geleistet (LC170017 act. 93 S. 16 Rz 24 letzter Absatz). Diese Behauptung hat die Beklagte nicht konkret bestritten wie sie auch die klägerische Berechnung nicht konkret in Abrede gestellt hat (LC170017 act. 107 S. 30 Rz 8.20); dies hat sie sich entgegenhalten zu lassen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Kläger von der Beklagten einen Betrag von Fr. 3'649.50 zu gut hat. Der Einfachheit halber ist dieser Betrag mit nachehelichen Unterhaltszahlungen zu verrechnen bzw. ist der Kläger antragsgemäss berechtigt zu erklären, diesen Betrag mit künftigen Unterhaltsansprüchen der Beklagten zu verrechnen.

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Was die Bonuszahlungen für die Dauer ab Rechtskraft des Abänderungsentscheides betrifft, ist der Kläger indes bereit, der Beklagten bis längstens Ende Juni 2022 einen monatlichen Bonusanteil von Fr. 1'000.00 zu entrichten (vgl. act. 70 S. 3 und S.18 Rz 14.6; LC170017 act. 93 S. 2 resp. S. 4 und S. 15/16 Rz 23 und 24). In seiner Noveneingabe vom 8. September 2017 will der Kläger Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und in Ergänzung seiner Anträge vom 2. Mai 2017 die nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab 1. September 2017 vollumfänglich aufgehoben haben (LC170017 act. 103 S. 1/2). Zu der Entrichtung von Bonuszahlungen äussert er sich konkret nicht. Allerdings will er demnach die von der Vorinstanz belassenen Ziffern C.2. 14.1.-14.3. (vgl. act. 95 S. 45), welche gemäss dem Scheidungsurteil die Bonuszahlungen thematisieren (vgl. act. 7/40 S. 5/6), aufgehoben haben. Dies heisst nichts anderes, als dass er auf seine ursprüngliche Zugabe zurückkommen will. Eine Begründung hiefür fehlt. Die Beklagte ihrerseits hält wie schon mehrfach ausgeführt insbesondere auch in ihrer Berufungsantwortschrift an der hälftigen Bonusteilung gemäss Scheidungsurteil fest (vgl. z.B. LC170017 act. 107 S. 30/31 Rz 8.16-8.20). Nachdem der Kläger seine Abkehr von seiner zunächst abgegebenen Verpflichtung zur Bezahlung von monatlich Fr. 1'000.00 Bonus nicht begründet und seine Zahlungsverpflichtung an die Beklagte auch ohne die seit September 2017 eingetretenen Veränderungen sich auf Fr. 280.00 beschränkt hätte, ist aus sachlicher Warte betrachtet nicht ersichtlich, was ihn zu diesem Meinungsumschwung bewogen haben könnte. Er ist daher auf seiner anfänglichen Zugabe, der Beklagten ab Rechtskraft des Abänderungsentscheides bis Ende Juni 2022 monatlich Fr. 1'000.00 Bonus zu bezahlen, zu behaften. Dieser Betrag entspricht im Übrigen dem Maximalbetrag gemäss Scheidungsurteil vom 28. November 2014 und ist allerdings erst ab Rechtskraft dieses Entscheides geschuldet. Daher kann er nicht in den vom Beklagten für die Zeitspanne Juni bis August 2017 zu entrichtenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag miteinbezogen werden, sondern ist in einer separaten Dispositivziffer festzuhalten.

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3.4.5. Dies führt somit zu den nachstehend aufgeführten Zahlungsverpflichtungen des Klägers, indem Dispositiv Ziffer 4. C.2. lit. 14 (nachehelicher Unterhalt) des Urteils vom 28. November 2014 wie folgt neu zu fassen ist:

14. Der Kläger hat der Beklagten folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: von Februar 2016 bis Ende Mai 2017 Fr. 3'200.00 ab 1. Juni 2017 bis 31. August 2017 Fr. 280.00 ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis Ende Juni 2022: Bonusbeteiligung pro Monat: Fr. 1'000.00. Im Übrigen entfällt die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte.

