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Entscheid

LC200031

Ehescheidung

18. November 2020Deutsch59 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Das angefochtene Urteil stellt die Ausgangslage wie folgt dar: Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2007 in J._____ [Ortschaft]. Sie haben drei gemeinsame Kinder: Die Zwillingsbrüder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2007, und die Tochter E._____, geboren am tt.mm.2011. Die Kinder besuchen die Primarschule in K._____. Die Klägerin hat zudem einen volljährigen Sohn, L._____, welcher nicht mehr bei seiner Mutter wohnt. Die Klägerin ist Hausfrau und bezieht seit ihrer Geburt eine volle IV-Rente. Der Beklagte ist gelernter Metallbauschlosser und seit Februar 2007 Inhaber eines auf die Montage und Wartung von Garagentoren spezialisierten Unternehmens, der M._____ GmbH. Am 17. Januar 2012 erging erstmals eine Gefährdungsmeldung betreffend die Zwillinge C._____ und D._____ durch den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Horgen. Die Meldung veranlasste die damalige Vormundschaftsbehörde K._____, einen Abklärungsbericht beim Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Horgen in Auftrag zu geben, der insbesondere die möglichen Hilfestellungen für die Familie A._____B._____ prüfen sollte. Im November 2012 und noch während den laufenden Abklärungen trennten sich die Parteien, und schliesslich leitete der Beklagte am 18. Februar 2013 unter der Prozessnummer EE130020-F ein Eheschutzverfahren ein. Während jenes Verfahrens wurde der Abklärungsbericht des kjz Horgen erstattet. Er empfahl die Errichtung einer Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft durch zwei verschiedene Personen sowie eine Familienbegleitung. Im Abklärungsbericht wurden deutliche Entwicklungsrückstände bei C._____ und D._____ festgestellt; bei der damals 1 ½-jährigen E._____ mussten keine Entwicklungsrückstände festgestellt werden. Der Abklärungsbericht hielt den Unterstützungsbedarf der Klägerin fest und wies auf das Risiko hin, dass sie den Alltag mit den Kindern nicht mehr bewältigen und überfordert sein könnte, was zusammen mit den bereits bestehenden Risikofaktoren einer Kindsgefährdung gleich käme.

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1.2

Im Eheschutzverfahren waren die Erziehungsfähigkeit der Klägerin, die Zuteilung der Obhut und die Frage des Kindeswohls resp. dessen Gefährdung Thema gewesen. Die Parteien hatten sich in jenem Verfahren auf eine "gemeinsame" (gemeint offenbar: eine alternierende) Obhut für die Kinder geeinigt, gleichzeitig aber beantragt, es sei vorzumerken, dass sie getrennt lebten. Sie stellten in Aussicht, angesichts der weiter geltenden gemeinsamen Sorge alle wesentlichen Entscheidungen nur gemeinsam zu treffen. Der Vater sollte "berechtigt" sein, die Kinder jede Woche vom Schulschluss am Donnerstag an "auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen", und zwar an den Wochenenden der geraden Wochen bis am Sonntag-, sonst bis am Freitag-Abend, je 18.00 Uhr. Der Vater würde die Kinder ferner nach Jahren alternierend während der Fest- und Feiertage "auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch" nehmen, ferner würde sie jeder Elternteil jährlich für fünf Wochen "zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen". Die Eltern stellten den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder, und der Vater wollte der Mutter für jedes Kind monatlich Fr. 350.-bezahlen (act. 4/39). Die offenbar vom Gericht mit zu verantwortende Vereinbarung wurde (ohne Begründung) genehmigt (act. 4/41). Das Urteil im Eheschutzverfahren ordnete die in Aussicht genommene Beistandschaft für die Kinder an. In der Folge wurde eine Familienbegleitung installiert.

1.3

Ende November 2014 klagte die Klägerin auf Scheidung. Beistand und Familienbegleitung wandten sich an das Gericht und berichteten von Schwierigkeiten im Umsetzen der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Kinder zeigten eine Regression der Entwicklung, hätten an Selbstwert verloren und zeigten mangelhafte Selbst- und Sozialkompetenz. Das Gericht ordnete ein Gutachten zur Situation und zur Entwicklung der Kinder an und beauftragte damit N._____ von der Fachstelle Kindes- und Erwachsenenschutz des Institutes für Forensik und Rechtspsychologie in Bern. Das Gutachten wurde am 29. Juni 2015 erstattet (act. 40). Gestützt auf seine Empfehlungen modifizierte die KESB den Auftrag an den Familienbegleiter. Der weitere Verlauf des Verfahrens in erster Instanz wird im angefochtenen Urteil detailliert beschrieben und muss hier nicht noch einmal rekapituliert werden.

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Immerhin sei schon hier darauf hingewiesen, dass die vorsorgliche Zuteilung von Sorge und Obhut an den Vater Thema vorsorglicher Massnahmen war, und dass die Kammer dazu im Rahmen einer Berufung am 23. April 2018 entschied: die vom Einzelgericht angeordnete vorsorgliche Alleinzuteilung der Sorge an den Vater wurde aufgehoben, hingegen bestätigte die Kammer, dass die Kinder für die Dauer des Verfahrens in die Obhut des Vaters gegeben wurden (im Einzelnen act. 141). Ferner ist eine (weitere) Gefährdungsmeldung der Schule zu erwähnen, welche am 9. Juli 2019 erfolgte und sich unter anderem auf Beobachtungen einer Fachperson stützte (act. 163, 164). Sodann erbat das Gericht eine aktuelle Einschätzung durch das kjz Horgen einschliesslich Anhörung der Kinder; der entsprechende Bericht datiert vom 14. Januar 2020 (act. 181). - Auf das und auf weitere Unterlagen ist an gegebener Stelle einzugehen. Das heute angefochtene und zu überprüfende Urteil des Einzelrichters vom 22. April 2020 wurde der Mutter/Klägerin am 17. September 2020 zugestellt (act. 206/1). Darin wurde zusammengefasst die elterliche Sorge und Obhut dem Beklagten alleine zugeteilt und der Klägerin ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen.

2.

Am (Montag) 19. Oktober 2020 und damit innert der gesetzlichen Frist gab die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil vom 22. April 2020 zur Post (act. 209). Sie verlangt im Wesentlichen, dass die elterliche Sorge über die Kinder beiden Parteien zu belassen und die Obhut ihr zuzuteilen sei. Es wurden die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Ein Kostenvorschuss für die Berufung wurde nicht erhoben. Die Berufung enthält die eingangs wiedergegebenen Anträge und eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

3.1

Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung der Parteien ist die Regelung der Sorge für die Kinder. Sie lag zunächst nach der gesetzlichen Regel bei den Eltern gemeinsam (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Wie vorstehend dargestellt, ent-

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schied der Einzelrichter im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, die Sorge dem Vater alleine zuzuteilen, doch hob die Kammer jenen Entscheid im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens auf, weil sie die Voraussetzungen für die Zuteilung der Sorge an den Vater allein aufgrund der damals bekannten Umstände und im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen als nicht gegeben beurteilte (act. 141).

schied der Einzelrichter im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, die Sorge dem Vater alleine zuzuteilen, doch hob die Kammer jenen Entscheid im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens auf, weil sie die Voraussetzungen für die Zuteilung der Sorge an den Vater allein aufgrund der damals bekannten Umstände und im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen als nicht gegeben beurteilte (act. 141).

3.1.1 Jenes Urteil der Kammer vom 23. April 2018 ist sehr ausführlich begründet. Da es allen Beteiligten bekannt ist, wird es hier nicht nochmals zusammengefasst (was ja immer eine Vergröberung und damit auch eine gewisse Verfälschung bedeutet), sondern es wird darauf verwiesen. So weit erforderlich, ist im Rahmen der heutigen Erwägungen darauf einzugehen. Das Urteil der Kammer wurde nicht angefochten. Im Rahmen des Scheidungsurteils besteht zwar keine Bindung an die Erwägungen des Massnahme-Entscheides. Allerdings darf und muss darauf hingewiesen werden, dass die Kammer keine Veranlassung sieht, auf ihre damaligen Überlegungen generell zurückzukommen. Was die allgemeinen Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge angeht, hat das Bundesgericht die entsprechende restriktive Praxis gerade neuestens bestätigt (BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020 in Sachen L, ein anderes Dossier der Kammer betreffend). Immerhin ist doch auch darauf hinzuweisen, dass durch Anordnungen im Massnahmenverfahren der Endentscheid des Sachgerichtes nicht vorweggenommen werden soll (vgl. OGer ZH LY110004 vom 11. April 2011, E. 5 insb. mit Verweis auf BGE 111 II 223 ff., E. 3 m.w.H.) resp. gerade in Kinderbelangen ein Hin und Her durch Anordnungen im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen und gegenteilige Entscheide mit dem Urteil in der Sache wenn immer möglich vermieden werden sollen. Daher bestehen (besonders) hohe Anforderungen an eine vorsorgliche Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Der Einzelrichter hat in seinem Verfahren nach dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen das Augenmerk besonders darauf gerichtet, wie die Eltern der drei Kinder mit der nach wie vor gemeinsamen Sorge umgingen, und wie sich das auf die Kinder auswirkte. Wenn und so weit sich daraus neue Gesichtspunkte ergeben, bestehen keine Bedenken, sie in die Erwägungen des heutigen Urteils einfliessen zu lassen - das ist un-- 18 of 38 -ter dem Aspekt des für die Zuteilung der Sorge primären Kindeswohls vielmehr geboten.

3.1.2 Der Einzelrichter stellt im angefochtenen Urteil zur Frage der Sorge ebenfalls die Grundlagen dar und setzt sich mit den konkreten Verhältnissen auseinander. Auch das ist sehr ausführlich und lässt sich ohne Eingriffe in die Gedankenführung nicht sinnvoll kurz zusammen fassen. Darum ist auch auf diese zutreffenden Erwägungen hier fürs Erste zu verweisen.

3.1.3 In der Berufung kritisiert die Klägerin/Mutter den Entscheid des Einzelrichters: zunächst fasst sie die Praxis zusammen, dass von der gemeinsamen elterlichen Sorge auch geschiedener Eltern nur mit grosser Zurückhaltung abgegangen werden darf (act. 209 S. 5 unten und 6 oben). Für die Umsetzung dieser Prinzipien im Fall von C._____, D._____ und E._____ führt sie aus (Zitat aus act. 209 S. 6 - 8 zuoberst): Die alleinige Sorge beim Beklagten in der Zeit von Oktober 2017 bis April 2018 hat sich überhaupt nicht bewährt. So wurde die Klägerin von der Schule nicht mehr zu Gesprächen eingeladen und vom Vater nicht über die Schulbelange informiert. Die Klägerin ist eine vierfache Mutter, welche einen eigenen Sohn aufgezogen hat und die während des gemeinsamen Ehelebens und auch in den Jahren danach sich weitgehend alleine um die Kindererziehung und den Haushalt gekümmert hat. Sie wird das auch in Zukunft können. Sie ist in der Lage, die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten zum Wohle der Kinder auszuüben, nachdem sie sich in der Vergangenheit als besorgte und liebevolle Mutter bewiesen hat. Dies wird sowohl im rechtspsychologischen Fachbericht (act. 40) wie auch im Bericht des Familienbegleiters P._____ (act. 88) bestätigt. Dass die Klägerin alleine den aus einer früheren Ehe stammenden, mittlerweile erwachsenen Sohn L._____ aufgezogen hat, bis dieser in die Lehre ging und seinerzeit auch keine Differenzen mit den Behörden hatte, zeigt, dass sie dazu in der Lage ist. Es ist stark anzuzweifeln, dass alles besser würde, wenn der Vater alleine entscheiden könnte. Die Kinder sind nun mehrheitlich beim Beklagten. Die -- 19 of 38 -schulische Leistung hat sich jedoch nicht wie erwartet verbessert. Dies kann nicht der Klägerin angelastet werden. Im Übrigen entscheidet bereits heute mehrheitlich der Beklagte und zwar ohne die Klägerin zu fragen oder zu informieren. So informierte er sie nicht über Besuche beim Augenarzt, Zahnarzt oder über Anmeldung bei Anlässen der Schule oder im Sport. Das erwähnte Fussballturnier ist nur ein Beispiel. Er fragt die Klägerin jeweils nicht. Das alleinige Sorgerecht des Beklagten hätte sich nicht zum Vorteil für die Kinder ausgewirkt. Ohne den Einfluss der Mutter wäre D._____ am Gehör und an den Mandeln operiert worden, C._____ müsste immer wegen Asthma inhalieren, obwohl er gemäss den Abklärungen lediglich gegen Katzen- und Hundehaare allergisch ist. Soweit sich die Vorinstanz auf den rechtspsychologischen Fachbericht (act. 40) beruft, ist zu erwähnen, dass dieser fünf Jahre alt und nicht mehr aktuell ist. Der rechtspsychologische Fachbericht selber führt dazu aus, dass wenn die empfohlenen Massnahmen nicht umfassend umgesetzt werden oder sollte die Kooperation der Kindseltern nicht gegeben sein, scheint es unumgänglich, die Regelung der Obhut und des Sorgerechts im Rahmen eines Guthabens neu abzuklären (act. 40). Schliesslich erachtet die Klägerin die Beiständin O._____, auf deren Berichte die Vorinstanz ihren Entscheid massgeblich abstützt (Urteil, insbesondere Seite

62 f.) als parteiisch. Die Beiständin O._____ stellte sich von Anfang an auf die Seite des Beklagten und übernahm dessen Standpunkte. Es war auch die Beiständin O._____, welche die Bemühungen des Familienbegleiters P._____ hintertrieb und hinter dem Rücken der Klägerin die Familienbegleitung abbrach. Es war auch die Beiständin O._____, welche im Verfahren vor Obergericht betreffend vorsorgliche Massnahmen intervenierte und unter anderem ein begleitetes Besuchsrecht für die Klägerin forderte. Die Beiständin O._____ hat sich selber kein eigenes Bild gemacht vom Umgang der Klägerin mit den Kindern oder sie hat sich auch nicht beim Familienbegleiter P._____ erkundigt. Die Klägerin hat dies bereits mehrfach kritisiert (z.B. act. 99 und act. 108).

