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Entscheid

LC170020

Ehescheidung

6. Februar 2018Deutsch30 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 2000. Sie haben zwei Kinder: C._____, geboren tt.mm.2001, und D._____, geboren tt.mm.2003 (Urk. 13). Seit dem 5. Februar 2012 leben sie getrennt (Urk. 4/2/18).

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2. Am 2. August 2012 ging das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Am 16. Dezember 2016 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 278).

3. Gegen das ihm am 19. Mai 2017 zugestellte (begründete) Urteil führt der Kläger mit Eingabe vom 14. Juni 2017, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 15. Juni 2017, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 273, Urk. 277). Die Berufungsantwort der Beklagten datiert vom 8. September 2017 (Urk. 289), diejenige des Kindesvertreters vom 30. August 2017 (Urk. 287). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 wurde davon Vormerk genommen, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 sowie 8 und

9 am 12. September 2017 in Rechtskraft erwachsen ist; zugleich wurde auf den Eventualantrag der Beklagten, wonach der Kläger zu verpflichten sei, ab 1. September 2019 für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 565.– pro Kind (zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen, nicht eingetreten (Urk. 295). Eine weitere Stellungnahme des Klägers erfolgte am 20. Oktober 2017 (Urk. 306). Der Kindesvertreter verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 309). Am 15. November 2017 wurden die Parteien auf den 25. Januar 2018 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 318). Anlässlich dieser Verhandlung (Prot. II S. 15) schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung (Urk. 333): "1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung jedes Kindes, auch über die Volljährigkeit hinaus: a) ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. November 2018: - für C._____ Fr. 450.– - für D._____ Fr. 450.– -- 12 of 25 -Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 4'850.–, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.–, Vermögen Kläger: 0.– Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.–, Bedarf Beklagte exkl. Kinder (ohne Steuern): Fr. 3'350.–, Vermögen Beklagte: 0.– Bedarf C._____ 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 1. Lehrjahr: Fr. 750.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 150.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) C._____: Fr. 0.–, Bedarf D._____ (Schule): Fr. 1'350.–, Einkommen D._____: Kinderzulage Fr. 200.–, Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) D._____: Fr. 500.– b) ab 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019 - für C._____ Fr. 500.– - für D._____ Fr. 900.– Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.–, Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.–, Bedarf Beklagte (ohne Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'350.–, Bedarf C._____ 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 2. Lehrjahr: Fr. 900.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 700.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, Bedarf D._____ (Schule): Fr. 1'350.–, Einkommen D._____: Kinderzulage Fr. 200.–, c) ab 1. September 2019 bis 31. August 2020 - für C._____ Fr. 250.– - für D._____ Fr. 550.– Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–, Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'850.–, -- 13 of 25 -Bedarf C._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'350.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 950.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, Bedarf D._____ 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 1. Lehrjahr: Fr. 600.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 400.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen. d) 1. September 2020 - 31. August 2021 - für D._____ Fr. 525.– - für C._____ beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 200.–, solange er noch in angemessener Erstausbildung steht Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–, Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.–, Bedarf D._____ 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 2. Lehrjahr: Fr. 800.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 500.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 300.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, (C._____: voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 540.–). e) ab 1. September 2021 - für D._____ Fr. 400.– (soweit noch in angemessener Erstausbildung) Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–, Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.–, Bedarf D._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'000.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulage, (C._____: voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 540.–). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten -- 14 of 25 -gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Beklagten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.

2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2017 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.8 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte.

4. Die Parteien verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung."

Erwägungen

II.

1.

Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträ-- 15 of 25 -ge, wenn Kinderbelange zu regeln sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Parteien (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Zudem hat ein Urteil die in Art. 301a ZPO geforderten Angaben zu enthalten.

2.

