Lexipedia

Entscheid

LC180012

Klage auf Ergänzung eines ausländischen Urteils

6. August 2018Deutsch24 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt / Verfahrensverlauf

1. Die Parteien wurden mit Urteil vom 27. September 2016 des Amtsgerichtes Gostivar/Mazedonien geschieden. Die Regelung des Unterhaltes für den gemeinsamen Sohn C._____ und des nachehelichen Unterhaltes für die Klägerin wurde einem separaten Verfahren in der Schweiz vorbehalten. Ungeregelt blieb auch die Kontaktregelung des Vaters zum Sohn und die Teilung der Vorsorgeguthaben. Diese Themen waren Gegenstand des von der Klägerin am Bezirksgericht Winterthur anhängig gemachten Verfahrens. In dessen Rahmen konnten sich die Parteien in Bezug auf die elterliche Sorge und Obhut und die Kontakte des Vaters mit dem Sohn C._____ einigen; einigen konnten sich die Parteien ferner bezüglich der Zuteilung der AHV-Gutschriften und des Ausgleichs der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben. Keine Einigung konnte hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für C._____ und des nachehelichen Unterhalts erzielt werden. Diesbezüglich fällte die Vorinstanz am 6. Februar 2018 einen Entscheid (act. 74).

1. Die Parteien wurden mit Urteil vom 27. September 2016 des Amtsgerichtes Gostivar/Mazedonien geschieden. Die Regelung des Unterhaltes für den gemeinsamen Sohn C._____ und des nachehelichen Unterhaltes für die Klägerin wurde einem separaten Verfahren in der Schweiz vorbehalten. Ungeregelt blieb auch die Kontaktregelung des Vaters zum Sohn und die Teilung der Vorsorgeguthaben. Diese Themen waren Gegenstand des von der Klägerin am Bezirksgericht Winterthur anhängig gemachten Verfahrens. In dessen Rahmen konnten sich die Parteien in Bezug auf die elterliche Sorge und Obhut und die Kontakte des Vaters mit dem Sohn C._____ einigen; einigen konnten sich die Parteien ferner bezüglich der Zuteilung der AHV-Gutschriften und des Ausgleichs der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben. Keine Einigung konnte hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für C._____ und des nachehelichen Unterhalts erzielt werden. Diesbezüglich fällte die Vorinstanz am 6. Februar 2018 einen Entscheid (act. 74).

2. Mit Zuschrift vom 26. April 2018 erhob der Beklagte Berufung gegen diesen Entscheid und stellte die eingangs erwähnten Anträge. Seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2018 entsprochen (act. 76). Im Übrigen wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Kinderunterhalt

1. Vorab ist vorzumerken, dass der Beklagte folgende ihm von der Vorinstanz auferlegten Kinderunterhaltsbeiträge nicht anficht: - Fr. 810.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Dezember 2016, - Fr. 1'840.00 ab 1. Januar bis und mit 21. Oktober 2017 (davon Fr. 1'030.00 als Betreuungsunterhalt) (vgl. act. 73 S. 2; act. 74 S. 22 Dispositiv Ziffer 3 Spiegelstrich 1 und 2).

-- 10 of 18 --

2. Angefochten ist der Kinderunterhalt ab 22. Oktober 2017 bis und mit 31. Dezember 2018 sowie ab 1. Januar 2019, wobei die beanstandete Differenz in der ersten Periode Fr. 40.00 monatlich beträgt, in der zweiten Periode dagegen Fr. 720.00 (act. 73 S. 2). Allgemein ist festzuhalten, dass in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO); dies bedeutet, dass das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist.

2.1. Erste Periode 22. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018

2.1.1. Der Beklagte hält in seiner Berufungsschrift zunächst dafür, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Wesentlichen zutreffend festgestellt. Sie habe allerdings unberücksichtigt gelassen, dass er am tt.mm.2017 Vater der Tochter D._____ geworden sei. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien sehr angespannt, und er könne durch die Unterhaltspflicht für seinen Sohn C._____ sein Existenzminimum zusammen mit dem Bedarf seiner zweiten Ehefrau und der Tochter D._____ nicht decken. Die beiden Kinder seien daher gleich zu behandeln (act. 73 S. 4-6). Diesen Grundsatz habe die Vorinstanz, welche in ihrem Urteil die Berechnungsgrundlagen nicht begründet habe, missachtet, da sie offensichtlich nicht berücksichtigt habe, dass die Betreuungskosten von D._____ zwar nicht im Notbedarf, sehr wohl aber bei der Unterhaltsberechnung im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung von Kindern berücksichtigt werden müssten (a.a.O. S. 6 Rz 3.1.-3.2.). Er macht weiter geltend, dem Bedarf seiner zweiten Ehefrau sei zwingend Rechnung zu tragen, auch wenn die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgehe (a.a.O. S. 7 Rz 3.5.). Er verlangt die Berücksichtigung eines Barbedarfs und eines Betreuungsanteils für seine aus zweiter Ehe geborene Tochter D._____, da nur auf diese Weise dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder angemessen Rechnung getragen werde (a.a.O. S. 7 Rz 3.6.). Weiter führt er aus, D._____s Mutter spreche kein Deutsch und habe keine Ausbildung absolviert; eine Fremdbetreuung des Kleinkindes würde mit Sicherheit mehr als Fr. 1'912.00 kosten. Würden bei der Unterhaltsberechnung die minimal anfallenden Kosten für die Betreuung von D._____ und der minimal anfallende Bedarf D._____s rechnerisch -- 11 of 18 -nicht berücksichtigt, ergäbe sich zweifellos eine Benachteiligung gegenüber dem ersten Kind, dem die Vorinstanz den Bedarf und die Betreuungskosten implizit voll anrechnen wolle (a.a.O. S. 7/8 Rz 3.6.). Ferner macht er geltend, der Mutter von D._____ sei ausgehend von der heutigen faktischen Lage der Betreuungsunterhalt im Sinne ihrer minimalen Lebenshaltungskosten von Fr. 1'912.00 bis zur Volljährigkeit von C._____ anzurechnen (a.a.O. S. 11 Rz 3.9.). Bezogen auf die genannte Periode und ausgehend vom Barbedarf und Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder und in Anrechnung des eigenen Existenzminimums resultiert nach der Darstellung des Beklagten ein Manko von Fr. 1'339.00, welches nach seiner Auffassung hälftig auf die Kinder aufzuteilen ist. Nach dieser Rechnung soll C._____ für diesen Zeitabschnitt Fr. 1'171.00 (statt der von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 1'200.00) erhalten (a.a.O. S. 12 Rz 4.1.).

2.1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Einkommen beider Parteien und der Kinder (act. 74 S. 8 und 9) und den Bedarf aller Beteiligten (act. 74 S. 10-12 und S. 15) ausführlich dargestellt. Die einzelnen Positionen werden von keiner Partei beanstandet. Der Beklagte will im Sinne der Gleichbehandlung der Geschwister das auf seiner Seite bestehende Manko hälftig auf die Kinder verteilt wissen und dementsprechend für C._____ einen leicht tieferen Unterhalt zahlen müssen. Unerklärt von der Vorinstanz bleibt in ihren Erwägungen und Berechnungen die Berücksichtigung der Prämien für die Krankenkasse VVG für C._____, D._____ und die zweite Ehefrau des Beklagten, was sich bei knappen finanziellen Verhältnissen, wie sie hier beidseits vorliegen, nicht aufdrängt, da es sich dabei nicht um obligatorische, sondern freiwillige Leistungen handelt (vgl. act. 74 S. 10 und S. 15). Ohne deren Berücksichtigung verringert sich das auf die beiden Familien zu verteilende Manko auf Seiten des Beklagten um rund Fr. 30.00 auf Fr. 1'310.90. Entsprechend weniger müsste sich C._____ anrechnen lassen; d.h. bei hälftiger Aufteilung des Mankos beliefe sich sein Unterhalt auf Fr. 1'185.00 statt Fr. 1'170.00, wie vom Beklagten geltend gemacht, und statt Fr. 1'200.00, wie von der Vorinstanz festgesetzt. Unberücksichtigt blieb sodann eine allfällige Prämienverbilligung. Festzuhalten ist weiter, dass – wie die Vorinstanz selber auch -- 12 of 18 -festhielt (vgl. act. 74 S. 16) – die Kommunikationskosten im Bedarf des Beklagten und seiner Ehefrau mit je Fr. 100.00 grosszügig bemessen wurden. Angesichts der beengten Verhältnisse sind diese auf das Anderthalbfache des der Klägerin zugestandenen Betrags von Fr. 120.00 zu beschränken, mithin auf Fr. 180.00 festzulegen. Mit dieser weiteren leicht geringeren Bedarfsposition sowohl beim Beklagten selber als auch im anrechenbaren Betreuungsunterhalt der Tochter D._____ ergibt sich rechnerisch nochmals ein leicht reduziertes Manko von Fr. 1'290.00 und damit bei hälftiger Aufteilung ein Unterhaltsbetrag von Fr. 1'195.00 für C._____. Dieser Berechnung liegen teilweise geschätzte und nicht feststehende Bedarfspositionen zu Grunde; entsprechend ungenau fällt der zu ermittelnde Unterhaltsbetrag aus. Dies ist allerdings hinzunehmen. Der von der Vorinstanz errechnete Unterhaltsbetrag von Fr. 1'200.00 für C._____ ist bei diesen Umständen nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als der gebührende Unterhalt für C._____ nicht gedeckt ist, sondern ein Manko von Fr. 640.00 aufweist, das auf den Betreuungsunterhalt entfällt. Die Berufung bezüglich dieses Punktes ist daher abzuweisen.

