LC220033
Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
30. September 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC220033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschl...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC220033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Beschluss vom 30. September 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. August 2022; Proz. FE220052
Erwägungen:
1.
Mit Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 24. August 2022 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 23. August 2022 ge-
nehmigt (act. 28 = act. 39 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Des Weiteren wurde die Vorsorgeeinrichtung des Klägers angewiesen den kapitalisierten Rentenanteil der Beklagten auf deren Freizügigkeitskonto auszurichten (Dispositiv Ziff. 3), es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Dispositiv Ziff. 4 - 6) und festgehalten, dass das Urteil in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt werde. Werde eine Begründung verlangt, so laufe den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Dispositiv Ziff. 8).
nehmigt (act. 28 = act. 39 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Des Weiteren wurde die Vorsorgeeinrichtung des Klägers angewiesen den kapitalisierten Rentenanteil der Beklagten auf deren Freizügigkeitskonto auszurichten (Dispositiv Ziff. 3), es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Dispositiv Ziff. 4 - 6) und festgehalten, dass das Urteil in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt werde. Werde eine Begründung verlangt, so laufe den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Dispositiv Ziff. 8).
Das Urteil wurde den anwaltlich vertretenen Parteien am 25. bzw. 30. August 2022 zugestellt (act. 29/1 und 2). Am 8. September 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten und Berufungsklägerin um Zustellung des begründeten Urteils vom 24. August 2022 (act. 30 = act. 38).
2. Mit Schreiben vom 14. September 2022 gelangte die Berufungsklägerin persönlich an das Obergericht und erklärte, sie lege "Rekurs gegen die Verfügung bzw. Urteil ein" und hätte gerne die Chance auf ein faires Verfahren (act. 37). Es wurde das vorliegende Berufungsverfahren angelegt und die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Weiterungen erübrigen sich.
3. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einreichung des Rechtsmittels läuft den Parteien ab Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Ist eine Partei mit einem nur im Dispositiv zugestellten Entscheid nicht einverstanden, hat sie - wie dies im vorinstanzlichen Urteil belehrt wurde - zunächst innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung zu verlangen, bevor sie an die Rechtsmittelinstanz gelangen kann. Erhebt sie gegen den unbegründeten Entscheid ein Rechtsmittel, wird die Eingabe in der Regel als Begehren um Begründung entgegengenommen und allenfalls der Vorinstanz übermittelt, wenn das Rechtsmittel korrekt bei der Rechtsmittelinstanz eingelegt wurde. Da ein Begehren um Begründung bei der Vorinstanz bereits gestellt worden ist, erweist sich eine Weiterleitung vorliegend als nicht nötig und es kann die Prüfung unterbleiben, ob die Eingabe der Berufungsklägerin als korrekt erfolgt zu gelten hat. Die Berufungsklägerin wird nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Entscheides die Möglichkeit haben, den Entscheid bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten. Auf das bereits heute erhobene Rechtsmittel ist ohne weiteres nicht einzutreten.
4. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine auszurichten.
1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 37, sowie - unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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