Die in der Vereinbarung vom 25. Januar 2018 enthaltenen Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder basieren auf den in der Vereinbarung angegebenen Grundlagen, wobei folgende ergänzenden Bemerkungen anzubringen sind:

2.1

Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 16. Dezember 2016 dem (damals noch arbeitslosen) Kläger ab 1. September 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'500.– angerechnet, was der Kläger in seiner Berufung beanstandet. Am 6. März 2017 hat der Kläger mit der F._____ GmbH einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.– abgeschlossen (Urk. 280/2). Das aktuelle Einkommen des Klägers (inkl. 13. Monatslohn und Mittagessenentschädigung) bei der F._____ AG beträgt Fr. 4'850.– netto (Urk. 277 S. 8, Urk. 287 S. 3, Urk. 289 S. 7; Urk. 280/2 und Urk. 280/3/1). Gemäss der zu genehmigenden Vereinbarung wird der Kläger per 1. Dezember 2018 sein aktuelles Einkommen von Fr. 4'850.- auf nur noch Fr. 5'350.– zu steigern haben. Dies trägt einerseits den mit der Berufung geäusserten Bedenken des Klägers Rechnung; andererseits erscheint diese Einkommenssteigerung ausreichend, um ab 1. Dezember 2018 eine (weitere) Unterdeckung im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO zu vermeiden. Der Bedarf des Klägers ohne Steuern beläuft sich auf aufgerundet Fr. 3'950.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Mietzins inkl. Nebenkosten und Parkplatz Fr. 1'550.-, Krankenkasse Fr. 300.–, Gesundheit Fr. 20.–, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 189.–, Arbeitsweg Fr. 345.–, auswärtige Verpflegung Fr. 300.– und Arbeitskleider Fr. 25.-). Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt Fr. 900.– und ab 1. Dezember 2018 Fr. 1'400.–. Ab. 1. September 2019 können dank des höheren Einkommens der Beklagten und der Lehrlingslöhne auch die Steuern in den Bedarf der Parteien aufgenommen werden. Der Bedarf des Klägers mit Steuern (Fr. 400.–) und etwas höheren Auslagen für den Arbeitsweg (Fr. 400.–) beträgt dannzumal aufgerundet -- 16 of 25 -Fr. 4'400.–. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt entsprechend Fr. 950.– (Fr. 5'350.– abzüglich Fr. 4'400.–).

2.2

Der Beklagten wurde im vorinstanzlichen Urteil ab 1. September 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'750.– (für ein Pensum von 75%) und ab 1. September 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– (für ein Pensum von 100%) angerechnet, was im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde (Urk. 289 S. 8 f.). In der zu genehmigenden Vereinbarung haben die Parteien das hypothetische Einkommen der Beklagten bei voller Arbeitsverpflichtung ab 1. September 2019 auf Fr. 4'500.– gesenkt. Der Bedarf der Beklagten ohne Steuern beläuft sich auf aufgerundet Fr. 3'350.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Mietzinsanteil Fr. 1'030.-, Krankenkasse Fr. 375.–, Gesundheit Fr. 20.–, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 109.–, Arbeitsweg Fr. 300.–, auswärtige Verpflegung Fr. 150.–). Die Leistungsfähigkeit der Beklagten beträgt Fr. 400.–. Der Bedarf der Beklagten ab 1. September 2019 mit Steuern (Fr. 350.–), mit Fr. 100.– höheren Kosten für den Arbeitsweg und mit Fr. 50.– höheren Auslagen für die Verpflegung beträgt aufgerundet Fr. 3'850.–. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten steigt auf Fr. 650.–. Ab 1. September 2020 ist C._____ voll erwerbstätig und die Steuerbelastung der Beklagten um Fr. 50.– zu erhöhen, was einen Bedarf von Fr. 3'900.– und eine Leistungsfähigkeit von Fr. 600.– ergibt.