2.2. Zweite Periode ab 1. Januar 2019

2.2.1. Der Beklagte macht diesbezüglich allgemein geltend, die – je nach den finanziellen Verhältnissen aufgrund des familienrechtlichen oder betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechneten – Betreuungskosten fielen bei einer vollumfänglichen Eigenbetreuung an. Sie seien daher voll in die Kinderunterhaltsberechnung einzubeziehen, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung zumutbarerweise nicht erwerbstätig sein könne oder müsse, also 100 % der Betreuung leiste. Weiter führt er aus, seine zweite Ehefrau betreue D._____ zu 100 %, sie spreche kein Deutsch und habe keine Ausbildung. Der Barunterhalt und die Betreuungskosten für D._____ seien daher bis zur Volljährigkeit von C._____ voll anzurechnen. Sodann hält er die "10/16-Regel" für weiterhin anwendbar, wonach dem die Kinder betreuenden Elternteil eine Teilzeiterwerbstätigkeit erst zugemutet wird, wenn das jüngste Kind 10jährig ist, bzw. eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen ist, wenn das jüngste Kind 16jährig ist. Bezo-- 13 of 18 -gen auf die Zeit ab dem 1. Januar 2019 bringt er sodann vor, die Klägerin werde dannzumal ihre Ausbildung abgeschlossen haben und ihren Existenzbedarf selber decken können. Darüber hinaus verbleibe ihr ein Betrag von Fr. 1'000.00 über dem Existenzminimum, so dass der Betreuungsunterhalt wegfalle. Anderseits erhöhe sich für C._____ wegen der Fremdbetreuungskosten von Fr. 400.00 das Existenzminimum um diesen Betrag. Ausgehend von einem für D._____ gleichbleibenden Bar- und Betreuungsunterhalt resultiert nach Darstellung des Beklagten ein Manko von Fr. 700.00, welches hälftig auf beide Kinder zu verteilen ist und zu einem Unterhalt von Fr. 850.00 für C._____ führt. Diesen will er allerdings auf

55 % bzw. Fr. 480.00 reduziert wissen mit der Begründung, dass die Mutter ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen erziele und sie daher gehalten sei, ihren Möglichkeiten entsprechend mehr als die fehlenden Fr. 350.00 für ihren Sohn C._____ beizutragen (act. 73 S. 10 f., S. 13).

