LC220032
Ehescheidung
15. November 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. Novembe...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC220032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 15. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. September 2022 (FE220562-L)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 8. September 2022 wies die Vorinstanz das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien ab. Sie auferlegte dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) sodann die Entscheidgebühr von Fr. 150.– (Urk. 6 S. 3 Dispositivziffern 1, 3 und 4 = Urk. 11 S. 3 Dispositivziffern 1,
3.
und 4). Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen dazu aus (Urk. 11 S. 2), die Kundgabe des Scheidungswillens sowie die Anhörung beider Parteien vor Gericht seien Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren im Sinne von Art. 111 f. ZGB. Nachdem der Gesuchsteller am 1. September 2022 persönlich bei der Kanzlei der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich erschienen und mündlich sowie auch schriftlich festgehalten habe, dass er sich nicht mehr scheiden lassen wolle (unter Hinweis auf Urk. 4 und 5), seien die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt. Das gemeinsame Scheidungsbegehren sei daher abzuweisen und den Parteien Frist zur Einreichung der Scheidungsklage anzusetzen; während dieser Zeit bleibe das Verfahren hängig (unter Hinweis auf Art. 288 Abs. 3 ZPO).
b) Mit Eingabe vom 16. September 2022 erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 7) hierorts Berufung. Sie führte dazu aus, sie beantrage ein Vorsprechen der Parteien vor Vorinstanz oder dem Obergericht des Kantons Zürich. Die beiden Parteien seien anzuhören. Sie wünsche, dass die Ehe im gemeinsamen Einvernehmen der Parteien geschieden werden könne (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 19. September 2022 informierte die Kammer den Gesuchsteller darüber, dass die Gesuchstellerin gegen das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. September 2022 Berufung erhoben habe. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 beantragte die Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung, da sie zwar zu 100 % arbeite, aber nur etwa Fr. 3'200.– verdiene (Urk. 14).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9).
Auf die in der Berufungsschrift der Gesuchstellerin gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022, E. 3.3 m.w.H.).
2. a) Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022, E. 3.3 m.w.H.).
Die Berufung ist innert der gesetzlichen Berufungsfrist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Eine Nachbesserung kommt nur bei behebbaren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021, E. 2.2 m.w.H.). Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.
b) Die Berufungsschrift der Gesuchstellerin genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Die Gesuchstellerin zeigt in ihrer Eingabe vom 16. September 2022 nicht konkret auf, was an den Erwägungen des angefochtenen Urteils unzutreffend sein soll. So unterlässt sie es, darzulegen, was an der Abweisung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens, nachdem der Gesuchsteller sein Einverständnis widerrufen hat, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sei. Eine Ergänzung der Berufungseingabe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor Gericht ist – wie ausgeführt – nicht möglich. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt, ist auf die Berufung der Gesuchstellerin nicht einzutreten.
3. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren war jedoch wie vorstehend aufgezeigt von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG, § 6 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 10).
1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10, 12/1-2, 14 und 15/1-3, und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo