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Entscheid

LC200028

Ehescheidung / Rückweisung

9. November 2020Deutsch47 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien heirateten am tt. April 2005, am tt.mm.2005 wurde der gemeinsame Sohn C._____ geboren. Nach der Geburt des Sohnes gab die Gesuchstellerin, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Berufungsklägerin) ihre Erwerbstätigkeit auf und widmete sich der Betreuung des Sohnes und dem Haushalt. Der Gesuchsteller, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Berufungsbeklagter) ging der Erwerbsarbeit nach. Die Parteien leben seit dem 26. April 2013 getrennt (act. 4/24).

2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 machte der Berufungsbeklagte das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Uster anhängig und reichte das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. 1 und 2). Dem Scheidungsverfahren war ein Eheschutzverfahren vorausgegangen. Das Eheschutzgericht hatte mit Urteil vom 10. Juni 2013 gestützt auf eine gleichentags abgeschlossene Vereinbarung der Parteien den vom Berufungsbeklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 8'000.00 festgesetzt, nämlich CHF 6'000.00 für die Berufungsklägerin persönlich und CHF 2'000.00 (inklusive allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderbzw. Familienzulagen) für den Sohn C._____ (act. 4/24). Mit seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 1. August 2016 beantragte der Berufungsbeklagte die Reduktion der zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf insgesamt CHF 3'000.00 für die Berufungsklägerin und den Sohn. Nach Durchführung des Verfahrens reduzierte das Einzelgericht Uster den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf insgesamt CHF 6'600.00, nämlich CHF 4'600.00 für die Berufungsklägerin persönlich und CHF 2'000.00 für den Sohn C._____ (act. 81). Eine dagegen erhobene Berufung der Berufungsklägerin wies die Kammer mit Entscheid vom 5. Mai 2017 ab (act. 91). Am 25. November 2017 stellte der Berufungsbeklagte ein weiteres Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Er beantragte die Reduktion seiner -- 19 of 35 -Unterhaltsverpflichtung ab 1. Dezember 2017 auf CHF 1'500.00 zuzüglich allfällige Kinder- und Familienzulagen für den Sohn C._____ und (befristet bis und mit Juli 2019) CHF 360.00 für die Berufungsklägerin persönlich (act. 113). Das Einzelgericht wies das Abänderungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2018 ab (act. 170). Am 18. Juni 2018 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 208 = act. 216). Es wurde den Parteien am 10. bzw. 13. September 2018 zugestellt (act. 209).

3. Am 15. Oktober 2018 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung (act. 212). Sie stellt die eingangs erwähnten Anträge (act. 212 S. 2 ff.). Am 28. Februar 2019 erstattete der Berufungsbeklagte die Berufungsantwort (act. 236) und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (act. 237). Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 beantwortete die Berufungsklägerin die Anschlussberufung (act. 248). Am 23. Juli 2019 stellte der Berufungsbeklagte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragte, es sei der vorsorgliche Massnahmenentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. November 2016 abzuändern (act. 250). Am 12. September 2019 wies die Kammer dieses Massnahmenbegehren ab und fällte im Übrigen das Urteil (act. 282).

4. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 12. September 2019 gelangten beide Parteien mit Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 31. August 2020 (act. 283) hiess das Bundesgericht beide Beschwerden teilweise gut, hob Teile des Urteils der Kammer auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

5. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 stellte der Berufungsbeklagte den Antrag, der Beginn der Unterhaltspflicht sei im neuen Urteil der Kammer auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (Teilrechtskraft der nicht mit Berufung angefochtenen Punkte), d.h. auf den 1. März 2019, festzusetzen, und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des neuen Urteils (act. 284). Für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, beantragte er mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (act. 286). Mit Schreiben -- 20 of 35 -vom 28. Oktober 2020 reichte er die Kopie eines von der Berufungsklägerin gegen ihn erwirkten Zahlungsbefehls ein (act. 288 und 289).

