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Entscheid

LC180019

Ehescheidung

6. August 2018Deutsch31 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am tt. Oktober 2007 geheiratet. Sie sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2015 (act. 19). Sie leben seit dem 8. November 2014 getrennt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens schlossen die Parteien eine Vereinbarung über das Getrenntleben, welche mit Urteil des Einzelgerichts Zürich vom 27. Februar 2015 genehmigt worden war. Der Berufungskläger verpflichtete sich dort zu Unterhaltszahlungen an die Kinder von je CHF 350.-- zuzüglich Familien-, Kinder-, und/oder Ausbildungszulagen (im Scheidungsverfahren beigezogene Eheschutzakten EE140413 = act. 16/34). Am tt.mm.2017 ist der Berufungskläger Vater einer weiteren Tochter geworden (act. 80/33).

2. Am 22. Februar 2017 reichte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und beantragte, die Ehe der Parteien zu scheiden und die scheidungsrechtlichen Nebenfolgen gerichtlich zu regeln (act. 1 S. 2 und act. 2). Anlässlich der Verhandlung und Anhörung der Parteien vom 30. März 2017 konnten sie sich über die elterliche Sorge, die Zuteilung der Obhut, weitgehend über die Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie den Vorsorgeausgleich einigen (act. 23). In einer weiteren Teil-Vereinbarung am 18. bzw. 20. März 2018 (act. 115 und 117) einigten sie sich -- 8 of 23 -auch über das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht, die Erziehungsgutschriften, das Güterrecht und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Vereinbarung ist auch der einstweilige Verzicht der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) auf nachehelichen Unterhalt enthalten. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 verpflichtete die Vorderrichterin in Gutheissung eines von der Berufungsbeklagten am 9. März 2017 gestellten Begehrens (act. 108) und in Abänderung des eheschutzrichterlichen Entscheides den Berufungskläger für die Dauer des Verfahrens zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 650.-- je Kind zuzüglich allfälliger Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen. Mit gleichzeitig ergangenem Urteil wurde die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die beiden Kinder C._____ und D._____ beiden Eltern belassen und die Teilvereinbarung der Parteien genehmigt. Der Berufungskläger wurde überdies verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 700.-- je Kind zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder, auch über deren Mündigkeit hinaus (act. 131). Für die Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens im Einzelnen kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 131 S. 2 - 5). Das Urteil wurde den Parteien am 31. Mai 2018 zugestellt (act. 124 und 125).

3. Am 2. Juli 2018 erhob der Berufungskläger Berufung. Er stellt die eingangs aufgeführten Anträge (act. 128 S. 2 ff.). In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ist auf die Einholung einer Berufungsantwort zu verzichten. Der Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid je ein Doppel von act. 128 und act. 130/2-

5 zuzustellen.

Erwägungen

II.

1.

Rechtsmittelvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die Berufung des Berufungsklägers

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erging innert gesetzlicher Frist (act. 128 i.V.m. act. 124); sie liegt schriftlich begründet und mit Anträgen versehen vor (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten steht nichts entgegen.

2.

Rubrum Der Berufungskläger weist vorab darauf hin, dass er das Bürgerrecht der Stadt Zürich erlangt habe, was er mit Einreichung einer Schweizerischen Identitätskarte belegt (act. 128 S. 5 i.V.m. act. 80/32). Das Rubrum wurde entsprechend geändert. Die Berufungsbeklagte ist Staatsangehörige von Eritrea, es liegt ein Auslandbezug vor. Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit der angerufenen Schweizer Gerichte und die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts zutreffend dargelegt; es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 131 S. 5/6).

3.

Gegenstand des Verfahrens und Verfahrensgrundsätze Der Berufungskläger ficht in seiner Berufung einzig die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge und die diesen zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen an. Gegenstand des Verfahrens sind damit Kinderbelange, welche der Untersuchungsund Offizialmaxime unterliegen (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Im Berufungsverfahren prüft das Gericht im Rahmen der Berufungsanträge die in der Berufung erhobenen Einwendungen, soweit die Offizial- und Untersuchungsmaxime dem nicht entgegenstehen. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO), die Berufungsinstanz verfügt über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, d.h. dass die Berufungsinstanz sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen kann (statt vieler: REETZ /T HEILER, in ZK ZPO, 3.A., Art. 310 N 5 f.). Die Berufungsbegründung hat sich dabei sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen; es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Ent-- 10 of 23 -scheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen (vgl. u.a.: REETZ /THEILER, ZK ZPO, 3. A., Art. 311 N 34 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel können – auch in Verfahren welche der Untersuchungsmaxime unterliegen – nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgebracht werden (BGE 138 III 374. E. 4.3.1, BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Es bleibt dem Berufungsgericht im Rahmen der Untersuchungs- und Offizialmaxime immerhin erlaubt, von sich aus Untersuchungen anzustellen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2).

