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Entscheid

LC180033

Ehescheidung

31. August 2020Deutsch63 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2010 in Grossbritannien. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die Tochter C._____, geb. tt.mm.2008, und den Sohn D._____, geb. tt.mm.2010 (Urk. 3/1). Gegen Ende des Jahres 2010 zogen die Parteien in die Schweiz (Urk. 5/2 S. 3, Urk. 5/20 S. 6). Im Oktober 2011 erwarben die Parteien (Miteigentum je zur Hälfte) ein Doppeleinfamilienhaus in F._____/ZH (Urk. 64/14), wobei die Parteien mit den Kindern die eine Hälfte (E._____ 2) und die Eltern der Beklagten (H._____ und I._____) die andere Hälfte (E._____ 1) bezogen (Urk. 5/2 S. 4, Urk. 5/20 S. 9). Mit Wirkung ab 26. September 2014 mietete die Beklagte ein Haus in Bristol und plante ihren Umzug (mit den Kindern) nach England (Urk. 5/20 S. 19, S. 31; Urk. 29/5). Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Uster ein Eheschutzbegehren ein (Urk. 5/2). Im Verlauf des Jahres 2015 meldete sich die Beklagte in F._____/ZH ab und nahm in England eine Ausbildungs- und Praktikumstätigkeit als Aushilfslehrerin auf (Urk. 5/46 S. 8).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juli 2015 wurden die Parteien zum Getrenntleben berechtigt erklärt und die Folgen des Getrenntlebens geregelt. Die Obhut über die beiden Kinder wurde dem Kläger zugeteilt und der Beklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt. Die eheliche Liegenschaft E._____ 2 wurde dem Kläger zur alleinigen Benützung zugewiesen und die Beklagte verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis 31. Juli 2015 zu verlassen. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die beiden Kinder Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 400.– zu bezahlen. Von der Zusprechung von Eheunterhaltsbeiträgen sah das Bezirksgericht ab (Urk. 5/67). Mit Urteil vom 25. Mai 2016 bestätigte die Kammer die Zuteilung der Obhut an den Kläger. Der Beklagten wurde mit Blick auf ihren Wohnsitz in England nebst einem Feiertags- und Ferienbesuchsrecht das Recht eingeräumt, die Kinder einmal pro Monat von Donnerstagabend bis Dienstagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Es wurden keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen und der Kläger wurde ver-- 16 of 46 -pflichtet, der Beklagten persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'810.– (1. Februar 2015 bis 31. August 2016) bzw. Fr. 4'475.– (ab 1. September 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zu bezahlen (Urk. 5/71). Die Beschwerden der Parteien ans Bundesgericht blieben erfolglos (Urk. 5/73).

3. Mit Eingabe vom 10. März 2017 machte der Kläger die Scheidungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1). Zudem stellte er mit Eingabe vom 6. April 2017 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 bestellte die Vorinstanz für die Kinder C._____ und D._____ eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO (Urk. 26). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. August 2017 erklärte sich die Beklagte mit der Scheidung der Ehe einverstanden (Prot. I S. 13 f.). Mit Verfügung vom 28. August 2017 wies die Vorinstanz die Gesuche des Klägers um Abänderung der Unterhaltsregelung und um Stundung von Unterhaltsbeiträgen ab; zudem änderte die Vorinstanz das monatliche Besuchsrecht (neu: Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend) und das Ferienbesuchsrecht der Beklagten (neu: sechs statt vier Wochen Ferien) ab (Urk. 56, Urk. 67). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 182 S. 9 ff.). Am 13. September 2018 fand die Kinderanhörung statt (Urk. 150). Am 24. September 2018 fällte die Vorinstanz das vorstehend im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 174 = Urk. 182).

4. Gegen das ihr am 8. Oktober 2018 zugestellte Urteil führt die Beklagte mit Eingabe vom 6. November 2018, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 7. November 2018, Berufung mit den eingangs aufgeführten Erstberufungsanträgen (Urk. 175, Urk. 181). Auch der Kläger erhob gegen das ihm am 15. Oktober 2018 zugestellte Urteil mit Eingabe vom 14. November 2018, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 16. November 2018, Berufung, wobei er die eingangs aufgeführten Zweitberufungsanträge stellte (Urk. 175, Urk. 205/181). Die Beklagte leistete einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.– und der Kläger einen solchen von Fr. 8'000.– (Urk. 190, Urk. 191; Urk. 205/186).

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Die Erstberufungsantwort des Klägers datiert vom 3. April 2019 (Urk. 201). Die Zweitberufungsantwort der Beklagten ging bereits am 28. März 2019 hierorts ein (Urk. 205/188). Mit Beschluss vom 10. April 2019 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt und der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um sich zu den Kinderbelangen zu äussern und diesbezüglich ihre Berufungsanträge zu stellen (Urk. 206). Nach Eingang der Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 27. Mai 2019 (Urk. 208) wurde die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt),

7 (Kinderunterhaltsbeiträge), 12 (Aufteilung von Hausrat und Mobiliar), 16 (Vorsorgeausgleich) und 17 (Abweisung der übrigen Anträge der Parteien) des vorinstanzlichen Urteils vorgemerkt sowie weitere verfahrensleitende Anordnungen getroffen (Urk. 209). In ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2019 stellte die Beklagte neue Berufungsanträge aufgrund veränderter Verhältnisse (Rückkehr in die Schweiz) und begründete diese (Urk. 215). Dazu liess sich der Kläger mit Eingabe vom 4. September 2019 vernehmen (Urk. 222), wozu die Beklagte ihrerseits mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 Stellung nahm (Urk. 227). Am 5. November 2019 wurden die Parteien auf den 16. Dezember 2019 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen. Am 27. November 2019 reichte die Kindesvertreterin aufforderungsgemäss eine Stellungnahme zu den veränderten Verhältnissen ein (Urk. 232). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Dezember 2019 wurden der Kläger und die Beklagte angehört und Konventionsgespräche geführt (Prot. II S. 27 ff.). Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 stellte die Beklagte ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 241), das der Kläger und die Kindesvertreterin mit Eingaben vom 19. März 2020 beantworteten (Urk. 245, Urk. 246). Weitere Repliken der Beklagten und des Klägers datieren vom 3. April und vom 6. April 2020 (Urk. 250, Urk. 251). Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 wurde das Hauptverfahren weiter gefördert (Urk. 253), wobei die den Parteien mit diesem Beschluss angesetzten Fristen mit Blick auf eine sich doch noch abzeichnende Vergleichslösung antragsgemäss mit Verfügung vom 22. Juni 2020 wieder abgenommen wurden (Urk. 260). Am 16. Juli, 29. Juli und 3. August 2020 unterzeichneten die Parteien und die Kindesvertreterin (separat) die folgende -- 18 of 46 -Vereinbarung (Urk. 269, Urk. 271, Urk. 273): "1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

2. Die Kinder C._____ und D._____ seien unter die Obhut des Klägers zu stellen.

3. Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − an den Wochenenden mit gerader Wochenzahl von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die erste Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien, − in den Jahren mit gerader Jahreszahl die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien, − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfreitag bis und mit Ostermontag), − in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag). Zusätzlich ist die Beklagte berechtigt, die Kinder jährlich in den Schulferien während sechs Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus unter den Parteien abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Kläger in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Beklagten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu.

4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Kläger angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

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5. Die Parteien beantragen, es seien keine Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen.

6. Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.

7. In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Parteien, was folgt: a) Per Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils gehen die nachbezeichneten, heute auf den Namen beider Parteien (Miteigentum je zur Hälfte) im Grundregister (Grundbuchamt G._____) eingetragenen zwei Grundstücke mit sämtlicher Hypothekarbelastung ins Alleineigentum des Klägers über: - Gemeinde F._____, Grundregister Blatt 4, Liegenschaft, Kataster Nr. 1, E._____ 1, E._____ 2 - Gemeinde F._____, Grundregister Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. 2 b) Der Besitzantritt durch den Kläger mit Übergang von Rechten, Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils. c) Der Kläger übernimmt per Antrittstag die nachstehend aufgeführten Grundpfandschulden zur alleinigen Amortisation, Verzinsung und Bezahlung zu den ihm bekannten Zins- und Zahlungsbestimmungen, mit Amortisations- und Zinspflicht gegenüber der Gläubigerin soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung der Beklagten als ausscheidende Miteigentümerin von jeder Schuldpflicht: Grundpfandrecht lastend auf GR 4 Fr. 1'670'000.00 Papier-Namensschuldbrief, dat. 17.01.2012, Beleg …, EREID CH …

1. Pfandstelle, Maximalzinsfuss 9% Bemerkung: Laut Grundregister Gegenüber dem Nominalbetrag beläuft sich die tatsächliche Kapitalschuld noch auf Fr. 1'482'439.– (Franken eine Million vierhundertzweiundachtzigtausendvierhundertneununddreissig). Gläubigerin der Hypothekarschuld von Fr. 1'482'439.– ist die Bank L._____, Geschäftsstelle M._____ -- 20 of 46 -Der Kläger verpflichtet sich, für die Entlassung der Beklagten aus der Schuldpflicht besorgt zu sein. d) Jede Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird seitens der Beklagten wegbedungen. e) Die mit dem Objekt verbundenen Abgaben, Steuern, Versicherungsprämien, Hypothekarschuldzinsen etc. bis zum Antrittstag trägt der Kläger. f) Die Parteien haben Kenntnis von Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wonach bestehende Schaden- und Haftpflichtversicherungen für das Grundstück auf den Kläger übergehen, sofern dieser nicht innert 30 Tagen nach der Handänderung den Übergang durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den entsprechenden Versicherern ablehnt. Die obligatorische Versicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich für Feuer- und Elementarschäden geht von Gesetzes wegen auf den Kläger über. g) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Eigentumsübertragung die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 3 lit. b StG zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge im Sinne von Art. 165 ZGB aufgeschoben wird. Der übernehmende Kläger nimmt Kenntnis davon, dass im Falle der Weiterveräusserung der Grundstücke der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist. h) Die Parteien nehmen Kenntnis davon, dass nach Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (SR 734.27) die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Parteien erklären, dass eine allfällige Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen in der Liegenschaft erst nach der Eigentumsübertragung durch den Kläger veranlasst wird. Die Beklagte wird von jeglicher Haftung befreit, die sich aus einer solchen Kontrolle ergeben könnte.

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i) Die Parteien stellen fest, dass auf den Liegenschaften kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt. j) Die Kosten des Grundbuchamtes G._____ für die Handänderung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Parteien wissen, dass sie für die Kosten der Handänderung solidarisch haften. Den Verkehrswert der ins Alleineigentum des Klägers übergehenden Miteigentumsanteile setzen die Parteien auf Fr. 1'335'000.– fest. k) Die Parteien beantragen dem Gericht, das Grundbuchamt G._____ im Urteilsdispositiv anzuweisen, auf Grund des rechtskräftigen Urteils den Kläger bezüglich der in lit. a genannten Grundstücke als Alleineigentümer im Grundregister einzutragen und die Beklagte als Miteigentümerin zur Hälfte zu streichen. l) Der Kläger übernimmt als Alleinschuldner die gegenüber den Eltern der Beklagten (H._____ und I._____, E._____ 1, F._____) bestehende Darlehensschuld von gesamthaft Fr. 300'000.– zur alleinigen Verzinsung und Rückzahlung. Der Kläger verpflichtet sich, für die Entlassung der Beklagten aus der Schuldpflicht besorgt zu sein, wobei H._____ und I._____ sich mit Schreiben vom 2. April 2019 damit einverstanden erklärt haben, dass die Darlehensschuld von Fr. 300'000.– vom Kläger alleine zurückbezahlt wird. Die Parteien ersuchen das Gericht, das Urteilsdispositiv mit dieser Bestimmung der Scheidungsvereinbarung und unter Beilage einer Kopie der Erklärung vom 2. April 2019 (Urk. 203/4) auch an H._____ und I._____ zu eröffnen. m) Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten in Abgeltung ihres güterrechtlichen Anspruchs aus der Übertragung ihrer hälftigen Miteigentumsanteile den Betrag von Fr. 323'500.– innert 60 Tagen ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils zu bezahlen. n) Die Kläger übernimmt die direkten Bundessteuern und die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2013 und 2014 zur alleinigen Bezahlung. Soweit die Beklagte dafür in Anspruch genommen werden sollte, verpflichtet sich der Kläger, ihr die bezahlten Steuerbeträge innert 30 Tagen zu erstatten. o) Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt respektive auf ihren Namen lautet.

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8. Mit Durchführung dieses Vereinbarung erklären sich die Parteien ehe- und güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. Davon ausgenommen sind noch ausstehende Unterhaltsbeiträge gemäss der vorsorglichen Massnahmeregelung (Beschluss des Obergerichts vom 25. Mai 2016).

9. Die Beklagte zieht ihr Begehren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 14. Februar 2020 zurück.

10. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädigung."

Erwägungen

II.

1.1

Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Sie wird erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Die Regelung der Kinderbelange einschliesslich die Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung (Art. 287 Abs. 3 ZGB) unterliegt nicht der Bestimmung von Art. 279 ZPO. Kinderbelange sind der Parteidisposition entzogen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und von Amtes wegen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 270 ff. ZGB) zu regeln (Art. 133 Abs. 1 ZGB), wobei dem Gericht vorgelegte Vereinbarungen als gemeinsame Anträge entgegenzunehmen und zu behandeln sind (Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 279 N 7; BSK ZPO I-Bühler, Art. 279 N 1c).

1.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dann nicht genehmigungsfähig, wenn sie in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht. Die entsprechende Prüfung setzt voraus, dass das Gericht die Vereinbarung mit dem Entscheid vergleicht, den es treffen würde, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegen würde. Bei dieser Prüfung steht dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu (ZR 111 [2012] Nr. 38 mit Verweis auf die bundesgerichtliche -- 23 of 46 -Rechtsprechung). Massstab für die Inhaltskontrolle ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und der Vereinbarung über alle Nebenfolgen der Scheidung (BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 3c, mit Verweis auf Courvoisier, Voreheliche und eheliche Scheidungsfolgenvereinbarungen - Zulässigkeit und Gültigkeitsvoraussetzungen, Basel 2002, S. 302 ff., S. 306). Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist mitzuberücksichtigen (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 18, mit Verweis auf Hausheer/Steck, ZBJV 144 [2008] S. 938 Fn 83).

1.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dann nicht genehmigungsfähig, wenn sie in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht. Die entsprechende Prüfung setzt voraus, dass das Gericht die Vereinbarung mit dem Entscheid vergleicht, den es treffen würde, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegen würde. Bei dieser Prüfung steht dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu (ZR 111 [2012] Nr. 38 mit Verweis auf die bundesgerichtliche -- 23 of 46 -Rechtsprechung). Massstab für die Inhaltskontrolle ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und der Vereinbarung über alle Nebenfolgen der Scheidung (BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 3c, mit Verweis auf Courvoisier, Voreheliche und eheliche Scheidungsfolgenvereinbarungen - Zulässigkeit und Gültigkeitsvoraussetzungen, Basel 2002, S. 302 ff., S. 306). Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist mitzuberücksichtigen (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 18, mit Verweis auf Hausheer/Steck, ZBJV 144 [2008] S. 938 Fn 83).

2. Vorweg kann festgehalten werden, dass die abgeschlossene Vereinbarung nach längeren Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung zustande kam. Die Vergleichsbemühungen nahmen mit der Instruktionsverhandlung am 16. Dezember 2019 ihren Anfang und wurden über das laufende Jahr fortgeführt (Prot. II S. 37 bis S. 50, S. 53 bis S. 58 und S. 60; vgl. auch Urk. 252/1-3). Vor der Unterzeichnung wurde ein Vereinbarungsentwurf (Urk. 256) den Parteien zur Prüfung zugestellt (Urk. 255/1-3), worauf sie ihr grundsätzliches Einverständnis bekundeten (Urk. 258, Prot. I S. 60, Urk. 264). Die geringfügig ergänzte bzw. angepasste Fassung wurde den Parteien mit Schreiben vom 15. Juli 2020 übermittelt, worauf die Parteien nochmals Gelegenheit hatten, die Vereinbarung zu überdenken. Damit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde und auf dem freien Willen der Parteien beruht. Sie ist hinreichend klar abgefasst und umfasst überdies auch sämtliche strittigen Punkte. Insofern steht der Genehmigung nichts im Wege.

3.1 Die Parteien stellen den Antrag, die Kinder seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (Ziffer 1 der Vereinbarung). Die Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt auch nach der Scheidung der Regelfall dar (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Gründe dafür, einem Elternteil die alleinige Sorge zu übertragen, sind nicht ersichtlich. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, sind damit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

3.2 Die Parteien stellen den Antrag, die Kinder seien unter die Obhut des Klägers zu stellen (Ziffer 2 der Vereinbarung). Seit die Beklagte nach England umzog, leben die Kinder beim Kläger in F._____, wo sie zur Schule gehen und er-

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gänzend von den Eltern der Beklagten betreut werden. Die beantragte Regelung führt somit die seit Jahren gelebte Praxis, die auf dem Obhutsentscheid im Eheschutzverfahren basiert, fort. C._____ und D._____ fühlen sich beim Vater und den Gross-eltern, die nach wie vor die andere Hälfte des Hauses bewohnen (Prot. II S. 31 und S. 37), wohl (Urk. 150). Im Juni 2019 kehrte die Beklagte in die Schweiz zurück. Sie lebt nunmehr mit ihrem Lebenspartner P._____ auf der Q._____ und damit in der Nähe des Klägers und der Kinder (Urk. 215 S. 4, Urk. 217/1). Die in Ziffer 3 der Vereinbarung enthaltene Kontaktregelung, die einem erweiterten gerichtsüblichen Besuchsrecht entspricht, trägt diesem Umstand Rechnung. Sie erscheint angemessen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB und ist daher genehmigungsfähig. Die Vereinbarung über die Elternrechte und -pflichten einschliesslich der Besuchskontakte wird von den Kindern und der Kindesvertreterin mitgetragen (Urk. 264). Damit sind C._____ und D._____ unter die Obhut des Klägers zu stellen und die beantragten Besuchskontakte zwischen der Beklagten und den Kindern mitsamt der Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Ziffer 4 der Vereinbarung) zu genehmigen. Der Wohnsitz des Klägers gilt damit als Wohnsitz der Kinder (Art. 25 Abs. 1 ZGB).

4.1 Die Parteien beantragen, es seien keine Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen (Ziffer 5 der Vereinbarung). Weiter verzichten sie gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt (Ziffer 6 der Vereinbarung).

4.2 Die Beklagte hat ursprünglich an der Fachhochschule in Zürich Betriebswirtschaftslehre studiert und in England für N._____ und O._____ gearbeitet. Nach der Geburt von C._____ hat sie ihre Stelle bei O._____, wo sie rund GBP 90'000.– im Jahr verdiente, aufgegeben; seither hat sie nicht mehr in der Privatwirtschaft gearbeitet (Urk. 5/20 S. 5, Urk. 10/2 S. 36, Urk. 182 S. 88, Urk. 5 [Prot. EE140125 S. 67]). Nach der Trennung liess sie sich in England zur Lehrerin ausbilden und übte diese Tätigkeit bis zur ihrer Rückkehr in die Schweiz aus (Urk. 181 S. 40, Prot. II S. 34). Im Eheschutzverfahren wurde der Beklagten ein Monatseinkommen als "frisch ausgebildete Lehrerin" in der Höhe von Fr. 1'764.– angerechnet, wobei mit Rücksicht auf das sich auf vier Arbeitstage pro Monat er-- 25 of 46 -streckende Besuchsrecht von einem Pensum von 80% (Basis 100%: Fr. 2'205.–) ausgegangen wurde (Urk. 5/71 S. 39).

4.3 Die Vorinstanz hat der Beklagten nachehelich noch bis zum 31. Juli 2019 den bisherigen, mit Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2016 angeordneten Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'475.– zugesprochen, für die Zeit danach aber keinen persönlichen Unterhalt mehr vorgesehen (Dispositiv Ziffer 9). Indes verpflichtete sie den Kläger, der Beklagten ab 1. August 2019 für die Ausübung des Besuchsrechts (monatliche Besuche in der Schweiz) Fr. 940.– pro Kind und Monat zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 8). Den Antrag des Klägers auf Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen wies die Vorinstanz ab (Dispositiv-Ziffer 7). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten nach einer bis zum 31. Juli 2019 dauernden Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen von GBP 4'597.94 bzw. umgerechnet Fr. 5'840.– an. Sie stellte "auf die eigenen Angaben der Beklagten ab, gemäss welchen sie nach wie vor GBP 60'000.– pro Jahr verdienen [könne]", und erwog, es sei der Beklagten freigestellt, ob sie diesen Lohn aus ihrer Lehrertätigkeit beziehe oder ob sie sich wieder auf ihre ursprüngliche Ausbildung in Betriebswirtschaftslehre zurückbesinne (Urk. 182 S. 90 ff.). Die Vorinstanz ermittelte weiter einen Bedarf der Beklagten in Bristol von Fr. 5'820.– (Urk. 182 S. 136). Aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergebe sich, dass die Beklagte (ab 1. August 2019) mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf zu decken vermöge; ein Überschuss, um sich an den Kinderkosten zu beteiligen, sei bei ihr indes nicht vorhanden (Urk. 182 S. 136, S. 150). Den im Haushalt des Klägers anfallenden Bedarf veranschlagte die Vorinstanz auf Fr. 30'700.– (Kläger: Fr. 20'100.–; C._____ Fr. 5'500.–; D._____ Fr. 5'100.–), womit dem Kläger mit seinem Einkommen von Fr. 30'572.– nach Abzug der Kinderzulagen (2 x Fr. 200.–) vom Bedarf ein Überschuss von Fr. 270.– verblieb. Aufgrund des geringen Überschusses und des Umstands, dass die Besuchsrechtskosten dem Kläger überbunden wurden, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass mangels Leistungsfähigkeit des Klägers kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden könne (Urk. 182 S. 99, S. 119, S. 145, S. 150 ff.). Im Sinne einer Eventualbegründung hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte habe den -- 26 of 46 -ehelichen Lebensstandard (der auch nach englischem Recht für die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts entscheidend sei) nicht substantiiert behauptet. Die Bedarfszahlen der Parteien würden denn auch ihre aktuellen Verhältnisse wiederspiegeln. Die Beklagte könne mit ihrem hypothetischen Einkommen den aktuellen gebührenden Bedarf decken und ein höherer gebührender Bedarf sei nicht dargetan. Damit wäre der Antrag auf nachehelichen Unterhalt auch aus formellen Gründen abzuweisen gewesen (Urk. 182 S. 151 ff.).

4.4 Mit ihrer Erstberufung machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie könne als Lehrerin in England maximal einen Lohn von Fr. 2'462.10 (100%Pensum) erzielen, es sei in ihrem Bedarf zusätzlich eine Position für Vorsorgeunterhalt von Fr. 1'000.– zu berücksichtigen. Bei einem Bedarf von Fr. 6'820.– resultiere eine Lücke von Fr. 4'357.90. Der Bedarf des Klägers sei insbesondere um die Positionen Schuldentilgung und amerikanische Steuern zu reduzieren (Urk. 181 S. 39 ff.).

4.5 Ende Juni 2019 kehrte die Beklagte in die Schweiz zurück. Zusammen mit ihrem langjährigen Lebenspartner P._____ mietete sie auf der Q._____ (Gemeinde R._____) ein 4 ½-Zimmer-Reihenhaus (Urk. 215 S. 4 f., Urk. 217/1, Prot. II S. 19). Den ihr in der Schweiz anfallenden Bedarf bezifferte die Beklagte mit Fr. 7'392.– zuzüglich eines Vorsorgebeitrags von Fr. 747.–, wobei sie diverse, von der Vorinstanz angerechnete Positionen an das schweizerische Kostenniveau anpasste (Urk. 227 S. 11 f.). Die Beklagte fand sogleich eine Stelle als Lehrerin bei der S._____ in Zürich im Umfang von 40% (Urk. 229/2, Prot. II S. 35). Seit September 2019 unterrichtet die Beklagte zusätzlich stundenweise bei der T._____ (Urk. 235/1, Prot. II S. 36).

4.6 Das monatliche Einkommen (40%-Pensum) bei der S._____ beträgt Fr. 2'475.– brutto (Urk. 239, Prot. II S. 35). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes (Urk. 229 S. 2) resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'681.25 pro Monat (Urk. 239). Bei der T._____ werden der Beklagte für acht bis zehn Stunden Unterricht pro Monat inkl. Ferienentschädigung rund Fr. 600.– netto ausbezahlt (Urk. 235/1, Prot. II S. 36). Bei den bisherigen und zukünftigen Betreuungsverhältnissen hat sich die Beklagte ein Jahr nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nunmehr -- 27 of 46 -ein volles Arbeitspensum anrechnen zu lassen. Ausgehend vom Einkommen bei der S._____ ist die Beklagte bei einem Pensum von 100% daher jedenfalls in der Lage, ein Einkommen von gerundet Fr. 6'700.– brutto (2'681.25: 40 x 100) zu erzielen. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge (5.275% AHV/IV/EO/ALV per 1.1.2020; 1.1% ALV, 0.741% NBUV und 8.5% BVG auf den Fr. 1'777.50 übersteigenden Teil [Urk. 239]) resultiert eine Nettoeinkommen von gerundet Fr. 5'800.–. Der Kläger macht zwar unter Hinweis auf den Lohnrechner (Salarium) geltend, die Beklagte könne als Lehrerin in der Schweiz ein Einkommen von Fr. 7'621.– brutto erzielen (Urk. 224 S. 6, Urk. 225/2), doch verfügt die Beklagte nicht über ein schweizerisches Lehrerpatent (Urk. 227 S. 8 f., Urk. 229/4, Prot. II S. 34).

4.7 Der Bedarf der Beklagten lässt sich auf gerundet Fr. 6'350.– veranschlagen (Grundbetrag: Fr. 850.–, Wohnkosten: Fr. 2'400.–, Bekleidung: Fr. 340.–, Essen: Fr. 700.–, Krankenkasse KVG: Fr. 306.–, Zusatzversicherung VVG: Fr. 50.–, Ungedeckte Arztkosten: Fr. 125.–, Fahrzeug: Fr. 380.–, öffentlicher Verkehr: Fr. 65.–, Hausrat/Haftpflichtversicherung: Fr. 40.–, Kommunikation: Fr. 120.– Coiffeur: Fr. 65.–, Haustiere: Fr. 118.–, Hobbies/Freizeit: Fr. 130.–, Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.–, Steuern: Fr. 450.–), wobei die Änderungen gegenüber der Aufstellung der Beklagten (Urk. 227 S. 11 f.) kursiv hervorgehoben sind und nachfolgend erläutert werden:

4.8.1 Da die Beklagte mit ihrem langjährigen Partner P._____ zusammenlebt (Urk. 215 S. 5, Urk. 217/1; Prot. II S. 32), ist von einer auf Dauer gerichteten, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft auszugehen, womit – wie vom Kläger geltend gemacht (Urk. 205/181 S. 24 f.) – lediglich der halbe Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 850.– berücksichtigt werden kann (Ziffer II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 S. 2 f.). Der Nettomietzins für das Reihenhaus beträgt Fr. 3'020.– (Urk. 217/1) und die von den Mietern separat zu tragenden Nebenkosten werden auf Fr. 600.– geschätzt. Nach Darstellung der Beklagten ist von gesamten Wohnkosten (Mietzins und Nebenkosten) von Fr. 3'600.– auszugehen, wovon sie zwei Drittel zu übernehmen habe (Urk. 215 S. 21). Da die Beklagte die Kinder regelmässig auf Besuch nimmt, erscheint diese Aufteilung angemessen.

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4.8.2 Die Vorinstanz veranschlagte die Kosten für das Fahrzeug auf Fr. 380.–. Sie berücksichtigte einerseits die ausgewiesenen Kosten für die Autoversicherung von Fr. 90.– pro Monat; anderseits errechnete sie für den täglichen Arbeitsweg von 30 km (2 x 15 km) unter Berücksichtigung des etwas tieferen Kostenniveaus in Bristol weitere Auslagen von Fr. 3'465.– pro Jahr (220 Arbeitstage x

30 km x Fr. 0.70/km x 0.75) bzw. gerundet Fr. 290.–, was ein Total von Fr. 380.– ergab (Urk. 182 S. 124 f.). Die Kosten für das Fahrzeug wurden vom Kläger im Fr. 150.– übersteigenden Umfange bestritten (Urk. 205/181 S. 26). Nachdem die pauschale Kilometerentschädigung von Fr.·0.70 sämtliche fixen und variablen Kosten umfasst (vgl. www.tcs.ch) und kein längerer Arbeitsweg der Beklagten dargetan ist, rechtfertigt sich für schweizerische Verhältnisse keine Erhöhung der Auslagen für ein Motorfahrzeug.

4.8.3 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn steuerlich keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 1 lit. a StG, Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG; Wegleitung S. 24). Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 69'600.– (12 x Fr. 5'800.–) und Abzügen von Fr. 15'580.– ( Kanton: Fahrtkosten Fr. 780.– [12 x Fr. 65.–]), Verpflegung Fr. 3'200.–, Versicherungsprämien Fr. 2'600.–, hälftiger Kinderabzug 2 x Fr. 4'500.– ) bzw. Fr. 12'180.– ( Bund: Fahrtkosten Fr. 780.– [12 x Fr. 65.–]), Verpflegung Fr. 3'200.–, Versicherungsprämien Fr. 1'700.–, hälftiger Kinderabzug 2 x Fr. 3'250.– ) resultiert ein steuerbares Einkommen in der Gemeinde R._____ von Fr. 54'020.– (Kanton/Gemeinde) bzw. Fr. 57'420.– (Bund). Bei einem geschätzten steuerbaren Vermögen von Fr. 300'000.– ergibt sich eine Steuerbelastung von Fr. 4'606.45 (Kanton/Gemeinde, röm.-kath.) und Fr. 647.50 (Bund, Tarif A), was ein Steuerbetreffnis von aufgerundet Fr. 450.– pro Monat erwarten lässt.

4.9 Mit einem Einkommen von Fr. 5'800.– vermag die Beklagte einen Bedarf von Fr. 6'350.– nicht ganz zu decken. Die Beklagte hat zusätzlich einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 747.– geltend gemacht. Bei der vorliegenden Differenz zwischen Einkommen und Bedarf errechnet sich eine Vorsorgeunterhalt von Fr. 166.–, wenn davon ausgegangen wird, dass die Beklagte rund 15.25% des Bruttoeinkommens für die Sozialabzüge (AHV/IV/EO [5.275%], ALV [1.1%], BVG -- 29 of 46 -[langfristig 8.5%]) aufwenden muss (vgl. BGer 5A_210/2008 Erw. 4 und Erw. 7, teilweise publiziert in BGE 135 III 158 ff.; vgl. auch ZBJV 2009, S. 131 ff.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, S. 337 ff.): Bedarf Fr. 6'350.00 fiktives Bruttoeinkommen (6'350: 84.75 x 100) Fr. 7'493.00 Erzielbares Bruttoeinkommen (5'800: 84.75 x 100) Fr. 6'844.00 Differenz Fr 649.00 AHV ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: 8.7%) Fr. 56.00 BVG ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: Ø17% [Art. 16 BVG]) Fr. 110.00 Vorsorgeunterhalt Fr. 166.00

4.10 Im Rahmen der Prüfung der offensichtlichen Unangemessenheit der getroffenen Vereinbarung gilt es zu berücksichtigen, dass der Kläger den von der Vorinstanz errechneten Bedarf der Beklagten in Bristol in diversen Punkten angefochten hat, auch wenn der von ihm zugestandene Bedarf von lediglich Fr. 2'446.– selbst für britische Verhältnisse offensichtlich zu tief bemessen ist (Urk. 205/181 S. 23 ff.). Bei den Nebenkosten von Fr. 600.– pro Monat, die in den Wohnkosten von Fr. 3'600.– enthalten sind, handelt es sich sodann um eine reine Schätzung (Urk. 215 S. 21). Vor allem aber muss in Rechnung gestellt werden, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht eine Lösung getroffen haben, die in Ziffer 7 der Vereinbarung zwar eine Abgeltung von Fr. 323'500.– für die Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile der Beklagten an den Kläger vorsieht, von dieser Entschädigung in der "Endabrechnung" aber keine Abzüge für einen Anspruch des Klägers "aus Errungenschaft" von Fr. 96'740.25 und einen Anspruch des Klägers "aus Forderungen" von Fr. 25'378.76 (zu viel geleisteter Unterhalt) mehr vorgenommen werden (Urk. 182 S. 78). Im Folgenden ist daher näher auf die güterrechtlichen Verhältnisse einzugehen.

4.11.1 Die Parteien lebten bis zur Anordnung der Gütertrennung per 1. Januar 2015 unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die güterrechtliche "Endabrechnung" der Vorinstanz lautet wie folgt (Urk. 182 S. 78): Anspruch der Beklagten aus Übertragung Miteigentum Fr. 404'975.– abzüglich Anspruch des Klägers aus Errungenschaft Fr. 96'740.25 abzüglich Anspruch des Klägers aus Forderungen Fr. 25'378.76 Anspruch der Beklagten (gerundet) Fr. 282'856.– -- 30 of 46 -Die güterrechtliche "Endabrechnung" haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte aus diversen Gründen angefochten:

4.11.2 Die Beklagte beabsichtigte mit der Berufung, im Zeitpunkt des Eintritts der Gütertrennung (1. Januar 2015) variable Lohnansprüche des Klägers (in den Jahren 2015 bis 2017 ausbezahlte Boni) in der Höhe von Fr. 320'152.80 bzw. Fr. 273'292.65 als Errungenschaft in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen (Urk. 181 S. 28 f.). Sie vermochte indes nicht aufzuzeigen, dass der Kläger diesbezüglich bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes einen durchsetzbaren Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hatte, zumal die unregelmässigen Leistungen die Höhe des Fixlohnes nicht erreichten (Urk. 32/1+2, Urk. 81/19; vgl. BGE 141 III 407 E. 4.3.1 S. 408). Der Beklagten hätte auch nicht gefolgt werden können, soweit sie geltend machte, die schweizerischen Steuerschulden des Jahres 2014 (insgesamt Fr. 68'690.25) seien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen, da diese per 1. Januar 2015 noch nicht fällig gewesen seien (Urk. 181 S. 29 f.). Richtigerweise kommt es auf die Entstehung der Steuerforderung an. Die Fälligkeit ist nicht entscheidend. Die Steuerforderung entsteht durch Gesetz. Als Entstehungsgrund der Steuerforderung wird der Eintritt der gesetzlich gewollten Beziehung des Steuerpflichtigen zum Steuerobjekt (Einkommen, Vermögen, Gewinn, Kapital) betrachtet. Sind die Tatbestandsmerkmale des Steuerobjekts erfüllt, kommt es auf die Steuerveranlagung nicht an (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 370). Für die Steuern 2014 ist das in der Steuerperiode 2014 bis 31. Dezember 2014 erzielte Einkommen relevant. Die Vorinstanz hat die Steuerschulden 2014 daher zu Recht in die per 1. Januar 2015 vorzunehmende güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen. Dass sie die Errungenschaft des Klägers belasten, war nicht umstritten (Urk. 182 S. 57, S. 67).

4.11.3 Die Beklagte hielt weiter dafür, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger habe Eigengut von Fr. 65'000.– in die eheliche Liegenschaft investiert. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass der Betrag von Fr. 65'000.– voreheliches Vorsorgeguthaben darstelle und für die Bezahlung der Handwerkerrechnungen verwendet worden sei. Die Fr. 65'000.– seien auf ein Lohnkonto des -- 31 of 46 -Beklagten bei der Bank L._____ überwiesen worden, auf dem sich bereits Errungenschaftsmittel von Fr. 100'000.– befunden hätten (Urk. 181 S. 32, Urk. 182 S. 64 f.). Aus dem Vermerk "IRA Distribution" der Transaction Notice von U._____ vom 13. Juni 2012 (Urk. 64/15) ist zu schliessen, dass es sich bei der Auszahlung von USD 78'963.75 um die Auszahlung aus einem amerikanischen "Individual Retirement Account" handelt. Die Parteien heirateten zwar bereits am tt. Oktober 2010. Der Kläger hat aber vorgebracht, die Parteien sei nur vier Tage nach der Hochzeit in die Schweiz gezogen, weshalb das ausländische Vorsorgeguthaben einzig vor der Ehe angespart worden sein könne (Urk. 62 S. 22, vgl. auch Prot. I S. 76). Die Beklagte hat dem nicht widersprochen (Urk. 69 S. 64, Urk. 87 S. 30). Die Vorsorgemittel gelangten im Umfang von Fr. 65'000.– über V._____, die J._____ und die W._____ auf das Lohnkonto des Klägers bei der Bank L._____ (Gutschrift vom 3. Oktober 2012; Urk. 81/27-33). Vom 15. Oktober bis 19. November 2012 zahlte der Kläger Handwerkerrechnungen im Umfang von Fr. 85'771.20 (Urk. 182 S. 64 f.). Entgegen der Darstellung der Beklagten trifft es nicht zu, dass sich auf dem Lohnkonto der Bank L._____ bereits Errungenschaftsmittel von über Fr. 100'000.– befanden. Erst nach Überweisung von Fr. 65'562.25 und einer Belastung von Fr. 2'000.– ergab sich ein Saldo von rund Fr. 108'000.– (Urk. 91/2 S. 30). Der Saldo zuvor betrug daher Fr. 45'000.–. Nach Bezahlung der ersten fünf Handwerkerrechnungen (insgesamt Fr. 41'230.90) und weiteren Belastungen/Gutschriften betrug der Saldo noch Fr. 57'540.59 (Urk. 91/2 S. 35) und nach Bezahlung von drei weiteren Handwerkerrechnungen (insgesamt Fr. 44'312.30) und weiteren Belastungen/Gutschriften noch Fr. 43'050.79 (Urk. 91/2 S. 39 f.). Weder Art. 200 Abs. 3 noch Art. 209 Abs. 2 ZGB regeln direkt die Frage, aus welcher Masse eine Schuld getilgt wird, wenn ein Ehegatte den entsprechenden Betrag aus einem Bankkonto beglichen hat, das sowohl mit Eigengut als auch mit Errungenschaft gespiesen wurde (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 200 N 42; BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 209 N 17). Zu Recht verweist hier der Kläger darauf, dass eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass zur Deckung der -- 32 of 46 -laufenden Bedürfnisse Errungenschaft verwendet wird, während Eigengut in erster Linie für ausserordentliche Ausgaben und Investitionen eingesetzt wird (BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011, E. 3.2.1 und 3.3.1). Die Parteien erwarben die eheliche Liegenschaft im Oktober 2011 (Urk. 64/14). Die Überweisung von U._____ datiert vom 13. Juni 2012 (Urk. 64/15), die Gutschrift bei der Bank L._____ erfolgte am 3. Oktober 2012 (Urk. 91/2 S. 30). Die bezahlten Rechnungen stammen von Oktober und November 2012. Es ist unbestritten, dass die Parteien die Liegenschaft im Jahre 2012 für Fr. 750'000.– renovierten. Damit spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass der Kläger das Vorsorgeguthaben nicht für den laufenden Verbrauch sondern für den Umbau verwenden wollte. Auch die Beklagte investierte Eigengut von Fr. 80'000.– in die Liegenschaft (unten E. II/4.11.4). Die natürliche Vermutung hat zwar keine Umkehr der Beweislast zur Folge, sondern führt lediglich zur einer Beweiserleichterung. Der Prozessgegner muss daher nur – aber immerhin – den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011, E. 3.2.1 a.E.). Dies vermag die Beklagte aber nicht, wenn sie einfach behauptet, dass das Pensionskassenguthaben für eigene Zwecke verbraucht wurde, bzw. bestreitet, dass damit Handwerkerrechnungen bezahlt wurden, ohne Beweismittel zu bezeichnen (Urk. 87 S. 30). Damit bleibt es dabei, dass der Kläger Eigengut von Fr. 65'000.– in die Errungenschaft investierte.

4.11.4 Zu Recht brachte die Beklagte demgegenüber vor, die von ihr in die eheliche Liegenschaft (Errungenschaft) investierten Eigengutsmittel seien von Fr. 5'505.50 um Fr. 80'000.– auf Fr. 85'505.50 zu erhöhen. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass Eigengut der Beklagten von Fr. 80'000.– auf das Liegenschaftskonto bei der Bank L._____ geflossen ist (Urk. 182 S. 65). Zusammen mit der Zugabe des Klägers, dass die Grundstücke mit Fr. 100'000.– Kapital der Beklagten finanziert wurden (Urk. 62 S. 21), kann die Vermutung, dass es sich um Errungenschaft handelte (Art. 200 Abs. 3 ZGB), als widerlegt gelten. Wofür die Fr. 80'000.– genau verwendet wurden (Kaufpreis oder Handwerkerrechnungen), braucht nicht dargetan zu werden.

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4.11.5 Andererseits sind auch die vom Kläger geltend gemachten Steuerschulden von GBP 13'770.40 bzw. USD 51'480.– entgegen der Auffassung der Vorinstanz ausgewiesen und als Errungenschaftspassivum des Klägers zu betrachten (Urk. 205/181 S. 12 f.; Urk. 81/43, Urk. 10/37 und Urk. 128/1). Die auf den Steuerschulden aufgelaufenen Zinsen sind per 1. Januar 2015 indes nicht hinreichend genau bestimmbar (Urk. 10/37, Urk. 81/43) und daher nicht zu berücksichtigen, zumal sich die Passiven nach Auflösung des Güterstandes nicht mehr vergrössern können.

4.11.6 Die Errungenschaft der Beklagten reduziert sich bei Eigengutsinvestitionen von Fr. 85'505.50 zuzüglich Mehrwertanteil bei dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Grundstückswert (nach Abzug der latenten Grundstücksgewinnsteuern) von Fr. 2'736'300.– um Fr. 100'695.85 (vgl. Urk. 182 S. 73) auf Fr. 284'002.65. Unter Hinzurechnung der Steuerschulden von GBP 13'770.40 (zum Kurs per 1. Januar 2015 gemäss Vorinstanz von 1.54) und USD 51'480.– (zum Kurs per 1. Januar 2015 gemäss Vorinstanz von 0.99) reduziert sich die Errungenschaft des Klägers um Fr. 72'171.60 auf Fr. 119'046.45. Der "Anspruch des Klägers aus Errungenschaft" beträgt damit immer noch Fr. 82'478.10 (1/2 der Gesamterrungenschaft von Fr. 403'049.10 abzüglich Fr. 119'046.45).

4.11.7 Bedenken weckt die Berücksichtigung einer Forderung des Klägers ("Anspruch des Klägers aus Forderungen“) von Fr. 25’378.76 für zwischen dem 5. Februar 2015 und dem 7. Mai 2016 doppelt geleisteten Unterhalt (Urk. 182 S. 74 ff.). Nicht nur hat die Kammer in ihrem Urteil vom 25. Mai 2016 (Urk. 5/71) verbindlich festgestellt, wieviel Unterhalt der Kläger zu leisten hat, wobei sie auch über die Anrechnung von allfällig bereits bezahltem Unterhalt zu befinden hatte (BGE 138 III 583). Auch ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich der Kläger über die Schuldpflicht im Irrtum befand (Art. 63 Abs. 1 OR) oder die Voraussetzungen einer Rückforderung nach Schulbetreibungs- und Konkursrecht erfüllt wären (Art. 63 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 SchKG), nachdem der Kläger die geltend gemachten Beträge nicht im Rahmen einer Betreibung bezahlte und den Rückforderungsanspruch erst mit Klageschrift vom 10. Oktober 2017 (Urk. 62 S. 24) erhob.

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Aber selbst wenn der klägerische "Anspruch aus Forderungen" (Rückforderung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen) nicht bestünde, wie die Beklagte geltend macht (Urk. 181 S. 31 f., S. 37 f.), bliebe jedenfalls eine Beteiligungsforderung des Klägers "aus Errungenschaft" (Urk. 182 S. 78) von rund Fr. 80'000.– bestehen. Nachdem die Massnahmeregelung gemäss Entscheid der Kammer vom 25. Mai 2016 bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gilt (BSK ZPO-Bähler, Art. 276 N 12; BK ZPO-Spycher, Art. 276 N 22; Art. 276 Abs. 3 ZPO; Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 276 N 25), kommt bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Rentenalter im August 2028 grundsätzlich eine Unterhaltspflicht von acht Jahren in Betracht. Da die zu genehmigende Vereinbarung vom Anspruch der Beklagten aus Übertragung der Miteigentumsanteile wie erwähnt keinerlei Abzüge mehr vorsieht, erscheint der gebührende Unterhalt der Beklagten im Sinne von Art. 125 ZGB trotz der festgestellten Differenz (inkl. Vorsorgeunterhalt) von rund Fr. 700.– gewährleistet und die nacheheliche Unterhaltsregelung nicht offensichtlich unangemessen. Der Umstand, dass die Parteien in der Vereinbarung von einem etwas tieferen Grundstückswert als die Vorinstanz ausgehen (vgl. unten E. II/5), was auch die Eigengutsanteile (Mehrwertanteile) der Parteien geringfügig mindert, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

4.11.8 Am Gesamtbild der Angemessenheit vermögen auch drei im Berufungsverfahren strittig gebliebene Privatdarlehen nichts zu ändern. Die Vorinstanz hielt Darlehensschulden des Klägers von USD 5'000.– und USD 5'100.– für belegt, betrachtete aber eine Darlehensschuld des Klägers von GBP 16'000.– (...) als nicht bewiesen (Urk. 182 S. 60 f.). Beide Parteien fochten die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung dieser Darlehen an (Urk. 181 S. 30, Urk. 205/181 S. 13 f.). Durch eine Elimination der Darlehensschulden von Fr. 10'000.– (USD 10'100.– zum Kurs von 0.99) aus den Passiven der Errungenschaft würde der "Anspruch des Klägers aus Errungenschaft" lediglich um Fr. 5'000.– tiefer ausfallen, während im Falle einer Berücksichtigung des Darlehens (...) von Fr. 24'640.- (GBP 16'000.– zum Kurs 1.54) der "Anspruchsverzicht des Klägers" noch höher ausfallen würde. Beides ist nicht geeignet, die Ausgewogenheit der Scheidungsvereinbarung in Frage zu stellen.

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4.12 Gemäss Art. 285 ZGB soll der Kinderunterhaltsbeitrag den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bereits die Vorinstanz hat den Antrag des Klägers auf Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen durch die Beklagte abgewiesen (Urk. 182 S. 162, Dispositiv-Ziffer 7). Diese Dispositiv-Ziffer blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (Urk. 209 S. 5). Die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beklagten erheischen keinen abweichenden Entscheid, nachdem der Bedarf der Beklagten das ihr anzurechnende Einkommen übersteigt und die Leistungsfähigkeit insofern nicht gegeben ist. Die Beklagte hat die Kinder zudem nicht nur über das Wochenende, sondern bereits ab Donnerstagabend auf Besuch und verbringt mit ihnen zudem sechs Wochen Ferien auf eigene Kosten. Der Kläger ist auf keine Unterhaltsbeiträge seitens der Beklagten angewiesen und kann den Lebensbedarf der Kinder mit seinem Einkommen wie bis anhin decken, zumal er die Kosten für die monatlichen Besuche der Beklagten in der Schweiz nicht übernehmen muss. Damit kann auch dem gemeinsamen Antrag, es seien keine Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen, entsprochen bzw. die entsprechende Vereinbarungsbestimmung (Ziffer 5) genehmigt werden.

5.1 Die eheliche Liegenschaft besteht aus zwei im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücken (Urk. 32/6). Die Vorinstanz behandelte die Liegenschaft als Errungenschaft. Sie sah die Übertragung die Liegenschaft an den Kläger unter Übernahme sämtlicher auf der Liegenschaft lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden) vor. Den Nettowert der hälftigen Miteigentumsanteile der Beklagten berechnete sie wie folgt (Urk. 181 S. 74): Bruttoliegenschaftswert der Miteigentumsanteile Fr. 1'435'000.– abzüglich ½ latente Grundstückgewinnsteuer Fr. 66'850.– abzüglich zu übernehmender Hypothekaranteil Fr. 813'175.– abzüglich Darlehensschuld gegenüber Eltern Fr. 150'000.– Summe Fr. 404'975.– Der von der Vorinstanz zugrunde gelegte Bruttoliegenschaftswert der beiden Grundstücke von Fr. 2'870'000.– basiert auf der Bewertung durch den gerichtlichen Gutachter. Sein Gutachten, das er schriftlich und mündlich erläuterte (Urk. 138, Prot. I S. 103 ff.), datiert vom 28. Juni 2018 (Urk. 105). Der Kläger legte -- 36 of 46 -ein Marktwertgutachten des Hauseigentümerverbandes Zürich ins Recht, das von einem Marktwert von Fr. 2'230'000.– ausgeht (Urk. 119/1).

5.2 Die Bewertung der Liegenschaft war auch im Berufungsverfahren umstritten (Urk. 205/181 S. 3 ff.; Urk. 205/188 S. 3 f.). Zudem machte die Beklagte geltend, der Kläger sei nicht in der Lage, die eheliche Liegenschaft zu übernehmen (Urk. 181 S. 35 f.) Die in Ziffer 7 der Vereinbarung getroffene Lösung sieht den Übergang der im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücke ins Alleineigentum des Klägers unter Übernahme der Hypothekarschulden und der gegenüber den Eltern der Beklagten bestehenden Darlehensschuld zur alleinigen Verzinsung und Rückzahlung vor. Den Abgeltungsbetrag setzten die Parteien in Ziffer 7.m) der Vereinbarung auf Fr. 323'500.– fest. Unter Berücksichtigung der Schuldübernahmen (Anteil Hypothek Fr. 813'175.– und Anteil Darlehen Eltern Fr. 150'000.–) und der hälftigen latenten Grundstücksgewinnsteuer (zur Berechnungsweise: Urk. 182 S. 73) entspricht dies – wie in Ziffer 7.j) der Vereinbarung festgehalten – einem Bruttowert der Miteigentumsanteile von rund Fr. 1'335'000.– und damit einem Bruttoliegenschaftswert von rund Fr. 2'670'000.–. Eine solche Lösung hält einer Angemessenheitsprüfung stand. Die Finanzierung durch die Bank L._____ ist gesichert und die Bank hat sich bereit erklärt, die Beklagte per Eigentumsübertragung aus sämtlichen Schuld- und Zinspflichten aus dem Kreditverhältnis zu entlassen (Urk. 259, Urk. 263/1+2). Ebenso haben die Eltern der Beklagten, H._____ und I._____, deren Darlehen seinerzeit den Erwerb und die Renovation der Liegenschaft durch die Parteien ermöglichte, den Kläger als Alleinschuldner akzeptiert (Urk. 203/4). Auch im Übrigen ist die güterrechtliche Regelung genehmigungsfähig. Die Zuweisung der Steuerschulden 2013 und 2014 an den Kläger gemäss Ziffer 7.n) der Vereinbarung entspricht den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 182 S. 57). Bezüglich der Aufteilung von Hausrat und Mobiliar haben sich die Parteien bereits früher geeinigt (Urk. 182 S. 43, S. 164); die entsprechende Dispositiv-Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils blieb unangefochten.

6. Auch im Übrigen ist die getroffene Vereinbarung genehmigungsfähig. Sie ist daher zu genehmigen. Da keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, entfällt

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eine Deklaration im Sinne von Art. 282 ZPO. Das Grundbuchamt G._____ ist anzuweisen, den Kläger zu den in Dispositiv-Ziffern 3.7 a) bis k) und m) genannten Bedingungen als Alleineigentümer der zwei Grundstücke einzutragen und die Beklagte als Miteigentümerin zu streichen.

III.

1. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der Kindesvertreterin, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– (Urk. 16) zu verrechnen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertreterin für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 168 bis Urk. 170) bleibt einer separater Verfügung der Vorinstanz vorbehalten (vgl. Urk. 181 S. 160). Aufgrund des gegenseitigen Verzichts sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 9'500.– festzusetzen (§ 6 in Verbindung mit § 5 und § 13 GebV OG). Das Honorar der Kindesvertreterin ist antragsgemäss auf CHF 7'315.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total Fr. 7'878.25, festzusetzen (Urk. 265). Hinzu kommt die Dolmetscher-Entschädigung von Fr. 547.50 (Urk. 240). Vereinbarungsgemäss sind auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der Kindesvertreterin, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit den geleisteten Kostenvorschüssen (Beklagte Fr. 12'000.–, Kläger Fr. 8'000.–) zu verrechnen. Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfange von Fr. 962.80 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Aufgrund des gegenseitigen Verzichts sind ebenso für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

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1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

2. Die Kinder C._____ und D._____ werden unter die Obhut des Klägers (B._____) gestellt.

3. Die Vereinbarung der Parteien und der Kindesvertreterin vom 16. Juli, 29. Juli und 3. August 2020 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

2. Die Kinder C._____ und D._____ seien unter die Obhut des Klägers zu stellen.

3. Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − an den Wochenenden mit gerader Wochenzahl von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die erste Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien, − in den Jahren mit gerader Jahreszahl die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien, − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfreitag bis und mit Ostermontag), − in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag).

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Zusätzlich ist die Beklagte berechtigt, die Kinder jährlich in den Schulferien während sechs Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus unter den Parteien abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Kläger in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Beklagten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu.

4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Kläger angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

5. Die Parteien beantragen, es seien keine Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen.

6. Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.

7. In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Parteien, was folgt: a) Per Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils gehen die nachbezeichneten, heute auf den Namen beider Parteien (Miteigentum je zur Hälfte) im Grundregister (Grundbuchamt G._____) eingetragenen zwei Grundstücke mit sämtlicher Hypothekarbelastung ins Alleineigentum des Klägers über: - Gemeinde F._____, Grundregister Blatt 4, Liegenschaft, Kataster Nr. 1, E._____ 1, E._____ 2 - Gemeinde F._____, Grundregister Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. 2 b) Der Besitzantritt durch den Kläger mit Übergang von Rechten, Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils. c) Der Kläger übernimmt per Antrittstag die nachstehend aufgeführten Grundpfandschulden zur alleinigen Amortisation, Verzinsung und Bezahlung zu den -- 40 of 46 -ihm bekannten Zins- und Zahlungsbestimmungen, mit Amortisations- und Zinspflicht gegenüber der Gläubigerin soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung der Beklagten als ausscheidende Miteigentümerin von jeder Schuldpflicht: Grundpfandrecht lastend auf GR 990 Fr. 1'670'000.00 Papier-Namensschuldbrief, dat. …, Beleg …, EREID CH...

1. Pfandstelle, Maximalzinsfuss 9% Bemerkung: Laut Grundregister Gegenüber dem Nominalbetrag beläuft sich die tatsächliche Kapitalschuld noch auf Fr. 1'482'439.– (Franken eine Million vierhundertzweiundachtzigtausendvierhundertneununddreissig). Gläubigerin der Hypothekarschuld von Fr. 1'482'439.– ist die Bank L._____, Geschäftsstelle M._____ Der Kläger verpflichtet sich, für die Entlassung der Beklagten aus der Schuldpflicht besorgt zu sein. d) Jede Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird seitens der Beklagten wegbedungen. e) Die mit dem Objekt verbundenen Abgaben, Steuern, Versicherungsprämien, Hypothekarschuldzinsen etc. bis zum Antrittstag trägt der Kläger. f) Die Parteien haben Kenntnis von Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wonach bestehende Schaden- und Haftpflichtversicherungen für das Grundstück auf den Kläger übergehen, sofern dieser nicht innert 30 Tagen nach der Handänderung den Übergang durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den entsprechenden Versicherern ablehnt. Die obligatorische Versicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich für Feuer- und Elementarschäden geht von Gesetzes wegen auf den Kläger über. g) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Eigentumsübertragung die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 3 -- 41 of 46 -lit. b StG zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge im Sinne von Art. 165 ZGB aufgeschoben wird. Der übernehmende Kläger nimmt Kenntnis davon, dass im Falle der Weiterveräusserung der Grundstücke der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist. h) Die Parteien nehmen Kenntnis davon, dass nach Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (SR 734.27) die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Parteien erklären, dass eine allfällige Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen in der Liegenschaft erst nach der Eigentumsübertragung durch den Kläger veranlasst wird. Die Beklagte wird von jeglicher Haftung befreit, die sich aus einer solchen Kontrolle ergeben könnte. i) Die Parteien stellen fest, dass auf den Liegenschaften kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt. j) Die Kosten des Grundbuchamtes G._____ für die Handänderung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Parteien wissen, dass sie für die Kosten der Handänderung solidarisch haften. Den Verkehrswert der ins Alleineigentum des Klägers übergehenden Miteigentumsanteile setzen die Parteien auf Fr. 1'335'000.– fest. k) Die Parteien beantragen dem Gericht, das Grundbuchamt G._____ im Urteilsdispositiv anzuweisen, auf Grund des rechtskräftigen Urteils den Kläger bezüglich der in lit. a genannten Grundstücke als Alleineigentümer im Grundregister einzutragen und die Beklagte als Miteigentümerin zur Hälfte zu streichen. l) Der Kläger übernimmt als Alleinschuldner die gegenüber den Eltern der Beklagten (H._____ und I._____, E._____ 1, in F._____) bestehende Darlehensschuld von gesamthaft Fr. 300'000.– zur alleinigen Verzinsung und Rückzahlung. Der Kläger verpflichtet sich, für die Entlassung der Beklagten aus der Schuldpflicht besorgt zu sein, wobei H._____ und I._____ sich mit -- 42 of 46 -Schreiben vom 2. April 2019 damit einverstanden erklärt haben, dass die Darlehensschuld von Fr. 300'000.– vom Kläger alleine zurückbezahlt wird. Die Parteien ersuchen das Gericht, das Urteilsdispositiv mit dieser Bestimmung der Scheidungsvereinbarung und unter Beilage einer Kopie der Erklärung vom 2. April 2019 (Urk. 203/4) auch an H._____ und I._____ zu eröffnen. m) Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten in Abgeltung ihres güterrechtlichen Anspruchs aus der Übertragung ihrer hälftigen Miteigentumsanteile den Betrag von Fr. 323'500.– innert 60 Tagen ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils zu bezahlen. n) Die Kläger übernimmt die direkten Bundessteuern und die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2013 und 2014 zur alleinigen Bezahlung. Soweit die Beklagte dafür in Anspruch genommen werden sollte, verpflichtet sich der Kläger, ihr die bezahlten Steuerbeträge innert 30 Tagen zu erstatten. o) Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt respektive auf ihren Namen lautet.

8. Mit Durchführung dieses Vereinbarung erklären sich die Parteien ehe- und güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. Davon ausgenommen sind noch ausstehende Unterhaltsbeiträge gemäss der vorsorglichen Massnahmeregelung (Beschluss des Obergerichts vom 25. Mai 2016).

9. Die Beklagte zieht ihr Begehren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 14. Februar 2020 zurück.

10. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für beide Verfahrensstufen gegenseitig auf Parteientschädigung."

4. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, den Kläger (B._____) zu den in Dispositiv-Ziffern 3.7 a) bis k) und m) genannten Bedingungen als Alleineigentümer der auf den Namen beider Parteien im Grundregister eingetragenen zwei Grundstücke (Gemeinde F._____, Grundregister Blatt 4, Liegen-

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schaft, Kataster Nr. 1 sowie Grundregister Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. 2) einzutragen und die Beklagte (A._____) als Miteigentümerin zu streichen.

5. Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv-Ziffer 18) werden bestätigt. Die Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertreterin für das erstinstanzliche Verfahren bleibt einer separater Verfügung der Vorinstanz vorbehalten.

6. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, einschliesslich der Kosten der Kindesvertreterin, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

7. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'878.25 Kindesvertretung; Fr. 547.50 Dolmetscher.

9. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss und im Übrigen mit dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Anteil der Beklagten wird mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 962.80 zu ersetzen.

10. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Z._____, wird für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren mit Fr. 7'315.– zuzüglich Fr. 563.25 (7.7% Mehrwertsteuer), total Fr. 7'878.25, aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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12. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein − an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 268 und 272 sowie eines Doppels von Urk. 269 und 273 − an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 268 und 270 und eines Doppels von Urk. 269 und 271 − an die Kindesvertreterin unter Beilage einer Kopie von Urk. 270 und

272 sowie eines Doppels von Urk. 271 und 273 − an die Vorinstanz − an das Migrationsamt des Kantons Zürich im Dispositiv sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittelfrist − hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 mit Formular an die Einwohnerkontrolle F. _____ − hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 3.7 a) bis k) und m) sowie 4 an das Grundbuchamt G._____ mit dem Hinweis, dass diese Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind − hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3.7. l) unter Beilage einer Kopie von Urk. 203/4 an H._____ und I._____, E._____ 1, F._____ Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 31. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: am

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