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Insgesamt erachtet die Klägerin die Einschätzung der Vorinstanz, die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beklagten würde zu einer Verbesserung der Situation der Kinder führen, als falsch (Zitat Ende). Auf diese Kritik ist im Folgenden einzugehen. Im Rahmen der Erforschung des Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 296 ZPO) und als Folge der Pflicht zur Rechtsanwendung sind auch nicht speziell beanstandete Punkte richtig zu stellen, wenn das erforderlich ist. Das steht zwar in einer gewissen Spannung zur strengen Praxis des Bundesgerichts, wonach eine Beanstandung im Rechtsmittel so zu formulieren und zu begründen ist, dass die obere Instanz verstehen kann, gegen welche genaue Passage des Entscheids sich die Klägerin wehrt und auf welchen Dokumenten ihre Kritik beruht ("puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" [BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3]). In Kinderbelangen rechtfertigt es sich, einen nicht ganz so strengen Massstab anzulegen, auch wenn von einer anwaltlich vertretenen Partei wie hier von der Mutter und Klägerin eigentlich erwartet werden sollte, dass sie den Anforderungen des Bundesgerichts genügt. Im Einzelnen ergibt sich was folgt (vorerst in der Reihenfolge wie in der Berufungsbegründung): Die Klägerin ist der Auffassung, die alleinige Sorge beim Beklagten in der Zeit von Oktober 2017 bis April 2018 habe sich "überhaupt nicht bewährt". Sie (die Klägerin) sei von der Schule nicht mehr zu Gesprächen eingeladen und vom Vater nicht über die Schulbelange informiert worden. Diese allgemeine Kritik lässt sich nicht leicht auf konkrete Vorfälle beziehen. Vorweg ist klarzustellen, dass die Klägerin bei der Schule hätte vorstellig werden können und müssen, wenn sie den Informationsfluss als ungenügend betrachtete, und diese Informationspflicht traf in erster Linie die Schule selbst, und nicht den Vater, welcher ja seinerseits nur weiter melden konnte, was ihm selber mitgeteilt wurde. Dass sie je einen Mangel moniert hätte, und dass das nichts gefruchtet habe, behauptet die Klägerin in der Berufung nicht. Es kommt hinzu, dass erneut an die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 23. April 2018 zu erinnern ist: damals wurde die Alleinzuteilung der -- 21 of 38 -Sorge an den Vater gerade abgelehnt, und es geht daher in erster Linie um Entwicklungen und Beurteilung seit jenem Urteil. Dazu trägt die von der Klägerin hier sehr allgemein formulierte Kritik an den Zuständen vor jenem Entscheid wenig bei. Die Klägerin betont ihre Rolle als vierfache Mutter, welche einen eigenen Sohn aufgezogen und während des gemeinsamen Ehelebens und auch in den Jahren danach sich weitgehend alleine um die Kindererziehung und den Haushalt gekümmert habe. Vierfache Mutter zu sein, ist zwar gewiss anspruchsvoll, für sich allein allerdings keine Qualifikation. Die Kammer im seinerzeitigen Massnahme-Entscheid und der Einzelrichter im angefochtenen Urteil bemühen sich eingehend und differenziert darzustellen, welche Schwierigkeiten die Kinder mit ihrer vierfachen Mutter haben, und ob solche Schwierigkeiten die Alleinzuteilung der Sorge an den Vater verlangten. Ihre Selbst-Wahrnehmung, sie sei eine gute Mutter und werde sich auch in Zukunft alleine um Haushalt und Kinder kümmern können, ist der Beurteilung so allgemein gar nicht zugänglich. Richtig ist, dass die erwähnten Entscheide in Übereinstimmung mit den Beobachtungen der Fachleute davon ausgingen und ausgehen, die Klägerin sei um ihre Kinder besorgt und liebe sie. Das ist aber nicht der entscheidende Punkt. Die erwähnten Entscheide kreisen um nichts anderes, als ob diese Fürsorge und Liebe ausreiche, oder ob nicht aus anderen Gründen das Wohl der Kinder trotz der Mutterliebe gefährdet sei und die Zuteilung der Sorge an den Vater verlange. Dazu äussert sich die Mutter an dieser Stelle nicht. Ähnliches gilt für die Bemerkung der Mutter, sie habe den aus einer früheren Ehe stammenden, mittlerweile erwachsenen Sohn L._____ alleine aufgezogen, bis dieser in die Lehre gegangen sei, und sie habe seinerzeit auch keine Differenzen mit den Behörden gehabt. Wie jene Verhältnisse im Einzelnen lagen, kann hier offen bleiben. Wenn die Mutter mit L._____ Probleme gehabt hätte, könnte sie mit Recht darauf pochen, das dürfe nicht auf die jüngeren Kinder übertragen werden, sondern es sei deren Situation konkret zu würdigen. Wenn es mit den jüngeren Kindern Schwierigkeiten gab und gibt, dürfen sich Behörden und Gerichte aber ebenso wenig um ihre Fürsorge-Pflicht drücken mit dem Hinweis darauf, -- 22 of 38 -bei L._____ sei ja alles gut gegangen. Dieser Punkt trägt zur entscheidenden Frage offenkundig nichts bei. Dass die Mutter Vorteile einer Allein-Sorge des Vaters "stark anzweifelt", ist ihr gutes Recht, aber kein für die Entscheidfindung brauchbares und objektivierbares Element. Zu würdigen ist der Hinweis der Mutter darauf, obgleich die Kinder nun mehrheitlich beim Vater lebten, habe sich ihre schulische Leistung nicht verbessert, und das könne nicht ihr (der Mutter) angelastet werden. Sie geht dabei allerdings nicht auf die Gefährdungsmeldungen der Schule vom Juni 2019 ein und ebenso wenig auf den aktualisierten Bericht vom Januar 2020. Es ist darauf zurück zu kommen. An dieser Stelle mag es bei der Feststellung bleiben, dass es angesichts der schwer wiegenden Probleme der Kinder zwar sehr erfreulich, aber doch auch fast erstaunlich wäre, wenn sich diese im Laufe des letztes Jahres durch die mehrheitliche Betreuung durch den Vater gleichsam in Luft aufgelöst hätten - ganz abgesehen davon, dass hier die Sorge zu diskutieren ist und nicht die Obhut. Diesen letzteren Punkt nimmt die Klägerin auf mit der Behauptung, bereits heute (gemeint offenbar: vor einer formellen Zuteilung der alleinigen Sorge an ihn) entscheide mehrheitlich der Beklagte, und zwar ohne die Klägerin zu fragen oder zu informieren. So informiere er sie nicht über Besuche beim Augenarzt, Zahnarzt oder über Anmeldung bei Anlässen der Schule oder im Sport. Das "erwähnte" Fussballturnier sei "nur ein Beispiel. Er fragt die Klägerin einfach nicht". - Die Kritik der Klägerin ist mangels konkreter Hinweise nur schwer auf Erwägungen des Einzelrichters zu beziehen. Die üblichen periodischen Konsultationen des Augenarztes und des Zahnarztes sind nicht gerade so alltäglich wie das Haarewaschen oder -schneiden, aber sie sind jedenfalls nicht unbedingt von besonderer Tragweite. Dass jene Ärzte zusammen mit dem Vater grundlegende Entscheidungen getroffen hätten (etwa eine Operation oder eine besonders einschneidende Behandlung), behauptet die Klägerin nicht. Wo sie ein Fussballturnier "erwähnt" habe und was es damit auf sich habe, erläutert sie der Kammer nicht. Ob ein Kind an einem Fussballturnier teilnehmen soll oder nicht, stellt eine Entscheidung dar, welche -- 23 of 38 -der Inhaber der Obhut treffen darf und muss - eine grundlegende Entscheidung, für welche es der Zustimmung der Mit-Inhaberin der Sorge bedürfte, ist es nicht. Dass sich das alleinige Sorgerecht des Beklagten "nicht zum Vorteil für die Kinder ausgewirkt hätte", ist wiederum eine (als Prozessstandpunkt selbstredend legitime) Meinungsäusserung der Klägerin und der Überprüfung durch die Kammer nicht zugänglich. Die Mutter rechnet es sich offenbar positiv an, dass D._____ nicht am Gehör und an den Mandeln operiert worden ist. Damit die Kammer dazu etwas Ernsthaftes sagen könnte, wäre mindestens andeutungsweise zu substanzieren, diese Eingriffe seien nicht nötig gewesen, und der Vater habe sie einseitig durchzusetzen versucht. Dazu sagt die Klägerin nichts, und der Punkt kann daher nicht beurteilt werden. Ob C._____ gegen Katzen- und Hundehaare allergisch ist, wird nicht weiter erläutert, und auch nicht, dass Inhalieren gegen eine solche Allergie nicht hilft, wie die Klägerin offenbar zu wissen glaubt. Das Datum des rechtspsychologischen Fachberichtes allein macht diesen nicht bedeutungslos. Die Klägerin übersieht zudem auch hier, dass die Kammer den Bericht als nicht ausreichendes Fundament für die Alleinsorge des Vaters beurteilt hatte. Interessant wäre, was seither geändert (oder eben nicht geändert) hat - dazu trägt die Klägerin allerdings nichts vor. Es ist ein häufig zu beobachtendes Muster, dass Eltern Beiständinnen und vom Gericht bestellte Fachleute als parteiisch bezeichnen, wenn diese nicht bedingungslos Partei des jeweiligen Elternteils ergreifen. Das Muster zeigt die Klägerin hier: ohne auch nur ein konkretes Beispiel zu nennen, wischt sie die Beurteilungen der (früheren) Beiständin O._____ als parteiisch vom Tisch und wirft ihr vor, sie habe die Bemühungen des Familienbegleiters P._____ hintertrieben. Auf den Punkt wird zurück zu kommen sein. An dieser Stelle mag nur bereits angemerkt werden, dass Beiständinnen in hoch strittigen Familiensystemen in aller Regel für die Kinder eingesetzt sind und deren Interessen wahren sollen. Würden sie sich bemühen, es beiden Eltern recht zu machen und gleichsam und auf eine so falsch verstandene Art "gerecht" abwechselnd einmal ein Anliegen der Mutter -- 24 of 38 -und einmal eines des Vaters zu übernehmen, verfehlten sie ihren Auftrag vollständig. Wenn eine (aktuell nicht mehr für die Kinder tätige) Beiständin Kontakte der Klägerin mit den Kindern im Beisein einer Drittperson anregte, ist das für sich allein weder richtig noch falsch - wobei es die Klägerin als persönlichen Angriff missverstanden haben mag und nicht erkennen konnte, dass die Anordnung dem Interesse der Kinder dienen sollte. So weit lässt sich aus den Bemerkungen der Berufung keine konkrete Kritik am angefochtenen Urteil entnehmen. Es ist daher im Folgenden von Amtes wegen zu prüfen, ob die Zuteilung der Sorge an den Vater allein anders als seinerzeit im Massnahmeverfahren aufgrund neuer Entwicklungen oder Erkenntnisse nun geboten ist. Dabei ist vorweg noch einmal klar zu stellen, dass es nicht darum geht, ob die alleinige Sorge durch den Vater der gemeinsamen Sorge beider Elternteile für die Kinder alles in allem vorzuziehen ist - so wenig wie es etwa darauf ankommt, ob ein Kind bei seinen Eltern oder bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist und gefördert wird. Die gemeinsame Sorge ist wie die Betreuung durch die leiblichen Eltern der Normalfall, und das Gesetz nimmt in Kauf, dass diese Lösung nicht die allerbestmögliche ist. Eine andere Anordnung muss durch konkrete schwer wiegende Nachteile der gesetzlichen Lösung und eine Gefährdung des Wohls und der richtig verstandenen Interessen der Kinder geboten sein. Zu relativieren ist das nur insofern, als eine aktuell und konkret drohende Gefährdung ausreicht (wie allgemein im Kindesschutz: Art. 307 Abs. 1 ZGB).