3.6. Mehrverdienstklausel Der Kläger beantragte vor Vorinstanz die Aufhebung dieser Klausel, dies unter der Annahme eines der Beklagten anrechenbaren Einkommens von Fr. 4'320.00 (act. 70 S. 19 Rz 14.11 i.V.m. Rz 14.7). Die Beklagte widersetzte sich diesem Antrag (act. 78 S. 32 Rz 20.11). Die Vorinstanz erachtete diese Klausel des Scheidungsurteils (Ziff. 14.4.-14.7 in act. 7/40) als überflüssig, da die Beklagte mit dem nachehelichen Unterhalt in der Lage sei, ihren Bedarf zu decken und keine Kinderunterhaltsbeiträge erhalte (act. 95 S. 38/39). In seiner Berufungsbegründung wirft der Kläger der Vorinstanz vor, sie sei über die Anträge der Parteien hinausgegangen (LC170017 act. 93 S. 19 Rz 31 und 32). Die Beklagte äussert sich in ihrer Berufungsantwort inhaltlich nicht konkret zu diesen klägerischen Vorbringen; sie beantragt einzig die Abweisung der Klage (LC170017 act. 107 S. 31/32 Rz 8.27 und 8.28). In ihrer eigenen Berufungsschrift beharrt sie auf dem Vollzug des bisherigen Scheidungsurteils, will dementsprechend die Mehrverdienstklausel erhalten wissen und beantragt die Aufhebung der "Folgerungen unter der Ziffer 4.6.5 auf Seiten 39 f. der Vorinstanz -- 62 of 79 -und die damit verbunden Ziffern im Dispositiv" (act. 93 S. 32 Rz 8.21). Der Beklagten wird bereits ab dem 1. Juni 2017 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'320.00 angerechnet, und dieses übersteigt somit bereits fünf Jahre früher den im Scheidungsurteil festgelegten Betrag von Fr. 1'000.00 (vgl. act. 7/40 S. 6 Ziff. 14.4.). Zur Gewährleistung des Bedarfs der Beklagten von Fr. 3'800.00 hat der Kläger ihr einzig für die Vergangenheit bis Ende Mai 2017 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'200.00, danach bis Ende August 2017 von Fr. 280.00 zu entrichten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Mehrverdienstklausel als überflüssig und ist zu streichen, da eine solche darauf abzielt, den Mehrverdienst einer unterhaltsberechtigten Person auf die Unterhaltsbeiträge des Verpflichteten anzurechnen. Eine andere Betrachtungsweise führte dagegen dazu, dass der im Scheidungsurteil festgelegte gebührende Bedarf der unterhaltsberechtigten Person mit zunehmender Eigenversorgungskapazität erhöht würde. Im Ergebnis bleibt es insoweit beim vorinstanzlichen Entscheid.

4. Kinderunterhalt

4.1. Im Scheidungsurteil vom 28. November 2014 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'950.00 (inklusive Fr. 450.00 Familienzulage) zu bezahlen (act. 7/40 S. 5). Dieser Verpflichtung lag die Hauptbetreuung durch die Beklagte zu Grunde (a.a.O. S. 3). Nunmehr liegt der Wohnsitz von C._____ beim Kläger, der C._____ zur Hauptsache betreut, wobei auf Wochentage bezogen bis Ende August 2017 von einem 60/40 Betreuungsverhältnis Vater/Mutter auszugehen war. Seit diesem Zeitpunkt liegt das Betreuungsverhältnis Vater/Mutter bei gut 70%/knapp 30%.

4.2. In ihrer Parteivereinbarung vor Vorinstanz verzichteten die Parteien für die Dauer des Verfahrens gegenseitig auf die Zahlung von Unterhalt für C._____. Zugleich hielten sie fest, dass die Beklagte mangels Leistungsfähigkeit keinen Beitrag an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ leisten kann (act. 59 S. 3). Im Rahmen des Hauptverfahrens beantragte der Kläger gleichermassen den gegenseitigen Verzicht auf Leistung von Unterhaltszahlungen (act. 70 S. 3 und S. 11). Die Beklagte ihrerseits hielt an der Regelung gemäss Scheidungsurteil fest (act. 78 S. 24/25 Rz 15). Die Vorinstanz erwog, der Beklagten sei es bis anhin -- 63 of 79 -nicht möglich gewesen, sich finanziell an den Kosten für C._____ zu beteiligen. Sie sah daher vor, dass jede Partei die Kosten alleine trägt, die durch die Betreuung von C._____ anfallen, und die Parteien im Übrigen auf gegenseitige Kinderunterhaltsbeiträge verzichten (act. 95 S. 35).

