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Entscheid

LC220003

Abänderung des Scheidungsurteils

14. April 2022Deutsch15 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 14. April 20...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC220003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Urteil vom 14. April 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Oktober 2021; Proz. FP200106

Rechtsbegehren:

Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1 S. 2) "Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. April 2016 (Geschäfts-Nr. FE120235-C/U) sei in Bezug auf Ziff. 4 des Urteils und die Ziff. 4 und 5 der genehmigten Scheidungsvereinbarung abzuändern und die Unterhaltszahlungspflichten des Klägers mit Wirkung ab Einreichung dieser Klage aufzuheben. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge an die Tochter auf maximal CHF 300.-- zu reduzieren."

Anlässlich der Hauptverhandlung modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers: (act. 26 S. 1 sinngemäss)

Es seien die Unterhaltspflichten des Klägers an die Beklagte und die gemeinsame Tochter bereits per 1. November 2020 aufzuheben bzw. eventualiter zu reduzieren. Eventualiter seien die Unterhaltszahlungen, falls die Beklagte angeblich zu wenig bezahlte Unterhaltszahlungen nachzufordern versuchen sollte, rückwirkend per 1. Januar 2020 aufzuheben bzw. massgeblich zu reduzieren.

Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 29 S. 2)

"1.Die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. April 2016 (FE120235-C) und auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter gemäss Ziff. 4/4 sowie für die Beklagte gemäss Ziff. 4/5 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Klägers."

Urteil des Einzelgerichtes:

1. In Abänderung der Ziffern 4. und 5. der von den Parteien am 7. April 2016 geschlossenen und durch das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 16. April 2016 genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wird der Kläger mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils verpflichtet:

a) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis am 31. Dezember 2021 für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2006, einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.– sowie einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'250.–, zahlbar an die Beklagte jeweils am Ersten jeden Monats im Voraus, zu bezahlen.

Der Kläger wird für berechtigt erklärt, den Wohnrechtszins von Fr. 2'750.– im Monat mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. September 2022 für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2006, einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.– sowie einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'467.–, zahlbar an die Beklagte jeweils am Ersten jeden Monats im Voraus, zu bezahlen.

Der Kläger wird für berechtigt erklärt, den Wohnrechtszins von Fr. 2'750.– im Monat mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

c) für den Oktober 2022 für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2006, einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.– sowie einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'087.–, zahlbar an die Beklagte im Voraus auf den 1. Oktober 2022.

Der Kläger wird für berechtigt erklärt, den Wohnrechtszins von Fr. 2'750.– im Monat mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

d) für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 1. Oktober 2024 für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2006, einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.– sowie einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'500.–, zahlbar an die Beklagte jeweils am Ersten jeden Monats im Voraus, zu bezahlen.

Der Kläger wird für berechtigt erklärt, den Wohnrechtszins von Fr. 2'750.– im Monat mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

e) ab 1. November 2024 bis zur angemessenen Erstausbildung des Kindes, auch über die Volljährigkeit hinaus, für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2006, einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.–, zahlbar an die Beklagte, solange die Tochter in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet, jeweils am Ersten jeden Monats im Voraus, zu bezahlen.

2. Darüber hinausgehende Anträge werden abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 3'500.– die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 645.– Dolmetscher

4. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

6./7. [Mitteilungen / Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

Des Berufungsklägers (act. 41 S. 2):

"Die Ziff. 1 a – d des erstinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: Für den Zeitraum 1.12.2020 bis 31.12.2022 sei der nacheheliche Unterhaltsbeitrag an die Beklagte von CHF 1'250.– auf CHF 950.– zu reduzieren, wobei der Kläger für berechtigt zu erklären sei, den Wohnrechtszins von CHF 2'750.– im Monat mit diesen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

Für den Zeitraum 01.01.2023 – 01.10.2024 sei der monatliche Unterhalt für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2006, auf CHF 1'800.– sowie der nacheheliche Unterhaltsbeitrag an die Beklagte auf CHF 1'500.– festzulegen, wobei der Kläger für berechtigt zu erklären sei, den Wohnrechtszins von CHF 2'750.– im Monat mit diesen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen."

Erwägungen:

I. Parteien und Prozessverlauf

1.

Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. April 2016 geschieden und deren Scheidungsvereinbarung in besagtem Scheidungsurteil genehmigt. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) machte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 30. November 2020 eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils hängig (act. 1). Nachdem an der Einigungsverhandlung keine Einigung hatte erzielt werden können, fand am 26. März 2021 die Hauptverhandlung statt. An dieser Verhandlung erstatteten die Parteien ihre Parteivorträge, zudem erfolgte eine Parteibefragung (Prot. Vi S. 6 ff.). Eine Einigung konnte wiederum nicht herbeigeführt werden. Die Vorinstanz fällte daraufhin ohne förmliches Beweisverfahren am 28. Oktober 2021 das angefochtene Urteil (act. 31 = act. 42/A = act. 43/1 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 43/1).