4.

Beanstandungen im Allgemeinen Der Berufungskläger beanstandet in der Berufung einzelne Annahmen der Vorinstanz in Bezug auf das ihm anrechenbare Einkommen, verschiedene Bedarfspositionen in seinem Bedarf sowie den Umfang der der Berufungsbeklagten zumutbaren Erwerbstätigkeit im Zeitraum August 2021 bis April 2025. Es ist nachstehend im Einzelnen darauf einzugehen, soweit dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Berufungskläger die Abänderung der Unterhaltsregelung für die Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht angefochten hat. Er unterliess dies nach eigenen Angaben nicht weil er damit einverstanden wäre, sondern um weitere zeitintensive und kostspielige Verfahren zu vermeiden (act. 128 S. 5/6).

5.

Spesenpauschale

5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'780.-- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) an, was dieser anerkennt. Der zusätzlich ausgerichteten Spesenpauschale von CHF 500.-- im Monat stehen gemäss vorinstanzlichem Entscheid (act. 131 S. 11) tatsächliche Ausgaben gegenüber, was vom Berufungskläger ebenfalls als zutreffend beurteilt wird. Die Vorinstanz erwog bei (aufgerundet) 22 Arbeitstagen ergebe der Pauschalbetrag von CHF 500.-- einen Betrag von CHF 22.70 für auswärtige Verpflegung. Damit seien die Kosten für die mittägliche Verpflegung an -- 11 of 23 -den Arbeitstagen vollumfänglich gedeckt. Da diese Pauschale den gemäss Kreisschreiben (der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009) vorgesehenen Höchstbetrag von CHF 330.-(rund 22 mal CHF 15.--) für Mehrauslagen bei auswärtiger Verpflegung um CHF 170.-- übersteige, sei der Grundbetrag um eben diese CHF 170.-- zu reduzieren (act. 131 S. 11/12 und S. 15/16).

5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'780.-- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) an, was dieser anerkennt. Der zusätzlich ausgerichteten Spesenpauschale von CHF 500.-- im Monat stehen gemäss vorinstanzlichem Entscheid (act. 131 S. 11) tatsächliche Ausgaben gegenüber, was vom Berufungskläger ebenfalls als zutreffend beurteilt wird. Die Vorinstanz erwog bei (aufgerundet) 22 Arbeitstagen ergebe der Pauschalbetrag von CHF 500.-- einen Betrag von CHF 22.70 für auswärtige Verpflegung. Damit seien die Kosten für die mittägliche Verpflegung an -- 11 of 23 -den Arbeitstagen vollumfänglich gedeckt. Da diese Pauschale den gemäss Kreisschreiben (der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009) vorgesehenen Höchstbetrag von CHF 330.-(rund 22 mal CHF 15.--) für Mehrauslagen bei auswärtiger Verpflegung um CHF 170.-- übersteige, sei der Grundbetrag um eben diese CHF 170.-- zu reduzieren (act. 131 S. 11/12 und S. 15/16).

5.2 Der Berufungskläger beanstandet den erstinstanzlichen Entscheid als widersprüchlich, wenn zwar angenommen werde, die Spesenpauschale entspreche tatsächlichen Ausgaben und dann der Grundbetrag um CHF 170.-- reduziert werde (act. 128 S. 5/6). Er verweist auf das Zusatzreglement (seiner Arbeitgeberin) für Aussendienstmitarbeitende zum Spesenreglement, welches festhalte, dass die Pauschalspesen sämtliche Mittagessen sowie sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von CHF 10.-- pro Ereignis abgelten. Zu letzteren gehörten auch die Zwischenverpflegungen, welche er jeweils auswärts einnehmen müsse. Aufgrund der körperlich anstrengenden Arbeit bestehe zudem ein erhöhter Nahrungsbedarf im Sinne von Ziff. 3.1 des Kreisschreibens und als Aussendienstmitarbeiter sei er immer auswärts auf Baustellen tätig und müsse sich auswärts verpflegen. Auch wenn CHF 10.-- pro Tag für das Mittagessen im Grundbetrag enthalten seien, seien die zusätzlichen CHF 22.70 pro Tag in keiner Weise überhöht, sondern realitätsnah und angemessen (act. 128 S. 7/8).