3.2 Der Einzelrichter setzt sich (Urteil S. 33 f.) damit auseinander, ob aufgrund von Anträgen der Eltern oder von Amtes wegen weitere Beweiserhebungen nötig seien. Er verneint es unter Hinweis auf die neuen zahlreichen Beurteilungen und Einschätzungen durch Fachpersonen unterschiedlicher Herkunft. Speziell zur Anhörung der Kinder erwägt er, zu deren Schutz sei diese Anhörung durch eine den Kindern bereits bekannte Person durchzuführen gewesen. Der Bericht über die Anhörungen wurde am 14. Januar 2020 erstattet (act. 181). Eine weitere Anhörung scheint nicht nötig und würde die Kinder gegenteils ohne einen erheblichen Erkenntnis-Gewinn belasten. Die Mutter wendet in der Berufung dagegen denn auch nichts ein. Weitere (IV-)Akten über die Mutter erachtet der Einzelrichter -- 25 of 38 -nicht als erforderlich, einerseits, weil ausreichend Informationen vorhanden seien, anderseits, weil die IV auf die Arbeitsfähigkeit fokussiere, und nicht auf die Problematik der elterlichen Sorge und Obhut. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. Ob die Klägerin die volle IV-Rente schon seit ihrer Geburt (wie der Einzelrichter annimmt) oder erst seit einem späteren Zeitpunkt erhält, kann offen bleiben, da es für die heute zu entscheidenden Fragen keine Rolle spielt. Breiten Raum nimmt im Urteil des Einzelrichters die kognitive Beeinträchtigung der Mutter ein (Urteil S. 35 ff.). Wenn sie das auch nicht konkret beanstandet, liegt doch nahe, dass sie sich durch diese Erwägungen getroffen, wenn nicht verletzt fühlt. Die Diskussion des Punktes ist gleichwohl notwendig. Die elterliche Sorge betrifft namentlich die wichtigen Entscheidungen für das Leben der Kinder, deren Ausbildung/berufliche Positionierung und die medizinische Versorgung. Im Einzelfall sind unterschiedliche Auffassungen der Eltern dazu nicht zwingend problematisch, selbst wenn die Eltern sich nicht einigen können und am Ende sogar die KESB entscheiden muss. Wenn es eilt, bietet das Verfahrensrecht mit vorsorglichen, sogar superprovisorischen Anordnungen Instrumente an, mittels welcher einer Gefährdung der Kinder als Folge der Uneinigkeit der Eltern begegnet werden kann. Zeigt sich aber eine generelle Problematik für gemeinsam von den Eltern zu treffende Entscheidungen, tangiert das sehr wohl die Kindesinteressen und ist es eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls. Der Einzelrichter referiert Beobachtungen von Beiständinnen und Ärzten, wonach die Klägerin die Realität nur verzerrt wahrnehme und Empfehlungen von Fachleuten zurückweise unter dem Eindruck, diese Personen seien gegen sie (die Mutter) eingestellt. Schon am 10. Juni 2003 seien bei der Klägerin im Rahmen von IV-Abklärungen schwer wiegende kognitive Defizite festgestellt worden. Dabei sei die Tatsache einer IV-Berentung alleine nicht entscheidend, sondern es komme auf den konkreten Einfluss auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge an. Der Einzelrichter anerkennt, dass sich die Klägerin als Mutter für ihre Kinder interessiert und mit ihnen liebevoll umgeht. Das Misstrauen der Klägerin gegen aussenstehende Personen habe teilweise etwas abgebaut werden können, was auch Erfolge gezeigt habe, namentlich in der Unterstützung der Kinder bei Hausaufgaben. Die Unterstützung der Mutter durch die Familienbegleitung wurde aber in der Folge eingestellt, aber -- 26 of 38 -nicht mangels Notwendigkeit, sondern weil keine passenden Termine zu finden waren (Bericht des Familienbegleiters P._____, act. 140B). Als bedenklich und dem Kindeswohl zuwiderlaufend betrachtet der Einzelrichter mehrere falsche Anschuldigungen strafbaren Verhaltens gegen den Vater unter Einbezug der Kinder: der Vater habe den Kindern Alkohol verabreicht (gegenüber der Kinderärztin), resp. zwei Besuche zusammen mit den Kindern im Spital unter der (falschen) Angabe häuslicher Gewalt. Der Einzelrichter kommt in diesem Punkt zum Schluss, die Klägerin sei aufgrund ihrer Einschränkungen als Mutter überfordert, wolle ihre Aufgabe zwar richtig wahrnehmen, gefährde aber im Ergebnis das Wohl der Kinder. Der Versuch einer Unterstützung durch Aussenstehende (Familienbegleitung, Beiständinnen) und ihre Eltern (die Grosseltern der Kinder) habe sich als nicht ausreichend erwiesen; die Grosseltern nähmen verständlicherweise in Konflikten Partei für ihre Tochter und seien nur bedingt zur Kooperation bereit, und sie könnten aus Altersgründen auch nicht mehr leisten, wenn sie wollten. - Diese differenzierten Erwägungen sind überzeugend, und die Klägerin wendet dagegen wie gesehen auch nichts Substanzielles ein. Auch der Elternkonflikt wird im angefochtenen Urteil eingehend geschildert und beurteilt (S. 44 ff.). Mit ganz wenigen Ausnahmen hatten die Eltern seit der nun acht Jahre zurück liegenden Trennung keinen persönlichen Kontakt. Untergeordnete Probleme wie das Holen vergessener Dinge durch ein Kind beim anderen Elternteil und den praktischen Wechsel vom einen zum anderen Elternteil könnten Mutter und Vater in der Regel gemeinsam bewältigen. Bei Wichtigem wie schulischen Fördermassnahmen, medizinischen Abklärungen und Erziehung und Freizeitgestaltung bleibe das Verhältnis der Eltern aber hochstrittig. Ganz konkret lehne die Mutter eine psychotherapeutische Unterstützung C._____s ab, wenn solche Termine in ihre Betreuungszeit fallen. Die Kinder litten darunter, weil sie beide Eltern gern hätten und es beiden recht machen wollten (im Einzelnen act. 161/13). Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erkennen. Den Informationsfluss namentlich im medizinischen Bereich schildert der Einzelrichter als sehr schwierig. So hätten Informationen über Arztbesuche zum Teil erst hinterher stattgefunden. Die Mutter habe gegenüber der Kinderärztin falsch angegeben, sie übe die -- 27 of 38 -alleinige Sorge aus, und es sei nicht gelungen, die Impfbüchlein der Kinder bei der Ärztin zu deponieren. Konkret erschwere und gefährde die Situation die medizinische Betreuung der Kinder. Zwar seien C._____s Asthma und E._____s Gehörsprobleme überwunden. So lange nicht der Vater alleine die Entscheidungen getroffen habe, habe aber nur schon die Wahl der ärztlichen Vertrauensperson Schwierigkeiten bereitet, ganz abgesehen davon, dass die notwendige medizinische Versorgung unter einseitigen und unkoordinierten Massnahmen der Eltern litt. Die neue Kinderärztin monierte das am 5. Oktober 2018 in einem Brief an die Eltern ausdrücklich (act. 161/6). Zu folgenden wichtigen medizinischen Entscheidungen gab es keine Einigung: ob D._____s Hörprobleme mittels einer Operation, Osteopathie oder Kieferorthopädie zu behandeln seien, die Behandlung von C._____s feinmotorischen Schwierigkeiten mittels Ergotherapie oder psychomotorischer Therapie, das Behandeln von Warzen und (einmal mehr) das Impfen. Der Einzelrichter beurteilt diese Situation mit Recht als Gefährdung für die Kinder. Auch wenn im Einzelfall eine Lösung durch einen Entscheid der KESB möglich und ausreichend wäre, sind die Probleme in der Gesamtheit zu vielfältig und es drohen praktisch die Gesundheit der Kinder tangierende Verzögerungen, wenn es bei der gemeinsamen Entscheid-Kompetenz der Eltern bleibt. Analog gelten diese Überlegungen für schulische Fördermassnahmen (Urteil S. 48 f.) und für das grosse Thema der Beschulung der Kinder. Der Einzelrichter referiert hier eindrücklich das Muster: wohl begründet jede Seite ihre Gründe für die Annahme bzw. Ablehnung einer Massnahme zumindest oberflächlich. Ein anschliessendes Annähern, Ausdiskutieren oder Kompromisse eingehen findet jedoch nicht statt, sondern der die Massnahme ablehnende Elternteil dringt mit seiner Verweigerung durch. Vereinzelt konnte durch Einschaltung von Drittpersonen eine Lösung erreicht werden, aber grössere Entscheide bleiben ungeklärt (Urteil S. 49). Der Konflikt der Eltern beeinträchtigt (auch) hier sehr direkt das Wohl der Kinder. Wer von den Eltern an dem Problem den grösseren Anteil hat oder ob es einen Zusammenhang mit der Minderintelligenz der Mutter gibt, ist nicht erheblich, weil es nicht um Belohnung oder Bestrafung der Eltern geht, sondern um das Wohl ihrer Kinder.