2. Während laufender Berufungsfrist stellte der Kläger vor Vorinstanz ein Berichtigungsgesuch (act. 35). Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 erhob der Kläger sodann rechtzeitig (act. 33 i.V.m. act. 41) die vorliegend zu beurteilende Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 nahm die Vorinstanz die beantragte Berichtigung vor, indem Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 28. Oktober 2021 (im Wortlaut abgedruckt oben, S. 2 ff.) wie folgt berichtigt wurde: "d) für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2024…" (act. 38 = act. 43/2, Dispositiv-Ziffer 1 [Hervorhebung im Original]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 41 samt Beilagen zuzustellen.

2. Während laufender Berufungsfrist stellte der Kläger vor Vorinstanz ein Berichtigungsgesuch (act. 35). Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 erhob der Kläger sodann rechtzeitig (act. 33 i.V.m. act. 41) die vorliegend zu beurteilende Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 nahm die Vorinstanz die beantragte Berichtigung vor, indem Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 28. Oktober 2021 (im Wortlaut abgedruckt oben, S. 2 ff.) wie folgt berichtigt wurde: "d) für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2024…" (act. 38 = act. 43/2, Dispositiv-Ziffer 1 [Hervorhebung im Original]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 41 samt Beilagen zuzustellen.

II. Zur Sache

1.1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht damit grundsätzlich nichts entgegen.

1.2. Der Kläger stellt in seiner Berufungsschrift erstens den Antrag, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils für den Zeitraum vom 1.12.2020 bis 31.12.2022 den nachehelichen Unterhalt an die Beklagte von monatlich Fr. 1'250.– auf Fr. 950.– zu reduzieren, wobei der Kläger für berechtigt zu erklären sei, den Wohnrechtszins von Fr. 2'750.– im Monat mit diesen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Der zweite Antrag bezieht sich auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Zeitraum ab dem 1.1.2023 (vgl. die Anträge im Wortlaut oben, S. 4 f.).

Das angefochtene Urteil setzte den nachehelichen Unterhalt indes nur für den Zeitraum vom 1.12.2020 bis 31.12.2021 auf Fr. 1'250.– fest, während es für den Zeitraum vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'467.– (bis 30.9.2022) bzw. von Fr. 2'087.– (Oktober 2022) bzw. von Fr. 1'500.– (November und Dezember 2022) festgelegt hat (act. 43/1, Disp.-Ziff. 1 lit. b-d [im Wortlaut oben, S. 2 f.]). Aus der Begründung der Berufungsschrift (act. 41 S. 5 f.) ergibt sich indes, dass der Kläger beantragt, über den gesamten Zeitraum hinweg – d.h. vom 1.12.2020 bis 31.12.2022 – die Unterhaltszahlungen so zu reduzieren, dass er der Beklagten keinen Unterhalt schulde, der über das Wohnrecht im Wert von Fr. 2'750.– pro Monat hinaus geht, mit welchem die Unterhaltszahlungen zu verrechnen seien. Damit scheint das erste Rechtsbegehren des Klägers so zu verstehen zu sein, dass er über den gesamten Zeitraum vom

1.12.2020 bis 31.12.2022 die auf Fr. 1'250.– resp. Fr. 2'467.– resp. 2'087.– festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 950.– reduziert haben möchte, so dass er bis Ende 2022 keinerlei Unterhaltszahlungen schulde, indem er für berechtigt zu erklären sei, den monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.– sowie den monatlichen Kinderunterhalt von Fr. 1'800.– mit dem Wohnrechtszins von Fr. 2'750.– pro Monat zu verrechnen.

Ist das Vorbringen einer Partei unklar, so greift, falls die Unklarheit nicht auf vorwerfbarer Unsorgfalt beruht, die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO). Vorbringen im Sinne dieser Bestimmung sind auch die Anträge (OFK ZPO-SARBACH,

