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Entscheid

LC200026

Ehescheidung

17. Dezember 2020Deutsch37 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte der Kläger am Bezirksgericht Uster ein Scheidungsbegehren ein (act. 1). An der Einigungsverhandlung vom 5. Dezember 2016 hielten beide Parteien fest, dass der Scheidungsgrund von Art. 114 ZGB gegeben sei, ferner schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie alternierende Obhut für die Dauer des Prozesses (act. 24). Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Kläger Frist zur Klagebegründung gesetzt (act. 49). Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels sowie erfolgter Stellungnahme der Kindesvertreterin fand am 29. November 2017 eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher die Parteien eine Vereinbarung über den Scheidungspunkt sowie insbesondere über die elterliche Sorge und Obhut, eine Beistandschaft für die beiden jüngeren Kinder sowie den Vorsorgeausgleich schlossen (act. 102). An der Verhandlung vom 24. September 2018 hielt der Kläger die Replik (act. 163), ferner einigten sich die Parteien über die Kinderunterhaltsbeiträge während des laufenden Verfahrens (act. 167). Die schriftliche Duplik erfolgte am 13. November 2018 (act. 187). Mit Beweisverfügung vom 6. November 2019 wurde über zahlreiche Beweisanträge der Parteien entschieden (act. 239 S. 29 ff.), so nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Schätzung der ehelichen Liegenschaft, welche sich aus verschiedenen Gründen vom Dezember 2017 bis zum April 2020 hinzog (vgl. act. 317 E. 1.10. S. 12 ff.). Die Schlussverhandlung fand am 22. Juni 2020 statt (Prot. Vi S. 103 ff.). Am 31. Juli 2020 erging schliesslich das erstinstanzliche Urteil.

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2.

Mit Eingabe vom 18. September 2020 erhob die Beklagte Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhob auch der Kläger rechtzeitig (act. 327/317/3 i.V.m. act. 327/315) Berufung, wofür das Verfahren mit der Geschäftsnummer LC200027 angelegt wurde, welches mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt, unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt und unter jener Geschäftsnummer dementsprechend abgeschrieben wurde (act. 326). Die Parteien wurden vor Zustellung der Berufungsschriften auf den 2. Dezember 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation den folgenden Vergleich (Prot. S. 5; act. 325): " Die Parteien vereinbaren hinsichtlich des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Uster (FE160179) vom 31. Juli 2020 und ihrer je dagegen erhobenen Berufungen was folgt, und ersuchen das Gericht um entsprechende Abänderung dieses Urteils:

1. Die IV-Kinderrenten und die Invalidenkinderrenten der beruflichen Vorsorge verbleiben bei der Ehefrau (Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des obgenannten Scheidungsurteils). Zukünftig sind keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschuldet (Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 des obgenannten Scheidungsurteils).

1. Die IV-Kinderrenten und die Invalidenkinderrenten der beruflichen Vorsorge verbleiben bei der Ehefrau (Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des obgenannten Scheidungsurteils). Zukünftig sind keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschuldet (Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 des obgenannten Scheidungsurteils).

2. Die Parteien halten fest, dass C._____ genug alt ist selbst zu entscheiden, wo sie wohnen möchte.

3. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann unter dem Titel Ehegattenunterhaltsbeiträge Fr. 50'000.– pauschal zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Erledigung der derzeit hängigen Berufungsverfahren auf ein vom Ehemann noch zu bezeichnendes Konto.

4. Der Ehemann schuldet der Ehefrau zukünftig keine Ehegattenunterhaltsbeiträge (Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 des obgenannten Scheidungsurteils).

5. Die Parteien halten fest, dass zwischen ihnen keine güterrechtlichen Ansprüche mehr bestehen (Abänderung von Dispositiv-Ziffer 16 des obgenannten Scheidungsurteils).

6. Die Ehefrau zieht ihre Berufung zurück.

7. Der Ehemann zieht seine Berufung zurück.

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8. Die Parteien verzichten für die Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Prozessentschädigung.

9. Die Parteien tragen die reduzierten Gerichtskosten der Berufungsinstanz je zur Hälfte.

10. Die Parteien ersuchen das Obergericht, die beiden Berufungsverfahren LC200026 sowie LC200027 je unter Hinweis auf die für das Berufungsverfahren gestellten Anträge um unentgeltliche Prozessführung abzuschreiben.

11. Dieser Vergleich wird für beide Parteien verbindlich, sofern er nicht vom Ehemann bis zum 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) schriftlich beim Gericht widerrufen wird. Stillschweigen gilt als Genehmigung."

3. Diese Vereinbarung beschlägt bis auf ihre Ziffern 1 + 2 (betreffend den Kinderunterhalt und Entscheidkompetenz von C._____) Ansprüche, über die die Parteien frei verfügen können. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmenden Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (OGer ZH LC120045 vom 20. Dezember 2012, E. 4.2.). Die von den Parteien gemeinsam beantragte neue Unterhaltsregelung – wohl sind zukünftig vom Kläger keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschuldet, dafür verbleiben die IV-Kinderrenten sowie die Invalidenkinderrenten der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten – erscheint in Anbetracht der konkreten Umstände als angemessen und bringt überdies in Zukunft eine Entflechtung der Zahlungsströme zwischen den Parteien. Nachdem ein Widerruf nicht erfolgt ist, sind demnach in Genehmigung der Vereinbarung die entsprechenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils entsprechend abzuändern und durch die unter Mitwirkung des Gerichts vereinbarten Fassungen zu ersetzen.

4. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren sind zu bewilligen. Es ist dem Kläger Rechtsanwältin MLaw Y1._____ und der Beklagten Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche

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Rechtsbeiständin zu bestellen. Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden ersucht, dem Gericht eine Aufstellung über ihre Bemühungen und Aufwendungen einzureichen. Über ihre Vergütungen wird mit separatem Beschluss zu befinden sein. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je hälftig aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist infolge Erledigung durch Vergleich angemessen zu reduzieren. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Dem Kläger wird Rechtsanwältin MLaw Y1._____ und der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Dispositiv-Ziffern 9 bis 12 sowie 16 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31. Juli 2020 werden aufgehoben und mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 durch folgende Fassung ersetzt: "9. Es sind mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet. Die Beklagte wird verpflichtet, die Krankenkasse sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten der Kinder und Kosten für das Hobby (Fussball) von D._____ zu bezahlen.

10. Die Parteien werden verpflichtet, jeweils die Hälfte der Kinderzulagen für C._____ und D._____ an die jeweils andere Partei zu überweisen, innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Leistung. Die IV-

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Kinderrenten sowie die Invalidenkinderrenten der beruflichen Vorsorge verbleiben mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 bei der Beklagten.

11. Es ist mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 kein nachehelicher Unterhalt geschuldet.

12. [Entfällt.]

16. Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinander gesetzt, ohne dass eine der Parteien gegenüber der anderen Partei diesbezüglich irgendwelche Ansprüche hat."

2. Die Konvention vom 2. Dezember 2020 wird betreffend Kinderbelange genehmigt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Ehegattenunterhaltsbeiträge Fr. 50'000.– pauschal zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Ausfällung dieses Urteils auf ein vom Kläger noch zu bezeichnendes Konto.

4. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von act. 315 und act. 316/1-9, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 327/315 und act. 327/317/2-5, an die Kindesvertreterin und an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

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Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

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