LC210023
Scheidungsklage (Art. 114 ZGB) / Rückweisung
11. April 2022Deutsch14 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 11....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 11. April 2022
in Sachen
A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Scheidungsklage (Art. 114 ZGB) / Rückweisung
Berufung gegen das Urteil des Bezirkgerichts Meilen vom 7. Juni 2019; Proz. FE120126 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Juli 2020; Proz. LC190022 Urteil Bundesgericht vom 29. Juni 2021; Proz. 5A_747/2020
Rechtsbegehren:
des Klägers:
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden;
2. es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten persönlich Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 10'000.-- zu leisten, längstens bis zum 31.12.2015;
3. es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss nachstehenden Ausführungen vorzunehmen;
4. es seien die während der Ehe der Parteien angesparten Altersguthaben gestützt auf Art. 122 ZGB aufzuteilen;
5. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten der Beklagten.
der Beklagten:
1. Es sei die Ehe der Parteien gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei vom Rückzug des Rechtsbegehrens des Klägers der Ziffn. 1 – 7 gemäss der Eingabe vom 17. Juli 2012 sowie von Ziffn. 2a, 2b und 2c gemäss der Eingabe vom 4. September 2012 Vormerk zu nehmen.
3. Es sei auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss den klägerischen Eingaben vom 10. Juni 2014 (act. 134) und 2. Juni 2015 nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
4. Es sei das Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss den klägerischen Eingaben vom 10. Juni 2014 (act. 134) und 2. Juni 2015 abzuweisen.
5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an nachehelichem Unterhalt der Teuerung anzupassende, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich
5.1. Fr. 20'900.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2021 zu bezahlen,
5.2. Fr. 17'380.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2026 zu bezahlen und
5.3. Fr. 13'750.00 ab 1. April 2026 bis zum Ableben einer der Parteien zu bezahlen.
6. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten Fr. 12'250.00 zuzüglich 5% Zins ab 18. Januar 2012 auf Fr. 8'000.00 und 5% ab 15. November 2013 auf Fr. 4'250.00 zu bezahlen.
7. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 2'006'465.80 zu bezahlen.
8. Es [sei] der Kläger zu verpflichten, der Beklagten alle Pläne, Verfügungen von Behörden, Korrespondenzen mit Behörden und Dritten, Grundbuchauszüge, Versicherungen (Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherungen und dgl.) sowie Bauabrechnungen und Unternehmerrechnungen zu den Liegenschaften der Beklagten in C._____ (Einund Mehrfamilienhaus D._____-strasse 1 und 2) und in E._____ (…) herauszugeben.
9. Es [sei] der Kläger zu verpflichten, der Beklagten alle auf sie lautenden
15 Namensaktien der F._____ AG herauszugeben.
10. Es sei der vorsorgerechtliche Ausgleich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen anzuordnen.
11. Es sei das Grundbuchamt G._____ anzuweisen, die auf den im Alleineigentum der Beklagten stehenden Grundstücken Nr. 1, 2 bis 3, 4 bis 5, 6 bis 7 und 8, Grundbuch H._____, gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 2. April 2013 angemerkte Verfügungssperre zu löschen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Klägers.
Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 523)
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von CHF 692'403.– zu bezahlen.
b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils alle Pläne, Verfügungen von Behörden, Korrespondenzen mit Behörden und Dritten, Grundbuchauszüge, Versicherungen (Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherungen und dgl.) sowie Bauabrechnungen und Unternehmerrechnungen zu den Liegenschaften der Beklagten in C._____ (Ein- und Mehrfamilienhaus D._____-strasse 1 und 2) und in der E._____ (…) herauszugeben.
c) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils alle auf sie lautenden 15 Namensaktien der F._____ AG herauszugeben.
d) Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, die auf den im Alleineigentum der Beklagten stehenden Grundstücken Nr. 1, 2 bis 3, 4 bis 5, 6 bis 7 und 8, Grundbuch H._____, gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 2. April 2013 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen angemerkte Verfügungssperre zu löschen.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten, jeweils auf den ersten eines Monats, die nachfolgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − ab Rechtskraft bis 31. März 2020: CHF 12'960.50 − von 1. April 2020 bis 31. Dezember 2025: CHF 7'530.–
4. Die I._____ Pensionskasse, … [Adresse], wird angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers (Versicherten-Nr. 9, Mitglied-Nr. 10) den Betrag von CHF 82'713.45.–, zzgl. Zins ab 18. Juli 2012, auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto, zu überweisen.
5. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 454.00 Grundbuchkosten
CHF 56'069.15 Gutachten CHF 76'523.15 Total
7. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet.
Der vom Kläger zu tragende Anteil an den Gerichtskosten wird mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt CHF 38'700.– verrechnet, sind ihm aber von der Beklagten in der Höhe von CHF 15'743.05 zu ersetzen.
Der von der Beklagten zu tragende Anteil an den Gerichtskosten wird – soweit ausreichend – mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt CHF 28'700.– verrechnet.
8. Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 14'000.– (MwSt darin enthalten) zu bezahlen.
Berufungsanträge:
des Klägers (act. 520):
1. Dispositiv-Ziff 2a des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juni 2019, Prozess-Nr. FE120126, sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von vorläufig (vor durchgeführtem Beweisverfahren) CHF 3'176'955.36 zu bezahlen. Der Kläger behält sich vor, diese Summe nach durchgeführtem Beweisverfahren anzupassen.
Der Antrag der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung sei abzuweisen.
2. Dispositiv-Ziff. 3 des o.g. Urteils sei aufzuheben und der Antrag der Beklagten auf Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sei abzuweisen.
3. Dispositiv-Ziff.7 und 8 des o.g. Urteils seien aufzuheben und über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sei neu zu entscheiden.
eventuell: Für den Fall, dass die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil in der Sache bestätigen sollte, sei Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben und dem Kläger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 67'000.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zuzusprechen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
der Beklagten (Anschlussberufung, act. 532):
1. Es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. FE120126-G) aufzuheben und es sei der Beklagten und Anschlussberufungsklägerin gemäss den nachstehenden Anträgen nachehelicher Unterhalt zuzusprechen:
2a) Es sei der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt in Form einer Abfindung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 ZGB in der Höhe von Fr. 1'720'320.-zu bezahlen;
2.b) Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an nachehelichem Unterhalt der Teuerung anzupassende, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich
1. Fr. 16'097.05 ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2023;
2. Fr. 12'684.50 ab 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2025 sowie
3. Fr. 6'904.50 ab 1. November 2025 bis zum Ableben einer der Parteien zu bezahlen.
3. Es sei Ziffer 2a des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. FE120126-G) aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 139'948.70, eventualiter Fr. 104'767.70 zu bezahlen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Klägers.
Urteil der Kammer: (act. 582)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Güterrecht Fr. 39'685.-- zu bezahlen.
2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter dem Titel nachehelicher Unterhalt jeweils auf Beginn eines Monats zu bezahlen: - Fr. 5'851.-- vom August 2020 bis und mit April 2026, - Fr. 1'200.-- ab Mai 2026 bis zum Ableben einer der beiden Parteien.
3. So weit die Parteien in der Berufung mehr oder Anderes verlangen, werden ihre Anträge abgewiesen.
4. Die im angefochtenen Urteil festgesetzten Kosten, nämlich Fr. 20'000.00 Spruchgebühr Fr. 454.00 Grundbuchkosten Fr. 56'069.15 Gutachten Fr. 76'523.15 Summe werden bestätigt.
5. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
6. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'000.-- festgesetzt.
8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten auferlegt.
9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
10. Zur Deckung der Gerichtskosten beider Instanzen werden zunächst die von der Beklagten geleisteten Vorschüsse und soweit erforderlich die vom Kläger geleisteten Vorschüsse herangezogen. Der Überschuss wird dem Kläger ausbezahlt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'561.60 zu ersetzen.
11./12. (Mitteilung / Rechtsmittel).
Urteil des Bundesgerichts: (act. 583)
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 1 sowie die Ziffern 3 bis 10 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Mitteilung)
Erwägungen:
1.1
Der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungskläger) und die Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussklägerin (nachfolgend: Berufungsbeklagte) hatten am tt. Juli 1992 geheiratet. Sie sind Eltern zweier mittlerweile volljähriger Töchter (geb. 1993 und 1996). Seit Juni 2010 leben die Parteien getrennt. Am 18. Januar 2012 regelte das Eheschutzgericht das Getrenntleben, soweit sich die Parteien nicht selbst darüber verständigt hatten; per 22. September 2011 wurde die Gütertrennung angeordnet.
1.2
Seit dem 17. Juli 2012 stehen sich die Parteien im Prozess betreffend Scheidung auf Klage gegenüber. Mit Urteil vom 7. Juni 2019 (act. 523 [Akten-
exemplar]) entschied das Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) im eingangs wiedergegebenen Sinne (vgl. BG Meilen FE120126 vom 7. Juni 2019).
1.3
Dagegen führte der Berufungskläger (act. 520) bei der Kammer Berufung, welcher sich die Berufungsbeklagte anschloss (act. 532). Nach durchgeführtem Verfahren entschied die Kammer mit Urteil vom 13. Juli 2020 (act. 582 [Aktenexemplar]) im eingangs wiedergegebenen Sinne (vgl. OGer ZH LC190022 vom 13. Juli 2020).
1.4
Dagegen erhob der Berufungskläger beim Bundesgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 29. Juni 2021 (act. 583 [Aktenexemplar]) hiess das Bundesgericht diese teilweise gut und hob die Ziffern 1 sowie die Ziffern 3 bis 10 des Urteils der Kammer vom 13. Juli 2020 auf. Es wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Kammer zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (vgl. BGer 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021). Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind damit die Unterhaltszahlungen (Ziffer 2 des Urteils der Kammer vom 13. Juli 2020).
1.5
Das Rückweisungsverfahren wurde bei der Kammer als Geschäft Nr. LC210023 angelegt. Neben den vorinstanzlichen Akten (act. 1-518) wurden auch die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. LC190022 (act. 519-580) von Amtes wegen beigezogen.
1.6
Die Parteien wurden zu einer Vergleichsverhandlung auf den 9. Februar 2022 vorgeladen, welche in der Folge auf Ersuchen des Berufungsklägers auf den 8. März 2022 verschoben wurde (vgl. act. 584-587). Anlässlich der Verhandlung vom 8. März 2022 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation folgenden Vergleich (Prot. S. 4; act. 588):
"In Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2020 vereinbaren die Parteien was folgt:
1.
Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 330'000.– bis 30. Juni 2022 zu bezahlen.
2.
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider kantonaler Instanzen je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung für beide kantonalen Instanzen.
3.
Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche – ausgenommen von Unterhaltsansprüchen – auseinandergesetzt.
4.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie nicht bis 23. März 2022 (Datum Poststempel) von einer der beiden Parteien schriftlich widerrufen wird."
2.
Ein Widerruf ist nicht eingegangen. Die Vereinbarung ist zu genehmigen (Art. 279 ZPO).
3.1
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist der Höhe nach zu bestätigen. Vereinbarungsgemäss sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte (d.h. je im Umfang von Fr. 38'261.57) aufzuerlegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind – soweit ausreichend – aus den von den Parteien vor Vorinstanz geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 67'400.– (Fr. 38'700.– [Berufungskläger] + Fr. 28'700.– [Berufungsbeklagte]) zu beziehen. Der Fehlbetrag ist von der Berufungsbeklagten nachzufordern (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, dem Berufungskläger seinen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 438.40 (Fr. 38'700.– [Fr. 76'523.15 / 2]) zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist Vormerk zu nehmen.
3.2
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (für LC190022 und LC210023) ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verfahren gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich erledigt werden kann, auf insgesamt Fr. 40'000.– (Fr. 35'000.– zuzüglich Fr. 5'000.–) festzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind auch die zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte (d.h. je im Umfang von Fr. 20'000.–) aufzuerlegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Diese Gerichtskosten sind mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 40'000.– (Berufungskläger) und Fr. 20'000.– (Berufungsbeklagte) zu verrechnen; der Überschuss von Fr. 20'000.– ist dem Berufungskläger – unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs des Staates – zurückzuerstatten (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist Vormerk zu nehmen.
Entscheid
1. Die Vereinbarung vom 8. März 2022 wird genehmigt. Sie lautet:
"1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 330'000.– bis 30. Juni 2022 zu bezahlen.
2. (…)
3. Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche – ausgenommen von Unterhaltsansprüchen – auseinandergesetzt.
4. (…)"
2. Die im angefochtenen Urteil festgesetzten Kosten, nämlich Fr. 20'000.00 Entscheidgebühr Fr. 454.00 Grundbuchkosten Fr. 56'069.15 Gutachten Fr. 76'523.15 Summe werden bestätigt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und – soweit ausreichend – aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Für den Fehlbetrag stellt die Gerichtskasse der Berufungsbeklagten Rechnung. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger seinen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 438.40 zu ersetzen.
4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 40'000.– festgesetzt.
6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und je mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Überschuss ist dem Berufungskläger – unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs des Staates – zurückzuerstatten.
7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000,–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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