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Entscheid

LC170045

Ehescheidung / Rückweisung

26. April 2018Deutsch31 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 reichte die Beklagte am Bezirksgericht Horgen ein Eheschutzbegehren ein. Am 13. März 2013 reichte der Kläger am gleichen Ort die Scheidungsklage ein und beantragte den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Anlässlich der Einigungs-, Eheschutz- und Massnahmenverhandlung vom 4. Juli 2013 schlossen die Parteien eine umfassende Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Auf Antrag des Klägers änderte die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Mai 2014 die Regelung des Getrenntlebens für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Gerichtliche Vergleichsgespräche blieben zwar erfolglos, wurden von den Parteien jedoch aussergerichtlich fortgesetzt und führten schliesslich zum Abschluss der Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 13. und 26. Mai 2015. Zwischenzeitlich verlangte der Kläger erneut die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Mit Verfügung und Urteil vom 14. Dezember 2015 entschied die Vorinstanz sowohl über die Scheidung und ihre Nebenfolgen als auch über die vorsorglichen Mass-- 17 of 23 -nahmen. Für weitere Einzelheiten der Prozessgeschichte wird auf die detaillierte Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (act. 313 S. 7 ff.).

2. Der vorinstanzliche Endentscheid wurde den Parteien am 24. Februar 2016 zugestellt (act. 308/1 und 2). Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhob der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) rechtzeitig Berufung gegen den vorinstanzlichen Massnahmenentscheid, worauf unter der Geschäftsnummer LY160012 ein Verfahren eröffnet wurde, das mit Urteil der Kammer vom 19. August 2016 erledigt wurde. Mit Eingabe vom 7. April 2016 (act. 312) erhob der Kläger unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Scheidungsurteil mit den eingangs genannten Anträgen. Den mit Verfügung vom 18. April 2016 auferlegten Vorschuss von CHF 6'000.00 für die Kosten des Berufungsverfahrens leistete er innert der gesetzten Frist. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 beantwortete die Beklagte die Berufung (act. 325) mit den oben erwähnten Anträgen. Mit Beschluss vom 19. August 2016 (act. 334) wurde festgestellt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen war.

2. Der vorinstanzliche Endentscheid wurde den Parteien am 24. Februar 2016 zugestellt (act. 308/1 und 2). Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhob der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) rechtzeitig Berufung gegen den vorinstanzlichen Massnahmenentscheid, worauf unter der Geschäftsnummer LY160012 ein Verfahren eröffnet wurde, das mit Urteil der Kammer vom 19. August 2016 erledigt wurde. Mit Eingabe vom 7. April 2016 (act. 312) erhob der Kläger unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Scheidungsurteil mit den eingangs genannten Anträgen. Den mit Verfügung vom 18. April 2016 auferlegten Vorschuss von CHF 6'000.00 für die Kosten des Berufungsverfahrens leistete er innert der gesetzten Frist. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 beantwortete die Beklagte die Berufung (act. 325) mit den oben erwähnten Anträgen. Mit Beschluss vom 19. August 2016 (act. 334) wurde festgestellt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen war.

3. Mit Urteil vom 22. November 2016 reduzierte die Kammer die vom Kläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit bis Juli 2017 von CHF 1'020.00 auf CHF 615.00 und wies seine Berufung im Übrigen ab (act. 364 = act. 374). Auf eine Beschwerde des Klägers hob das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2017 diesen Entscheid mit Bezug auf den Kinderunterhalt und die Nebenfolgen auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an die Kammer zurück (act. 376).

4. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 (act. 378) wurde die Durchführung einer Instruktionsverhandlung zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs angekündigt. Im Anschluss an die Befragung der Parteien und gegenseitige mündliche

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Stellungnahmen vereinbarten die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2018 was folgt (Prot. S. 5 ff.; act. 397): Die Parteien beantragen dem Gericht, die folgende Vereinbarung zu genehmigen und das Berufungsverfahren unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben.

1. Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) von je CHF 707.50 bis zur Volljährigkeit der Kinder resp. auch darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder zu bezahlen.

2. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus an die Beklagte zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen.