5.3 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren machte der Berufungskläger in der Klagebegründung geltend, er sei zu 100% im Aussendienst tätig, teils bei sehr weit entfernten Kunden unterwegs, was erhöhte Verpflegungskosten (Mittag- und teilweise auch Abendessen) mit sich bringe (act. 61 S. 6). In der Replik bekräftigte er sein Vorbringen, verwies auch auf die Znünipausen, in denen er sich ausreichend verpflegen können müsse und machte geltend, als Kältetechniker benötige er auch spezielle Arbeitsschuhe, die er selber zu finanzieren habe. Die Spesen ersetzten reale Ausgaben (act. 78 S. 5). Die Berufungsbeklagte hielt dafür, dass Mehrkosten nur bis maximal CHF 15.00 pro Mahlzeit berücksichtigt werden könnten (act. 68 S. 6). Sie bestritt notwendige Auslagen für Zwischenverpflegungen -- 12 of 23 -sowie Mehrauslagen für Arbeitskleider und Schuhe. All dies sei nicht belegt (Prot. VI S. 22). Auf entsprechende Aufforderung der Vorderrichterin (Prot. VI S. 44) reichte der Berufungskläger das Spesenreglement und das Zusatzreglement für Aussendienstmitarbeitende ein (act. 85/7 und 85/8). In der persönlichen Befragung vom 14. November 2017 erklärte der Berufungskläger ausdrücklich, dass die CHF 500.-- nur für das Essen seien. Der Arbeitgeber stelle spezielle Schuhe zur Verfügung, die nicht bezahlt werden müssten, aber er wolle diese nicht (Prot. VI S. 36).

5.4 Gemäss Zusatzreglement für Aussendienstmitarbeitende der F._____ AG sind mit den gewährten Pauschalspesen sämtliche Mittagessen von Montag bis Freitag sowie sämtliche Kleinauslagen bis zur Höhe von CHF 10.-- pro Ereignis abgegolten. Unter die Kleinauslagen fallen auch die Zwischenverpflegungen (Ziff. 2.1 und 2.2). Im Lohnausweis folge entsprechend der Vermerk "Mittagessen durch Arbeitgeber bezahlt" (Ziff. 2.3). Dieser Vermerk findet sich denn auch auf den Lohnausweisen des Berufungsklägers (für die Jahre 2010 - 2015: act. 85/16). Werden durch die dem Berufungskläger ausbezahlten Pauschalspesen somit sämtliche Verpflegungsauslagen während der Arbeitszeit abgedeckt, dann ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dies bei den finanziell engen Verhältnissen der Parteien beim Grundbetrag des Berufungsklägers, welcher insbesondere auch den gesamten Nahrungsbedarf mitumfasst, berücksichtigte und einen Abzug machte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies widersprüchlich sein sollte. Wenn sich der Berufungskläger in der Berufung neu und explizit zur Begründung seines gegenteiligen Standpunktes auf Ziff. 3.1 (erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit) und Ziff. 3.2 (Auslagen für auswärtige Verpflegung) der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beruft, vermag ihm dies nicht zu helfen, weil nach den im Recht liegenden Belegen und den Parteivorbringen wie gesehen davon auszugehen ist, dass mit der Pauschale von CHF 500.-- sämtliche Verpflegungsauslagen abgegolten sind. Insgesamt erweisen sich die Einwendungen des Berufungsklägers in Bezug auf sein anrechenbares Einkommen und die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion im Grundbetrag als unbegründet.

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6. Überzeit / Bonus

6.1 Der Berufungskläger beanstandet in der Berufung zu Recht nicht die vorinstanzliche Feststellung, dass er trotz gegenteiliger Behauptung auch im Jahre 2017 durchaus Überstunden leistete (vgl. dazu Lohnabrechnungen act. 42/16 und act. 85/27/5-7). Zutreffend ist indes, dass ihm nicht mehr als ein 100%-iges Arbeitspensum zuzumuten ist.