4.3. Diese Regelung will der Kläger beibehalten, verbunden mit dem Zusatz, dass ab Einleitung des Abänderungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Abänderungsentscheides die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 1. Januar (richtig: Februar) 2016 gilt (LC170017 act. 93 S. 2). In seiner Begründung bemängelt er nicht den Inhalt der entsprechenden Dispositivziffer 3, sondern deren fehlerhafte Formulierung. Einerseits habe die Beklagte nicht auf Kinderunterhalt verzichtet und hätten die Parteien bezüglich Erziehungsgutschriften nichts vereinbart und anderseits ergebe sich aus der betreffenden Dispositivziffer nicht, ab wann kein Kinderunterhalt mehr geschuldet sei. Diese erwecke den Anschein an eine Parteivereinbarung; eine solche sei aber gerichtlich nicht genehmigt worden. Dies könnte zur Folge haben, dass die Scheidungsvereinbarung weiterhin gelte und er ab September 2015 weiterhin zur Zahlung von Kinderunterhalt verpflichtet wäre. Unklar sei des weiteren der Zeitpunkt, ab dem kein Kinderunterhalt mehr geschuldet sei, wobei insbesondere problematisch sei, was im Zeitraum seit Einleitung des Abänderungsverfahrens bis zur Rechtskraft gelte. Unklar sei dies auch deswegen, weil die Vorinstanz die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens festgelegt habe, was zur Ungültigkeit der Massnahmevereinbarung führe. Diese Inkonsequenz im Urteil verursache erhebliche Unsicherheiten, obschon die Vorinstanz ausführe, beim Kinderunterhalt werde die Zeit von September 2015 bis zur Rechtskraft des Abänderungsurteils durch die Massnahmevereinbarung abgedeckt (a.a.O. S. 20/21 Rz 33-38). Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsschrift vor, sie benötige für C._____ so oder so Geld für den täglichen Bedarf, wenn er bei ihr sei. Dies habe die Vorinstanz trotz neuer Gesetzgebung ungeprüft gelassen. Ausserdem benötige C._____ auch bei ihr Kleider, zumal sich der Kläger aktuell häufig weigere, seinem Sohn Kleider mitzugeben, sondern sich auf den Standpunkt stelle, sie müsse -- 64 of 79 -diese selber anschaffen (act. 93 S. 28 Rz 8.11). Weiter kritisiert sie, die Vorinstanz habe die ihr anfallenden Kinderbetreuungskosten von Fr. 750.00 willkürlich nicht berücksichtigt (a.a.O. S. 30 Rz 8.17). Schliesslich ist sie der Meinung, dem Kläger verbleibe bei Prüfung der tatsächlichen Aufwände der Kinderbetreuungskosten ein Überschuss von mindestens Fr. 4'825.00 pro Monat, so dass er ihr selbst bei Abweisung ihrer Berufung etwas für den Sohn C._____ an Betreuungs- und Unterhaltskosten bezahlen müsse (ebenda S. 31 Rz 8.19 Mitte). In ihrer Berufungsantwortschrift nimmt die Beklagte nicht konkret Stellung zu den klägerischen Ausführungen, sondern beschränkt sich darauf, diese im Sinne der eigenen Erwägungen zu bestreiten, wobei solche allerdings ausbleiben, wenn man davon absieht, dass sie das ursprüngliche Scheidungsurteil beibehalten will (LC170017 act. 107 S. 32 Rz 8.29-8.34). Zwar erwähnt sie, sie habe zur Schaffung klarer Verhältnisse vorsorgliche Massnahmen beantragt, allerdings habe die Vorinstanz Unsicherheit geschaffen (a.a.O. Rz 8.33). Was die Beklagte damit meint, erschliesst sich nicht. Insbesondere bleibt unklar, worin die Unsicherheit bestehen soll, die die Vorinstanz geschaffen haben soll, noch weniger ist klar, wie diese aus ihrer Sicht behoben werden soll. Nicht anders verhält es sich mit den vom Kläger konkret vorgetragenen Beanstandungen; ihre generelle Bestreitung ist nicht zielführend, weil sie nicht darlegt, was denn anders wie geregelt werden sollte. In dem Sinne kommt sie ihrer Rügeobliegenheit auch in diesem Punkt nicht nach, so dass insoweit auf ihre Berufung nicht eingetreten werden kann.