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Das angefochtene Urteil geht einlässlich auf die Schwierigkeiten der Klägerin und Mutter ein, mit der Schule, mit Beiständinnen und medizinischen Fachpersonen zu kooperieren (S. 51 ff.). Dieser differenzierten und auf zahllose Aktenstellen gestützten Darstellung setzt die Klägerin in der Berufung nichts Substanzielles entgegen. Das Grundmisstrauen und eine prinzipielle Ablehnung kommen in einer kleinen, aber bezeichnenden Episode zum Ausdruck: wie ausgeführt, ordnete der Einzelrichter an, dass die Kinder anzuhören seien. Diese Anhörungen fanden am 15. November 2019 statt. Als die Mutter kam, um die Kinder abzuholen, empfing die Sozialarbeiterin Q._____ sie mit der Bemerkung, dass die Kinder prima "mitgemacht" hätten. Die Mutter ging darauf nicht ein, schimpfte und beklagte sich darüber, dass die veranschlagte Zeit (welche in eine mütterliche Betreuungsphase hineinreichte) überzogen worden sei (act. 181 S. 2/3). Die Abteilung Sonderpädagogik der Schule K._____ erstattete am 17. Juni 2019 eine weitere Gefährdungsmeldung. Die Kinder seien nach wie vor äusserst belastet, erlebten keine Selbstwirksamkeit, wenn sie über ihre Probleme mit der Mutter berichteten und entwickelten Ängste (act. 163, ferner das Protokoll zum "Notfallgespräch zu E._____" vom 8. April 2019, act. 164/4). Der Einzelrichter fasst seine Beobachtungen und Feststellungen zusammen und hält die Auswirkungen auf das Wohl der Kinder fest (Urteil S. 56 f.). Zunächst leiden diese in gleichem Mass unter dem Loyalitätskonflikt, welcher schon vor Jahren durch die damalige Beiständin beschrieben wurde und sich nach den Berichten der Schule und der anderen Fachpersonen nicht verringert hat. Bedenkliche Entwicklungsverzögerungen und spezielle medizinische Bedürfnisse machen die Kinder besonders empfindlich auf Störungen im Verhältnis ihrer Eltern. Für C._____ wurde früh festgestellt, dass er sich an der Grenze zur geistigen Behinderung bewege. D._____ zeigte wegen einer Hörbehinderung sprachliche Defizite, welche zwischenzeitlich kompensiert werden konnten, ebenso sozialemotionale Rückstände, welche eine intensive logopädische und heilpädagogische Förderung verlangten. E._____ wurde im Kindergarten mit Integrierter Förderung und Logopädie unterstützt, sodass sie in eine Regelklasse der Primarschule übertreten konnte. Der sonderpädagogische Bedarf aller drei Kinder be-- 29 of 38 -steht allerdings weiter. Sie erhalten keine Zeugnisse, sondern nur Lernberichte. Nach den Fachpersonen wäre eine Ausdehnung und Intensivierung der Fördermassnahmen nötig, was die Mutter aber ablehne und insbesondere während ihrer Betreuungszeit nicht oder nur absolut ungenügend unterstütze. Bei C._____ stellte die Kinderpsychiaterin eine Minder-Intelligenz, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und "psychotiforme" ("Geisteskrankheits-ähnliche") Symptome fest, welche nach ihrer Einschätzung einer Behandlung im Rahmen der Sonder-Beschulung bedürften; das gelang bisher nicht, da die Mutter fand, ihr Sohn sei in der Schule gar nicht so schlecht (im Einzelnen Bericht des kjz Horgen act. 181). Auch das mag mit ihren kognitiven Defiziten erklärbar sein - diese Erklärung hilft C._____ aber nicht.

3.3 Zusammengefasst bleibt es beim Grundsatz, dass von der gemeinsamen elterlichen Sorge nur in einem Ausnahmefall abgegangen werden darf. Zum Lösen einzelner Probleme, auch in einem unbewältigten Paarkonflikt, müssen in aller Regel unterstützende Massnahmen des Kindesschutzes ausreichen: Beistandschaft und Familienbegleitung, erforderlichenfalls autoritative Entscheide der Kindesschutzbehörde. Wenn das aber über Jahre trotz grossem Einsatz von Ressourcen keine Besserung bringt, und wenn immer wieder kleine und grosse Entscheidungen blockiert sind, wird die Grenze zur akuten Gefährdung des Kindeswohls erreicht und überschritten. Unter dem alles dominierenden Aspekt der Interessen der Kinder muss dann - und so auch hier - der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge weichen. Im Fall der Kinder A._____B._____ blockiert der Konflikt der Eltern, nach den vorstehenden Ausführungen vor allem das Verhalten der Mutter, die notwendigen Massnahmen in der ganzen Breite von medizinischen Massnahmen bis hin zu schulischer bis sozialer Förderung. Die Befindlichkeit der Eltern darf darum keine Rolle mehr spielen, und es kommt namentlich nicht darauf an, ob ein Elternteil oder beide die missliche Situation verschuldet haben im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit - diese fehlt selbstredend, wenn ein Elternteil aufgrund kognitiver Einschränkungen gar nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und ihnen entsprechend zu handeln.

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Der Entscheid des Einzelrichters in diesem Punkt ist daher zu bestätigen, und die elterliche Sorge ist dem Vater alleine zu übertragen.

4. Der Einzelrichter überträgt auch die Obhut über die drei Kinder dem Vater und regelt die Betreuungszeiten der Mutter (Urteil S. 64 ff.). Die Klägerin lässt das nicht gelten und beantragt, dass die Obhut ihr übertragen werde, jedenfalls ihre Betreuung ausgedehnt werde. Sie begründet das wie folgt: (Zitat) Bisher standen die Kinder unter gemeinsamer Obhut der Parteien, wobei seit der Trennung bis zur Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgericht Horgen vom 3. Juli 2017 (act. 7/13) die Kinder mehrheitlich bei der Klägerin waren. Die Hauptbezugsperson für die Kinder war bisher die Klägerin. Die Klägerin ist ihrer Betreuungspflicht (mit tatkräftiger Unterstützung ihrer Eltern) gut nachgekommen und sie hat sich als besorgte und liebevolle Mutter bewiesen. Dies wird sowohl im rechtspsychologischen Fachbericht (act. 40) wie auch im Bericht des Familienbegleiters P._____ bestätigt (act.88). Seit Sommer 2017 ist nun der Beklagte während mehr als der Hälfte der Woche für die Betreuung der Kinder zuständig. Dies hat sich nicht bewährt. Die alte, mit der Eheschutzvereinbarung vom 17. Juli 2013, beschlossene Regelung hat den Kindsinteressen besser entsprochen. Der Beklagte ist mit der Betreuung der Kinder überfordert und kann die Kinder aufgrund seiner Erwerbstätigkeit unter der Woche auch gar nicht betreuen. Er delegiert die Betreuung und die Hausaufgaben einfach an den Hort. Dort müssen die Kinder die Hausaufgaben selbständig erledigen. Wie die Klägerin bereits in der Replik ausführen liess, haben die Kinder gegenüber der Klägerin immer wieder zum Ausdruck gebracht, sie seien unglücklich, da sie nicht mehr so oft bei der Klägerin seien (act. 152, Seite 10). So haben C._____ und E._____ mehrmals schon geweint, als sie von der Klägerin Abschied nehmen mussten. Die kleine E._____ ist mehrmals am Mittag bei der Klägerin erschienen und musste von ihr weinend zum Hort zurückgebracht werden. Diesbezüglich sei zu erwähnten, dass die Klägerin bereits vor Vorinstanz rügte, dass das Gericht keine persönliche Kinderanhörung durchführte, sondern diese Aufgabe an die Beiständin O._____ delegierte (act. 186, Seite 2).

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Die mit Verfügung vom 3. Juli 2017 angeordnete Änderung der Betreuung der Kinder hat nicht zu einer Verbesserung der heutigen Situation geführt. Der rechtspsychologische Fachbericht führte zur Betreuung aus, dass die Weiterführung der Betreuung und Versorgung der Kinder durch beide Elternteile wie bis anhin die bestmögliche und dem Kindeswohl entsprechende Regelung sei (act. 40, Seite 35). Der rechtspsychologische Fachbericht führte dazu aus, dass die Kinder von der bisherigen Betreuungsregelung - das heisst jene, welche im Jahr 2015 in Kraft war - profitierten, da sie Zugang zu beiden Elternteilen hatten, was als förderlich zu erachten sei. Dies wurde von der Vorinstanz völlig ausgeblendet. Im Eventualantrag wird beantragt, mindestens die bisherige Betreuungsregelung beizubehalten. Wenn der Klägerin nur noch Besuchsrecht mit einem Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen alternierend mit einem Besuchsrecht jeden zweiten Mittwochnachmittag so bedeutet dies für die Kinder eine grosse Einschränkung. Auch die Beziehung zu den Grosseltern mütterlicherseits, denen einen grosse Stützfunktion zukommt (act. 40, Seite 33), wird darunter leiden. (Zitat Ende). Das angefochtene Urteil begründet sorgfältig und im Einzelnen die getroffenen Regelungen zur Obhut und zur temporären Betreuung der Kinder durch die Mutter. Vorweg kann darauf verwiesen werden, zumal sich die Berufung mit den Erwägungen nicht eigentlich auseinandersetzt. Ergänzend immerhin was folgt: Die Klägerin moniert bei diesem Punkt, dass der Einzelrichter die Kinder nicht persönlich angehört habe. Dazu wurde das Nötige schon im Rahmen der Diskussion der Sorge ausgeführt. Die delegierte Anhörung hat im Wesentlichen ergeben, was die Klägerin selber behauptet, und für eine weitere Anhörung, welche die Kinder zusätzlich belasten würde, besteht kein Anlass. Der Klägerin ist ohne Weiteres zu glauben, was auch die Akten durchgehend belegen, dass die Kinder beide Eltern gern haben, es beiden recht machen möchten und sie darum auch beide oft sehen wollen. Allerdings ist mitunter und auch im Fall der Kinder A._____B._____ deren Loyalitätskonflikt nicht nur eine Belastung, sondern eine erhebliche Überforderung. Bei der Diskussion der elterli-- 32 of 38 -chen Sorge zeigte sich, dass die Mutter auf die Bedürfnisse der Kinder nur ungenügend eingehen kann. Dass der Vater die Betreuung nicht ausreichend gewähren kann, ist eine Unterstellung der Mutter, welche in den Akten keine Stütze findet. Seine Arbeitstätigkeit erlaubt ihm wenn nötig eine gewisse Flexibilität. Dass er die Kinder ausserhalb der Unterrichtszeiten in einem Hort betreuen lässt, spricht entgegen der Auffassung der Mutter nicht gegen seine Betreuungs-Fähigkeit. Wenn eine allein erziehende Mutter die Unterstützung durch einen Hort in Anspruch nimmt, wird ihr das niemand vorwerfen, und es ist nicht einzusehen, weshalb für Väter ein anderer Massstab gelten sollte. Dass die Kinder beide Eltern gern haben und zu beiden Kontakt pflegen möchten, bedeutet nicht, die Betreuungszeit wie ein Kontoguthaben aufzuteilen. Das würde vielleicht dem Bedürfnis der Eltern nach "Gerechtigkeit" entsprechen, und es gäbe den zwischen den Eltern im Loyalitätskonflikt stehenden Kindern das Gefühl, es beiden Eltern recht zu machen. Jeder Wechsel vom einen zum anderen Elternteil ist für die Kinder allerdings eine Belastung. Sie verlangt Mal für Mal eine Anpassungsleistung und bindet Ressourcen, welche gerade bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen anderweitig eingesetzt werden sollten. Regelungen wie das "Nest"-Modell, bei welchem die Kinder in der vertrauten Umgebung bleiben und die Eltern sie dort abwechselnd betreuen, können nur bei ungewöhnlich guter Kooperation der Eltern erfolgreich sein und sind nebenbei nur in guten finanziellen Verhältnissen realisierbar. Der Einzelrichter hat in dieser Situation zutreffend gefunden, eine Übertragung der Obhut an den Vater stelle die best-mögliche Lösung dar. Dem ist beizupflichten. Insbesondere ist es auch nicht angezeigt und widerspräche dem richtig verstandenen Wohl der Kinder, die Betreuungszeiten der Mutter auszudehnen. Eine Betreuung durch sie alle zwei Wochen an einem verlängerten (am Freitag beginnenden) Wochenende und in den anderen Wochen am Mittwochnachmittag erlaubt sowohl ihr als auch ihren Eltern einen regelmässigen und guten Kontakt zu den Kindern. Bei den dreizehn-jährigen Zwillingen ist zudem zu bedenken, dass sie ihre Zeit ohnehin nicht mehr (und zunehmend weniger) ausschliesslich mit den Eltern verbringen. Die Regelung der Betreuung durch die Mutter wird -- 33 of 38 -vermehrt bedeuten, dass sie bei dieser die Zustimmung einholen müssen, wenn sie mit Freunden oder Kollegen etwas unternehmen wollen, und ob sie zu einem Essen auswärts bleiben dürfen. Die Mutter befürchtet, dass der Kontakt der Kinder zu den mütterlichen Grosseltern leide und deren Stützfunktion beeinträchtigt werde. Das ist aber durchaus nicht zwingend, und die Grosseltern können sich für Kontakte zu ihren Enkeln oder für gemeinsame Unternehmungen durchaus an die für die Mutter festgelegten Betreuungszeiten halten. Eine Ergänzung bleibt anzubringen: der Einzelrichter hat die Weiterführung der Beistandschaft für die Kinder angeordnet. Mit Fug wendet sich die Klägerin nicht dagegen, und wenn die getroffene Lösung zu besonderen Schwierigkeiten führen und/oder namentlich für die Kinder ungünstig sein sollte, ist die Beiständin verpflichtet, die nötigen und sinnvollen Anpassungen vorzuschlagen.