6.2 Gemäss Arbeitsvertrag (act. 63/21 Ziff. 3.2) wird den Angestellten jährlich eine Sondervergütung nach freiem Ermessen der Geschäftsleitung ausbezahlt. Der Berufungskläger beanstandet die vorinstanzliche Aufstellung dieser Entschädigungen nicht. Im Durchschnitt der letzten sieben Jahre betrug die Sondervergütung CHF 1'554.-- pro Jahr oder CHF 130.-- pro Monat. Weshalb eine "bonusbezogene Mehrverdienstklausel" wie sie Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides vorsieht, nur im Rahmen einer Vereinbarung und nicht für den Urteilsfall zulässig sein soll, wie der Berufungskläger geltend macht (act. 128 S. 10), ist nicht einsichtig und kommt entgegen seiner Auffassung auch keiner antizipierten Abänderung des Scheidungsurteils gleich. Es war und ist Aufgabe des Scheidungsgerichts, bei der Festlegung der Unterhaltspflicht der effektiven Leistungsfähigkeit der Parteien Rechnung zu tragen, welche im Urteilszeitpunkt bekannt ist. Mit der erwähnten Klausel wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sondervergütung freiwillig ausbezahlt wird und der Berufungskläger keinen Anspruch auf deren Auszahlung hat.

7. Einkommen der Berufungsbeklagten

7.1 Im Zusammenhang mit dem Einkommen der Berufungsbeklagten, verlangt der Berufungskläger, es sei ihr bereits ab Eintritt von D._____ in die Primarschule im August 2021 ein Arbeitspensum von 60% und damit ein Nettoeinkommen von CHF 2'694.-- pro Monat anzurechnen; dies unter Berücksichtigung der umfassenden Fremdbetreuung sowie des Umstandes, dass die Berufungsbeklagte auch bis zur Geburt des zweiten Kindes gearbeitet habe und sie arbeiten möchte. Ab April 2025 sei, wie von der Vorinstanz vorgesehen, eine Erwerbstätigkeit von 70% an-- 14 of 23 -zurechnen (act. 128 S. 11/12). Er beantragt damit eine Änderung der vorinstanzlichen Regelung ausschliesslich für den Zeitraum August 2021 bis April 2025. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten ab sofort und ohne Gewährung einer Übergangsfrist ein Erwerbseinkommen für eine Erwerbstätigkeit von 50% an (act. 131 S. 13/14); dies unter Berücksichtigung der heutigen Betreuungslösung, welche unumstritten ist. Zutreffend ist dabei insbesondere die Erwägung der Vorinstanz, dass durch die Fremdbetreuung die Randzeiten nicht abgedeckt sind. Auch wenn dies vom Berufungskläger nicht explizit so geltend gemacht wird, so kann insbesondere generell nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagte zeitmässig im gleichen Umfang erwerbstätig sein kann wie die Kinder fremdbetreut sind. Wenn der Berufungskläger sodann geltend macht, die Berufungsbeklagte habe bereits im Herbst 2017 60% gearbeitet (act. 128 S. 11), dann trifft dies zu, berücksichtigt aber nicht, dass dies unbestrittenermassen im Rahmen des Beschäftigungsprogramms und nur für die Dauer eines Monats so war (a.a.O. und Prot. VI S. 42). Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Regelung als angemessen, der Berufungskläger bringt nichts vor, was die Regelung als unangemessen erscheinen liesse. Insgesamt bleibt auch der Betreuungsbedarf der Kinder nach Eintritt in die Primarschule beträchtlich. Vorbehalten bleibt die Abänderungsmöglichkeit, sollte die Berufungsbeklagte – wie der Berufungskläger annehmen will – in wesentlich grösserem Umfang erwerbstätig sein, als dies im erstinstanzlichen Urteil angenommen wurde. Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich auch mit Bezug auf das von der Vorinstanz angenommene Einkommen der Berufungsbeklagten als unbegründet.

