LC200022
Abänderung des Scheidungsurteils
11. Februar 2022Deutsch15 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 11....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC200022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2022
in Sachen
A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juni 2020; Proz. FP190053
Rechtsbegehren:
"1. Es seien die mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2014 (Geschäfts-Nr. FE140038) festgelegten Unterhaltsbeiträge (in Ziffer 4 der Vereinbarung und in Ziffer 3 des Urteilsdispositivs) für die Tochter C._____ auf einen monatlichen Betrag von Fr. 500.-- zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen zu reduzieren.
2. Es sei festzustellen, dass der Unterhaltsbeitrag unter der obigen Ziffer 1 herabzusetzen sei, sobald der Kläger ausgesteuert wird.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
abgeändertes Rechtsbegehren:
1. Es seien die mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2014 betreffend Ehescheidung (Geschäfts-Nr. FE140038) bzw. in der entsprechenden Vereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge (in Ziffer 4 der Vereinbarung und in Ziffer 3 des Urteilsdispositivs) für die Tochter C._____ ab 1. März 2018 vollumfänglich aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Einzelgerichtes:
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2014 wird der Kläger verpflichtet, für die Tochter C._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Ab 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 Fr. 900.-- pro Monat - ab 1. Februar 2020 bis 30. September 2020 Fr. 832.-- pro Monat - ab 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 Fr. 0.--.
Im Übrigen gelten die im Scheidungsurteil vom 10. März 2014, Ziffer 3.4 (Kinderunterhaltsbeiträge) festgelegten Bestimmungen unverändert weiter.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die im Scheidungsurteil vom 10. März 2014, Ziffer 3.4 festgelegten Unterhaltsbeiträge gelten demnach ab dem 1. Juni 2021 unverändert weiter.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.-- festgesetzt.
4. Die Kosten werden zu Fr. 6'400.-- dem Kläger und zu Fr. 600.-- der Beklagten auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Betrag wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'700.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
6. Mitteilungen
7. Rechtsmittel.
Berufungsanträge:
des Berufungsklägers (act. 57 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2020 (Geschäftsnr. FP190053) sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
«In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2014 sei der Berufungskläger zu verpflichten, ab 1. Juli 2021 an den Unterhalt von C._____ Fr. 0.00 zu bezahlen.»
Eventualiter sei die Höhe der Unterhaltspflicht ab 1. Juli 2021 angemessen herabzusetzen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
der Berufungsbeklagten (act. 64 S. 2):
1. Die Berufungsanträge des Klägers und Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
Anschlussberufungsanträge:
der Anschlussberufungsklägerin (act. 64 S. 2 f.):
[1. …]
2. Es sei Dispositivziffer 1, dritter Spiegelstrich, des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2020 aufzuheben und sei die Klage des Klägers und Berufungsklägers auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2014 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2020 abzuweisen und der Kläger und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsbeklagten für die Tochter C._____ ab 1. Oktober 2020 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'000.– zu bezahlen.
3. Eventualiter sei Dispositivziffer 1, dritter Spiegelstrich, des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2020 zu ergänzen und es sei der Kläger und Berufungskläger in Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2014 zu verpflichten, die Beklagte und Berufungsbeklagte für den Zeitraum der Sistierung der Unterhaltspflicht ab 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 quartalsweise über seine Einkommensverhältnisse zu dokumentieren samt detaillierter Belege (Lohnabrechnungen/Lohnausweise, Belege über allfällige selbständige Tätigkeit sowie Belege über allfälliges Erwerbsersatzeinkommen wie ALV-Taggelder oder IV-Renten etc.), mit Rückwirkung im Unterlassungsfall.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers.
des Anschlussberufungsbeklagten (act. 69 S. 2):
1. Das Rechtsbegehren der Beklagten/Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten/Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin.
Erwägungen:
1.
Ausgangslage und Verfahrensgang
1.1
Die Ehe zwischen B._____ und A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, vom 10. März 2014 geschieden. A._____ (Kläger, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter; nachfolgend Kläger)
wurde unter anderem verpflichtet, für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2012, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 400.– vom 1. April 2014 bis 30. September 2014, von Fr. 600.– vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 und von Fr. 1'000.– ab dem 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen (act. 3/23/20 S. 15, Dispositiv-Ziff. 4).
wurde unter anderem verpflichtet, für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2012, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 400.– vom 1. April 2014 bis 30. September 2014, von Fr. 600.– vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 und von Fr. 1'000.– ab dem 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen (act. 3/23/20 S. 15, Dispositiv-Ziff. 4).