5. Die Ausführungen der Klägerin zu den (IV-)Kinderrenten und zu den Unterhaltsbeiträgen erfolgen eventuell für den Fall, dass Sorge und Obhut entsprechend den Berufungsanträgen neu geregelt werden. Es besteht in der gegebenen Situation für die Kammer kein Anlass, die Überlegungen und den Entscheid des Einzelrichters in diesen Punkten zu korrigieren.

6. Entgegen dem Antrag der Klägerin, das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben des Beklagten zur Hälfte ihr zuzuweisen (act. 152 S. 22 unten), verzichtet der Einzelrichter auf eine solche Teilung. Dass die Klägerin während der ganzen Ehe eine volle und von der ehelichen Aufgabenteilung unabhängige Invalidenrente bezog, sei ein vom Gesetz vorbehaltener wichtiger Grund, um eine Aufteilung zu verweigern (Urteil S. 91). Es geht bei der streitigen Hälfte des Vorsorgekapitals um einen Betrag von gut Fr. 13'000.-- (Prot. I S. 69, act. 199 und 200). Die Begründung des Einzelrichters dafür, der Klägerin auch diesen bescheidenen Betrag nicht zukommen zu lassen, ist in der Tat etwas knapp ausgefallen. In der Sache ist der Entscheid aber richtig:

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Grundsatz ist die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben, und davon darf nur aus "wichtigen Gründen" abgewichen werden (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Das Gesetz gibt ausser den Aspekten des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Vorsorgebedürfnisse keine weitere Entscheidhilfe. Grundlage ist aber, dass die Ehegatten in aller Regel entweder beide erwerbstätig waren, oder dass sie sich während der Ehe darauf einigten, der eine Teil solle dem anderen im Sinne einer so genannten Versorgerehe "den Rücken frei halten". Wenn wie im Fall der Eheleute A._____B._____ eines der beiden erwerbsunfähig ist, fehlt diese Basis - die Eheleute können gar nicht gemeinsam entscheiden, ob der erwerbsunfähige Teil zur gemeinsamen Altersvorsorge beitragen soll oder nicht. Die IV-Rente tritt an die Stelle eines Arbeitserwerbs, und aus dieser Rente könnten sie, selbst wenn sie wollten, kein später einmal teilbares Vorsorgeguthaben bilden: nach dem Grundsatz des geschlossenen Kreislaufs regelt das BVG abschliessend, was in die Vorsorge einfliesst und was daraus wann und wie abgezogen werden kann. Möglich ist aber, aus der IV-Rente eine freiwillige Rücklage zu bilden. Die Parteien lebten und leben offenbar in durchaus engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das zeigt sich an dem nur höchst bescheidenen Vorsorgekapital, welches der Beklagte während der massgebenden sieben Jahre äufnen konnte (Prot. I S. 69, act. 199 und 200) und den Einkünften der Klägerin (nach eigenen Angaben in act. 209 S. 14 die IV-Rente von Fr. 1'580.--, Ergänzungsleistungen von Fr. 1'637.-- und Fr. 202.--). Die letzteren sind ohne erheblichen Spielraum berechnet. Wenn sie die beanspruchten Fr. 13'000.-- hätte erreichen wollen, hätte die Klägerin während der massgebenden sieben Jahre monatlich Fr. 155.-- zur Seite legen müssen. Das war vermutlich nicht möglich. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sie dereinst in Ablösung der IV- nur eine AHV-Rente erhalten wird und keinen Anspruch auf Leistungen einer beruflichen Vorsorge hat. Die in diesem Verfahren beanspruchten Fr. 13'000.-würden aber bei einem (in dieser Höhe vermutlich nicht einmal mehr realistischen) Umwandlungssatz von 5% einen monatlichen Betrag von rund Fr. 55.-ergeben, also ohnehin im Rahmen der Ergänzungsleistungen bleiben. Anders ge-- 35 of 38 -sagt würden die Ergänzungsleistungen um den monatlichen Betrag aus der Vorsorge gekürzt, hätte die Klägerin also gar keinen Vorteil, während die ohnehin schon sehr bescheidene Rente des Beklagten zusätzlich geschmälert würde. Daran hat die Klägerin kein legitimes Interesse. Aus diesen Gründen schliesst sich die Kammer dem Entscheid des Einzelrichters an, die berufliche Vorsorge des Beklagten nicht zu teilen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 4'000.-- festzusetzen sind, treffen ausgangsgemäss die Klägerin. Die Klägerin verlangt vom Beklagten einen Kostenbeitrag, eventuell stellt sie den Antrag auf umfassende unentgeltliche Rechtspflege (act. 209 S. 14 f.). Die finanzielle Situation des Beklagten ist offenkundig angespannt, auch wenn er die IV-Renten für die Kinder erhält (die Rente der Klägerin ist mit Fr. 1'580.-- minimal, und demgemäss auch die Kinderrenten), und aus dem Verfahren des Einzelrichters muss er soweit er dazu in der Lage ist Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- und das Honorar seiner unentgeltlichen Vertreterin bezahlen. Spielraum für die Prozessfinanzierung der Klägerin besteht offenkundig nicht. Wenn eine der Fürsorgepflicht des Staates vorgehende Finanzierungsquelle bestünde, wäre es die Unterstützung durch ihre Eltern, welche sich nach Darstellung in der Berufung bereits an den Lebenshaltungskosten der Klägerin beteiligen (act. 209 S. 14). Dass sie freiwillig auch Prozesskosten finanzieren würden, ist allerdings nicht anzunehmen, und einen durchsetzbaren Anspruch darauf hat die Klägerin nicht. Wenn auch über die Berufung ohne Einholen einer Antwort entschieden werden kann, war das Rechtsmittel doch nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu entsprechen. Eine Parteientschädigung für das Verfahren der Berufung ist nicht zuzusprechen: der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen zu ersetzen sind.

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1. Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Kostenbeitrages für die Berufung wird abgewiesen.

2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt im Sinne der Befreiung von Kosten und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Vertreter. und es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Gebühr wird mit Rücksicht auf die der Klägerin bewilligte unentgeltliche Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien (an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Berufungsbegründung act. 209), − an die Beiständin der Kinder, sowie − mit Formular an das für K._____ zuständige Zivilstandsamt, − mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde K._____, − an das Bezirksgericht Horgen, − an die KESB Horgen, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die I._____ Stiftung, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters und Dispositivziffer 1 dieses Urteils) je gegen Empfangsschein.

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Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:

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