8. Übriger Bedarf des Berufungsklägers

8.1 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger seine tatsächlichen Mietkosten von CHF 932.-- inkl. Nebenkosten (act. 42/15) als Wohnkosten an (act. 131 S. 16/17). Wie schon vor Vorinstanz macht er in der Berufung geltend, dies sei zu wenig, die Wohnung, welche zwar drei Zimmer aufweise, sei für ihn und die alle zwei Wochen bei ihm besuchsweise übernachtenden drei Kinder zu klein. Insbesondere sei dies in Zukunft der Fall, wenn die Kinder grösser seien. Er verweist auf andere obergerichtliche Entscheide und geht aufgrund der in der Gerichtspra-- 15 of 23 -xis verschiedentlich angewandten Drittelpraxis davon aus, es seien für ihn allein Wohnkosten von monatlich CHF 1'593.-- angemessen und unter Berücksichtigung der drei Kinder, die jedes zweite Wochenende für zwei Nächte bei ihm seien, CHF 1'800.--. Eventualiter seien CHF 1'600.-- bis alle drei Kinder das sechste Altersjahr erreicht hätten und ab dann CHF 1'800.-- anzurechnen. Es gehe nicht nur darum zu beurteilen, ob die Wohnung für die jetzige Situation angemessen sei, sondern auch, ob der Berufungskläger zukünftig Anspruch auf eine Anpassung der Wohnsituation habe (act. 128 S. 12 - 15). Beide Eheleute haben Anspruch auf eine ihren finanziellen Verhältnissen angepasste Wohnsituation (M AIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra 2014 S. 302ff., S. 321). Dass die Wohnsituation des Berufungsklägers für ihn heute unangemessen wäre, behauptet dieser nicht. Die von ihm behauptete flächenmässige Grösse der heutigen Wohnung ist auch im Berufungsverfahren unbelegt. Unbestritten ist, dass die Wohnung drei Zimmer aufweist, die Kinder, die ihn an zwei Wochenenden pro Monat besuchen, ein eigenes Zimmer haben und sich das Haus in einem familenfreundlichen Quartier mit ebensolcher Umgebung befindet (vgl. auch Berufungsbeilage act. 130/3). Die Wohnung erweist sich daher als geeignet für die Beherbung der Kinder im Rahmen des Besuchsrechts, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. Es kann aber bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen auch nicht angehen, dem Berufungskläger einen höheren Mietzins anzurechnen als er effektiv zu zahlen hat. Die von ihm herangezogene Drittelsrechnung (bzw. Viertelsrechnung der Sozialbehörden) ist sodann als oberer Grenzwert zu verstehen und nicht als Betrag, auf welchen eine Partei Anrecht hat, wie dies der Berufungskläger geltend zu machen scheint. Sollte sich aus zwingenden Gründen eine Veränderung der Wohnverhältnisse ergeben, bliebe auch hier die Abänderung vorbehalten. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die neue Partnerin des Berufungsklägers an den Wohnkosten zu beteiligen hätte, sollte sie mit dem dritten Kind zum Berufungskläger ziehen, weshalb auch diesfalls der nun angerechnete Mietzins als angemessen erscheint.

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8.2 Der Berufungskläger rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe trotz des mit der Replik eingereichten Beleges (act. 80/35), die höhere Krankenkassenprämie für das Jahr 2018 nicht berücksichtigt (act. 128 S. 16). Der Einwand trifft zu. Im Bedarf des Berufungskläger sind daher statt der monatlichen Prämie von CHF 361.05, CHF 365.50, mithin CHF 4.45 mehr anzurechnen. Diese Differenz ist indes vernachlässigbar klein und vermag sich im Ergebnis nicht auszuwirken, weil Unterhaltsbeiträge auch bei noch so sorgfältiger Ermittlung immer eine gewisse Unschärfe haben.

8.3 Mit Bezug auf die Mobilitätskosten macht der Berufungskläger im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz geltend, es seien ihm mindestens CHF 250.-- zuzugestehen für Ausflüge und Ferien mit den Kindern (act. 128 S. 16). Die Vorinstanz hat demgegenüber im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass die Mobilitätskosten für die Ausübung des Besuchsrechts aus dem Grundbetrag zu bestreiten seien (act. 131 S. 18). Damit setzt sich der Berufungskläger in der Berufung gar nicht auseinander. Unbestritten ist sodann, dass dem Berufungskläger von der Arbeitgeberin ein Fahrzeug zur Verfügung steht, das er auch privat gebrauchen bedarf. Bei diesen Verhältnissen besteht kein Anlass, vom Betrag, welcher die Vorinstanz dem Berufungskläger in seinen Bedarf eingerechnet hat, abzuweichen. Anzumerken bleibt immerhin, dass der Berufungskläger selbst behauptet, dass er das ZVV-Monatsabonnement vor allem benötige, um seine Tochter G._____ zu besuchen, welche in der Stadt wohne (a.a.O.).