1.2. Mit Schreiben vom 14. September 2015 richtete sich der Kläger an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte sinngemäss um Reduktion der ab dem 1. Januar 2016 auf Fr. 1'000.– festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge (act. 3/24/1). Das Einzelgericht trat auf die Abänderungsklage mit Verfügung vom 22. März 2016 nicht ein, nachdem es das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (act. 3/24/18). In der Folge gelangte der Kläger am 10. April 2017 erneut an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Reduktion der monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 3/25/1). Das zuständige Einzelgericht verlangte vom Kläger erneut einen Kostenvorschuss. Das vom Kläger darauf gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und ihm wurde Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss in monatlichen Raten zu bezahlen (act. 3/25/15). Darauf liess der Kläger – in der Zwischenzeit anwaltlich vertreten – die Abänderungsklage mit Schreiben vom 25. Juli 2017 zurückziehen (act. 3/25/17).
1.3. Am 26. März 2018 reichte der Kläger erneut eine Abänderungsklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ein (act. 3/1). Das Einzelgericht wies die Abänderungsklage nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 5. Dezember 2018 ab, wobei es auch das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abwies (act. 3/26). Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung beim Obergericht. Die Berufung wurde von der Kammer mit Beschluss vom 25. März 2019 gutgeheissen und das Verfahren zu neuer Beurteilung und Entscheidung an das Einzelgericht zurückgewiesen (act. 2).
1.4. Nach der Rückweisung wurde das Verfahren vom Einzelgericht unter der Geschäfts-Nr. FP190053 weitergeführt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 gewähr-
te das Einzelgericht dem Kläger rückwirkend ab dem 26. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und forderte ihn auf, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen (act. 6). Darauf zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ unter Beilage einer Vollmacht an, dass sie den Kläger vertritt (act. 8 und 9). Die Klagebegründung reichte der Kläger mit Eingabe vom 30. August 2019 ein (act. 12), die Klageantwort datiert vom 4. November 2019 (act. 16). Replik und Duplik erstatteten die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2020 (Prot. Vi S. 24 ff.). In der Folge wurde das Verfahren zur Frage der Aussteuerung des Klägers ab Februar 2020, zu seinen Stellensuchbemühungen von Mitte Februar bis Mitte April 2020 und zu allfälligen Sozialhilfebezügen in dieser Zeitperiode ergänzt (act. 28, 30, 32, 34, 36, 40, 42, 43, 45). Mit Urteil vom 4. Juni 2020 änderte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Dispositiv-Ziff. 3 des Scheidungsurteils im eingangs wiedergegebenen Sinn ab (act. 49).
1.5. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 7. Juli 2020 rechtzeitig Berufung beim Obergericht (zur Rechtzeitigkeit: act. 51). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 57 S. 2). Den Parteien wurde der Eingang der Berufung mitgeteilt (act. 61/1-2), und die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-55). Mit Verfügung vom 20. August 2020 wurde der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt, und die Prozessleitung wurde an die Referentin delegiert (act. 62). Die Beklagte reichte die Berufungsantwort mit Eingabe vom 21. September 2020 ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit den obgenannten Anträgen (act. 64). Auf entsprechende Fristansetzung mit Verfügung vom 25. September 2020 reichte der Kläger am 29. Oktober 2020 die Anschlussberufungsantwort ein (act. 69 und 70/1-2). Mit Eingabe vom 3. November 2020 reichte der Kläger sodann ein ärztliches Zeugnis der Klinik D._____ vom 27. Oktober 2020 nach (act. 72 und 73).
1.6. Nach entsprechender Rücksprache mit den beiden Rechtsvertretern wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 18. November 2021 vorgeladen (act. 75/1-2). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien
unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie eine Vereinbarung betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 10. März 2014 (Prot. S. 5; act. 79 und act. 80). Die zuletzt genannte Vereinbarung wurde an die Bedingung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma E._____ nicht bis Ende Januar 2022 von der Arbeitgeberin – ohne Verschulden des Klägers – gekündigt werde.
1.7. Der Kläger liess mit Eingabe vom 22. November 2021 unter Beilage einer entsprechenden Zivilstandsurkunde mitteilen, dass er seinen Vornamen geändert hat (act. 82 und 83). Mit Beschluss vom 24. November 2021 wurde der Vorname des Klägers im Rubrum geändert, die Vereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen genehmigt und das Verfahren bis Ende Januar 2022 sistiert (act. 84). Der Kläger hat mit Schreiben vom 1. Februar 2022 mitgeteilt, dass er immer noch bei der Firma E._____ angestellt ist (act. 86).
2. Prozessuales
Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Kläger verlangt mit der Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils, soweit er ab dem 1. Juli 2021 wieder verpflichtet wurde, die im Scheidungsurteil vom 10. März 2014 festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– an seine Tochter zu bezahlen (act. 57 S. 2). Die Anschlussberufung richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 1, dritter Spiegelstrich, des angefochtenen Urteils und damit gegen die Sistierung der Unterhaltspflicht des Klägers vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 (act. 64 S. 2 und 5). Damit ist die Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2020 im Betrag von Fr. 900.– bzw. Fr. 832.– pro Monat (Dispositiv-Ziffer 1, erster und zweiter Spiegelstrich) nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort am 22. September 2020 rechtskräftig geworden. Dies ist vorzumerken.
