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Entscheid

LC170024

Ehescheidung

19. Dezember 2017Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien heirateten am tt. September 1992. Sie haben zwei Töchter: H._____, geboren am tt. August 1993, und C._____, geboren am tt. Oktober 1996 (Urk. 16). Mit Urteil vom 24. April 2012 wurde vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 25. Januar 2012 getrennt leben; zugleich wurden die Folgen des Getrenntlebens geregelt (Urk. 10/6/19).

2. Mit Eingabe vom 18. August 2014 machte der Kläger die Scheidungsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Am 30. Mai 2017 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, mit dem sie der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'010.– bis und mit Juli 2018 zusprach (Urk. 94 = Urk. 99 [Dispositiv Ziffer 3]).

3. Gegen das ihr am 6. Juni 2017 zugestellte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2017, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 6. Juli 2017, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 95/2, Urk. 98). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– leistete sie rechtzeitig (Urk. 104). Nach Eingang der Berufungsantwort (Urk. 106) wurde mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 vorgemerkt, dass das Urteil der Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2, 5 bis 12 und 14 am 21. September 2017 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 108). Am 1. November 2017 wurden die Parteien auf den 14. Dezember 2017 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 113/1 und 113/2). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien folgende -- 11 of 16 -Vereinbarung (Prot. II S. 11, Urk. 114): "1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2030 monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden nicht indexiert und sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Mai 2017 wurden mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt. Demzufolge ist der Kläger verpflichtet, der Tochter C._____ ab 21. September 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'085.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____.

3. Diese Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: − Monatliches Nettoeinkommen Kläger: Fr. 12'530.– (100%-Tätigkeit, inkl. Bonus und Spesen) − Vermögen Kläger nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 0.– (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____) − Monatliches Nettoeinkommen Beklagte: Fr. 5'070.80 (100%-Tätigkeit) − Vermögen Beklagte nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 155'392.35 (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____) − Bedarf Beklagte Fr. 6'070.60 (Fr. 5'930.60 zuzüglich Fr. 140.– Vorsorgeunterhalt). − Monatliches Nettoeinkommen C._____: Fr. 700.– (20-Tätigkeit) zuzüglich Ausbildungszulagen von Fr. 250.– − Vermögen C._____: Fr. 0.–

4. Die Beklagte verpflichtet sich, ab 1. Januar 2018 die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, zu übernehmen und an die Zürcher Kantonalbank zu bezahlen.

5. a) Die Beklagte verpflichtet sich, die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, bis 30. Juni 2018 zu verlassen und zu räumen.

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b) Sollte der Eigentumsübergang der ehelichen Liegenschaft nach 1. Juli 2018 erfolgen und die Beklagte nicht mehr im Haus wohnen, tragen die Parteien die Kosten der Liegenschaft ab 1. Juli 2018 als Miteigentümer je zur Hälfte.

6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung."

Erwägungen

II.

1. a) Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). b) Die Vereinbarung vom 14. Dezember 2017 basiert auf dem aktuellen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 4'680.75 pro Monat (ohne Kinderzulagen), was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 5'070.80 ergibt (Urk. 115 [Lohnabrechnung November 2017]). Der in der Vereinbarung enthaltene Bedarf von Fr. 6'070.60 beruht auf dem im vorinstanzlichen Urteil festgestellten gebührenden Unterhalt der Beklagten von Fr. 5'930.60 (Urk. 99 S. 26), erweitert um einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 140.–. Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag entspricht der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf. Die nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den obergerichtlichen Referenten und Vergleichsgesprächen (Prot. II S. 11) unterzeichnete Vereinbarung entspricht auch im Übrigen den Vorgaben, die vom Gesetz an den Inhalt und die Willensbildung der Parteien gestellt werden. c) Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ blieben unangefochten und wurden mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 bereits per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt (Urk. 108). Mit Rücksicht auf Art. 282 Abs. 2 ZPO ist auch Ziffer 2 der Vereinbarung betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ nochmals zu genehmigen. In Ziffer 3 der Vereinbarung ist beim -- 13 of 16 -Arbeitspensum der Tochter der offensichtliche Verschrieb ("20-Tätigkeit") zu korrigieren (vgl. Urk. 99 S. 63 Dispositiv Ziffer 4).

1. a) Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). b) Die Vereinbarung vom 14. Dezember 2017 basiert auf dem aktuellen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 4'680.75 pro Monat (ohne Kinderzulagen), was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 5'070.80 ergibt (Urk. 115 [Lohnabrechnung November 2017]). Der in der Vereinbarung enthaltene Bedarf von Fr. 6'070.60 beruht auf dem im vorinstanzlichen Urteil festgestellten gebührenden Unterhalt der Beklagten von Fr. 5'930.60 (Urk. 99 S. 26), erweitert um einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 140.–. Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag entspricht der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf. Die nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den obergerichtlichen Referenten und Vergleichsgesprächen (Prot. II S. 11) unterzeichnete Vereinbarung entspricht auch im Übrigen den Vorgaben, die vom Gesetz an den Inhalt und die Willensbildung der Parteien gestellt werden. c) Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ blieben unangefochten und wurden mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 bereits per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt (Urk. 108). Mit Rücksicht auf Art. 282 Abs. 2 ZPO ist auch Ziffer 2 der Vereinbarung betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ nochmals zu genehmigen. In Ziffer 3 der Vereinbarung ist beim -- 13 of 16 -Arbeitspensum der Tochter der offensichtliche Verschrieb ("20-Tätigkeit") zu korrigieren (vgl. Urk. 99 S. 63 Dispositiv Ziffer 4).

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln. Demzufolge ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 GebV OG) sind den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat der Beklagten den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

1. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 14. Dezember 2017 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2030 monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden nicht indexiert und sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ gemäss Dispositiv Ziffer

2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Mai 2017 wurden mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt. Demzufolge ist der Kläger verpflichtet, der Tochter C._____ ab 21. September 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'085.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____.

3. Diese Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen:

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− Monatliches Nettoeinkommen Kläger: Fr. 12'530.– (100%-Tätigkeit, inkl. Bonus und Spesen) − Vermögen Kläger nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 0.– (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____) − Monatliches Nettoeinkommen Beklagte: Fr. 5'070.80 (100%-Tätigkeit) − Vermögen Beklagte nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 155'392.35 (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____Strasse … in E._____) − Bedarf Beklagte Fr. 6'070.60 (Fr. 5'930.60 zuzüglich Fr. 140.– Vorsorgeunterhalt). − Monatliches Nettoeinkommen C._____: Fr. 700.– (20%-Tätigkeit) zuzüglich Ausbildungszulagen von Fr. 250.– − Vermögen C._____: Fr. 0.–

4. Die Beklagte verpflichtet sich, ab 1. Januar 2018 die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, zu übernehmen und an die Zürcher Kantonalbank zu bezahlen.

5. a) Die Beklagte verpflichtet sich, die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, bis 30. Juni 2018 zu verlassen und zu räumen. b) Sollte der Eigentumsübergang der ehelichen Liegenschaft nach 1. Juli 2018 erfolgen und die Beklagte nicht mehr im Haus wohnen, tragen die Parteien die Kosten der Liegenschaft ab 1. Juli 2018 als Miteigentümer je zur Hälfte.

6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung."

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer

15 bis 17) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.

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5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: bz -- 16 of 16 --