8.4 Der Berufungskläger will neu Kosten für einen Parkplatz von monatlich CHF 122.-- angerechnet haben. Aufgrund der schwierigen Platzverhältnisse in der blauen Zone und der strengeren Vorgaben des Arbeitgebers sei er schon seit langem auf einer Warteliste für einen Garagenplatz in der nahen Einstellhalle der Vermieterin, den er nun erhalten habe (act. 128 S. 16/17 und act. 130/5). Die Vorinstanz anerkannte im Bedarf des Berufungsklägers die Kosten für die Blaue Zone von CHF 360.-- jährlich, nachdem durch die Arbeitgeberin bestätigt worden war, dass diese vom Berufungskläger zu übernehmen seien (act. 131 S. 18 i.V.m. act. 88). Die Berufungsbeklagte hatte diese Kosten anerkannt (act. 106).

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Es kann offen bleiben, ob das neue Vorbringen im Berufungsverfahren überhaupt zulässig ist. Auch wenn die Parkplatzkosten belegt sind (act. 130/5), fehlt jeglicher Hinweis oder gar Beleg dafür, dass die Miete eines Parkplatzes in der Einstellhalle notwendig oder von der Arbeitgeberin verlangt wäre. Hinweise auf Letzteres ergeben sich auch aus den vorinstanzlichen Akten nicht. Der Betrag kann daher nicht berücksichtigt werden. Vielmehr muss es bei den angerechneten CHF 30.-pro Monat für die blaue Zone bleiben.

8.5.1 Der Berufungskläger macht schliesslich wie bereits vor Vorinstanz geltend, es seien in seinem Bedarf Schuldentilgungsraten zu berücksichtigen, weil gewisse Schulden nicht beglichen werden konnten, obwohl eine Schuldentilgung im Umfang von CHF 140.- und CHF 50.- pro Monat in der eheschutzrichterlichen Vereinbarung berücksichtigt worden sei und weil weitere Schulden dazugekommen seien. Die Vereinbarung im Eheschutzverfahren sei zu berücksichtigen, indes habe sie keinen abschliessenden Charakter und enthalte keine güterrechtliche Saldoklausel. Er beantragt, es seien ihm monatlich CHF 384.30 für die Tilgung des Kredits bei der …-Bank, den er zur Ablösung der vorbestehenden Schulden (zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts) aufgenommen habe, zu berücksichtigen, eventualiter mindestens CHF 8'000.-- Schulden (aufgrund der Wohnungseinrichtung und des Genossenschaftsanteils [CHF 6'000.--] sowie der aus den Steuerschulden resultierende Rest [CHF 2'000.--]), d.h. monatliche Schuldentilgungsraten von CHF 200.-- für 40 Monate (act. 128 S. 17 - 19).

8.5.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss eheschutzrichterlicher Vereinbarung vom 17. Februar 2015 sei dem Gesuchsteller das Fahrzeug (herausgelöst aus dem Leasingvertrag im Jahr 2013 für CHF 10'000.--) überlassen worden, um es schnellstmöglich zu verkaufen, was er vereinbarungswidrig nicht getan habe, weshalb er das Risiko des Verlustes zu tragen habe und die Tilgung von Steuerschulden der Jahre 2013 und 2014 nicht zu berücksichtigen seien. In der Steuererklärung per 31. Dezember 2015 sei das Fahrzeug noch immer mit einem Wert von CHF 6'000.-- ausgewiesen (act. 131 S. 20/21). Der Berufungskläger macht geltend, selbst wenn ihm die Missachtung der Vereinbarung angerechnet werde, verbleibe ein Reststeuerwert von CHF 2'000.-- für -- 18 of 23 -das Jahr 2014, da die Steuerrechnungen für die beiden Jahre 2013 und 2014 je etwa CHF 4'000.-- betragen hätten (act. 128 S. 17). Der Berufungskläger beanstandet zu Recht nicht, dass er das Risiko des vereinbarungswidrigen zu späten Verkaufs des Fahrzeuges zu tragen hat. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 17. Februar 2015 war der Erlös des Fahrzeuges zur Tilgung der ausstehenden Steuerschulden 2013 und im übersteigenden Betrag zur Begleichung der Steuern 2014 bestimmt (act. 16/33 S. 3). Was bei einem sofortigen Verkauf für das Fahrzeug hätte gelöst werden können, ist nicht bekannt. Die Vorinstanz hat indes zu Recht angenommen, dass das Risiko, mit dem Erlös nicht die gesamten Steuerschulden für die Jahre 2013 und 2014 (total CHF 7'614.10, act. 63/23 und 63/24) tilgen zu können, beim Berufungskläger lag. Gestützt auf den Steuerwert des Fahrzeuges per Ende 2015, der mit CHF 6'000.-ausgewiesen ist (act. 6/10), kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten.