3. Genehmigung der Vereinbarung
3.1. Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung lautet wie folgt:
"1. Die Parteien vereinbaren für den Fall, dass der Kläger per Ende Januar 2022 in ungekündigter Stellung in der Logistik bei der Firma E._____ tätig ist, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2014 folgende Regelung:
3. Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter C._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 Fr. 900.– pro Monat - ab 1. Februar bis 30. September 2020 Fr. 832.– pro Monat - ab 1. Oktober 2020 bis 30. April 2021 Fr. 0.– - ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022 Fr. 200.– pro Monat - ab 1. Februar 2022 bis 30. April 2022 Fr. 500.– pro Monat - ab 1. Mai 2022 Fr. 1'000.– pro Monat Im Übrigen gelten die im Scheidungsurteil vom 10. März 2014, Ziffer 3.4 (Kinderunterhaltsbeiträge) festgelegten Bestimmungen unverändert weiter.
2. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Einkommensverhältnisse: - Erwerbseinkommen des Klägers: Fr. 5'275.– (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - Erwerbseinkommen der Beklagten: Fr. 6'300.– (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - C._____ Fr. 200.– (Kinder- und Ausbildungszulagen) Bedarfszahlen: - Des Klägers: familienrechtlicher Notbedarf Fr. 3'240.– - Der Beklagten: familienrechtlicher Notbedarf Fr. 3'543.– - C._____: Barbedarf Fr. 1'455.–
3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
4. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn der Kläger nicht bis Ende Januar 2022 gegenüber dem Gericht den schriftlichen Nachweis erbringt, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Firma E._____ unverschuldeterweise von der Arbeitgeberin gekündigt wurde."
3.2. Die von den Parteien vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge erscheinen angesichts ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit als angemessen. Folglich ist die Vereinbarung zu genehmigen (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 279 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils vom 4. Juni 2020 sind aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2014 entsprechend abzuändern.
4. Unentgeltliche Rechtspflege
4.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht (act. 57 S. 2; act. 64 S. 3), wobei die Beklagte das von ihr gestellte Gesuch anlässlich der Verhandlung vom 18. November 2021 zurückgezogen hat. Folglich ist dieses abzuschreiben; das Gesuch des Klägers ist indessen zu beurteilen.
4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sie hat dabei ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen (Art. 119 ZPO).
4.3. Die Mittellosigkeit des Klägers ist aufgrund der Akten ausgewiesen, auch wenn er seit dem 26. April 2021 wieder eine Arbeitsstelle hat und nicht mehr von der Sozialhilfe lebt (act. 57 Ziff. 44 ff.; act. 77/1-2). Die Berufung kann zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist deshalb zu bewilligen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Vereinbarungsgemäss sind den Parteien die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 1, erster und zweiter Spiegelstrich, des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 4. Juni 2020 am 22. September 2020 rechtkräftig geworden sind.
2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil.
1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung Einzelgericht, vom 4. Juni 2020 werden wie folgt aufgehoben und ersetzt:
"1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2014 wird der Kläger verpflichtet, für die Tochter C._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 Fr. 900.– pro Monat - ab 1. Februar 2020 bis 30. September 2020 Fr. 832.– pro Monat - ab 1. Oktober 2020 bis 30. April 2021 Fr. 0.– pro Monat - ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022 Fr. 200.– pro Monat - ab 1. Februar 2022 bis 30. April 2022 Fr. 500.– pro Monat - ab 1. Mai 2022 Fr. 1'000.– pro Monat
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die im Scheidungsurteil vom 10. März 2014, Ziffer 3.4 festgelegten Unterhaltsbeiträge gelten ab dem 1. Mai 2022 unverändert weiter."
2. Im Übrigen wird Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien genehmigt und das Berufungsverfahren abgeschrieben. Ziffer 2 der Vereinbarung lautet:
Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Einkommensverhältnisse: - Erwerbseinkommen des Klägers: Fr. 5'275.– (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - Erwerbseinkommen der Beklagten: Fr. 6'300.– (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - C._____ Fr. 200.– (Kinder- und Ausbildungszulagen) Bedarfszahlen: - Des Klägers: familienrechtlicher Notbedarf Fr. 3'240.– - Der Beklagten: familienrechtlicher Notbedarf Fr. 3'543.– - C._____: Barbedarf Fr. 1'455.–"
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers und Berufungsklägers wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger und Berufungskläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 86, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic
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