Lexipedia

Entscheid

LC180027

Abänderung Scheidungsurteil

12. April 2019Deutsch25 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 31. Juli 2015 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im or-

-- 7 of 16 --

dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. November 2014 ein, mit welcher er die Abänderung der damals festgesetzten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge verlangte (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2018 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts die in Dispositivziffer 1 des eingangs aufgeführten Urteils wiedergegebene Vereinbarung (Prot. Vi S. 22, Urk. 86, Urk. 100 S. 23 ff.). b) Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 (gleichentags überbracht) erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 99 S. 1 f.).

2.

Der Kläger bringt berufungsweise Folgendes vor: Die Abänderung des Scheidungsurteils stütze sich im Wesentlichen auf die Geburt seines Sohnes F._____. In der Übergangsregelung sei für die Wiederaufnahme des Verfahrens eine Frist bis zum Zuzug des Kindes in die Schweiz oder nach Deutschland gewährt worden. Der Zeitpunkt des Zuzuges sei zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt gewesen. Demzufolge hätte vorliegend bereits eine zukünftige Regelung für den Familiennachzug seines jüngsten Kindes gefunden werden können. Die Regelung, dass nach erfolgter Einreise wieder auf Abänderung geklagt werden müsse, sei sowohl prozessökonomisch als auch finanziell für die Beteiligten eine unzumutbare Belastung (Urk. 99 S. 2). Sodann ist der Kläger der Ansicht, dass Lehre und Gerichtspraxis mit Einführung des Betreuungsunterhalts von der 10/16-Regel abgerückt seien und nun die sog. Schulstufenregel anwendeten. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) sei nun schon seit Jahren berufstätig, weshalb ihr mit Schuleintritt der Kinder die Ausweitung der beruflichen Tätigkeit zugemutet werden könne. Diese könne mit Übergang der Kinder in die Oberstufe weiter ausgedehnt werden. Somit müsse der Beklagten ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden (Urk. 99 S. 2). Schliesslich bringt der Kläger vor, der Betreuungsbedarf (gemeint wohl Betreuungsunterhalt) sei dem Kinderunterhalt hinzuzurechnender Unterhalt. Alle Kinder seien bezüglich Unterhalt gleich zu behandeln. Aus diesem Grunde müsse -- 8 of 16 -seinem jüngsten Sohn auch ein Betreuungsbedarf (gemeint wohl Betreuungsunterhalt) angerechnet werden. Damit erhöhe sich sein Bedarf entsprechend. So solle der Betreuungsbedarf (gemeint wohl Betreuungsunterhalt) den Grundbedarf der betreuenden Person decken. Dies habe das Gericht auch in seiner Begründung entsprechend festgehalten (mit Verweis auf Urk. 100 S. 15). Die Vorinstanz setze aber den erweiterten Grundbedarf ein. Der Betreuungsbedarf sei dementsprechend um die Beträge zu reduzieren, die nicht dem Notbedarf entsprächen (bspw. Steuern, Parkplatz). In Anbetracht des aktuellen Bedarfs der Kinder und der Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Beklagte sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen an den sehr hohen Unterhaltsbeiträgen festgehalten werden sollte. Vielmehr sollten diese den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Der Bedarf der Kinder habe sich in der Vergangenheit im Rahmen der Zürcher Kinderkosten-Tabelle bewegt. Dies solle auch künftig der Fall sein, zumal sich die Beklagte mit ihrem Verdienst ebenso am Kinderunterhalt beteiligen könne und müsse (Urk. 99 S. 2 f.).

3. a) Streitige Änderungsverfahren vor Gericht unterstehen sinngemäss den Bestimmungen über die Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 290 ff. ZPO). Daneben finden – soweit im Abänderungsprozess überhaupt von Relevanz – auch die allgemeinen Bestimmungen über das Scheidungsverfahren Anwendung, so auch Art. 279 ZPO bezüglich Abschluss einer Vereinbarung (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 284 N 32; Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 284 N 12 mit Verweis auf Art. 279 N 12; a.M. u.a. BK ZPO-Spycher, Art. 284 N 14). Vorliegend kann letztlich offenbleiben, ob Art. 279 ZPO in jeder Fallkonstellation von Art. 284 Abs. 3 ZPO, in welcher eine Vereinbarung geschlossen wird, zur Anwendung gelangen soll. Fest steht, dass die Parteien selbst bei einvernehmlicher Abänderung eines Scheidungsurteils bezüglich Kinderunterhaltsbeiträge nicht ohne behördliche Mitwirkung eine rechtsgültige Vereinbarung schliessen können (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 31). Damit aber liegt auf der Hand, dass – bei streitigen Abänderungen – die vor Gericht erzielte Vereinbarung der Genehmigung durch das Gericht bedarf. So unterstehen die Kinderbelange der Offizialmaxime. Einer diesbezüglichen Verein-- 9 of 16 -barung der Parteien kommt lediglich die Bedeutung übereinstimmender Anträge zu. Das Gericht hat den Entscheid zu fällen (Dolge, a.a.O., Art. 279 N 12). b) Eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Vereinbarung kann bis zur Rechtskraft wegen Willensmängeln, Verstosses gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit angefochten werden (BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 6a m.H.). Sind Unterzeichnung der Scheidungskonvention und ihre Genehmigung bereits erfolgt, so stellt die Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels für diejenige Partei, die sich nachträglich von der Vereinbarung lösen will, das einzige Mittel dar, um doch noch die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragen zu können. Ein solcher Antrag auf Nichtgenehmigung kann insbesondere damit begründet werden, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben. Im Rahmen eines Rechtsmittels, in dem die Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZGB gerügt wird, bedeutet dies, dass die Partei eine Überprüfung verlangt, ob die Vereinbarung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen erscheint. Das Rechtsmittelgericht verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3 m.w.H.). c) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1 m.w.H.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1 m.w.H.). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht gera-- 10 of 16 -dezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3 m.w.H.). Wird – wie vorliegend – der Entscheid, mit welchem die Vereinbarung genehmigt wurde, angefochten, ist zu begründen, inwiefern man einem Willensmangel unterlegen war oder eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorliegt (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 2. Februar 2016 [400 15 428], E. 1.3).

3. a) Streitige Änderungsverfahren vor Gericht unterstehen sinngemäss den Bestimmungen über die Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 290 ff. ZPO). Daneben finden – soweit im Abänderungsprozess überhaupt von Relevanz – auch die allgemeinen Bestimmungen über das Scheidungsverfahren Anwendung, so auch Art. 279 ZPO bezüglich Abschluss einer Vereinbarung (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 284 N 32; Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 284 N 12 mit Verweis auf Art. 279 N 12; a.M. u.a. BK ZPO-Spycher, Art. 284 N 14). Vorliegend kann letztlich offenbleiben, ob Art. 279 ZPO in jeder Fallkonstellation von Art. 284 Abs. 3 ZPO, in welcher eine Vereinbarung geschlossen wird, zur Anwendung gelangen soll. Fest steht, dass die Parteien selbst bei einvernehmlicher Abänderung eines Scheidungsurteils bezüglich Kinderunterhaltsbeiträge nicht ohne behördliche Mitwirkung eine rechtsgültige Vereinbarung schliessen können (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 31). Damit aber liegt auf der Hand, dass – bei streitigen Abänderungen – die vor Gericht erzielte Vereinbarung der Genehmigung durch das Gericht bedarf. So unterstehen die Kinderbelange der Offizialmaxime. Einer diesbezüglichen Verein-- 9 of 16 -barung der Parteien kommt lediglich die Bedeutung übereinstimmender Anträge zu. Das Gericht hat den Entscheid zu fällen (Dolge, a.a.O., Art. 279 N 12). b) Eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Vereinbarung kann bis zur Rechtskraft wegen Willensmängeln, Verstosses gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit angefochten werden (BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 6a m.H.). Sind Unterzeichnung der Scheidungskonvention und ihre Genehmigung bereits erfolgt, so stellt die Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels für diejenige Partei, die sich nachträglich von der Vereinbarung lösen will, das einzige Mittel dar, um doch noch die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragen zu können. Ein solcher Antrag auf Nichtgenehmigung kann insbesondere damit begründet werden, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben. Im Rahmen eines Rechtsmittels, in dem die Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZGB gerügt wird, bedeutet dies, dass die Partei eine Überprüfung verlangt, ob die Vereinbarung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen erscheint. Das Rechtsmittelgericht verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3 m.w.H.). c) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1 m.w.H.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1 m.w.H.). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht gera-- 10 of 16 -dezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3 m.w.H.). Wird – wie vorliegend – der Entscheid, mit welchem die Vereinbarung genehmigt wurde, angefochten, ist zu begründen, inwiefern man einem Willensmangel unterlegen war oder eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorliegt (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 2. Februar 2016 [400 15 428], E. 1.3).