4.4. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Parteien über ihre gerichtlich genehmigte Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt für die Dauer des Verfahrens hinaus keine weitere Einigung erzielt haben. Demzufolge besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger der Beklagten seit September 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Abänderungsverfahrens keine Unterhaltszahlungen für C._____ mehr schuldet, wobei er die Zahlung für den Monat September 2015 bereits vor der Abreise der Beklagten geleistet hatte (vgl. act. 59). Die Formulierung in Dispositiv Ziffer 3. C.1. 10, wonach die Parteien gegenseitig auf Kinderunterhaltsbeiträge verzichten (act. 95 S. 44), entspricht somit nicht einer Parteivereinbarung, im Gegenteil, die Beklagte hielt vor Vorinstanz ausdrücklich an der Regelung gemäss Scheidungsurteil fest (act. 78 S. 25 Rz 15.2). Vor Vorinstanz beantragte der -- 65 of 79 -Kläger, es seien den Parteien gegenseitig keine Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen (act. 70 S. 3). An der Hauptverhandlung schränkte er diesen Antrag ein, indem er festgehalten haben wollte, dass die Beklagte ihm mangels finanzieller Leistungsfähigkeit "derzeit" keine Kinderunterhaltsbeiträge schuldet (act. 82 S. 1). Eltern sind im Rahmen eines Scheidungs- oder Abänderungsverfahrens nicht frei, über die finanziellen Leistungen an den Unterhalt, die Erziehung und Betreuung der Kinder zu befinden, vielmehr obliegt es dem Gericht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Sofern sich Eltern über ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kind einigen, ist eine solche Vereinbarung vom Gericht zu genehmigen (Art. 287 ZGB). Solches ist hier zu Recht nicht geschehen, weil keine Einigung vorliegt. Jedoch wäre es der Vorinstanz obgelegen zu prüfen, ob C._____ ein Unterhaltsanspruch (neu: Bar- und Betreuungsunterhalt) gegenüber dem einen oder andern Elternteil zusteht (Art. 134 Abs. 4 ZGB). Den Eltern steht die Obhut über C._____ gemeinsam zu, wobei C._____ bis Ende August 2017 zu 60% vom Vater und zu 40% von der Mutter betreut wurde, seitdem im Verhältnis 70% zu 30%. Auch bei alternierender Obhut kann der eine Elternteil zu Unterhaltszahlungen für das Kind an den anderen Elternteil verpflich-tet werden, da die Einkommensverhältnisse sich stark unterscheiden und auch die Betreuungsanteile unterschiedlich gross sein können. Im Scheidungsurteil vom 28. November 2014 wurde der Kläger zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'550.00 zuzüglich Fr. 450.00 Familienzulage verpflichtet (act. 95 S. 5). Ein Mankofall lag nicht vor, d.h. mit diesem Unterhaltsbeitrag wurden die Bedarfsposten für C._____, wie Grundbetrag, Wohnanteilkosten, Krankenkasse, Betreuungskosten, Freizeit gedeckt. Die Neuregelung der Obhut bewirkt für die Höhe dieser Kosten keine Veränderung. Gedeckt werden sie jedoch nunmehr zur Hauptsache durch den Vater und Kläger und nicht mehr wie bisher durch die Mutter alleine. Dieser fallen ein Anteil an den Grundkosten (40% resp. 30%) sowie ein Anteil an Wohnkosten an, dem Vater ein Anteil an den Grundkosten (60% bzw. 70%), ein Anteil an Wohnkosten, ferner die Kosten für die Krankenkasse und die Fremdbetreuung von C._____ an. Die vom -- 66 of 79 -Vater zu übernehmenden Barkosten sind damit deutlich höher als diejenigen der Mutter. Dies führte grundsätzlich zu Unterhaltsleistungen durch die Mutter. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Mutter und Beklagte bis Ende Mai 2017 zur Deckung ihres eigenen gebührenden Bedarfs auf nachehelichen Unterhalt des Klägers angewiesen und insofern finanziell nicht in der Lage ist, für C._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beklagten demnach kein Unterhaltsbeitrag für C._____ aufzuerlegen. Dies gilt auch noch für die Zeit bis Ende Juni 2022, in welcher Zeitperiode die Beklagte sich zwar einen monatlichen Verdienst von Fr. 5'040.00 anrechnen lassen muss, welcher Betrag um Fr. 440.00 über ihrem gebührenden Bedarf liegt und damit ausreichend erscheint, damit sie 30% der Grundkosten (Fr. 120.00) und den Wohnanteil für C._____ bis zur Höhe von Fr. 320.00 decken kann, welcher Betrag angesichts ihres eigenen Wohnanteils von Fr. 1'000.00 angemessen ist. Anderes gilt jedoch für die Zeit ab Juli 2022, wenn die Beklagte gestützt auf eine 90% Erwerbstätigkeit ein monatliches Einkommen von Fr. 6'480.00 erzielen kann, das ihren eigenen Bedarf von Fr. 4'600.00 um Fr. 1'880.00 übersteigt und das ihr erlaubt, sich an den Barkosten von C._____, welche beim Kläger anfallen, zu beteiligen. Eine Befreiung der Beklagten von einem Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ kommt nicht deswegen in Frage, weil der Kläger ein deutlich höheres Einkommen erzielt als diese und finanziell nicht auf einen Kinderunterhaltsbeitrag angewiesen ist, da dieser C._____ zusteht. Da beim Kläger wegen der 70/30 Betreuungsregel ein entsprechend höherer Grundbetrag für C._____ anfällt als bei der Beklagten und dieser grundsätzlich für alle finanziellen Belange (Krankenkasse, Freizeit) von C._____ aufkommt, wohingegen sich die Anteile C._____s an den Wohnkosten bei beiden Parteien in etwa die Waage halten dürften, rechtfertigt es sich, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.00 aufzuerlegen, was in etwa einem Fünftel des im Scheidungsurteils festgelegten Betrages entspricht. Von einem Betreuungsunterhalt auf die eine oder andere Seite ist dagegen abzusehen: der Kläger erleidet durch die Betreuung von C._____ ab Juli 2022 keinen Verdienstausfall; gleiches muss auch für die Beklagte gelten, deren Betreuungszeit geringer ist als diejenige des Klägers und die nicht auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist, um das ihr zumutbare Arbeitspensum bewältigen zu können.

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Da die Beklagte C._____ von Juni bis August 2017 zu 40% betreute und in dieser Zeit Unwägbarkeiten zum angerechneten hypothetischen Einkommen sowie zu den Einsparungen angesichts der Untermiete bestehen, rechtfertigt es sich, ihr für diese Zeitspanne einen Anteil an den Kinderkosten zuzusprechen. Zu berücksichtigen ist ein Anteil von 40% am Grundbetrag (total Fr. 400.00) sowie ein Anteil an den Wohnkosten. Ersterer beträgt Fr. 160.00, letzterer ist ermessensweise auf Fr. 340.00 festzusetzen. Dies ergibt einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 500.00, den der Kläger der Beklagten für die Monate Juni bis August 2017 zu entrichten hat. Als Fazit ist demnach Dispositiv Ziffer 4 C.1. lit. 10 und 12 (Kinderunterhalt) des Urteils vom 28. November 2014 aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen:

10.1. B._____ wird verpflichtet, A._____ an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung von C._____ für die Zeit von Juni 2017 bis Ende August 2017 monatlich Fr. 500.00 zu bezahlen.

10.2. A._____ wird verpflichtet an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung von C._____ ab 1. Juli 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.00 zu bezahlen, zahlbar an B._____ jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus.

12. A._____ wird verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge für C._____ über dessen Volljährigkeit hinaus weiterhin B._____ zuhanden von C._____ zu überweisen, solange sich dieser in einer angemessenen Erstausbildung befindet, bei B._____ wohnhaft ist und nicht selbständig Ansprüche gegen A._____ stellt oder eine andere Zahlstelle bezeichnet.

5. Erziehungsgutschriften

5.1. Im Scheidungsurteil wurden die AHV-Erziehungsgutschriften als Folge der der Beklagten zugeteilten Obhut über C._____ dieser zugewiesen (act. 7/40 S. 5 Ziffer C.1.13). Diese Regelung beruhte auf einer Vereinbarung der Parteien.

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5.2. In seiner Klagebegründung zur Abänderung des Scheidungsurteils beantragte der Kläger die hälftige Zurechnung der AHV-Erziehungsgutschriften (act. 70 S. 3). Dies begründete er mit der neu geteilten Obhut und der gelebten Betreuungsregelung (a.a.O. S. 20 Rz 15). Demgegenüber wollte die Beklagte am Vollzug des Scheidungsurteils festhalten und demgemäss die Erziehungsgutschriften weiterhin ihr alleine zugewiesen wissen (act. 78 S. 33 Rz 21). An ihren jeweiligen gegensätzlichen Standpunkten hielten die Parteien in der Hauptverhandlung fest (act. 82 S. 27 Rz 110; act. 84 i.V.m. Prot. VI S. 64 zu Ziff. 107-111). Die Vorinstanz hielt unter Dispositiv Ziffer 3 lit. 13 folgendes fest "Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften der AHV für das unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehende Kind C._____ den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichsk assen nach Eintritt der Rechtsk raft des Scheidungsurteils über diese Vereinbarung orientieren."

5.3. In seiner Berufungsbegründung stellt der Kläger diesbezüglich keinen Antrag, sondern hält einzig fest, die Parteien hätten bezüglich der Erziehungsgutschriften nichts vereinbart (LC170017 act. 93 S. 20 Rz 35). In seiner Noveneingabe vom 8. September 2017 thematisiert der Kläger diesen Punkt nicht (LC170017 act. 103). Die Beklagte ihrerseits hält die hälftige Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften für wenig sinnvoll (act. 93 S. 31 Mitte) bzw. bestreitet das vom Kläger in der Berufungsbegründung Ausgeführte (LC170017 act. 107 S. 32 Rz 8.31). Dies stellt weder einen genügend substantiierten Antrag dar noch setzt sich die Beklagte mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinander (vgl. act. 95 S. 35), die dahin gehend lautete, dass angesichts der geteilten Obhut die Erziehungsgutschriften hälftig anzurechnen seien. Daran ist trotz der veränderten Betreuungsanteile festzuhalten. Was an dieser Überlegung nicht sinnmachend sein soll, erschliesst sich nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen und es ist beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben, allerdings mit der Präzision, dass es sich dabei nicht um eine Parteivereinbarung handelt. Demnach ist Dispositiv Ziffer 3 C.1.lit 13 1. Abschnitt des vorinstanzlichen Urteils vom 22. Dezember 2016 aufzuheben und durch folgenden Text ersetzt:

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13. Die Erziehungsgutschriften der AHV für das unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehende Kind C._____ werden den Parteien je zur Hälfte zugewiesen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren

1.1 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Verfahrens der Beklagten und verpflichtete diese zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 inklusive Mehrwertsteuer an den Kläger (act. 95 S. 41). Zur Begründung führte sie aus, das Verfahren habe sich in zeitlicher und rechtlicher Hinsicht aufwändiger gestaltet; zudem seien diverse Themen zu beurteilen gewesen, es habe ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gegeben und endlich sei eine Kinderanhörung durchgeführt worden (a.a.O. S. 40/41). Gemessen an den Rahmen für die Gerichtsgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 5 GebVO OG) und für die Parteientschädigung (§5 AnwGebV OG) bewegen sich sowohl die vorinstanzliche Gerichtsgebühr als auch die dem Kläger zugesprochene Parteientschädigung in etwa deren Mitte.

1.2 Die Beklagte verlangt in ihrer Berufungsschrift die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Kläger und die Zusprechung einer Entschädigung durch den Kläger (act. 93 S. 2 und S. 34 Rz 9). Der Kläger seinerseits rügt die ihm zugesprochene Entschädigung als unangemessen tief und beantragt eine solche von Fr. 18'000.00 inklusive Mehrwertsteuer (LC170017 act. 93 S. 22/23 Rz 41-43). In ihrer Berufungsantwort verzichtet die Beklagte auf weitere Bemerkungen, um sogleich anzufügen, der Kläger habe stets mehr verdient als er vor den Schranken des Gerichtes vorgegeben habe. Eigentlich hätte ihm sein Gesuch abgewiesen werden müssen. Zu beachten sei ferner, dass der Kläger sein Gesuch nicht von Anfang an gestellt habe (LC170017 act. 107 S. 32/33 Rz 8.37 bis 8.39). Was die Beklagte damit meint bzw. worauf sie sich bezieht, ist und bleibt unklar, auch wenn sie die klägerischen Vorbringen pauschal bestreitet.

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1.3 Da die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren weitestgehend unterlag, sind ihr zu Recht die Kosten auferlegt worden. Anzumerken ist, dass die vorinstanzlich festgelegte Gerichtsgebühr angesichts des überdurchschnittlichen Aufwandes des Gerichtes und der beträchtlichen finanziellen Interessen der Parteien gerade noch vertretbar ist.

