LC220015
Ehescheidung
27. Juli 2022Deutsch21 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil...
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC220015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 25. Februar 2022; Proz. FE180056
Rechtsbegehren: (act. 1 i.V.m. act. 87)
"1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Der Ehemann sei zu verpflichten, für den Zeitraum Oktober 2020 bis und mit September 2030 an die Ehefrau einen kapitalisierten nachehelichen Vorsorgeunterhalt in der Höhe von insgesamt CHF 60'000.-- zu leisten.
3. Der Ehemann sei zu verpflichten, an die Ehefrau einen ehelichen beruflichen Vorsorgeausgleich in der Höhe von CHF 60'000.-- zu leisten.
4. Der Ehemann sei zu verpflichten, an die Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 400'000.-bzw. ein nach Abschluss des Beweisverfahrens durch die Ehefrau bezifferten Betrag zu leisten.
5. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, umgehend und bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau eine Grundbuchsperre zu errichten über die Liegenschaften D._____-Weg …, Grundbuch Nr. 1, E._____-Strasse …, Grundbuch Nr. 2 und F._____-Strasse …, Grundbuch Nr. 3.
6. Eventualiter sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, dass eine Belastung, Veräusserung bzw. Übertragung etc. der Liegenschaften D._____-Weg …, E._____-Strasse … und F._____-Strasse …, der expliziten schriftlichen Zustimmung der Ehefrau bedarf, dies mit sofortiger Wirkung und bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau.
7. Das Grundbuchamt G._____ sei anzuweisen, über die Liegenschaft H._____-Strasse …, Grundbuch Nr. 4, umgehend und bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau eine Grundbuchsperre zu errichten. Eventualiter sei das Grundbuchamt G._____ anzuweisen, dass eine Belastung, Veräusserung bzw. Übertragung, etc. der Liegenschaft H._____-Strasse … bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau der expliziten Zustimmung der Ehefrau bedarf.
8. Den Grundbuchsperren bzw. den Verfügungsbeschränkungen gemäss den Ziffern 5, 6 und 7 vorstehend sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und seien den Grundbuchämtern C._____ sowie G._____ gleichzeitig mit Versand des Dispositivs an die Parteien die Anweisungen betreffend den Grundbuchsperren bzw. den Veräusserungsbeschränkungen zuzustellen, mit Anweisung der umgehenden Umsetzung der Sperren bzw. Veräusserungsbeschränkungen.
9. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, die Grundstücke Nummer 1, 2, 3 in das Alleineigentum des Ehemannes zurückzuführen und die Grundbuchsperren bzw. die Verfügungsbeschränkungen ununterbrochen weiterzuführen, bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau.
10. Das Grundbuchamt G._____ sei anzuweisen, das Grundstück Nummer 4 in das Alleineigentum des Ehemannes zurückzuführen und die Grundbuchsperre bzw. die Verfügungsbeschränkungen ununterbrochen weiterzuführen, bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau.
11. Die Grundbuchämter C._____ und G._____ seien anzuweisen, die Grundbuchsperren bzw. Verfügungsbeschränkungen betreffend den nach Begleichung sämtlicher Ansprüche der Ehefrau verbleibenden Liegenschaften aufzuheben.
12. Subeventualiter seien die nachfolgend aufgeführten Beweisanträge zu genehmigen und seien sowohl die unterhaltsrechtlichen wie die güterrechtlichen Beträge gemäss den nach Abschluss des Beweisverfahrens durch die Ehefrau bezifferten Anträgen gutzuheissen:
12.1 Das Steueramt C._____ sei zu verpflichten, sämtliche Steuererklärungen, inkl. vollständiger Beilagen sowie sämtliche definitive Steuerveranlagungen der I._____ GmbH, F._____Strasse …, C._____, seit deren Eintragung im Handelsregister am 11.12.2013, zu edieren.
12.2 Die aus den vorgenannten Unterlagen ersichtlichen Banken seien zu verpflichten, die Auszüge sämtlicher auf die I._____ GmbH lautenden Kontoverbindungen seit Eröffnung der entsprechenden Kontoverbindungen zu edieren.