6. Das Verfahren ist spruchreif. Der Berufungsklägerin sind mit diesem Entscheid die Doppel der letzten Eingaben des Berufungsbeklagten zuzustellen.

Erwägungen

II.

1. Das Bundesgericht hat das Urteil der Kammer vom 12. September 2019 mit Bezug auf das Güterrecht und den Unterhalt aufgehoben, weil die Kammer das rechtliche Gehör der Parteien verletzt hatte und eine Heilung dieser Gehörsverletzung ausgeschlossen war, weil die Kammer die massgeblichen sachverhaltlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang nicht festgestellt hatte. Sowohl zum Güterrecht als auch zum Unterhalt betraf das jeweils nur einen bestimmten Einwand einer Partei, nämlich zum einen die (vom Berufungsbeklagten verlangte) Berücksichtigung der Bonusbeteiligung der Berufungsklägerin im Güterrecht und zum andern die (von der Berufungsklägerin verlangte) Berücksichtigung einer Kaderfunktion im hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten beim Unterhalt. Weil sich diese Punkte auf weitere Elemente des Entscheides auswirken (auf den ungedeckten gebührenden Unterhalt der Berufungsklägerin, auf die Grundlagen der Unterhaltsberechnung sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen), wurden diese ebenfalls aufgehoben. Diese weiteren Punkte sollten damit allerdings nicht umfassend neu zur Diskussion gestellt werden, sondern nur in diesem Umfang angepasst werden, wenn nötig. Die Kammer ist bei ihrer neuen Entscheidung an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides gebunden. Es geht einzig darum, die beiden erwähnten Einwände zu prüfen und die sich daraus ergebenden Folgerungen für den übrigen Entscheid zu ziehen. Im Übrigen hat es mit den Erwägungen des Entscheids vom 12. September 2019 sein Bewenden.

1. Das Bundesgericht hat das Urteil der Kammer vom 12. September 2019 mit Bezug auf das Güterrecht und den Unterhalt aufgehoben, weil die Kammer das rechtliche Gehör der Parteien verletzt hatte und eine Heilung dieser Gehörsverletzung ausgeschlossen war, weil die Kammer die massgeblichen sachverhaltlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang nicht festgestellt hatte. Sowohl zum Güterrecht als auch zum Unterhalt betraf das jeweils nur einen bestimmten Einwand einer Partei, nämlich zum einen die (vom Berufungsbeklagten verlangte) Berücksichtigung der Bonusbeteiligung der Berufungsklägerin im Güterrecht und zum andern die (von der Berufungsklägerin verlangte) Berücksichtigung einer Kaderfunktion im hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten beim Unterhalt. Weil sich diese Punkte auf weitere Elemente des Entscheides auswirken (auf den ungedeckten gebührenden Unterhalt der Berufungsklägerin, auf die Grundlagen der Unterhaltsberechnung sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen), wurden diese ebenfalls aufgehoben. Diese weiteren Punkte sollten damit allerdings nicht umfassend neu zur Diskussion gestellt werden, sondern nur in diesem Umfang angepasst werden, wenn nötig. Die Kammer ist bei ihrer neuen Entscheidung an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides gebunden. Es geht einzig darum, die beiden erwähnten Einwände zu prüfen und die sich daraus ergebenden Folgerungen für den übrigen Entscheid zu ziehen. Im Übrigen hat es mit den Erwägungen des Entscheids vom 12. September 2019 sein Bewenden.

2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 stellt der Berufungsbeklagte die folgenden Anträge (act. 284 S. 2):

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"1. Es sei eine vom Obergericht des Kantons Zürich neu zu treffende Unterhaltsregelung mit Wirkung ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, das heisst ab 1. März 2019 (Teilrechtskraft) festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.

2. Diesbezüglich anderslautende Anträge der Antragsgegnerin seien abzuweisen." Das ist eine Klageänderung. Eine solche ist grundsätzlich im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn zum einen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zum andern auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Diese Einschränkungen gelten allerdings nur für den Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime. Soweit die Offizialmaxime zur Anwendung kommt, was mit Bezug auf den Kinderunterhalt der Fall ist (vgl. dazu die Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid; act. 283 S. 17 E. 7.3 f.), sind die Rechtsmittelanträge für die Rechtsmittelinstanz nicht bindend, was auch eine Klageänderung betrifft. Das bedeutet, dass im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nachträgliche Änderungen (im Sinne "unverbindlicher Vorschläge") auch unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden können, wenn dies von Amtes wegen angebracht erscheint (ZK ZPO-Reetz / Hilber, Art. 317 N 76).

3. Die Kammer hatte in ihrem Entscheid vom 12. September 2019 ohne weitere Begründung festgehalten, dass die Unterhaltsregelung "ab Rechtskraft dieses Urteils" (vgl. Disp.-Ziff. 1.7) gelten sollte. Das wurde vor Bundesgericht nicht in Frage gestellt. Wegen der Verbindlichkeit des Rückweisungsentscheides kann grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht mehr darauf zurück gekommen werden, es sei denn, es hätten sich seither wesentliche neue Tatsachen ereignet, die eine neue Betrachtung von Amtes wegen erfordern würden. Solche sind jedoch nicht ersichtlich und werden vom Berufungsbeklagten auch nicht vorgebracht.

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Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Unbilligkeit, dass der Berufungsbeklagte für die Dauer des Prozesses gestützt auf einen Massnahmenentscheid Unterhaltsbeiträge (nach-)zahlen muss, auch wenn das Obergericht in seinem Endentscheid festhalte, dass kein Unterhalt mehr geschuldet ist (act. 284 S. 3), bestand im Grundsatz schon vor dem Entscheid vom 12. September 2019 und stellt keine neue Tatsache dar. Im Übrigen wird diese Problematik mit dem heutigen Entscheid entschärft, da sich nun die Unterhaltspflicht gegenüber dem Massnahmenentscheid - entgegen der Erwartung des Berufungsbeklagten (act. 284 S. 3 Ziff. 3) - nur vergleichsweise wenig reduziert. Dass der Berufungsbeklagte mit einer Nachforderung konfrontiert wird, nachdem er die Unterhaltszahlungen gestützt auf das Urteil der Kammer vom 12. September 2019 reduzierte (vgl. act. 284 S. 2 und act. 289), ist eine voraussehbare Konsequenz dieser Rechtslage. Das Risiko einer Nachforderung ging der Berufungsbeklagte insbesondere dadurch ein, dass er die Reduktion der Unterhaltsbeiträge während des bundesgerichtlichen Verfahrens beibehielt. Das stellt ebenfalls keine neue Tatsache dar, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde.

4. Es hat demnach sein Bewenden mit dem Entscheid im Urteil der Kammer vom 12. September 2020, dass eine allfällige Unterhaltspflicht ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gilt.

5. Für den Fall, dass seinem Antrag vom 6. Oktober 2020 auf eine rückwirkende Inkraftsetzung der nachehelichen Unterhaltsregelung nicht stattgegeben werden sollte, ersucht der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 26 Oktober 2020 um eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. November 2016. Er beantragt (act. 286 S. 2):

1. Der Unterhalt an die Gesuchsgegnerin persönlich sei rückwirkend ab dem 23. Juli 2019 (eventualiter ab dem 1. November 2019, subeventualiter ab sofort) aufzuheben.

2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

6. Da eine Anpassung von vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt und eine rückwirkende Abänderung - ausser in Ausnahmesitua-

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tionen, wie hier keine gegeben ist - nicht in Frage kommt, ist das Massnahmenbegehren abzuweisen, soweit es auf die Vergangenheit gerichtet ist (Haupt- und Eventualantrag). Da das Hauptsachenverfahren spruchreif ist, so dass sogleich darüber entschieden werden kann, ist das Massnahmenbegehren im Übrigen mit Bezug auf den Subeventualantrag abzuschreiben.

III.

1. Mit der Anschlussberufung machte der Berufungsbeklagte geltend, nach dem Eheschutzurteil habe er der Berufungsklägerin jeweils 60% seines Bonus überwiesen. Weil damit der Bonus "unterhaltsrechtlich" bereits berücksichtigt gewesen sei, habe er in der Duplik eine Reduktion seiner Errungenschaft um seinen Bonusanteil von CHF 97'713.00 verlangt, um eine Doppelzahlung des Bonus zu verhindern. Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz in ihrem Urteil mit keiner Silbe eingegangen. Dadurch resultiere eine stossende Doppelbelastung mit dem Ergebnis, "dass der (Berufungsbeklagte) schlussendlich 80% des durch seine Leistung erzielten Bonus an die (Berufungsklägerin) abliefern muss" (act. 237 S. 31 m.H. auf act. 110 S. 40 und act. 112/65).

2. Sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer haben den Bonusanteil des Berufungsbeklagten bei der Berechnung seiner Errungenschaft nicht ausgeschieden (act. 216 S. 39; act. 282 S. 32) und sind damit dem Standpunkt des Berufungsbeklagten nicht gefolgt. Beide Instanzen begründeten diesen Entscheid allerdings nicht, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsbeklagten darstellt, wie das Bundesgericht erkannte (act. 283 S. 15 E. 6.2).

3. Gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB fällt der Arbeitserwerb in die Errungenschaft. Das gilt auch für den Bonus. Wird der Arbeitserwerb nicht für die laufenden Bedürfnisse verbraucht, stellen diese Ersparnisse Errungenschaft dar. Diese Ausgangslage ist klar und lässt keine Kompensation des Bonusanteils in der Errungenschaft des Berufungsbeklagten zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten liegt keine Lücke vor, die ein Abweichen vom Gesetz erlauben würde. Auch Leistungen aufgrund der gesetzli-- 24 of 35 -chen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten führen zu Errungenschaft, sofern sie nicht verbraucht werden, sondern daraus Ersparnisse geäufnet werden (BK ZGB-Hausheer / Reusser / Geiser, Art. 197 N 124). Nicht nur die eigenen Bonusanteile des Berufungsbeklagten, sondern auch diejenigen der Berufungsklägerin sind daher im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu teilen, soweit sie zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden sind. Eine vom Berufungsbeklagten wahrgenommene Doppelbelastung verschwindet bei dieser Betrachtung. Wird der ganze Bonus gespart, erhält jede Partei die Hälfte davon, was für den Berufungsbeklagten gegenüber der eheschutzrichterlichen Regelung, bei der ihm 40% des Bonus verbleiben, eine Verbesserung bedeutet. Diese Überlegung beruht auf der Annahme, dass beide Parteien ihren Bonusanteil nicht (oder im gleichen Umfang) für den laufenden Unterhalt verbrauchen, was wohl nur selten (bei beidseits sehr guten finanziellen Verhältnissen) realistisch ist. Dass Unterhalt nicht gespart, sondern verbraucht wird, stellt aber eine bestimmungsgemässe Verwendung dar und bildet daher keinen Anlass für eine güterrechtliche Kompensation. Selbst wenn die Berufungsklägerin die vom Berufungsbeklagten gemäss Eheschutzentscheid erhaltenen Bonusanteile verbraucht hat, während die Bonusanteil des Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden waren (was im Übrigen nicht feststeht), ist die Errungenschaft des Berufungsbeklagten daher nicht zu reduzieren.

4. Der Berufungsbeklagte dringt demnach mit dem Einwand nicht durch, seine Errungenschaft sei um einen Bonusanteil von CHF 97'713.00 zu reduzieren. Im Ergebnis ist die Vorinstanz diesem Einwand zu Recht nicht gefolgt. Die Anschlussberufung ist auch mit Bezug auf diesen Einwand abzuweisen.

5. Mit Bezug auf das Güterrecht ändert sich demnach nichts am Entscheid der Kammer vom 12. September 2019. Es bleibt dabei, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 93'707.00 zu leisten hat (vgl. act. 282 S. 35).

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IV.

1. Die Vorinstanz rechnete beiden Parteien ein hypothetisches Einkommen an. Im Fall des Berufungsbeklagten ermittelte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik und unter Verwendung der Parameter "Zürich", "Finanzdienstleistungen", "Betriebswirtschaftler", "Unteres Kader", "42 Wochenstunden", "Universität Hochschule", "52 Jahre" sowie "25 Dienstjahre" in einer Unternehmung mit 50 Mitarbeitern oder mehr, einen Median-Bruttolohn von rund CHF 11'500.00. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge rechnete sie ihm ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'600.00 an (act. 216 S. 83 f.).

2. Die Berufungsklägerin wirft dem Vorderrichter mit der Berufung vor, bei der Bestimmung der anrechenbaren hypothetischen Einkommen an beide Parteien ganz offensichtlich nicht mit gleichen Ellen gemessen zu haben, indem er dem Berufungsbeklagten trotz 25-jähriger Berufserfahrung und ausgewiesener Führungserfahrung lediglich den Lohn eines "unteren Kaders" angerechnet habe. Sie macht geltend, hätte der Berufungsbeklagte eine Stelle gesucht, was er absichtlich nicht gemacht habe, hätte er mindestens eine Stelle im "mittleren und oberen Kader" gesucht und sicher auch gefunden (act. 212 S. 24 Ziff. 72). Unter Verweis auf die vorsorglichen Massnahmen, wo ihm ein Einkommen von CHF 12'000.00 pro Monat (ohne Bonus) angerechnet wurde, verlangt sie, dass dem Berufungsbeklagten für die Berechnung seiner Unterhaltspflicht ein Mindesteinkommen von CHF 12'000.00 netto pro Monat anzurechnen sei (act. 212 S. 25 Ziff. 76).

3. Zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens des Berufungsbeklagten erwog die Kammer im Entscheid vom 12. September 2019, es rechtfertige sich, im Wesentlichen die gleichen Parameter anzuwenden wie bei der Berufungsklägerin (Schweizerin / Region Zürich / Finanzdienstleistungen / ohne Kaderfunktion / 32 Wochenstunden / UNI / Alter 56 / 10 Dienstjahre / Unternehmensgrösse über 50 / 12 Monatslohn / mit Sonderzulagen; vgl. act. 282 S. 55). Das anerkenne im Grundsatz auch der Berufungsbeklagte. Abzuweichen sei einzig mit Bezug auf das Alter sowie die Berufserfahrung. Aufgrund der auch beim Berufungsbeklagten -- 26 of 35 -anzunehmenden erschwerenden Voraussetzungen (dreimalige Kündigung, Alter) sei von einem Bruttowert minus 25% auszugehen, mithin von einem Bruttolohn von CHF 9'918.00. Es resultiere ein anrechenbarer fiktiver Nettolohn von gerundet CHF 8'300.00 pro Monat (act. 282 S. 56).

4. Zur Berechnung des Einkommens des Berufungsbeklagten bzw. zu den dabei verwendeten Parametern brachte die Berufungsklägerin vor Bundesgericht unter anderem vor, es sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, mit Ausnahme des Alters und der Berufserfahrung bei beiden Parteien von denselben Voraussetzungen auszugehen. Dies gelte namentlich hinsichtlich des Kriteriums "ohne Kaderfunktion", da der Berufungsbeklagte stets Funktionen im oberen Kaderbereich ausgeübt habe und er nicht behauptet habe, dass er in Zukunft keine entsprechende Anstellung finden könne, und auch nicht ersichtlich sei, weshalb er einen solchen Hierarchieverlust sollte hinnehmen müssen. Die Kammer sei nicht darauf eingegangen, dass sie im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, es sei ihm zumindest der Lohn eines Angehörigen des mittleren Kaders anzurechnen. Der von der Kammer vorgenommene generelle Abzug von 25% finde weder in den Beweismitteln noch in den Behauptungen des Berufungsbeklagten eine Stütze. Mit dem Ergebnis eines hypothetischen Einkommens von CHF 9'600.00 habe bereits das Bezirksgericht die mit den verschiedenen Kündigungen und dem Alter des Beschwerdegegners voraussichtlich verbundene Einkommenseinbusse hinreichend berücksichtigt (act. 283 S. 20 f. E. 9.1). Das Bundesgericht erkannte (auch) in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Verhandlungsmaxime und hielt die Ausführungen der Berufungsklägerin zum Urteil des Bezirksgerichts für unbehelflich. Hingegen treffe zu, dass die Kammer nicht ausführe, weshalb der Berufungsbeklagte ihrer Ansicht nach keine Stelle mit Kaderfunktion (mehr) solle ausüben können, sondern einzig darauf verweise, der Berufungsbeklagte anerkenne, dass für ihn dieselben Parameter massgeblich seien wie für die Berufungsklägerin, obwohl sie die entsprechende Problematik in der Berufung aufgeworfen und das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich hinterfragt habe. Dem Urteil der Kammer lasse sich nichts dazu entnehmen, weshalb dieses Vorbringen nicht relevant oder unzutreffend gewesen wäre. Damit habe die Kam-- 27 of 35 -mer den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt (act. 283 S. 21 E. 9.2).

5. Der Berufungsbeklagte meinte in der Berufungsantwort, die beruflichen Profile und dementsprechend das Einkommenspotential der Parteien seien "fast identisch". Neben einer ähnlichen Ausbildung und einer aufgrund des fortgeschrittenen Alters langjährigen Erfahrung, verfügten beide über je ein individuelles Handicap. Bei der Berufungsklägerin sei das die berufliche Abstinenz, die sie sich jedoch selbst zuzuschreiben habe. In seinem eigenen Fall nennt er "die vielen beruflichen Veränderungen inkl. drei Kündigungen, aufgrund deren sein Rollenprofil richtiggehend zerstört wurde, was sich negativ auf die Chancen am Arbeitsmarkt auswirkte" (act. 236 S. 20 Ziff. 74).

6. Auf diese Vorbringen des Berufungsbeklagten verwies die Kammer im Urteil vom 12. September 2019 (act. 282 S. 56). Daran kann nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht festgehalten werden. Vorweg ist anzumerken, dass die vom Berufungsbeklagten monierte "berufliche Abstinenz" der Berufungsklägerin die Folge der ehelichen Rollenteilung ist, die der Berufungsbeklagte mitverantwortet. Diese berufliche Abstinenz schlägt sich nicht nur unmittelbar in einer kürzeren Berufserfahrung sondern mittelbar auch darin nieder, dass der Berufungsklägerin ein hypothetisches Einkommen ohne Kaderfunktion angerechnet wurde (act. 282 S. 55). Die Auflistung der letzten beruflichen Stationen des Berufungsbeklagten seit 2008 zeigt, dass er dort regelmässig Führungsfunktionen wahrnahm (von der Leitung Investment Management über Leiter Aktien, Leiter Regelbasierte Anlagen und Rohstoffe, Leiter Vertrieb und Produktmanagement zu Mitglied der Geschäftsleitung und Finanzchef der G._____ und zuletzt als Teamleiter bei der H._____; vgl. act. 110 S. 69; Prot. VI S. 15 ff.). Der Berufungsbeklagte räumt dies indirekt selbst ein mit der Aussage, dass eine Rückkehr in eine reine Fachfunktion in seiner Branche in seinem Alter nicht realistisch sei (act. 236 S. 19 Ziff. 72 a.E.). Angesichts dieses Werdegangs ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen ohne Kaderfunktion anzurechnen -- 28 of 35 -wäre. Den beruflichen Turbulenzen der letzten Jahre, die der Berufungsbeklagte als sein Handicap bezeichnet, wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm nicht der Median aller Daten, sondern nur das 25%-Quantil (25% verdienen weniger als diesen Betrag und 75% mehr) angerechnet wurde. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, beim hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten keine Kaderfunktion anzunehmen. Die einschlägige Statistik (Lohnstrukturerhebung der Schweiz) fasst das obere und mittlere Kader sowie das untere Kader je in einer Gruppe zusammen. Da die Positionen des Beklagten am ehesten dem mittleren Kader zuzuordnen waren, ist der Durchschnitt dieser beiden Werte zu verwenden. Dem Urteil sind die aktuellsten Zahlen zugrunde zu legen, die erhältlich sind. Beim Entscheid vom 12. September 2019 waren das die Zahlen der Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2016 und heute sind es die Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2018 (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/ lohnniveau-schweiz/salarium.html, zuletzt besucht am 9. November 2020). Das ergibt bei einem Vollzeitpensum ein monatliches hypothetische Bruttoeinkommen von rund CHF 14'900.00 bzw. ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von rund CHF 12'480.00 (bei Sozialabzügen von 16.25% wie im Urteil der Vorinstanz; vgl. act. 198c S. 2). Entsprechend dem Antrag der Berufungsklägerin (vgl. act. 212 S. 25 Ziff. 76) ist dem Berufungsbeklagten demnach ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'000.00 anzurechnen.

7. Neben dem neuen hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten sind die Zahlen aus dem Urteil der Kammer vom 12. September 2019 zu übernehmen. Für die einzig noch interessierende Phase II (ab 1. Juli 2019) ergibt das folgende Grundlagen der Unterhaltsberechnung (vgl. act. 282 S. 61):

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Berufungsklägerin Berufungsbeklagter C._____ Einkommen CHF 5'900.00 CHF 12'000.00 CHF 250.00 Bedarf (gebührender B.) CHF 6'965.00 (CHF 9'200.00) CHF 6'223.00 CHF 2'967.00 Betreuungsunterhalt CHF 0.00 Überschuss/Manko./. CHF 1'065.00 CHF 5'777.00./. CHF 2'717.00 Unterhalt CHF 3'060.00./. CHF 5'777.00 CHF 2'717.00 Manko (zum gebührenden Bedarf)./.CHF 240.00

8. Betreuungsunterhalt ist in Phase II nicht geschuldet, da die Berufungsklägerin mit dem ihr angerechneten hypothetischen Einkommen von CHF 5'900.00 dazu in der Lage ist, ihre massgeblichen Lebenshaltungskosten von CHF 4'836.00 zu decken (vgl. act. 282 S. 60 f. E. 13 i.V.m. act. 216 S. 91 f. E. 15.3). Beim Barunterhalt von C._____ verbleibt nach Abzug der Familienzulagen ein Manko von CH 2'717.00. Mit einem hypothetischen Einkommen von CHF 12'000.00 ist der Berufungsbeklagte in der Lage, dieses vollumfänglich zu decken. Er ist demnach zur Bezahlung von monatlich Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 2'717.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu verpflichten. An dieser Stelle entsteht unter diesen Umständen kein Fehlbetrag.

9. Nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge verbleibt dem Berufungsbeklagten ein monatlicher Überschuss von CHF 3'060.00. Da die Berufungsklägerin den von der Vorinstanz ermittelten und im ersten Urteil der Kammer bestätigten gebührenden Unterhalt von CH 9'200.00 mit ihrem hypothetischen Einkommen von CHF 5'900.00 nicht decken kann, hat sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Berufungsbeklagten. Der Beru-- 30 of 35 -fungsbeklagte hat der Berufungsklägerin demnach nachehelichen Unterhalt in der Höhe von CHF 3'060.00, zu bezahlen und es ist festzuhalten, dass zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts CHF 240.00 fehlen (vgl. act. 282 S. 63 E. 15.5).

V.