1.4 Wie erwähnt beträgt die von der Vorinstanz dem Kläger zugesprochene Parteientschädigung inklusive Mehrwertsteuer die Hälfte der maximalen Grundgebühr (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwaltes/der Anwältin und nach der Schwierigkeit des Falles festgesetzt; sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00. Sind im Rahmen nicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten auch vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist verdient mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Zusätzliche Verhandlungen oder notwendige Rechtschriften sind mit Zuschlägen zur Grundgebühr zu entschädigen, wobei die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13 beträgt (§ 11 Abs. 2 und 2 AnwGebV). Im Streit liegen hier die Obhutsfrage und davon abhängig die damit zusammenhängenden finanziellen Auswirkungen. Beide Themenbereiche sind als gleichwertig zu bezeichnen. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung nicht allein auf § 5 Abs. 1 AnwGebV (nichtvermögensrechtliche Streitigkeit) abzustützen, sondern auch die vermögensrechtlichen Aspekte miteinzubeziehen. Strittig sind namentlich folgende Geldbeträge: ausgehend vom Scheidungsurteil vom 28. November 2014 belaufen sich die ab Oktober 2015 umstrittenen finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten und dem gemeinsamen Kind C._____ hochgerechnet auf knapp Fr. 700'000.00, nicht eingerechnet -- 71 of 79 -die Bonuszahlungen von jährlich Fr. 12'000.00. Zieht man von diesem Betrag die vom Kläger ursprünglich anerkannten Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 131'200.00 ab, ergibt sich ein Nettostreitwert von knapp Fr. 570'000.00. Dieser Streitwert löst eine Grundgebühr von ca. Fr. 24'700.00 aus (vgl. Tabellen zu den Gebührenverordnungen). Da hier wie erwähnt der Streitwert nur ein wenn auch massgeblicher Faktor der Bemessung der Parteientschädigung darstellt, rechtfertigt es sich, die Hälfte dieses Wertes als Grundgebühr, abdeckend die Klagebegründung und die Einigungsverhandlung, in Anschlag zu nehmen. Dazu kommen Zuschläge für das Massnahmeverfahren und die Replik anlässlich der Hauptverhandlung, welche insgesamt auf die Hälfte der Grundgebühr zu veranschlagen sind. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.00. Die vorinstanzliche Dispositiv Ziffer 9 ist zu korrigieren und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.00 inkl. MwSt. zu bezahlen (LC170017 act. 93 S. 23).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Beklagte unterliegt in beiden Berufungsverfahren vollständig und hat daher die Kosten zu tragen. Hierbei ist zu beachten, dass ‒ anders als vor Vorinstanz ‒ keine mündliche(n) Verhandlung(en) durchgeführt wurden und sich das Verfahren diesbezüglich zeitlich weniger aufwändig gestaltete wie vor Vorinstanz. Gleichwohl sind sämtliche vor Vorinstanz strittigen Punkte auch im Berufungsverfahren umstritten geblieben, so dass sich insofern keine Vereinfachung ergeben hat. Insgesamt ist das Verfahren vor der Kammer als leicht überdurchschnittlich aufwändig zu bezeichnen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist daher ebenfalls auf Fr. 6'000.00 festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen.

2.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beklagte den Kläger auch für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Für die Höhe der Entschädigungsbemessung kann grundsätzlich auf die obigen Erwägungen unter Ziffer IV/1.4 verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass sich der Streitwert im Berufungsverfahren nicht verringert hat, der Aufwand indes geringer war als vor Vorinstanz. Die Erstberufung der Beklagten war dem Kläger nicht zuzustellen und verursachte demzufolge keine Umtriebe. Angemessen ist daher eine Grundgebühr von -- 72 of 79 -Fr. 8'000.00. Hinzu kommen Zuschläge für die beiden Eingaben vom 31. Mai 2017 und 8. September 2017 (LC170017 act. 96 und act. 103), während die Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (LC170017 act. 99) marginal zu berücksichtigen ist. Insgesamt sind diese Zuschläge mit Fr. 2'000.00 zu entschädigen. Dies ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.00, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (vgl. LC170010 act. 93 S. 5 oben), welche die Beklagte dem Kläger zu entrichten hat.

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1. Das Berufungsverfahren Prozess Nr. LC170017 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Prozess Nr. LC170016 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Antrag der Beklagten um Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. Februar 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis sowie zu den Akten des Prozesses Nr. LC170017 und an die Obergerichtskasse.

5. Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und es wird die Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Dezember 2016 bestätigt.

2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv-Ziffern 2-5 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

2. Die Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. November 2014 (Prozess Nr. FE140220) wird im Umfang von Ziffer B.4 bis B.8 der mit selbigem Urteil genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 28. November 2014 aufgehoben und durch die folgende

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Fassung ersetzt: B. Eltern-/Kindbeziehung

4. Das Kind C._____ wird beim Vater wohnen und dort seinen Wohnsitz haben.

5. unverändert

6. entfällt Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - jedes zweite Wochenende von Freitag(mittag) im Anschluss an den Kindergarten/Schulschluss bis Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn), wobei sie C._____ abzuholen und zu bringen hat. - am auf ein Betreuungswochenende folgenden Sonntagmorgen, 10:00 Uhr, bis Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn), wobei der Vater C._____ am Sonntagmorgen und die Mutter C._____ am Montagmorgen zu bringen hat. - Die Regelung der Betreuung gemäss Dispositiv Ziffer 1./2. lit. b und lit. c der Verfügung des Bezirk sgerichtes Bülach vom 1. Februar 2016 bleibt bestehen. - Die Feiertags- und Geburtstagsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 7 Absätze 4 und 6 des Urteils des Bezirk sgerichtes Bülach vom 28. November 2014 bleibt bestehen. 7.1/7.2./8. entfallen

3. Die Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. November 2014 (Prozess Nr. FE140220) im Umfang von Ziff. C.1.10 bis C.1.13 der mit selbigem Urteil genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 28. November 2014 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

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C. Unterhalt C.1. Kinderunterhalt

10.1. B._____ wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung von C._____ in der Zeit von Juni 2016 bis Ende August 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 zu bezahlen.

10.2. A._____ wird verpflichtet an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung von C._____ ab 1. Juli 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.00 zu bezahlen, zahlbar an B._____ jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus.

11. [unverändert]

12. A._____ wird verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge für C._____ über dessen Volljährigk eit hinaus weiterhin B._____ zuhanden von C._____ zu überweisen, solange sich dieser in einer angemessenen Erstausbildung befindet, bei B._____ wohnhaft ist und nicht selbständig Ansprüche gegen A._____ stellt oder eine andere Zahlstelle bezeichnet.

13. Die Erziehungsgutschriften der AHV für das unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehende Kind C._____ werden den Parteien je zur Hälfte zugewiesen: Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichsk assen nach Eintritt der Rechtsk raft des Abänderungsurteils über diese Anordnung orientieren.

4. Die Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. November 2014 (Prozess Nr. FE140220) im Umfang von Ziff. C.2.14 bis C.2.14.7 der mit selbigem Urteil genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 28. November 2014 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: C.2. Nachehelicher Unterhalt 14.a) Der Kläger hat der Bek lagten folgenden nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: - ab 1. Februar 2016 bis Ende Mai 2017: monatlich Fr. 3'200.00 - ab 1. Juni 2017 bis 31. August 2017: monatlich Fr. 280.00.

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14.b) Der Kläger hat der Bek lagten sodann ab Eintritt der Rechtsk raft des Abänderungsentscheides bis Ende Juni 2022 einen monatlichen Betrag von Fr. 1'000.00 (Bonuszahlung) zu entrichten. Ab 1. Juli 2022 entfällt die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von nachehelichem Unterhalt an die Bek lagte.

14.1. bis 14.7. [ersatzlos aufgehoben.]

5. Die Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. November 2014 (Prozess Nr. FE140220) im Umfang von Ziff. C.3.18 der mit selbigem Urteil genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 28. November 2014 wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: C.3. Bemessungsfaktoren zum Unterhalt

18. Die Unterhaltsregelung beruht im Sinne von Art. 282 ZPO auf folgenden Bemessungsfak toren: Monatliches Nettoeink ommen von B._____ (exk l. Familienzulagen, Spesen und Bonus): Fr. 12'400.00 Monatliches Nettoeink ommen von A._____: bis 31. Mai 2017: Fr. 600.00 1. Juni 2017 bis Ende Dezember 2017: Fr. 4'320.00 (hypothetisch) 1. Januar 2018 bis Ende Juni 2022: Fr. 5'040.00 (hypothetisch) ab 1. Juli 2022: Fr. 6'480.00 (hypothetisch) Bedarf B._____ (mit C._____): bis 30. Juni 2022: Fr. 8'365.10 ab 1. Juli 2022 bis und mit Juni 2028: Fr. 8'465.10 Bedarf A._____: 1. Februar 2015 bis 31. Mai 2017: Fr. 3'800.00 1. Juni 2017 bis Ende August 2017: Fr. 3'660.00 1. September 2017 bis Ende Dezember 2017: Fr. 3'315.00 (ohne Kürzung Grundbetrag, Versicherungsbeiträge und Billag); Fr. 2'727.50 (mit Kürzung Grundbetrag, Versicherungsbeiträge und Billag)

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1. Januar 2018 bis Ende Juni 2022: dito (1.9.2017-31.12.2017) ab 1. Juli 2022: dito (1.9.2017-31.12.2017)

3. Der Kläger ist berechtigt, den der Beklagten zu viel bezahlten nachehelichen Unterhaltsbetrag in Höhe von Fr. 3'649.50 mit künftigen nachehelich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen.

4. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Dispositiv-Ziffer 7-8) wird bestätigt.

5. Die Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Die Bek lagte wird verpflichtet, der k lagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.00 (ink l. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt und der Beklagten auferlegt.

7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.00 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 107 (in LC170017), sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, und mit Formular an die Einwohnerkontrolle D._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

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9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

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