2.3

C._____ hat am 21. August 2017 eine Lehre als … begonnen. Er verdient gemäss Lehrvertrag (Urk. 291/2) im 1. Lehrjahr Fr. 750.– brutto und netto, im 2. Lehrjahr Fr. 950.– brutto (netto Fr. 900.–) und im 3. Lehrjahr Fr. 1'450.– brutto (Fr. 1'350.– netto). D._____ besucht gegenwärtig die 2. Sekundarschule (Prot. II S. 16 f.). Bei ihr wurde von einem Lehrlingslohn (netto) von Fr. 600.– im 1. Lehrjahr, Fr. 800.– im 2. Lehrjahr und Fr. 1'000.– im 3. Lehrjahr ausgegangen. Die Kinder erhalten bis zum 16. Altersjahr eine Kinderzulage von Fr. 200.– und danach eine Ausbildungszulage von Fr. 250.–. Der Bedarf von D._____ als Schülerin ist auf Fr. 1'277.– zu veranschlagen (Grundbetrag Fr. 600.–, Mietzinsanteil Fr. 500.–, Krankenkasse Fr. 97.–, Gesundheit Fr. 20.–, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 40.–, Nachhilfe/Ausbildung Fr. 20.–) und für -- 17 of 25 -Sport und Hobbies auf Fr. 1'350.– aufzurunden. Der Bedarf von C._____ und D._____ als Lehrlinge ist auf Fr. 1'468.– zu veranschlagen (Grundbetrag Fr. 600.–, Mietzinsanteil Fr. 500.–, Krankenkasse Fr. 97.–, Gesundheit Fr. 20.–, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 40.–, Arbeitsweg Fr. 91.–, auswärtige Verpflegung Fr. 100.–, Nachhilfe/Ausbildung Fr. 20.–) und für Sport und Hobbies auf Fr. 1'500.– aufzurunden. Es wird davon ausgegangen, dass die beiden Kinder vermögenslos sind.

3.1

Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Der Beitrag des Kindes an seinen Bedarf soll 60%, bei sehr schlechten Verhältnissen 80% des Erwerbseinkommens nicht übersteigen (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 35). Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge tragen diesen Bemessungsfaktoren angemessen Rechnung.

3.2

Ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. November 2018 ergibt sich bei D._____ ein Fehlbetrag von Fr. 500.– (Fr. 1'350.– abzüglich Kinderzulage Fr. 200.– abzüglich Fr. 450.– Unterhaltsbeitrag des Klägers abzüglich Fr. 200.– Beitrag der Beklagten [1/2 Überschuss]). Der Bedarf von C._____ ist demgegenüber gedeckt (Fr. 1'500.– abzüglich Fr. 250.– Ausbildungszulage, abzüglich Fr. 600.- anrechenbarer Lehrlingslohn abzüglich Fr. 450.– Unterhaltsbeitrag des Klägers abzüglich Fr. 200.– Beitrag der Beklagten [1/2 Überschuss]). Dies wurde in der Vereinbarung explizit festgehalten. In den weiteren Phasen entsteht unter Heranziehung des Freibetrags der Beklagten kein Fehlbetrag mehr.

4.

Die nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den obergerichtlichen Referenten und Vergleichsgesprächen (Prot. II S. 17) unterzeichnete Vereinbarung entspricht auch im Übrigen den Vorgaben, die vom Gesetz an den Inhalt und die Willensbildung der Parteien gestellt werden. Sie ist demzufolge zu genehmigen.

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III.

1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln. Demzufolge ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 10 bis 12) zu bestätigen.

1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln. Demzufolge ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 10 bis 12) zu bestätigen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Der Kindesvertreter hat seine Honorarnote eingereicht (Urk. 334). Die Parteien haben auf Stellungnahme verzichtet (Prot. II S. 17). Rechtsanwalt Z._____ macht ein Honorar von Fr. 6'416.67 (29.17 Stunden à Fr. 220.–) zuzüglich Barauslagen von Fr. 127.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 520.82, total Fr. 7'065.30, geltend (Urk. 334, Prot. II S. 8). Der in Rechnung gestellte Stundenaufwand (29.17 Stunden) erscheint hoch. Zwar hatte sich Rechtsanwalt Z._____ aufgrund der per 1. Januar 2017 erweiterten Kompetenzen des Kindesvertreters (Art. 300 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 407b Abs. 1 ZPO) im Berufungsverfahren erstmalig mit dem Unterhalt zu befassen und zu dieser Thematik eine Berufungsantwort einzureichen (Art. 300 lit. b ZPO; BK ZPO-Spycher, Art. 301 N 7). Auch ist der geschätzte Zeitaufwand für die Tagfahrt vom 25. Januar 2018 mit geschätzten 200 Minuten eher knapp bemessen, nahm doch allein die Verhandlung

180 Minuten in Anspruch (Prot. II S. 17). Zudem wird der Kindesvertreter diesen Entscheid noch einzusehen und dessen Weiterleitung zu besorgen haben (Art. 301 lit. b ZPO; BK ZPO-Spycher, Art. 301 N 7). Dennoch können für die 8seitige Berufungsantwort (Urk. 287) nicht 22 Stunden vergütet werden ("AStudium" 360 Minuten; "Rechtsschrift" 960 Minuten), zumal sich die Berufung von der Thematik her auf das Einkommen des Klägers und einige Bedarfspositionen beschränkte. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 5'500.– (25 Stunden à Fr. 220.–) als angemessen. Hinzu kommen Barauslagen – die mit Blick auf die Urteilsübermittlung auf Fr. 150.– aufzurunden sind – und die Mehrwertsteuer, deren Satz von 7.7% gemäss Honorarrechnung auch auf Leistungen vor dem 1. Januar 2018 zu erheben ist (Urk. 334).

