LC200029
Ehescheidung
14. November 2022Deutsch72 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 14. November...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC200029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
Beschluss und Urteil vom 14. November 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. März 2020 (FE190012-E)
Rechtsbegehren:
des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 47 S. 2 ff.):
"1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und längstens bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB im Betrag von CHF 406.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Es sei der persönliche Unterhaltsbeitrag unter folgende Bedingungen zu stellen: a) Nach dreimonatigem Konkubinat der Beklagten sei der Unterhaltsbeitrag auf die Hälfte seiner Höhe zu reduzieren und nach weiteren drei Monaten im Konkubinat sei er aufzuheben; b) Sofern die Beklagte wieder auf den C._____ [Staat in Asien] ihren Wohnsitz begründet, sei der Unterhaltsbeitrag auf einen Drittel seiner ursprünglichen Höhe zu reduzieren.
4. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 ZGB per 23. Januar 2019 (Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens) je hälftig zu teilen und auszugleichen.
5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 22. März 2017 (Datum der Anordnung der Gütertrennung) durchzuführen. Insbesondere sei: a) der Miteigentumsanteil der Beklagten an der Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, dem Kläger zu Eigentum zu übertragen, womit dieser Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft wird, und es sei das Grundbuchamt E._____ entsprechend anzuweisen; b) der Kläger zu verpflichten, die auf der Liegenschaft D._____Strasse …, E._____, lastende Grundpfandschuld von CHF 380'000.00 gegenüber der F._____, Geschäftsstelle E._____, allein zu übernehmen, unter vollständiger Entlastung der Beklagten; c) der Kläger zu verpflichten, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 12'403.00 wie folgt zu bezahlen: – CHF 5'003.00 aus seinem Vorsorgekonto 3a Nr. 3 bei der G._____, … [Adresse], auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto, und es sei die G._____ entsprechend anzuweisen;
– CHF 7'400.00 in bar auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Bankkonto; d) die Beklagte zu verpflichten, der Auflösung des Sparkontos CH 4 bei der F._____ und der Übertragung des Saldos auf ein Konto des Klägers zuzustimmen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% auf der Parteientschädigung, zulasten der Beklagten; eventualiter seien die Prozesskosten nach Ermessen des Gerichts zu verteilen."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 52 S. 2 f. und Urk. 65 S. 2):
"1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter einen ehelichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von monatlich CHF 6'060.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss dem Antrag Ziffer 2 sei gerichtsüblich zu indexieren.
4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag 22. März 2017 (Datum Anordnung der Gütertrennung) durchzuführen. Insbesondere sei:
4.1 der Kläger zu verpflichten, der Beklagen eine nach dem Beweisverfahren noch genauer zu beziffernde Ausgleichszahlung zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 29'417.95, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils;
4.2 nach vollständiger Bezahlung der vorstehenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung der Miteigentumsanteil der Beklagten an der Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, dem Kläger zu Eigentum zu übertragen, womit dieser Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft wird, und es sei das Grundbuchamt E._____ entsprechend anzuweisen;
4.3 der Kläger zu verpflichten, die auf der Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, lastende Grundpfandschuld von CHF 380'000.00 gegenüber der F._____, Geschäftsstelle E._____, allein zu übernehmen, unter vollständiger Entlastung der Beklagten;
5. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien nach Art. 122 ZGB per 23. Januar 2019 (Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens) je hälftig zu teilen und auszugleichen.
6. Die den vorstehenden Anträgen entgegenstehenden Anträge des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens."
Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. März 2020 (Urk. 83 = Urk. 86):
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von Fr. 4'735.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Februar 2020 von
101.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Der Beitrag wird jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2021, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres angepasst.
Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: − Beklagte: Fr. 2'060.00 (60% Pensum) − Kläger: Fr. 10'266.00 (100% Pensum)
Vermögen: für die Unterhaltsberechnung vernachlässigbar
Familienrechtlicher Bedarf: − Beklagte: Fr. 4'724.00 − Kläger: Fr. 3'460.00
5. Das im Miteigentum der Parteien stehende Grundstück, D._____-Strasse …, E._____, Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH5, wird ins Alleineigentum des Klägers übertragen. Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen:
a) Die Eigentumsübertragung und der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgen per Rechtskraft des Scheidungsurteils.
b) Der Verkehrswert der Liegenschaft wird auf Fr. 525'000.– festgesetzt.
c) Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek von Fr. 380'000.–, sichergestellt durch den auf dem Grundstück eingetragenen Papier-Inhaberschuldbrief für nom. Fr. 380'000.–, dat. 29. Mai 2009, 1. Pfandstelle, Maximalzinsfuss 9%, Bel. 6 zu Gunsten der F._____, Geschäftsstelle E._____, wird dem Kläger allein zur weiteren Verzinsung und Bezahlung zugewiesen. Der Kläger wird verpflichtet, sämtliche notwendigen Handlungen vorzunehmen, damit die Beklagte aus der Solidarhaft für diese Schuld entlassen wird. Er wird ausserdem verpflichtet, die Beklagte schadlos zu halten, sofern sie für diese Schuld in Anspruch genommen werden sollte.
d) Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf den Kläger als neuen Alleineigentümer übergehen, sofern er den Versicherern nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass er den Übergang der Versicherung ablehnt.
e) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhanges zur bundesgerichtlichen Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstallation mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
f) Die Parteien werden verpflichtet, sämtliche Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes E._____ im Zusammenhang mit dieser Eigentumsübertragung je zur Hälfte zu bezahlen. Die Parteien haften dafür solidarisch.
g) Die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz wird zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche aufgeschoben.
6. Das Grundbuchamt E._____ ZH wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten am Grundstück, D._____-Strasse … E._____, Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH5, ins Eigentum des Klägers zu übertragen, welcher somit Alleineigentümer des Grundstückes wird, und in diesem Zusammenhang auch die Veräusserungsbeschränkung nach BVG auf sein gesamtes Eigentum auszudehnen.
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 23'610.– zu bezahlen.
8. Die Beklagte wird verpflichtet, die erforderlichen Willenserklärungen für die Auflösung des gemeinsamen Sparkontos CH4 bei der F._____ zur Übertragung des Saldos auf ein Konto des Klägers abzugeben.
9. Die Pensionskasse H._____ wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers (A._____, AHV-Nr. 7, Policen-Nr. 8) Fr. 178'142.95, zuzüglich Zins ab 23. Januar 2019, auf das Vorsorgekonto der Beklagten (B._____, AHV-Nr. 9) bei der I._____ Vorsorgestiftung, … [Adresse], zu überweisen.
10. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 735.00 Dolmetscherkosten Fr. 2'423.25 Gutachterkosten.
12. Die Kosten des Entscheids werden dem Kläger zu 65% und der Beklagten zu 35% auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet.
13. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung an
− die Parteien,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft
− mit Formular an das Zivilstandsamt E._____, − an das Grundbuchamt E._____ ZH (im Auszug gemäss Dispositiv Ziffern 5 und 6 des Urteils), − an die H._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils).
15. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden, in der Beschwer-
deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge:
des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 85 S. 2 f.):
"1. In Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. 03.2020, Dispo. Ziff. 2 und 4 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung, längstens aber bis zum Eintritt in das ordentliche Rentenalter einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag i.S.v. Art. 125 ZGB – max. CHF 3'400.00 – zu bezahlen, und zwar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Für den Fall, dass die Beklagte ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von mehr als CHF 2'060 pro Monat erzielen sollte, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte um die Hälfte des CHF 2'060 übersteigenden Mehreinkommens.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger jeweils bis Ende Februar eines jeden Jahres sämtliche Lohnausweise für das Vorjahr sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar unaufgefordert schriftlich zuzustellen. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, allenfalls zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge im Vorjahr mit laufenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
2. In Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. 03.2020, Dispo. Ziff. 5, 6 und 7 sei festzustellen, dass die Liegenschaft, D._____-Strasse …, E._____, Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH5, von beiden Parteien so bald als möglich verkauft werden soll. Entgegen der Regelung in Dispo. Ziff. 7 sei nach dem Verkauf der Liegenschaft zwischen den Parteien güterrechtlich abzurechnen, und zwar unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Verkauf entstehenden Kosten (Mäklergebühren, Notariats- und Handänderungskosten sowie die Grundstückgewinnsteuer).
3. In Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. 03.2020, Dispo. Ziff. 11, 12 und 13 sind die Gerichts- und Parteikosten gestützt auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.
4. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST) zulasten der Beklagten."
geänderte und ergänzte Berufungsanträge des Klägers und Berufungsbeklagten gemäss Eingabe vom 18. März 2022 (Urk. 139 S. 2):
"[…]
3. Es sei der Beklagten eine Unterhaltszahlung von maxim[al] Fr. 2500 zu gewähren für die maximale Dauer von 5 Jahren. […]
9. Es sei der Unterhaltszahlung eine Konkubinatsklausel hinzuzufügen. Sollte die Beklagte länger als 3 Monate mit jemandem im gleichen Haushalt wohnen, so reduziert sich die Unterhaltszahlung um die Hälfte, nach 13 Monaten entfällt die Unterhaltszahlung vollständig.
10. Es seien die Gerichtskosten hälftig zu teilen."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 114 S. 2):
"1. Es sei Antrag Ziff. 1 der Berufung des Berufungsklägers vom 6. Oktober 2020 vollumfänglich abzuweisen und es sei Dispositiv Ziff. 2 und 4 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. März 2020 (Geschäfts-Nr.: FE190012-E), wonach der Kläger und Berufungskläger der Beklagten und Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB in Höhe von CHF 4'735.00 zu bezahlen habe, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bestätigen.
2. Es sei der Antrag Ziff. 2 der Berufung des Berufungsklägers vom 6. Oktober 2020 abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Parteien mit Vollzug der Teilvereinbarung vom 10. Juni 2021 güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind.
3. Es sei Antrag Ziff. 3 der Berufung des Berufungsklägers vom 6. Oktober 2020 vollumfänglich abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien heirateten am tt. November 1994. Sie haben eine gemeinsame Tochter, J._____, geboren am tt. Juli 1999 (Urk. 2). Das Getrenntleben der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Juni 2017 und – zweitinstanzlich – mit Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2017 geregelt. Demnach ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten nach dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen persönlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'200.– zu bezahlen (Urk. 7/31, Urk. 7/35).
2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 erhob der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage nach Getrenntleben (Urk. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 6. Mai 2019 anerkannte die Beklagte den Scheidungsgrund (Prot. I S. 7). Das am 14. August 2019 gestellte Begehren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen zog der Kläger mit Eingabe vom 28. August 2019 wieder zurück (Urk. 41, Urk. 44, Urk. 45). Die Hauptverhandlung fand am 11. März 2020 statt (Prot. I S. 19 ff.). Mit Urteil vom 30. März 2020 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen (Urk. 83 = Urk. 86).
3. Gegen das ihm am 7. September 2020 zugestellte begründete Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2020, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 7. Oktober 2020, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 84, Urk. 85). In der Folge führten die Parteien Vergleichsgespräche im Güterrecht (Urk. 90 bis Urk. 105). Am 19. Juli und 24. August 2021 erstattete der Kläger aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse zwei Noveneingaben (Urk.
103 und Urk. 107). Mit Teil-Urteil vom 28. September 2021 wurde die am 10. Juni 2021 geschlossene Teilvereinbarung der Parteien im Güterrecht genehmigt (Urk.
112 S. 12 f.). Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung (mitsamt den Eingaben vom 19. Juli und 24. August 2021) zu beantworten (Urk. 112 S. 14). Die Berufungsantwort datiert vom 29. Oktober 2021 (Urk. 114). Mit Beschluss vom 30. November 2021 wurde vorgemerkt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 1, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig wurden die Anträge der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege, abgewiesen und dem Kläger Frist angesetzt, um zu neuen Vorbringen in der Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 118). Die Stellungnahme des Klägers ging am 14. Januar 2022 ein (Urk. 122), wozu sich die Beklagte mit Eingabe vom 15. Februar 2022 vernehmen liess (Urk. 136).
Mit Eingabe vom 18. März 2022 ergänzte der Kläger aufforderungsgemäss (Urk. 138) seine Vorbringen, wobei er u.a. den Antrag stellte, der Beklagten sei Unterhalt von maximal Fr. 2'500.– für die maximale Dauer von fünf Jahren zuzusprechen (Urk. 139). Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 22. April 2022 Stellung (Urk. 145). Am 6. Mai 2022 erging ein Beweisbeschluss (Urk. 148), mit welchem der Beklagten auch eine vom Kläger am 19. April 2022 neu eingereichte Urkunde zugestellt wurde (Urk. 143/1-2). Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 wurde die H._____ … (H._____) um schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO ersucht (Urk. 149). Mit Schreiben vom 24. August 2022 übermittelte die H._____ der Kammer ihren Rentenentscheid samt Rentenabrechnung vom 24. August 2022 (Urk. 158, Urk. 159/1-2); bereits zuvor hatte sie die Kammer über ihren Entscheid über die befristete Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente vom 22. Juli 2022 orientiert (Urk. 156, Urk. 157). Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 8. September und 16. September 2022 Stellung (Urk. 162, Urk. 165). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 liess sich die Beklagte zu einem in der Eingabe des Klägers vom 8. September 2022 neu enthaltenen Vorbringen vernehmen (Urk. 170). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung geht und ein Urteil – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zur letzten Eingabe der Beklagten und zu einer Protokollnotiz vom 30. September 2022 (Prot. II S. 24) – nicht vor dem 1. November 2022 ergehen wird (Urk. 171).
Erwägungen
II.
1.
Nachdem sich die Parteien im Güterrecht vollständig geeinigt haben und die entsprechende Vereinbarung bereits genehmigt wurde, sind die Berufungsanträge der Parteien betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung (Urk. 85 S. 2 Ziff. 2 und Urk. 114 S. 2 Ziff. 2) obsolet geworden. Im Berufungsverfahren ist einzig noch über den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten (Art. 125 ZGB) und über die Kostenfolgen zu befinden. Die Vorinstanz bejahte die Lebensprägung der Ehe und griff zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs auf die Methode der Existenzminimumberechnung mit hälftiger Überschussverteilung zurück, wobei sie aufgrund der Verhältnisse der Parteien vom erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum ausging und neben der Grundversicherung (KVG) auch die Zusatzversicherung der Krankenkasse (VVG) und die Steuern berücksichtigte. Umstritten sind nebst den Bedarfspositionen insbesondere die Einkommen der Parteien.
2.
Die Vorinstanz erwog, die heute knapp 52-jährige Beklagte weise keine Ausbildung auf und ihre sprachlichen Fähigkeiten seien auch nach 27-jährigem Aufenthalt in der Schweiz mehr als dürftig. Entsprechend seien ihr nur Tätigkeiten als sogenannte Hilfskraft, wie sie heute ausübe, zumutbar. Da sie bereits seit Jahren berufstätig sei, Berufserfahrung in der Gastronomie- und Reinigungsbranche aufweise, wäre ihr grundsätzlich eine Ausweitung ihres Pensums von 60% zumutbar, wobei es aufgrund von Alter und Sprachkenntnissen schwierig wäre, eine solche Anstellung auch tatsächlich zu finden. Einer Ausdehnung des Arbeitspensums stünden – so die Vorinstanz weiter – aber auch die substantiiert dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegen, die mit ärztlichen Befunden, Verordnungen und Aufgeboten der Universitätsklinik … belegt worden seien. Auch wenn sich das Arztzeugnis vom 11. November 2019 lediglich auf die "angestammte Tätigkeit" der Beklagten beziehe, sei keine angepasste Tätigkeit denkbar, in welcher der Beklagten angesichts ihres Gesundheitszustands (insbesondere aufgrund der Einschränkungen beim Sitzen, Liegen und Stehen) ein Pensum über 60% zumutbar wäre. Entsprechend müsse auf den aktuellen Nettolohn der Beklagten (als Betriebsmitarbeiterin in der Mensa der Berufsschule E._____) abgestellt werden. Gemäss Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2020 verdiene die Beklagte Fr. 2'340.– brutto, was einem monatlichen Nettogehalt von Fr. 1'987.40 entspreche. Nach Abzug des Verpflegungsabzugs von Fr. 90.– pro Monat und unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes rechnete die Vorinstanz der Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'060.– an. Den nachehelichen Bedarf der Beklagten im Sinne des familienrechtlichen Existenzminimums samt Vorsorgeunterhalt veranschlagte die Vorinstanz auf Fr. 4'724.– (Urk. 86 S. 15 f., Urk. 67/32, Urk. 67/33):
Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'540.– Nebenkosten Fr. 0.– Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 434.– Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 50.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 23.– Telefon/Radio/TV Fr. 150.– Rechtsschutzversicherung Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fahrt zur Arbeit Fr. 64.– Weiteres, wie Coiffeur etc. Fr. 0.– Steuern Fr. 650.– Vorsorgeunterhalt Fr. 613.– Total Bedarf: Fr. 4'724.–
3.
Für seine Tätigkeit an der …-Schule K._____ (Schulhaus L._____) war der Kläger einerseits vom kantonalen Volksschulamt und andererseits von der …Stufe K._____ (selbständige Oberstufengemeinde bzw. …-Schulgemeinde; www….K._____.ch) mit wechselnden Pensen angestellt. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Klägers aus beiden Anstellungen von Fr. 10'266.– netto pro Monat aus. Seinen Bedarf im Sinne des familienrechtlichen Existenzminimums veranschlagte sie auf Fr. 3'460.– (Urk. 86 S. 25 ff.):
Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 884.– Krankenkasse (inkl. VVG) Fr. 430.–
Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 35.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 26.– Telefon/Radio/TV Fr. 150.– Rechtsschutzversicherung Fr. 0.– Fahrt zur Arbeit Fr. 85.– Weiteres, wie Coiffeur etc. Fr. 0.– Schulden Fr. 0.– Steuern Fr. 650.– Total Bedarf: Fr. 3'460.–
4.
Aus Einkommen und Bedarf beider Parteien ergab sich folgende Unterhaltsberechnung (Urk. 86 S. 34):
Kläger Beklagte
Einkommen 10'266 2'060
./. Bedarf - 3'460 - 4'724
= Leistungsfähigkeit 6'806 - 2'664
./. fam. Notbedarf Bekl. - 2'664
= Überschuss 4'142
Überschussanteil/Partei 2'071
UHB Beklagte 4'735
Den (indexierten) Unterhaltsbeitrag befristete die Vorinstanz bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers. Von einer Konkubinatsklausel und einer Reduktion der Unterhaltsverpflichtung im Falle einer Rückkehr der Beklagten auf die C._____ sah die Vorinstanz ab. Sie verwies den Kläger auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage, sollten sich die Verhältnisse dereinst wesentlich verändern (Urk. 86 S. 35).
III.
1.1
Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern, wobei die Anträge im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Der Kläger beantragt, er sei zu verpflichten, der Beklagten bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung, längstens bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter "einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag i.S.v. Art. 125 ZGB – max. CHF 3'400.00 – zu bezahlen" (Urk. 85 S. 2). In der Berufungsbegründung errechnet er einen an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'397.– resp. gerundet Fr. 3'400.– (Urk. 85 S. 9 f.). Damit ist von einem auf Fr. 3'400.– bezifferten Begehren auszugehen, womit dem Erfordernis der Bestimmtheit Genüge getan ist. Falls der Kläger allerdings der Meinung wäre, sein Berufungsantrag lasse auch die Zusprechung tieferer Unterhaltsbeiträge zu, könnte ihm nicht gefolgt werden (vgl. auch E. III/5.1). Ob sein mit Eingabe vom 18. März 2022 (Urk. 139) geänderter Berufungsantrag hinsichtlich Höhe (max. Fr. 2'500.–) und Dauer (maximal fünf Jahre) noch zulässig war, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die Berufung wurde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ausnahmsweise verzichtet (Urk. 112 S. 12). Da sich die Berufung gegen einen nicht vermögensrechtlichen Endentscheid richtet, ist auf sie – unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tatsachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2).
1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tatsachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2).
1.3 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen oder mit einer anderen Argumentation gutheissen oder abweisen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide; BGE 147 III 176 E. 4.2 S. 179).
1.4 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Praxis unterscheidet zwischen echten und unechten Noven. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung im Berufungsverfahren setzt voraus, dass sie von einem sorgfältig Prozessierenden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht werden konnten. Wer sich auf unechte Noven beruft, hat detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsachen oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Nach Beginn der Phase der Urteilsberatung können weder unechte noch echte Noven mehr vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418).
1.5 Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III
413 E. 2.2.4 S. 417 mit weiteren Verweisen). Daran ändert nichts, dass sich im hier zu beurteilenden Fall die finanziellen Verhältnisse des Klägers während laufendem Berufungsverfahren sukzessive und massgeblich veränderten, was zu einer Vielzahl von Eingaben und Stellungnahmen führte. Zulässig sind nur noch Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen. Auch steht es dem Berufungskläger nicht zu, seine Berufungsanträge nach Ablauf der Berufungsfrist noch zu ändern (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 74). Die Änderung von Berufungsanträgen ist indes dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO).
2.1 Der Kläger machte mit der Berufung vom 6. Oktober 2020 einerseits geltend, das von der Vorinstanz ermittelte Nettoeinkommen von Fr. 10'266.– werde sich ab November 2020 um Fr. 1'325.30 auf Fr. 8'940.70 pro Monat reduzieren. Zur Begründung führte er aus, er sei auf der …-Stufe im Schulhaus L._____ in K._____ zu 50% als Lehrer für die integrierte Sonderschulung und an der gleichen Schule zu 50% für den Bereich ICT (IT-technischer Support) zuständig. Als Sonderschullehrer sei er seit dem 22. Oktober 2019 aus gesundheitlichen Gründen (wegen einer mittelgradig depressiven Episode) zu 100% arbeitsunfähig geschrieben, wobei er am 13. März 2020 einen psychischen und physischen Zusammenbruch und am 26. Mai 2020 einen Herzinfarkt erlitten habe, worauf die IV-Anmeldung erfolgt sei. Halte die Arbeitsunfähigkeit nach zwölf Monaten an, werde ihm ab 1. November 2020 für weitere zwölf Monate für sein 50%-Pensum als Sonderschullehrer ein um 25% (bzw. Fr. 1'325.30) gekürzter Lohn und damit statt Fr. 4'604.30 nur noch Fr. 3'279.– ausbezahlt. Es stehe noch nicht fest, ob er ab 22. Oktober 2021 sein Arbeitspensum wieder voll aufnehmen werde oder ob eine Berufsinvalidität resultiere mit entsprechender Rente durch die H._____ (Urk. 85 S. 4 ff.).
Der Kläger beanstandet andererseits den ihm von der Vorinstanz zugebilligten Bedarf. Er macht geltend, aufgrund der absehbaren Veräusserung der ehelichen Liegenschaft und des bevorstehenden Umzugs in eine Mietwohnung müssten ihm Wohnkosten von Fr. 1'700.– zugebilligt werden. Falls er im M._____ eine Wohnung finde, sei aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes mit Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 400.– und mit Auslagen für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– pro Monat zu rechnen, was zu einem künftigen Bedarf von Fr. 4'811.– und zu folgendem Unterhaltsbeitrag führe (Urk. 85 S. 8 ff.): Einkommen Fr. 8'941.00./. Bedarf Fr. 4'811.00 = Leistungsfähigkeit Fr. 4'130.00./. familiärer Notbedarf Bekl. Fr. 2'664.00 = Überschuss Fr. 1'466.00 Überschussanteil/Partei Fr. 733.00 UHB an Beklagte Fr. 3'397.00 resp. Fr. 3'400.– (gerundet)
Der Kläger wirft der Vorinstanz zudem vor, sie hätte für die Festsetzung des Arbeitspensums der Beklagten (60% in der Mensa der Berufsschule E._____) nicht einzig auf ein Zeugnis des behandelnden Arztes abstellen dürfen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass es der Beklagten bei gutem Willen zumutbar sei, ein Arbeitspensum von mindestens 80% zu leisten. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente gestellt. Die Beklagte leide unter Rückenschmerzen, befinde sich seit mindestens einem Jahr in einer Physiotherapie und habe einen aktuellen Arztbericht eines Spezialarztes für Neurologie einzureichen. Da er aus gut unterrichteten Quellen erfahren habe, dass die Beklagte seit einigen Monaten über ein zusätzliches Einkommen aus einer Nebentätigkeit verfüge, sei sie überdies zu verpflichten, von sämtlichen Bank- und PostFinance-Konten lückenlose Auszüge vom 1. April bis 31. Oktober 2020 einzureichen. Da der Kläger gemäss vorinstanzlichem Urteil bis zu seiner ordentlichen Pensionierung unterhaltspflichtig sei, rechtfertige es sich, ins Urteil eine Mehrverdienstklausel aufzunehmen (Urk. 85 S. 10 f.).
2.2 Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 reichte der Kläger die (mit Teilurteil vom 28. September 2021 genehmigte) Teilvereinbarung vom 10. Juni 2021 ein und hielt fest, dass er mittlerweile zu 100% arbeitsunfähig sei und für seine Teilanstellung als heilpädagogischer Lehrer eine ganze Berufsinvalidenrente der H._____ erhalte. Überdies sei ihm für seine Teilzeittätigkeit als ICT-Lehrer auf den 31. März 2022 gekündigt worden (Urk. 103).
2.3 Mit Eingabe vom 24. August 2021 berief sich der Kläger auf veränderte Einkommens- und Bedarfsverhältnisse. Da ihm gemäss Verfügung der H._____ vom 10. Juni 2021 eine volle und dauerhafte Berufsinvalidenrente (Arbeitspensum 88%) zugesprochen worden sei, sei ab Juni 2021 von einem Einkommen von Fr. 6'515.55 auszugehen. Der Mietzins für die von ihm gemietete Wohnung in N._____ betrage inkl. Parkplatz Fr. 1'600.–, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien ihm Fr. 350.– pro Monat für die Benützung des eigenen Fahrzeugs (Arzt- und Therapietermine) und Fr. 124.60 pro Monat für zusätzliche Gesundheitskosten anzurechnen. Damit betrage sein Existenzminimum inkl. Steuern Fr. 4'530.60 und der Überschuss Fr. 1'984.95 (Urk. 107 S. 2 ff.). Von der Beklagten müsse demgegenüber erwartet werden, dass sie ihr Arbeitspensum von 60% auf 100% ausdehne, wobei gegen das von der Vorinstanz ermittelte durchschnittliche Nettoeinkommen bei einem Arbeitspensum von 60% nicht einzuwenden sei. Der Vorsorgeunterhalt sei je nach Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu ermitteln. Im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter den gegebenen Umständen sei ein Unterhaltsbeitrag auf fünf Jahre zu befristen (Urk. 107 S. 4 f.). Der Kläger hielt daran fest, dass die Beklagte weitere Unterlagen einzureichen habe (Urk. 107 S. 1, S. 5).
2.4 In ihrer Berufungsantwort vom 29. Oktober 2021 beantragte die Beklagte im Unterhaltspunkt die Abweisung der Berufung. Sie hält dafür, die Vorinstanz habe das Einkommen des Klägers korrekt berechnet und veränderte finanzielle Verhältnisse müssten in einem Abänderungsverfahren geklärt werden. Die mit Eingabe vom 24. August 2021 eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen Oktober und November 2020 und Steuererklärung 2020) und die Verfügung der H._____ vom 10. Juni 2021 samt Abrechnung seien vom Kläger verspätet eingereicht worden. Der Kläger lasse zudem bei seiner Einkommensberechnung unberücksichtigt, dass ihm zusätzlich bis zum 31. März 2022 sein Einkommen als ICT-Supporter von Fr. 4'604.30 anzurechnen sei, weshalb er aktuell Fr. 11'119.85 netto verdiene. Ob der Kläger ab 31. März 2022 auch für diese Anstellung eine Berufsinvalidenrente erhalten oder ob er eine andere Anstellung finden werde, stehe noch nicht fest. Der Kläger habe zudem Auskunft über allfällige Erträge aus einer Erbengemeinschaft zu erteilen (Urk. 114 S. 5 f.).
Die Beklagte ist überdies der Auffassung, dem Kläger dürfe ein Bedarf von lediglich Fr. 3'935.– (und nicht Fr. 4'530.60) zugebilligt werden, da wegen fehlender Kompetenzqualität Auslagen für ein Fahrzeug (Fr. 350.–) und den gemieteten Abstellplatz (Fr. 60.–) nicht berücksichtigt werden könnten und sich die laufende Steuerlast auf lediglich Fr. 464.37 belaufe (Urk. 114 S. 8). Ihren eigenen Bedarf ficht die Beklagte in verschiedenen Punkten an (Urk. 114 S. 9 f.):
− Die zusätzlichen Gesundheitskosten müssten aufgrund der aktuell von ihr getragenen Kosten (Selbstbehalt und nicht versicherte Kosten ge-
mäss Steuererklärung 2020) von Fr. 50.– auf Fr. 91.– pro Monat erhöht werden.
− Für ihre Arbeit an der Kantonsschule O._____, ihre Therapien in K._____ und die Arztbesuche in P._____ benötige sie ein Monatsabonnement für alle Zonen, was Kosten von Fr. 242.– (statt Fr. 85.–) pro Monat verursache. Ein Jahresabonnement könne sie sich nicht leisten.
− Gemäss Schlussrechnung 2020 belaufe sich die Steuerbelastung – basierend auf einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'200.– – auf monatlich Fr. 766.75 und nicht auf Fr. 650.–. Bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'735.– gemäss vorinstanzlichem Urteil seien Steuern von mindestens Fr. 800.– im Bedarf anzurechnen.
Insgesamt will die Beklagte ihren Bedarf von Fr. 4'724.– auf Fr. 5'093.– pro Monat erhöht haben. Dem stehe ein Einkommen von Fr. 2'066.– gegenüber. Es könne ihr nicht zugemutet werden, ihr Pensum auf 100% aufzustocken, da ihr Arbeitgeber nicht bereit sei, sie zu einem höheren Pensum anzustellen (zumal die Mensa während der Schulferien geschlossen bleibe und kein Arbeitnehmer zu 100% arbeite), der Arbeitsmarkt aufgrund der Corona-Lage für Hilfskräfte ausgetrocknet sei und auch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung einer Ausdehnung des Arbeitspensums entgegenstehe. Von Januar 2021 bis September 2021 habe sie durchschnittlich Fr. 2'165.10 pro Monat verdient, wobei im Lohn ein Anteil Ferien- und Feiertagsentschädigung inbegriffen sei, weshalb für die Unterhaltsberechnung von einem Einkommen von maximal Fr. 2'066.– auszugehen sei. Über weitere Einkünfte verfüge sie nicht (Urk. 114 S. 10 ff.). Aus den geltend gemachten Einkommen und Bedarfe der Parteien errechnet die Beklagte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'105.90, wobei sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet und den ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'735.– akzeptiert (Urk. 114 S. 13). Eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung kommt für die Beklagte bereits infolge Fehlens eines ordentlichen Antrags und einer rechtsgenügenden Begründung nicht in Frage. Ebenso lehnt sie eine Mehrverdienstklausel ab (Urk. 114 S. 13 f.).
2.5 In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2022 ging der Kläger davon aus, er finde keine neue Arbeitsstelle und erhalte auch keine ALV-Taggelder, weil er zu 100% arbeitsunfähig und daher auch nicht vermittelbar sein werde, weshalb sein monatliches Nettoeinkommen ab 1. April 2022 Fr. 7'368.– (inkl. Krankentaggeldern) und ab 1. August 2022 (ohne Krankentaggelder) noch Fr. 6'515.55 betrage (Urk. 122 S. 6 f.). Er beharrte mit Rücksicht auf seinen Wohnort und seinen Gesundheitszustand auf der Notwendigkeit eines eigenen Personenwagens. Sein familienrechtliches Existenzminimum bezifferte er – mit Blick auf eine etwas tiefere Steuerbelastung von Fr. 600.– pro Monat – neu auf Fr. 4'481.–, womit rechnerisch noch ein Überschuss von Fr. 2'034.– pro Monat resultiere. Die von der Beklagten in der Berufungsantwort dargelegten Mehrkosten und das geltend gemachte erhöhte familienrechtliche Existenzminimum von Fr. 5'093.– wies er zurück (Urk. 122 S. 7 ff.). Erstmals verlangte er, es sei zum Gesundheitszustand der Beklagten ein ärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 122 S. 9).
2.6 Die Beklagte hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2022 dafür, dem Kläger sei in der Zwischenzeit eine IV-Rente zugesprochen worden, die bereits zugesprochene Berufsinvalidenrente der H._____ betrage (ohne Korrekturen) Fr. 6'877.25 und der Kläger werde zusätzlich zu Krankentaggeldern und IV-Rente auch für seine zweite Arbeitsstelle über die Pensionskasse der Stadt K._____ eine Berufsinvalidenrente von mehr als Fr. 4'805.– erhalten, weshalb er ab 1. April 2022 weiterhin ein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 10'266.– pro Monat erziele (Urk. 136 S. 4 f. Rz 6, S. 5 f. Rz 10 bis 13 und S. 8 Rz 18). Sie beharrte darauf, der Kläger habe über allfällige Mietzinseinnahmen aus der elterlichen Liegenschaft Auskunft zu geben (Urk. 136 S. 3, S. 7).
2.7 In seiner Eingabe vom 18. März 2022 führte der Kläger – auf gerichtliche Aufforderung hin – aus, er erhalte bis anhin weder eine IV-Rente noch eine Rente aufgrund des Teilpensums als ICT-Supporter. Nach dem Wegfall des Krankentaggeldes werde sein Einkommen ab dem 4. Juli 2022 noch aus der H._____Rente als Heilpädagoge von Fr. 6'515.55 bestehen. Solange er zu 100% arbeitsunfähig geschrieben sei, gelte er als nicht vermittelbar und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt werde nicht mehr möglich sein (Urk. 139 S. 4). Die H._____ sei auf seine Nachfrage hin nicht auf eine weitere Rente als ICT-Supporter eingegangen. Es gebe weder Urkunden noch Berechnungen der H._____ oder der IV zum Anstellungsverhältnis als ICT-Supporter der …-Stufe resp. Stadt K._____. Er könne keine Urkunden einreichen, die es nicht gebe. Es sei festzuhalten, dass er weder von der IV eine Rente noch eine Berufsinvalidenrente als ICT-Supporter erhalte. Das IV-Verfahren sei weiterhin pendent (Urk. 139 S. 4 f.).
Am 19. April 2022 übermittelte der Kläger die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11. April 2022, wonach er ab dem 1. April 2022 kein Arbeitslosengeld erhalte, weil er nicht vermittlungsfähig sei (Urk. 143/1-2).
2.8 In ihrer Eingabe vom 22. April 2022 hielt die Beklagte daran fest, dass der Kläger auch für seine Tätigkeit als ICT-Supporter bei der Stadt K._____ über die Pensionskasse einen Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente habe. Die E-Mail der H._____ vom (Urk. 141/5.1.3) bestätige einzig die aktuelle H._____Rente aus seiner bisherigen Tätigkeit als heilpädagogischer Lehrer. Die Beklagte stellte (wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2022) den Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, vollständig Auskunft über die weiteren Berufsinvalidenrenten zu erteilen bzw. eine vollständige Berechnung über künftige Berufungsinvalidenleistungen der Pensionskasse der Stadt K._____ mitsamt entsprechenden Unterlagen (wie Pensionskassenreglement) zu edieren. Für den Unterlassungsfall beantragte sie überdies, es seien die entsprechenden Berechnungen und Auskünfte durch das Gericht bei der zuständigen Pensionskasse der Stadt K._____ einzuholen (Urk. 145 S. 2 ff.).
2.9 Aufgrund des Rentenentscheids und der Rentenberechnung der H._____ vom 24. August 2022 ging der Kläger in seiner Stellungnahme vom 8. September 2022 von einem Renteneinkommen von rund Fr. 7'780.– aus, machte aber neu geltend, er habe gemäss Schreiben der SVA Zürich vom 5. September 2022 AHV-Beiträge von Fr. 435.– pro Monat zu bezahlen, um keine Beitragslücke entstehen zu lassen. Er wiederholte seinen Standpunkt, die Beklagte sei zu 100% arbeitsfähig, weshalb ihr ein 100%-Arbeitspensum anzurechnen sei. Zudem verlangte er, die (vorsorglichen) Unterhaltszahlungen von Fr. 4'200.– müssten per sofort abgeändert werden (Urk. 162).
Die Beklagte machte in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2022 demgegenüber geltend, aufgrund der von der H._____ festgestellten Berufsinvalidität von 100% werde der Kläger auch einen Anspruch auf eine ganze ordentliche IV-Vollrente der 1. Säule von Fr. 2'390.– haben. Somit verfüge der Kläger auch mit seiner Berufsunfähigkeit über monatliche Einkünfte von mindestens Fr. 10'174.85 (H._____-Rente von Fr. 7'784.85 und IV-Rente von Fr. 2'390.–), weshalb Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen seien. Bezüglich IV-Rente und IV-Verfahren ersuchte sie um Auskunft und Edition (Urk. 165).
2.10 In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 (Urk. 170) hielt die Beklagte an ihrem prozessualen Antrag auf Auskunft und Edition fest. Aus der Berechnung der SVA Zürich betreffend Akontobeiträge für Nichterwerbstätige (Urk. 164/5) leitete die Beklagte ab, dass dem Kläger ein Rentenanspruch der 1. Säule zustehen müsse, wobei die Differenz zwischen dem bisherigen Renteneinkommen von Fr. 78'186.60 (12 x Fr. 6'515.55) und dem Renteneinkommen gemäss SVA Zürich Fr. 110'846.60 die IV-Rente der 1. Säule darstellen müsse, was eine IV-Rente von Fr. 2'721.65 pro Monat ausmache. Insgesamt erhalte der Kläger damit monatliche Renten von total Fr. 10'506.50 (H._____-Rente von Fr. 7'784.85 und IV-Rente von Fr. 2'721.65).
3.1 Die Beklagte vertrat in der Berufungsantwort die Auffassung, der Kläger habe sich mit seiner Eingabe vom 24. August 2021 zu spät auf seine Lohnabrechnungen Oktober und November 2020, die Steuererklärung 2020 und den Entscheid der H._____ vom 10. Juni 2021 (Urk. 109/1-4), womit dem Kläger für sein Teilpensum als schulischer Heilpädagoge (Sonderschullehrer) Berufsinvalidenleistungen zugesprochen wurden, berufen, weshalb diese Urkunden für das Berufungsverfahren unbeachtlich seien (Urk. 114 S. 5 Rz 16 und Rz 18). Die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung stellt sich hinsichtlich weiterer Urkunden, so u.a. hinsichtlich der mit Eingabe des Klägers vom 19. Juli 2021 eingereichten Verfügungen des Volksschulamtes und der …-Stufe K._____ vom 6. April und 29.
Juni 2021 sowie hinsichtlich des mit Eingabe des Klägers vom 24. August 2021 erstmals eingereichten Mietvertrags vom 19. Oktober 2020 (Urk. 109/5).
3.2 Noven sind auch nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist unter der Voraussetzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch zuzulassen. Echte Noven sind demnach ohne Verzug vorzubringen (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Dies erfordert normalerweise ein sofortiges Tätigwerden.
3.3 Der im Rahmen eines Eheschutzentscheides oder eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens zugesprochene Ehegattenunterhalt gilt grundsätzlich bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils bezüglich der Unterhaltsregelung fort (BGE 145 III 36 E. 2.4 S. 40, 141 III 376 E. 3.3.4 S. 381). Für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts sind die Lohnabrechnungen Oktober und November 2020 und die Steuererklärung 2020 daher nicht mehr relevant. Das aktuelle und zukünftige Einkommen des Klägers ergibt sich aus dem Rentenentscheid und der Rentenberechnung der H._____ vom 24. August 2022. Auch der Entscheid der H._____ vom 10. Juni 2021 samt zugehöriger Rentenabrechnung mit Wirkung ab 1. Juni 2021 (Urk. 109/4) erweist sich als überholt. Der Mietvertrag vom 19. Oktober 2020 (Urk. 109/5) mit dem Bruttomietzins von Fr. 1'600.– ist hingegen immer noch aktuell und hätte früher eingereicht werden können. Allerdings hatte der Kläger bereits in der Berufungsschrift zukünftige Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'700.– geltend gemacht (Urk. 85 S. 8), die ihm angesichts der Wohnkosten der Beklagten von Fr. 1'540.– – wenn überhaupt – nur unwesentlich hätten gekürzt werden können.
3.4 Bezüglich aller Unterlagen ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsverfahren ab 6. November 2020 bis zum Erlass des Teilurteils vom 28. September 2021 (Urk. 112) zwar nicht im Sinne von Art. 126 ZPO formell sistiert war, aber zwecks Erzielung einer Vergleichslösung im Güterrecht dennoch auf unbestimmte Zeit unbearbeitet ruhte und nicht weitergeführt wurde (Urk. 90 ff.). Der Beklagten wurde erst mit Beschluss vom 28. September 2021 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 112 S. 14). Eine Verzögerung des Prozesses durch den Kläger ist daher nicht ersichtlich, weshalb die am 19. Juli 2021 und 24. August 2021 eingereichten Beilagen noch rechtzeitig in das Verfahren eingeführt wurden.
4.1 Am 22. Juli 2022 setzte die H._____ für den Kläger eine befristete volle Berufsinvaliditätsrente gemäss Art. 40 des Vorsorgereglements fest, unter der Auflage, sich medizinischen Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu unterziehen, und stellte in Aussicht, im März 2023 eine vertrauensärztliche Nachuntersuchung einzuleiten (Urk. 157). Gemäss Entscheid zu den Berufsinvalidenleistungen und der Rentenabrechnung vom 24. August 2022 erhält der Kläger ab 5. Juli 2022 eine Berufsinvalidenrente von Fr. 5'992.35 (versicherter Beschäftigungsgrad 100%, Invaliditätsgrad 100%) und einen Überbrückungszuschuss BIV von Fr. 1'792.50, total Fr. 7'784.85, pro Monat (Urk. 159/1+2). Ein Überbrückungszuschuss war schon in den früheren Rentenleistungen von Fr. 6'515.55 enthalten (Urk. 109/4). Eine Überentschädigung besteht nicht mehr, weshalb keine Rentenkürzung erfolgt (Urk. 159/1+2).
4.2 Gemäss Schreiben der SVA vom 14. März 2022 liegt noch kein Leistungsentscheid der IV und keine Rentenberechnung vor. Das Gesuch des Klägers vom 12. Mai 2020 war zu diesem Zeitpunkt noch pendent und eine versicherungsmedizinische Beurteilung geplant (Urk. 141/6.1). Daran hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. Bis zum Einsetzen der Leistungen der IV oder bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV erhält der Kläger gemäss Rentenentscheid und Rentenberechnung der H._____ vom 24. August 2022 nebst den Berufsinvalidenleistungen ein Überbrückungszuschuss IV in der Höhe von 75% der max. vollen Altersrente (75% von Fr. 2'390.–), der im Umfang allfälliger Leistungen der IV zurückzuerstatten wäre (Urk. 159/1 [Zusätzliche Bestimmungen zu den Invalidenleistungen]). Entgegen der Beklagten zeigt die Berechnung der H._____ daher gerade nicht, "dass dem Kläger neben seinem Rentenanspruch der H._____ auch ein Rentenanspruch über die 1. Säule AHV/IV zustehen muss" (Urk. 170 S. 2). Die eidgenössische Invalidenversicherung ist entgegen der Meinung der Beklagten (Urk. 165 S. 3 Rz 7) an einen Entscheid der Berufsvorsorgeeinrichtung nicht gebunden. Letztere kann in der weitergehenden beruflichen Vorsorge auch grosszügigere Leistungen vorsehen und – wie hier (Urk. 157, Urk.
159/1) – z.B. Leistungen bereits bei "Berufsunfähigkeit" gewähren (KoSS-Hürzeler, Art. 23 BVG N 20 und N 24). Die H._____ bestätigte im Übrigen am 30. September 2022, dass bis anhin noch kein Vorbescheid der IV vorliegt (Prot. II S. 24; vgl. zur Mitteilungspflicht der IV-Stelle auch Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV). Unzulässig wäre es nach Gesagten im Übrigen, bei der Ermittlung des klägerischen Einkommens sowohl den Überbrückungszuschuss als auch die IV-Rente (kumulativ) zu berücksichtigen (so aber die Beklagte in Urk. 165 S. 4 Rz 10 und Urk. 170 S. 3 Rz 7). Und schliesslich könnte sich eine allfällige IV-Rente auch nicht wie von der Beklagten behauptet auf Fr. 2'721.65 belaufen (Urk. 170 Rz 6), da die Maximalrente Fr. 2'390.– beträgt (Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG). Wie sich das von der SVA Zürich für das Jahr 2022 "auf der Basis der Selbstangaben" prognostizierte Renteneinkommen 2022 von Fr. 110'846.60 (Urk. 164/5) zusammensetzt, kann offengelassen werden.
4.3 Der von der Beklagten gestellte Auskunfts- und Editionsantrag ist daher obsolet. Ihm könnte auch aus anderen Gründen nicht entsprochen werden. Er lautet wie folgt (Urk. 165 S. 2):
"Der Kläger sei zu verpflichten, dem Gericht eine vollständige Berechnung über künftige oder bereits geleistete IV-Rentenleistungen der AHV/IV und sämtliche entsprechende Verfügungen der IV-Stelle zu edieren und über den Stand seines IV-Verfahrens Auskunft zu geben. Im Unterlassungsfall seien die entsprechenden Berechnungen, Verfügungen und Unterlagen der IV-Stelle durch das Gericht bei der zuständigen AHV/IV-Stelle einzufordern."
Die Beklagte spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einen prozessualen Antrag bzw. einem Beweis- bzw. Editionsantrag (Urk. 165 S. 3 Rz 9, Urk. 170 S. 2 Rz 3; vgl. Urk. 136 S. 4 ff. Rz 5, Rz 11, Rz 13). Eine Editionspflicht besteht nur, wenn glaubhaft erscheint, dass die zur Edition gestellte Urkunde überhaupt existiert und sich im Besitz der Gegenpartei befindet (Gäumann/Marghitola, Editionspflichten nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, in: Jusletter 14. November 2011, Rz 10 und Rz 22). Nach dem oben Ausgeführten ist nicht glaubhaft, dass bereits Rentenentscheide und Rentenberechnungen der IV existieren. Auskunft bzw. Information über den Stand des laufenden IV-Verfahrens (Urk. 165 S. 3 Rz 9, Urk. 170 S. 2 Rz 3) kann die Beklagte auf dem Wege der prozessualen Urkundenedition nicht verlangen; ein materiellrechtliches Auskunftsbegehren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB hat die Beklagte nicht gestellt. Was die zusätzlich geforderte Edition der IV-Anmeldung betrifft (vgl. Urk.
136 S. 2, Urk. 165 S. 3 Rz 6, Urk. 170 S. 2 Rz 3), so ist nicht ersichtlich, was die Beklagte daraus ableiten will. Es ist unbestritten, dass im Mai 2020 die IV-Anmeldung erfolgte (Urk. 139 S. 4, Urk. 141/6.1, Urk. 145 S. 4 Rz 10; vgl. bereits Urk. 85 S. 5) und die IV Leistungen rückwirkend zusprechen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.4 Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist offen, ob dem Kläger eine Invalidenrente ausgerichtet werden wird. Es können ihm heute keine tatsächlichen Erwerbsersatzeinkünfte angerechnet werden, von denen ungewiss ist, ob sie dereinst (rückwirkend) ausbezahlt werden. Auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2022 hat der Kläger keinen Anspruch. Dies ist unbestritten und mit der Verfügung der Arbeitslosenkasse dokumentiert (Urk. 143/2). Bei einem versicherten Beschäftigungsgrad von 100% und einem Invaliditätsgrad von 100% (Urk. 159/1) kommt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch nicht in Frage. Wie die vertrauensärztliche Nachuntersuchung ausgeht und ob medizinische Massnahmen tatsächlich zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen, mit der Folge, dass der Kläger ein höheres Einkommen erzielen kann als das derzeitige Renteneinkommen, kann heute nicht prognostiziert werden. Dies wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist auch nicht realistisch, dass der heute 52-jährige, nicht vermittelbare Kläger mit seinen gesundheitlichen Beschwerden in absehbarer Zeit auf dem freien Arbeitsmarkt wieder eine Anstellung mit vergleichbarem Lohn finden würde. Der Unterhaltsberechnung können daher lediglich tatsächliche Einkünfte von gerundet Fr. 7'785.– zugrunde gelegt werden.
4.5 In der Berufungsantwort stellte die Beklagte den Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, dem Gericht vollumfänglich Auskunft über sämtliche ihm zustehenden Erträge aus seiner Beteiligung an der Erbengemeinschaft zu geben und entsprechende Belege einzureichen (Urk. 114 S. 3). Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf die mit der Berufung vom Kläger eingereichte Steuererklärung 2020 (Urk. 114 S. 6 Rz 21). Die Frage nach allfälligen Erträgen aus der Erbengemeinschaft war im Beschluss vom 28. September 2021 betreffend Armenrecht aufgeworfen worden (Urk. 112 S. 10). Nachdem der Kläger präzisiert hatte, wesentlicher Vermögenswert des Nachlasses sei die vom Vater bewohnte elterliche Liegenschaft, weshalb keine Erträge erzielt würden (Urk. 122 S. 7), stellte die Beklagte den Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, vollumfänglich Auskunft über allfällige Mietzinseinnahmen aus dieser Liegenschaft zu erteilen (Urk. 136 S. 3). In ihrer letzten Eingabe bestritt sie die Darstellung des Klägers, die Steuerklärungen würden zeigen, dass es aus der Erbengemeinschaft kein Einkommen gebe (Urk. 139 S. 3, Urk. 145 S. 3 Rz 6).
Die Editionsanträge der Beklagten sind allesamt verspätet und damit abzuweisen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass der Kläger an der Erbschaft seiner am tt.mm.2016 verstorbenen Mutter beteiligt ist und der Nachlass vom Vater versteuert wird, musste der Beklagten bereits aufgrund der Steuererklärung 2018, die im vorinstanzlichen Verfahren sowohl mit dem Massnahmegesuch als auch mit der Klagebegründung eingereicht worden war, bekannt sein (Urk. 41, Urk. 43/13; Urk. 47, Urk. 49/56). Die Beklagte äussert sich denn auch nicht zur Zulässigkeit des in der Berufungsantwort gestellten Antrags (Urk. 114 S. 6 Rz 21). Zudem ist die Annahme, der Kläger erziele einen Mietertrag, reine Spekulation (Urk. 136 S. 7 Rz 15: "Da der Vater des Klägers die Liegenschaft bewohnt, wird dieser seinen Kindern wohl einen Mietzinsanteil bezahlen"). In den Steuerklärungen sind keine Einnahmen vermerkt (Urk. 109/3, Urk. 141/4.2).
5.1 Die Vorinstanz mutete der Beklagten eine Arbeitspensum von 60% zu und hielt dafür, sie schöpfe damit bzw. mit ihrem Nettoeinkommen von Fr. 2'060.– ihre Erwerbsmöglichkeiten aus. Mit seiner Berufung stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die Beklagte habe ein Arbeitspensum von "mindestens 80 %" zu leisten (Urk. 85 S. 10). Allerdings legt er nicht dar, von welchem Einkommen stattdessen ausgegangen werden muss. Auch schweigt er sich darüber aus, welcher Unterhaltsbeitrag – statt den im Berufungsantrag maximal beantragten Fr. 3'400.– – aufgrund seiner Rüge zugesprochen werden soll. Zuvor hatte der Kläger nämlich ausdrücklich festgehalten, "aufgrund der vorstehenden veränderten beiden Bedarfspositionen" (Wohnkosten, Auslagen für den Arbeitsweg bzw. für einen Personenwagen) ergebe sich ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'400.– (Urk. 85 S. 9 f.). Sofern der Kläger davon ausginge, aufgrund des beantragten "angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrags" resp. aufgrund des auf Fr. 3'400.– veranschlagten Maximalunterhalts (Urk. 85 S. 2) könne der Beklagten auch ein tieferer Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, könnte ihm nicht gefolgt werden, da unbezifferte resp. unbestimmte Rechtsbegehren und Berufungsanträge nicht zulässig sind (vgl. E. III/1.1). Mit anderen Worten legt der Kläger nicht rechtsgenügend dar, wie sich seine Rüge, die Beklagte habe ein Pensum von 80% zu erbringen, auf das Ergebnis (Urteilsspruch) auswirken soll. Damit ist mit Bezug auf das der Beklagten anzurechnende Einkommen die Berufung unzureichend begründet. Obsolet – und im Übrigen auch verspätet – ist daher sein mit Eingabe vom 13. Januar 2022 gestellter Beweisantrag, es sei im Rahmen des Berufungsverfahrens ein ärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beklagten einzuholen (Urk. 122 S. 9).
5.2 Verspätet und unbeachtlich ist die in der Eingabe vom 24. August 2021 enthaltene Forderung des Klägers, die Beklagte habe ihr Arbeitspensum auf 100% auszudehnen (Urk. 107 S. 4). Eine solche Ergänzung bzw. Erweiterung der Berufungsbegründung ist nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr zulässig (vgl. E. III/1.5). Davon abgesehen zeigt der Kläger wiederum nicht auf, von welchem Einkommen der Beklagten bei vollem Arbeitspensum auszugehen wäre. Das vorstehend Ausgeführte gilt auch hier, zumal der Kläger in seiner Eingabe vom 24. August 2021 an seinen Berufungsanträgen festhielt (Urk. 107 S. 1). Wenn der Kläger in seiner Eingabe vom 18. März 2022 erstmals eine Bezifferung vornimmt und dabei "ein mögliches Einkommen von Fr. 3000" nennt, das der Beklagten bei einem "möglichen Arbeitspensum von mindestens 80%" anzurechnen sei (Urk.
139 S. 2), ist dies ebenso verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.
Ebenso verspätet ist das in der Eingabe vom 8. September 2022 enthaltene neue Vorbringen des Klägers, es habe sich in seinem Arztdossier einen die Beklagte betreffenden Bericht der Klinik … vom 28. März 2022 befunden, der zeige, dass die Beklagte durchaus 100% arbeitsfähig sei (Urk. 162 S. 2 Ziff. 5; Urk. 164/2). Echte Noven sind umgehend in das Verfahren einzubringen. Abgesehen davon legt der Kläger nicht dar, inwiefern sich aus dem eingereichten Sprechstundenbericht eine Arbeitsfähigkeit von 100% ergibt und von welchem Einkommen bei voller Arbeitsverpflichtung auszugehen wäre.
5.3 Der Kläger stellte im Berufungsverfahren wiederholt den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, von ihren Bankkonti und insbesondere von ihrem Postfinance-Konto lückenlose Kontoauszüge ab 1. April 2020 (Urteil der Vorinstanz: 30. März 2020) einzureichen und dem Gericht über allfällige Nebeneinkünfte aufgrund ihrer Nebenbeschäftigung Auskunft zu erteilen resp. allfällig vorhandene Lohnabrechnungen vorzulegen (Urk. 85 S. 3, Urk. 107 S. 1, Urk. 122 S. 2). Zur Begründung führt er aus, er habe aus gut unterrichteten Quellen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ab April 2020 ein zusätzliches Einkommen aus einer Nebentätigkeit erziele (Urk. 85 S. 11, Urk. 122 S. 2; vgl. auch Urk. 107 S. 5: "Der Kläger verfügt über Informationen […]"). Auch dabei handelt es um eine blosse Annahme resp. reine Spekulation. Die Beklagte bestreitet jegliche Nebeneinkünfte (Urk. 114 S. 12 Rz 43, Urk. 136 S. 8 Rz 19). Edition kann nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die zu edierenden Urkunden überhaupt existieren (Gäumann/Marghitola, a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend. Auch schweigt sich der Kläger darüber aus, auf welchen Quellen seine Vermutung beruht, so dass deren novenrechtliche Zulässigkeit nicht überprüft werden kann. Der Editionsantrag ist abzuweisen.
5.4 Die Beklagte hat in der Berufungsantwort vom 29. Oktober 2021 dargelegt, dass sie von Januar bis September 2021 inkl. Anteil 13. Monatslohn Fr. 2'165.10 verdiente (Urk. 114 S. 12 Rz 41; Urk. 116/12), wobei sie geltend machte, der anrechenbare Lohn betrage weniger als die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Fr. 2'060.– (Fr. 1'987.40 abzüglich Verpflegungsabzug von Fr. 90.– x 13: 12), weil im Lohn auch der Anteil der Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalten sei und sie während ihrer Ferien keinen Lohn bzw. diese Entschädigung erhalte. Für die Unterhaltsberechnung sei damit von einem Einkommen von maximal Fr. 2'066.– auszugehen (Urk. 114 S. 12 Rz 42, Urk. 136 S.
8 Rz 20). Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Lohn der Beklagten für ihre Teilzeitstelle in der Kantine der Mensa der Kantonsschule O._____ erheblich
schwankt und sich der Ferienbezug bereits in den Monaten mit tieferen Einkommen niederschlägt. Der Kläger führte in der Stellungnahme vom 13. Januar 2022 aus, die Beklagte habe von Januar bis September 2021 immerhin ein Einkommen von Fr. 2'165.– pro Monat erzielt, was um Fr. 105.– pro Monat höher liege als das von der Vorinstanz angenommene Einkommen. Es fehlten noch die Lohnabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2021. Die Beklagte sei aufzufordern, auch die fehlenden Lohnabrechnungen für das Jahr 2021 nachzureichen (Urk. 122 S. 9). Dem kam die Beklagte in ihrer nächsten Stellungnahme (Urk. 145 S. 8 Rz 21) nicht nach. Da der Kläger allerdings kein Fr. 2'165.– übersteigendes tatsächliches Einkommen behauptet, das der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden muss, fehlt es an Behauptungen, auf die (auch im Falle einer Verweigerung bei der Beweiserhebung) abgestellt werden könnte. Daher ist auch dieser Editionsantrag abzuweisen und dem Urteil ist ein von der Beklagten tatsächlich erzieltes Einkommen von Fr. 2'165.– pro Monat zugrunde zu legen.
6.1.1 Die Vorinstanz hat dem Kläger Wohnkosten von Fr. 884.– und für Fahrten zur Arbeit Fr. 85.– (ZVV-Monatsnetzpass) zugebilligt. Nach Veräusserung der von ihm bewohnten ehemals ehelichen Liegenschaft mietete der Kläger ab 1. Dezember 2020 einen "3-Zimmer Hausteil" in N._____/ZH zu einem Bruttomietzins von Fr. 1'600.– pro Monat. Darin eingeschlossen ist der Mietzins von Fr. 60.– für einen Autoabstellplatz (Urk. 107 S. 3, Urk. 109/5). Für die Benützung eines Personenwagens will der Kläger Fr. 350.– pro Monat in seinem Bedarf berücksichtigt wissen. Zur Begründung führt er aus, er wohne in Q._____/N._____ und benötige zu Fuss bis zum Bahnhof N._____ 40 bzw. 45 Minuten. Er habe pro Woche zahlreiche bzw. täglich Arzt- und Therapietermine und benötige das Fahrzeug auch für Einkäufe und soziale Kontakte (Urk. 107 S. 3, Urk. 122 S. 7 f.; vgl. bereits Urk. 85 S. 9). Die Beklagte anerkennt lediglich Wohnkosten von Fr. 1'540.– und macht geltend, dem Fahrzeug komme kein Kompetenzcharakter zu, da der Kläger nicht arbeite. Sie bestreite, dass der Kläger täglich Arztbesuche und Therapien habe. Im Übrigen habe der Kläger die behaupteten Kosten von Fr. 350.– nicht belegt (Urk. 114 S. 8 Rz 27, Urk. 136 S. 7 Rz 16).
6.1.2 Der Bedarf ist anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungsbeamten in der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan: Richtlinien) zu bestimmen, der bei genügenden Mitteln zum familienrechtlichen Existenzminimum zu erweitern ist (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGE 147 III 293 E. 4.4). Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation als unumgängliche Berufsauslagen mit einem Zuschlag zum Grundbetrag zu berücksichtigen. Sodann kann anderen notwendige Auslagen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, mit einem (zeitweisen) Zuschlag Rechnung getragen werden (Richtlinien Ziff. II). Ein Fahrzeug kann nicht nur aus beruflichen Gründen ein Kompetenzstück darstellen. Eine Ausnahme der Pfändbarkeit besteht auch für den einem Invaliden zum Privatgebrauch dienenden Wagen, wenn er auf diesen als Transportmittel zum Ort seiner medizinischen Behandlung oder zur Aufrechterhaltung seiner Kontakte zur Aussenwelt angewiesen ist (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 11, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Damit ist auch für die Unterhaltskosten (ohne Amortisation), die für ein solches (unpfändbares) Fahrzeug anfallen, ein Betrag einzurechnen (BGer 5A_144/2021 vom 28. Mai 2021, E. 6.2).
6.1.3 Der Kläger wohnt ca. zweieinhalb Kilometer vom Zentrum von N._____ entfernt im Gebiet Q._____ … (vgl. Urk. 141/1.2), was als offenkundig (Art. 151 ZPO) bezeichnet werden kann. Es blieb unbestritten, dass zwischen 30 und 40 Minuten benötigt werden, um diese Strecke zu Fuss zurückzulegen. Der Hausarzt des Klägers, Dr. R._____, bestätigte in einem ärztlichen Zeugnis zuhanden des Gerichts, dass der Kläger für die Erledigung der ausserhäuslichen Besorgungen (Arztbesuche, Therapien und Einkäufe) auf ein eigenes Auto angewiesen ist (Urk. 109/6). Dem Kläger wurde von der H._____ als Lehrer ein Invaliditätsgrad von 100% attestiert (Urk. 109/4). Gemäss diversen Arzt- und Spitalberichten (Urk. 88/1, Urk. 88/2, Urk. 88/5, Urk. 88/7, Urk. 88/8, Urk. 88/11, Urk. 141/1) leidet der Kläger an multiplen Beschwerden (schwer- bzw. schwerstgradige Schlafapnoe, Herzkrankheit nach einem Herzinfarkt mir koronaren Risikofaktoren, Lungenembolien, chronischer Husten, Diabetes, depressive Episode, Schmerz-Syndrom, Hypertonie, Adipositas Grad III). Die Beklagte bestreitet (tägliche) Arztbesuche (Hausarzt, … Spital E._____ und Universitätsspital) und Therapien und wirft dem Kläger vor, die behaupteten Arztbesuche nicht zu belegen (Urk. 136 S. 7 Rz 16, Urk. 145 S. 3 Rz 5). Die Notwendigkeit regelmässiger Arzt- und Spitalbesuche und gewisser Therapien (insb. Physiotherapie; Urk. 88/4, Urk. 88/11, Urk. 109/7) erscheint aufgrund der (in den medizinischen Unterlagen beschriebenen) Art und Vielzahl der Beschwerden sowie der Risikofaktoren plausibel und anhand der Kostenzusammenstellung der Krankenversicherung für das Jahr 2020 (die von der Beklagten nicht bestritten wurde [Urk. 114 S. 8 Rz 28]) in gewissem Masse auch ausgewiesen, auch wenn die Häufigkeit der Aktivitäten (zahlreiche Arzt- und Therapietermine pro Woche, ein- bis zweimal pro Woche Physiotherapie bzw. medizinische Trainingstherapie, zweimal pro Woche Schwimmen; Urk. 107 S. 3, Urk. 139 S. 3) nicht bzw. nicht rechtzeitig belegt wurde. Hinzu kommt, dass sich der Kläger gemäss Schreiben der H._____ vom 22. Juli 2022 weiteren Massnahmen wird unterziehen müssen (Urk. 157). Auch wenn man sich fragen kann, inwiefern es für den Kläger sinnvoll war, angesichts seines Gesundheitszustands in eine Wohnung in relativ isolierter Lage und ohne direkte Anbindung an den öffentlichen Verkehr zu zügeln, zumal die Wohnung auch nicht als besonders günstig erscheint, kann vom Kläger nicht verlangt werden, erneut zu zügeln. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sind ihm im Bedarf gewisse Auslagen für ein Auto zuzubilligen, wozu auch die Miete für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 60.– pro Monat gehört.
Auf die mit Eingabe vom 8. September 2022 als Sammelbeilage eingereichten "Eintrittstickets" (für Schwimmen, Sport) und die Übersicht der von Januar 2021 bis Januar 2022 erfolgten Therapiesitzungen muss damit nicht weiter eingegangen werden (Urk. 162 S. 2 Ziff. 8; Urk. 164/3 und Urk. 164/4).
6.1.4 Der Kläger machte ursprünglich Kosten von Fr. 400.– für den Arbeitsweg von E._____ nach K._____ und regelmässige Physiotherapie in S._____ geltend (Urk. 85 S. 9). Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit reduzierte er die Kosten auf Fr. 350.–, wobei er auf zahlreiche Arzt- und Therapietermine verwies (Urk.
107 S. 3, Urk. 122 S. 8). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht (Urk. 114 S. 8 Rz 27, Urk. 136 S. 7 Rz 16), hat der Kläger die Kosten für das Fahrzeug nicht nä-
her substantiiert und belegt. Weite Distanzen hat der Kläger nicht zurückzulegen. Der Hausarzt hat seine Praxis in P._____ (bzw. neu in N._____ [Urk. 162 S. 3]), das für ihn zuständige Spital und das Psychiatriezentrum befinden sich in E._____, die Physiotherapie erfolgt in N._____ (Urk. 122 S. 8, Urk. 139 S. 3, Urk. 109/7). Hinzu kommen Einkäufe und soziale Kontakte. Vor Vorinstanz machte der Kläger für den Arbeitsweg bzw. die Mobilität Fahrkosten (Kilometerkosten) von monatlich Fr. 154.45 (7.1 km x 2 x 21.75 Arbeitstage x Fr. 0.50), darin eingeschlossen Fr. 17.45 für die Versicherung, zuzüglich einen weiteren Betrag von Fr. 55.– für die Versicherung geltend (Urk. 86 S. 31 mit Verweis auf Urk. 47 S. 11 f.). Für die Fahrzeugversicherung bezahlt der Kläger für die Zeit von 30. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2023 inkl. Vollkaskoversicherung eine Jahresprämie von Fr. 869.– (Urk. 5/17). Wie viele Kilometer der Kläger ohne Arbeit für seine verbleibenden Aktivitäten (Arztbesuche, Therapien, soziale Kontakte) zurücklegt, ist schwierig abzuschätzen. Allerdings sind kaum wesentlich längere Wegstrecken zurückzulegen als zur Zeit seiner Erwerbstätigkeit (Wohnort: E._____; Arbeitsort: K._____). Jedenfalls hat der Kläger dies nicht dargetan. Andererseits ist gerichtsnotorisch, dass die Benzinpreise gestiegen sind. Es rechtfertigt sich daher, dem Kläger Fr. 200.– für die Mobilität in seinem Bedarf einzustellen. Zudem sind ihm Fr. 60.– für den von ihm gemieteten Parkplatz zuzubilligen. Sein Wohnkosten betragen somit Fr. 1'600.– (Urk. 109/5).
6.2 Der Kläger macht zusätzliche Gesundheitskosten (Franchise und Selbstbehalt für das Jahr 2020) von Fr. 124.60 pro Monat geltend (Urk. 107 S. 3, Urk. 109/7), die seitens der Beklagten anerkannt wurden (Urk. 114 S. 8 Rz 28). Die ursprünglich für die auswärtige Verpflegung geforderten Fr. 220.– (Urk. 85 S. 9), liess der Kläger in der Folge zu Recht fallen (Urk. 107 S. 3), da Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung nur bei entsprechender Berufstätigkeit geltend gemacht werden können (vgl.( Ziff. II der Richtlinien). Da dem Kläger auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, fällt diese Position weg.
6.3 Der Kläger hat umgehend mit Eingabe vom 8. September 2022 geltend gemacht, er habe gestützt auf das Schreiben der SVA vom 5. September 2022 als Nichterwerbstätiger AHV-Beiträge von Fr. 5'211.25 und damit rund Fr. 435.–
pro Monat zu bezahlen, was bei der "Arbeitsrente der H._____" noch berücksichtigt werden müsse (Urk. 162 S. 2 Ziff. 1; Urk. 164/5). Die Beklagte sprach in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 zwar von "angeblichen Sozialversicherungsbeiträgen", bestritt die Leistungspflicht des Klägers indes nicht; vielmehr hielt sie dafür, aufgrund der Höhe der Akontobeiträge müsse die IV-Rente der 1. Säule Fr. 2'721.65 betragen (dazu oben E. III/4.2).
Gemäss dem Schreiben der SVA Zürich vom 5. September 2022 (Akontorechnung) werden die definitiven Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt (Urk. 164/5). Das Renteneinkommen des Klägers beträgt Fr. 7'785.– pro Monat oder Fr. 93'420.– pro Jahr (E. III/4.4). Geleistete Unterhaltsbeiträge können nicht abgezogen werden. Das massgebende Vermögen beträgt Null (Urk. 164/5). Gemäss dem Online-Rechner der SVA Zürich (https://svazurich.ch/online-services/rechner/ahv-beitraege-berechnen/beitraege-fuernichterwerbstaetige.html) beträgt der Jahresbeitrag an die AHV, die IV und die EO inskünftig: Kapitalisierung (Renteneinkommen x 20) 1’868’400.00 Berechnungsgrundlage Vermögen 0.00 Total 1’868’400.00 AHV/IV/EO-Beitrag 3’922.00 4.0% Verwaltungskostenbeitrag 156.90 Total Jahresbeitrag pro Person in CHF 4’078.90 Für monatliche Sozialversicherungsbeiträge sind dem Kläger somit Fr. 340.– im Bedarf einzustellen. Für das restliche Jahr 2022 wäre noch von einem tieferen Betrag auszugehen, da der Kläger bis Ende März 2022 bei der …-Stufe K._____ angestellt war (Urk. 122 S. 6) und vom Lohn Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (total 10.6% des Bruttolohnes von Fr. 5'360.25) entrichtet wurden (vgl. Urk. 124/1), die zwar nicht die Hälfte des Nichterwerbstätigen-Jahresbeitrags ausmachen, aber angerechnet werden können, was aufgrund der kurzen noch verbleibenden Zeitspanne (ab Rechtskraft dieses Urteils bis Ende 2022) indes vernachlässigt werden kann (vgl. Merkblatt 2.03 der AHV/IV [Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und EO], Stand 1. Januar 2022, Ziff. 9, 17 und 18, publiziert auf www.ahv-iv.ch).
6.4 Die Beklagte machte in der Berufungsantwort geltend, gemäss Steuererklärung 2020 würden sich die vom Kläger zu bezahlenden Steuern unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 5'058.95 (Kanton/Gemeinde) und Fr. 513.55 (Bund) belaufen, was eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 464.37 ergebe (Urk. 114 S. 8 Rz 27). Der Kläger verwies in der Stellungnahme vom 18. März 2022 auf die Steuererklärung 2021 und eine Steuerberechnung für das Jahr 2022, wonach die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 7'044.– und die Bundessteuern Fr. 936.– betragen (Urk. 139 S. 5). In der Stellungnahme vom 22. April 2022 führte die Beklagte aus, die Steuerbelastung würde sich wieder massiv reduzieren, falls der Kläger ab Juli 2022 nur die H._____-Rente erhalten sollte (Urk. 145 S. 5 Rz 16).
Bei der auch für den nachehelichen Unterhalt massgebenden zweistufigen Methode gehören die laufenden Steuern zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2; 147 III 293 E. 4.3). Diese lassen sich zunächst nur abschätzen, da zwischen Unterhaltsbeiträgen und Steuern eine gegenseitige Abhängigkeit besteht. Die Steuerbelastung ist am Schluss möglichst präzise zu berechnen und zu berücksichtigen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler, Anh UB N 65, mit weiteren Hinweisen; FamKomm Scheidung/Ramseier, Anh St N 3 und N 108). Das Scheidungsgericht hat bei der Berechnung des gebührenden Bedarfs die Höhe der künftigen Steuerlast anhand des künftigen Einkommens und der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge zu berechnen und Veränderungen der Steuerbelastung Rechnung zu tragen (BGer 5A_296/2014 vom 24. Juni 2015, E. 3.5; 5A_889/2018 vom 15. Mai 2019, E. 3.2.1, mit Verweis auf CPra Matrimonialde Weck-Immelé, n°116 ad art. 176 CC; vgl. auch Bähler, Familienunterhalt und Steuern, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt, 2016, S. 141).
Bei einem Renteneinkommen von Fr. 93'420.– (12 x Fr. 7'785.–), Unterhaltsbeiträgen von Fr. 33'240.– (12 x Fr. 2'770.–) und Abzügen für Versicherungsprämien (Kanton/Gemeinde: Fr. 2'600.–; Bund Fr. 1'700.–) und gemeinnützige Zuwendungen (Fr. 300.–) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 57'280.– (Kanton/Gemeinde) bzw. Fr. 58'180.– (Bund; vgl. auch Urk. 141/4.2 [Steuererklärung 2021]). Schuldzinsen für die im Jahr 2021 veräusserte Liegenschaft und Berufsauslagen fallen nicht mehr an. Die Steuerbelastung beträgt damit gemäss dem Steuerrechner des Kantons Zürich Fr. 5'773.– (Kanton/Gemeinde) und Fr. 669.– (Bund), woraus sich eine zukünftige monatliche Steuerbelastung von aufgerundet Fr. 540.– ergibt (Steuerjahr 2022; Gemeinde N._____; Grundtarif bzw. Alleinstehende, ohne Kirchensteuer; Vermögen 0.–).
6.5 Das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers berechnet sich demnach wie folgt:
Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'600.– Krankenkasse (inkl. VVG) Fr. 430.– Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 124.60 Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 26.– Telefon/Radio/TV Fr. 150.– Motorfahrzeug Fr. 200.– Sozialversicherungsbeiträge Fr. 340.– Steuern Fr. 540.– Total Bedarf (gerundet): Fr. 4'610.–
7.1.1 Die Vorinstanz hat der Beklagten mit einlässlicher Begründung zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 50.– im Bedarf eingestellt (Urk. 86 S. 18). Die Beklagte macht geltend, die aktuell von ihr getragenen Kosten würden sich jährlich auf Fr. 1'092.– belaufen (Selbstbehalt Fr. 733.–, nicht versicherte Kosten von Fr. 359.–). Damit seien zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 91.– im Bedarf zu berücksichtigen. Zum Nachweis beruft sie sich auf die Steuererklärung 2020 (Urk. 114 S. 9, Urk. 116/2). Der Kläger entgegnet, die von der Vorinstanz angenommenen Gesundheitskosten von Fr. 50.– würden einem Durchschnitt entsprechen, weshalb die geltend gemachten höheren Gesundheitskosten im Jahre 2020 von Fr. 91.– nicht gerechtfertigt seien (Urk. 122 S. 8).
7.1.2 Die Vorinstanz erwog, die durch die Beklagte selbst getragenen Gesundheitskosten von Fr. 589.20 seien aufgrund der Kostenübersicht der Krankenkasse für das Jahr 2019 ausgewiesen. Weitere Ausgaben seien nicht belegt bzw.
müssten (wie Gesichtsmasken, Interdentalbürsten und Verbandsmaterial) aus dem Grundbetrag bezahlt werden (Urk. 86 S. 18). Gemäss Steuererklärung 2020 betrug der "Selbstbehalt gemäss Abrechnung Krankenkasse und Versicherung" unbestrittenermassen Fr. 733.– (Urk. 116/2 [Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten]). Wofür die nicht weiter belegten "nicht versicherten Kosten" von Fr. 359.– anfielen, wird nicht näher ausgeführt oder belegt. Damit sind (gerundet) Fr. 60.– in den Bedarf der Beklagten aufzunehmen.
7.2.1 Für Fahrten zur Arbeit gewährte die Vorinstanz der Beklagten einen Zuschlag von Fr. 64.– pro Monat. Sie erwog, der Beklagten seien nur die effektiven Kosten für den Arbeitsweg T._____-E._____ anzurechnen, wofür ein Zwei-Zonen-Abonnement ausreichend sei. Es fehle hinsichtlich der Notwendigkeit eines Abonnements für den ganzen Verbund an der ausreichenden Substantiierung sowie entsprechenden Belegen, zumal die Einsätze in anderen Schulkantinen weder quantifiziert noch belegt seien. Zudem habe die Beklagte selber angegeben, ausschliesslich in E._____ zu arbeiten. Die Beklagte sei aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung in der Lage, sich ein Jahresabonnement in der Höhe von Fr. 782.– zu leisten (Urk. 86 S. 20).
7.2.2 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht auf ein Jahresabonnement verwiesen. Ein solches könne sie sich nicht leisten. Zudem arbeite sie seit dem 13. März 2020 wieder über die U._____ in Zürich. Sie benötige ein Abonnement für fünf Zonen. Den Preis für ein Jahresabonnement von Fr. 1'858.– könne sie sich nicht leisten. Ein Monatsabonnement koste Fr. 202.–. Hinzu kämen regelmässige Physiotherapiesitzungen und Arztbesuche in K._____ und P._____, womit zwei weitere Zonen benötigt würden. Am günstigsten käme es, wenn sie ein Abonnement für alle Zonen für Fr. 242.– kaufe, was sie auch regelmässig mache. Damit seien Fr. 242.– für die öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen (Urk. 114 S. 9). Der Kläger gesteht der Beklagten mit der Vorinstanz lediglich Fr. 64.– pro Monat zu und hält dafür, die Beklagte sei in der Lage, ein Jahresabonnement zu kaufen (Urk. 122 S. 8).
7.2.3 Gemäss Ziffer II der Richtlinien ist für Fahrten zum Arbeitsplatz ein Zuschlag in der Höhe der effektiven Auslagen zu gewähren. Die Beklagte arbeitet in
Zürich (Urk. 116/3) und benötigt für den Arbeitsweg ein ZVV-Abonnement für fünf Zonen, das im Monatsabo Fr. 202.– und im Jahresabo Fr. 1'858.– kostet. Anderweitige Fahrten für Therapien und Arztbesuche fallen ausser Betracht, da sich die Beklagte im Gegensatz zum Kläger nicht auf eine Invalidität berufen kann. Mit der Begründung der Vorinstanz, sie könne sich aufgrund des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Jahresabonnement leisten, setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Der Kauf von Monatsabonnementen blieb unbelegt. Der Beklagten sind für Fahrten zur Arbeit daher Fr. 155.– pro Monat (Fr. 1'858.–: 12) im Bedarf anzurechnen.
7.3.1 Die Vorinstanz errechnete bei der Beklagten einen monatlichen Steuerbetrag von Fr. 680.–. Da die Beklagte die Möglichkeit habe, den ihr zuzusprechenden Vorsorgeunterhalt auf ein Säule 3a-Konto einzuzahlen, was steuerlich abzugsfähig sei, rechtfertige es sich, der Beklagten einen reduzierten Steuerbetrag von Fr. 650.– anzurechnen (Urk. 86 S. 21 f.).
7.3.2 Die Beklagte macht geltend, gemäss der Schlussrechnung 2020 und der Veranlagungsverfügung 2020 würden sich – basierend auf einem ehelichen Unterhalt von Fr. 4'200.– – die Staats- und Gemeindesteuern 2020 auf Fr. 8'143.45 und die direkten Bundessteuern auf Fr. 1'057.40 belaufen, was pro Monat eine Belastung von Fr. 766.75 und nicht Fr. 650.– ergebe. Gemäss Urteil der Vorinstanz habe sich der nacheheliche Unterhalt auf Fr. 4'735.– zu belaufen, was in Zukunft eine noch höhere Steuerbelastung zur Folge habe. Ihr seien daher Steuern in Höhe von mindestens Fr. 800.– im Bedarf anzurechnen (Urk. 114 S.
10 Rz 33). Der Kläger bestreitet eine höhere Steuerbelastung (Urk. 122 S. 8). Es könne nicht sein, dass sich das Existenzminimum der Beklagten auf über Fr. 5'000.– belaufe. Das Existenzminimum einer Frau in vergleichbaren Situationen betrage im Durchschnitt Fr. 4'000.– (Urk. 139 S. 5). Vor Vorinstanz hatte der Kläger der Beklagten Steuern von inskünftig von Fr. 345.– zugebilligt (Urk. 52 Ziff. 58).
7.3.3 Im Ergebnis resultiert im Berufungsverfahren aufgrund des kleineren Überschusses ein erheblich tieferer nachehelicher Unterhaltsbeitrag, weshalb kein Anlass besteht, der Beklagten höhere Steuern anzurechnen. Wie in E. III/6.4
dargelegt wurde, ist die zukünftige Steuerbelastung anhand des aktuellen bzw. zukünftigen Einkommens und der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge möglichst genau zu berechnen.
Bei einem Erwerbseinkommen von Fr. 25'980.–, Unterhaltsbeiträgen von Fr. 33'240.– (12 x Fr. 2'770.–) und Abzügen von Fr. 14'071.– bzw. Fr. 13'171.– (Berufsauslagen: Fr. 4'358.– [Abonnementkosten Fr. 1'858.–; übrige Berufskosten Fr. 2'000.– pauschal; Aus- und Weiterbildungskosten Fr. 500.– pauschal]; Säule 3a: Fr. 6'883.–; Versicherungsprämien: Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.–; gemeinnützige Zuwendungen Fr. 230.–; vgl. auch Urk. 116/2 [Steuererklärung 2020]) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 45'149.– (Kanton/Gemeinde) bzw. Fr. 46'049.– (Bund; vgl. auch Urk. 116/2 [Steuererklärung 2020]). Die Steuerbelastung beträgt gemäss dem Steuerrechner des Kantons Zürich somit Fr. 3'929.– (Kanton/Gemeinde) und Fr. 340.– (Bund), woraus sich eine monatliche Steuerbelastung von aufgerundet Fr. 360.– ergibt (Steuerjahr 2022; Gemeinde T._____; Grundtarif bzw. Alleinstehende, röm.-kath. Kirchensteuer; Vermögen 0.–).
