LC210025
Abänderung Scheidungsurteil
15. Februar 2022Deutsch12 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC210025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss un...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. Juni 2021; Proz. FP190008
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien standen sich vor dem Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Abänderung des am 21. März 2018 ergangen Scheidungsurteils des Kreisgerichtes See-Gaster gegenüber. Die Vorinstanz fällte nach durchgeführtem Verfahren am 18. Juni 2021 den Entscheid in der Sache. Für die detaillierte vorinstanzliche Prozessgeschichte kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 169 = act. 181 nachfolgend zitiert als act. 181 S. 8 ff.). Mit Eingabe vom 25. August 2021 (act. 178 und 179/1-5) reichte der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) bei der Kammer Berufung ein und beantragte was folgt:
"1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und beiden Elternteilen die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2014 zu belassen.
2. Dispositiv-Ziff. 3 sei um folgende Aufgabe zu ergänzen: - Organisation und Festlegung einer Mediation oder eines Coachings zur Erlernung eines zielführenden Co-Parenting.
3. Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Die mit Verfügung vom 26. November 2019 angeordnete und mit Verfügung vom 1. Februar 2021 abgeänderte Schuldneranweisung wird aufgehoben.
4. Ziff. 8 sei aufzuheben und über die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens sei neu zu befinden. Die Kosten des Gutachtens seien bei je-dem Verfahrensausgang den Parteien hälftig aufzuerlegen.
5. Ziff. 5 der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 7./8. März 2018, genehmigt in Ziff. 3 des Scheidungsurteils des Kreisgerichtes See-Gaster vom 21. März 2018, sei wie folgt abzuändern (1. Absatz unverändert): - Fr. 1'100.00 bis 30. September 2026 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'160.– anschliessend bis 30. September 2030 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) - Fr. 900.– anschliessend bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) (Rest unverändert)
6. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsgegnerin."
Am 4. September 2021 ergänzte der Kläger die Begründung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 180).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
2. Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2021 wurde der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) Frist zur Berufungsantwort angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 185).
Am 8. Dezember 2021 erfolgte die Berufungsantwort (act. 189 und 190/1-7). Die Beklagte beantragte mit dieser für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 189 S. 2).
3. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 (act. 192) wurde das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung seiner Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgewiesen. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 192).
4. In der Folge wurden die Parteien auf den 3. Februar 2022 zu einer Verhandlung für die Wahrung des Replikrechtes sowie einer allfälligen persönlichen Befragung vorgeladen (act. 194/1-2). Am 2. Februar 2022 teilten die Parteien mit, dass sie eine Vereinbarung gefunden hätten und die Rechtsvertreterin des Klägers übermittelte diese elektronisch der Kammer (act. 197-200). Die Verhandlung vom 3. Februar 2021 wurde in der Folge nach mündlicher Nachfrage bei beiden Parteivertreterinnen durch das Gericht abgenommen (act. 201).
5. Auf Anfrage erläuterte die Beiständin von C._____, dass sie aus Sicht des Kindeswohles nichts gegen die Vereinbarung, auch nicht gegen die Erweiterung ihres Aufgabenkataloges, einzuwenden habe (act. 202).
6.1. Die Vereinbarung erscheint als klar. Auf Anfrage (act. 201) erklärten beide Rechtsvertreterinnen, dass sie diese mit ihren Mandanten besprochen hätten.
Beiden Parteien sei bewusst, dass die Vereinbarung diverse Absichtserklärungen enthalte, welche auf gegenseitigem Wohlwollen beruhen. Sodann wurden beide Parteien darauf hingewiesen, dass die geplanten Wechsel der Betreuungssituation sowie die Prüfung der Änderung in Bezug auf die elterliche Sorge im dannzumaligen Zeitpunkt vor dem Hintergrund des Kindeswohls zu beurteilen seien. Den anwaltlich vertretenen Parteien scheint dies bekannt zu sein. Beide Parteien sind indessen darauf hinzuweisen, dass für die Umsetzung der Vereinbarung beidseitig ein Umdenken notwendig erscheint. Die gemeinsame Elternschaft bedingt zumindest eine gewisse Akzeptanz und Grosszügigkeit gegenüber der Rolle des jeweils anderen Elternteils sowie ein Verständnis dafür, dass die Unwegsamkeiten des Alltags mit einem Kind nur gemeinsam im Sinne des Kindeswohls gelöst werden können. Ebenfalls bedarf es der Einsicht, dass die eigenen Interessen nicht immer denjenigen des Kindes entsprechen müssen, wobei diejenigen des Kindes zu respektieren sind. Es ist den Parteien und C._____ zu wünschen, dass dies in Zukunft gelingen wird.
Festzuhalten ist, dass beide Parteivertreterinnen auf entsprechende Anfrage gegenüber der Referentin ausführten, dass der 4. Abschnitt von Ziffer 3 der Vereinbarung (Betreuungsregelung) so zu verstehen sei, dass der Vater bereits ab Rechtskraft des Urteils der Kammer berechtigt sein soll, mit C._____ ausserhalb seiner Besuchsrechtsausübung in Kontakt zu treten und nicht erst ab Stufe 2 (act. 201). Beide Parteien sind diesbezüglich angehalten, die Übergangsphase in gegenseitigem Wohlwollen auszuüben und allenfalls auf Hilfestellung durch die Beiständin zurückzugreifen.
Die Vereinbarung ist vor diesem Hintergrund mit dem Kindeswohl vereinbar und angemessen. Sie ist daher zu genehmigen.
6.2. Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 18. Juni 2021 sind entsprechend der Vereinbarung abzuändern/zu ergänzen/aufzuheben. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 18. Juni 2021 am 9. Dezember 2021 und die Dispositivziffern 6, 7, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 18. Juni 2021 am 2. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
Erwägungen
II.
Beim vorliegenden Verfahren handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb sich die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr nach §§ 5, 10 und
12.
Abs. 1 und 2 GebV OG richtet. In Anbetracht dessen, dass ein vollständiger Schriftenwechsel durchgeführt wurde, die angesetzte Verhandlung aber abgenommen werden konnte, sowie aufgrund der Herabsetzungsgründe ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– anzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Entscheid
1. Infolge des teilweisen Rückzugs der Berufung durch den Kläger wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 18. Juni 2021 am 9. Dezember 2021 und die Dispositivziffern 6, 7, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 18. Juni 2021 am 2. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. Februar 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"Präambel Die Parteien sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2014. Sie wurden mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts See-Gaster vom 21. März 2018 geschieden (nachfolgend «Scheidungsurteil»). Über die vom Kläger mit Eingabe vom 20. Mai 2019 anhängig gemachte Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils entscheid das Bezirksgericht Pfäffikon mit Urteil vom 18. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. FP190008, nachfolgend «Abänderungsurteil»). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger beim Obergericht Zürich Berufung (Geschäfts-Nr. LC210025). Anlässlich von Vergleichsgesprächen konnten sich die Parteien unter Mitwirkung ihrer Rechtsvertreterinnen auf folgende Vereinbarung betreffend Abänderung des Scheidungsurteils einigen:
Elterliche Sorge Die Parteien vereinbaren, Dispositiv-Ziffer 3.1 des Scheidungsurteils vom 21. März 2018 bzw. Dispositiv-Ziffer 1 des Abänderungsurteils vom 18. Juni 2021 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen bzw. zu ergänzen: Der Mutter (B._____) wird die alleinige elterliche Sorge über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2014, zugeteilt. Die Parteien verpflichten sich, nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils gemeinsam zu prüfen, ob C._____ wieder unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt werden kann und gegebenenfalls gemeinsam einen entsprechenden Antrag bei der KESB bzw. dem Gericht zu stellen. Informationsaustausch In Ergänzung des Scheidungsurteils vom 21. März 2018 bzw. des Abänderungsurteils vom 18. Juni 2021 verpflichtet sich die Mutter, den Vater alle zwei Wochen per E-Mail über die Geschehnisse in C._____s Leben zu informieren. Die Informationspflicht umfasst unter anderem gesundheitliche Belange sowie Namen und Adressen der behandelnden Ärzte und Therapeuten, schulische Belange, sowie weitere Vorkommnisse im Leben und Alltag von C._____, die sie beschäftigen oder auch das Besuchsrecht betreffen. Der Vater verpflichtet sich, die Mutter jeweils nach Ausübung des Besuchsrechts per E-Mail über die Geschehnisse anlässlich der Besuchsrechtsausübung zu informieren. Betreuungsregelung Dispositiv-Ziffer 2 des Abänderungsentscheids vom 18. Juni 2021 sei zu bestätigen und wie folgt zu ergänzen: Der Vater verpflichtet sich, ab Stufe 2 des aufbauenden Besuchsrechts C._____ für die Besuchsrechtsausübung jeweils bei der Mutter abzuholen bzw. nach Beendigung zur Mutter zurückzubringen. Ist der Vater ab Stufe 2 des aufbauenden Besuchsrechts aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, sein Besuchsrecht entscheidgemäss zu übernehmen, so verpflichtet er sich, die Betreuung von C._____ in dieser Zeit der Mutter zu überlassen und sie frühzeitig zu informieren. Der Vater ist auch ausserhalb seiner Besuchsrechtsausübung berechtigt, in anderer Form mit C._____ in Kontakt zu treten, telefonisch oder auch über andere Kommunikationskanäle, soweit dies dem Kindswohl bzw. den Bedürfnissen von C._____ entspricht. Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass der Vater ab Stufe 2 des aufbauenden Besuchsrechts berechtigt ist, auch ausserhalb der Besuchszeiten an schulischen Aktivitäten, Veranstaltungen etc. von C._____ teilzunehmen und insbesondere C._____ auch bei einem allfälligen Krankhausaufenthalt zu besuchen. Beistandschaft Dispositiv-Ziffer 3 des Abänderungsentscheids vom 18. Juni 2021 sei zu bestätigen und um folgende Aufgaben der Beiständin zu ergänzen:
Soweit nach entsprechender Evaluation (auch – soweit notwendig – unter Rücksprache mit einer allfälligen Therapeutin bzw. einem allfälligen Therapeuten von C._____) aufgrund der Bedürfnisse von C._____ angezeigt: Überspringung einer Stufe des Besuchsrechtsaufbaus Die Modalitäten der Kontaktaufnahme des Vaters ausserhalb seiner Besuchsrechtsausübung verbindlich schriftlich festzulegen, sollten sich die Parteien hierüber nicht einigen können Organisation und Moderation von halbjährlich stattfindenden Treffen zwischen den Eltern Schuldneranweisung Die mit Dispositiv-Ziffer 5 des Abänderungsurteils bestätigte Schuldneranweisung sei aufzuheben. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Regelung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 7 bis 9 des Abänderungsentscheids vom 18. Juni 2021 seien zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens übernimmt der Vater. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. Rückzug Im Übrigen zieht der Kläger seine Berufung zurück und sei das erstinstanzliche Abänderungsurteil vom 18. Juni 2021 zu bestätigen. Besuchsrechtsaufbau Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, erklärt sich die Mutter damit einverstanden, dass das Besuchsrechts unverzüglich in die Stufe 1 überführt wird. Ausfertigung Die vorliegende Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt und unterzeichnet, wobei je ein Exemplar für die Parteien und die Rechtsvertreterinnen sowie ein Exemplar für das Obergericht des Kantons Zürich bestimmt ist."
2. In Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 18. Juni 2021 wird Dispositiv Ziffer 3.1. des Scheidungsurteils vom 21. März 2018 des Kreisgerichtes See-Gaster aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"Die Mutter (B._____) wird die alleinige elterliche Sorge über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2014 zugeteilt.
Die Parteien verpflichten sich, nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils gemeinsam zu prüfen, ob C._____ wieder unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt werden kann und gegebenenfalls gemeinsam einen entsprechenden Antrag bei der KESB bzw. dem Gericht zu stellen ist."
3. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 18. Juni 2021 wird bestätigt und wie folgt ergänzt:
"Der Vater ist ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auch ausserhalb seiner Besuchsrechtsausübung berechtigt, in anderer Form mit C._____ in Kontakt zu treten, telefonisch oder auch über andere Kommunikationskanäle, soweit dies dem Kindswohl bzw. den Bedürfnissen von C._____ entspricht.
Der Vater ist verpflichtet, ab Stufe 2 des aufbauenden Besuchsrechts C._____ für die Besuchsrechtsausübung jeweils bei der Mutter abzuholen bzw. nach Beendigung zur Mutter zurückzubringen.
Ist der Vater ab Stufe 2 des aufbauenden Besuchsrechts aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, sein Besuchsrecht entscheidgemäss zu übernehmen, so ist er verpflichtet, die Betreuung von C._____ in dieser Zeit der Mutter zu überlassen und sie frühzeitig zu informieren.
Der Vater ist ab Stufe 2 des aufbauenden Besuchsrechts berechtigt, auch ausserhalb der Besuchszeiten an schulischen Aktivitäten, Veranstaltungen etc. von C._____ teilzunehmen und insbesondere C._____ auch bei einem allfälligen Krankhausaufenthalt zu besuchen."
4. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 18. Juni 2021 wird bestätigt und der Aufgabenkatalog der Beiständin/des Beistandes wie folgt ergänzt:
"…
- Soweit nach entsprechender Evaluation (auch – soweit notwendig – unter Rücksprache mit einer allfälligen Therapeutin bzw. einem allfälligen Therapeuten von C._____) aufgrund der Bedürfnisse von C._____ angezeigt: Überspringung einer Stufe des Besuchsrechtsaufbaus
- Die Modalitäten der Kontaktaufnahme des Vaters ausserhalb seiner Besuchsrechtsausübung verbindlich schriftlich festzulegen, sollten sich die Parteien hierüber nicht einigen können
- Organisation und Moderation von halbjährlich stattfindenden Treffen zwischen den Eltern."
5. Die mit Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 18. Juni 2021 bestätigte, mit Verfügung vom 26. November 2019 angeordnete und mit Verfügung vom 1. Februar 2021 abgeänderte Schuldneranweisung wird aufgehoben.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und vereinbarungsgemäss dem Kläger auferlegt.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an: - die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von act. 201 und 202, - die Beiständin, unter Beilage einer Kopie von act. 201, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon - an das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, sowie nach Eintritt der Rechtskraft - im Dispositiv-Auszug Ziff. 5 an die D._____ AG, … [Adresse], je gegen Empfangsschein.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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