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Entscheid

LC190008

Ehescheidung (Art. 112 ZGB)

8. Januar 2020Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 reichte der Beklagte am Bezirksgericht Meilen ein Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB i.V.m. Art. 286 ZPO ein. Die Parteien wurden auf den 11. Dezember 2012 zur Anhörung und Einigungsverhandlung vorgeladen, wobei die Einigungsverhandlung, soweit sie überhaupt stattfand, zu keiner Einigung führte (vgl. Prot. S. 9). Das erstinstanzliche Verfahren zog sich aus verschiedenen Gründen – auf welche hier einzugehen nicht der Ort ist – in die Länge. Am 22. Januar 2019 erging schliesslich das erstinstanzliche Urteil. Für Einzelheiten der Prozessgeschichte wird auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (act. 304 S. 5 ff.).

2.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) rechtzeitig (vgl. act. 295/1) Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Nachdem die Klägerin den ihr auferlegten Kostenvor-

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schuss geleistet hatte, wurde mit Verfügung vom 12. August 2019 die Prozessleitung an den neuen Referenten delegiert und Frist zur Berufungsantwort gesetzt (act. 310). Die Berufungsantwort und Anschlussberufung erging am 12. September 2019 (act. 312; Anträge oben wiedergegeben). Nach Erstattung der Stellungnahme zur Berufungsantwort sowie der Anschlussberufungsantwort vom 21. Oktober 2019 (act. 328) wurden die Parteien auf den 17. Dezember 2019 zur Wahrnehmung des allgemeinen Replikrechts und zur Vergleichsverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation den folgenden Vergleich (Prot. S. 14; act. 340): "Die Parteien vereinbaren hinsichtlich des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen (FE120129-G/U) vom 22. Januar 2019 folgende Abänderungen und ersuchen das Obergericht des Kantons Zürich um dementsprechende Erledigung des Berufungsverfahrens:

1. Dispositiv-Ziffer 2 des obgenannten Scheidungsurteils wird durch folgende Fassung ersetzt: „Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides bis 30. September 2020 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Beklagten) CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.“

1. Dispositiv-Ziffer 2 des obgenannten Scheidungsurteils wird durch folgende Fassung ersetzt: „Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides bis 30. September 2020 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Beklagten) CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.“

2. Dispositiv-Ziffer 3 des obgenannten Scheidungsurteils wird durch folgende Fassung ersetzt: „Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 1'022'110.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides.“

3. Dispositiv-Ziffer 5 des obgenannten Scheidungsurteils wird durch folgende Fassung ersetzt: „Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten innerhalb von

30 Tagen ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: – Armeepistole – Negative der Kinderfotos.“

4. Dispositiv-Ziffer 6 des obgenannten Scheidungsurteils wird durch folgende Fassung ersetzt:

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„Die J._____ Sammelstiftung, … [Adresse], wird angewiesen, ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides vom restlichen Vorsorgekapital (lautend auf B._____, AHV-Nr. 2) den Betrag von CHF 1'003'312.00 zuzüglich gutgeschriebener Zinsen auf ein oder mehrere von der Klägerin noch zu bezeichnende Freizügigkeitskonten zu überweisen. Sodann wird die J._____ Sammelstiftung angewiesen, den Restbetrag aus dem Vorsorgekapital an den Beklagten auf ein von diesem noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.“

5. Dispositiv-Ziffer 7 des obgenannten Scheidungsurteils wird durch folgende Fassung ersetzt: „Es wird davon Vormerk genommen, dass die Steuern auf dem gemäss Dispositiv-Ziffer 6 der Klägerin ausgerichteten Vorsorgekapital von der Klägerin selbst zu tragen sind. Für den Fall, dass auf dem zur Zeit noch bei der J._____ Sammelstiftung liegenden Vorsorgekapital von CHF 1'076'002.80 das gesamte Steuerbetreffnis beim Beklagten veranlagt werden sollte, verpflichtet sich die Klägerin, die im Verhältnis von 1'003 zu 1'076 entfallenden Steuerbetreffnisse innert 30 Tagen nach Vorlage der definitiven Steuereinschätzungen von Gemeinde und Kanton resp. Bund an den Beklagten zu bezahlen.“

6. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung."

3. Diese Vereinbarung beschlägt bis auf ihre Ziffer 4 (betreffend das Vorsorgekapital) Ansprüche, über die die Parteien frei verfügen können. Die zum Vorsorgekapital getroffene Vereinbarung folgt der im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens geänderten gesetzlichen Regelung von Art. 122 f. ZGB (hälftige Teilung der Austrittsleistung vor Eintritt eines Vorsorgefalls). Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher aufzuheben und durch die unter Mitwirkung des Gerichts vereinbarten Fassungen zu ersetzen.

4. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen war ebenfalls Gegenstand der Berufung, indem die Klägerin eine Neufestsetzung gemäss Art. 106 ZPO verlangte. Der Vergleichsvorschlag der Gerichtsdelegation, welcher von den Parteien vollumfänglich angenommen wurde, basiert auf einem Obsiegen / Unterliegen im Verhältnis von 54% zu 46%, also auf einem Obsiegen / Unterliegen von je rund zur Hälfte. Im Entscheid der Vorinstanz wurden die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, was beim vorliegenden Ausgang des Ver-- 10 of 13 -fahrens bereits einer Festsetzung gemäss Art. 106 ZPO entspricht. Dem diesbezüglichen Berufungsantrag fehlt es damit nachträglich am Rechtsschutzinteresse. Damit ist das Berufungsverfahren gemäss Art. 242 ZPO insoweit infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je hälftig aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist infolge Erledigung durch Vergleich angemessen zu reduzieren. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie 5 bis 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Januar 2019 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides bis 30. September 2020 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Beklagten) CHF 3'500.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 1'022'110.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: – Armeepistole – Negative der Kinderfotos.

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6. Die J._____ Sammelstiftung, … [Adresse], wird angewiesen, ab Rechtskraft des obergerichtlichen Erledigungsentscheides vom restlichen Vorsorgekapital (lautend auf B._____, AHV-Nr. 2) den Betrag von CHF 1'003'312.00 zuzüglich gutgeschriebener Zinsen auf ein oder mehrere von der Klägerin noch zu bezeichnende Freizügigkeitskonten zu überweisen. Sodann wird die J._____ Sammelstiftung angewiesen, den Restbetrag aus dem Vorsorgekapital an den Beklagten auf ein von diesem noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Steuern auf dem gemäss Dispositiv-Ziffer 6 der Klägerin ausgerichteten Vorsorgekapital von der Klägerin selbst zu tragen sind. Für den Fall, dass auf dem zur Zeit noch bei der J._____ Sammelstiftung liegenden Vorsorgekapital von CHF 1'076'002.80 das gesamte Steuerbetreffnis beim Beklagten veranlagt werden sollte, verpflichtet sich die Klägerin, die im Verhältnis von 1'003 zu 1'076 entfallenden Steuerbetreffnisse innert 30 Tagen nach Vorlage der definitiven Steuereinschätzungen von Gemeinde und Kanton resp. Bund an den Beklagten zu bezahlen."

2. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 9'400.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin den ihm auferlegten Anteil (CHF 4'700.–) zu ersetzen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die J._____ Sammelstiftung im Dispositiv-Auszug Ziffer 1.6.

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Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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