12.3 Die I._____ GmbH, F._____-Strasse …, C._____, c/o J._____, K._____-Strasse …, L._____, sei unter Straffolge zu verpflichten, sämtliche Steuererklärungen, inkl. vollständiger Beilagen sowie sämtliche definitive Steuerveranlagungen und Jahresabschlüsse der I._____ GmbH umgehend zu edieren. Ausserdem sei die I._____ GmbH, c/o J._____, K._____Strasse …, L._____, unter Straffolge zu verpflichten, ihre sämtlichen seit 11.12.2013 geführten Kontoverbindungen, Depots, Safes, etc., welche auf den Namen des Ehemannes und/oder auf den Namen der I._____ GmbH lauten und/oder an welchen der Ehemann und/oder die I._____ GmbH wirtschaftlich berechtigt sind, zu dokumentieren und die Belege der entsprechenden Bankverbindungen der vergangenen fünf Jahre zu edieren.
12.4 Die M._____-Bank, … [Adresse], sei anzuweisen, die Auszüge der letzten fünf Jahre von sämtlichen auf den Ehemann lautenden Kontoverbindungen, Depots, Safes, etc zu edieren.
12.5 Das Steueramt C._____ sei zu verpflichten, sämtliche Steuererklärungen mit den vollständigen Beilagen sowie die Steuerveranlagungen des Ehemannes der letzten fünf Jahre zu edieren.
12.6 Die Grundbuchämter C._____ und G._____ seien anzuweisen, sämtliche Urkunden betreffend der auf den Ehemann und/oder die I._____ GmbH lautenden Liegenschaften zu edieren.
13. Die I._____ GmbH sei anzuweisen, sämtliche Mietverträge anzuweisen und seien sämtliche Mieter anzuweisen, mit sofortiger Wirkung die Hälfte der Mietzinsen auf ein durch die Ehefrau anzugebendes Konto zu überweisen, dies bis zur vollständigen Begleichung der finanziellen Ansprüche der Ehefrau aus der Ehescheidung. Bei Weigerung der I._____ GmbH sei das Steueramt C._____ anzuweisen, sämtliche Unterlagen der I._____ GmbH, aus welchen sich die konkreten Mietverhältnisse ergeben, zu edieren und seien sämtliche Mieter anzuweisen, mit sofortiger Wirkung die Hälfte der Mietzinsen auf ein durch die Ehefrau anzugebendes Konto zu überweisen, dies bis zur vollständigen Begleichung der finanziellen Ansprüche der Ehefrau aus der Ehescheidung.
14. Der Ehefrau sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren.
15. Der Ehemann sei zu verpflichten, die Rückerstattung der der Ehefrau gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen.
16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes."
Urteil des Einzelgerichtes:
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 124e ZGB in der Höhe von Fr. 58'000.– zu bezahlen. Zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Vorsorgekonto der
Klägerin (AHV-Nr. …) bei der Sammelstiftung N._____, c/o O._____ AG, … [Adresse].
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 400'000.– zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 8'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 330.– Dolmetscherkosten
6. Die Kosten werden der Klägerin zu 5/8 und dem Beklagten zu 3/8 auferlegt, der Anteil der Klägerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung (3/8) in der Höhe von Fr. 3'133.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird infolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung antragsgemäss aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mit der Zahlung der Parteientschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, geht die Forderung in diesem Umfang auf den Kanton über.
8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird im Umfang von 5/8 für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 5'222.75 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrages bei der Klägerin gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
9./10.[Mitteilungen/Rechtsmittel]"
Berufungsanträge: (act. 124 S. 2 f.)
"1. Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25.02.2022 (Geschäfts-Nr. FE180056-H/U) sei aufzuheben und die nachfolgenden Anträge seien gutzuheissen:
1.1 Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, umgehend und bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Berufungsklägerin eine Grundbuchsperre zu errichten über die Liegenschaften D._____-Weg …, Grundbuch Nr. 1, E._____-Strasse …, Grundbuch Nr. 2 und F._____-Strasse …, Grundbuch Nr. 3.
1.2 Eventualiter sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, dass eine Belastung, Veräusserung bzw. Übertragung etc. der Liegenschaften D._____Weg …, E._____-Strasse … und F._____-Strasse …, der expliziten schriftlichen Zustimmung der Berufungsklägerin bedarf, dies mit sofortiger Wirkung und bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Berufungsklägerin.
1.3 Das Grundbuchamt G._____ sei anzuweisen, über die Liegenschaft H._____-Strasse …, Grundbuch Nr. 4, umgehend und bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Berufungsklägerin eine Grundbuchsperre zu errichten.
Eventualiter sei das Grundbuchamt G._____ anzuweisen, dass eine Belastung, Veräusserung bzw. Übertragung, etc. der Liegenschaft H._____Strasse 6 bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Berufungsklägerin der expliziten Zustimmung der Berufungsklägerin bedarf.
Den Grundbuchsperren bzw. den Verfügungsbeschränkungen gemäss den Ziffer 1.1, 1.2. und 1.3 vorstehend sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und seien den Grundbuchämtern C._____ sowie G._____ gleichzeitig mit Versand des Dispositivs an die Parteien die Anweisungen betreffend den Grundbuchsperren bzw. den Veräusserungsbeschränkungen zuzustellen, mit Anweisung der umgehenden Umsetzung der Sperren bzw. Veräusserungsbeschränkungen.
1.5 Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, die Grundstücke Nummer 1, 2, 3 in das Alleineigentum des Berufungsbeklagten zurückzuführen und die Grundbuchsperren ununterbrochen weiterzuführen, bis zur Begleichung der Ansprüche der Berufungsklägerin gemäss den Ziffern 2 bis 4 vorstehend bzw. gemäss den gerichtlichen Entscheidungen.
1.6 Das Grundbuchamt G._____ sei anzuweisen, das Grundstück Nummer 4 in das Alleineigentum des Berufungsbeklagten zurückzuführen und die Grundbuchsperre ununterbrochen weiterzuführen, bis zur Begleichung der Ansprüche der Berufungsklägerin gemäss den Ziffern 2 bis 4 vorstehend bzw. gemäss den gerichtlichen Entscheidungen.
1.7 Die Grundbuchämter C._____ und G._____ seien anzuweisen, die Grundbuchsperren bzw. Verfügungsbeschränkungen betreffend den nach Begleichung sämtlicher Ansprüche der Berufungsklägerin verbleibenden Liegenschaften aufzuheben.
2. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bewilligung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten."
Erwägungen:
I. Parteien und Prozessverlauf
1.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) machte mit Eingabe vom 11. Juni 2018 beim Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage anhängig (act. 1). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) wurde sodann aufgrund seines Wohnsitzes in P._____ [Staat in Südamerika] mit Verfügung vom 14. Juni 2018 auf dem Rechtshilfeweg aufgefordert, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (act. 7 f.). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 des Bundesamtes für Justiz (bei der Vorinstanz eingegangen am 23. Dezember 2019) wurde das Obergericht darüber informiert, dass das entsprechende Ersuchen (WR180678-O = C-18-481-1) vom 18. Juli 2018 (bereits) am 9. August 2018 dem Beklagten mit eingeschriebener … Post [des Staates P._____] habe zugestellt werden können (act. 54 mit Beilagen). Zur daraufhin am tt.mm.2020 auf den 16. März 2020 angesetzten Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (sowie UP/URV) wurde der Beklagte, welcher keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet hatte, mittels Publikation im Amtsblatt vorgeladen (act. 57 f.); der Beklagte blieb säumig (Prot. Vi S. 5). Das Begehren der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde sodann mit Verfügung vom 27. April 2020 vollumfänglich abgewiesen, während ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (act. 65). Mit Vorladung vom 29. Juni 2020 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung/Hauptverhandlung auf den 7. September 2020 vorgeladen (act. 68 f.); der Beklagte blieb an der Verhandlung säumig (Prot. Vi S. 19). Nachdem die Klägerin in der Folge innert Frist ihre Klagebegründung eingereicht hatte (act. 87), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 12. November 2020 Frist und mit Verfügung vom 5. Januar 2021 Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort gesetzt (act. 89 f., act. 92 f.), welche der Beklagte ungenutzt verstreichen liess. Nach Abklärungen betreffend die berufliche Vorsorge erliess die Vorinstanz am 25. Februar 2022 das angefochtene Urteil (act. 117 = act. 126/1 = act. 127, nachfolgend zitiert als act. 127).
2.
Am 2. Mai 2022 erhob die Klägerin rechtzeitig (act. 119 i.V.m. act. 127) die vorliegend zu beurteilende Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Das Verfahren erweist sich sofort als spruchreif. Auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung ist im Folgenden – soweit entscheidrelevant – näher einzugehen.