2. Aufl. 2015, Art. 56 N 3). Der Kläger wurde daher mit Schreiben vom 31. März 2022 auf die Unklarheit seines Rechtsbegehrens aufmerksam gemacht, und es wurde ihm mitgeteilt, dass sein Rechtsbegehren ohne Gegenbericht innert Frist im obgenannten Sinn verstanden würde (act. 46). Mit Schreiben vom 8. April 2022 teilte der Kläger mit, dass die Annahmen des Referenten zuträfen (act. 48). Demnach ist das erste Rechtsbegehren des Klägers so zu verstehen, dass er über den gesamten Zeitraum vom 1.12.2020 bis 31.12.2022 die auf Fr. 1'250.– resp. Fr. 2'467.– resp. Fr. 2'087.– resp. Fr. 1'500.– festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 950.– reduziert haben möchte, so dass er bis Ende 2022 keinerlei Unterhaltszahlungen schuldet, indem er für berechtigt zu erklären sei, den monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.– sowie den monatlichen Kinderunterhalt von Fr. 1'800.– mit dem Wohnrechtszins von Fr. 2'750.– pro Monat zu verrechnen. Bei dieser Auslegung dient das zweite Rechtsbegehren der Klarstellung, dass die Regelung gemäss Disp.-Ziff. 1 lit. d des angefochtenen Urteils erst ab dem 1. Januar 2023 (und nicht schon für die Monate November und Dezember 2022) gelten soll. Das vorinstanzliche Urteil ist damit einzig bezüglich des nachehelichen Unterhalts angefochten.

2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.).

Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Entsprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwirken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4).

Ist – wie vorliegend – vor der Berufungsinstanz ausschliesslich nachehelicher Unterhalt angefochten, so gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO).

3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die-

jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2).

3.2. Der Kläger stützt seine Berufungsschrift bzw. seine Anträge, bis Ende 2022 keine und in der Zeit danach reduzierte Unterhaltsbeiträge leisten zu müssen auf den Umstand, dass er im April 2021 eine sehr beunruhigende medizinische Diagnose erhalten habe, welche seine Arbeitsfähigkeit im gesamten Jahr 2021 stark beeinträchtigt habe (act. 41 S. 3 oben). Einige Absätze weiter macht der Kläger in der Berufungsschrift geltend, er habe "im Frühsommer 2021, d.h. einige Monate nach Durchführung der Einigungs- und späteren Hauptverhandlung" eine schwerwiegende und beunruhigende medizinische Diagnose erhalten (act. 41 S. 3, letzter Absatz). Allein diese zeitlichen Angaben, treffen so nicht zu, wie sich aus den (nicht übersetzten) italienischsprachigen Arztzeugnissen ergibt, welche der Kläger zur Untermauerung seines Vortrags mit der Berufung einreichte: Der Kläger erhielt die Diagnose eines Karzinoms anlässlich einer Darmspiegelung am 24. März 2021 (act. 42/1, act. 42/3) und damit sogar noch knapp vor der Hauptverhandlung vom 26. März 2021. Das Entscheiddatum des angefochtenen Urteils ist der 28. Oktober 2021, versandt wurde dieses anfangs Dezember 2021 (act. 33 f.), wobei der Kläger nicht geltend macht – und solches wäre auch aus den Akten nicht ersichtlich –, dass den Parteien vorgängig zum Entscheid angezeigt worden wäre, die Streitsache befinde sich im Stadium der Urteilsberatung, mit entsprechender Auswirkung auf die Berücksichtigung von Noven. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger in den mehr als sieben Monaten zwischen Hauptverhandlung und Urteilsfällung das nunmehr mit der Berufung geltend gemachte Novum nicht bei der Vorinstanz vorbrachte, und der Kläger äussert sich hierzu mit keinem Wort. Er macht mithin insbesondere auch nicht geltend, dass ihm dies unzumutbar gewesen wäre. Solcherlei ist im Übrigen auch aus den nunmehr eingereichten Arztzeugnissen und Berichten, welche vor dem vorinstanzlichen Entscheid datieren (act. 42/1-6), nicht ersichtlich.

3.3. Der Kläger ist demnach mit seinem Vortrag, er habe im April resp. Frühsommer 2021 [recte: März 2021] eine sehr beunruhigende Diagnose erhalten und sei infolgedessen im gesamten Jahr 2021 in seiner Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen, im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu hören. Es handelt sich dabei im Berufungsverfahren um ein unzulässiges unechtes Novum.

4. Über das unzulässige unechte Novum hinaus macht der Kläger keinerlei Gründe geltend, weshalb das angefochtene Urteil fehlerhaft sein sollte. Das führt dazu, dass seine Berufung abzuweisen ist.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen, wobei die Bemessungsgrundlage das vor der Rechtsmittelinstanz noch Streitige ist (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Der Kläger verlangt mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil eine Reduktion der nachehelichen Unterhaltszahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 19'790.– (13 x 300.– plus 9 x 1'517.– [2'467.– minus 950.–] plus 1'137.– [2'087.– minus 950.–] plus 2 x 550.– [1'500.– minus 950.–]). Die Entscheidgebühr ist demnach gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG zu bestimmen und gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG zu ermässigen; sie ist damit auf Fr. 1'700.– festzusetzen.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2021 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 41 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 42/1-10), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'090.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi versandt am: