Lexipedia

Entscheid

LC190001

Ehescheidung

31. Juli 2019Deutsch28 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am tt. Juni 1989 in … [Ort 4] geheiratet. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Söhne hervorgegangen, welche heute erwachsen sind. Der Kläger ist 63 Jahre alt und noch erwerbstätig, während die Beklagte im Oktober 2019 70 Jahre alt sein wird und pensioniert ist. Mit Eheschutzurteil vom 30. Juni 2014 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'860.– sowie die Hälfte des jeweiligen Jahresbonus -- 10 of 24 -zu bezahlen. Das Eheschutzgericht ordnete weiter die Gütertrennung per 12. Dezember 2013 an und stellte fest, dass die Parteien seit dem 4. November 2013 getrennt leben.

2. Mit Klage vom 5. November 2015 machte der Kläger bei der Vorinstanz das Scheidungsverfahren anhängig (Urk. 1). Der Verfahrensgang vor Vorinstanz kann deren Scheidungsurteil vom 7. November 2018 entnommen werden (Urk. 177 S. 6 f.). Gegen dieses Urteil haben beide Parteien fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 176 und 188/176). Beide Parteien haben je einen Kostenvorschuss von Fr. 12‘000.– geleistet (Urk. 182 und 188/182). Die Berufungsantworten datieren vom 1. und 4. April 2019 (Urk. 188/184 und 184). Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt und festgestellt, dass die Dispositivziffern 1, 7 und 9 des erstinstanzlichen Urteils am 6. April 2019 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 188 und 189).

3. Mit den Berufungsantworten haben die Parteien folgende Teilvereinbarung über den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht vom 17. März 2019 eingereicht und um deren Genehmigung ersucht (Urk. 184 S. 2; Urk. 188/184 S. 2; Urk. 186/2 bzw. 188/186/10):

1. Beide Parteien anerkennen die Berechnung des Vorsorgeausgleichs gemäss Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. November 2018, wonach A._____ B._____ den Betrag von CHF 306'063.80, zuzüglich Zins seit 1. Januar 2017, schuldet, als verbindlich an. Die Zahlungsmodalitäten werden insofern angepasst, als dass CHF 170'000 des geschuldeten Betrages direkt von der Pensionskasse auf ein Sperrkonto zu überweisen sind, über welches die beiden Parteien nur gemeinsam verfügen können. Eine Verrechnung des WEF-Vorbezugs von A._____ (siehe auch Ziff. 10) mit dem Vorsorgeausgleichsanspruch von B._____ ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig. Mit Vollzug des Vorsorgeausgleichs gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Meilen erklären sich die Parteien diesbezüglich gegenseitig per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.

-- 11 of 24 --

2. A._____ tritt im Rahmen der Ehescheidung seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C._____-Strasse … in D._____ an B._____ ab. Die Parteien gehen dabei von einem Verkehrswert der Liegenschaft, basierend auf der betreibungsamtlichen Schätzung, von CHF 2'385'000 aus.

3. Mit Abtretung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft übernimmt B._____ die bestehende Hypothek im Gesamtbetrag von CHF 980'000 zur alleinigen Verzinsung und Schuldpflicht unter Entlassung von A._____ aus derselben. Allfällige über die aktuelle Schuldpflicht hinausgehende Verpflichtungen wie Vorfälligkeitsentschädigung, Kosten Zwangsverwertungsverfahren, Umschreibung Schuldbriefe etc. tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche für die Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B._____, einschliesslich der damit verbundenen Übernahme der bestehenden Hypothek von CHF 980'000, notwendigen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten. Dies gilt auch hinsichtlich der beabsichtigten Neufinanzierung.

5. Hinsichtlich der Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien aus bzw. im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft gehen die Parteien von folgenden Zahlen aus: Übernahmepreis Liegenschaft: CHF 2'385'000 Abzüglich latente Grundstückgewinnsteuer (½-Anteil A._____): – CHF 85'000 Netto-Übernahmepreis: CHF 2'300'000 Abzüglich Hypothek: – CHF 980'000 Abzüglich Übertragungskosten: – CHF 15'000 Abzüglich WEF-Vorbezug A._____: – CHF 170'000 Abzüglich WEF-Vorbezug B._____: – CHF 5'000 Netto-Ertrag: CHF 1'130'000 ½-Anteil A._____: CHF 565'000 ½-Anteil B._____: CHF 565'000

6. Mit der Berücksichtigung des (reduzierten) Betrages von CHF 85'000.00 für den Anteil von A._____ an der (latenten) Grund-

-- 12 of 24 --

stückgewinnsteuer ist dieser bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft hievon entlastet.

7. Die Kosten der Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B._____ übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Soweit der effektiv hierfür zu entrichtende Betrag den eingesetzten und geschätzten Betrag von CHF 15'000.00 unterschreitet, besteht kein Ausgleichsanspruch von A._____.

8. Bei den berücksichtigten WEF-Vorbezügen findet im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum von B._____ keine Verzinsung statt.

9. Betreffend die Tilgung des im Zusammenhang mit der Abtretung des Liegenschaftsanteils bestehenden güterrechtlichen Anspruchs von A._____ gegenüber B._____ vereinbaren die Parteien was folgt: Güterrechtlicher Anspruch von A._____ aus der Liegenschaft: CHF 565'000 Abzüglich Anspruch B._____ aus Güterrecht gegenüber A._____: – CHF 260'000 Anspruch A._____ aus Liegenschaft (inkl. WEF-Vorbezug): CHF 475'000

10. Die Parteien vereinbaren, dass hiervon CHF 305'000 mit Eigentumsübertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B._____ und CHF 170'000 (WEF-Vorbezug) innert 30 Tagen nach Erhalt des Vorsorgeausgleichs gemäss Ziff. 1 dieser Vereinbarung zu bezahlen sind. Mit Abgeltung des gesamten Anspruchs von A._____ aus der Liegenschaft im Umfang von CHF 475'000 erklären sich die Parteien unter allen Titeln gegenseitig per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche als auseinandergesetzt.

-- 13 of 24 --

11. Die vorstehenden Berechnungen bzw. Zahlen bezüglich der Übertragung der Liegenschaft D._____ gelten nur, soweit die Abtretung im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung und einem damit verbundenen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erfolgt.

12. Die vorstehende Regelung erfolgt sodann unter Vorbehalt der Zustimmung der UBS Switzerland AG zur Ablösung der bestehenden Hypotheken durch eine andere Bank sowie des im Hinblick auf das laufende Zwangsverwertungsverfahren rechtzeitigen Zustandekommens einer definitiven Neufinanzierung der Hypotheken durch eine andere Bank sowie unter Vorbehalt des Rückzugs der Betreibung bzw. des Verwertungsbegehrens (Nr. … und …) durch die UBS bis spätestens am Montag, den 18. März 2019, 16.00 Uhr, beim Betreibungsamt L._____, M._____, eingehend.

13. Die Parteien beantragen gemeinsam die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung durch das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Vollzug der Vereinbarung verpflichten sich die Parteien gleichzeitig, im Umfang der getroffenen Regelung die Berufung unter eigener Kostentragung zurückziehen. Weiter verpflichtet sich B._____ mit Vollzug dieser Vereinbarung die gegen A._____ eingeleiteten Betreibungen, soweit sie die vorstehenden güterrechtlichen Regelungen betreffen, zurückzuziehen.

14. Soweit sich eine oder mehrere Vorgaben gemäss dieser Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht umsetzen lassen, fällt vorliegende Vereinbarung ohne weiteres bzw. ohne Anspruch auf Ersatz allfälliger einer Partei entstandener Kosten resp. ohne jegliche Schadenersatzpflicht einer Partei gegenüber der anderen dahin.

15. Sämtliche weiteren unter den Parteien strittigen Aspekte des Scheidungsverfahrens werden durch vorstehende Regelung nicht berührt.

-- 14 of 24 --

16. Vorliegende Vereinbarung ist nur soweit für deren Umsetzung notwendig dem Gericht vorzulegen. Sollte es zu keinem Vertragsabschluss kommen bzw. kann dieser aus welchem Grund auch immer nicht umgesetzt werden, gilt der Vertragsinhalt als unpräjudiziell erfolgt und darf für den weiteren Gerichtsgebrauch nicht verwendet werden. Weiter haben die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Juni 2019 eine Vereinbarung betreffend nachehelichen Unterhalt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Scheidungsverfahrens geschlossen, welche im nachfolgenden Urteilsdispositiv unter Ziff. 2 wiedergegeben ist (Prot. II S. 9 f.; Urk. 197). Schliesslich haben die Parteivertreter mit je einer Eingabe vom 19. Juli 2019 übereinstimmend beantragt, der Vorsorgeausgleich gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 17. März 2019 sei neu wie folgt vorzunehmen (Urk. 199 und 200): - Anweisung von Fr. 163‘310.– (Fr. 170‘000.– WEF-Vorbezug abzüglich Nachzahlung April bis Juni 2019 im Betrag von Fr. 6‘690.–) auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Vorsorgekonto bzw. auf das auf ihn lautende Konto IBAN CH… bei der UBS - Anweisung von Fr. 142‘753.80 zuzüglich Zinsen ab 5. November 2015 auf Fr. 306‘063.80 auf das von der Beklagten bezeichnete Konto Gleichzeitig anerkannte der Kläger, dass er der Beklagten für die Monate Januar bis März 2019 einen Bonusanteil gemäss Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Juni 2014 schulde (Anspruch auf 1/2 Bonus, berechnet auf ein Quartal).

4. Zufolge Ferienabwesenheit von Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Obergerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini wirken am vorliegenden Entscheid Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach und Obergerichtsschreiberin MLaw V. Stübi mit.

-- 15 of 24 --

Erwägungen

II.

Die Parteien haben sich über die im Berufungsverfahren zunächst strittig gebliebenen Nebenfolgen der Scheidung umfassend geeinigt. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (Art. 280 ZPO). In güterrechtlicher Hinsicht haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ zu Alleineigentum übernehme und der Nettoertrag zwischen den Parteien hälftig geteilt werde. Die Vorinstanz hatte der Beklagten ausserhalb dieser Liegenschaft einen güterrechtlichen Anspruch von Fr. 218‘108.95 zugesprochen und dies in ihrem Urteil eingehend begründet (Urk. 177 S. 9 ff.). Nunmehr haben die Parteien diesen Anspruch auf Fr. 260‘000.– festgesetzt, was offensichtlich nicht unangemessen ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien die von ihnen dem Obergericht eingereichte Vereinbarung nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen geschlossen haben. Die Übertragung der Liegenschaft hat bereits stattgefunden (Prot. II S. 9). Die Vereinbarung ist bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu genehmigen, vorbehältlich der von den Parteien einvernehmlich geänderten Zahlungsmodalitäten. Der Vorsorgeausgleich entspricht der vom Gesetz vorgesehenen hälftigen Teilung (Art. 122 ZGB), wie sie bereits die Vorinstanz angeordnet hatte (Urk. 177 S. 99 und 108 f.), und ist ebenfalls zu genehmigen, dies wiederum unter dem Vorbehalt der geänderten Zahlungsmodalitäten. Von diesen ist Vormerk zu nehmen. Die Anweisungen an die Vorsorgeeinrichtungen des Klägers sind entsprechend vorzunehmen. Bei der Beklagten ist der Vorsorgefall (Eintritt ins ordentliche AHV-Alter) eingetreten, weshalb der ihr zustehende Betrag auf das von ihr bezeichnete Konto zu überweisen ist (Prot. II S. 9). Der Kläger hat das 62. Altersjahr überschritten. Der WEF-Vorbezug ist dadurch zu freiem Vermögen geworden (Art. 30e Abs. 3 lit. a und Abs. 6 BVG; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des -- 16 of 24 -Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A., Bern 2018, S. 643). Die Vereinbarung betreffend nachehelichen Unterhalt wurde den Parteien vom Gericht eingehend erläutert (Prot. II S. 9). Sie berücksichtigt die finanziellen Verhältnisse der Parteien angemessen und ist ebenfalls zu genehmigen. Von der Verpflichtung des Klägers, der Beklagten für die Monate Januar bis März 2019 die Hälfte seines Bonus, berechnet auf ein Quartal, zu bezahlen, ist Vormerk zu nehmen.

III.

Vereinbarungsgemäss sind die erst- und zweitinstanzlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1. Die folgende Vereinbarung der Parteien vom 17. März 2019 über den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht wird, vorbehältlich der von den Parteien einvernehmlich geänderten Zahlungsmodalitäten (Ziff. 1 und 10), genehmigt:

1. Beide Parteien anerkennen die Berechnung des Vorsorgeausgleichs gemäss Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. November 2018, wonach A._____ B._____ den Betrag von CHF 306'063.80, zuzüglich Zins seit 1. Januar 2017, schuldet, als verbindlich an. […] Mit Vollzug des Vorsorgeausgleichs gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Meilen erklären sich die Parteien diesbezüglich gegenseitig per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.

2. A._____ tritt im Rahmen der Ehescheidung seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C._____-Strasse … in D._____ an B._____ ab. Die Parteien gehen dabei von einem Verkehrswert der Liegenschaft, basierend auf der betreibungsamtlichen Schätzung, von CHF 2'385'000 aus.

-- 17 of 24 --

3. Mit Abtretung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft übernimmt B._____ die bestehende Hypothek im Gesamtbetrag von CHF 980'000 zur alleinigen Verzinsung und Schuldpflicht unter Entlassung von A._____ aus derselben. Allfällige über die aktuelle Schuldpflicht hinausgehende Verpflichtungen wie Vorfälligkeitsentschädigung, Kosten Zwangsverwertungsverfahren, Umschreibung Schuldbriefe etc. tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche für die Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B._____, einschliesslich der damit verbundenen Übernahme der bestehenden Hypothek von CHF 980'000, notwendigen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten. Dies gilt auch hinsichtlich der beabsichtigten Neufinanzierung.

5. Hinsichtlich der Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien aus bzw. im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft gehen die Parteien von folgenden Zahlen aus: Übernahmepreis Liegenschaft: CHF 2'385'000 Abzüglich latente Grundstückgewinnsteuer (½-Anteil A._____): – CHF 85'000 Netto-Übernahmepreis: CHF 2'300'000 Abzüglich Hypothek: – CHF 980'000 Abzüglich Übertragungskosten: – CHF 15'000 Abzüglich WEF-Vorbezug A._____: – CHF 170'000 Abzüglich WEF-Vorbezug B._____: – CHF 5'000 Netto-Ertrag: CHF 1'130'000 ½-Anteil A._____: CHF 565'000 ½-Anteil B._____: CHF 565'000

6. Mit der Berücksichtigung des (reduzierten) Betrages von CHF 85'000.00 für den Anteil von A._____ an der (latenten) Grundstückgewinnsteuer ist dieser bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft hievon entlastet.

7. Die Kosten der Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B._____ übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Soweit der effektiv hierfür zu entrichtende Betrag den eingesetzten und geschätzten Be-

-- 18 of 24 --

trag von CHF 15'000.00 unterschreitet, besteht kein Ausgleichsanspruch von A._____.

8. Bei den berücksichtigten WEF-Vorbezügen findet im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum von B._____ keine Verzinsung statt.

9. Betreffend die Tilgung des im Zusammenhang mit der Abtretung des Liegenschaftsanteils bestehenden güterrechtlichen Anspruchs von A._____ gegenüber B._____ vereinbaren die Parteien was folgt: Güterrechtlicher Anspruch von A._____ aus der Liegenschaft: CHF 565'000 Abzüglich Anspruch B._____ aus Güterrecht gegenüber A._____: – CHF 260'000 Anspruch A._____ aus Liegenschaft (inkl. WEF-Vorbezug): CHF 475'000

10. Die Parteien vereinbaren, dass hiervon CHF 305'000 mit Eigentumsübertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B._____ […] zu bezahlen sind. Mit Abgeltung des gesamten Anspruchs von A._____ aus der Liegenschaft im Umfang von CHF 475'000 erklären sich die Parteien unter allen Titeln gegenseitig per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche als auseinandergesetzt.

11. Die vorstehenden Berechnungen bzw. Zahlen bezüglich der Übertragung der Liegenschaft D._____ gelten nur, soweit die Abtretung im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung und einem damit verbundenen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erfolgt.

12. Die vorstehende Regelung erfolgt sodann unter Vorbehalt der Zustimmung der UBS Switzerland AG zur Ablösung der bestehenden Hypotheken durch eine andere Bank sowie des im Hinblick auf das laufende

-- 19 of 24 --

Zwangsverwertungsverfahren rechtzeitigen Zustandekommens einer definitiven Neufinanzierung der Hypotheken durch eine andere Bank sowie unter Vorbehalt des Rückzugs der Betreibung bzw. des Verwertungsbegehrens (Nr. … und …) durch die UBS bis spätestens am Montag, den 18. März 2019, 16.00 Uhr, beim Betreibungsamt L._____, M._____, eingehend.

13. Die Parteien beantragen gemeinsam die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung durch das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Vollzug der Vereinbarung verpflichten sich die Parteien gleichzeitig, im Umfang der getroffenen Regelung die Berufung unter eigener Kostentragung zurückziehen. Weiter verpflichtet sich B._____ mit Vollzug dieser Vereinbarung die gegen A._____ eingeleiteten Betreibungen, soweit sie die vorstehenden güterrechtlichen Regelungen betreffen, zurückzuziehen.

14. Soweit sich eine oder mehrere Vorgaben gemäss dieser Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht umsetzen lassen, fällt vorliegende Vereinbarung ohne weiteres bzw. ohne Anspruch auf Ersatz allfälliger einer Partei entstandener Kosten resp. ohne jegliche Schadenersatzpflicht einer Partei gegenüber der anderen dahin.

15. Sämtliche weiteren unter den Parteien strittigen Aspekte des Scheidungsverfahrens werden durch vorstehende Regelung nicht berührt.

16. Vorliegende Vereinbarung ist nur soweit für deren Umsetzung notwendig dem Gericht vorzulegen. Sollte es zu keinem Vertragsabschluss kommen bzw. kann dieser aus welchem Grund auch immer nicht umgesetzt werden, gilt der Vertragsinhalt als unpräjudiziell erfolgt und darf für den weiteren Gerichtsgebrauch nicht verwendet werden.

2. Die folgende Vereinbarung der Parteien vom 20. Juni 2019 betreffend nachehelichen Unterhalt sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen wird genehmigt:

-- 20 of 24 --

1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (6. April 2019) bis 31. März 2021 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Klägers) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8‘090.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Die Festsetzung dieser Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse: – Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 16'767.– (monatlich netto, inkl. Bonus) Mietzinseinnahmen (monatlich) Fr. 1‘538.– – Renteneinkommen Beklagte Fr. 3‘116.– Bedarfszahlen: – Kläger familienrechtlicher Bedarf: Fr. 10‘218.– – Beklagte familienrechtlicher Bedarf: Fr. 11‘203.– Vermögensverhältnisse: – Vermögen Kläger ca. Fr. 800'000.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) – Vermögen Beklagte ca. Fr. 740'000.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)

3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2019 von 102.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

-- 21 of 24 --

Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 102.7 Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2019, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (FE150180, LC190001) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung.

3. Von der Verpflichtung des Klägers, der Beklagten für die Monate Januar bis März 2019 die Hälfte seines Bonus, berechnet auf ein Quartal, zu bezahlen, wird Vormerk genommen.

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für den Vorsorgeausgleich und die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs folgende Vereinbarung getroffen haben: - Anweisung von Fr. 163‘310.– (Fr. 170‘000.– WEF-Vorbezug des Klägers abzüglich Nachzahlung April bis Juni 2019 im Betrag von Fr. 6‘690.–) auf das auf den Kläger lautende Konto IBAN CH… bei der UBS - Anweisung von Fr. 142‘753.80 zuzüglich Zinsen ab 5. November 2015 auf Fr. 306‘063.80 auf das Konto Nr. … (IBAN CH…) der Beklagten bei der Zürcher Kantonalbank

5. Die E._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge,... [Adresse], wird angewiesen, vom Personalvorsorgekonto des Klägers (Personalvorsorge-Vertrag Nr. … F._____ AG, Police Nr. 1, AHV-Nr. …) Fr. 163'310.– auf das auf ihn lautende Konto IBAN CH… bei der UBS zu überweisen.

6. Die G._____ AG, Sammelstiftung H._____,... [Adresse], wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Anschluss Nr. … F._____ AG, AHV-Nr....) Fr. 142‘753.80 zuzüglich Zins ab 5. November 2015 auf

-- 22 of 24 --

Fr. 306‘063.80 auf das Konto Nr. … (IBAN CH…) der Beklagten bei der Zürcher Kantonalbank zu überweisen.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 10) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6‘000.– festgesetzt.

9. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Verrechnung mit den geleisteten Vorschüssen. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien nachgefordert.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 200 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 199, und an die Vorinstanz sowie im Dispositivauszug Ziff. 1/1, 4 und 5 an die E._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge,... [Adresse], und im Dispositivauszug Ziff. 1/1, 4 und 6 an die G._____ AG, Sammelstiftung H._____,... [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

-- 23 of 24 --

Zürich, 31. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc

-- 24 of 24 --