7.4 Die Vorinstanz hat basierend auf einem "gebührenden Bedarf" von Fr. 4'111.– (Bedarf ohne Vorsorgeunterhalt) eine Vorsorgelücke der Beklagten von Fr. 613.– pro Monat errechnet und als Vorsorgeunterhalt zugesprochen (Urk.
86 S. 23 ff.). Die Beklagte hält an diesem Betrag fest (Urk. 114 S. 10). In seiner Stellungnahme vom 24. August 2021 verlangt der Kläger erstmals, der Vorsorgeunterhalt sei je nach Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu ermitteln (Urk.
107 S. 5). Diese Forderung ist indes verspätet, da sämtliche Berufungsrügen mit der Berufung innerhalb der Berufungsfrist hätten vorgetragen werden müssen (E. III/1.5). Wenn der Kläger schliesslich mit Eingabe vom 18. März 2022 den Anspruch der Beklagten auf Vorsorgeunterhalt "wie schon in der VI" pauschal bestreitet (Urk. 139 S. 5), stellt dies ebenso eine verspätete und im Übrigen unsubstantiierte Beanstandung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt daher beim Vorsorgeunterhalt von Fr. 613.– pro Monat, zumal das familienrechtliche Existenzminimum (ohne Vorsorgeunterhalt) nunmehr mit Fr. 3'922.– nur wenig tiefer ausfällt. Im Lichte von Art. 317 Abs. 2 ZPO verspätet und damit unbeachtlich ist der in der Eingabe vom 18. März 2022 gestellte und nicht weiter begründete Antrag, ein Vorsorgeunterhalt sei allenfalls auf ein Säule 3a-Konto der Beklagten zu bezahlen (Urk. 139 S. 2).
7.5 Das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten berechnet sich demnach wie folgt:
Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'540.– Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 434.– Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 60.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 23.– Telefon/Radio/TV Fr. 150.– Fahrt zur Arbeit Fr. 155.– Steuern Fr. 360.– Vorsorgeunterhalt Fr. 613.– Total Bedarf: Fr. 4'535.–
8.1 Aus Einkommen und Bedarf beider Parteien ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Kläger Beklagte
Einkommen 7'785 2'165
./. Bedarf - 4'610 - 4'535
= Leistungsfähigkeit 3'175 - 2'370
./. fam. Notbedarf Bekl. - 2'370
= Überschuss 805
Überschussanteil/Partei 402.50
UHB Beklagte (gerundet) 2'770.–
8.2 Der Kläger hat ursprünglich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'400.– beantragt (vgl. E. III/1.1). Erst mit Eingabe vom 18. März 2022 beantragte er einen
Unterhaltsbeitrag von max. Fr. 2'500.– (Urk. 139 S. 2). Unabhängig davon, ob eine auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhende Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO unverzüglich beantragt werden muss oder nicht (vgl. dazu Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 89; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1405), sind die Voraussetzungen vorliegend als erfüllt zu betrachten. Das aktuelle Renteneinkommen des Klägers, auf das für die Unterhaltsberechnung abzustellen ist, ergibt sich nämlich erst aus der Auskunft der H._____ vom 24. August 2022, so dass nicht von einer verspäteten Änderung des Berufungsantrags gesprochen werden kann. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart, Konnexität) sind erfüllt. Die Dispositionsmaxime wird mit der Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags von gerundet Fr. 2'770.– daher nicht verletzt.
9.1 Der Kläger beantragt mit Berufungsantrag Ziffer 1, es sei in das Urteil eine Mehrverdienstklausel samt eine Verpflichtung der Beklagten zur jährlichen Vorlage ihres Lohnausweises bzw. ihrer Lohnabrechnungen aufzunehmen (Urk.
85 S. 2). Zur Begründung führt er aus, dies sei deshalb gerechtfertigt, weil er gemäss vor-instanzlichem Urteil längstens bis zu seiner ordentlichen Pensionierung und damit noch 15 Jahre unterhaltspflichtig sei (Urk. 85 S. 11).
Der Kläger legt nicht dar, dass er diesen Antrag bereits vor Vorinstanz stellte. Er zeigt auch nicht auf, dass die Voraussetzungen einer Klageänderung erfüllt sind (Urk. 317 Abs. 2 ZPO). Der Antrag wurde auch nicht durch das Urteil der Vorinstanz veranlasst, beantragte die Beklagte doch die Zusprechung von Unterhalt bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Rentenalter (Urk. 52 S. 2, Urk. 65 S. 2). Damit erscheint der Antrag um Aufnahme einer Mehrverdienstklausel als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
9.2 Die Vorinstanz hat die vom Kläger beantragte Konkubinatsklausel (Urk. 47 S. 2) abgelehnt (Urk. 86 S. 35). Einen entsprechenden Berufungsantrag stellte der Kläger nicht (Urk. 85 S. 2). Der mit Eingabe vom 18. März 2022 gestellte Antrag, "es sei der Unterhaltszahlung eine Konkubinatsklausel hinzuzufügen" (Urk. 139 S. 2), stellt eine verspätete und damit unbeachtliche Ergänzung der Berufungsschrift dar (E. III/1.5). Im Übrigen setzt sich der Kläger mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Dem (verspätet gestellten) Antrag kann daher nicht entsprochen werden.
9.3.1 In seiner "ergänzenden Begründung der Berufungsschrift" vom 24. August 2021 hält der Kläger dafür, es rechtfertige sich "im Lichte der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts" nicht, der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag bis zu seiner ordentlichen Pensionierung zuzusprechen. Der Unterhaltsbeitrag sei unter den gegebenen Umständen lediglich für eine Übergangsfrist von maximal fünf Jahren geschuldet (Urk. 107 S. 5, vgl. auch Urk. 139 S. 2 Antrag Ziffer 3). Die Begrenzung der Unterhaltspflicht auf fünf Jahre stellt einen neuen Antrag im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO dar. Mit der Berufung hatte der Kläger gefordert, die Unterhaltspflicht sei bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung, längstens aber bis zum Eintritt in das ordentliche Rentenalter (AHV-Alter) zu befristen. Es sei aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen Schädigungen mit direkter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit für die Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er kaum noch 15 Jahre bis zu seiner ordentlichen Pensionierung arbeiten werde. Es sei daher von seiner vorzeitigen Pensionierung auszugehen, so dass die Unterhaltspflicht auf diesen Zeitpunkt, spätestens aber mit der ordentlichen Pensionierung ende (Urk. 85 S. 2, S. 10). Die Beklagte verweist für eine Änderung der Einkünfte des Klägers auf die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens. Sie hält daran fest, dass sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe, der mindestens bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers geschuldet sei. Eine Befristung auf fünf Jahre sei vom Kläger weder ordentlich in einem Rechtsbegehren beantragt noch rechtsgenügend begründet worden (Urk. 114 S. 14 Rz 46 ff.).
9.3.2 Inwiefern die mit Eingabe vom 24. August 2021 erstmals vorgebrachte Befristung der Unterhaltsverpflichtung auf fünf Jahre auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO), wird vom Kläger nicht rechtsgenügend dargelegt. Der Verweis auf eine (nicht näher bezeichnete) neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt dafür nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht bereits vor Vorinstanz einen entsprechenden Antrag hätte stellen und begründen können. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
9.3.3 Weshalb eine vorzeitige Pensionierung (gemeint ist wohl: eine Invalidisierung des Klägers) einer Unterhaltsverpflichtung bis ins AHV-Alter bei gegebener Leistungsfähigkeit entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Erwerbsersatzeinkommen, insbesondere in der Form von AHV- und IV-Renten, stellt Einkommen dar, das für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und die Festsetzung von nachehelichem Unterhalt relevant ist (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB; FamKomm Scheidung/Büchler/Raveane, Art. 125 ZGB N 27a). Die Berufsinvalidität des Klägers wurde bereits im vorliegenden Berufungsverfahren berücksichtigt. Späteren Veränderungen der wirtschaftlichen Grundlagen kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens Rechnung getragen werden. Eine Koppelung der Unterhaltspflicht an eine Erwerbstätigkeit, wie sie sich der Kläger vorstellt, gibt es nicht. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Verdikt, dass nachehelicher Unterhalt bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Rentenalter zuzusprechen ist. Darunter ist – wie auch der Kläger vermerkt (Urk. 85 S. 10) – der Eintritt des Klägers ins ordentliche AHV-Alter zu verstehen.
9.4 Im Ergebnis ist der Kläger zu verpflichten, nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von Fr. 2'770.– bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter zu bezahlen.
9.5 Die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 3) ist unter Aufnahme der gerichtsüblichen Formel zu aktualisieren und die finanziellen Grundlagen (Dispositiv-Ziffer 4) sind den aktuellen Gegebenheiten (E. III/6 und 7) anzupassen.
10. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2022 stellte der Kläger sinngemäss den Antrag, die (mit Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2017) festgesetzten) Unterhaltsbeiträge seien "per Verfügung" sofort zu ändern (Urk. 162 S. 4). Dieser Antrag ist als vorsorgliches Massnahmebegehren entgegenzunehmen (Art. 276 Abs. 2 und 3 ZPO). Allerdings kann weder dem Antrag noch der Stellungnahme eine Bezifferung und eine Begründung entnommen werden, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 19; BSK ZPO-Mazan, Art. 252 N 9).
IV.
1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz hat die Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.–, Auslagen für den Dolmetscher von Fr. 735.– und Fr. 2'434.25 Gutachterkosten, dem Kläger zu 65% und der Beklagten zu 35% auferlegt und den Kläger zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zzgl. Mehrwertsteuer verpflichtet (Urk. 86 S. 50 f.). Sie erwog, der Kläger unterliege ausgehend von den Anträgen bezüglich nachehelichem Unterhalt zu 75% und bezüglich Güterrecht zu 35%, wobei auf den Unterhalt 50% und auf das Güterrecht ein Achtel der Gesamtkosten entfallen würden. In den restlichen Punkten hätten die Parteien mehrheitlich übereinstimmende Anträge gestellt, weshalb ihnen die diesbezüglichen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen seien (Urk. 86 S. 46).
2. Im Güterrecht haben sich die Parteien im Berufungsverfahren geeinigt, wobei sie im Wesentlichen vereinbarten, den Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft hälftig aufzuteilen. Im entsprechenden Teil-Urteil vom 28. September 2021 war die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten worden (Urk. 112 S. 12 f.). Gemessen an den Schlussanträgen vor Vor-instanz ist hinsichtlich nachehelichem Unterhalt von einem leichten Obsiegen des Klägers auszugehen, wobei allerdings zu beachten ist, dass der Ausgang massgeblich von den im Berufungsverfahren eingetretenen neuen Entwicklungen bestimmt wurde. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzlichen Kosten, welche zu bestätigen sind, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 107 lit. c ZPO). Diese Kostenregelung ist auch für das zweitinstanzliche Verfahren, in dem das Güterrecht und der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Beklagten strittig waren, sachgerecht. Dementsprechend sind für beide Verfahrensstufen keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Streitwert beträgt noch rund Fr. 340'000.– (153 Monate [1. Dezember 2022 bis 30. August 2035] x Fr. 2'235.– [Fr. 4'735.– abzüglich Fr. 2'500.–]). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 und § 6 GebVO auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
1. Auf den mit Eingabe vom 8. September 2022 gestellten Antrag des Klägers um vorsorgliche Abänderung der mit Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2017 festgesetzten Unterhaltsbeiträge wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft dieses Urteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von Fr. 2'770.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Oktober 2022 von
104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Der Beitrag wird jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2024, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand
alter Indexstand
Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:
− Beklagte: Fr. 2'165.00 (60%-Pensum)
− Kläger: Fr. 7'785.00
Vermögen: für die Unterhaltsberechnung vernachlässigbar
Familienrechtlicher Bedarf:
− Beklagte: Fr. 4'535.00
− Kläger: Fr. 4'610.00
4. Die erstinstanzlichen Kostenansätze (Dispositiv-Ziffer 11) werden bestätigt.
5. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 340'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold
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