II. Formelles
1.
Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht nichts entgegen.
2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.).
2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.).
Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Entsprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwirken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4).
3. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, gemäss welcher ihre Scheidungsklage im Übrigen abgewiesen wurde, soweit die Vorinstanz darauf eintrat, und sie stellt sodann die Anträge, welche sie gutgeheissen haben möchte (act. 2 Anträge 1.1 bis 1.7, entsprechend act. 87 Anträge 5. bis 11.). In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil damit unangefochten geblieben und mit Ablauf der Berufungsfrist (vgl. act. 118 f.) am 6. Mai 2022 rechtskräftig geworden. Das ist entsprechend vorzumerken.
III. Materielles
1. Die Klägerin ficht wie soeben erwähnt Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils an und beantragt die Gutheissung der vor Vorinstanz unter Ziffer 5.-
11. gestellten Anträge (Anträge 1.1-1.7 in act. 2), mit welchen sie einerseits Grundbuchsperren resp. Verfügungsbeschränkungen auf vier der I._____ GmbH gehörenden Liegenschaften und andererseits die Rückübertragung dieser Liegenschaften ins Alleineigentum des Beklagten erreichen möchte. Ihre vorinstanzlich noch gestellten Anträge auf Vorsorgeunterhalt sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Rückerstattung der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege lässt sie demgegenüber fallen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit ausschliesslich die beantragten Massnahmen betreffend die vier Liegenschaften der I._____ GmbH.
2. Die Vorinstanz hat die Begehren betreffend Grundbuchsperren resp. Verfügungsbeschränkungen auf den vier genannten Grundstücken abgewiesen mit folgender Begründung: Die Klägerin habe dieselben Begehren bereits mit ihrer Eingabe vom 26. März 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 25) gestellt, wobei die Begehren mit Verfügung vom 27. April 2020 abgewiesen worden seien (act. 65). Sie habe sodann dieselben Begehren als Rechtsbegehren Ziff. 5-8 (von act. 87, Ergänzung hinzugefügt) erneut gestellt, ohne diese als vorsorgliche Massnahmen zu bezeichnen, was indes von der anwaltlich vertretenen Klägerin hätte erwartet werden dürfen, falls sie diese als vorsorgliche Massnahmen hätte stellen wollen. Rechtsgrundlage für diese Anträge sei Art. 178 ZGB (Beschränkungen der Verfügungsbefugnis), welche Bestimmung in Eheschutzverfahren wie auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen in Ehescheidungsverfahren Anwendung finde. Da die Klägerin kein neues Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stelle und Art. 178 ZGB als Anspruchsgrundlage im Rahmen der Ehescheidung (Hauptverfahren) nicht in Frage komme, seien die Rechtsbegehren 5-7 betreffend Grundbuchsperren bzw. Verfügungsbeschränkungen abzuweisen. Dadurch werde Rechtsbegehren 8 betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos (act. 127 E. VI.2.f. S. 28 f.).
Darüber hinaus sei anzumerken, dass sichernde Massnahmen (wie solche gemäss Art. 178 ZGB, Ergänzung hinzugefügt) grundsätzlich (nur) bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids über die abzusichernden Ansprüche gelten würden. Weiter bleibe unklar, was die Klägerin mit den beantragten Grundbuchsperren überhaupt bezwecke, beantrage sie doch nicht die Übertragung einer dieser Liegenschaften an sich selber. Soweit es ihr um die Sicherung ihrer Ansprüche aus Güterrecht resp. aus Vorsorgeausgleich gehe, lauteten diese Ansprüche auf Geldleistungen. Eine Grundbuchsperre könne nicht über den Urteilsspruch hinaus – d.h. nicht über den Rahmen einer vorsorglichen Massnahme hinaus – zwecks Vollstreckung von Geldforderungen gelten, vielmehr müssten Geldzahlungen gemäss Art. 335 Abs. 2 ZPO nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt werden. Die verlangten Grundbuchsperren zur Sicherung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten seien daher gesetzlich ausgeschlossen (act. 127 E. VI.4 S. 29).