2.2.2. Die Vorinstanz hat den vom Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2019 zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.00 summarisch begründet. Sie erwog, ab dem 1. Januar 2019 fielen für C._____ wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit der Klägerin Fremdbetreuungskosten von Fr. 400.00 an; zudem würde sich C._____s Grundbetrag mit Erreichen des 10. Altersjahres (27.8.2020) ändern, allerdings könne angenommen werden, dass sich dannzumal auch die Fremdbetreuungskosten reduzieren werden, weshalb sich diese Veränderungen per September 2020 ungefähr die Waage hielten und in der Berechnung weiterhin derselbe Bedarf für C._____ beizubehalten sei (act. 74 S. 11). Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). C._____ steht unter der Obhut seiner Mutter, der Klägerin, welche – abgesehen von den Besuchszeiten des Vaters und Beklagten – ausschliesslich für seine Pflege, Betreuung und Erziehung aufkommt. In dem Sinne trägt sie die alltägliche Last und Verantwortung für C._____ alleine und erbringt in natura beina-- 14 of 18 -he vollständig den Unterhalt für C._____. Darüber hinaus geht sie einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach und ist damit einer markanten Doppelbelastung ausgesetzt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die Klägerin voraussichtlich erst ab dem Jahr 2019 ein existenzsicherndes Einkommen wird erzielen können, das im heutigen Zeitpunkt jedoch noch nicht feststeht, sondern lediglich eine hypothetische Grösse darstellt. Der gebührende Unterhalt von C._____ ist denn auch bis Ende 2018 nicht gedeckt, vielmehr fehlt ein Betrag von Fr. 640.00 monatlich, welcher auf den Betreuungsunterhalt entfällt (act. 74 S. 22 Dispositiv Ziffer 3). Demgegenüber ist der Beklagte in einer festen Anstellung erwerbstätig und erzielt dementsprechend ein festes Einkommen. Sodann wird die Tochter des Beklagten aus seiner jetzigen Ehe von seiner Ehefrau betreut; er kann sich insofern vollständig und ausschliesslich auf seine berufliche Tätigkeit konzentrieren. In seiner Aufstellung schliesst der Beklagte für seine Tochter den Barunterhalt und den gesamten Betreuungsunterhalt mit ein (act. 73 S. 13), wobei letzterer dem Existenzminimum seiner zweiten Ehefrau entspricht. Der Beklagte kann für sich selber nur sein eigenes Existenzminimum beanspruchen, nicht aber das seiner gesamten zweiten Familie (BGE 137 III 59), wovon er in seiner erwähnten Aufstellung ausgeht. Eine Gleichbehandlung der Kinder aus den beiden Beziehungen des Beklagten bedeutet jedoch auch eine Gleichbehandlung in Bezug auf den anzurechnenden Barbetrag und die Betreuungskosten jedes der Kinder. Betragen die Barkosten für C._____ ab dem 1. Januar 2019 Fr. 1'200.00 monatlich, so sind bei nicht ausreichenden finanziellen Mitteln des Unterhaltsschuldners auch im Bedarf von D._____ lediglich Fr. 1'200.00 aufzunehmen und nicht wie vom Beklagten geltend gemacht der gesamte Barbedarf und Betreuungsunterhalt in Höhe von knapp Fr. 2'500.00, da hier der Betreuungsunterhalt dem Existenzminimum der zweiten Ehefrau entspricht, das dem Beklagten nicht anzurechnen ist. Eine solche Anrechnung führte zu einer Besserstellung von D._____ bzw. umgekehrt zu einer Schlechterstellung von C._____, da das Manko vergrössert würde, das C._____ hälftig zu tragen hat. Ohne Anrechnung des Betreuungsunterhaltes für D._____ / Existenzminimums der zweiten Ehefrau reicht das Einkommen des Beklagten aus, um den Barbedarf von C._____ und von D._____ zu decken, wobei bei D._____ im Betrag von Fr. 1'200.00 auch ein Anteil an Betreu-- 15 of 18 -ungsunterhalt enthalten ist; ungedeckt bleibt bei D._____ der weitere Betreuungsbedarf von knapp Fr. 1'300.00. Wenn der Beklagte vorträgt, es sei seiner Tochter bis zur Volljährigkeit C._____s (im Jahre 2028) der minimale Betreuungsunterhalt von Fr. 1'912.00 anzurechnen, zumal auch nach neuem Recht die sogenannte "10/16-Regel" gelten soll (act. 73 S. 11), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Klägerin resp. C._____ nicht entgelten muss, dass der Beklagte sich wieder verheiratet und eine neue Familie gegründet hat. Im Übrigen ist nicht zu sehen, inwiefern seine jetzige Ehefrau – auch wenn sie aktuell noch kein oder nur sehr wenig deutsch spricht und über keine Berufsausbildung verfügt, wie der Beklagte vorbringt (act. 73 S. 7, S. 10) – nicht auch teilweise finanziell zum Unterhalt der Familie beitragen können soll, und zwar nicht erst ab dem 10. Lebensjahr von D._____; dies umso mehr als die Klägerin als Alleinerziehende zusätzlich ein Vollzeitpensum ausfüllt und der Beklagte ihr gegenüber die "10/16-Regel" unausgesprochen für nicht anwendbar hält. Es haben die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, wobei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind (Art. 163 ZGB). Dies kann bedeuten, dass die jetzige Ehefrau des Beklagten in Zeiten, in denen der Beklagte zu Hause weilt und für die Tochter sorgen kann, so dass keine Fremdbetreuungskosten anfallen, in der Reinigungsbranche oder dem Gastgewerbe, wo oft keine spezifischen deutschen Sprachkenntnisse verlangt werden, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und auf diese Weise zum eigenen Unterhalt beiträgt, wodurch sich das Manko beim Betreuungsunterhalt für D._____ verringert. Damit bleibt es auch in dieser Phase beim von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbetrag für C._____ von Fr. 1'200.00. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsregelung

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen und im Sinne des vom Beklagten gestellten Antrages (act. 73 S. 3) zu entscheiden.

-- 16 of 18 --

2. Da der Beklagte im Berufungsverfahren unterliegt, trägt er die Kosten dieses Verfahrens. Diese sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beklagte ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beklagten nicht, da er unterliegt; der Klägerin nicht mangels erheblicher Umtriebe.

4. Der Rechtsvertreter des Beklagten wird nach Eingang einer Aufstellung über seine Bemühungen mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.

1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Einzelgerichtes, Bezirksgericht Winterthur, vom 6. Februar 2018 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und dem Beklagten auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten wird mit separatem Beschluss entschädigt werden.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 73, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

-- 17 of 18 --

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit; der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:

-- 18 of 18 --