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Entscheid

LC210018

Abänderung Scheidungsurteil

18. Januar 2022Deutsch20 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Besc...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC210018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch MLaw Z._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Mai 2021; Proz. FP200007

Rechtsbegehren:

Der Klägerin: (ursprünglich, act. 1:)

"Es sei Dispositiv-Ziffer 3/2/b+c des Scheidungsurteils des BG Meilen, FE170126, vom 22. Dezember 2017 aufzuheben und stattdessen die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen und betreffend den Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht festzulegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten des Beklagten."

(angepasst, act. 171:)

"1. Es sei Dispositiv-Ziff. 3/2/b. und c. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Dezember 2017 aufzuheben und stattdessen die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.

2. Es sei dem Gesuchsgegner die Weisung zu erteilen, neben der Fortsetzung der medikamentösen Unterstützung eine psychotherapeutische Langzeitbehandlung in Anspruch zu nehmen.

3. Es sei für die Tochter C._____ ein Besuchsbeistand im Sinne von Art. 308, Abs. 2 ZGB zu ernennen und ihn wie folgt zu beauftragen: a. Den Kontakt zwischen der Tochter C._____ und ihrem Vater wieder aufzubauen. b. Begleitete Besuche zwischen der Tochter C._____ und ihrem Vater zu organisieren. c. Nach erfolgreichem Verlauf der begleiteten Besuche, unbegleitete Besuche zwischen der Tochter C._____ und dem Vater zu organisieren (ohne Übernachtung) unter Beachtung der Einhaltung der Weisung gemäss Ziffer 2 vorstehend d. Nach den erfolgreichen unbegleiteten Besuchen zwischen der Tochter C._____ und ihrem Vater wieder die Durchführung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts zu organisieren, nämlich: jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während 4 Wochen Ferien pro Jahr.

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, an die Kosten der Pflege und Erziehung der Tochter C._____ einen monatlichen im Voraus

zahlbaren Unterhaltsbetrag in Höhe von mindestens CHF 1.-zzgl. allfällig gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Familienzulagen zu bezahlen, erstmals ab 1. Januar 2021, zahlbar an die Mutter, auch über die Mündigkeit der Tochter C._____ hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten."

Des Beklagten: (act. 66 bzw. act. 179)

"Es sei die Klage vom 8. Mai 2020 vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."

Der Kinderprozessbeiständin: (ursprünglich, act. 68:)

"1. In Abänderung von Ziff. 2.3.c. der mit Scheidungsurteil genehmigten Vereinbarung der Parteien der Scheidung vom 22. Dezember 2017 des Bezirksgerichts Meilen sei die darin festgehaltene Betreuungsregelung aufzuheben und ein angemessenes Besuchsrecht festzulegen.

2. […].

3. […]."

(angepasst bzw. ergänzt, act. 154 i.V.m. act. 195 und act. 212:)

"1. Gemäss Ziff. 2 des Scheidungsurteils vom 22. Dezember 2017 des Bezirksgerichts Meilen sei C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

2. Abänderung von Ziff. 2.3.b. der mit Scheidungsurteil genehmigten Vereinbarung der Parteien der Scheidung vom 22. Dezember 2017 des Bezirksgerichts Meilen sei die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.

3. In Abänderung von Ziff. 2.3.c. der mit Scheidungsurteil genehmigten Vereinbarung der Parteien der Scheidung vom 22. Dezember 2017 des Bezirksgerichts Meilen sei die darin festgehaltene Betreuungsregelung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Vater sei für berechtigt zu erklären C._____ einmal pro Monat von 13.00 bis 15.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die ersten sechs Kontakte finden in Begleitung statt. Bei erfolgreichem Verlauf der sechs Treffen sei in Rücksprache mit der Beiständin beim siebten Treffen zu unbegleiteten persönlichen Kontakten zu wechseln.

Die Übergaben von C._____ zwischen den Eltern seien während der ersten sechs Treffen ebenfalls zu begleiten und hätten in der Öffentlichkeit stattzufinden.

4. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 12. August 2020 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sei fortzuführen und den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die mit Beschluss der KESB Meilen am 3. September 2020 ernannte Beiständin, D._____, sei damit zu beauftragen: - die Begleitung der Kontakte zwischen C._____ und ihrem Vater zu organisieren, zu koordinieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein; - die Umsetzung der Besuchsregelung zu unterstützen und zu überwachen; - im Konfliktfall die Modalitäten der Besuchsregelung, wie beispielsweise den Übergabeort, zu regeln; - C._____ durch persönliche Kontakte oder Kontakte mit der Besuchsbegleitung feinfühlig und sicherheitsstiftend auf die Treffen mit dem Vater vorzubereiten; - die Bedürfnisse und Wünsche von C._____ betreffend die Kontakte mit dem Vater in direkten Gesprächen mit C._____ in Erfahrung zu bringen und bei der Umsetzung der Kontakte einfliessen zu lassen und zu berücksichtigen; - den Vater so oft wie nötig zu Gesprächen einzuladen, um ihn bezüglich der Besuchskontakte im Hinblick auf die Wahrnehmung der Bedürfnisse und Wünsche von C._____ zu unterstützen und anzuleiten; - gegebenenfalls der KESB Antrag auf Anpassung, Erweiterung oder Sistierung der Besuchskontakte zu stellen."

Urteil des Einzelgerichtes: (act. 225 S. 50 ff.)

1. In Abänderung von Ziff. 3.2.b. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Dezember 2021 (FE170128-G) wird die elterliche Obhut für die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2012, der Klägerin zugeteilt.

2. In Abänderung von Ziff. 3.2.c. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Dezember 2021 (FE170128-G) wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2012, an je-

dem vierten Samstag von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Die ersten sechs Treffen finden in Begleitung statt.

Die Übergaben finden jeweils im öffentlichen Raum statt.

Bei erfolgreichem Verlauf der sechs Treffen wird in Rücksprache mit der Besuchsbeiständin beim siebten Treffen zu unbegleiteten Besuchen gewechselt.

Bei nicht erfolgreichem Verlauf wird die Besuchsbeiständin beauftragt, den Übergang vom begleiteten Besuchsrecht zum unbegleiteten Besuchsrecht zu regeln.

3. Die mit Beschluss der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Meilen vom 3. September 2020 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten und es werden der Besuchsbeiständin D._____ die folgenden Aufgaben übertragen:

- nach sechs begleiteten Besuche Überleitung zu unbegleiteten Besuche; - bei Scheitern der Überleitung nach sechs begleiteten Besuchen, die Weiterführung der begleiteten Besuchen bis unbegleitete Besuche im Kindswohl liegen; - im Konfliktfall die Modalitäten wie z.B. den Übergabeort zu regeln; - C._____ durch direkte Kontakte bei der Gestaltung der Besuche bei ihrem Vater zu unterstützen und dabei C._____s Bedürfnisse und Wünsche sowie das Kindeswohl zu berücksichtigen; - den Vater so oft wie notwendig zu Gesprächen einzuladen, um ihn bezüglich der Besuchskontakte soweit erforderlich anzuleiten und ihn in der Gestaltung der Kontakte zu unterstützen; - mit den Eltern gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass die Besuche in das gerichtsübliche Besuchsrecht überführt werden kann; - falls aus Gründen des Kindeswohls erforderlich, das angeordnete Besuchsrecht den Bedürfnissen von C._____ entsprechend abweichend zu regeln oder zu sistieren und umgehend der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bericht zu erstatten; - die Regelung der Finanzierung des begleiten Besuchsrechts unter den Eltern und allenfalls Beantragung der Kostenübernahme des Kostenanteils des Beklagten für die begleiteten Besuche bei der Gemeinde.

4. Das Rechtsbegehren Antragsziffer 2 der Klägerin hinsichtlich der Weisung zur psychotherapeutischen Langzeitbehandlung wird abgewiesen.

5. Das Rechtsbegehren Antragsziffer 4 der Klägerin hinsichtlich des Kinderunterhalts wird abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 9'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'858.75 Gutachten IRM-Haaranalyse CHF 7'392.60 Gutachten Erziehungsfähigkeit CHF 7'215.00 Abklärungsbericht kjz

100.00 Zeugenentschädigung CHF Entschädigung Kinderprozessbeiständin (noch) offen CHF 25'566.35 Total (ohne Entschädigung Kinderprozessbeiständin)

7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Der Kostenanteil der Klägerin wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Der Kostenanteil des Beklagten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9./10.Mitteilungen/Rechtsmittel

Berufungsanträge:

des Berufungsklägers (act. 220 S. 2):

Es seien die Ziffern 1, 2, 3, 7 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben; eventualiter seien die Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz vom 12. August 2020 aufzuheben und dem Beklagten ein unbegleitetes gerichtsübli-

ches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitagabend ca. 18.00h bis Sonntagabend ca. 18.00h sowie jeweils am zweiten Tag der gesetzlichen Doppelfeiertage (Weihnachten, Neujahr) und von Karfreitag bis und mit Ostermontag oder von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag zu gewähren.

der Berufungsbeklagten (act. 231 S. 1 f.):

Die Berufung sei abzuweisen.

der Kindesvertreterin (act. 229 S. 2):

Es seien die Anträge des Berufungsklägers vom 16. Juni 2021 (act. 220) betreffend die Aufhebung von Dispositivziffer 1, 2, 3 abzuweisen.

Anschlussberufungsanträge:

der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 231 S. 1 f.):

Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beklagten und zum Entscheid über die Höhe eines angemessenen Unterhaltes des Beklagten an die Pflege und Erziehung der Tochter C._____ zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.

des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 238 S. 2):

Es sei die Anschlussberufung abzuweisen.

der Kindesvertreterin (act. 237):

---

Erwägungen:

1.

Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1

Die Ehe von B._____ und A._____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Dezember 2017 geschieden. Das Gericht genehmigte dabei die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung, insbesondere die alternierende Obhut über die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012, und den Betreuungsplan. Kinderunterhaltsbeiträge wurden keine festgelegt (act. 4/43).

1.2

B._____ (Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin; nachfolgend Berufungsbeklagte) reichte am 8. Mai 2020 eine Abänderungsklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) ein. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 1). In der Folge sistierte die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch der Berufungsbeklagten hin mit Verfügung vom 14. Mai 2020 das Besuchsrecht von A._____ (Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter; nachfolgend Berufungskläger) zur Tochter C._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme für die Dauer des Verfahrens (act. 8). Am 6. Juli 2020 fand die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie die Einigungsverhandlung statt (vgl. Prot. Vi. S. 29–51). Mit Verfügung vom 12. August 2020 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen. Sie teilte der Berufungsbeklagten die Obhut über C._____ zu; auf die Gewährung eines Besuchsrechts des Berufungsklägers zu C._____ wurde einstweilen verzichtet (act. 93).

1.3

Der Berufungskläger stellte in der Folge am 9. November 2020 ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, wobei er ein unbegleitetes gerichtsübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitagabend ca.

18.00

Uhr bis Sonntagabend ca. 18.00 Uhr sowie jeweils am zweiten Tag der gesetzlichen Doppelfeiertage (Weihnachten, Neujahr) und während der Osterfeiertage oder der Pfingstfeiertage verlangte (act. 134). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Mai 2021 das Begehren des Berufungsklägers um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ab. Gleichentags erging das vorstehend wiedergegebene Urteil in der Hauptsache (act. 214 = act. 225).

1.4

Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 erhob der Berufungskläger beim Obergericht Berufung gegen die Abweisung seines Gesuchs um Abänderung vorsorglicher Massnahmen und mit Eingabe vom 16. Juni 2021 reichte er Berufung gegen das Abänderungsurteil der Vorinstanz ein. Die Berufung gegen den Massnahmeentscheid wurde von der Kammer im Verfahren LY210024 behandelt und zwischenzeitlich mit Urteil vom 1. September 2021 teilweise gutgeheissen (LY210024, act. 18).

1.5

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-218). Mit der Berufung gegen das Abänderungsurteil stellte der Berufungskläger verschiedene prozessuale Anträge (act. 220 S. 2 f.), über die – mit Ausnahme des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – mit Verfügung vom 6. Juli 2021 entschieden wurde (act. 223). Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und diesbezügliche Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wurde der Berufungsbeklagten und der Kindesvertretung Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 226). Mit Eingabe vom 14. September 2021 zog der Berufungskläger sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (act. 228). Am 1. Oktober 2021 reichte die Kindesvertreterin ihre Berufungsantwort ein (act. 229). Die Berufungsbeklagte reichte am 12. Oktober 2021 die Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (act. 231). Nachdem dem Berufungskläger und der Kindesvertretung mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 Frist zur Anschlussberufungsantwort angesetzt worden war (act. 235), verzichtete die Kindesvertretung mit Eingabe vom 11. November 2021 auf eine Stellungnahme (act. 237). Der Berufungskläger ersuchte mit Eingabe vom 22. November 2021 um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, er nahm aber gleichzeitig zur Vermeidung von Fristansetzungen und Verfahrensverzögerungen zu den neuen Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort und Anschlussberufung Stellung (act. 231 S. 2). Nach vorgängiger telefonischer Rücksprache mit den Parteien wurden sie am 14. Dezember 2021 auf den 14. Januar 2022 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 240). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung (Prot. S. 7; act. 244).

2.

Prozessuales

2.1

Gegenstand des Berufungsverfahrens

Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger

verlangt mit der Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils, welche die Abänderung des Scheidungsurteil hinsichtlich der Obhutszuteilung (Dispositiv-Ziffer 1), des Besuchsrechts (Dispositiv-Ziffer 2) und der Aufgabenerteilung an die Besuchsrechtsbeiständin (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) betreffen. Im Rahmen der Anschlussberufung ficht die Berufungsbeklagte die Abweisung ihres Begehrens betreffend Kinderunterhalt an (Dispositiv-Ziffer 5). Die übrigen Dispositiv-Ziffern (Dispositiv-Ziffern 4 und 6) sind nicht angefochten und damit nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung am 15. Oktober 2021 rechtskräftig geworden. Dies ist vorzumerken.

verlangt mit der Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils, welche die Abänderung des Scheidungsurteil hinsichtlich der Obhutszuteilung (Dispositiv-Ziffer 1), des Besuchsrechts (Dispositiv-Ziffer 2) und der Aufgabenerteilung an die Besuchsrechtsbeiständin (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) betreffen. Im Rahmen der Anschlussberufung ficht die Berufungsbeklagte die Abweisung ihres Begehrens betreffend Kinderunterhalt an (Dispositiv-Ziffer 5). Die übrigen Dispositiv-Ziffern (Dispositiv-Ziffern 4 und 6) sind nicht angefochten und damit nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung am 15. Oktober 2021 rechtskräftig geworden. Dies ist vorzumerken.

2.2. Rückzug der Berufung

Mit Bezug auf die Zuteilung der Obhut in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zieht der Beklagte – gemäss der Vereinbarung vom 14. Januar 2022 (act. 244) – die Berufung zurück, was vorzumerken ist. Damit gilt diesbezüglich das angefochtene Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2021.

3. Genehmigung der Vereinbarung

3.1. Die übrige, von den Parteien geschlossene Vereinbarung lautet wie folgt:

[1....]

2. Die Parteien vereinbaren in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3.2 lit. c des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2017, dass der Beklagte berechtigt und verpflichtet ist, die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2012, jedes zweite Wochenende alternierend am Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben finden jeweils im öffentlichen Raum statt.

Die Parteien vereinbaren, ein gerichtsübliches Besuchsrecht anzustreben.

3. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es seien der Beiständin in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 12. Mai 2021 sowie in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 12. August 2020 zusätzlich folgende Aufträge zu erteilen:

− C._____ und ihre Eltern bei der Umsetzung der Besuchsregelung zu unterstützen; − im Konfliktfall die Modalitäten wie z.B. den Übergabeort zu regeln; − C._____ durch direkte Kontakte bei der Gestaltung der Besuche bei ihrem Vater zu unterstützen und dabei C._____s Bedürfnisse und Wünsche sowie das Kindeswohl zu berücksichtigen; − den Vater so oft wie notwendig zu Gesprächen einzuladen, um ihn bezüglich der Besuchskontakte soweit erforderlich anzuleiten und ihn in der Gestaltung der Kontakte zu unterstützen; − auf die Etablierung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts hinzuwirken, indem versuchsweise Ausflüge mit Übernachtungen geplant werden, und der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde darüber halbjährlich Bericht zu erstatten.

4. Die Parteien vereinbaren in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Dezember 2017 folgende Kinderunterhaltsbeiträge:

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatliche Beiträge von Fr. 170.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Urteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Vorbehalten bleiben die Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.

An ausserordentliche Auslagen für C._____ (z.B. Ausbildung, Zahnkorrekturen), denen beide Eltern ausdrücklich zugestimmt haben, beteiligt sich der Beklagte zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden.

Der Beklagte bemüht sich weiterhin, sein Erwerbseinkommen zu erhöhen. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin jährlich, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, jeweils bis 31. August, seine private Steuererklärung (inkl. Hilfsblätter und Wertschriftenverzeichnis) unaufgefordert zuzustellen.

6. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:

Einkommensverhältnisse: − Erwerbseinkommen der Klägerin: Fr. 7'550.– (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)

− Erwerbseinkommen des Beklagten: Fr. 3'200.– (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) − C._____ Fr. 200.– (Kinder- und Ausbildungszulagen)

7. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

3.2. Mit Bezug auf den in Ziffer 2 der Vereinbarung geregelten Kontakt des Beklagten mit der Tochter C._____ einigten sich die Parteien auf die Beibehaltung der Modalitäten gemäss dem mit Urteil der Kammer vom 1. September 2021 im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen geregelten Besuchsrecht. Ergänzend hielten sie explizit fest, dass sie ein gerichtsübliches Besuchsrecht des Berufungsklägers anstreben. Entsprechend beantragen sie weitgehend die Beibehaltung der mit Urteil der Kammer vom 1. September 2021 der Beiständin übertragenen Aufgaben. Mit Bezug auf die Etablierung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts beantragen die Parteien in Ziffer 3 der Vereinbarung, die Beiständin sei mit der Planung von versuchsweisen Übernachtungen zu betrauen und um halbjährige Berichterstattung zu ersuchen. Die Berufungsbeklagte betreut die Tochter C._____ seit mehr als eineinhalb Jahren überwiegend allein. Die Ausdehnung des mit Urteil der Kammer vom 1. September 2021 im Verfahren LY210024 angeordneten Besuchsrechts hat – angesichts der Vorfälle im Frühling 2020 – mit Blick auf C._____s Bedürfnisse behutsam zu erfolgen. Demnach entsprechen die Weiterführung des aktuell ausgeübten Besuchsrechts wie auch die Bestätigung der (mit Urteil vom 1. September 2021 erteilten) Aufträge an die Beiständin – mit dem ergänzenden Auftrag, auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht hinzuwirken und darüber halbjährlich Bericht zu erstatten – dem Kindeswohl. Auch die von den Parteien vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge erscheinen angesichts ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit als angemessen. Folglich sind die Ziffern 2 bis 6 der Vereinbarung zu genehmigen (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 279 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2021 sind infolgedessen aufzuheben und – soweit davon betroffen – das Scheidungsurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Dezember 2017 entsprechend abzuändern.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege

4.1. Vereinbarungsgemäss sind den Parteien die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

4.2. Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Über die Höhe des Honorars der Kindesvertreterin wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu entscheiden sein (vgl. OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016, E. IV.2.2a).

4.3. Da der Berufungskläger sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Eingabe vom 14. September 2021 zurückgezogen hat (act. 228), ist es abzuschreiben.

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2021 am 15. Oktober 2021 rechtkräftig geworden sind.

2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2021 wird abgeschrieben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil.

1. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2021 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 3.2 lit. c des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2017 wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2012, jedes zweite Wochenende alternierend am Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben finden jeweils im öffentlichen Raum statt.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. August 2020 werden der Beiständin zusätzlich folgende Aufträge erteilt:

- C._____ und ihre Eltern bei der Umsetzung der Besuchsregelung zu unterstützen;

- im Konfliktfall die Modalitäten wie z.B. den Übergabeort zu regeln;

- C._____ durch direkte Kontakte bei der Gestaltung der Besuche bei ihrem Vater zu unterstützen und dabei C._____s Bedürfnisse und Wünsche sowie das Kindeswohl zu berücksichtigen;

- den Vater so oft wie notwendig zu Gesprächen einzuladen, um ihn bezüglich der Besuchskontakte soweit erforderlich anzuleiten und ihn in der Gestaltung der Kontakte zu unterstützen.

- auf die Etablierung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts hinzuwirken, indem versuchsweise Ausflüge mit Übernachtungen geplant werden, und der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde darüber halbjährlich Bericht zu erstatten.

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Dezember 2017 wird der Beklagte wie folgt zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet:

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatliche Beiträge von Fr. 170.–, zu-

züglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Urteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Vorbehalten bleiben die Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB.

An ausserordentliche Auslagen für C._____ (z.B. Ausbildung, Zahnkorrekturen), denen beide Eltern ausdrücklich zugestimmt haben, beteiligt sich der Beklagte zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden.

Der Beklagte bemüht sich weiterhin, sein Erwerbseinkommen zu erhöhen. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin jährlich, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, jeweils bis 31. August, seine private Steuererklärung (inkl. Hilfsblätter und Wertschriftenverzeichnis) unaufgefordert zuzustellen. "

2. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien genehmigt und das Berufungsverfahren abgeschrieben. Die genehmigte Bestimmung lautet:

"5. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:

- Erwerbseinkommen der Klägerin: Fr. 7'550.– (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - Erwerbseinkommen des Beklagten: Fr. 3'200.– (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - C._____ Fr. 200.– (Kinder- und Ausbildungszulagen)"

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4. Über die Entschädigung der Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Z._____ wird ersucht, der Kammer einen entsprechenden Antrag zu stellen.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr und den Kosten der Kindesvertreterin, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, die Beiständin D._____ (kjz Meilen) sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: i.V. der Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw R. Jenny

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