4. Die Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass keiner der genannten Gründe (Willensmangel, Verstoss gegen zwingendes Recht, offensichtliche Unangemessenheit) vorliegt: a) Der Kläger stellt sich – wie ausgeführt – dagegen, dass bei Zuzug von F._____ nach Deutschland ein erneutes Abänderungsverfahren anzuheben ist. So sei der Termin des Zuzuges im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bekannt gewesen. Ein erneutes Abänderungsverfahren sei unökonomisch (Urk. 99 S. 2). Sodann will er sämtliche Kinder gleichermassen behandelt wissen, weshalb auch sein jüngster Sohn, F._____, Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe (Urk. 99 S. 2). Richtig ist, dass der Kläger bereits anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2018 ausführte, ein Familiennachzug in die Schweiz sei nicht geplant. Vorgesehen sei der Familiennachzug nach Deutschland. Die Mutter eines deutschen Kindes erhalte ein dreimonatiges Einreisevisum für den Nachzug. Die Kindsmutter könne in dieser Zeit in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen. Das Einreisevisum der Mutter von F._____ sei per 1. September 2018 bewilligt worden. Der Flug sei für den 10. September 2018 geplant. Derzeit helfe er der Mutter bei der Wohnungssuche (Prot. Vi S. 21). Inwiefern er sich bei Abschluss der Vereinbarung in diesem Punkt geirrt haben bzw. einem Willensmangel unterlegen sein sollte, zeigt der Kläger nicht auf. Dies geht denn auch nicht aus dem Protokoll und den soeben zitierten Ausführungen des Klägers vor Vorinstanz hervor. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Kläger bereits vor Vorinstanz für F._____ einen Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 400.– pro Monat gefordert hatte (Urk. 76/n). Bei Abschluss der Vereinbarung hat er indes darauf verzichtet und dem Passus in Ziffer 2 der Vereinbarung zugestimmt, wonach der Zuzug von -- 11 of 16 -F._____ nach Deutschland einen Abänderungsgrund darstelle. Ebenso stimmte er dem Passus in Ziffer 1.4.6 der Vereinbarung zu, wonach ihm im Bedarf für F._____ ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.–, aber kein Betreuungsunterhalt angerechnet wurde (Urk. 86 S. 2 f., Urk. 100 S. 17 E. 3.2.6). Damit aber hat er bewusst auf die Geltendmachung eines Betreuungsunterhalts verzichtet. Entsprechend kann nicht von einem Willensmangel ausgegangen werden. Sodann behauptet er zu Recht nicht, er habe nicht verstanden, worauf er verzichte. So hatte der Kläger vor Vorinstanz eine eigene Bedarfsberechnung eingereicht (Urk. 76/n). Zudem wurde den Parteien die Sichtweise des Gerichts erläutert, wobei sich dieses dazu auf eine Bedarfsberechnung stützte (Prot. Vi S. 22; Urk. 87, vgl. dazu Aktenverzeichnis Vi S. 3). Schliesslich ist die vorliegende Regelung auch nicht offensichtlich unangemessen. Zwar geht aus den neu eingereichten Akten hervor, dass die Mutter von F._____ mittlerweile nach Deutschland gezogen ist und sie und F._____ derzeit in G._____/D leben (Urk. 102/3 i.V.m. Urk.102/2, Urk. 102/4). Diese erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden sind echte Noven (Urk. 102/3-4), welche zulässig und damit zu berücksichtigen sind. Dem Einwand des Klägers fehlt es indes an der nötigen Substantiierung, da aus seinen Ausführungen mit keinem Wort hervorgeht, wie der geforderte Betreuungsunterhalt von Fr. 400.– zu berechnen wäre. Damit aber ändert auch der zwischenzeitlich erfolgte Zuzug des Sohnes F._____ nach Deutschland nichts am vorinstanzlichen Entscheid. b) Demzufolge zielt auch der Einwand des Klägers ins Leere, sein Bedarf sei auf Fr. 1'700.– zu erhöhen. Die Vorinstanz legte den monatlichen Bedarf des Klägers auf Fr. 5'500.– fest (Urk. 100 S. 17). Damit ist unklar, was der Kläger mit einer Erhöhung auf Fr. 1'700.– genau wollte. Sollte er damit die Erhöhung des Grundbetrages von Fr. 1'200.– auf Fr. 1'700.– gemeint haben, bliebe dennoch unklar, worauf sich der genannte Betrag stützte. So handelt es sich beim Grundbetrag von Fr. 1'700.– pro Monat um denjenigen für ein Ehepaar (vgl. Ziff. II. 3 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Der Kläger macht nicht geltend, dass er nun mit einer Ehefrau bzw. einer Partnerin zusammenlebt. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern sich der Grundbetrag aus anderen Gründen auf Fr. 1'700.– erhöht haben sollte.

-- 12 of 16 --

Schliesslich ist auch diesbezüglich kein Willensmangel bei Abschluss der Vereinbarung ersichtlich. Ausserdem liegt kein Verstoss gegen zwingendes Recht und keine offensichtliche Unangemessenheit vor, wenn die Vorinstanz von einem Grundbetrag für den Kläger von Fr. 1'200.– monatlich ausging (vgl. Urk. 100 S. 16), zumal er selber anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2018 ausführte, mit der Mutter von F._____ nicht mehr in einer Beziehung zu sein (Prot. Vi S. 20). c) Hinsichtlich des Einwandes, der Betreuungsbedarf der Beklagten sei auf Fr. 2'790.– pro Monat zu reduzieren, ist dem Kläger Folgendes entgegenzuhalten: Der Kläger stimmte im erstinstanzlichen Verfahren den in Ziffer 1.4.6 der Vereinbarung genannten Bedarfszahlen unwidersprochen zu. Inwiefern er sich dabei geirrt haben sollte, bringt er nicht vor. Sodann ist der Bedarf der Beklagten (Urk. 100 S. 16 E. 3.2.6) auch nicht offensichtlich unangemessen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Steuern dann zum Notbedarf zu zählen, wenn – wie vorliegend – kein Mankofall vorliegt (vgl. BGE 140 III 337 E. 4 m.w.H.; BGer 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016, E. 5.2 m.w.H.; BGer 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015, E. 3.3 f. m.w.H.). Ebenso wenig kann die Berücksichtigung der Position für den Einstellplatz über Fr. 110.– als unangemessen qualifiziert werden, da selbst der Kläger davon ausging, dass die Beklagte über ein Auto verfügt, damit sie eine zweijährige Ausbildung als Pflegeassistentin absolvieren kann (Urk. 76/k, Urk. 76/n letzte Seite, Prot. Vi S. 20). Ohnehin aber geht aus der vom Kläger vorgebrachten Einwendung nicht hervor, wie er den Betrag von Fr. 2'790.– berechnet hat. Selbst wenn – wie von ihm gefordert – die Beträge für Steuern von Fr. 500.– und für den Parkplatz von Fr. 110.– vom von der Vorinstanz auf Fr. 3'500.– festgelegten monatlichen Bedarf der Beklagten abgezogen würden, resultierte ein Betrag von Fr. 2'890.–, nicht aber von Fr. 2'790.–. Wiederum fehlt hier die nötige Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 100 S. 16). d) Der Einwand, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht von der 10/16-Regel abgewichen, verfängt ebenso wenig. Zwar wurde mit dem Urteil des Bundesgerichtes 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 in der Tat von der 10/16-Regel abgerückt (vgl. hierzu auch BGE 144 III 481). Gemäss Ausführungen der Vorinstanz waren sich die Parteien jedoch darüber einig, dass die Beklagte erst zur Wiederaufnah-- 13 of 16 -me der Erwerbstätigkeit verpflichtet werden solle, wenn das jüngste Kind das

10. Altersjahr vollendet habe, was Ende März 2021 der Fall sein werde. Dies entspreche der älteren Praxis des Bundesgerichts. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass die Beklagte zur Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit grundsätzlich erst dann verpflichtet sei, wenn D._____ 16 Jahre alt werde, also Ende März 2027 (vgl. Urk. 100 S. 17 E. 3.2.7). Mit dieser Erwägung setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, weshalb von dieser Sachverhaltslage auszugehen ist. Der Kläger erklärte sich unterschriftlich mit den vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträgen einverstanden (Urk. 86). Wiederum legt er nicht substantiiert dar, dass er diesbezüglich einem Willensmangel unterlegen wäre oder aus welchen Gründen die getroffene Regelung offensichtlich unverhältnismässig sein sollte. In der Berufungsschrift lediglich darauf hinzuweisen, dass sowohl die Lehre wie auch die Rechtsprechung von der 10/16-Regel abgerückt sei und die sogenannte Schulstufenregel anwende (Urk. 99 S. 2), ist keine genügend konkrete Begründung zur Geltendmachung eines Willensmangels. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Abweichen von der im genannten Bundesgerichtsurteil zitierten neuen Regelung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils kein Verstoss gegen zwingendes Recht darstellt. e) Der Kläger bringt sodann vor, dass sich der Bedarf der Kinder in der Vergangenheit im Rahmen der Zürcher Kinderkosten-Tabelle bewegt habe. Somit sollte sich – so der Kläger – auch der zukünftige Bedarf in diesem Rahmen bewegen (Urk. 99 S. 3). Der Kläger unterschrieb die Vereinbarung vom 2. Juli 2018 (Urk. 86), obwohl er sich des in der Berufungsschrift Vorgebrachten bewusst war. So führte er in seiner im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Notbedarfsrechnung aus, dass für die beiden Kinder D._____ und C._____ aus der Ehe mit der Beklagten die Zürcher Kinderkosten-Tabelle als Referenz für den Barunterhalt beigezogen werde (Urk. 76/n letzte Seite). Erneut macht er nicht geltend, dass er sich diesbezüglich geirrt habe. Sodann ist die getroffene Regelung auch nicht offensichtlich unangemessen. Schliesslich geht aus der Berufungsbegründung wiederum nicht substantiiert hervor, wie der Kläger die von ihm geltend gemachten Unterhaltsbeiträge gemäss seinem Antrag 5 berechnet hat. Damit hat es sein Bewenden.

-- 14 of 16 --

f) Den Anträgen auf Abänderung der Mehrverdienst- und Konkubinatsklausel sowie auf Reduktion der erstinstanzlichen Entscheidgebühr fehlt es gänzlich an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort durch die Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das vorinstanzliche Urteil vom 12. Juli 2018 ist zu bestätigen.

6. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger beantragt, das Berufungsverfahren sei für die Parteien kostenfrei zu führen (Urk. 99 S. 3). Offenbleiben kann, ob der Kläger mit diesem Antrag ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte, da es an einer Begründung mangelt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Juli 2018 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

-- 15 of 16 --

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 99, Urk. 101 und Urk. 102/2-4, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf -- 16 of 16 --