3. Die Klägerin bringt dagegen in der Berufungsbegründung vor, die entsprechenden Anträge seien im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bereits rechtskräftig erledigt worden, so dass sie die Anträge zu Recht im Rahmen des Hauptverfahrens erneut gestellt habe. Soweit die Vorinstanz den Begriff "umgehend" als Ausdruck für ein Massnahmenbegehren verstanden habe, hätte dies nicht zu einer Ungültigkeit des Antrags führen dürfen, vielmehr wäre der Antrag dahingehend zu korrigieren gewesen, dass die Mitteilung an das Grundbuchamt frühestens mit dem Entscheid, jedoch vor Rechtskraft des Urteils hätte erfolgen sollen. Indem die Vorinstanz wegen des Begriffs "umgehend" auf diese Begehren nicht eingetreten sei, habe diese ihre Prüfungspflicht verletzt, zumal die Vorinstanz nicht geltend mache, die Anträge seien nicht ausreichend fundiert begründet gewesen. Zudem sei die Vorinstanz damit in überspitzten Formalismus verfallen (act. 2 Rz 2 f.).
Entgegen der Vorinstanz sei sodann keineswegs unklar, was (mit den Grundbuchsperren, Ergänzung hinzugefügt) bezweckt werde, gehe es doch um die Verhinderung einer Veräusserung der Liegenschaften zu ihrem Nachteil. Das vorinstanzliche Verfahren habe vier Jahre gedauert, und sie, die Klägerin, habe nie auf einen baldigen Abschluss hoffen können, vielmehr habe sie damit rechnen müssen, dass eine der Parteien ein Rechtsmittel ergreifen würde. Auch wenn sich der Beklagte in keiner Weise mit dem Streitverfahren befasst habe, sei eine Anfechtung seinerseits nicht ausgeschlossen. Die beantragten Grundbuchsperren seien daher auch im Rahmen des Hauptverfahrens angebracht (act. 2 Rz 3 S. 6 f.).
4. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung lassen vor allem zwei Dinge erkennen: Erstens hat sie in der massgeblichen Eingabe (act. 87) die Grundbuchsperren sowie die Verfügungsbeschränkungen vor Vorinstanz, wie von dieser richtig interpretiert, im Rahmen des Hauptverfahrens und nicht als vorsorgliche Massnahme stellen wollen. Zweitens hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht verstanden, dass dies aus rechtlichen Gründen nicht geht: Grundlage für eine Grundbuchsperre (oder eine Verfügungsbeschränkung) zur Sicherung von möglichen finanziellen Ansprüchen könnte lediglich Art. 178 ZGB sein. Diese Norm ist allerdings nur anwendbar im Eheschutzverfahren sowie im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren. Ihrem provisorischen Charakter entsprechend können solche Sicherungsmassnahmen nur während der Dauer des Verfahrens gelten, und sie fallen mit der Ausfällung des Urteils in der Sache dahin (BGE 120 III 67 E. 2.). Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 178 ZGB kommen demnach nicht in Frage, soweit es darum geht, im Urteil zugesprochene Ansprüche zu schützen. Hierfür fehlt es nicht nur an einer Rechtsgrundlage im ZGB, vielmehr hat die Vollstreckung von Geldforderungen, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, nach den Regeln des SchKG zu erfolgen. Das SchKG sieht als vorsorgliche Massnahme eine Arrestlegung auf Vermögensstücke des Schuldners vor, wenn die Voraussetzungen der Art. 271 ff. SchKG erfüllt sind. Dass es der Klägerin um die Sicherung von Geldleistungen geht, ergibt sich schon aus der Formulierung der Anträge (Grundbuchsperren resp. Verfügungsbeschränkungen "bis zur Begleichung sämtlicher Ansprüche der Berufungsklägerin"), und die Klägerin bestätigt das in der Berufungsbegründung denn auch (act. 2 Rz 3 S. 8).
5. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die als Begehren in der Sache beantragten Grundbuchsperren resp. Verfügungsbeschränkungen abgewiesen.
6. Wie gesehen (oben, E. III.1.) beantragt die Klägerin überdies die Rückübertragung der im Eigentum der I._____ GmbH stehenden Grundstücke an den Beklagten (act. 2, Anträge 1.5 f.).