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4. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, wozu auch die Kosten der Kindesvertretung zählen, sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen.

5. Die Parteien haben die Steuererklärungen 2016 eingereicht (Urk. 286, Urk. 291/1). Der Kläger erzielt ein Nettoeinkommen (inkl. Mittagessenpauschale und 13. Monatslohn) von ca. Fr. 4'850.– pro Monat (Urk. 280/2, Urk. 280/3). Die Beklagte erzielte von Januar bis September 2017 ein durchschnittliches Erwerbsbzw. Erwerbsersatzeinkommen von ca. Fr. 3'150.– pro Monat (Urk. 294/1+2, Urk. 312/1-3, Urk. 326/15, Urk. 329/1-3; vgl. auch Prot. II S. 16). Aufgrund ihrer finanziellen Situation kann den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 117 ZPO). Vorbehalten ist die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 25. Januar 2018 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____ und D._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu -- 20 of 25 -bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung jedes Kindes, auch über die Volljährigkeit hinaus: a) ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. November 2018: - für C._____ Fr. 450.– - für D._____ Fr. 450.– Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 4'850.–, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.–, Vermögen Kläger: 0.– Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.–, Bedarf Beklagte exkl. Kinder (ohne Steuern): Fr. 3'350.–, Vermögen Beklagte: 0.– Bedarf C._____ 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 1. Lehrjahr: Fr. 750.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 150.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) C._____: Fr. 0.–, Bedarf D._____ (Schule): Fr. 1'350.–, Einkommen D._____: Kinderzulage Fr. 200.–, Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) D._____: Fr. 500.– b) ab 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019 - für C._____ Fr. 500.– - für D._____ Fr. 900.– Grundlagen: Einkommen Kläger 100%: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.–, Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.–, Bedarf Beklagte (ohne Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'350.–, Bedarf C._____ 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 2. Lehrjahr: Fr. 900.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 700.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, Bedarf D._____ (Schule): Fr. 1'350.–, Einkommen D._____: Kinderzulage Fr. 200.–, c) ab 1. September 2019 bis 31. August 2020 - für C._____ Fr. 250.– - für D._____ Fr. 550.– Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–, -- 21 of 25 -Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'850.–, Bedarf C._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen C._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'350.– netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 950.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, Bedarf D._____ 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 1. Lehrjahr: Fr. 600.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 400.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen. d) 1. September 2020 - 31. August 2021 - für D._____ Fr. 525.– - für C._____ beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 200.–, solange er noch in angemessener Erstausbildung steht Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–, Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.–, Bedarf D._____ 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 2. Lehrjahr: Fr. 800.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 500.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 300.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulagen, (C._____: voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflicht versicherung: Fr. 540.–). e) ab 1. September 2021 - für D._____ Fr. 400.– (soweit noch in angemessener Erstausbildung) Grundlagen: Einkommen Kläger: Fr. 5'350.–, Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.–, Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.–, Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.–, Bedarf D._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.–, Einkommen D._____ 3. Lehrjahr: Fr. 1'000.– aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.– anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.– zur freien Verfügung) und Fr. 250.– Ausbildungszulage, (C._____: voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflicht versicherung: Fr. 540.–).

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Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Beklagten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.

2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2017 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.8 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte.

4. Die Parteien verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung."

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer

10 bis 12) wird bestätigt.

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3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die Kosten der Kindesvertretung betragen Fr. 6'086.05.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreter im Berufungsverfahren mit Fr. 5'650.– zuzüglich Fr. 435.05 (7.7% Mehrwertsteuer), also total Fr. 6'086.05, aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Kindesvertreter, die Vorinstanz und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'110.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 6. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: bz

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