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Entscheid

LC190013

Ehescheidung

23. Oktober 2019Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Fürsprecher X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers im Berufungsverfahren mit Fr. 2'144.50 zuzüglich Fr. 165.20 (7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'144.50), also total Fr. 2'309.70, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

2.

Schriftliche Mitteilung an Fürsprecher X._____, im Doppel für sich und den Berufungskläger, gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

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Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'309.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am -- 3 of 3 --