6.1. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, es sei keine Gesetzesgrundlage für eine solche gerichtlich angeordnete Übertragung der Grundstücke an den Beklagten ersichtlich. Der Klägerin gehe es um eine Vollstreckungsmassnahme: Die Klägerin habe ausgeführt, in Analogie zu einer bereits im strittigen Scheidungsverfahren gesprochenen Schuldneranweisung sei auch die Rücküberführung von Liegenschaften mittels direkter Anweisung des Gerichts an das Grundbuchamt bereits im Rahmen des Scheidungsurteils möglich, ohne dass zuvor Inkassomassnahmen versucht werden müssten, wäre es doch unbillig, von einer Partei vorerst dieses aussichtslose Vorgehen zu verlangen, bevor diese mittels separatem Begehren die Rückübertragung der Liegenschaften zwecks Vollstreckung des Scheidungsurteils beim Gericht beantrage. Entgegen der Klägerin könne die Vollstreckung ihrer Ansprüche aus Güterrecht und Vorsorgeausgleich indes keine Rücküberführung der Liegenschaften ins Alleineigentum des Beklagten nach sich ziehen. Die Klägerin beantrage keine Zusprechung einer der Liegenschaften an sich selbst. Ihre Ansprüche seien über das SchKG zu vollstrecken (act. 127 E. VII.3.f. S. 31 f.).
6.2. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung (act. 2 Rz 6 S. 10) hat die Vorinstanz die Rückführung der Liegenschaften von der vom Beklagten (zusammen mit dessen Tochter aus einer früheren Beziehung) gegründeten GmbH ins Alleineigentum des Beklagten demnach nicht nur deshalb abgewiesen, weil diese Anträge ungewöhnlich sind. Die Klägerin bezeichnet auch in der Berufungsbegründung die Rückübertragung der Liegenschaften auf den Beklagten als "einzige Chance für sie, ihre Ansprüche durchzusetzen" (a.a.O.), womit sie bestätigt, dass es ihr um die Vollstreckung ihrer Ansprüche geht. Diese hätte indes, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, mit den Mitteln des SchKG zu erfolgen. Wenn die Klägerin der Überzeugung ist, der Beklagte habe die Liegenschaften in Schädigungsabsicht und überdies schenkungshalber in die Gesellschaft eingebracht, um diese ihrem Zugriff zu entziehen (act. 2 S. 7), so hätte sie offensichtlich den Weg der paulianischen Anfechtung zu beschreiten.
Ebenso fehl geht die Klägerin, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, die Dispositionsmaxime verletzt zu haben und mit ihrem Entscheid unaufgefordert die Interessen einer Partei wahrzunehmen (act. 2 Rz 8 S. 11; ähnlich schon act. 2 Rz 5 S. 9). Die Dispositionsmaxime beschlägt die Frage, was beantragt wird (Art. 58 ZPO). Richtig ist, dass der Beklagte die Anträge der Klägerin nicht abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat den Antrag der Klägerin indes aus rechtlichen Gründen abgewiesen, und hierzu hatte sie entgegen der Klägerin nicht nur die Kompetenz, sondern vielmehr die Pflicht, obliegt die Rechtsanwendung doch dem Gericht (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Auch insoweit zielt die Berufung damit ins Leere.
7. Die Berufung ist damit vollumfänglich abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Klägerin unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ihr damit grundsätzlich ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die anwaltlich vertretene Klägerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht indes nur dann, wenn das geltend gemachte Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). An dieser Voraussetzung gebricht es vorliegend. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen.
Die Klägerin möchte mit den vor Berufungsinstanz allein noch streitgegenständlichen Grundbuchsperren resp. Rückübertragungen der Grundstücke in das Alleineigentum des Beklagten die Begleichung ihrer Ansprüche aus Güterrecht sowie aus Vorsorgeausgleich absichern. Der massgebliche Streitwert beträgt damit Fr. 458'000.–. Die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt demnach rund Fr. 20'000.–. Diese ist indes aufgrund der Einfachheit des Falles und unter Berücksichtigung des infolgedessen beschränkten Zeitaufwands auf einen Fünftel und damit auf Fr. 4'000.– zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und
2 GebV OG).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 25. Februar 2022 am 6. Mai 2022 rechtskräftig geworden sind.
2. Das Gesuch der Klägerin und Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 25. Februar 2022 wird in den Dispositiv-Ziffern 4-8 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin gegen Empfangsschein, an den Berufungsbeklagten mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich
unter Hinweis, dass die Berufungsschrift beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, bezogen werden kann, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 458'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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