3. Die Kinderunterhaltsbeiträge werden gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Dezember 2015 der Teuerung angepasst.

4. Diese Vereinbarung beruht auf folgenden finanziellen Grundlagen: Berufungskläger: monatliches Nettoeinkommen: CHF 6'750.00 Vermögen: CHF 814'000.00 Berufungsbeklagte: monatliches Nettoeinkommen: CHF 7'685.00 durchschnittlicher Bruttobonus: CHF 19'000.00

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Vermögen: CHF 236'000.00 sowie Liegenschaft E._____-Strasse...,... F._____

5. Die Berufungsbeklagte verzichtet in dem CHF 3'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) übersteigenden Umfang auf die ihr von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung und der Berufungskläger zieht seine Berufung mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 16 und 17 des vorinstanzlichen Urteils zurück.

6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

5. Der Kindesunterhalt unterliegt der Offizialmaxime (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Das Gericht ist daher an den - in der oben wiedergegebenen Vereinbarung enthaltenen - gemeinsamen Antrag der Parteien nicht gebunden, sondern hat diesen mit Blick auf die Interessen der Kinder zu prüfen. Die Vereinbarung der Parteien beruht auf einem monatlichen Bedarf der beiden Kinder von CHF 2'830.00, der im bundesgerichtlichen Urteil vom 29. November 2017 als unbestritten galt (vgl. act. 376 S. 8 E. 6.1) und mit Blick auf die pauschalisierten Ansätze der sogenannten Zürcher Tabellen, welche (nach Abzug der Familienzulagen) einen Betrag von rund CHF 1'350.00 für eines von zwei Kindern im Alter der Kinder der Parteien ergeben (vgl. die auf der Webseite des kantonalen Amtes für Jugend und Berufsberatung abrufbare Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2018), als angemessen erscheint. Die Vereinbarung sieht eine hälftige Aufteilung dieses Betrages auf die Eltern vor. Sie wirkt auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese Regelung trägt sowohl den Interessen der Kinder als auch den (anlässlich der Parteibefragung am 19. April 2018 mit Bezug auf das Einkommen der Beklagten aktualisierten und in der Vereinbarung dokumentierten) finanziellen Verhältnissen der Parteien, Rechnung und ist daher zum Urteil zu erheben.

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Die gestützt auf die Vereinbarung der Parteien erlassene Regelung tritt mit der Rechtskraft dieses Entscheides in Kraft. Bis dahin gilt mit Bezug auf den Kinderunterhalt die vorsorgliche Regelung gemäss dem nicht angefochtenen Urteil der Kammer vom 19. August 2016 im Verfahren LY160012.

6. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, die ebenfalls Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und der Rückweisung war, ist das Verfahren gestützt auf die Vereinbarung der Parteien abzuschreiben. Die Dispositiv-Ziffern 10, 11 und 12 Ziff. 5 lit. a des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2015 sind hingegen bereits mit dem diesbezüglich unangefochten gebliebenen - Urteil der Kammer vom 22. November 2016 in Rechtskraft erwachsen.

7. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je hälftig zu auferlegen. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist dem Umstand, dass das Verfahren im nach der Rückweisung durch das Bundesgericht verbleibenden Umfang ohne Anspruchsprüfung erledigt werden konnte, mit einer Reduktion Rechnung zu tragen.

1. Die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2015 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

6. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) von je CHF 707.50 bis zur Volljährigkeit der Kinder resp. auch darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder zu bezahlen.

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Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus an die Beklagte zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen.

7. Diese Vereinbarung beruht auf folgenden finanziellen Grundlagen: Berufungskläger: monatliches Nettoeinkommen: CHF 6'750.00 Vermögen: CHF 814'000.00 Berufungsbeklagte: monatliches Nettoeinkommen: CHF 7'685.00 durchschnittlicher Bruttobonus: CHF 19'000.00 Vermögen: CHF 236'000.00 sowie Liegenschaft E._____-Strasse...,... F._____

2. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den ihr auferlegten Anteil (CHF 2'250.00) zu ersetzen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:

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