1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 16'000.00 fest, was unangefochten blieb, und auferlegte sie den Parteien je hälftig. Nach dem neuen Urteil der Kammer werden die Kinderunterhaltsbeiträge geringfügig und die nachehelichen Unterhaltsbeiträge wesentlich erhöht. Ausserdem erhält die Berufungsklägerin eine wesentlich höhere güterrechtliche Ausgleichszahlung, die beinahe ihrem vorinstanzlichen Antrag entspricht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Parteien über die nicht finanziellen Kinderbelange geeinigt hatten, sind die vorinstanzlichen Kosten zu drei Viertel dem Berufungsbeklagten und zu einem Viertel der Berufungsklägerin zu auferlegen. Der Berufungsbeklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'000.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) bezahlen.

2. Ausgehend von einem Streitwert von rund CHF 850'000.00, wovon rund 7/8 wiederkehrende Leistungen darstellen, von denen wiederum 1/7 im summarischen Verfahren zu beurteilen war, wurde im Urteil der Kammer vom 12. September 2019 die Entscheidgebühr auf CHF 13'800.00 und eine volle Parteientschädigung auf CHF 17'400.00 festgesetzt (act. 282 S. 68). Daran ist festzuhalten.

3. Nach dem neuen Urteil der Kammer obsiegt die Berufungsklägerin sowohl in Bezug auf den Unterhalt als auch in Bezug auf das Güterrecht in überwiegendem Umfang. Die Kosten sind daher zu 1/10 der Berufungsklägerin und zu 9/10 dem Berufungsbeklagten zu auferlegen und der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine auf 4/5 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen.

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1. Das vorsorgliche Massnahmenbegehren des Berufungsbeklagten wird abgewiesen, soweit es auf die Vergangenheit gerichtet ist (Haupt- und Eventualantrag), und wird im Übrigen abgeschrieben.

2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG: Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

1. Dispositiv Ziff. 7, 9 - 13, 15 und 17 und 18 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirks Uster werden aufgehoben und teilweise neu wie folgt gefasst:

7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Fr. 2'717.– ab Rechtskraft dieses Urteils. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kosten des Kindes (wie aufwändigen Zahnbehandlungen, kieferorthopädischen Behandlungen, schulischen Förderungsmassnahmen) nach vorgängiger Information und Vorlage entsprechender Rechnungen hälftig zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Ver-- 32 of 35 -sicherungen, dafür aufkommen. Bei Uneinigkeit steht es jener Partei, welche für ausserordentliche Kosten des Kindes zunächst alleine aufzukommen hat, offen, die hälftige Beteiligung der anderen Partei gerichtlich geltend zu machen.

9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: Fr. 3'060.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das ordentliche Pensionsalter (voraussichtlich 31. Dezember 2030)

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

11. Der Gesuchstellerin fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts ab 1. Juli 2019 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Gesuchstellers (voraussichtlich 31. Dezember 2030) monatlich Fr. 240.–.

12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 bzw. das Absehen von einer Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv Ziff. 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse: hyp. Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ab 1. Juli 2019: Fr. 5'900.– hyp. Erwerbseinkommen Gesuchsteller: Fr. 12'000.– (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) C._____: (Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 250.– Bedarfszahlen ab 1. Juli 2019: Gesuchstellerin (eingeschränkter Bedarf) Fr. 6'985.– Gesuchsteller (eingeschränkter Bedarf) Fr. 6'223.– C._____ Barbedarf: Fr. 2'967.– Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– -- 33 of 35 -Vermögensverhältnisse Vermögen Gesuchstellerin ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) Vermögen Gesuchsteller ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)

13. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils jeweils bis Ende März eines jeden Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Einkommen zukommen zu lassen.

15. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 93'707.– zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

17. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'381.60 Zeugenentschädigung.

18. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu ¼ der Gesuchstellerin und zu ¾ dem Gesuchsteller auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, nachgefordert.

19. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen.

2. Im Übrigen werden die Berufung sowie die Anschlussberufung abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'800.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/10 der Berufungsklägerin und zu 9/10 dem Berufungsbeklagten auferlegt.

5. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 13'920.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen.

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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage der Doppel von act. 284, act. 286, act. 287/1-8 und act. 288, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 850'000–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. i.V. der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:

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