8.5.3 Der Berufungskläger macht geltend, dass mit der Berücksichtigung der Schuldentilgungsraten von CHF 140.-- und CHF 50.-- pro Monat in der eheschutzrichterlichen Vereinbarung nicht alle Schulden beglichen werden konnten und neue dazu gekommen seien. Er wiederholt im Wesentlichen seine vorinstanzlichen Vorbringen, indem er geltend macht, dass er die gesamte Schuldenlast aus der Ehe übernommen habe, ihm aber die Schuldentilgung anzurechnen sei (act. 62 und act. 128 S. 18). Dass letzteres auch geschah, ergibt sich aus der Trennungsvereinbarung. Nicht in Frage gestellt und ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass aufgrund der Berücksichtigung von monatlichen Schuldentilgungsraten von CHF 190.-- im Bedarf des Berufungsklägers im Rahmen der Trennungsvereinbarung die bei H._____ und der …-Bank ausstehenden Beträge bei regelmässiger Zahlung bis zum erstinstanzlichen Entscheid bis auf einen Restbetrag von CHF 145.-- hätten zurückbezahlt werden können. Ebenso wenig stellt der Berufungskläger in der Berufung in Frage, dass den neu begründeten Schulden für den Bezug einer eigenen Wohnung und die Anschaffung von Hausrat und Mobiliar tiefere Wohnkosten und eine nicht unerhebliche Erhöhung des Einkommens ab Januar 2016 gegenüberstanden, welche zur Schuldentilgung hätten herangezo-- 19 of 23 -gen werden können. Der Berufungskläger tut nicht dar, inwiefern diese Erwägungen unzutreffend sein sollen, und dies ist auch nicht ersichtlich. Mit der Wiederholung seines Standpunktes im Berufungsverfahren kommt er seiner Begründungslast nicht nach.

8.6 Insgesamt erweisen sich damit – mit Ausnahme des Einwandes zur anrechenbaren Krankenkassenprämie – sämtliche Einwendungen zum vorinstanzlich errechneten Bedarf des Berufungsklägers als unbegründet.

9. Unterhaltsberechnung Der Berufungskläger äussert sich in der Berufung nicht zur Unterhaltsberechnung, welche dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt ist. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; es ist davon auszugehen. Die Berufung ist abzuweisen und die Unterhaltsregelung gemäss erstinstanzlichem Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen des Berufungsklägers zur Frage, ab wann die mit dem vorliegenden Urteil abzuändernden Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sein sollen (act. 128 S. 19)

III.

1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt rund CHF 184'000.--. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 4'000.-- festzusetzen, womit dem Aufwand und der Schwierigkeit des Falles wie auch dem Umstand, dass wiederkehrende Leistungen im Streit liegen, Rechnung getragen wird (§ 4 Abs. 2 und 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]).

2. Der Berufungskläger stellt auch im Berufungsverfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 128 S. 4). Diese ist in Anwendung von Art. 117 ZPO zu bewilligen, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten eines Rechtsbegehrens beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mass-- 20 of 23 -gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 u.w.; HUBER, in; DIKE Komm ZPO, 2.A. Art. 117 N 59 f.). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren des Berufungsklägers sofort als unbegründet erweisen und jedenfalls bei Ergreifung des Rechtsmittels die Verlustgefahren überwogen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, auch wenn angesichts der dargelegten Verhältnisse von der Mittellosigkeit auszugehen ist.

3. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtige Aufwendungen entstanden sind.

1. Das Gesuch des Gesuchstellers und Berufungsklägers, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 22. Mai 2018 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt.

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4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, an die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 128 und act. 130/2-5, - mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, - mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____, - das Migrationsamt des Kantons Zürich, - die … Pensionskasse, … [Adresse] (im Auszug: Dispositiv Ziff. 1 des vorliegenden Urteils und Dispositiv-Ziffern 1 und 7 des Urteils des Einzelgerichts des Be-zirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2018), - das Bezirksgericht Zürich, - die Obergrichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 184'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

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